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Gebührenfreiheit für Beurkundung über Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen

LG Neubrandenburg – Az.: 2 OH 14/17 – Beschluss vom 24.04.2018

I. Die Kostenberechnung wird wie folgt abgeändert:

1. Wertermittlung:

Hauptgeschäftswert: … EUR

zusammengesetzt aus:

… EUR gemäß § 97 GNotKG

Zugewinnausgleich

… EUR gemäß § 97 GNotKG

Trennungsunterhalt

… EUR gemäß § 97 GNotKG

nachehelicher Unterhalt

… EUR gemäß §§ 95, 97 Abs. 1 u. 3, 36 Abs.1 GNotKG

Versorgungsausgleich

… EUR gemäß §§ 102 Abs. 1,4, 97 Abs. 3 GNotKG

Erb- und Pflichtteilsverzicht

2. Gebührenermittlung:

Beurkundungsverfahren KV 21100

nach Geschäftswert von … EUR

… EUR

Dokumentenpauschale KV 32001

… EUR

Dokumentenpauschale KV 32002

… EUR

Post- und Kommunikationsentgelte

… EUR

insgesamt

… EUR

hiervon 50 %

… EUR

zuzügl, 19 % Umsatzsteuer

… EUR

Rechnungsendbetrag

… EUR

II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Kostenberechnung der Notarin insoweit, als diese in die Berechnung des Geschäftswertes der von ihr beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung den Wert der Verpflichtung des Antragstellers, dem gemeinsamen Kind Kindesunterhalt zu zahlen, mit einbezogen hat.

Mit Beschluss vom 22.05.2017 wurde die Sache auf die Einzelrichterin übertragen.

Das Gericht hat eine Stellungnahme der Ländernotarkasse vom 08.11.2017 eingeholt und den Präsidenten des Landgerichts als dienstvorgesetzte Behörde gehört, § 128 Abs. 1 GNotKG.

II.

Der Antrag ist gemäß § 127 GNotKG statthaft, zulässig und begründet.

Beurkundungen eines Notars über die Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes sind gemäß Vorbemerkung 2 Abs. 3 KV GNotKG (- inhaltsgleich mit § 55 a i. V. m. §§ 141, 143 Abs. 1 KostO) i. V. m. § 62 Absatz 1 Nr. 2 BeurkG a. F. (bzw. § 67 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG) gebührenfrei.

Das gilt vorliegend für den monatlichen Kindesunterhalt und die in diesem Rahmen ebenfalls übernommene monatliche Verpflichtung den Krankenkassenbeitrag zu zahlen.

Die Verpflichtung ist unmittelbar gegenüber dem berechtigten Kind übernommen worden, lediglich zu Händen der Kindesmutter als insoweit gesetzlichen Vertreterin.

Der Umstand, dass diese Verpflichtung im Rahmen der Protokollierung einer Scheidungsfolgenvereinbarung übernommen wurde, ändert an der Gebührenfreiheit nichts. Insoweit ergeht die Entscheidung inhaltlich übereinstimmend mit den in den Stellungnahmen zitierten Entscheidungen des OLG Hamm und des Landgerichts Münster.

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