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Gebührenerhebung für Entwurfsfertigung einer Handelsregisteranmeldung

LG Duisburg, Az.: 11 OH 19/16, Beschluss vom 28.07.2016

Die Kostenrechnung der Antragstellerin vom 16.12.2015, Nr.: …, wird aufgehoben.

Die Antragstellerin wird angewiesen, die Kostenrechnung unter zusätzlicher Angabe der Nr. 21201 KV neben der Nr. 24102 KV gegenüber der Antragsgegnerin neu zu erstellen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

I.

Gebührenerhebung für Entwurfsfertigung einer Handelsregisteranmeldung
Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Die Antragstellerin entwarf am 15.12.2015 unter der UR.Nr. … eine Anmeldung zum Handelsregister für die Antragsgegnerin, die von ihr nach Unterschriftsbeglaubigung zum Handelsregister eingereicht wurde. Sie rechnete ihre Tätigkeit am 16.12.2015 über insgesamt 62,42 EUR ab. In dieser Rechnung legte sie für die Fertigung des Entwurfs den Gebührentatbestand der Nr. 24102 KV für die Handelsregisteranmeldung zugrunde.

Im Rahmen der Prüfung der Notariatsgeschäfte der Antragstellerin wies der Präsident des Landgerichts die Antragstellerin an, beim Landgericht Duisburg eine Entscheidung darüber herbei zu führen, ob zusätzlich zu der genannten Gebührenvorschrift auch die Nr. 21201 KV zu zitieren sei.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, eine entsprechende Erweiterung der zu zitierenden Vorschriften sei nicht erforderlich, da die von ihr gewählte Gebührenvorschrift aus dem Kostenverzeichnis alle relevanten Informationen für den Kostenschuldner enthalte.

Die Antragstellerin richtete sich daraufhin mit Schriftsatz vom 19.02.2016 an das Landgericht und beantragte nach § 130 II GNotKG die Entscheidung darüber, ob die bloße Angabe der Nr. 24102 KV dem Zitiergebot entspricht.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung der Antragstellerin nicht entgegen getreten.

II.

Die Kostenrechnung vom 16.12.2015 ist zu beanstanden, da sie nicht dem Zitiergebot entspricht. Richtigerweise hätte von der Antragstellerin neben der Nr.24102 KV auch die Nr. 21201 KV zitiert werden müssen.

Der Gebührentatbestand der Nr. 24102 KV setzt den Gebührenrahmen von 0,3 bis 0,5 für die Fertigung eines Entwurfs in den Fällen fest, in denen die Gebühr für das eigentliche Beurkundungsverfahren selbst eine Höhe von 0,5 erreicht. Nr. 24102 KV greift daher nur ein, wenn der Entwurf Gegenstand eines Beurkundungsverfahrens sein könnte und in diesem Fall eine Gebühr in Höhe von 0,5 ausgelöst hätte.

Diese Gebühr für das Beurkundungsverfahren ergibt sich aber nicht aus der Nr. 24102 KV selbst, sondern aus einem anderen Gebührentatbestand. Nur durch die Angabe dieser weiteren Vorschrift ist es daher dem Kostenschuldner möglich zu überprüfen, ob es einen eigenen Gebührentatbestand für dieses Beurkundungsverfahren gibt und darin eine Gebühr in der Höhe von 0,5 vorgesehen ist.

Durch die zusätzliche Nennung der Nr. 21201 KV wird der Kostenschuldner in Person der Antragsgegnerin in die Lage versetzt, sofort festzustellen, dass in der dort aufgeführten Liste der möglichen Beurkundungsgegenstände unter anderem die Anmeldung zum Handelsregister enthalten ist und diese Vorschrift durchgehend eine Gebühr in Höhe von 0,5 vorsieht.

Die Erwähnung der Nr. 21201 KV sorgt damit für zusätzliche Transparenz gegenüber dem Kostenschuldner und verschafft ihm die Sicherheit, dass die in der Nr. 24102 KV enthaltene Voraussetzung, diesen Gebührentatbestand anzuwenden, überhaupt gegeben ist. Soweit befürchtet wird, es könnte beim Kostenschuldner Verwirrung entstehen, ist dies nicht dem Zitat von zwei verschiedenen Gebührenvorschriften geschuldet, sondern dem Umstand, dass die vorrangig zu zitierende Nr. 24102 KV die Existenz eines weiteren Gebührentatbestandes voraussetzt, ohne ihn selbst zu beschreiben oder ausdrücklich zu benennen. Dann bleibt aber nur die Hinzufügung dieser weiteren Vorschrift übrig, um dem Kostenschuldner die Richtigkeit der Kostenrechnung im Hinblick auf die in Ansatz gebrachten Gebührentatbestände zu ermöglichen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 II 3 u. 4 GNotKG.

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