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Gebührenprivilegierung für Eigentumsumschreibung im Erbfall

In einem richtungsweisenden Urteil stärkt das Oberlandesgericht Bamberg die Rechte von Erbengemeinschaften. Auch wenn wichtige Unterlagen erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist eingereicht wurden, erhielten die Erben die Gebührenbefreiung für die Grundbucheintragung. Das Gericht entschied, dass allein der rechtzeitige Antrag auf Umschreibung ausschlaggebend ist, um die Gebührenprivilegierung zu erhalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Urteil betrifft die Kostenrechnung für die Umschreibung von Eigentum an einem Grundstück im Grundbuch nach einem Erbfall.
  • Der ursprüngliche Kostenansatz für die Umschreibung wurde angefochten und schließlich aufgehoben.
  • Die Umschreibung des Eigentums war durch einen Erbfall notwendig und erforderte die Einreichung bestimmter Unterlagen beim Grundbuchamt.
  • Die entscheidenden Dokumente konnten erst nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach dem Erbfall eingereicht werden, was zu Gebühren führte.
  • Das Gericht entschied, dass die Gebühren nicht erhoben werden dürfen, wenn der Eintragungsantrag fristgerecht eingereicht wird, auch wenn die Nachweise später vorgelegt werden.
  • Das Urteil schafft Klarheit darüber, dass das rechtzeitige Einreichen des Umschreibungsantrags für die Gebührenbefreiung ausreicht.
  • Die Entscheidung unterstreicht, dass es auf die rechtzeitige Antragstellung ankommt, nicht auf die Vollständigkeit der Unterlagen innerhalb der Frist.
  • Erben sollten sicherstellen, dass der Antrag innerhalb der Zwei-Jahres-Frist eingereicht wird, um zusätzliche Gebühren zu vermeiden.

Gebührenprivilegierung im Erbfall: Steuervergünstigungen für Erben erklärt

Die Gebührenprivilegierung für die Eigentumsumschreibung im Erbfall spielt eine entscheidende Rolle bei der Übertragung von Vermögen. Im Rahmen der Erbschaftsteuer können Erben von Steuervergünstigungen profitieren, insbesondere wenn es um die Immobilienübertragung geht. Die Regelung des Nachlassverfahrens und die Eintragung ins Grundbuchamt sind wesentliche Schritte, die eine Erbengemeinschaft beachten muss. Dabei ist das Testament, das die Erbfolge regelt, von zentraler Bedeutung. Notarkosten und die Ausstellung einer Urkunde sind ebenfalls relevante Faktoren, die in diesem Kontext stehen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Anwendung dieser Regelungen und deren Auswirkungen auf die Erben verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Erbengemeinschaft erstreitet Gebührenprivilegierung für Grundbucheintrag

Gebührenprivilegierung bei Eigentumsumschreibung im Erbfall
Das OLG Bamberg entschied, dass Erben für die Gebührenprivilegierung bei der Grundbuchumschreibung nur die fristgerechte Antragstellung benötigen, auch wenn erforderliche Nachweise später eingereicht werden. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Eine Erbengemeinschaft hat erfolgreich gegen den Kostenansatz für die Eintragung einer Eigentumsumschreibung an einem Grundstück im Grundbuch geklagt. Das Oberlandesgericht Bamberg gab der Beschwerde der Antragstellerinnen statt und hob die Kostenrechnung sowie die vorherigen Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Kissingen auf.

Hintergrund des Rechtsstreits

Nach dem Tod des Grundstückseigentümers am 12.05.2021 war eine Umschreibung des Eigentums erforderlich. Die Erbauseinandersetzung erfolgte durch notariell beurkundete Verträge vom 20.10.2021 und 02.01.2023. Am 12.01.2023 ging der Antrag auf Vollzug der Umschreibung beim Grundbuchamt ein. Allerdings konnten unverzichtbare Unterlagen erst am 17.05.2023 nachgereicht werden – wenige Tage nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist seit dem Erbfall.

Streitpunkt: Gebührenprivilegierung bei verspäteter Vollzugsreife

Das Grundbuchamt setzte für die Eintragung eine Gebühr nach Nr. 14110 KV-GNotKG an. Die Erben legten dagegen Beschwerde ein, da sie eine Gebührenprivilegierung beanspruchten. Diese sieht vor, dass für die Eintragung der Erben keine Gebühr zu erheben ist, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird.

Entscheidung des OLG Bamberg

Das OLG Bamberg entschied zugunsten der Erben. Es widersprach der Auffassung des Amtsgerichts, wonach neben dem rechtzeitigen Antrag auch alle erforderlichen Nachweise innerhalb der Zwei-Jahres-Frist hätten vorliegen müssen.

Das Gericht betonte, dass es für die Gebührenprivilegierung „allein auf die Rechtzeitigkeit des Eingangs des Umschreibungsantrags“ ankomme. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, Erben zu einer zügigen Veranlassung der Grundbuchberichtigung anzuhalten.

Begründung des Gerichts

Das OLG führte aus, dass nur die Antragstellung selbst in der Entscheidungsfreiheit der Erben stehe. Die rechtzeitige Erlangung aller erforderlichen Nachweise entziehe sich dagegen oft der „Beherrschbarkeit“ durch die Antragsteller.

Zudem sprechen nach Ansicht des Gerichts „die Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit“ für diese formale Auslegung. Es komme nicht auf die Gründe oder ein mögliches Verschulden der Erben an, wenn ein Antrag zwar rechtzeitig, aber noch nicht vollzugsfähig gestellt werde.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt die Position von Erben bei der Grundbuchumschreibung. Sie müssen lediglich den Antrag fristgerecht stellen, um die Gebührenprivilegierung zu erhalten. Etwaige Verzögerungen bei der Beibringung von Nachweisen sind unschädlich, solange der Antrag selbst rechtzeitig eingereicht wurde.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des OLG Bamberg stärkt die Position von Erben bei der Grundbuchumschreibung. Für die Gebührenprivilegierung ist allein der rechtzeitige Eingang des Umschreibungsantrags innerhalb der Zwei-Jahres-Frist entscheidend, nicht die Vollzugsreife. Dies entspricht dem Wortlaut der Vorschrift und dem gesetzgeberischen Willen, Erben zu einer zügigen Antragstellung anzuhalten. Die Rechtssicherheit wird dadurch erhöht, da es nicht auf schwer beherrschbare Umstände bei der Nachweisbeschaffung ankommt.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Erbe haben Sie jetzt mehr Sicherheit bei der Grundbuchumschreibung nach einem Erbfall. Das Urteil bestätigt, dass für die Gebührenprivilegierung allein der rechtzeitige Eingang Ihres Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall entscheidend ist. Selbst wenn Sie noch nicht alle erforderlichen Unterlagen beifügen können, wahren Sie durch die fristgerechte Antragstellung Ihr Recht auf ermäßigte Gebühren. Dies gibt Ihnen mehr Flexibilität bei der oft komplexen Beschaffung von Nachweisen oder behördlichen Genehmigungen. Achten Sie jedoch darauf, den Antrag tatsächlich innerhalb der Zwei-Jahres-Frist zu stellen, da diese nicht verlängerbar ist. Mit diesem Wissen können Sie den Prozess der Eigentumsumschreibung nun mit weniger Zeitdruck und finanziellen Sorgen angehen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Frist gilt für die Gebührenprivilegierung bei der Eigentumsumschreibung im Erbfall?

Für die Gebührenprivilegierung bei der Eigentumsumschreibung im Erbfall gilt eine Frist von zwei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Erbfalls, also dem Todestag des Erblassers. Innerhalb dieser zwei Jahre müssen Sie als Erbe den Antrag auf Grundbuchberichtigung beim zuständigen Grundbuchamt einreichen, um von der Gebührenbefreiung zu profitieren.

Beginn und Berechnung der Frist

Die Zwei-Jahres-Frist startet am Tag des Todes des Erblassers und endet exakt zwei Jahre später. Wenn beispielsweise der Erblasser am 15. Oktober 2024 verstirbt, haben Sie bis zum 15. Oktober 2026 Zeit, den Antrag auf Grundbuchberichtigung gebührenfrei zu stellen.

Bedeutung der fristgerechten Antragstellung

Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Eintragung im Grundbuch. Wenn Sie den Antrag innerhalb der Frist einreichen, bleibt die Gebührenbefreiung auch dann bestehen, wenn die Bearbeitung durch das Grundbuchamt erst nach Ablauf der zwei Jahre erfolgt.

Konsequenzen bei Fristversäumnis

Versäumen Sie die Zwei-Jahres-Frist, müssen Sie mit erheblichen Kosten rechnen. Nach Fristablauf wird eine volle Gebühr aus dem Wert des geerbten Anteils am Grundbesitz zum Zeitpunkt der Antragstellung erhoben. Diese Gebühr kann je nach Wert der Immobilie mehrere hundert bis tausend Euro betragen.

Ausnahmen und Besonderheiten

Die Frist gilt auch für Vor- und Nacherben sowie für Fälle der Erbauseinandersetzung. Wenn Sie als Erbengemeinschaft das Grundstück innerhalb der zwei Jahre auf einen Miterben übertragen, bleibt die Gebührenbefreiung ebenfalls erhalten. Beachten Sie jedoch, dass bei einem Vorausvermächtnis die Gebührenprivilegierung entfällt, wenn Sie die Erbschaft ausschlagen und nur das Vermächtnis annehmen.

Praktische Hinweise

Um die Frist zu wahren, können Sie den Antrag auf Grundbuchberichtigung auch dann schon stellen, wenn noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Fehlende Dokumente, wie etwa der Erbschein, können Sie nachreichen. Wichtig ist nur, dass der Antrag selbst fristgerecht beim Grundbuchamt eingeht.


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Welche Unterlagen sind für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nach einem Erbfall notwendig?

Für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nach einem Erbfall benötigen Sie folgende Unterlagen:

Erbnachweis

Der wichtigste Nachweis ist ein Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis. Diese Dokumente werden vom Nachlassgericht ausgestellt und belegen Ihre Erbenstellung.

Alternativ können Sie auch ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorlegen. Diese Dokumente müssen in beglaubigter Kopie eingereicht werden.

Ein handschriftliches (privates) Testament reicht für die Grundbuchberichtigung nicht aus. In diesem Fall benötigen Sie zwingend einen Erbschein.

Sterbeurkunde

Die Sterbeurkunde des Erblassers ist ebenfalls erforderlich, um den Todesfall zu belegen.

Personalausweis oder Reisepass

Zur Identifikation müssen Sie eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses einreichen.

Grundbuchberichtigungsantrag

Ein formeller Antrag auf Grundbuchberichtigung ist notwendig. Diesen können Sie selbst formulieren oder ein Formular des Grundbuchamtes nutzen.

Zusätzliche Dokumente

In bestimmten Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein:

  • Bei einer Erbengemeinschaft: Personalien aller Miterben
  • Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag und notariell beglaubigte Erklärungen der Erben und übrigen Gesellschafter

Wenn Sie diese Unterlagen beim zuständigen Grundbuchamt einreichen, können Sie die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nach dem Erbfall veranlassen. Beachten Sie, dass die Berichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei ist.


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Wie hoch sind die Kosten für eine Eigentumsumschreibung im Erbfall ohne Gebührenprivilegierung?

Die Kosten für eine Eigentumsumschreibung im Erbfall ohne Gebührenprivilegierung richten sich nach dem Wert des Grundstücks. Grundsätzlich fällt eine volle Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an. Diese Gebühr berechnet sich wie folgt:

Berechnung der Gebühr

Die Höhe der Gebühr staffelt sich nach dem Grundstückswert:

  • Bis 3.000 €: 50 €
  • Bis 5.000 €: 70 €
  • Bis 10.000 €: 130 €
  • Bis 20.000 €: 190 €
  • Bis 30.000 €: 250 €

Für höhere Werte steigt die Gebühr weiter an. Bei einem Grundstückswert von 500.000 € beträgt die Gebühr beispielsweise 1.070 €.

Zusätzliche Kosten

Neben der Grundgebühr können weitere Kosten anfallen:

  • Auslagen des Grundbuchamts (z.B. für Kopien oder Zustellungen)
  • Notarkosten für die Beglaubigung von Unterschriften oder die Erstellung von Urkunden
  • Eventuell Kosten für einen Erbschein, wenn dieser für die Umschreibung benötigt wird

Vergleich zur Gebührenprivilegierung

Wenn Sie die Gebührenprivilegierung in Anspruch nehmen können, sparen Sie die gesamte Grundgebühr. Dies ist möglich, wenn Sie den Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall stellen. In diesem Fall fallen nur noch eventuelle Auslagen und Notarkosten an.

Praktische Auswirkungen

Stellen Sie sich vor, Sie erben ein Haus mit einem Wert von 300.000 €. Ohne Gebührenprivilegierung würden Sie eine Grundbuchgebühr von etwa 790 € zahlen müssen. Mit der Privilegierung entfällt diese Gebühr vollständig.

Die genauen Kosten können je nach Einzelfall variieren. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die möglichen Kosten zu informieren, um von der Gebührenprivilegierung profitieren zu können.


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Was passiert, wenn nicht alle erforderlichen Unterlagen innerhalb der Zwei-Jahres-Frist vorliegen?

Für die Gebührenprivilegierung nach Nr. 14110 Abs. 1 KV GNotKG ist allein der rechtzeitige Eingang des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt innerhalb der Zwei-Jahres-Frist entscheidend. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg in seinem Beschluss vom 23.05.2024 (Az. 10 Wx 13/24) klargestellt.

Bedeutung für Erben

Wenn Sie als Erbe den Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall stellen, bleibt die Gebührenprivilegierung auch dann erhalten, wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Sie müssen sich also keine Sorgen machen, wenn einzelne Dokumente erst nach Ablauf der Frist nachgereicht werden.

Praktische Auswirkungen

In der Praxis bedeutet dies für Sie:

  • Stellen Sie den Antrag auf Grundbuchberichtigung so früh wie möglich, idealerweise deutlich vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist.
  • Fügen Sie dem Antrag alle Unterlagen bei, die Ihnen zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen.
  • Weisen Sie im Antrag darauf hin, dass fehlende Unterlagen nachgereicht werden.

Rechtliche Grundlage

Die Gebührenprivilegierung basiert auf der Anmerkung zu Nr. 14140 KV GNotKG. Diese sieht vor, dass für die Eintragung von Erben keine Gebühr erhoben wird, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird.


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Wie kann man als Erbe sicherstellen, dass der Antrag auf Eigentumsumschreibung rechtzeitig gestellt wird?

Um als Erbe die rechtzeitige Stellung des Antrags auf Eigentumsumschreibung sicherzustellen, sollten Sie folgende Schritte beachten:

Frühzeitige Planung ist entscheidend. Beginnen Sie unmittelbar nach dem Erbfall mit der Vorbereitung der Unterlagen. Sammeln Sie alle relevanten Dokumente wie Sterbeurkunde, Testament oder Erbvertrag.

Beantragung des Erbscheins

Falls kein notarielles Testament vorliegt, beantragen Sie umgehend einen Erbschein beim Nachlassgericht. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen, daher ist schnelles Handeln geboten.

Kontaktaufnahme mit dem Grundbuchamt

Informieren Sie das zuständige Grundbuchamt über den Erbfall und Ihre Absicht, eine Eigentumsumschreibung vorzunehmen. Erkundigen Sie sich nach den genauen Anforderungen und Fristen.

Vorbereitung der Unterlagen

Stellen Sie alle erforderlichen Dokumente zusammen. Dazu gehören in der Regel:

  • Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll
  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • Personalausweis oder Reisepass des Erben
  • Aktueller Grundbuchauszug

Vorläufiger Antrag

Wenn noch nicht alle Unterlagen vorliegen, können Sie einen vorläufigen Antrag stellen. Weisen Sie das Grundbuchamt darauf hin, dass Sie die fehlenden Dokumente nachreichen werden. Dies kann die Frist wahren.

Professionelle Unterstützung

Erwägen Sie die Beauftragung eines Notars. Dieser kann nicht nur den Antrag fachgerecht stellen, sondern auch die Vollständigkeit der Unterlagen prüfen und Sie über mögliche Fallstricke informieren.

Fristenkontrolle

Notieren Sie sich wichtige Fristen und Termine. Die gebührenfreie Umschreibung ist in der Regel innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall möglich. Planen Sie einen Puffer ein, um unvorhergesehene Verzögerungen zu berücksichtigen.

Kommunikation mit Miterben

Wenn Sie Teil einer Erbengemeinschaft sind, stimmen Sie sich frühzeitig mit den anderen Erben ab. Eine gemeinsame Vorgehensweise kann den Prozess erheblich beschleunigen.

Durch sorgfältige Planung und proaktives Handeln können Sie als Erbe die fristgerechte Stellung des Antrags auf Eigentumsumschreibung sicherstellen und von der Gebührenprivilegierung profitieren.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen als Erben eines Nachlasses eingesetzt sind. Diese Personen bilden zusammen eine Gemeinschaft, die gemeinschaftlich über den Nachlass entscheidet. Sie verwalten das Erbe zusammen, bis es gemäß den Wünschen des Verstorbenen oder durch Einigung untereinander aufgeteilt wird.

Beispiel: Stirbt jemand und hinterlässt drei Geschwister als Erben, bilden diese drei eine Erbengemeinschaft.

Im vorliegenden Fall war die Erbengemeinschaft im Rechtsstreit verwickelt und profitierte von der Gebührenprivilegierung bei der Grundbucheintragung.

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Gebührenprivilegierung

Die Gebührenprivilegierung bezieht sich auf eine Gebührenbefreiung oder -reduzierung, die in bestimmten rechtlichen Kontexten gewährt wird. Bei der Eigentumsumschreibung im Erbfall bedeutet dies, dass keine Gebühren für die Grundbucheintragung erhoben werden, sofern der Antrag rechtzeitig gestellt wird (innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall).

Beispiel: Erben reichen rechtzeitig den Antrag zur Umschreibung eines geerbten Hauses ein und müssen keine Eintragungsgebühren zahlen.

Im Kontext des Urteils war die Gebührenprivilegierung der zentrale Punkt, da die rechtzeitige Antragstellung entscheidend für die Befreiung war.

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Grundbuch

Das Grundbuch ist ein amtliches Register, in dem die Eigentumsverhältnisse und bestimmte Rechte an Grundstücken verzeichnet sind. Es enthält Informationen über den Eigentümer, etwaige Belastungen sowie Veränderungen an der Immobilie wie Verkäufe oder Erbschaften.

Beispiel: Das Grundbuch zeigt an, dass ein Grundstück kürzlich auf einen neuen Eigentümer nach einem Erbfall übertragen wurde.

In diesem Fall ging es um die Eintragung der Erben als neue Eigentümer, ein entscheidender Schritt zur Sicherung ihrer Rechte am geerbten Grundstück.

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Zwei-Jahres-Frist

Die Zwei-Jahres-Frist ist eine gesetzlich definierte Zeitspanne, innerhalb der bestimmte Anträge gestellt werden müssen, um vorteilhafte rechtliche Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Im Erbfall bezieht sich diese Frist auf die Gebührenprivilegierung bei der Eigentumsumschreibung.

Beispiel: Wenn ein Erbfall am 1. Juni 2022 eintritt, müssen die Erben den Umschreibungsantrag bis zum 31. Mai 2024 stellen, um Gebühren zu vermeiden.

Im Kontext des Urteils war die Einhaltung der Zwei-Jahres-Frist entscheidend für die Gebührenbefreiung.

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Rechtssicherheit und Rechtsklarheit

Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sind juristische Prinzipien, die fordern, dass Gesetze eindeutig formuliert sind und dass Bürger darauf vertrauen können, dass ihre rechtlichen Positionen stabil und vorhersehbar sind. Diese Prinzipien helfen, Willkür zu vermeiden und Vertrauen in das Rechtssystem zu stärken.

Beispiel: Bürger können sich darauf verlassen, innerhalb einer klar definierten Frist ihre Rechte durch einen Antrag geltend zu machen.

Im Urteil des OLG Bamberg spielten diese Grundsätze eine Rolle, indem sie die Bedeutung der Einhaltung der Antragstellungsfristen unterstrichen und den Erben Klarheit über ihre Rechte gaben.

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Vollzugsreife des Antrags

Die Vollzugsreife bezieht sich auf den Zustand, in dem alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um einen Antrag abschließend zu bearbeiten. Das bedeutet, dass alle nötigen Unterlagen und Nachweise eingereicht sein müssen, um den Antrag durchzuführen.

Beispiel: Ein Antrag auf Umschreibung wird erst dann bearbeitet, wenn alle notwendigen Dokumente wie ein Erbschein vollständig vorliegen.

Im Fall entschied das Gericht, dass allein die rechtzeitige Antragstellung ausreicht, um die Gebührenprivilegierung zu sichern, auch wenn die Vollzugsreife noch nicht gegeben war.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 144 BauGB: Diese Vorschrift regelt die baurechtlichen Genehmigungen und Anforderungen für Bauvorhaben. Sie legt fest, dass für bestimmte Bauaktivitäten Genehmigungen von der zuständigen Behörde eingeholt werden müssen, um sicherzustellen, dass die baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Im vorliegenden Fall war eine baurechtlich erforderliche Genehmigung Teil der Unterlagen, die für die Eigentumsumschreibung notwendig waren, was eine Verzögerung in der Antragsbearbeitung zur Folge hatte.
  • Nr. 14110 KV-GNotKG: Diese Regelung betrifft die Gebühren für die Eintragungen im Grundbuch, insbesondere die Gebührenprivilegierung für die Berichtigung des Grundbuchs im Fall von Erben. Gemäß dieser Vorschrift sind die Erben von Gebühren befreit, wenn der Antrag auf Eintragung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall erfolgt. Im vorliegenden Fall wurde diese Gebühr jedoch in Frage gestellt, da die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht wurden.
  • § 81 Abs. 2 Satz 1 GNotkG: Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Beschwerden im deutschen Notarkostenrecht. Es bezieht sich auf die Entscheidungsfindung und die Voraussetzungen für die Einlegung einer Beschwerde. Im Fall wurde die Beschwerde als zulässig erachtet und das Gericht konnte somit über die Gebührenfrage entscheiden, was für die Antragstellerinnen von erheblichem Interesse war.
  • § 16 Abs. 2 FamFG: Diese Vorschrift befasst sich mit Fristen im Familienverfahrensrecht und regelt spezielle Verfahrensfristen, die nicht verlängert werden können. In der Entscheidung wurde auf diese Vorschrift verwiesen, um das Verständnis für die tückischen Fristen im Erbschaftsprozess zu verdeutlichen. Die Frist von zwei Jahren für die Einreichung des Antrages auf Eigentumsumschreibung stellt eine Ausschlussfrist dar, die im vorliegenden Fall entscheidend für die Gebührenberechnung war.
  • § 222 Abs. 2 ZPO: Diese Vorschrift beschäftigt sich ebenfalls mit den Fristen im Zivilprozess und deren Bedeutung für die Verfahren. Sie stellt klar, wie bestimmte Verzögerungen im Verfahren zu behandeln sind und dass sie Einfluss auf die rechtlichen Ansprüche haben können. Im vorliegenden Fall war die Frist für die Einreichung des Eigentumsumschreibungsantrags eine Schlüsselüberlegung, da die verspätete Vorlage der erforderlichen Unterlagen einen Kostenansatz zur Folge hatte.

Das vorliegende Urteil

OLG Bamberg – Az.: 10 Wx 13/24 – Beschluss vom 23.05.2024


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