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Gemeindliches Vorkaufsrecht bei verbundenen Gesellschaften: zählt Käufer als Dritter?

Die Stadt Hamburg wollte ihr gemeindliches Vorkaufsrecht bei verbundenen Gesellschaften durchsetzen, obwohl Verkäufer und Käufer denselben wirtschaftlichen Inhaber teilten. Die zentrale Frage vor Gericht: Wird die juristische Selbstständigkeit der Firmen trotz identischer Anteilseigner höher bewertet als die wirtschaftliche Einheit?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 C 3.24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bundesverwaltungsgericht
  • Datum: 17. Juni 2025
  • Aktenzeichen: 4 C 3.24
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Städtebaurecht, Kaufvertragsrecht

  • Das Problem: Eine Gemeinde übte ihr Vorkaufsrecht für ein Grundstück aus. Der Verkäufer wehrte sich, da der Kauf nur ein interner Vorgang war: Der Käufer war eine andere Firma, die demselben Haupteigentümer gehörte.
  • Die Rechtsfrage: Löst der Verkauf eines Grundstücks zwischen zwei juristisch getrennten Firmen, hinter denen dieselbe Person steht, das gemeindliche Vorkaufsrecht aus?
  • Die Antwort: Ja. Für das Vorkaufsrecht zählt allein die formelle, rechtliche Selbstständigkeit der beiden Firmen als Vertragspartner. Eine wirtschaftliche Betrachtung oder Einheitlichkeit des Eigentümers ist unerheblich.
  • Die Bedeutung: Wer Immobilienverkäufe zwischen eigenen, aber rechtlich selbstständigen Gesellschaften tätigt, kann das gemeindliche Vorkaufsrecht nicht mit dem Argument der internen Vermögensumschichtung umgehen.

Der Fall vor Gericht


Gilt das Vorkaufsrecht bei Firmen mit demselben Anteilseigner?

Ein Unternehmer wollte ein wertvolles Grundstück von seiner linken in seine rechte Tasche verschieben. Juristisch gesehen nutzte er dafür zwei seiner Firmen – die eine verkaufte, die andere kaufte. Ein reiner Formwechsel, so dachte er. Doch die Stadt Hamburg sah das anders. Sie sah einen echten Verkauf und griff zu. Sie beanspruchte ihr Vorkaufsrecht und wollte das Grundstück selbst erwerben. Damit begann ein Rechtsstreit, der bis vor das Bundesverwaltungsgericht führte und an einer fundamentalen Frage hing: Wie „fremd“ muss ein Käufer sein, damit eine Gemeinde dazwischengrätschen darf?

Ein Vertreter unterzeichnet den Grundstückskaufvertrag. Die Gerichte klären: Gilt das gemeindliche Vorkaufsrecht bei verbundenen Firmen?
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Vorkaufsrecht der Stadt trotz firmeninterner Übertragung, Vertragsaufhebung blieb wirkungslos | Symbolbild: KI

Das Gericht stellte eine klare Regel auf: Es kommt auf die rechtliche Hülle an, nicht auf die wirtschaftliche Realität dahinter. Die Verkäufer-Firma und die Käufer-Firma waren zwei eigenständige Gesellschaften, genauer gesagt zwei GmbH & Co. KGs. Jede für sich ist rechtsfähig, kann also Verträge schließen und Eigentum besitzen. Der notariell beurkundete Kaufvertrag wurde zwischen diesen beiden juristischen Personen geschlossen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 463 BGB) entsteht ein Vorkaufsrecht, wenn ein Eigentümer mit einem „Dritten“ einen Kaufvertrag schließt. Das Bundesverwaltungsgericht befand: Die Käufer-Firma war genau solch ein Dritter.

Die Argumentation des Unternehmers, er habe das Vermögen ja nur intern umschichten wollen, ließen die Richter nicht gelten. Ihr Standpunkt war unmissverständlich. Wer die Vorteile getrennter Gesellschaften nutzt – etwa für Steuern oder Haftungsfragen –, muss auch die Nachteile in Kauf nehmen. Man kann sich nicht aussuchen, wann die rechtliche Selbstständigkeit einer Firma zählt und wann nicht. Die Richter pulverisierten die Idee einer „wirtschaftlichen Einheit“. Das Gesetz fragt nicht, wem die Firmen am Ende gehören. Das Gesetz fragt nur: Haben zwei getrennte Rechtssubjekte einen Kaufvertrag geschlossen? Die Antwort war hier ein klares Ja. Das löste den Vorkaufsfall nach dem Baugesetzbuch (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB) aus.

Was bedeutet die Aufhebung des Kaufvertrags für das Vorkaufsrecht?

Der Unternehmer und seine Firmen hatten den Kaufvertrag nach kurzer Zeit wieder aufgehoben. Sie hofften, der Gemeinde damit den Wind aus den Segeln zu nehmen. Ein cleverer Versuch – aber erfolglos.

Das Gericht erklärte die simple Mechanik des Vorkaufsrechts. In dem Moment, in dem der Kaufvertrag zwischen den beiden Firmen wirksam geschlossen wurde, entstand für die Gemeinde ein Gestaltungsrecht. Das ist ein fertiges, eigenständiges Recht, in den Vertrag einzutreten. Dieses Recht wird nicht dadurch zerstört, dass die ursprünglichen Vertragsparteien ihr Geschäft später rückgängig machen. Der Zug war abgefahren. Die Stadt hielt ein gültiges Ticket in der Hand. Die nachträgliche Annullierung des Vertrags lief ins Leere. Das einmal entstandene Recht der Gemeinde blieb davon unberührt.

Warum wurde der Fall trotzdem an die Vorinstanz zurückverwiesen?

Die Gemeinde hatte in der zentralen Rechtsfrage einen Sieg errungen. Der Fall war damit aber nicht entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht ist eine reine Revisionsinstanz. Es prüft nur Rechtsfehler, es ermittelt keine neuen Tatsachen. Und genau hier lag das Problem.

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg war zuvor von einem Denkfehler ausgegangen. Es hatte den Fall schon an der ersten Hürde scheitern lassen und fälschlicherweise angenommen, es gäbe gar keinen Vorkaufsfall. Folgerichtig hatte es alle weiteren Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Vorgehen der Gemeinde gar nicht mehr geprüft. Diese Prüfung muss es jetzt nachholen.

Im Zentrum steht die Frage, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der stadteigenen Entwicklungsgesellschaft korrekt war. Das Baugesetzbuch stellt dafür strenge Anforderungen (§ 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die Entwicklungsgesellschaft musste sich verbindlich verpflichten, das Grundstück für einen bestimmten städtebaulichen Zweck zu nutzen. Das Oberverwaltungsgericht muss nun klären: War diese Verpflichtungserklärung konkret genug? Wurde eine angemessene Frist zur Umsetzung gesetzt? Ist die Gesellschaft überhaupt in der Lage, das Vorhaben zu realisieren?

Zusätzlich muss das Gericht die gesamte Abwägung der Gemeinde auf den Prüfstand stellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen an der Stadtentwicklung die privaten Interessen des Unternehmers so stark, dass der Eingriff gerechtfertigt ist (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB)? All diese offenen Fragen muss nun die Vorinstanz klären. Der Kampf um das Grundstück geht in eine neue Runde.

Die Urteilslogik

Die rechtliche Selbstständigkeit von Vertragsparteien etabliert den Vorkaufsfall, selbst wenn dahinter derselbe wirtschaftliche Eigentümer steht.

  • Rechtliche Form bricht wirtschaftliche Einheit: Der Gesetzgeber definiert einen Käufer als „Dritten“ anhand seiner formalen Rechtsfähigkeit; die Tatsache, dass Verkäufer- und Käufergesellschaft demselben Anteilsinhaber gehören, ändert daran nichts.
  • Das Gestaltungsrecht entsteht sofort: Sobald ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen ist, entsteht das gemeindliche Vorkaufsrecht als selbstständiges Gestaltungsrecht, welches die Vertragsparteien nachträglich nicht mehr durch Aufhebung des Geschäfts zerstören können.
  • Prüfung der öffentlichen Zweckbestimmung: Die Übertragung des Vorkaufsrechts auf eine städtische Entwicklungsgesellschaft erfordert eine verbindliche, konkretisierte und fristgebundene Verpflichtung zur Verfolgung der städtebaulichen Ziele.

Die Nutzung gesellschaftsrechtlicher Strukturen zieht zwingend die Konsequenzen der rechtlichen Trennung nach sich und schließt Umgehungsversuche aus.


Experten Kommentar

Wer die steuerlichen oder haftungsrechtlichen Vorteile von Konzerngesellschaften nutzen will, muss auch die Nachteile in Kauf nehmen – das ist die zentrale Botschaft dieses Urteils. Das Bundesverwaltungsgericht zieht hier eine klare rote Linie: Für die Frage des gemeindlichen Vorkaufsrechts zählt allein, ob der Kaufvertrag zwischen zwei rechtlich selbstständigen Akteuren geschlossen wurde. Selbst wenn 100% derselbe Eigentümer hinter Verkäufer- und Käufer-Firma steht, gilt die Käuferin als Dritter; die Idee einer „wirtschaftlichen Einheit“ wird hier konsequent ignoriert. Dieses Urteil macht deutlich, dass der Gesetzgeber nicht überlistet werden kann, indem man versucht, die rechtliche Selbstständigkeit nur dann anzuerkennen, wenn es gerade passt. Wer also konzernintern Immobilien verschieben will, umgeht das Vorkaufsrecht nur mit echten Umstrukturierungen, nicht durch einen simplen internen Kauf.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich das Vorkaufsrecht umgehen, indem ich das Grundstück verschenke oder tausche?

Das Vorkaufsrecht greift juristisch nur beim Abschluss eines Kaufvertrages. Eine Schenkung oder ein reiner Tauschvertrag lösen das gesetzliche Recht der Gemeinde daher grundsätzlich nicht aus. Diese Transaktionsformen sind ein legitimer Weg, das Grundstück ohne Eingriff zu übertragen. Entscheidend ist jedoch, dass die Übertragung nicht als verschleierter Kaufvertrag interpretiert werden kann, um eine Umgehung des Gesetzes zu verhindern.

Die Regel lautet: Das Bürgerliche Gesetzbuch legt in § 463 fest, dass ein Vorkaufsrecht entsteht, wenn ein Eigentümer mit einem „Dritten“ einen Kaufvertrag schließt. Ohne diese vertragliche Grundlage entfällt das Gestaltungsrecht der Gemeinde. Sowohl Schenkungen, bei denen das Grundstück unentgeltlich übergeht, als auch Tauschgeschäfte, bei denen eine andere Sache (oder Dienstleistung) als Gegenleistung dient, fallen formal nicht unter diesen Begriff. Juristen nennen das die kausale Verknüpfung zwischen Vorkaufsrecht und Kaufakt. Die Übertragung ist somit formal legal möglich. Allerdings muss die Transaktion in ihrer wirtschaftlichen Substanz eindeutig von einem Kauf abgrenzbar bleiben.

Denken Sie an die Situation eines Tauschgeschäfts. Ein echter Tausch liegt nur vor, wenn Leistung und Gegenleistung – das Grundstück gegen das Tauschobjekt – in etwa gleichwertig sind. Fließt allerdings eine massive Ausgleichszahlung in bar, die dem Verkehrswert des Grundstücks sehr nahekommt, schauen die Gerichte genau hin. Wird beispielsweise ein Grundstück im Wert von 500.000 Euro gegen eine Briefmarkensammlung im Wert von 10.000 Euro und 490.000 Euro in Geld getauscht, wird die Behörde dies als verschleierten Kauf bewerten. In diesem Fall zählt die wirtschaftliche Realität mehr als die Überschrift des notariellen Vertrages.

Konsultieren Sie einen erfahrenen Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Um rechtliche Sicherheit zu gewinnen, müssen Sie jegliche wirtschaftliche Gegenleistung in Form von Geld, die einem Kaufpreis ähnelt, in den Vertragsentwürfen explizit ausschließen oder zumindest auf ein Minimum reduzieren. Der Experte prüft den geplanten Tausch- oder Schenkungsvertrag, um sicherzustellen, dass die Formulierungen keinen Anlass für die Behörde bieten, eine Umgehungsabsicht zu konstruieren und die Ausübung des Vorkaufsrechts dennoch zu versuchen.


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Muss die Gemeinde den vereinbarten Kaufpreis zahlen oder nur den Verkehrswert des Grundstücks?

Grundsätzlich tritt die Gemeinde in den bestehenden Kaufvertrag ein und muss den vereinbarten Preis zahlen. Allerdings gilt beim Vorkaufsrecht nach Baugesetzbuch eine wichtige Ausnahme. Ist der notariell vereinbarte Kaufpreis unverhältnismäßig hoch, hat die Gemeinde das Recht, den Preis auf den tatsächlichen Verkehrswert des Grundstücks zu reduzieren. Der Verkäufer kann dann entscheiden, ob er diesen reduzierten Preis akzeptiert oder den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats auflöst. Diese Regelung dient der Verhinderung von spekulativen Preisgestaltungen.

Die Regel lautet: Ein Vorkaufsberechtigter übernimmt in der Regel die Konditionen des ursprünglichen Vertrages. Dieses Prinzip ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Beim städtebaulichen Vorkaufsrecht, das die Gemeinden nutzen, existiert jedoch ein starker Schutzmechanismus gegen die Verteuerung von Grund und Boden. Das Baugesetzbuch (§ 28 Abs. 3 BauGB) erlaubt es der Kommune, eine Preisminderung durchzusetzen.

Konkret bedeutet das: Verkäufer versuchen oft, den Kaufpreis künstlich zu erhöhen, um die Ausübung des Vorkaufsrechts unattraktiv zu machen (bekannt als „Vorkaufsrechtsbremse“). Diese Strategie geht selten auf. Übersteigt der vereinbarte Preis den objektiven Verkehrswert unverhältnismäßig, kann die Gemeinde die Herabsetzung auf den Marktwert verlangen. Wird die Herabsetzung mitgeteilt, hat der Verkäufer nur einen Monat Zeit für seine Reaktion. Nimmt er den niedrigeren Preis nicht an, fällt der gesamte Kaufvertrag weg.

Ein passender Vergleich ist das staatliche Eingreifen zum Schutz öffentlicher Kassen. Wenn Sie ein Grundstück für 10 Millionen Euro verkauft haben, dessen tatsächlicher Marktwert nur 6 Millionen Euro beträgt, kann die Gemeinde eintreten, aber lediglich 6 Millionen Euro zahlen. Sie kann sich weigern, den spekulativen Aufschlag zu bezahlen. Akzeptiert der Verkäufer diesen korrigierten Preis nicht, wird die Transaktion komplett rückabgewickelt.

Praxis-Tipp: Holen Sie sofort ein unabhängiges Verkehrswertgutachten von einem zertifizierten Sachverständigen ein. Dieses notariell verwertbare Gutachten schafft eine objektive Basis. Sollte die Gemeinde eine Preisminderung ankündigen, können Sie anhand des Gutachtens schnell und fundiert prüfen, ob der geforderte Verkehrswert gerechtfertigt ist oder ob Sie die Preisreduzierung erfolgreich anfechten können.


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Was kann ich tun, wenn die Stadt das durch Vorkauf erworbene Grundstück nicht wie versprochen nutzt?

Wenn die Gemeinde ein Grundstück durch Vorkaufsrecht erwirbt, muss sie sich an den zugesagten städtebaulichen Zweck halten. Tut sie dies nicht, haben Sie als ursprünglicher Eigentümer einen gesetzlich verbrieften Rückübertragungsanspruch. Dieses Recht ist in § 27a des Baugesetzbuches (BauGB) verankert und erlaubt es Ihnen, die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu fordern, wenn die Zweckbindung missachtet wird oder die Frist zur Umsetzung ungenutzt verstreicht.

Der Eingriff in Ihr Eigentum durch das kommunale Vorkaufsrecht ist juristisch nur dann zulässig, wenn er zwingenden städtebaulichen Zielen dient. Deshalb verlangt das Baugesetzbuch in vielen Fällen, insbesondere wenn das Grundstück an eine städtische Entwicklungsgesellschaft weitergegeben wird, eine verbindliche Verpflichtungserklärung. Diese Erklärung legt präzise fest, wie und bis wann das erworbene Areal genutzt werden muss.

Hält die Kommune die in diesem Dokument gesetzte Frist nicht ein oder weicht sie deutlich vom vereinbarten Zweck ab, gilt die Bedingung als verletzt. Ihnen steht in diesem Fall gemäß § 27a BauGB der Anspruch zu, dass das Grundstück wieder an Sie zurückübertragen wird. Die juristische Darlegung dieser Nichterfüllung – etwa durch dokumentierte Untätigkeit oder Zweckentfremdung – ist der zentrale Punkt in einem möglichen Gerichtsverfahren.

Ein passender Vergleich ist ein bedingtes Geschenk. Die Stadt erhält das Grundstück nur unter der klaren Auflage, ein spezifisches öffentliches Projekt zu realisieren. Wird anstelle des versprochenen Wohnungsbaus lediglich ein Parkplatz eingerichtet oder bleibt das Gelände jahrelang ungenutzt, ist die Bedingung gebrochen. Ihr Recht auf Rückforderung wird dadurch scharf geschaltet, da der ursprüngliche Kaufgrund entfällt.

Holen Sie umgehend die Kopie der „verbindlichen Verpflichtungserklärung“ nach § 27a BauGB von der zuständigen Behörde ein. Sie müssen die konkrete Nutzungszusage und die festgesetzte Frist genau kennen. Nur so können Sie später präzise nachweisen, dass die Kommune ihre Zusagen verletzt hat, und Ihren Anspruch auf Rückübertragung gerichtlich durchsetzen. Warten Sie unbedingt den Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist ab, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten.


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Löst eine gesellschaftsrechtliche Umwandlung (Verschmelzung) ebenfalls ein Vorkaufsrecht der Gemeinde aus?

Nein, eine gesellschaftsrechtliche Umwandlung wie die Verschmelzung löst das Vorkaufsrecht der Gemeinde grundsätzlich nicht aus. Der entscheidende Grund liegt in der Form des Eigentumsübergangs: Das Vorkaufsrecht setzt zwingend den Abschluss eines Kaufvertrages voraus. Bei einer Verschmelzung erfolgt der Übergang des Grundstücks jedoch automatisch kraft Gesetzes (Gesamtrechtsnachfolge) und nicht durch einen Kaufvertrag. Dies stellt die juristisch sauberste Umgehungsstrategie dar, um Vermögenswerte intern zu verlagern.

Die Regel lautet: Damit ein Vorkaufsrecht überhaupt entstehen kann, muss der Eigentümer einen Kaufvertrag mit einem Dritten abschließen (§ 463 BGB). Das Gesetz stellt hier klar auf das spezifische Rechtsgeschäft des Kaufs ab, wie auch der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung betont hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, greift das Vorkaufsrecht des Baugesetzbuches nicht ein.

Bei einer Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) wird das gesamte Vermögen der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft übertragen. Dieser Vorgang ist keine Kaufhandlung, sondern eine universelle Rechtsnachfolge, ähnlich der Erbfolge. Die übernehmende Gesellschaft tritt automatisch in sämtliche Rechtspositionen der alten Gesellschaft ein. Es fehlt der kaufvertragliche Akt zwischen zwei separaten Rechtssubjekten, der im Kontext-Artikel als Auslöser identifiziert wurde.

Ein passender Vergleich ist der Unterschied zwischen einem Kaufhaus und einer Erbfolge: Beim Kaufhaus wählen Sie einzelne Güter aus und schließen einen Kaufvertrag über diese spezifischen Gegenstände. Beim Erben hingegen erhalten Sie automatisch das gesamte Vermögen des Erblassers als Paket, ohne einen Kaufakt zu vollziehen. Die Verschmelzung funktioniert nach diesem Erbfolgemuster der Gesamtrechtsnachfolge.

Um rechtliche Angreifbarkeit zu vermeiden, konsultieren Sie unbedingt einen Notar und einen Umwandlungsspezialisten. Diese Experten stellen sicher, dass die Transaktion formal ausschließlich als gesellschaftsrechtliche Umwandlung (gemäß UmwG) und keinesfalls als verdeckter Einzelrechtsübergang oder „Asset Deal“ strukturiert wird. Nur die korrekte formale Gestaltung garantiert, dass die Vermögensverschiebung ohne Auslösung des Vorkaufsrechts erfolgen kann.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Gestaltungsrecht

Ein Gestaltungsrecht verleiht seinem Inhaber die Macht, durch eine einseitige Erklärung die bestehende Rechtslage zu verändern, ohne dass die Gegenseite zustimmen muss. Dieses selbstständige Recht entsteht in dem Moment, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und erlaubt es dem Berechtigten, in ein bestehendes Vertragsverhältnis einzutreten. Das Gesetz schafft diese Gestaltungsrechte, um bestimmten Akteuren (wie hier der Gemeinde) einen schnellen und effektiven Zugriff auf relevante Rechtsgüter zu ermöglichen, sobald ein Auslöser eintritt.

Beispiel: Obwohl die beteiligten Firmen den ursprünglichen Kaufvertrag nachträglich aufhoben, blieb das entstandene Gestaltungsrecht der Stadt Hamburg auf Ausübung des Vorkaufsrechts davon unberührt.

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Juristische Person

Juristen nennen eine Juristische Person eine vom Menschen getrennte, eigenständige rechtliche Einheit, die selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, Verträge schließt und Eigentum erwirbt. Diese Konstruktion existiert unabhängig von ihren Gesellschaftern oder Eigentümern, wodurch sie als rechtsfähig gilt und beispielsweise als GmbH oder KG auftritt. Der Hauptzweck der Schaffung einer solchen Person ist es, Haftung zu begrenzen und komplexe Eigentumsverhältnisse klar zu strukturieren.

Beispiel: Weil die Verkäufer-Firma und die Käufer-Firma als separate Juristische Personen handelten, bewertete das Bundesverwaltungsgericht sie als „Dritte“ im Sinne des Vorkaufsrechts.

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Revisionsinstanz

Das Bundesverwaltungsgericht fungiert als Revisionsinstanz und ist damit die höchste gerichtliche Ebene, die ausschließlich die korrekte Anwendung von Recht prüft, nicht aber neue Tatsachen ermittelt oder Beweise aufnimmt. Ihre Aufgabe beschränkt sich darauf, festzustellen, ob die Vorinstanz (das Oberverwaltungsgericht) juristische Fehler bei der Urteilsfindung begangen hat. Durch diese klare Trennung der Aufgaben zwischen Tatsachenfeststellung und reiner Rechtsprüfung soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gesichert werden.

Beispiel: Weil das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz keine eigenen Ermittlungen durchführen durfte, musste es den Fall zur nachträglichen Sachprüfung an das Oberverwaltungsgericht Hamburg zurückverweisen.

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Rückübertragungsanspruch

Als Rückübertragungsanspruch bezeichnet man das gesetzlich gesicherte Recht des ursprünglichen Eigentümers, sein Grundstück von der Gemeinde zurückzufordern, wenn diese die vertraglich zugesicherte städtebauliche Zweckbindung nicht einhält. Dieses Recht dient als essenzieller Schutzmechanismus für den privaten Eigentümer, dessen Besitz durch das Vorkaufsrecht der Kommune entzogen wurde. Das Baugesetzbuch legt in § 27a fest, dass dieser Anspruch entsteht, wenn die Gemeinde die Frist zur Umsetzung ihres öffentlichen Projekts verstreichen lässt oder das Grundstück zweckentfremdet.

Beispiel: Wenn die Stadt Hamburg das durch Vorkauf erworbene Grundstück nicht für den verbindlich zugesagten Wohnungsbau nutzt, kann der Unternehmer seinen Rückübertragungsanspruch geltend machen.

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Verkehrswert

Der Verkehrswert eines Grundstücks, oft synonym als Marktwert bezeichnet, definiert den Preis, der zum Zeitpunkt der Bewertung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Die Festsetzung des objektiven Werts soll sicherstellen, dass öffentliche Mittel nicht durch überhöhte oder spekulative Preisgestaltungen belastet werden. Gemeinden dürfen gemäß BauGB den Kaufpreis auf diesen objektiven Wert reduzieren, wenn der ursprünglich vereinbarte Preis unverhältnismäßig war.

Beispiel: Übersteigt der notariell vereinbarte Kaufpreis den tatsächlichen Verkehrswert des Grundstücks unverhältnismäßig, kann die Stadt die Zahlung entsprechend auf den geringeren Marktwert herabsetzen.

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Verschleierter Kaufvertrag

Ein verschleierter Kaufvertrag ist ein Rechtsgeschäft, das formal als Tausch oder Schenkung deklariert wird, aber in seiner wirtschaftlichen Substanz und Absicht eindeutig die Merkmale eines Kaufs aufweist. Juristen blicken hinter die Fassade des Vertrags, um die Umgehung von Gesetzen – hier konkret des Vorkaufsrechts – zu verhindern. Entscheidend für die Bewertung ist, ob Leistung und Gegenleistung in Geldäquivalenten betrachtet werden und dem eigentlichen Kaufpreis sehr nahekommen.

Beispiel: Hätten die Parteien das Grundstück gegen eine minimale Tauschleistung und eine massive Ausgleichszahlung veräußert, hätte die Behörde dies als verschleierten Kaufvertrag gewertet und das gesetzliche Vorkaufsrecht beansprucht.

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Wirtschaftliche Einheit

Die Vorstellung einer Wirtschaftlichen Einheit besagt, dass mehrere rechtlich selbstständige Gesellschaften, die unter der gleichen Führung oder dem gleichen Eigentümer stehen, intern wie ein einziges Unternehmen behandelt werden sollten. Das Gericht pulverisierte diese Argumentation: Im deutschen Recht zählt die formelle Trennung zwischen den Gesellschaften, auch wenn sie wirtschaftlich dasselbe Ziel verfolgen. Wer die Vorteile der getrennten Haftung nutzt, muss auch die rechtliche Eigenständigkeit im Kontext des Vorkaufsrechts akzeptieren.

Beispiel: Die Richter lehnten die Argumentation des Unternehmers ab, seine beiden Firmen bildeten eine interne Wirtschaftliche Einheit, weil die strikte Trennung als Juristische Person im Vordergrund stand.

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Das vorliegende Urteil


BVerwG – Az.: 4 C 3.24 – Urteil vom17.06.2025


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