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Gemeindliches Vorkaufsrecht – fehlende Anhörung vor Ausübung

Vorkaufsrecht ohne Anhörung: Stadtrat blamiert sich vor Gericht! Verkäuferpaar erkämpft sich gegen Stadtverwaltung ihr Recht zurück, nachdem diese ihr Vorkaufsrecht ohne vorherige Anhörung durchsetzen wollte. Behördenwillkür oder schlampige Verwaltungsarbeit? Das Urteil zeigt, dass auch Kommunen sich an Recht und Gesetz halten müssen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil befasst sich mit der Ausübung eines kommunalen Vorkaufsrechts durch eine Gemeinde in einem Sanierungsgebiet.
  • Die Kläger hatten ihr Grundstück verkauft, dessen Kaufpreis unter dem Marktwert lag, um einer behinderten Person den Umbau zu ermöglichen.
  • Die Beklagte stellte ein Allgemeinwohlinteresse fest, da die Schaffung von Parkplätzen in der Umgebung gefordert war.
  • Der Stadtrat übt das Vorkaufsrecht aus, ohne die Kläger und die Beigeladene anzuhören.
  • Ein wichtiges Argument der Kläger war, dass ein Abriss des Wohnhauses zugunsten von Parkplätzen den Wohnungsmangel in der Gemeinde verschärfen würde.
  • Die Beklagte hob die Sanierungssatzung kurz nach der Ausübung des Vorkaufsrechts auf, was Fragen zum rechtlichen Rahmen aufwarf.
  • Das Gericht entschied, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtmäßig war und wies die Berufung der Beklagten zurück.
  • Es wurde entschieden, dass die Kosten des Berufungsverfahrens von der Beklagten zu tragen sind.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf zukünftige Verfahren über Vorkaufsrechte und betont die Relevanz des Allgemeinwohls in der Abwägung.
  • Die Zulassung einer Revision wurde abgelehnt, was die endgültige Natur des Urteils weiter festigt.

Fehlende Anhörung: Herausforderungen des kommunalen Vorkaufsrechts im Fokus

Das gemeindliche Vorkaufsrecht spielt eine zentrale Rolle im Grundstücksrecht und ermöglicht es Gemeinden, bei bestimmten Verkaufsabsichten von Immobilien in ihrem Gebiet vorrangig zu handeln. Dieses Recht soll nicht nur der kommunalen Entwicklung dienen, sondern auch den Mieterschutz und die Bürgerbeteiligung fördern, indem Gemeinden in der Lage sind, wichtige Flächen für die öffentliche Nutzung zu sichern. Der Prozess der Anhörung ist hierbei von entscheidender Bedeutung, da er Transparenz schaffen und die Einbindung der Bürger in kommunale Entscheidungen gewährleisten soll.

Eine fehlende Anhörung kann gravierende Folgen haben, insbesondere wenn es um die Ausübung des Vorkaufsrechts geht. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob die Gemeinde ihre Befugnisse rechtmäßig genutzt hat oder ob es zu einer unerlaubten Ausübung des Vorkaufsrechts gekommen ist. Die Rechtslage zur Anhörung und die Platzierung von Vorabinformationen sind daher entscheidende Faktoren, die in der rechtlichen Auseinandersetzung von großer Relevanz sind.

Im Zuge dieser Thematik wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die Herausforderungen und rechtlichen Implikationen der fehlenden Anhörung bei der Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts illustriert.

Der Fall vor Gericht


Stadtrat übt Vorkaufsrecht ohne Anhörung der Verkäufer aus

Rechtswidrige Ausübung des Vorkaufsrechts ohne Anhörung
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts ohne vorherige Anhörung der Verkäufer rechtswidrig ist, was die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Einbeziehung aller relevanten Belange in kommunale Entscheidungsprozesse betont. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

In einem Rechtsstreit um die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung der beklagten Stadt zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz bestätigt.

Verkauf eines Grundstücks im Sanierungsgebiet

Die Kläger hatten ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet für 120.000 Euro an eine private Käuferin veräußert. Nachdem die Stadt von dem Verkauf erfuhr, beschloss der Stadtrat am 18. Februar 2019 die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts, ohne zuvor die Verkäufer anzuhören.

Fehlende Anhörung führt zur Rechtswidrigkeit

Das Gericht stellte fest, dass der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtswidrig ist. Entscheidend war dabei, dass die Stadt es versäumt hatte, die Verkäufer vor der Entscheidung anzuhören. Diese Anhörung wäre nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zwingend erforderlich gewesen, da es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der in die Rechte der Beteiligten eingreift.

Keine nachträgliche Heilung des Verfahrensmangels

Eine nachträgliche Heilung dieses Verfahrensmangels erfolgte nicht. Zwar befasste sich der Stadtrat in einer späteren Sitzung am 26. April 2021 erneut mit der Angelegenheit, jedoch ging es dabei lediglich um ein Vergleichsangebot der Kläger. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit deren Argumenten, insbesondere den vorgebrachten sozialen Belangen, fand nicht statt.

Ermessensdefizit bei der Entscheidung

Das Gericht stellte zudem fest, dass die Stadt bei ihrer Entscheidung wesentliche Belange der Verkäufer nicht berücksichtigt hatte. Dies stellt ein Ermessensdefizit dar, da alle relevanten Gesichtspunkte in die Abwägung hätten einfließen müssen. Die Tatsache, dass die privaten Interessen der Verkäufer nicht im notariellen Kaufvertrag erwähnt wurden, entband die Stadt nicht von ihrer Pflicht, diese zu ermitteln und zu berücksichtigen.

Bedeutung für kommunale Entscheidungsprozesse

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Anhörung und sorgfältigen Ermessensausübung bei kommunalen Entscheidungen. Für Grundstückseigentümer bedeutet dies, dass ihre Interessen auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn sie nicht explizit im Kaufvertrag genannt sind. Städte und Gemeinden sind verpflichtet, alle relevanten Belange zu ermitteln und in ihre Entscheidung einzubeziehen.

Klärung des maßgeblichen Zeitpunkts

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellte das Oberverwaltungsgericht klar, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zeitpunkt des Bescheiderlasses maßgeblich ist. Dies ist besonders relevant, wenn sich rechtliche Rahmenbedingungen zwischen Bescheidserlass und Gerichtsentscheidung ändern.

Das Urteil verdeutlicht die Komplexität kommunaler Vorkaufsrechte und die hohen Anforderungen an deren rechtmäßige Ausübung. Grundstückseigentümer und potenzielle Käufer sollten sich dieser Problematik bewusst sein und gegebenenfalls frühzeitig rechtlichen Rat einholen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht die zentrale Bedeutung der Anhörung und umfassenden Ermessensausübung bei der Ausübung kommunaler Vorkaufsrechte. Die Gemeinde muss alle relevanten Belange der Beteiligten berücksichtigen, auch wenn diese nicht im Kaufvertrag erwähnt sind. Eine fehlende Anhörung kann nicht nachträglich geheilt werden und führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Bescheiderlasses maßgeblich.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als Grundstückseigentümer oder potenzieller Immobilienkäufer erheblich. Wenn eine Stadt ihr Vorkaufsrecht ausüben möchte, muss sie Sie vorher anhören und Ihre persönlichen Umstände berücksichtigen – selbst wenn diese nicht im Kaufvertrag stehen. Das gilt auch für soziale Aspekte, wie einen geplanten behindertengerechten Umbau. Die Stadt darf nicht einfach über Ihre Interessen hinweggehen, sondern muss alle relevanten Faktoren sorgfältig abwägen. Sollten Sie von einem Vorkaufsrecht betroffen sein, haben Sie nun bessere Chancen, sich dagegen zu wehren, wenn die Stadt Ihre Belange nicht ausreichend berücksichtigt hat.


FAQ – Häufige Fragen

Willkommen in unserer FAQ-Rubrik, die sich mit wichtigen rechtlichen Fragen auseinandersetzt. Besonders im Fokus steht die rechtswidrige Ausübung des Vorkaufsrechts ohne Anhörung, ein Thema, das viele betreffen kann. Hier finden Sie prägnante Antworten und wertvolle Informationen, die Ihnen helfen, die rechtlichen Hintergründe besser zu verstehen und mögliche Risiken zu erkennen. Nutzen Sie unser Know-how, um informierte Entscheidungen zu treffen.

 

Was ist das gemeindliche Vorkaufsrecht und wann kann es ausgeübt werden?

Das gemeindliche Vorkaufsrecht ist ein gesetzlich verankertes Recht der Gemeinde, in einen bereits geschlossenen Kaufvertrag über ein Grundstück einzutreten und das Grundstück anstelle des ursprünglichen Käufers zu erwerben. Dieses Recht ist in den §§ 24-28 des Baugesetzbuchs (BauGB) geregelt und dient dem Wohl der Allgemeinheit.

Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts

Die Gemeinde kann ihr Vorkaufsrecht nur unter bestimmten Bedingungen ausüben:

  1. Es muss ein wirksamer Kaufvertrag über ein Grundstück vorliegen.
  2. Das Grundstück muss sich in einem der im Gesetz genannten Gebiete befinden, wie zum Beispiel:
    • Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
    • In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
    • In einem städtebaulichen Entwicklungsbereich
    • Im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung
  3. Die Ausübung des Vorkaufsrechts muss dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Grundstück für öffentliche Zwecke wie Verkehrsflächen, Grünflächen oder zur Deckung des Wohnbedarfs in der Gemeinde benötigt wird.

Ausübung und Fristen

Wenn Sie als Verkäufer einen Kaufvertrag über ein Grundstück abschließen, wird der beurkundende Notar die zuständige Gemeinde über den Verkauf informieren. Die Gemeinde hat dann in der Regel zwei Monate Zeit, um zu entscheiden, ob sie ihr Vorkaufsrecht ausüben möchte.

Stellen Sie sich vor, Sie möchten ein Grundstück in einem Sanierungsgebiet verkaufen. In diesem Fall könnte die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausüben, wenn sie das Grundstück beispielsweise für den Bau einer Schule oder zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum benötigt.

Ausnahmen vom Vorkaufsrecht

Es gibt Fälle, in denen das gemeindliche Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden darf. Dazu gehören:

  • Der Verkauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz
  • Der Verkauf von Erbbaurechten
  • Verkäufe an Ehegatten oder Verwandte ersten Grades
  • Verkäufe zwischen Miteigentümern

Wenn Sie ein Grundstück in einem Gebiet kaufen möchten, in dem potenziell ein gemeindliches Vorkaufsrecht besteht, ist es ratsam, sich frühzeitig über die möglichen Auswirkungen zu informieren. Die Gemeinde kann auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichten, wenn der Käufer sich verpflichtet, das Grundstück entsprechend den städtebaulichen Zielen zu nutzen.


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In welchen Situationen ist eine Anhörung vor der Ausübung des Vorkaufsrechts erforderlich?

Eine Anhörung vor der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts ist grundsätzlich immer erforderlich. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht, insbesondere aus § 28 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz).

Beteiligte der Anhörung

Angehört werden müssen sowohl der Verkäufer als auch der Käufer des Grundstücks. Obwohl der Vorkaufsrechtsbescheid formal nur an den Verkäufer gerichtet ist, gilt der Käufer als Beteiligter im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts.

Zeitpunkt und Inhalt der Anhörung

Die Anhörung muss vor Erlass des Vorkaufsrechtsbescheids durchgeführt werden. Dabei müssen Sie als Betroffener die Möglichkeit erhalten, sich zu allen für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Gemeinde muss Ihnen in der Anhörung mitteilen:

  • Auf welche gesetzliche Grundlage sie das Vorkaufsrecht stützen will
  • Zu welchem Zweck das Grundstück verwendet werden soll
  • Welche Gründe für die Ausübung des Vorkaufsrechts sprechen

Besondere Bedeutung beim Abwendungsrecht

Besonders wichtig ist die Anhörung, wenn für Sie als Käufer ein Abwendungsrecht nach § 27 BauGB in Betracht kommt. In diesem Fall müssen Sie durch die Anhörung in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob Sie die beabsichtigte Verwendung des Grundstücks selbst vornehmen und so die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden können.

Folgen einer unterlassenen Anhörung

Wird die Anhörung vollständig unterlassen oder ist sie inhaltlich unzureichend, kann dies zur formellen Rechtswidrigkeit des Vorkaufsrechtsbescheids führen. In einem solchen Fall haben Sie als Betroffener gute Chancen, den Bescheid erfolgreich anzufechten.

Wenn Sie als Verkäufer oder Käufer eines Grundstücks von der Gemeinde keine oder eine unzureichende Anhörung erhalten, sollten Sie dies umgehend gegenüber der Gemeinde rügen. Beachten Sie dabei die kurze Frist von einem Monat für die Einlegung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen den Vorkaufsrechtsbescheid.


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Welche Folgen hat die Ausübung des Vorkaufsrechts ohne vorherige Anhörung der Eigentümer?

Die Ausübung des Vorkaufsrechts ohne vorherige Anhörung der Eigentümer führt zu einem formellen Fehler, der den Vorkaufsrechtsbescheid rechtswidrig macht. Dies hat folgende Konsequenzen:

Anfechtbarkeit des Bescheids

Der Vorkaufsrechtsbescheid ist aufgrund des Verfahrensfehlers anfechtbar. Wenn Sie als Eigentümer nicht angehört wurden, können Sie den Bescheid innerhalb der Widerspruchsfrist anfechten. Diese Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Zustellung des Bescheids.

Aufhebung des Bescheids

Bei erfolgreicher Anfechtung wird der Vorkaufsrechtsbescheid in der Regel aufgehoben. Das Verwaltungsgericht prüft den Verfahrensfehler und hebt den Bescheid auf, wenn die fehlende Anhörung nicht nachgeholt wurde und der Fehler nicht geheilt werden konnte.

Heilung des Verfahrensfehlers

Die Behörde hat die Möglichkeit, den Verfahrensfehler durch Nachholen der Anhörung zu heilen. Dies kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geschehen. Wenn die Anhörung nachgeholt wird und Sie als Eigentümer die Möglichkeit erhalten, Ihre Einwände vorzubringen, kann der ursprüngliche Fehler geheilt werden.

Auswirkungen auf den Kaufvertrag

Wird der Vorkaufsrechtsbescheid aufgehoben, entfällt der Rechtsgrund für den Grundstückskaufvertrag mit der Gemeinde. In diesem Fall muss der Kaufvertrag rückabgewickelt werden. Die Gemeinde muss das Grundstück an Sie als ursprünglichen Verkäufer zurückübertragen und erhält den gezahlten Kaufpreis zurück.

Schadensersatzansprüche

Wenn Ihnen durch die rechtswidrige Ausübung des Vorkaufsrechts Schäden entstanden sind, können Sie unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde geltend machen. Dies betrifft beispielsweise Kosten, die Ihnen durch die Rückabwicklung des Kaufvertrags entstanden sind.

Beachten Sie, dass die fehlende Anhörung ein schwerwiegender Verfahrensfehler ist, der die Rechtmäßigkeit des gesamten Vorgangs in Frage stellt. Wenn Sie von einem solchen Fall betroffen sind, ist es wichtig, schnell zu handeln und die Widerspruchsfrist nicht verstreichen zu lassen.


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Wie können Grundstückseigentümer ihre Rechte wahren, wenn ihnen das kommunale Vorkaufsrecht droht?

Grundstückseigentümer haben mehrere Möglichkeiten, ihre Rechte zu wahren, wenn das kommunale Vorkaufsrecht droht:

Prüfung der Voraussetzungen

Überprüfen Sie sorgfältig, ob die Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht tatsächlich vorliegen. Das kommunale Vorkaufsrecht gilt nicht pauschal, sondern nur in bestimmten, im Baugesetzbuch (BauGB) festgelegten Fällen. Wenn Sie beispielsweise ein Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder in einem Gebiet mit einer Erhaltungssatzung besitzen, könnte das Vorkaufsrecht greifen.

Anhörung und Stellungnahme

Bestehen Sie auf Ihr Recht auf Anhörung vor der Ausübung des Vorkaufsrechts. Die Gemeinde ist verpflichtet, Ihnen die Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Ausübung des Vorkaufsrechts zu äußern. Nutzen Sie diese Möglichkeit, um Ihre Sichtweise darzulegen und mögliche Einwände vorzubringen.

Abwendungsvereinbarung

Prüfen Sie die Möglichkeit einer Abwendungsvereinbarung. Nach § 27 BauGB können Sie als Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, indem Sie sich verpflichten, das Grundstück entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme zu nutzen. Wenn Sie beispielsweise zusagen, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen oder bestehende Mietverhältnisse zu erhalten, könnte die Gemeinde von der Ausübung des Vorkaufsrechts absehen.

Rechtsmittel einlegen

Wenn die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausübt, können Sie Widerspruch einlegen oder Klage erheben. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Verwaltungsakt. Gegen diesen können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Sollte der Widerspruch erfolglos bleiben, steht Ihnen der Weg zum Verwaltungsgericht offen.

Verkehrswertprüfung

Achten Sie auf eine faire Preisgestaltung. Die Gemeinde darf das Vorkaufsrecht nur zum Verkehrswert ausüben, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. Lassen Sie gegebenenfalls ein unabhängiges Wertgutachten erstellen, um den tatsächlichen Verkehrswert zu ermitteln.

Wenn Sie als Grundstückseigentümer mit dem kommunalen Vorkaufsrecht konfrontiert werden, ist es wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen und aktiv wahrnehmen. Durch eine gründliche Prüfung der Voraussetzungen, die Nutzung Ihres Anhörungsrechts und gegebenenfalls den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung können Sie Ihre Interessen effektiv vertreten und möglicherweise die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden.


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Welche Rolle spielt das Verwaltungsverfahrensgesetz bei der Ausübung des Vorkaufsrechts?

Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) spielt eine zentrale Rolle bei der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts. Es legt wichtige Verfahrensregeln fest, die die Gemeinde beachten muss, um das Vorkaufsrecht rechtmäßig auszuüben.

Ausübung durch Verwaltungsakt

Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch einen Verwaltungsakt der Gemeinde gegenüber dem Verkäufer. Das VwVfG regelt die Voraussetzungen und den Ablauf für den Erlass von Verwaltungsakten.

Anhörungspflicht

Eine besonders wichtige Vorgabe des VwVfG ist die Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG. Bevor die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausübt, muss sie die Beteiligten anhören. Dies gibt Ihnen als Verkäufer oder Käufer die Möglichkeit, Ihre Sichtweise darzulegen und eventuell relevante Informationen einzubringen.

Begründungspflicht

Das VwVfG schreibt in § 39 vor, dass Verwaltungsakte zu begründen sind. Wenn die Gemeinde also ihr Vorkaufsrecht ausübt, muss sie Ihnen gegenüber darlegen, warum sie dies tut und auf welcher rechtlichen Grundlage die Entscheidung basiert.

Verfahrensgrundsätze

Darüber hinaus enthält das VwVfG allgemeine Verfahrensgrundsätze, die auch bei der Ausübung des Vorkaufsrechts zu beachten sind:

  • Das Verfahren soll einfach, zweckmäßig und zügig durchgeführt werden.
  • Die Gemeinde hat die Pflicht, Sie zu beraten und Auskünfte zu erteilen.
  • Sie haben ein Recht auf Akteneinsicht.
  • Die Gemeinde muss den Datenschutz beachten.

Rechtsschutz

Sollten Sie der Meinung sein, dass die Gemeinde bei der Ausübung des Vorkaufsrechts gegen Vorgaben des VwVfG verstoßen hat, können Sie sich dagegen wehren. Ein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften kann zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führen.

Wenn Sie also von der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts betroffen sind, lohnt es sich, genau zu prüfen, ob die Gemeinde alle Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingehalten hat. Dies kann Ihnen helfen, Ihre Rechte zu wahren und gegebenenfalls gegen eine rechtswidrige Ausübung vorzugehen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Vorkaufsrecht: Das Vorkaufsrecht ist ein rechtliches Instrument, das bestimmten Personen oder Institutionen das Prioritätsrecht beim Kauf einer Immobilie einräumt. Es ermöglicht es beispielsweise einer Gemeinde, eine Immobilie zu kaufen, bevor sie an einen Dritten verkauft wird. Dies dient oft der Sicherung von Grundstücken für öffentliche Zwecke oder der gemeindlichen Entwicklung. Wenn das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, muss die Verkäuferin oder der Verkäufer über den Verkauf informiert und in der Regel angehört werden, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.
  • Anhörung: Eine Anhörung ist ein Verfahren, bei dem betroffene Parteien die Möglichkeit erhalten, ihre Meinungen und Argumente zu einem bevorstehenden Entscheidungsprozess vorzutragen. In rechtlichen Kontexten, insbesondere im Verwaltungsrecht, ist die Anhörung ein wichtiges Element, das Transparenz und Mitbestimmung sicherstellt. Fehlt diese Anhörung, kann die Entscheidung als rechtswidrig angesehen werden, da die betroffenen Interessen nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
  • Ermessensausübung: Die Ermessensausübung bezieht sich auf die Entscheidungsspielräume, die Behörden bei der Ausführung von Gesetzen und Vorschriften haben. Behörden müssen dabei verschiedene Aspekte und Interessen abwägen, bevor sie eine Entscheidung treffen. Ein Ermessensdefizit liegt vor, wenn eine Behörde wesentliche Gesichtspunkte ignoriert oder nicht hinreichend in ihre Entscheidungen einfließen lässt. Ein Beispiel hierfür ist die Entscheidung einer Stadt, ein Vorkaufsrecht auszuüben, ohne die Interessen des Verkäufers ausreichend zu berücksichtigen.
  • Verwaltungsverfahrensgesetz: Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) regelt die Verfahren, in denen öffentliche Verwaltungen handeln. Es stellt sicher, dass Verwaltungsakte, wie die Ausübung eines Vorkaufsrechts, rechtskonform sind und die Beteiligten informiert und angehört werden. Es legt die Grundsätze von Transparenz und Fairness in behördlichen Entscheidungsprozessen fest, wodurch es den Bürgern ermöglicht wird, ihre Rechte geltend zu machen.
  • Rechtswidrigkeit: Etwas ist rechtswidrig, wenn es gegen geltendes Recht verstößt. Entscheidungsprozesse, die ohne die Einhaltung notwendiger Vorschriften, wie einer Anhörung oder der ordnungsgemäßen Ermessensausübung, getroffen werden, sind oft rechtswidrig. Im Beispiel des Vorkaufsrechts hat das Gericht festgestellt, dass die Stadt rechtswidrig gehandelt hat, weil sie die Verkäufer nicht angehört hat, wodurch die Entscheidung nicht rechtskräftig ist.
  • Sanierungsgebiet: Ein Sanierungsgebiet ist ein von der Kommune festgelegtes Areal, in dem Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, Gebäudesanierung oder sozialen Struktur geplant sind. Der Verkauf von Eigentum in einem Sanierungsgebiet kann spezielle Regelungen und Rechte für die Gemeinde mit sich bringen, beispielsweise das Vorkaufsrecht, um sicherzustellen, dass die kommunalen Ziele erreicht werden. Sanierungsgebiete sind oft mit einer besonderen Verantwortung für die Gemeinde verbunden, das Eigentum im Interesse aller Bürger zu schützen und zu entwickeln.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 24 BauGB (Baugesetzbuch): Dieser Paragraph regelt das Vorkaufsrecht der Gemeinde im Rahmen der Städtebauförderung, insbesondere in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten. Gemeinden können in bestimmten Fällen von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, um die städtebaulichen Ziele zu fördern und die Entwicklung eines Gebiets zu steuern. Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt, um potenziell Parkplätze zu schaffen, was auf eine stratgische Stadtplanung hinweist.
  • § 1 Abs. 3 BauGB: Diese Vorschrift definiert das öffentliche Interesse im Kontext der städtebaulichen Entwicklung, welches Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist. Ein solches Interesse kann beispielsweise in der Sicherstellung der Versorgung mit öffentlich zugänglichen Flächen bestehen. Hier wurde argumentiert, dass durch die Schaffung zusätzlicher Parkplätze ein allgemeines Wohlinteresse gegeben sei, was die Gemeinde zur Ausübung ihres Vorkaufsrechts motivierte.
  • § 46 Abs. 1 BauGB: Dieser Paragraph behandelt die Anforderungen an die formale Ausübung des Vorkaufsrechts, einschließlich der Notwendigkeit, die betroffenen Parteien vor der Ausübung anzuhören. Im vorliegenden Fall wurde jedoch festgestellt, dass die Anhörung der Kläger unterblieb, was die Beklagte im Widerspruchsverfahren zu entkräften versuchte, indem sie auf die Heilung dieses Mangels hinwies.
  • Art. 14 GG (Grundgesetz): Dieser Artikel schützt das Eigentum und das Erbrecht der Bürger in Deutschland. Die Ausübung des Vorkaufsrechts muss in Einklang mit diesen Rechten stehen, und es muss ein umfassendes Verständnis für die potenziellen Eingriffe in die Eigentumsrechte der Kläger geben. Die Kläger argumentierten, dass durch die Verkaufsentscheidung und die Vorkaufsrechtsausübung ihr Eigentum unrechtmäßig gefährdet wird, was die Wahrung ihrer Eigentumsrechte betrifft.
  • § 23 des rheinland-pfälzischen Kommunalverfassungsgesetzes (KSVG): Diese Vorschrift regelt die Befugnis und die Entscheidungsprozesse von Kommunen im Hinblick auf die Umsetzung von Vorkaufsrechten. In dem vorliegenden Fall war die Beschlussfassung des Stadtrats ohne Anhörung der Kläger ein Punkt der Anfechtung, der auf mögliche Verfahrensmängel hindeutet, da die Beklagte die Vorschriften im KSVG beachten muss, um rechtsgültige Entscheidungen zu treffen.

Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 1 A 10150/22.OVG – Urteil vom 22.03.2023


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