LG Neubrandenburg – Az.: 2 OH 14/17 – Beschluss vom 24.04.2018
I. Die Kostenberechnung wird wie folgt abgeändert:
1. Wertermittlung:
Hauptgeschäftswert: … EUR
zusammengesetzt aus:
… EUR gemäß § 97 GNotKG
Zugewinnausgleich
… EUR gemäß § 97 GNotKG
Trennungsunterhalt
… EUR gemäß § 97 GNotKG
nachehelicher Unterhalt
… EUR gemäß §§ 95, 97 Abs. 1 u. 3, 36 Abs.1 GNotKG
Versorgungsausgleich
… EUR gemäß §§ 102 Abs. 1,4, 97 Abs. 3 GNotKG
Erb- und Pflichtteilsverzicht
2. Gebührenermittlung:
Beurkundungsverfahren KV 21100
nach Geschäftswert von … EUR
… EUR
Dokumentenpauschale KV 32001
… EUR
Dokumentenpauschale KV 32002
… EUR
Post- und Kommunikationsentgelte
… EUR
insgesamt
… EUR
hiervon 50 %
… EUR
zuzügl, 19 % Umsatzsteuer
… EUR
Rechnungsendbetrag
… EUR
II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Kostenberechnung der Notarin insoweit, als diese in die Berechnung des Geschäftswertes der von ihr beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung den Wert der Verpflichtung des Antragstellers, dem gemeinsamen Kind Kindesunterhalt zu zahlen, mit einbezogen hat.
Mit Beschluss vom 22.05.2017 wurde die Sache auf die Einzelrichterin übertragen.
Das Gericht hat eine Stellungnahme der Ländernotarkasse vom 08.11.2017 eingeholt und den Präsidenten des Landgerichts als dienstvorgesetzte Behörde gehört, § 128 Abs. 1 GNotKG.
II.
Der Antrag ist gemäß § 127 GNotKG statthaft, zulässig und begründet.
Beurkundungen eines Notars über die Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes sind gemäß Vorbemerkung 2 Abs. 3 KV GNotKG (- inhaltsgleich mit § 55 a i. V. m. §§ 141, 143 Abs. 1 KostO) i. V. m. § 62 Absatz 1 Nr. 2 BeurkG a. F. (bzw. § 67 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG) gebührenfrei.
Das gilt vorliegend für den monatlichen Kindesunterhalt und die in diesem Rahmen ebenfalls übernommene monatliche Verpflichtung den Krankenkassenbeitrag zu zahlen.
Die Verpflichtung ist unmittelbar gegenüber dem berechtigten Kind übernommen worden, lediglich zu Händen der Kindesmutter als insoweit gesetzlichen Vertreterin.
Der Umstand, dass diese Verpflichtung im Rahmen der Protokollierung einer Scheidungsfolgenvereinbarung übernommen wurde, ändert an der Gebührenfreiheit nichts. Insoweit ergeht die Entscheidung inhaltlich übereinstimmend mit den in den Stellungnahmen zitierten Entscheidungen des OLG Hamm und des Landgerichts Münster.