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Übersicht
- ✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Scheidungsvertrag: Welche Teile sind separat zu bewerten?
- ✔ Der Fall vor dem Landgericht Arnsberg
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen
- Was ist eine Gütertrennungsvereinbarung und welche rechtlichen Folgen hat sie?
- Wie wird der Zugewinnausgleich in einer Gütertrennungsvereinbarung geregelt?
- Welche Kosten entstehen durch eine Gütertrennungsvereinbarung und wie werden diese berechnet?
- Warum werden Zugewinnausgleichszahlungen bei der Berechnung des Geschäftswerts gesondert berücksichtigt?
- Welche rechtlichen Unterschiede gibt es zwischen der Feststellung der Höhe des Zugewinnausgleichs und der Regelung der Zahlungsmodalitäten?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⇓ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Arnsberg
✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Die Entscheidung bezieht sich auf die notarielle Kostenabrechnung bei einer Ehescheidungsfolgenvereinbarung.
- Es geht um die Frage, ob der Zugewinnausgleich als eigenständiger Beurkundungsgegenstand zu betrachten ist.
- Streitpunkt ist, ob die Kosten für die Vereinbarung der Gütertrennung und die Regelung des Zugewinnausgleichs getrennt berechnet werden müssen.
- Das Gericht entschied, dass der Zugewinnausgleich als separater Beurkundungsgegenstand zu werten ist.
- Diese Entscheidung beruht darauf, dass die Regelungen zur Fälligkeit und Verzinsung des Zugewinnausgleichs zusätzliche Vereinbarungen darstellen.
- Die Kostenabrechnung der Notarin wurde entsprechend angepasst und der Geschäftswert erhöht.
- Wichtig: Der Geschäftswert bestimmt die Höhe der Notargebühren und beeinflusst somit die Gesamtkosten der Vereinbarung.
- Diese Entscheidung hat zur Folge, dass ähnliche Fälle künftig differenziert betrachtet und berechnet werden müssen.
- Es wurde klargestellt, dass verschiedene Vereinbarungen innerhalb eines Ehevertrags unterschiedliche Geschäftswerte haben können.
Scheidungsvertrag: Welche Teile sind separat zu bewerten?
Die Regelung des ehelichen Güterstands ist eines der komplexesten Gebiete im Familienrecht. Wenn Eheleute eine Gütertrennungsvereinbarung schließen, ergeben sich daraus diverse rechtliche Konsequenzen. Der sogenannte Zugewinnausgleich spielt dabei eine zentrale Rolle.
Grundsätzlich haben Ehegatten nach der Ehescheidung Anspruch auf einen Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachses. Allerdings können sie durch eine vertragliche Vereinbarung die gesetzlichen Regelungen zum Zugewinnausgleich teilweise oder ganz abbedingen. Die rechtlichen Folgen einer solchen Vereinbarung sind oft schwer zu überblicken.
Im Folgenden wird ein aktuelles Gerichtsurteil zu diesen Fragen vorgestellt und eingehend analysiert. Dabei werden die wesentlichen Aspekte der Gütertrennung und des Zugewinnausgleichs verständlich erläutert, um ein grundlegendes Verständnis für diese komplexe Materie zu vermitteln.
✔ Der Fall vor dem Landgericht Arnsberg
Gerichtsentscheidung zur Bewertung von Gütertrennungsvereinbarungen und Zugewinnausgleichsregelungen
In einem aktuellen Beschluss des Landgerichts Arnsberg ging es um die Frage, wie bei einer notariellen Ehescheidungsfolgenvereinbarung die Vereinbarung einer Gütertrennung einerseits und Regelungen zum Zugewinnausgleich andererseits gebührenrechtlich zu bewerten sind.
Im vorliegenden Fall beurkundete eine Notarin für ein Ehepaar eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung. Darin wurde der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben und Gütertrennung vereinbart. Zudem verpflichtete sich der Ehemann, zum Ausgleich von Zugewinnausgleichsansprüchen seiner Frau einen Betrag von 56.000 Euro zu zahlen. Die Fälligkeit und Verzinsung des Betrages wurde ebenfalls geregelt.
Bei der Gebührenberechnung ging die Notarin davon aus, dass die Gütertrennungsvereinbarung und die Zugewinnausgleichsregelung einen einheitlichen Beurkundungsgegenstand darstellen. Sie berücksichtigte daher den Ausgleichsbetrag von 56.000 Euro nicht gesondert beim Geschäftswert. Dies wurde jedoch im Rahmen einer Geschäftsprüfung beanstandet.
Gericht entscheidet: Ausgleichszahlung ist gesonderter Beurkundungsgegenstand
Das Landgericht Arnsberg schloss sich der Auffassung an, dass die Gütertrennungsvereinbarung und die konkreten Regelungen zum Zugewinnausgleich gebührenrechtlich verschiedene Beurkundungsgegenstände sind.
Zwar sei die bloße Feststellung der Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs in Geld noch gegenstandsgleich mit der Gütertrennung. Sobald aber darüber hinaus Zahlungsmodalitäten wie Fälligkeit, Sicherungen oder Ähnliches geregelt werden, liege Gegenstandsverschiedenheit vor. Dafür spreche auch die Formvorschrift des § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB für Erfüllungsvereinbarungen zum Zugewinnausgleich.
Da die Eheleute vorliegend nicht nur die Höhe des Ausgleichsbetrags festlegten, sondern auch Fälligkeit und Verzinsung regelten, musste der Betrag von 56.000 Euro zum Geschäftswert addiert werden. Die Notarin hatte ihre Kostenrechnungen entsprechend abzuändern.
Klarheit für die notarielle Praxis
Die Entscheidung schafft Klarheit für die gebührenrechtliche Behandlung von kombinierten Gütertrennungs- und Zugewinnausgleichsvereinbarungen in der notariellen Praxis.
Beschränken sich die Ehegatten auf die Feststellung der Ausgleichshöhe, liegt ein einheitlicher Beurkundungsgegenstand vor. Vereinbaren sie jedoch zusätzlich Zahlungsmodalitäten, handelt es sich um verschiedene Beurkundungsgegenstände, die jeweils gesondert geschäftswerterhöhend zu berücksichtigen sind.
Notare müssen dies bei der Gebührenberechnung beachten und gegebenenfalls den Geschäftswert um den Ausgleichsbetrag erhöhen. Für die Vertragsteile bedeutet dies im Zweifel höhere Beurkundungskosten.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Die Entscheidung des LG Arnsberg stellt klar, dass bei notariellen Ehescheidungsfolgenvereinbarungen die Gütertrennungsabrede und konkrete Regelungen zur Erfüllung von Zugewinnausgleichsansprüchen gebührenrechtlich verschiedene Beurkundungsgegenstände darstellen. Für die notarielle Praxis bedeutet dies, dass der Ausgleichsbetrag bei zusätzlichen Zahlungsmodalitäten gesondert geschäftswerterhöhend zu berücksichtigen ist, was zu höheren Beurkundungskosten führen kann. Die bloße Feststellung der Ausgleichshöhe bleibt hingegen noch gegenstandsgleich mit der Gütertrennung.
✔ FAQ – Häufige Fragen
Das Thema: Bewertung von Gütertrennungsvereinbarungen und Zugewinnausgleichsregelungen wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.
- Was ist eine Gütertrennungsvereinbarung und welche rechtlichen Folgen hat sie?
- Wie wird der Zugewinnausgleich in einer Gütertrennungsvereinbarung geregelt?
- Welche Kosten entstehen durch eine Gütertrennungsvereinbarung und wie werden diese berechnet?
- Warum werden Zugewinnausgleichszahlungen bei der Berechnung des Geschäftswerts gesondert berücksichtigt?
- Welche rechtlichen Unterschiede gibt es zwischen der Feststellung der Höhe des Zugewinnausgleichs und der Regelung der Zahlungsmodalitäten?
Was ist eine Gütertrennungsvereinbarung und welche rechtlichen Folgen hat sie?
Eine Gütertrennungsvereinbarung ist ein Ehevertrag, durch den Eheleute den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben und stattdessen den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren. Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen der Ehepartner vollständig getrennt. Jeder Partner verwaltet sein Vermögen selbstständig und bleibt Eigentümer des vor und während der Ehe erworbenen Vermögens.
Die wichtigste rechtliche Folge ist, dass bei einer Scheidung kein Zugewinnausgleich stattfindet. Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft, bei der der Zugewinn während der Ehezeit zwischen den Partnern hälftig ausgeglichen wird, behält bei der Gütertrennung jeder Ehegatte seinen Zugewinn. Das bedeutet, dass der vermögensmäßig schwächere Partner im Scheidungsfall keine Ausgleichszahlung erhält.
Weitere Folgen der Gütertrennung: Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist eingeschränkt, da kein automatischer Zugewinnausgleich im Todesfall erfolgt. Auch die Pflichtteilsquote des Ehegatten wird reduziert, falls der Erblasser eigene Kinder hat. Allerdings können diese Nachteile durch ergänzende Regelungen im Ehevertrag ausgeglichen werden.
Beispiel: Ehepaar Müller vereinbart in ihrem Ehevertrag die Gütertrennung. Frau Müller ist Unternehmerin und hat während der Ehe ein Vermögen von 500.000 Euro erwirtschaftet. Herr Müller war Angestellter und hat 100.000 Euro angespart. Bei der Scheidung behält jeder Partner sein Vermögen – Frau Müller die 500.000 Euro, Herr Müller die 100.000 Euro. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt.
Wie wird der Zugewinnausgleich in einer Gütertrennungsvereinbarung geregelt?
Der Zugewinnausgleich ist im Rahmen einer Gütertrennungsvereinbarung grundsätzlich ausgeschlossen. Die Gütertrennung bedeutet, dass die Vermögen der Ehegatten während der Ehe vollständig getrennt bleiben. Jeder Ehegatte behält sein Anfangsvermögen und den während der Ehe erzielten Zugewinn. Es findet kein Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten statt.
Allerdings können die Ehegatten im Ehevertrag eine modifizierte Gütertrennung vereinbaren. Dabei wird der Zugewinnausgleich für den Todesfall beibehalten, jedoch für den Fall der Scheidung ausgeschlossen. Diese Regelung hat steuerliche Vorteile, da der überlebende Ehegatte dann einen Teil des Vermögens des Verstorbenen steuerfrei erbt. Gleichzeitig werden die Pflichtteilsansprüche der Kinder nicht erhöht, wie es bei einer vollständigen Gütertrennung der Fall wäre.
Wichtig ist, dass die Gütertrennung und mögliche Modifikationen notariell beurkundet werden müssen. Nur so sind die Vereinbarungen wirksam. Ohne Ehevertrag gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall findet bei Scheidung oder Tod eines Ehegatten ein Zugewinnausgleich statt, sofern die Vermögenszuwächse der Ehegatten unterschiedlich hoch waren.
Welche Kosten entstehen durch eine Gütertrennungsvereinbarung und wie werden diese berechnet?
Die Kosten für eine Gütertrennungsvereinbarung im Ehevertrag richten sich nach dem Gesamtvermögen der Ehegatten. Das Notarkostengesetz sieht eine Gebühr vor, die sich am Geschäftswert orientiert. Dieser Geschäftswert entspricht der Summe der Vermögenswerte beider Ehepartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Je höher das gemeinsame Vermögen, desto höher sind die Kosten für die notarielle Beurkundung der Gütertrennung.
Beispielsweise belaufen sich die Notarkosten bei einem Gesamtvermögen von 100.000 Euro auf rund 500 Euro. Bei 500.000 Euro Vermögen sind es etwa 2.000 Euro. Zu den reinen Beurkundungskosten kommen noch Auslagen für Schriftstücke, Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer hinzu. Insgesamt können die Gesamtkosten für eine Gütertrennungsvereinbarung schnell einige Tausend Euro betragen.
Der Grund für diese Berechnungsmethode liegt in den weitreichenden Folgen der Gütertrennung. Sie regelt die Vermögensverhältnisse der Ehegatten umfassend und hat Auswirkungen auf Bereiche wie Erbrecht, Steuern und Versorgungsausgleich. Daher ist die Mitwirkung eines Notars gesetzlich vorgeschrieben, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Alternativ zur vollständigen Gütertrennung können Ehepaare auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Dabei werden nur bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausgenommen, etwa das Betriebsvermögen eines selbstständigen Ehepartners. Die Kosten fallen dann entsprechend geringer aus, da nur Teile des Vermögens betroffen sind.
Warum werden Zugewinnausgleichszahlungen bei der Berechnung des Geschäftswerts gesondert berücksichtigt?
Zugewinnausgleichszahlungen werden bei der Berechnung des Geschäftswerts für einen Ehevertrag gesondert berücksichtigt, da sie einen eigenständigen Vermögenswert darstellen. Der Geschäftswert bemisst sich grundsätzlich nach dem Reinvermögen der Ehegatten, also der Summe ihrer Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten. Dabei werden jedoch mögliche Zugewinnausgleichsansprüche nicht automatisch erfasst.
Wenn Ehegatten im Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben und stattdessen Gütertrennung vereinbaren, verzichten sie auf den späteren Zugewinnausgleich. Dieser Verzicht auf einen potenziellen Vermögenswert muss separat bewertet und in den Geschäftswert einbezogen werden.
Die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs hängt von vielen Faktoren ab, wie der Ehedauer, den Vermögensverhältnissen zu Beginn und Ende der Ehe sowie den jeweiligen Zugewinnen der Ehegatten. Um diesen Wert zu bestimmen, müssen die Anwartschaften beider Partner geschätzt werden. Dafür wird häufig ein Kapitalisierungsfaktor angewandt, der das jährliche Zugewinnpotenzial mit einem Faktor multipliziert, der sich nach dem Alter der Ehegatten richtet.
Beispiel: Ein Ehepaar vereinbart im Ehevertrag die Gütertrennung und schließt damit den Zugewinnausgleich aus. Die Ehefrau hat ein Vermögen von 200.000 €, der Ehemann 100.000 €. Ihr jährliches Zugewinnpotenzial wird auf 10.000 € geschätzt. Mit einem Kapitalisierungsfaktor von 15 (bei einem Alter von 40 Jahren) ergibt sich ein Zugewinnausgleichsanspruch von 150.000 €, der zusätzlich zum Reinvermögen in den Geschäftswert eingeht.
Durch diese separate Bewertung wird der vollständige Vermögenswert erfasst, auf den die Ehegatten im Ehevertrag verzichten. Dies ist wichtig, da die Notargebühren am Geschäftswert bemessen werden und eine Nichtberücksichtigung zu einer Unterberechnung führen würde.
Welche rechtlichen Unterschiede gibt es zwischen der Feststellung der Höhe des Zugewinnausgleichs und der Regelung der Zahlungsmodalitäten?
Die Feststellung der Höhe des Zugewinnausgleichs und die Regelung der Zahlungsmodalitäten sind zwei getrennte Beurkundungsgegenstände im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Dieser Unterschied ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes.
Die Höhe des Zugewinnausgleichs wird durch eine Berechnung ermittelt. Dabei werden die Vermögenszuwächse beider Ehepartner während der Ehezeit gegenübergestellt und die Differenz halbiert. Dieser Betrag steht dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn zu. Die Feststellung der konkreten Ausgleichsforderung ist eine rein rechnerische Angelegenheit und erfordert keine gesonderte Regelung.
Anders verhält es sich mit den Zahlungsmodalitäten. Das Gesetz sieht grundsätzlich die Zahlung des Ausgleichsbetrags in einer Summe vor. Allerdings kann der zur Zahlung verpflichtete Ehegatte eine Stundung beantragen, wenn die sofortige Zahlung für ihn eine besondere Härte darstellen würde. Hier muss das Gericht die Interessen beider Seiten abwägen und über die Gewährung von Ratenzahlungen entscheiden. Diese Entscheidung ist nicht rein rechnerisch, sondern eine Ermessensfrage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Daher bedarf es einer gesonderten Regelung der Zahlungsmodalitäten durch das Gericht.
Zusammengefasst ist die Feststellung der Höhe des Zugewinnausgleichs eine reine Berechnungsfrage, während die Zahlungsmodalitäten eine eigenständige gerichtliche Entscheidung erfordern. Dieser Unterschied spiegelt sich in der separaten Beurkundung beider Gegenstände wider.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB: Dieser Paragraph regelt die Formvorschriften für Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich. Er ist relevant, weil er bestätigt, dass solche Vereinbarungen gesondert beurkundet werden müssen, was im vorliegenden Fall die Grundlage für die Unterscheidung von Beurkundungsgegenständen ist.
- § 1408 BGB: Dieser Paragraph behandelt den Inhalt von Eheverträgen, einschließlich der Regelungen zum Güterstand und Zugewinnausgleich. Er ist wichtig, um zu verstehen, welche Vereinbarungen in einem Ehevertrag zusammengefasst werden können und wie diese bewertet werden.
- § 1410 BGB: Dieser Paragraph legt fest, dass Eheverträge notariell beurkundet werden müssen. Dies ist im vorliegenden Fall relevant, da die Ehescheidungsfolgenvereinbarung von einer Notarin beurkundet wurde und die Gebührenfrage im Zusammenhang mit der Beurkundung steht.
- §§ 110, 111 GNotKG: Diese Paragraphen des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) spezifizieren die Bestimmungen zur Geschäftswertberechnung und Beurkundungsgegenständen. Sie sind zentral im vorliegenden Fall, weil sie die Grundlage für die Entscheidung über die getrennte Bewertung der Gütertrennungsvereinbarung und des Zugewinnausgleichs bilden.
- § 35 Abs. 1 GNotKG: Dieser Paragraph definiert, wie der Geschäftswert für notarielle Beurkundungen berechnet wird. Er ist wesentlich für die Feststellung, dass der Zugewinnausgleich gesondert zum Geschäftswert hinzuzufügen ist.
- § 130 Abs. 2 Satz 1 GNotKG: Diese Regelung erlaubt es, gerichtliche Entscheidungen über strittige Notarkostenberechnungen zu beantragen. Dies war die Grundlage für den Antrag der Notarin, die gerichtliche Klärung der Kostenfrage zu suchen.
- § 127 GNotKG: Dieser Paragraph beschreibt das Verfahren zur gerichtlichen Entscheidung über Notarkosten. Er erklärt den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen der vorliegende Fall entschieden wurde.
- § 81 Abs. 1 FamFG: Dieser Paragraph des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) regelt die Kostenentscheidungen in gerichtlichen Verfahren. Er ist im vorliegenden Fall relevant, weil er die Grundlage für die Kostenentscheidung des Gerichts bildet.
⇓ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Arnsberg
LG Arnsberg – Az.: 5 OH 11/22 – Beschluss vom 14.10.2022
Auf den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 19.07.2022 werden ihre den Beteiligten zu 2) und 3) erteilten Kostenrechnungen vom 16.04.2021 (Rechnungsnummern 0000003 und 0000004) abgeändert und jeweils wie folgt neu gefasst:
Ehescheidungsfolgenvereinbarung vom 24.03.2021, UR.-Nr. 000/2021 der Notarin Q in N
Geschäftswert: 454.799,00 EUR
Vereinbarung Gütertrennung 232.000,00 EUR
Regelung Zugewinnausgleich 56.000,00 EUR
Ausschluss Versorgungsausgleich 20.873,00 EUR
Vereinbarung Trennungsunterhalt 34.400,00 EUR
Vereinbarung nachehel. Unterhalt 30.800,00 EUR
Freistellung Unterhalt B 26.478,00 EUR
Freistellung Unterhalt M 49.248,00 EUR
gemeinsame elterl. Sorge B 5.000,00 EUR
Einzelpositionen:
– Nr. 21100 KV GNotKG
2,00 Gebühr Beurkundungsverfahren 1770,00 EUR
– Nr. 32001 KV GNotKG
Dokumentenpauschale (s/w) ( 78 Seiten) 11,70 EUR
– Nr. 32005 KV GNotKG 20,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale
– Nr. 32011 KV GNotKG
Nach dem JVKostG für Datenabruf im automat.
Abrufverfahren zu zahlende Beträge 8,00 EUR
——————————————————————————————–
Zwischensumme netto 1809,70 EUR
Jeweiliger Anteil (50 % von 1809,70 EUR) 904,85 EUR
– Nr. 32014 KV GNotKG
Umsatzsteuer 19 % 171,92 EUR
——————————————————————————————–
Zwischensumme brutto 1076,77 EUR
– Nr. 32015 KV GNotKG
Sonstige Aufwendungen
Registrierung im Testamentsregister
(Gebühren nach § 1 Abs. 2 ZTR GebS) 15,00 EUR
——————————————————————————————–
Gesamtbetrag 1091,77 EUR
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Notarin mit Amtssitz in N.
Am 24.03.2021 beurkundete sie zu ihrer Urkundenrolle Nr. 000 für das Jahr 2021 eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung der Beteiligten zu 2) und 3). Unter § 4 der Vereinbarung wurde der gesetzliche Güterstand aufgehoben und eine Gütertrennung vereinbart. § 5 Vermögensauseinandersetzung lautet unter Ziffer 2):
„Zum Ausgleich etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche der Erschienenen zu 2) gegenüber dem Erschienenen zu 1) verpflichtet sich der Erschienene zu 1) an die Erschienene zu 2) einen weiteren Betrag von 56.000 EUR (in Worten: Euro sechsundfünfzigtausend 00/100) zu zahlen. Die Zahlung ist fällig am 22.06.2021 und bis dahin nicht zu verzinsen.“
Unter dem 16.04.2021 erteilte die Notarin den Beteiligten zu 2) und 3) unter den Rechnungsnummern 0000003 und 0000004 für ihre Tätigkeit jeweils Kostenrechnungen i.H.v. 972,77 EUR, bei denen sie insgesamt einen Geschäftswert von 398.799 EUR zugrunde legte. Für die vereinbarte Gütertrennung brachte sie dabei einen Geschäftswert von 232.000 EUR in Ansatz. Die Regelung betreffend den Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. 56.000 EUR ließ sie beim Geschäftswert unberücksichtigt.
Am 16.02.2022 fand bei der Beteiligten zu 1) durch den Beteiligten zu 4) als vorgesetzte Dienstbehörde eine turnusmäßige Geschäftsprüfung statt, im Zuge derer beanstandet wurde, dass die Zahlungsverpflichtung des Beteiligten zu 2) an die Beteiligte zu 3) i.H.v. 56.000 EUR nicht als gesonderter Beurkundungsgegenstand in den o.g. Rechnungen berücksichtigt worden sei.
Mit Schreiben vom 04.07.2022 hat der Beteiligte zu 4) die Beteiligte zu 1) angewiesen, im Hinblick auf die in der Literatur unterschiedlich vertretenen Rechtsansichten zu der Frage, wie die Vereinbarung der Gütertrennung einerseits und der Regelung betreffend Zugewinnausgleichsansprüche andererseits kostenrechtlich beim Geschäftswert zu behandeln seien, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 130 Abs. 2, 127 GNotKG zu stellen.
Aufgrund dieser Weisung hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.07.2022 eine Entscheidung über die notariellen Kostenberechnungen vom 16.04.2021 beantragt.
Sie vertritt unter Bezugnahme auf von ihr zitierte Literatur die Auffassung, die Vereinbarung der Gütertrennung und die in diesem Zusammenhang getroffenen Regelungen über die Höhe einer Zugewinnausgleichsforderung in Geld und die Modalitäten der Leistung des geschuldeten Betrages seien als Ehevertrag und damit als ein einheitlicher Beurkundungsgegenstand anzusehen. Der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau i.H.v. 56.000 EUR sei daher beim Gesamtgeschäftswert nicht gesondert zu berücksichtigen.
Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 12.09.2022 Stellung genommen. Er hat unter Bezugnahme auf die von ihm angeführte Literatur die Ansicht vertreten, es handele sich bei der Vereinbarung der Gütertrennung und der Zugewinnausgleichsregelung um verschiedene Beurkundungsgegenstände gemäß §§ 110, 111 Nr. 2 GNotKG, weshalb sich der von der Notarin angesetzte Geschäftswert um 56.000 EUR erhöhe.
Der Beteiligte zu 2) hat unter dem 09.08.2022 zum Geschäftswert Stellung genommen. Insoweit wird auf Bl. 60 der Akte verwiesen.
II.
Auf den zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 130 Abs. 2 S. 1, 127 GNotKG waren die Kostenrechnungen der Antragstellerin an die Beteiligten zu 2) und 3) vom 16.04.2021 (Nr. 0000003 und Nr. 0000004) abzuändern.
Die Anweisung des Beteiligten zu 4) vom 04.07.2022 ist gerechtfertigt, weil die o.g. streitgegenständlichen Kostenrechnungen unrichtig sind. Bei dem den Rechnungen zugrunde gelegten Geschäftswert hat die Beteiligte zu 1) zu Unrecht den vom Beteiligten zu 2) an die Beteiligte zu 3) zu zahlenden Zugewinnausgleich i.H.v. 56.000 EUR unberücksichtigt gelassen.
In der beurkundeten Ehescheidungsfolgenvereinbarung wurde unter § 4 der Urkunde der gesetzlichen Güterstand aufgehoben und eine Gütertrennung vereinbart. Der Geschäftswert für diesen Ehevertrag bestimmt sich nach dem Gesamtvermögen der Eheleute. Dieses bestand vorliegend aus einem Haus mit einem angegebenen Wert von 165.000 EUR und einem auf verschiedenen Bankkonten befindlichen Vermögen von insgesamt 67.000 EUR, sodass die beteiligte Notarin mit der Addition dieser Beträge zutreffend für die vereinbarte Gütertrennung einen Geschäftswert von 232.000 EUR in Ansatz gebracht hat. In diesem Geschäftswert ist – entgegen der Annahme des Beteiligten zu 2) in seiner Stellungnahme vom 09.08.2022 – der als Zugewinnausgleich zu zahlende Betrag von 56.000 EUR nicht enthalten. Vielmehr sind bei dem Geschäftswert für die Gütertrennung nur der Wert des Hauses und das Bankvermögen berücksichtigt worden.
Streitig ist indessen in der die Notarkosten betreffenden Literatur, ob es sich bei der Vereinbarung der Gütertrennung und den gleichzeitig getroffenen Regelungen zum Ausgleich des angefallenen Zugewinns um einen einheitlichen Ehevertrag oder um verschiedene Beurkundungsgegenstände gemäß §§ 110, 111 Nr. 2 GNotKG handelt.
So wird in der Literatur teilweise (vgl. Streifzug durch das GNotKG, 13. Aufl., Rn. 606; Felix, RNotZ 2019, 527 ff. [530]) die Auffassung vertreten, es liege derselbe Beurkundungsgegenstand vor, wenn im Ehevertrag neben dem Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in einen anderen Güterstand konkrete Regelungen über die Modalitäten der Ausgleichsforderung in Geld und die Modalitäten zur Leistung des geschuldeten Geldbetrages getroffen werden. Diese Vereinbarungen gehörten zum Inhalt des Ehevertrages im Sinne des § 1408 BGB und würden daher nicht gesondert bewertet.
Nach anderer Auffassung (so Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 4. Aufl. 2021, GNotKG § 111 Rn. 8; Korintenberg/Diehn, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 111 Rn. 17; BeckOK KostR/Bachmayer, 38. Edition 01.07.2022, GNotKG § 111 Rn. 23; Schneider/Volpert/Fölsch, gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, GNotKG § 111 Rn. 10) soll dann, wenn sich die Vertragsteile nicht lediglich darauf beschränken, die betragsmäßige Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs festzustellen, sondern darüber hinaus die Zahlungsmodalitäten (z.B. Fälligkeit) oder Sicherungen, Zwangsvollstreckungsunterwerfung oder Ähnliches regeln, Gegenstandsverschiedenheit vorliegen.
Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Danach ist gegenstandsgleich mit der Vereinbarung der Gütertrennung allein die bloße Feststellung der Höhe des Anspruchs auf Zugewinnausgleich in Geld, gegenstandsverschieden hingegen sind Vereinbarungen über die Erfüllung des (mit der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes entstehenden) Zugewinnausgleichsanspruches. Dafür spricht insbesondere die Formvorschrift des § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB, der es bei Annahme eines einheitlichen Ehevertrages wegen § 1410 BGB nicht bedurft hätte.
Da die Beteiligten zu 2) und 3) unter § 5 Ziffer 2 der Urkunde sich nicht auf die bloße Feststellung der Höhe des Zugewinnausgleichs beschränkt, sondern Vereinbarungen über die Erfüllung des Zugewinnausgleichs (Fälligkeit und Verzinsung) getroffen haben, ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen ein gesonderter Beurkundungsgegenstand gegeben, dessen Wert in Höhe des Ausgleichsbetrages von 56.000 EUR nach § 35 Abs. 1 GNotKG zum Geschäftswert hinzu zu addieren ist.
Dementsprechend war der von der Beteiligten zu 1) in der Rechnung angesetzten Geschäftswert von 398.799 EUR um 56.000 EUR zu erhöhen, sodass sich insgesamt ein Geschäftswert von 454.799 EUR ergibt. Ausgehend von diesem Geschäftswert waren die den Beteiligten zu 2) und 3) erteilten Kostenrechnungen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 130 Abs. 3 S. 1, 127 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 1 FamFG. Von einer Kostenentscheidung zulasten der Beteiligten zu 1) hat die Kammer dem Grundsatz des § 81 FamFG entsprechend abgesehen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG nicht vor.