Skip to content

Gebührenerhebung für häufige Grundbucheinsicht und elektronische Urkundensammlung

Wegen 7.000 Euro landete ein simpler Grundstückskauf vor Gericht: Die Käuferin wehrte sich gegen die Rechnung der Notarin und zoffte sich mit ihr um Grundbucheinsichten und Gebühren. Das Landgericht Neubrandenburg musste nun entscheiden, ob die Notarin zu viel Geld verlangte – und gab ihr in allen Punkten Recht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Neubrandenburg
  • Datum: 02.11.2023
  • Aktenzeichen: 2 OH 24/22
  • Verfahrensart: Kostenprüfungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Kostenrecht, Notarrecht

Beteiligte Parteien:

  • Antragstellerin: Erwerberin einer Teilfläche eines Grundstücks. Sie begehrte die Überprüfung der Notarkostenberechnung.
  • Antragsgegnerin: Notarin, die den Grundstückskaufvertrag beurkundet und die umstrittene Kostenrechnung erstellt hat.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Antragstellerin erwarb eine Teilfläche eines Grundstücks. Im Rahmen des Kaufvertrages fielen notarielle Gebühren an, deren Berechtigung die Antragstellerin anzweifelte. Insbesondere waren die Berechnung bestimmter Gebührenpositionen wie der Betreuungsgebühr und verschiedener Dokumentenpauschalen strittig.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die in Rechnung gestellten Gebührenpositionen gerechtfertigt sind, insbesondere die Berechtigung der Betreuungsgebühr und anderer pauschaler Auslagen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Antrag auf Überprüfung der Notarkosten wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Die Kostenrechnung wurde als sachlich und rechnerisch korrekt angesehen. Die Prüfungsgebühr, Vollzugsgebühr sowie die Betreuungsgebühr und verschiedene Dokumentenpauschalen wurden als berechtigt erklärt. Die Notarin handelte gesetzeskonform in Bezug auf die Beurkundungs- und Verwahrungsgebühren.
  • Folgen: Die Antragstellerin muss die festgesetzten Notarkosten tragen, da die Kostenberechnung als korrekt bestätigt wurde. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Neue Herausforderungen bei Gebühren für die Grundbucheinsicht im digitalen Zeitalter

Die Einsicht in das Grundbuch ist ein wichtiger Schritt, um Rechte an Grundstücken und Immobilien rechtlich zu klären. Insbesondere seit der Digitalisierung des Grundbuchwesens sind Grundbuchauszüge online einsehbar, was den Zugriff auf diese Informationen erleichtert. Allerdings haben diese Veränderungen auch zur Folge, dass Gebühren für die Grundbucheinsicht und die digitale Urkundensammlung fällig werden. Die Gebührenordnung für das Grundbuch regelt, welche Kosten dafür anfallen und wie diese Gebühren strukturiert sind.

Neben den Informationsgebühren für die Grundbucheinsicht gibt es auch Unterschiede in den Kosten für elektronische Grundbuchauszüge. Häufige Anfragen können sich schnell summieren, weshalb es wichtig ist, die Grundbuchkosten zu vergleichen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der sich mit der Gebührenerhebung für die Einsicht in das Grundbuch und den damit verbundenen Herausforderungen auseinandersetzt.

Der Fall vor Gericht


Grundbucheinsichten bei Kaufvertrag gerechtfertigt – Landgericht bestätigt Notarkosten

Notarin recherchiert mehrfach im digitalen Grundbuch am Computerarbeitsplatz
(Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landgericht Neubrandenburg hat in einem aktuellen Beschluss die Rechtmäßigkeit einer notariellen Kostenberechnung für einen Grundstückskaufvertrag bestätigt. Im Fokus stand dabei besonders die Frage nach der Angemessenheit mehrfacher Grundbucheinsichten und der Berechnung verschiedener Gebührenpositionen.

Streit um Notarkosten beim Grundstückskauf

Die Klägerin hatte eine Teilfläche eines noch zu vermessenden Grundstücks für 7.000 Euro erworben. Der am 4. August 2022 beurkundete Kaufvertrag enthielt besondere Vereinbarungen zur Kaufpreisfälligkeit, deren Überwachung der Notarin übertragen wurde. Nach Erstellung der Kostenrechnung wandte sich die Käuferin gegen mehrere Gebührenpositionen, darunter die Betreuungsgebühr sowie Kosten für Grundbucheinsichten und die elektronische Dokumentensammlung.

Mehrfache Grundbucheinsichten durch Notar bestätigt

Das Gericht bewertete die dreimalige Grundbucheinsicht durch die Notarin als notwendig und angemessen. Die dafür berechneten Kosten von 24 Euro – entsprechend 8 Euro pro Einsicht – seien gerechtfertigt, da sich der Vertragsabschluss über mehrere Jahre hinzog und das Grundbuch auf zwischenzeitliche Änderungen überprüft werden musste.

Betreuungsgebühren und Dokumentenpauschalen rechtmäßig

Die von der Notarin berechnete Betreuungsgebühr wurde vom Gericht als rechtmäßig eingestuft. Die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit und der Auflassung stelle eine Betreuungstätigkeit dar, für die nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz eine Gebühr anfalle. Dabei sei es unerheblich, ob eine oder mehrere Betreuungstätigkeiten zu erbringen seien.

Neue Pflichten zur elektronischen Dokumentenverwahrung

Das Gericht bestätigte auch die Berechtigung der Gebühr für die elektronische Dokumentensammlung in Höhe von 4,50 Euro. Seit dem 1. Juli 2022 besteht für Notare die gesetzliche Pflicht, alle Urkunden zusätzlich zur Papierform auch elektronisch zu verwahren. Die Bundesnotarkammer als zuständige Urkundenarchivbehörde erhebt dafür Gebühren, die der Notar zunächst verauslagt und dann als Auslagen beim Kostenschuldner geltend macht.

Die Kostenrechnung der Notarin wurde in allen Punkten als sachlich und rechnerisch korrekt bestätigt. Das Gericht betonte dabei die Zulässigkeit von Pauschalen wie der Dokumentenpauschale und der Post- und Telekommunikationspauschale, die keiner detaillierten Begründung bedürfen, solange sie die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschreiten.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Landgericht Neubrandenburg bestätigt die Rechtmäßigkeit notarieller Gebühren bei Grundstückskäufen in vollem Umfang. Mehrfache Grundbucheinsichten durch den Notar (hier: drei Mal für je 8 Euro) sind bei länger andauernden Kaufverträgen nicht nur zulässig, sondern sogar geboten. Seit Juli 2022 müssen Notare alle Urkunden zusätzlich elektronisch archivieren und können dafür eine pauschale Gebühr von 4,50 Euro erheben. Die verschiedenen Dokumentenpauschalen und Betreuungsgebühren müssen als gesetzlich vorgesehene Pauschalen nicht im Detail begründet werden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Grundstückskauf notariell beurkunden lassen, müssen Sie mit verschiedenen Gebühren rechnen, die der Notar nicht einzeln begründen muss. Dazu gehören Kosten für mehrfache Grundbucheinsichten (8 Euro pro Einsicht), elektronische Archivierung (4,50 Euro) sowie diverse Dokumenten- und Betreuungspauschalen. Diese Gebühren sind auch dann rechtmäßig, wenn Sie sie nicht ausdrücklich beauftragt haben. Bei längeren Kaufprozessen sind wiederholte Grundbucheinsichten durch den Notar zum Schutz Ihrer Interessen sogar notwendig, um zwischenzeitliche Änderungen zu erkennen.


 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Grundbucheinsichten darf der Notar bei einem Grundstückskauf in Rechnung stellen?

Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, vor der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages das Grundbuch einzusehen. Diese Pflicht zur Grundbucheinsicht ergibt sich aus § 21 Abs. 1 BeurkG und umfasst mehrere Zeitpunkte.

Zeitpunkte der Grundbucheinsicht

Der Notar muss mindestens zwei Grundbucheinsichten durchführen: Eine erste Einsicht vor der Beurkundung und einen Aktualitätsnachweis am Tag der Beurkundung selbst. Zwischen der Grundbucheinsicht und der Beurkundung darf kein zu großer Zeitraum liegen.

Umfang der Einsichtnahme

Die notarielle Grundbucheinsicht erstreckt sich grundsätzlich nur auf das Grundbuch selbst, nicht auf die Grundakten. Wenn unerledigte Eintragungsanträge vorliegen, muss der Notar zusätzlich die Grundakten einsehen.

Dokumentationspflicht

Der Notar muss den Grundbuchstand in der Urkunde zumindest stichpunktartig dokumentieren. Die Kosten für diese Dienstleistungen sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundeseinheitlich geregelt.

Gebührenberechnung

Die Grundbuchkosten werden nach dem Geschäftswert berechnet und betragen etwa 0,5 Prozent des Kaufpreises. Der Notar stellt diese Kosten zusammen mit seinen eigenen Gebühren in Rechnung. Die elektronische Grundbucheinsicht ermöglicht dabei eine zeitnahe und effiziente Prüfung des aktuellen Grundbuchstandes.


zurück

Wie setzen sich die Notarkosten bei einem Grundstückskaufvertrag zusammen?

Die Notarkosten bei einem Grundstückskaufvertrag setzen sich aus mehreren gesetzlich festgelegten Gebührenbestandteilen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) zusammen.

Beurkundungsgebühr

Die Beurkundungsgebühr bildet den Hauptbestandteil der Notarkosten und richtet sich nach dem Geschäftswert der Immobilie. Bei einem Kaufpreis von 250.000 Euro beträgt sie beispielsweise 1.070 Euro, bei 500.000 Euro sind es 1.870 Euro.

Zusätzliche Gebühren

Zur Beurkundungsgebühr kommen regelmäßig Nebengebühren hinzu:

  • Die Vollzugsgebühr (0,5-fache Gebühr des Geschäftswerts) für die fördernden Tätigkeiten des Notars
  • Die Betreuungsgebühr (0,5-fache Gebühr) für die überwachenden Tätigkeiten

Auslagen und Nebenkosten

Zu den weiteren Kostenbestandteilen gehören:

  • Schreibauslagen für die Dokumentenerstellung
  • Sonstige Auslagen wie Porto und Telefongebühren
  • Die gesetzliche Mehrwertsteuer auf alle Leistungen

Gesamtkostenrahmen

Die Gesamtkosten für Notar und Grundbucheintrag belaufen sich auf etwa 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises. Davon entfallen etwa 1,0 bis 1,5 Prozent auf die Notarkosten und 0,5 Prozent auf die Grundbuchkosten.

Die Gebühren sind bundesweit einheitlich geregelt und können vom Notar nicht frei festgelegt werden. Der Umfang der Beratung oder die Anzahl der Besprechungstermine haben keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren.

Bei einer Kaufpreisfinanzierung entstehen zusätzliche Kosten für die Grundschuldbestellung. Diese werden mit einer 1,0-fachen Gebühr berechnet. Wird die Sicherheit im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag bestellt, fällt eine weitere 0,5-fache Betreuungsgebühr an.


zurück

Was bedeutet die elektronische Dokumentensammlung für die Notarkosten?

Seit dem 1. Juli 2022 fallen für die elektronische Urkundenverwahrung zusätzliche Gebühren an. Für die Aufnahme eines Dokuments in die elektronische Urkundensammlung wird eine einmalige Gebühr von 4,50 Euro erhoben. Bei Beglaubigungen von Unterschriften ohne eigenen Entwurf beträgt die Gebühr 2,50 Euro.

Entstehung und Abrechnung der Gebühren

Die Gebühr wird fällig, sobald ein Dokument in die elektronische Urkundensammlung eingestellt wird. Wenn zu einem Amtsgeschäft mehrere Dokumente in die elektronische Urkundensammlung eingestellt werden, entsteht die Gebühr nur einmal. Die Gebühren werden von den Notaren für die Bundesnotarkammer als Urkundenarchivbehörde eingezogen.

Leistungen der elektronischen Urkundensammlung

Für die Gebühr erhalten Sie eine 100-jährige sichere digitale Aufbewahrung Ihrer notariellen Urkunden. Die Dokumente werden in zertifizierten Rechenzentren nach höchsten Sicherheitsstandards verschlüsselt gespeichert. Sie können die Urkunden jederzeit elektronisch bei Gerichten, Ämtern, Banken und anderen Stellen verwenden.

Besonderheiten bei Vollzugsbeglaubigungen

Bei Beglaubigungen von Unterschriften unter Entwürfen, für die keine separate Entwurfsgebühr anfällt (sogenannte Vollzugsbeglaubigungen), beträgt die Gebühr ebenfalls 4,50 Euro. Dies betrifft beispielsweise Beglaubigungen, die im Rahmen des Vollzugs einer anderen Urkunde gefertigt werden.

Die elektronische Archivierung ermöglicht eine schnellere Abwicklung Ihrer notariellen Angelegenheiten, da die Dokumente digital vorliegen und unmittelbar elektronisch übermittelt werden können. Die Papierurkunden müssen nur noch 30 Jahre statt wie bisher 100 Jahre aufbewahrt werden.


zurück

Wie kann ich die Rechtmäßigkeit der Notarkosten überprüfen lassen?

Die Überprüfung von Notarkosten ist auf mehreren Wegen möglich. Eine formlose Beanstandung direkt beim Notar ist der einfachste erste Schritt. Sie können sich bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten direkt an den Notar wenden, der die Kostenrechnung erstellt hat.

Gerichtliche Überprüfung

Die Entscheidung des zuständigen Landgerichts können Sie als Kostenschuldner jederzeit beantragen. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Landgerichts gestellt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich.

Wichtig für die Antragstellung: Der Antrag muss eine Begründung enthalten, die die vermuteten Fehler in der Rechnung aufzeigt. Für das Überprüfungsverfahren fallen keine Gerichtskosten an.

Zeitliche Aspekte

Die Überprüfung der Notarkosten ist grundsätzlich ohne zeitliche Befristung möglich – auch wenn Sie die Rechnung bereits bezahlt haben. Eine wichtige Ausschlussfrist gilt jedoch: Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt wurde, können keine Anträge mehr gestellt werden.

Behördliche Kontrolle

Die Notarkostenberechnungen unterliegen einer regelmäßigen Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden. In Bayern führt beispielsweise die Notarkasse in München diese Prüfungen durch. Bei festgestellten Abweichungen ist der Notar verpflichtet:

  • Zu viel erhobene Gebühren zu erstatten
  • Zu wenig erhobene Gebühren nachzufordern

Eine Kostenberechnung des Notars entfaltet keine materielle Bestandskraft. Der Notar ist bei der Feststellung von Fehlern zur Nachberechnung berechtigt und verpflichtet.


zurück

Welche Pauschalen darf der Notar zusätzlich berechnen?

Notare sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarordnung (BNotO) verpflichtet, ausschließlich die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Die Berechnung erfolgt strikt nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Grundlegende Pauschalen

Die notariellen Pauschalen setzen sich aus der Dokumentenpauschale und der Auslagenpauschale zusammen. Für die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder Unterlagen an Gerichte, Behörden oder Dritte werden pauschal 20 Euro berechnet.

Berechnung nach Geschäftswert

Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach der Bedeutung und dem Wert des Geschäfts. Bei einem Immobilienkauf betragen die Gesamtgebühren etwa 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises.

Zusätzliche Leistungen

Wenn ein Notaranderkonto für die Kaufpreisabwicklung genutzt wird, entstehen zusätzliche Kosten von etwa 435 Euro. Die Beurkundungsgebühr umfasst dabei:

  • Die umfassende Beratung
  • Die Entwurfsfertigung
  • Die eigentliche Beurkundung

Mehrwertsteuer

Zu allen Notargebühren wird die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 Prozent hinzugerechnet. Die Gebühren sind bundesweit einheitlich und können vom Notar weder erhöht noch ermäßigt werden.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Grundbuch

Ein öffentliches Register, in dem alle relevanten Rechte und Lasten an Grundstücken dokumentiert werden. Es wird vom Amtsgericht geführt und enthält Informationen über Eigentumsverhältnisse, Hypotheken, Grundschulden und andere dingliche Rechte. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, das heißt sein Inhalt wird als richtig vermutet (§ 891 BGB). Jeder mit berechtigtem Interesse, wie Käufer oder Notare, kann Einsicht nehmen. Beispiel: Wer ein Haus kaufen möchte, kann im Grundbuch prüfen, wer der aktuelle Eigentümer ist und ob Belastungen wie Hypotheken existieren.


Zurück

Auflassung

Die notariell beurkundete Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang eines Grundstücks. Sie ist neben der Eintragung ins Grundbuch zwingend erforderlich für die Eigentumsübertragung (§ 925 BGB). Die Auflassung muss vor einem deutschen Notar erklärt werden und ist getrennt vom Kaufvertrag zu betrachten. Beispiel: Nach Unterzeichnung des Kaufvertrags erklären Käufer und Verkäufer vor dem Notar, dass das Eigentum übergehen soll.


Zurück

Betreuungsgebühr

Eine gesetzlich geregelte Gebühr für zusätzliche Dienstleistungen des Notars, die über die reine Beurkundung hinausgehen. Sie fällt an für Tätigkeiten wie die Überwachung von Zahlungen, Einholung von Genehmigungen oder die Koordination mit Behörden (§ 147 GNotKG). Die Gebühr wird unabhängig vom Umfang der Betreuungsleistungen als Pauschale erhoben. Beispiel: Der Notar überwacht die Kaufpreiszahlung und kümmert sich um die Grundbucheintragung.


Zurück

Dokumentenpauschale

Eine standardisierte Gebühr für die Erstellung, Verwaltung und Archivierung von Dokumenten in der notariellen Praxis. Sie deckt Kosten für Ausdrucke, Kopien und seit 2022 auch die elektronische Archivierung ab (§ 136 GNotKG). Die Pauschale wird ohne Einzelnachweis erhoben und muss die gesetzlichen Höchstgrenzen einhalten. Beispiel: Für die digitale Speicherung eines Kaufvertrags in der elektronischen Urkundensammlung fallen pauschal 4,50 Euro an.


Zurück

Kaufpreisfälligkeit

Der vertraglich festgelegte Zeitpunkt, zu dem der Käufer den Kaufpreis zahlen muss. Bei Grundstücksgeschäften wird dieser meist an bestimmte Bedingungen geknüpft, wie die Eintragung einer Vormerkung oder das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen. Der Notar überwacht diese Bedingungen und gibt dem Käufer die Freigabe zur Zahlung. Beispiel: Der Kaufpreis wird erst fällig, wenn alle Lastenfreistellungen vorliegen und die Vormerkung eingetragen ist.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG): Das GNotKG regelt die Gebühren und Auslagen, die Notare für ihre Dienstleistungen erheben dürfen. Es legt die Grundsätze zur Berechnung der Notarkosten fest, einschließlich spezifischer Gebührensätze für verschiedene Tätigkeiten im Rahmen notarieller Beurkundungen. Zudem bestimmt es die Voraussetzungen und das Verfahren zur Kostenprüfung und -anfechtung.Die Entscheidung bezieht sich auf die Überprüfung der Notarkostenberechnung gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG. Zudem werden spezifische Gebührenpositionen wie die Beurkundungsgebühr (§ 21100 GNotKG) und die Betreuungsgebühr (§ 22200 GNotKG) bewertet, um die Rechtmäßigkeit der abgerechneten Kosten festzustellen.
  • Beurkundungsgesetz (BeurkG): Das BeurkG regelt die formellen Anforderungen und Pflichten bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften durch Notare. Es umfasst Bestimmungen zur Aufbewahrung von Urkunden, zur Eintragung ins Grundbuch und zu den Verantwortlichkeiten des Notars bei der Durchführung von Beurkundungen.Im vorliegenden Fall spielt § 55 Abs. 2 und 3 BeurkG eine zentrale Rolle, da die Verpflichtung zur Verwahrung aller seit dem 1. Juli 2022 errichteten Urkunden gemäß diesem Paragraphen überprüft wurde. Zudem wird auf die Pflicht des Notars gemäß § 21 Abs. 1 BeurkG zur Einsichtnahme in das elektronische Grundbuch Bezug genommen.
  • Urkundenarchivgebührensatzung (UA-GebS): Die UA-GebS legt die spezifischen Gebühren fest, die für die Aufnahme und Verwahrung von Urkunden im elektronischen Urkundenarchiv erhoben werden. Sie bestimmt die Höhe der Gebühren sowie die Modalitäten der Gebühreneinziehung durch die Urkundenarchivbehörde.Die Abrechnung der Gebühr für die Aufnahme von Dokumenten in das elektronische Urkundenarchiv basiert auf § 2 Abs. 1 UA-GebS. Die Entscheidung prüft die Rechtmäßigkeit der Gebühr nach den Vorgaben dieser Satzung und stellt fest, dass die erhobene Gebühr von 4,50 € korrekt berechnet und ordnungsgemäß beim Schuldner eingefordert wurde.
  • Bundesnotarkammer Gesetz (BNotO): Das BNotO regelt die Organisation und Zuständigkeiten der Bundesnotarkammer, insbesondere in Bezug auf die Rechtsaufsicht und die Erhebung von Gebühren für notarielle Dienstleistungen. Es definiert die Verantwortlichkeiten der Notarkammern und deren Interaktionen mit den Notaren sowie anderen Behörden.In diesem Fall wird § 78j Abs. 1 BNotO herangezogen, um die Verpflichtung der Urkundenarchivbehörde zur Gebührenerhebung darzustellen. Zudem wird § 78j Abs. 2 in Verbindung mit § 3 UA-GebS angewendet, um die Gesamtschuldnerschaft und die Einforderung der Gebühren durch den Notar zu legitimieren.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 421: § 421 BGB regelt die Gesamtschuldnerschaft, bei der mehrere Schuldner gemeinsam für eine Verbindlichkeit haften. Jeder Gesamtschuldner kann zur gesamten Leistung herangezogen werden, ohne dass die Insolvenz eines Schuldners die Verpflichtung der anderen beeinflusst.Die Entscheidung nutzt § 421 BGB, um die Haftung der Anstellerin als Gesamtschuldnerin für die Gebühr gemäß Nr. 32015 KV GNotKG zu begründen. Dies ermöglicht der Notarin, die Gebühren ausschließlich bei der Antragsstellerin einzufordern, da sie gemeinsam mit der Verkäuferin als Schuldnerin fungiert.

Das vorliegende Urteil

LG Neubrandenburg – Az.: 2 OH 24/22 – Beschluss vom 02.11.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!