Ein Ehepaar gab für sein gemeinschaftliches Testament beim Notar einen Vermögenswert von 800.000 Euro an, was Gebühren von über 3.400 Euro auslöste. Später kämpften sie um die Rückzahlung, da Steuerbescheide einen fast halb so hohen Wert ihrer Immobilien zeigten.
Übersicht
- Das Urteil in 30 Sekunden
- Die Fakten im Blick
- Der Fall vor Gericht
- Wessen Wort zählt bei Notarkosten für ein Testament: Das des Klienten oder das des Finanzamts?
- Warum war die Notarrechnung überhaupt so hoch?
- Welches Argument führte das Ehepaar gegen die hohe Summe ins Feld?
- Wie verteidigte der Notar seine Berechnung?
- Wie hat das Gericht den Streit entschieden – und vor allem warum?
- Die Urteilslogik
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 OH 19/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Ein Ehepaar stritt mit einem Notar über die Kosten für sein Testament. Sie meinten, der angegebene Vermögenswert sei falsch berechnet worden und die Gebühren zu hoch.
- Die Rechtsfrage: Darf sich ein Notar bei der Gebührenberechnung auf die Angaben seiner Klienten verlassen oder muss er offizielle Steuerwerte prüfen?
- Die Antwort: Ja, die Rechnung des Notars war korrekt. Das Gericht entschied, dass sich ein Notar primär auf die eigenen Wertangaben der Klienten verlassen darf.
- Die Bedeutung: Eigene Vermögensangaben der Klienten sind entscheidend für die Notarkosten. Offizielle Steuerwerte sind in der Regel kein Ersatz für diese Angaben.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Landgericht Münster
- Datum: 28.01.2025
- Aktenzeichen: 5 OH 19/24
- Verfahren: Prüfungsverfahren von Notarkosten
- Rechtsbereiche: Notarkostenrecht, Kostenrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Ehepaar (Eheleute P. und J. Q.). Sie beantragten eine gerichtliche Überprüfung der Notarkosten für ihr gemeinschaftliches Testament.
- Beklagte: Der Notar. Er verteidigte seine Kostenberechnung.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Ein Notar stellte Eheleuten für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments eine Rechnung über rund 3.400 Euro aus. Die Eheleute hielten die zugrundeliegende Vermögensschätzung von 800.000 Euro und die daraus resultierende Notargebühr für zu hoch und fühlten sich vom Notar bedrängt.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Durfte der Notar die Gebühren für ein gemeinschaftliches Testament auf Basis eines Vermögenswerts von 800.000 Euro berechnen, obwohl die Mandanten einen niedrigeren Immobilienwert durch Grundsteuerbescheide anführten und sich bedrängt fühlten?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Der Antrag auf Überprüfung der Notarkosten wurde abgewiesen.
- Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass der Notar die Gebühr korrekt auf Basis des von den Antragstellern selbst angegebenen Vermögenswertes berechnet hat, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit vorlagen und der Notar keine gesetzlichen Ermessensspielräume hat, die Gebühr niedriger anzusetzen.
- Konsequenzen für die Parteien: Die Eheleute müssen die Notarkosten zahlen und tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten; Gerichtsgebühren werden für das Verfahren nicht erhoben.
Der Fall vor Gericht
Wessen Wort zählt bei Notarkosten für ein Testament: Das des Klienten oder das des Finanzamts?
Ein Ehepaar will seinen letzten Willen regeln. Beim Notar sitzen sie, um ihr gemeinschaftliches Testament zu besiegeln. Auf die Frage nach dem Wert ihres Vermögens – drei Immobilien – nennen sie eine Summe: 800.000 Euro. Ein Satz, schnell gesprochen, der sie später über 3.400 Euro an Gebühren kosten wird. Denn als die Rechnung kommt, halten die Eheleute den Betrag für viel zu hoch. Sie fühlen sich überrumpelt und argumentieren, der wahre Wert ihrer Immobilien sei fast nur halb so groß. Ein Streit entbrannte, der vor dem Landgericht Münster landete und eine grundlegende Frage aufwarf: Worauf darf sich ein Notar verlassen – auf das Wort seiner Klienten oder auf offizielle Steuerbescheide?
Warum war die Notarrechnung überhaupt so hoch?

Notargebühren sind keine Verhandlungssache. Sie folgen einer klaren gesetzlichen Logik, die im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) verankert ist. Die zentrale Größe ist der sogenannte Geschäftswert. Bei einem Testament, das über den gesamten Nachlass verfügt, entspricht dieser Geschäftswert dem reinen Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt der Beurkundung.
Für die Beurkundung eines solchen Testaments schreibt das Gesetz eine 2,0-fache Gebühr vor. Der Notar hat hier keinen Spielraum. Er darf weder mehr noch weniger verlangen. Im konkreten Fall setzte der Notar den vom Ehepaar genannten Vermögenswert von 800.000 Euro als Geschäftswert an. Die daraus berechnete Gebühr, zuzüglich kleinerer Pauschalen und der Umsatzsteuer, ergab die Endsumme von 3.406,54 Euro. Der Knackpunkt war also allein die Frage, ob die 800.000 Euro als Berechnungsgrundlage korrekt waren.
Welches Argument führte das Ehepaar gegen die hohe Summe ins Feld?
Das Ehepaar attackierte die Rechnung an ihrer Wurzel: dem Geschäftswert. Ihre zentrale Behauptung war, die Summe von 800.000 Euro sei eine reine Fantasiezahl und offensichtlich falsch. Um das zu beweisen, legten sie dem Gericht ihre Grundsteuerbescheide vor. Diese offiziellen Dokumente wiesen für ihre drei Immobilien einen Gesamtwert von lediglich 463.000 Euro aus. Das, so argumentierten sie, sei der einzig greifbare und korrekte Wert.
Zusätzlich schilderten sie den Beurkundungstermin als eine Art Überrumpelung. Der Notar habe eine Lücke im Testamentstext erst während des Gesprächs spontan mit der Summe gefüllt. Man habe sie quasi zur Angabe einer Zahl gedrängt, ohne ihnen eine angemessene Bedenkzeit zur Prüfung zu geben. Die eigene Schätzung sei daher wertlos, und der Notar hätte sich niemals darauf stützen dürfen.
Wie verteidigte der Notar seine Berechnung?
Der Notar sah die Sache vollkommen anders. Er verwies auf seine gesetzlichen Pflichten. Das Gesetz verpflichte ihn, sich bei der Wertermittlung in erster Linie auf die Angaben seiner Klienten zu verlassen. Diese haben eine Mitwirkungspflicht und müssen wahrheitsgemäße Angaben machen. Ihre Aussage sei daher nicht nur eine unverbindliche Plauderei, sondern die primäre Quelle für die Festsetzung des Geschäftswerts.
Die vom Ehepaar vorgelegten Grundsteuerwerte tat er als ungeeignet ab. Solche steuerlichen Werte, so seine Argumentation, dienen allein den Zwecken des Finanzamts. Sie spiegeln so gut wie nie den tatsächlichen Verkehrswert wider – also den Preis, den man bei einem Verkauf der Immobilien auf dem freien Markt erzielen könnte. Die Steuerwerte liegen regelmäßig deutlich darunter. Er habe daher keinen Anlass gehabt, an der Schätzung des Ehepaars in Höhe von 800.000 Euro zu zweifeln.
Wie hat das Gericht den Streit entschieden – und vor allem warum?
Das Landgericht Münster wies den Antrag des Ehepaars zurück. Die Notarrechnung war aus Sicht der Richter vollkommen korrekt. Die Begründung dafür ist ein klares Lehrstück über die Rangfolge von Wertangaben im Notarrecht.
An erster Stelle steht das Wort des Klienten. Das Gericht zementierte den Grundsatz, dass die Angaben der Beteiligten für den Notar die maßgebliche Informationsquelle sind. Er darf und muss sich darauf verlassen, solange keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit vorliegen. Die bloße Behauptung, man sei überrumpelt worden, reichte dem Gericht nicht aus. Die Richter gingen davon aus, dass jeder, der über sein eigenes Erbe verfügt, eine ungefähre Vorstellung vom Wert seines Vermögens hat. Dem Ehepaar war zudem vorab ein Entwurf des Testaments zugeschickt worden. Ihnen hätte die Lücke für die Wertangabe auffallen und sie zur Vorbereitung anregen müssen.
An zweiter Stelle kam die Bewertung der Grundsteuerwerte. Das Gericht stellte klar, dass diese steuerlichen Werte für die Bestimmung des notariellen Geschäftswerts nur eine untergeordnete Rolle spielen. Sie sind lediglich ein Hilfsmittel, falls andere, bessere Quellen fehlen. Da die Steuerwerte bekanntermaßen oft weit unter dem realen Marktwert liegen, konnten sie die glaubhafte Schätzung der Eigentümer selbst nicht erschüttern. Die Summe von 800.000 Euro für drei Immobilien erschien dem Gericht nicht „offensichtlich unrichtig“ oder überzogen.
Den Vorwurf der Drängung durch den Notar pulverisierten die Richter ebenfalls. Die Nachfrage nach dem Vermögenswert ist keine unzulässige Einflussnahme, sondern eine notwendige Amtshandlung zur korrekten Gebührenberechnung. Ein Detail am Rande änderte an dieser Logik nichts: Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass die Immobilien allein dem Ehemann gehörten. Doch auch das war unerheblich. Entscheidend war die gemeinsame Angabe im Notartermin, und diese wurde durch nichts glaubhaft widerlegt.
Da die Berechnung des Notars somit auf einer rechtlich sauberen Grundlage stand, wurde der Antrag des Ehepaars abgewiesen. Die Kostenentscheidung des Gerichts folgte ebenfalls einer festen Regel: In Verfahren dieser Art werden keine Gerichtsgebühren erhoben, und jeder Beteiligte trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Urteilslogik
Bei der Berechnung notarieller Gebühren ist die eigene Wertangabe entscheidend.
- Verlässlichkeit der Klientenangaben: Ein Notar darf sich bei der Wertermittlung primär auf die Angaben seiner Klienten verlassen, solange keine offensichtlichen Zweifel bestehen.
- Geringe Relevanz von Steuerwerten: Grundsteuerwerte dienen nicht als maßgebliche Grundlage für die notarielle Wertermittlung, da sie den tatsächlichen Verkehrswert von Immobilien meist unterschreiten.
- Eigene Sorgfaltspflicht der Beteiligten: Bürger tragen die Verantwortung, den Wert ihres eigenen Vermögens für notarielle Beurkundungen zu kennen und sich vorab auf notwendige Angaben vorzubereiten.
Die korrekte Wertermittlung im Notarrecht erfordert die aktive Mitwirkung und Kenntnis der Beteiligten.
Das Urteil in der Praxis
Wie viel Risiko ist ein Unternehmer bereit zu tragen? Dieses Urteil gibt eine harte Antwort. Das Landgericht Münster macht unmissverständlich klar: Die Angaben des Klienten beim Notar sind Gold wert – selbst wenn sie aus dem Bauch kommen und später durch offizielle Steuerwerte widerlegt werden sollen. Es ist eine gnadenlose Ansage an alle, die meinen, eine mündliche Angabe sei unverbindlich. Wer dort eine Zahl nennt, haftet dafür, und zwar sofort.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie berechnen sich die Notarkosten für mein Testament?
Notarkosten für ein Testament sind gesetzlich fixiert und basieren auf dem sogenannten Geschäftswert, der Ihrem gesamten Vermögen zum Zeitpunkt der Beurkundung entspricht – nicht verhandelbar und primär von Ihrer eigenen Angabe abhängig. Wer über seinen Nachlass verfügt, muss wissen: Diese Gebühren folgen einer klaren, unverrückbaren Logik.
Der Grund für diese Strenge liegt im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Notare agieren als Organe der Rechtspflege und haben keinerlei Spielraum, die Sätze zu ändern. Sie dürfen weder mehr noch weniger verlangen, als das Gesetz vorschreibt. Die Berechnungsgrundlage ist stets der Geschäftswert, welcher bei einem Testament Ihr reines Vermögen – dazu zählen Immobilien, Bankkonten, Wertpapiere und Ähnliches – zum exakten Beurkundungszeitpunkt umfasst.
Betrachten Sie den Notar als eine Art Gebührenautomat: Sie geben Ihren Vermögenswert ein, und das Gesetz spuckt die fixe Rechnung aus. Für die Beurkundung eines Testaments fällt eine feste 2,0-fache Gebühr auf diesen Wert an. Hinzu kommen lediglich kleinere Pauschalen und die gesetzliche Umsatzsteuer. Versuchen Sie daher niemals, mit einem Notar über die Gebühren zu feilschen; dies verkennt seine gesetzliche Rolle und seine mangelnde Befugnis dazu.
Ermitteln Sie vor dem Notartermin eine realistische Schätzung Ihres gesamten Vermögens (Immobilien, Konten, Wertpapiere etc.), das durch das Testament geregelt werden soll, um eine fundierte und transparente Grundlage für die Notarkosten zu haben.
Zählt mein eigener Immobilienwert für die Notarkosten beim Testament?
Ihr selbst geschätzter Verkehrswert Ihrer Immobilien ist primär die Berechnungsgrundlage für die Notarkosten Ihres Testaments. Der Notar muss sich auf Ihre wahrheitsgemäße Angabe verlassen, solange diese nicht offensichtlich unrichtig erscheint. Grundsteuerwerte oder andere steuerliche Bewertungen sind für die notarielle Gebührenberechnung irrelevant.
Die Regel lautet: Notarkosten für ein Testament basieren stets auf dem sogenannten Geschäftswert. Bei Immobilien bedeutet das: Der Notar legt den Verkehrswert zugrunde, also jenen Preis, den Sie bei einem freien Verkauf erzielen könnten. Grundsteuerwerte oder steuerliche Einheitswerte hingegen spielen keine Rolle. Sie sind lediglich für das Finanzamt relevant und spiegeln den tatsächlichen Marktwert Ihrer Immobilie nicht wider.
Juristen nennen das „Mitwirkungspflicht“. Der Notar ist sogar gesetzlich verpflichtet, sich bei der Wertermittlung in erster Linie auf Ihre Auskünfte zu verlassen. Das Landgericht Münster zementierte diesen Grundsatz. Im Fall eines Ehepaares, das seine Immobilienwerte zu niedrig ansetzen wollte, urteilten die Richter: An erster Stelle steht das Wort des Klienten. Es ist die maßgebliche Informationsquelle. Grundsteuerbescheide als Beleg für niedrigere Werte? Das Gericht stufte sie explizit als ungeeignet für die notarielle Wertfestsetzung ein.
Überlegen Sie daher vor dem Notartermin realistisch, welchen Preis Sie am freien Markt erzielen würden, und geben Sie diesen als Verkehrswert an.
Wie bereite ich mich auf die Vermögensangabe beim Notar vor?
Um sich optimal auf die Vermögensangabe beim Notar vorzubereiten und spätere Kostenfallen zu vermeiden, erstellen Sie eine realistische Schätzung Ihres Gesamtvermögens. Verlassen Sie sich dabei nicht auf alte Steuerbescheide, sondern legen Sie eine fundierte Basis für eine reibungslose Beurkundung der Notarkosten.
Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, sich bei der Gebührenberechnung primär auf Ihre Angaben zu verlassen. Diese Schätzung bildet die unverrückbare Grundlage für die Notarkosten, die später auf Sie zukommen. Eine ungenaue oder unüberlegte Angabe kann Sie teuer zu stehen kommen.
Die Richter sehen das klar: Wer über sein Erbe verfügt, hat auch eine Vorstellung vom Wert. Ein vorgängiger Testamententwurf, der Lücken bei den Wertangaben aufweist, sollte Sie zur Vorbereitung geradezu anregen. Überrumpelung ist vor Gericht kein Argument.
Sammeln Sie daher vorab eine detaillierte Übersicht aller relevanten Vermögenswerte: Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Schenkungen und Schulden. Bei Immobilien ist der Verkehrswert, also der am Markt erzielbare Preis, entscheidend – nicht der Grundsteuerwert.
Erstellen Sie eine präzise Checkliste aller Vermögenswerte und deren geschätztem Verkehrswert und bringen Sie diese zum Notartermin mit – das spart Zeit und Ärger.
Was kann ich tun, wenn meine Notarrechnung für ein Testament zu hoch ist?
Finden Sie die Notarrechnung für Ihr Testament zu hoch, sollten Sie zuerst eine genaue Prüfung der Berechnungsgrundlage verlangen und sich auf Ihre ursprünglichen Vermögensangaben beziehen; die reine Berufung auf Steuerwerte oder ein Versuch, die Gebühren zu verhandeln, sind jedoch aussichtslos. Die Anfechtung einer Notarrechnung ist nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit der zugrunde liegenden Wertangabe oder einem echten Berechnungsfehler erfolgreich.
Haben Sie das Gefühl, die Notarrechnung weicht von Ihren Erwartungen ab, überprüfen Sie zuerst, ob der angesetzte Geschäftswert von Ihrer ursprünglich gemachten Vermögensschätzung abweicht oder ein arithmetischer Fehler vorliegt. Juristen nennen das „offensichtliche Unrichtigkeit“ – sie ist der einzig gangbare Weg, der Rechnung zu widersprechen. Ohne solch einen klaren Fehler stehen Sie vor einer Hürde.
Kürzlich urteilte das Landgericht Münster, dass Argumente wie „Überrumpelung“ durch den Notar oder der Verweis auf niedrigere Grundsteuerwerte nicht verfangen. Die Richter stellten klar: Ihre eigene Angabe zum Vermögenswert ist maßgeblich für die Notarkostenberechnung, da der Notar sich auf Ihre Auskunft verlassen darf. Steuerwerte spielen hier keine Rolle und ein nachträgliches Ärgern über die eigene Schätzung wird nicht als Berechnungsfehler anerkannt.
Bitten Sie den Notar schriftlich um eine detaillierte Erläuterung der Rechnung und um Offenlegung der Berechnungsgrundlage (Geschäftswert, angewandte Gebührensätze).
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Beurkundung
Die Beurkundung ist der hoheitliche Akt, durch den ein Notar Erklärungen, Verträge oder andere Rechtsgeschäfte formgerecht festschreibt und ihre Rechtsgültigkeit sicherstellt. Sie macht Dokumente rechtlich beweiskräftig und unantastbar. Das Gesetz verlangt die notarielle Beurkundung für besonders wichtige Vorgänge, um die Beteiligten zu schützen, sie über die Rechtsfolgen aufzuklären und Rechtssicherheit zu schaffen.
Beispiel: Im vorliegenden Fall beurkundete der Notar das gemeinschaftliche Testament des Ehepaares, wodurch es seine volle rechtliche Wirksamkeit erlangte und nicht mehr formlos geändert werden konnte.
Geschäftswert
Der Geschäftswert ist die monetäre Grundlage, anhand derer Notare ihre Gebühren für ein Rechtsgeschäft – wie ein Testament oder einen Immobilienkauf – gesetzlich berechnen müssen. Juristen nennen diese Bemessungsgrundlage auch Kostenwert. Dieses System stellt sicher, dass Notarkosten nicht willkürlich, sondern nach einem festen, transparenten Schema erfolgen und jeder die gleiche Gebühr für den gleichen Wert zahlt.
Beispiel: Bei der Notarrechnung für das Testament des Ehepaares wurde ein Geschäftswert von 800.000 Euro angesetzt, der dann die Höhe der Notargebühren von 3.406,54 Euro maßgeblich bestimmte.
Gemeinschaftliches Testament
Ein gemeinschaftliches Testament ermöglicht es Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern, ihren letzten Willen gemeinsam in einem einzigen Dokument zu regeln, oft mit Regelungen zur gegenseitigen Erbeinsetzung oder zu Schlusserben. Das Gesetz erkennt diese besondere Form an, um die partnerschaftliche Lebenswirklichkeit auch im Erbrecht abzubilden und so einen harmonischen Übergang des Vermögens zu ermöglichen.
Beispiel: Das Ehepaar wollte mit seinem gemeinschaftlichen Testament sicherstellen, dass nach dem Tod des einen Partners das gesamte Vermögen zunächst dem anderen zufällt und erst später an die Kinder übergeht.
Mitwirkungspflicht
Die Mitwirkungspflicht verpflichtet Klienten dazu, einem Notar gegenüber wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen, die für die korrekte Bearbeitung eines Rechtsgeschäfts oder die Berechnung von Gebühren notwendig sind. Diese Pflicht dient dem Schutz aller Beteiligten und ermöglicht dem Notar, seine gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, da er sich primär auf die Auskünfte seiner Klienten verlassen muss.
Beispiel: Das Landgericht Münster stellte klar, dass die Eheleute ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen mussten, indem sie den Wert ihres Vermögens für die Notarkosten des Testaments korrekt angaben und der Notar sich auf diese Schätzung verlassen durfte.
Offensichtliche Unrichtigkeit
Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn eine Angabe oder Berechnung so eindeutig und augenfällig fehlerhaft ist, dass sie für jeden Betrachter sofort erkennbar wäre und daher nicht als Grundlage dienen darf. Der Gesetzgeber setzt diese hohe Hürde, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und zu verhindern, dass einmal getroffene Vereinbarungen oder Berechnungen leichtfertig angefochten werden können.
Beispiel: Die Richter befanden, dass die Angabe von 800.000 Euro für die drei Immobilien nicht von offensichtlicher Unrichtigkeit geprägt war, da der tatsächliche Verkehrswert deutlich über den von den Eheleuten vorgelegten Grundsteuerwerten liegen konnte.
Verkehrswert
Der Verkehrswert einer Immobilie beschreibt den realistisch am freien Markt erzielbaren Verkaufspreis, den ein Haus oder Grundstück unter normalen Umständen erzielen würde. Er spiegelt den tatsächlichen Wert einer Sache wider und ist nicht mit steuerlichen oder amtlichen Werten zu verwechseln. Das Gesetz nutzt diesen Wert oft als faire Bemessungsgrundlage für Transaktionen und zur Wertermittlung, um eine realitätsnahe Basis zu haben.
Beispiel: Der Notar argumentierte, dass der von den Eheleuten geschätzte Verkehrswert ihrer Immobilien maßgeblich für die Geschäftswertberechnung des Testaments sei, nicht die deutlich niedrigeren Grundsteuerwerte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Geschäftswert und Notargebührenberechnung (§ 36 GNotKG, § 102 GNotKG i.V.m. Kostenverzeichnis Nr. 21100)
Notargebühren sind gesetzlich festgelegt und richten sich bei Testamenten nach dem reinen Vermögenswert des Erblassers zum Zeitpunkt der Beurkundung.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Berechnung der Notargebühren basierte auf diesem im Gerichts- und Notarkostengesetz festgelegten Geschäftswert, wobei der vom Ehepaar genannte Wert von 800.000 Euro als Grundlage diente. - Verlässlichkeit auf Angaben der Beteiligten (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)
Ein Notar darf sich bei der Wertermittlung primär auf die wahrheitsgemäßen Angaben seiner Klienten verlassen, da diese eine Mitwirkungspflicht haben.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht bestätigte, dass der Notar berechtigt war, sich auf die vom Ehepaar genannte Summe von 800.000 Euro zu stützen, da diese Angaben als primäre und verlässliche Informationsquelle gelten. - Untergeordnete Rolle von Steuerwerten (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)
Steuerliche Werte, wie Grundsteuerbescheide, sind für die Bestimmung des notariellen Geschäftswerts meist ungeeignet, da sie nicht den tatsächlichen Verkehrswert widerspiegeln.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die vom Ehepaar vorgelegten Grundsteuerwerte wurden vom Gericht als nicht maßgeblich für die Berechnung der Notargebühren angesehen, weil sie typischerweise deutlich unter dem realen Marktwert liegen. - Grenze der Notarpflicht: Keine offensichtliche Unrichtigkeit (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)
Ein Notar muss von den Angaben der Klienten nur dann abweichen und weitere Ermittlungen anstellen, wenn offensichtliche Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Angaben vorliegen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die von den Eheleuten genannte Summe von 800.000 Euro für drei Immobilien dem Gericht nicht als offensichtlich falsch oder überzogen erschien, bestand für den Notar keine Veranlassung, von dieser Angabe abzuweichen.
Das vorliegende Urteil
Landgericht Münster – Az.: 5 OH 19/24 – Beschluss vom 28.01.2025
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