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Gehörsverletzung durch Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchamtes

Grundbuchamt verletzt rechtliches Gehör in Abhilfeverfahren

Der Beschluss des OLG Düsseldorf (Az.: I-3 Wx 248/13) hebt den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Nachlassgerichts auf und gibt den Fall zurück, um das Abhilfeverfahren ordnungsgemäß durchzuführen, da der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde und das Verfahren fehlerhaft war.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Beschluss des Nachlassgerichts aufgehoben und die Sache zurückgegeben, um das Abhilfeverfahren korrekt durchzuführen.
  2. Die Beteiligte zu 1, die Grundstücke an die Volksbank verkauft hatte, erlebte eine Gehörsverletzung durch das Grundbuchamt, das ihr Rechtsmittel ohne ausreichende Begründung nicht annahm.
  3. Die Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchamtes und das darauffolgende fehlerhafte Abhilfeverfahren verstoßen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
  4. Die Beschwerdeführerin hatte die Beschwerdebegründungsfrist verlängert, um erfolgreiche Vergleichsverhandlungen zu führen, was vom Grundbuchamt nicht akzeptiert wurde.
  5. Das Gericht kritisierte die vorzeitige Ablehnung der Beschwerdebegründungsfristverlängerung als unangemessen und eine unzulässige Beschleunigung des Verfahrens.
  6. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens und der Gewährung rechtlichen Gehörs.

Rechtliches Gehör: Ein Grundpfeiler des Rechtsstaats

Das Recht auf rechtliches Gehör ist ein zentraler Bestandteil eines fairen Verfahrens und ein unverzichtbarer Grundsatz des Rechtsstaats. Es garantiert allen Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, ihre Sichtweise darzulegen und Beweismittel vorzubringen. Dieses fundamentale Recht ist in Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes verankert und muss in jedem Gerichtsverfahren, unabhängig von dessen Art, gewährleistet sein.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann schwerwiegende Folgen für die Rechtssicherheit haben. Gerichte sind daher verpflichtet, diesen Grundsatz stets zu wahren und Verfahrensbeteiligten ausreichend Gehör zu gewähren. Nichtabhilfeverfahren vor Grundbuchämtern stellen dabei keine Ausnahme dar. Eine fehlerhafte Durchführung solcher Verfahren kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach sich ziehen und muss von Oberlandesgerichten korrigiert werden.

➜ Der Fall im Detail


Gehörsverletzung im Abhilfeverfahren des Grundbuchamtes

Im vorliegenden Fall des OLG Düsseldorf, Aktenzeichen I-3 Wx 248/13, geht es um eine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit einer Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchamtes. Der Kern des Falles liegt in der Ablehnung einer Fristverlängerung zur Begründung einer Beschwerde, die im Zuge eines Grundstücksverkaufs entstand. Die Beteiligte zu 1 verkaufte mehrere Grundstücke, darunter Miteigentumsanteile, die mit Wegerechten belastet waren. Diese Wegerechte sollten im Rahmen der Transaktion gelöscht werden. Nachdem das Amtsgericht den Antrag auf Löschung und Berichtigung des Grundbuches zurückwies, legte die Beteiligte Beschwerde ein, die zunächst nicht begründet wurde. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass Vergleichsverhandlungen angedacht waren und man eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde erhoffte.

Prozessführung und rechtliche Komplexität

Das Grundbuchamt forderte die Beteiligte auf, ihre Beschwerde binnen einer Frist von vier Wochen zu begründen. Als keine Begründung erfolgte, lehnte das Amt die Beschwerde ab und verwies sie zur weiteren Entscheidung an das Oberlandesgericht. Dieses Vorgehen stieß auf Kritik, da die Beteiligte in der Zwischenzeit um eine Verlängerung der Begründungsfrist aufgrund der laufenden Vergleichsverhandlungen bat. Das Amt lehnte dies ab, was eine wesentliche Gehörsverletzung darstellt, da der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Rechtsmittel effektiv zu nutzen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Das OLG hob den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Nachlassgerichts auf und gab den Fall zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens zurück. Die Entscheidung begründete das Gericht damit, dass die ursprüngliche Ablehnung der Fristverlängerung und die damit verbundene Nichtabhilfe der Beschwerde den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzten. Dieser Grundsatz ist fundamental für das deutsche Rechtssystem und soll sicherstellen, dass alle Beteiligten in einem Verfahren die Möglichkeit haben, gehört zu werden und ihre Positionen und Beweise angemessen vorzubringen.

Rechtliches Gehör und Mindestanforderungen im Abhilfeverfahren

Das Gericht stellte fest, dass die Ablehnung der Fristverlängerung und die unmittelbare Weiterleitung der Beschwerde ohne vorherige Prüfung oder Abhilfe nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprachen. Diese Vorgehensweise wurde als unzulässige Überbeschleunigung kritisiert, die das Nachlassgericht daran hinderte, seiner Pflicht zur Selbstkontrolle und zur Entlastung des Beschwerdegerichts nachzukommen.

Auswirkungen der Entscheidung auf zukünftige Verfahren

Das Oberlandesgerichts Düsseldorf setzte mit seiner Entscheidung ein klares Zeichen bezüglich der Notwendigkeit, den Anforderungen an das rechtliche Gehör und eine ordnungsgemäße Verfahrensführung gerecht zu werden. Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung von Geduld und Sorgfalt in der Justizverwaltung, insbesondere in komplexen Fällen, die unter Umständen auch außergerichtliche Einigungen erwarten lassen. Die Rücküberweisung des Falls an das Nachlassgericht dient somit nicht nur der Korrektur eines spezifischen Fehlers, sondern auch der Verbesserung der Praxis in ähnlichen Fällen zukünftig.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was versteht man unter einer Gehörsverletzung im rechtlichen Kontext?

Eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn das Recht einer Partei auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wurde. Dieses Grundrecht garantiert jedem das Recht, sich in einem gerichtlichen Verfahren zu äußern, bevor eine Entscheidung getroffen wird, die seine Rechte betrifft.

Das rechtliche Gehör umfasst dabei drei Kernelemente: Das Recht auf Information über das Verfahren, das Recht sich dazu zu äußern und das Recht auf Berücksichtigung des Vortrags durch das Gericht. Das Gericht muss einer Partei ausreichend Gelegenheit geben, sich zum Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Es muss diesen Vortrag dann zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen.

Eine Gehörsverletzung kann in verschiedenen Formen auftreten, z.B. wenn einer Partei die notwendigen Informationen oder Unterlagen vorenthalten werden, wenn ihr keine ausreichende Äußerungsmöglichkeit gegeben wird oder wenn das Gericht ihren Vortrag bei der Entscheidung nicht berücksichtigt. Auch eine Überraschungsentscheidung, bei der das Gericht seine Rechtsauffassung nicht vorher mitteilt und kein Hinweis auf einen Gesichtspunkt erfolgt, auf den es ankommen könnte, kann eine Gehörsverletzung darstellen.

Das Recht auf Gehör dient nicht nur dem Schutz des Einzelnen, sondern ist als objektives Verfahrensprinzip für ein rechtsstaatliches Verfahren schlechthin konstitutiv. Seine Verletzung kann mit einer Anhörungsrüge nach den jeweiligen Verfahrensordnungen und letztlich mit einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.

Wie funktioniert das Abhilfeverfahren bei Beschwerden im Grundbuchamt?

Das Abhilfeverfahren bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Grundbuchamts läuft folgendermaßen ab:

Gegen Entscheidungen des Grundbuchamts, mit denen ein Antrag auf rechtsändernde Eintragung zurückgewiesen wurde, kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist entweder beim Grundbuchamt selbst oder direkt beim Beschwerdegericht (Oberlandesgericht) einzulegen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen.

Das Grundbuchamt prüft dann zunächst, ob es der Beschwerde abhelfen kann. Hält es die Beschwerde für begründet, hilft es ihr ab und ändert seine Entscheidung. Andernfalls legt es die Beschwerde dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.

Das Beschwerdegericht entscheidet aufgrund der Aktenlage. Eine mündliche Verhandlung findet in der Regel nicht statt. Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, weist es das Grundbuchamt an, den begehrten Eintrag vorzunehmen oder einen Amtswiderspruch einzutragen. Andernfalls weist es die Beschwerde als unbegründet zurück.

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich. Ansonsten wird die Entscheidung mit ihrer Bekanntgabe an den Beschwerdeführer wirksam.

Das Abhilfeverfahren dient somit der Selbstkontrolle des Grundbuchamts und gibt dem Antragsteller die Möglichkeit, eine aus seiner Sicht fehlerhafte Entscheidung überprüfen zu lassen, bevor er den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beschreitet. Es trägt so zur Entlastung der Gerichte bei.

Welche Konsequenzen hat eine Nichtabhilfeentscheidung für die betroffene Partei?

Wenn das Grundbuchamt einer Beschwerde nicht abhilft, hat dies folgende Konsequenzen für die betroffene Partei:

Das Grundbuchamt legt die Beschwerde dem Beschwerdegericht (Oberlandesgericht) zur Entscheidung vor. Die Partei muss dann abwarten, wie das Beschwerdegericht entscheidet. Eine erneute Beschwerde gegen die Nichtabhilfeentscheidung selbst ist nicht zulässig.

Das Beschwerdegericht entscheidet aufgrund der Aktenlage, in der Regel ohne mündliche Verhandlung. Hält es die Beschwerde für begründet, wird das Grundbuchamt angewiesen, den begehrten Eintrag vorzunehmen oder einen Amtswiderspruch einzutragen. Andernfalls wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist unter bestimmten Voraussetzungen noch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich. Ansonsten wird die Entscheidung mit Bekanntgabe an den Beschwerdeführer wirksam.

Die Nichtabhilfeentscheidung führt also dazu, dass sich das Verfahren verlängert und die nächsthöhere Instanz eingeschaltet wird. Die Partei muss die Entscheidung des Beschwerdegerichts abwarten und hat nur begrenzte weitere Rechtsmittel. Sie kann nicht mehr auf der Ebene des Grundbuchamts gegen die Entscheidung vorgehen.

Insgesamt bedeutet die Nichtabhilfe einen Zeitverlust und zusätzlichen Aufwand für die Partei, da eine höhere Instanz bemüht werden muss. Allerdings erhält sie dadurch auch die Möglichkeit einer unabhängigen Überprüfung der Entscheidung des Grundbuchamts.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

Art. 103 Abs. 1 GG
Das Grundgesetz garantiert das Recht auf rechtliches Gehör. Im vorliegenden Fall wurde dieses Grundrecht möglicherweise verletzt, da das Grundbuchamt der Beteiligten nicht die Möglichkeit gab, ihre Beschwerde ausreichend zu begründen, bevor eine Entscheidung getroffen wurde.

§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO
Regelt die Löschung von Rechten im Grundbuch. Die Beteiligte zu 1 wollte ein Wegerecht löschen lassen, was zentraler Punkt des Rechtsstreits ist, da das Amtsgericht dieser Löschung nicht zustimmte.

§ 22 GBO
Ermöglicht die Berichtigung des Grundbuches, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen werden kann. Die Beteiligte zu 1 hat neben der Löschung des Wegerechts auch eine Berichtigung beantragt, die abgelehnt wurde.

§ 29 GBO
Beschreibt die Nachweispflicht von Unrichtigkeiten im Grundbuch durch öffentliche Urkunden. Die Beteiligte zu 1 versuchte, eine solche Unrichtigkeit nachzuweisen, was vom Amtsgericht abgelehnt wurde.

§ 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG
Dieser Paragraph regelt das Abhilfeverfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das OLG Düsseldorf wies die Sache zurück an das Amtsgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens, da das ursprüngliche Verfahren fehlerhaft war.

§ 65 Abs. 1 FamFG
Bestimmt die Notwendigkeit einer Begründung bei einer Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtete zunächst auf eine Begründung in Erwartung von Vergleichsverhandlungen, was zu einer Komplikation führte, als das Grundbuchamt die Beschwerde ohne Begründung nicht annahm.

§ 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG
Legt fest, dass ein Rechtsmittel, dem nicht abgeholfen wird, unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen ist. Im Fall wurde diese Regel missachtet, was die Entscheidung des Oberlandesgerichts beeinflusste, die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts als unzulässige Überbeschleunigung zu betrachten.


Das vorliegende Urteil

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 248/13 – Beschluss vom 25.02.2014

Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Nachlassgerichts vom 07. Februar 2014 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Nachlassgericht zurückgegeben.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 verkaufte der Volksbank K. eG zu UR.- Nr. …/2011 des Notars Dr. W. in Kl. vom 22. Dezember 2011 diverse Grundstücke, darunter auch drei Miteigentumsanteile zu jeweils 1/3, die im Wohnungsgrundbuch von Kl., Gemarkung Kl., eingetragen sind. Der jeweilige Miteigentumsanteil ist mit einem Wegerecht belastet, u. A. für das Grundstück Gemarkung Kl., dessen Eigentümer der Beteiligte zu 2 ist. Die Beteiligte zu 1 hat sich zur lastenfreien Übertragung verpflichtet, weswegen dieses Wegerecht gelöscht werden soll.

Die Beteiligte zu 1 hat die Löschung des Wegerechts von Amts wegen nach § 53 Absatz 1 Satz 2 GBO angeregt und zugleich die Berichtigung nach § 22 GBO beantragt, weil die Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Urkunden im Sinne des § 29 GBO nachgewiesen werden könne.

Das Amtsgericht hat am 22. November 2013 beschlossen, dass der Löschungsanregung nicht gefolgt und der Berichtigungsantrag zurückgewiesen werde.

Dagegen richtet sich die an das Oberlandesgericht adressierte nicht mit einer Begründung versehene Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 10. Dezember 2013, die den Hinweis enthält, dass Anträge und Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben.

Der Senatsvorsitzende hat das Schriftstück mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 dem Amtsgericht zur Entscheidung über die Abhilfe vorgelegt.

Das Grundbuchamt hat die Beteiligte zu 1 unter dem 03. Januar 2014 aufgefordert, ihr Rechtsmittel binnen vier Wochen zu begründen; sollte innerhalb der Frist eine Begründung nicht erfolgen, so könne das Grundbuchamt allein aus diesem Grund der Beschwerde nicht abhelfen und werde diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorlegen.

Die Beteiligte zu 1 teilte mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 dem Oberlandesgericht mit, die Beteiligten befänden sich in Erfolg versprechenden Vergleichsverhandlungen, mit Blick hierauf werde – ein entsprechendes Einverständnis des Senat vorausgesetzt – von einer Begründung der Beschwerde vorerst abgesehen. Der Schriftsatz ist mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 an das Amtsgericht weitergeleitet worden.

Mit Schrift vom 05. Februar 2014 bat die Beteiligte zu 1 das Grundbuchamt, wegen schwebender Vergleichsverhandlungen die am 10. Februar 2014 ablaufende Frist zur Begründung der Beschwerde vom 10. Dezember 2013 um zwei weitere Monate, bis einschließlich 05. April 2014, zu verlängern.

Das Grundbuchamt hat dem Rechtsmittel am 07. Februar 2014 nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt. Mangels Begründung gebe die Beschwerde zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass; die unter dem 05. Februar 2014 beantragte Fristverlängerung zur Begründung der Beschwerde erscheine „für das Abhilfeverfahren nicht vertretbar“.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Senat gibt die Sache zur – erneuten – Durchführung des Abhilfeverfahrens in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Amtsgericht zurück, da dessen Verfahrensweise erhebliche rechtliche Fehler aufweist und den an ein Abhilfeverfahren zu stellenden Mindestanforderungen nicht genügt (vgl. Senat, MDR 2013, 1186 m. N.).

Es war verfahrensfehlerhaft, der Beschwerde bereits zwei Tage nach dem Antrag der Beteiligten zu 1, die Beschwerdebegründungsfrist wegen schwebender Vergleichsverhandlungen um zwei weitere Monate, bis einschließlich 05. April 2014, zu verlängern, nicht abzuhelfen. Die mit der Blankettbegründung („ … erscheint für das Abhilfeverfahren nicht vertretbar.“) konkludent erfolgte sachwidrige Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist wegen „schwebender Vergleichsverhandlungen“ – zumal ohne erkennbare potentielle Beeinträchtigung entgegen stehender schützenswerter Interessen – verbunden mit der Nichtabhilfe wegen ausgebliebener Begründung des Rechtsmittels, verletzt den auch im Abhilfeverfahren geltenden Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

Zwar soll gemäß § 65 Abs. 1 FamFG die Beschwerde begründet werden, was hier nicht geschehen ist. Die Beschwerdeführerin hatte hierfür allerdings einen plausiblen Grund mitgeteilt, nämlich (Erfolg versprechende) Vergleichsverhandlungen. Während des Laufes dieser Verhandlungen war es erkennbar nicht sinnvoll und widersprach arbeitsökonomischen Grundsätzen, parallel hierzu eine Beschwerdebegründung zu fertigen und dem Grundbuchamt zur Prüfung der Abhilfe und sodann dem Senat zur Entscheidung vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin musste mit dieser Verfahrensweise des Grundbuchamts auch nicht rechnen, konnte vielmehr – ohne gegenteilige Nachricht des Grundbuchamts – unter Zugrundelegung des gewöhnlichen Laufs der Sachbearbeitung davon ausgehen, dass ihr Verlängerungsantrag bewilligt, jedenfalls aber mit Blick auf die schwebenden Vergleichsverhandlungen dergestalt teilbewilligt werde, dass ihr noch eine angemessene Frist zur Beschwerdebegründung zur Verfügung stehen würde.

Warum die beantragte Fristverlängerung zur Begründung der Beschwerde „für das Abhilfeverfahren nicht vertretbar“ sein soll, ist nicht ersichtlich. Ein Zuwarten in der auf Tatsachen basierenden Hoffnung auf eine einvernehmliche Lösung (schwebende Vergleichsverhandlungen) belastet das Nichtabhilfeverfahren – zumal mit Blick auf dessen Vorabklärungsfunktion – keinesfalls stärker als das Verfahren vor dem Beschwerdegericht.

Die Nichtabhilfeentscheidung rechtfertigt sich in Fällen wie diesen auch nicht aus dem Gebot der unverzüglichen Vorlage an das Beschwerdegericht im Falle der Nichtabhilfe (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG), sondern stellt eine unzulässige Überbeschleunigung dar, die dazu führt, dass das Nachlassgericht sich außer Stande setzt, seiner Pflicht zur Selbstkontrolle und Entlastung des Beschwerdegerichts (vgl. hierzu Senat, Beschluss v. 03. 12. 2013 – I-3 Wx 225/13; BeckRS 2013, 22043; Beschluss vom 15. April 2010 – I-3 Wx 108/10; OLG München, FamRZ 2010, 1000) nachzukommen.

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