Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 5 U 32/19 – Urteil vom 19.06.2019
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. März 2019 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.284,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 17.055,08 € seit dem 13. Mai 2018 sowie von weiteren 18.229,62 € seit dem 24. Mai 2018 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Streitwert der Berufung beträgt 40.285,19 €.
Gründe
I.
Die klagende Notarin verlangt von dem Beklagten, ihrem Amtsvorgänger, die Auskehr von von ihm vorschussweise vereinnahmter Vollzugs- und Betreuungsgebühren. Der Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass der Klägerin keine weiteren über die Klage hinausgehenden Ansprüche aus dem Vollzug von Bauträgerverträgen zustehen, die er im Zeitraum von 2009 bis 2016 beurkundet hat.
Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Leseabschrift Bl. 186-192 Bd. II der Akten) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zu ergänzen ist, dass die Klägerin mit Verfügung der Präsidentin des Landgerichts Magdeburg vom 1. Februar 2017 mit der Verwahrung der Akten und Bücher des Beklagten gemäß § 51 BNotO betraut wurde.
Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 5.796,49 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Widerklage hat es festgestellt, dass der Klägerin keine weiteren über die Klage hinausgehenden Ansprüche aus dem Vollzug von Bauträgerverträgen zustehen, die er im Zeitraum von 2009-2016 beurkundet hat.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten im Hinblick auf die im Wege des Vorschusses eingezahlten Gebühren für Betreuungstätigkeiten, die der Beklagte nicht ausgeübt habe.
Nach § 58 Abs. 2 S. 2 BNotO müsse sich der Notarverwalter die von dem Kostenschuldner an den ausgeschiedenen Notar gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen. In diesen Fällen bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und soweit ersichtlich einhelliger Meinung in der Literatur ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Notarverwalters gegen den ausgeschiedenen Notar auf Erstattung dieser Vorschüsse. Zur Begründung werde ausgeführt, dieser Anspruch werde vorausgesetzt oder die Erstattungspflicht sei dieser Regelung immanent. Begründen lasse sich dieser im Wege der Rechtsfortbildung geschaffene Anspruch mit dem Gedanken, dass es ungerecht sei, wenn eine Person Geld für eine Leistung vereinnahme und behalten dürfe, die sie nicht mehr erbringe, während der eigentliche Leistungserbringer, der Notariatsverwalter bzw. die wirtschaftlich hinter diesem stehende Notarkasse von der nun erst zu erbringenden Leistung finanziell nicht mehr profitiere. Der für die Notariatsverwaltung entwickelte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch müsse auch im Falle der ordentlichen Amtsnachfolge Anwendung finden. Für diesen Fall werde nämlich § 58 Abs. 2 S. 2 BNotO analog angewendet, mit der Folge, dass auch in diesem Verhältnis zu Gunsten des Auftraggebers eine Anrechnung gewährter Vorschüsse stattfinde. Eine entsprechende Anwendung sei sinnvoll, denn der Auftraggeber sei in dem Fall der unmittelbaren Amtsnachfolge in gleichem Maße schützenswert wie im Falle einer Abwicklung des Notariats durch einen Notarverwalter. Die Interessenlage sei identisch. Werde die Anrechnungsvorschrift entsprechend angewandt, folge daraus zwingend, dass auch der im Wege der Rechtsfortbildung geschaffene Erstattungsanspruch gewährt werde. Denn noch mehr als der Notariatsverwalter bzw. die Notarkasse sei der jeweilige Amtsnachfolger darauf angewiesen, dass er für eine von ihm zu bringende Leistung die gesetzlich vorgesehene Vergütung erhalte.
Der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch bestehe jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe, denn die Vollzugsgebühren wie auch der überwiegende Teil der Betreuungsgebühren sei schon durch Tätigkeiten des Beklagten begründet und damit schon zu seiner Amtszeit fällig geworden.
§ 10 GNotKG bestimme, dass Notargebühren mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts fällig würden. Der beklagte Notar habe somit mit Erstellung der Notarkostenrechnung nach Beendigung der Beurkundung die entstandenen Gebühren für die Beurkundung erhoben. Die Betreuungs- und Vollzugsgebühren habe er jedoch nur als Vorschuss geltend machen können. Wann bei mehreren zu erbringenden Vollzugs- und Betreuungshandlungen die Fälligkeit eintrete, sei umstritten. Aus Sicht der Kammer sprächen dogmatische und praktische Gründe für eine Fälligkeit bereits nach Beendigung der ersten Vollzugs- und Betreuungstätigkeit. Die Auffassung, die erst mit Beendigung der letzten Handlung eine Fälligkeit annehme, müsste konsequenterweise bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens davon ausgehen, dass die Fälligkeit der Vollzugsgebühren nicht mehr eintreten könne. Ein weiterer Nachteil dieser Lösung sei, dass im Einzelfall sich die Fälligkeit der Vollzugsgebühr sehr lange hinausschiebe, wenn sich der Vollzug in die Länge ziehe. Dies sei im Normalfall nicht weiter problematisch, weil der Notar in der Regel diese Gebühren im Wege des Vorschusses erhebe. Eine wirtschaftliche Bedeutung habe diese Frage jedoch in Fällen von Amtsnachfolge wie dem hier vorliegenden. Denn in diesem Fall könnten noch über Jahre hinaus Ansprüche des Amtsnachfolgers auf Rückerstattung einzelner Gebühren entstehen, die erst am Ende des Verfahrens abgerechnet werden dürften. Dem stehe jedoch das Interesse an einer möglichst schnellen und unkomplizierten Regelung der Amtsnachfolge im Interesse der Mandanten gegenüber.
Aus diesem Grunde sehe die Kammer einen Erstattungsanspruch nur in den Fällen gegeben, wenn der Vorgänger überhaupt keine Tätigkeit erbracht habe. In Fällen jedoch, in denen Vollzugs- und Betreuungshandlungen bereits vom Vorgänger erbracht und vom Nachfolger fortgesetzt worden seien, dürfe der Vorgänger diese Gebühren behalten. Diese Lösung habe den Vorzug der Praktikabilität und führe zu einer ausgeglichenen Lösung. Zwar scheine auf den ersten Blick der ausscheidende Notar begünstigt, doch profitiere der Amtsnachfolger auch von Vorarbeiten des Vorgängers, da er die vom Amtsvorgänger erstellten Entwürfe im Beurkundungsverfahren abrechnen dürfe.
Im Ergebnis stünden der Klägerin lediglich 5.796,49 € zu. Die Kammer gehe hier von der Bruttosumme der Gebühren aus, da die Klägerin sich auch die auf die Kosten gezahlten Steuern anrechnen lassen müsse.
Die negative Feststellungswiderklage sei zulässig und begründet. Der Klägerin stünden, wie dargetan, Erstattungsansprüche nur zu, wenn der Beklagte selbst keine Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten geleistet habe. Dass dies bei den Bauträgerverträgen aus den Jahren 2009-2016 der Fall sei, habe die Klägerin bislang nicht substantiiert dargelegt.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre Zahlungsanträge, soweit sie abgewiesen wurden, weiter. Darüber hinaus will sie die Abweisung der Widerklage erreichen.
Sie meint, das Landgericht habe verkannt, dass sie die noch offenen Vorgänge des Beklagten aufgrund der von der Präsidentin des Landgerichts Magdeburg angeordneten Aktenverwahrung gemäß § 51 Abs. 1 BNotO vollzogen und die Abwicklung weiter betreut habe. Eine solche Verpflichtung könne nicht auferlegt werden, ohne dass die vollziehende Notarin für ihre Amtshandlungen und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben entsprechend der GNotKG vergütet werde.
Sie hält daran fest, sämtliche Gebühren stünden ihr zu, weil sie gemäß § 10 GNotKG erst aufgrund ihrer Tätigkeit fällig geworden seien. Die Vollzugsgebühr werde erst mit der Prüfung aller Genehmigungen fällig und die Betreuungsgebühr erst mit Erledigung der letzten Betreuungstätigkeit. Nur so könne z.B. die Betreuungsgebühr die Überwachungsaufgaben und insbesondere den Endvollzug, der in Eigenverantwortung und im eigenen Haftungsrisiko des Vollzugsnotars liege, vergüten. Das Landgericht habe insoweit auch übersehen, dass die von dem Beklagten behaupteten Tätigkeiten, beispielsweise die Einholung von Genehmigungen, noch keine der von ihm beanspruchten Gebühren ausgelöst hätten.
Das Landgericht habe zu Unrecht der Widerklage stattgegeben. Diese betreffe im Wesentlichen bisher nicht vollzogene Bauträgerverträge über noch zu errichtende Eigentumswohnungen der M. GmbH & Co. KG, die der Beklagte noch beurkundet habe. In allen noch offenen Vorgängen lägen die Vollzugsvoraussetzungen, die von ihr zu überwachen seien, noch nicht vor. Die Betreuungsgebühren seien allesamt noch nicht fällig, da bisher zu keinem der Kaufverträge die Kaufpreiszahlungen bestätigt seien und daher auch keine Eigentumsumschreibungen beantragt und überwacht werden konnten.
Die Klägerin stellt den Antrag, das am 6. März 2019 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 11.259,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2018 sowie weitere 18.229,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die Widerklage abzuweisen sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte stellt den Antrag, das am 6. März 2019 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er vertritt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Auffassung, eine analoge Anwendung des § 58 Abs. 2 S. 2 BNotO auf die Amtsnachfolge unter Notaren komme nicht in Betracht, weil sie dem aus der Historie erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspreche. Entgegen der Annahme des Landgerichts entspreche die Interessenlage bei der Amtsnachfolge durch einen Notar nicht der bei Einsetzung eines Notariatsverwalters. Der Notariatsverwalter erhalte eine feste Vergütung unabhängig davon, welche Gebühren seine Tätigkeit auslöse. Der amtsnachfolgende Notar, der anders als der Notariatsverwalter nicht nur kurzfristig die Geschäfte des ausgeschiedenen Notars fortführe, profitiere auf Dauer in erheblichen Umfang von dem eingerichteten Geschäftsbetrieb des übernommenen Notariats, des vorhandenen Kundenstamms und insbesondere von der Beurkundungstätigkeit des Vorgängers, auf der er aufbauen und die er weiter nutzen könne.
Dies gelte beispielsweise für Grundlagen- und Verweisurkunden bei Bauträgerverträgen, deren Erarbeitung mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden sei; ihre Nutzung durch Kaufverträge, die der Amtsnachfolger beurkunde, habe indes bei sehr geringem eigenem Arbeitsaufwand des Amtsnachfolgers ein beachtliches Gebührenaufkommen zur Folge. Der Gesetzgeber habe eine Erstattung der Gebühren zwischen dem Amtsvorgänger und dem Amtsnachfolger nicht vorgesehen. Er sei ersichtlich davon ausgegangen, dass eine kleinliche Hin- und Herrechnerei unter Notaren unwürdig und mit ihrem Berufsethos unvereinbar wäre. An dieser gesellschaftlichen Anschauung habe sich nichts geändert. Dementsprechend wiesen die Notarkammern Koblenz, Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern in ihren Richtlinien darauf hin, dass ein Anspruch auf Vergütung gegen den bisherigen Amtsinhaber in der Regel nicht bestehe.
Die gesetzliche Verpflichtung des Notariatsverwalters nach § 58 Abs. 2 S. 1 BNotO wie auch die parallele Verpflichtung des Notars nach § 64 Abs. 3 S. 1 BNotO, die von seinem Vorgänger begonnenen Amtsgeschäfte fortzuführen, sei lediglich eine mit der Verleihung des öffentlichen Amtes begründete öffentlich-rechtliche Nebenpflicht gegenüber dem Staat, der den Notar mit der Wahrnehmung von Staatsaufgaben im Bereich vorsorgender Rechtspflege betraut habe, nicht aber eine Pflicht zur Geschäftsführung gegenüber dem ausgeschiedenen Notar, für deren Erfüllung der Amtsnachfolger eine Vergütung oder Aufwendungsersatz beanspruchen könnte. Daher könne, wenn der Gesetzgeber dem Amtsnachfolger eine Vergütung für die Fortführung der begonnenen Amtsgeschäfte hätte zubilligen wollen, ein solcher Anspruch auch nur gegen den Staat begründet werden.
Jedenfalls stelle der Erstattungsanspruch kein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine von der Klägerin dem Beklagten erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung dar. Der auf die Umsatzsteuer entfallende Betrag von 925,49 € sei daher auch vom Rechtsstandpunkt des Landgerichts der Klägerin zu Unrecht zuerkannt worden.
II.
Die Berufungen sind zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f. ZPO). Lediglich die Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Auskehr von ihm vereinnahmter Gebühren in Höhe von insgesamt 35.284,70 €.
Aus einer Gesamtanalogie zu den §§ 58 Abs. 2, 64 Abs. 3 BNotO ergibt sich, dass die mit der Aktenverwahrung nach § 51 Abs. 1 BNotO betraute Klägerin die von dem Beklagten begonnenen Amtsgeschäfte fortzuführen hat, ihr die Kostenforderungen zustehen, soweit sie nach Übernahme der Geschäfte durch sie fällig werden und sie sich im Verhältnis zum Kostenschuldner die vor der Übernahme der Geschäfte an den Beklagten gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen muss.
Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Die Lücke muss sich also aus dem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zu Grunde liegenden Regelungsplan ergeben. Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014, III ZR 61/14, Rn. 9, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
§ 58 Abs. 2 BNotO ordnet für den Notarverwalter an, dass er die von dem Notar begonnenen Amtsgeschäfte fortführt, ihm die Kostenforderungen zustehen, soweit sie nach Übernahme der Geschäfte durch ihn fällig werden und er sich im Verhältnis zum Kostenschuldner die vor der Übernahme der Geschäfte an den Notar gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen muss. Für den aktenverwahrenden Notar nach Notariatsverwaltung ordnet § 64 Abs. 2 S. 2 BNotO an, dass er die von dem Notariatsverwalter begonnenen Amtsgeschäfte fortführt, ihm die nach Übernahme des Amtes fällig werdenden Kostenforderungen zustehen, er sich jedoch im Verhältnis zum Kostenschuldner die vor der Übernahme des Amtes an den Notariatsverwalter gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen muss. Wie es sich bei der unmittelbaren Amtsnachfolge durch den neu bestellten Notar verhält, ist in der BNotO nicht gesondert geregelt. Hierbei handelt es sich um eine planwidrige Regelungslücke. Hätte der Gesetzgeber diesen Fall vor Augen gehabt, hätte er ausdrücklich angeordnet, dass der Amtsnachfolger, der mit der Aktenverwahrung beauftragt wird, die von seinem Amtsvorgänger begonnenen Amtsgeschäfte fortführt, denn mit der regelmäßigen Übertragung der Aktenverwahrung auf den Amtsnachfolger gehen aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verstrickung derselben die mit dem jeweiligen Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung entstandenen Verfahrensrechtsverhältnisse zwischen dem Amtsvorgänger und den Beteiligten mit allen Rechten und Pflichten auf den Amtsnachfolger über (Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 51 Rn. 55; Eylmann/ Vaasen, BNotO, 4. Aufl., § 51 Rn. 14). Durch die Inverwahrungnahme der Urkunden, Akten und Bücher eines Notars durch dessen Amtsnachfolger werden die Belange einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege (vgl. §§ 1, 4, 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) gewahrt. Durch die kontinuierliche Verwahrung „im übernommenen Amt“ wird Störungen in der notariellen Betreuung der Rechtsuchenden entgegengewirkt, die sonst mit der Nachfolge des stets für einen bestimmten Amtssitz bestellten Notars verbunden sein könnten (BGH, Beschluss vom 07. Juni 2010, NotZ 3/10, Rn. 9, juris). Von einer auf diese Weise bewirkten Ämterkontinuität geht auch der Gesetzgeber aus. Nach der Vorbemerkung 2 Abs. 1 KV-GNotKG steht kostenrechtlich der Aktenverwahrer dem Notar gleich.
Hinsichtlich der Kosten hätte der Gesetzgeber auch für diesen Fall angeordnet, dass dem Amtsnachfolger die nach Übernahme des Amtes fällig werdenden Kostenforderungen zustehen, er sich jedoch im Verhältnis zum Kostenschuldner die vor der Übernahme des Amtes an den Notariatsverwalter gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen muss.
Es bestehen keine triftigen Gründe, dem Amtsnachfolger, abweichend von dem Aktenverwalter oder dem nach Aktenverwaltung neu bestellten Notar nicht ebenfalls die nach Übernahme des Amtes fällig werdenden Kostenforderungen zuzuordnen. Mit der Fortführung der Geschäfte erfüllt der Amtsnachfolger eine eigene, ihm als Notar zukommende Amtspflicht. Soweit der Notar nach dem GNotKG zu vergütende Tätigkeiten ausführt, steht ihm ein Gebührenanspruch zu (Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 51 Rn. 58). Der Umstand, dass der Amtsnachfolger Stammkunden des Amtsvorgängers übernehmen und von der Beurkundungstätigkeit seines Amtsvorgängers profitieren kann, indem er beispielsweise auf der Grundlage der von diesem gefertigten Entwürfe Verträge beurkundet und von diesem beurkundete Grundlagen- und Verweisurkunden bei Bauträgerverträgen weiter nutzen kann, rechtfertigt es nicht, abweichend von der Zuordnung der Kostenansprüche zu dem Notariatsverwalter oder an den nach Notariatsverwaltung neu bestellten Notar für diesen Fall anzuordnen, dass dem Amtsnachfolger hinsichtlich der übernommenen Amtsgeschäfte keine Gebühren zustehen. Im hauptberuflichen Notariat kann der nach Aktenverwaltung neu bestellte Notar in gleicher Weise von der Beurkundungstätigkeit des Notariatsverwalters und des früheren Notars profitieren, ohne dass der Gesetzgeber dies zum Anlass genommen hat, ihm keinen Vergütungsanspruch zuzubilligen. Ob und in welchem Umfang der Amtsnachfolger von der Beurkundungstätigkeit seines Amtsvorgängers profitiert, hängt zudem vom Einzelfall ab. Damit verbundene Vorteile können, müssen aber nicht den mit der Verwahrung der Akten und der Fortführung der Amtsgeschäfte verbundenen Aufwand ausgleichen. Im Verhältnis zum Kostenschuldner muss sich der Amtsnachfolger die vor der Übernahme des Amtes an den Amtsvorgänger gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen (Teil 2, Vorbemerkung 2 Abs. 1 KV-GNotKG).
Eine Aufteilung der Gebühren hat daher im Innenverhältnis zu erfolgen. Ob es sich hierbei um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch oder um einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BGB handelt, hängt davon ab, ob man den materiellen Anspruch auf Herausgabe des Vorschusses dem öffentlichen oder dem privaten Recht zuordnet (offen gelassen: BGH, Beschluss vom 20. März 2000, NotZ 17/99, Rn. 8, juris). Dies kann hier ebenfalls offenbleiben, weil die Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs nach §§ 812 ff. BGB entsprechen. Er setzt ebenfalls eine Vermögensverschiebung durch Leistung oder in sonstiger Weise, voraus, für die ein Rechtsgrund nicht besteht (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2001, BVerwG 3 C 7.00, juris Rn. 16). Diese Voraussetzung liegt vor. Soweit die Gebühren, die der Beklagte als Vorschuss abgerechnet hat, erst durch die Tätigkeit der Klägerin entstanden oder fällig geworden sind, ist der Beklagte auf ihre Kosten ungerechtfertigt bereichert (einen Anspruch auf Erstattung ebenfalls bejahend: Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 51 Rn. 61; Gesamtgläubigerschaft: Eylmann/Vaasen, BNotO, 4. Aufl., § 58 Rn. 11; Kindler, RNotZ 2015,465/477; Heinze, Notar 2018, 27/30). Soweit im hauptberuflichen Notariat bisher auf einen Ausgleich zwischen Amtsvorgänger und Amtsnachfolger regelmäßig verzichtet wurde, weil die vom bisherigen Notar eingeleiteten vorbereitenden Arbeiten für neue Urkundsgeschäfte dem Amtsnachfolger zugutekommen und dieser im Gegenzug die Abwicklungsarbeiten übernimmt (Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 51 Rn. 58), bindet dies die Klägerin nicht. Zwischen den Parteien ist eine Vereinbarung, die einen solchen Verzicht enthält, nicht zustande gekommen. Die Richtlinien der Notarkammer Sachsen-Anhalt schließen, wie der Beklagte selbst einräumt, einen Erstattungsanspruch gegen den Vorgänger nicht aus.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Vollzugs- und Betreuungsgebühren zu, da sie in der jeweiligen Angelegenheit noch Vollzugs- oder Betreuungstätigkeiten erbringen musste, so dass die Gebühren erst nach der Übernahme der Akten durch sie fällig wurden.
Mit der Erteilung eines Auftrags an den Notar wird das entsprechende Verfahren eingeleitet. Die Gebühren für ein Verfahren sowie die Vollzugs- und Betreuungsgebühr werden in demselben Verfahren nur einmal erhoben (§ 93 Abs. 1 S. 1 GNotKG). Die mit der Vollzugsgebühr abzugeltenden Vollzugstätigkeiten sind in Teil 2 Vorbemerkung 2.2.1.1. KV-GNotKG, die mit der Betreuungsgebühr abzugeltenden Betreuungstätigkeiten in Nr. 22200 KV-GNotKG abschließend aufgezählt. Nach § 10 GNotKG werden Notargebühren mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts fällig.
Sind wie in den hier in Rede stehenden Angelegenheiten mehrere Vollzugs- bzw. Betreuungstätigkeiten zu erbringen, liegt eine Beendigung des Geschäfts im Sinne des § 10 GNotKG erst mit der letzten Handlung im Rahmen des begonnenen Amtsgeschäfts, beim Vollzug mithin mit dem letzten Akt der beantragten Vollzugstätigkeit (Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., § 10 Rn. 5) und bei der Betreuungsgebühr mit der Vornahme der letzten diesbezüglichen Handlung vor (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 10 GNotKG Rn. 9; Heinze, notar 2018, 28). Die in der Literatur vertretene Gegenmeinung, nach der die Fälligkeit mit der Beendigung der ersten von mehreren Vollzugstätigkeiten bzw. mit der Beendigung der ersten geschuldeten Betreuungshandlung eintreten soll (Bormann/ Diehn/Sommerfeld, Kommentar GNotKG, § 10 Rn. 25; Kindler, RNotZ 2015, 465/475 mit weiteren Nachweisen), unterscheidet nicht zwischen der Entstehung der Gebühr und deren Fälligkeit. Nach § 93 Abs. 1 S. 1 GNotKG sind die Verfahrens-, die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr in demselben notariellen Verfahren jeweils nur einmal zu erheben. Danach erhält der Notar eine Vollzugsgebühr, wenn er in dem Verfahren auftragsgemäß einen der in Teil 2 Vorb. 2.2.1.1. KV-GNotKG aufgelisteten Tatbestände erfüllt. Andererseits bleibt es auch dann bei einer einzigen Vollzugsgebühr, wenn mehrere Tatbestände vorliegen. Die Betreuungsgebühr fällt an, wenn auftragsgemäß eine der in Nr. 22200 KV-GNotKG aufgelisteten Tätigkeiten beendet ist. Die Gebühren entstehen mit der Beendigung der ersten Tätigkeit (Sikora/Tiedtke, NJW 2013, 2310). Anders verhält es sich jedoch mit der Fälligkeit. Werden mit der Gebühr mehrere Einzeltätigkeiten abgegolten, liegt ein einheitliches Geschäft im Sinne des § 10 GNotKG vor. Die Gebühr wird deshalb erst mit Beendigung der letzten geschuldeten Einzeltätigkeit fällig.
Zu erstatten sind jeweils die Gebühren einschließlich Umsatzsteuer, weil die Umsatzsteuer zu den Kosten gehört (§ 3 Abs. 2 GNotKG, Nr. 32104 KV GNotKG).
Im Einzelnen (unter Übernahme der Nummerierung der Klägerin):
3. a)
…
…
Der Klägerin stehen für beide Kaufverträge jeweils die 0,5 Vollzugsgebühr in Höhe von 57,50 € als auch die 0,5 Betreuungsgebühr in Höhe von 57,50 €, mithin zuzüglich Umsatzsteuer 273,72 € zu. Die Vollzugsgebühr ist erst während der Amtsführung der Klägerin fällig geworden, weil nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag die notwendigen Verwalterzustimmungen in grundbuchtauglicher Form erst am 13. März 2017 bei der Klägerin eingegangen sind und von ihr geprüft wurden. Die sich anschließende Betreuungstätigkeit erfolgte durch die Klägerin.
3.b)
…
Der Klägerin stehen die 0,5 Vollzugs- und die 0,5 Betreuungsgebühr von je 2.827,50 €, mithin zuzüglich Umsatzsteuer 6.729,46 € zu. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Klägerin die behördlichen Genehmigungen eingeholt und die Auflassungsvormerkung beantragt hat, weshalb die Vollzugsgebühr erst während ihrer Tätigkeit fällig geworden ist. Die Betreuungstätigkeit erfolgte ebenfalls durch die Klägerin.
3.c)
…
Der Klägerin stehen die 0,5 Vollzugs- und die 0,5 Betreuungsgebühr von je 57,50 €, mithin zuzüglich Umsatzsteuer 136,86 € zu. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin ist die für die Wirksamkeit des Kaufvertrages erforderliche Verwalterzustimmung nebst Vertreternachweis erst während ihrer Amtszeit am 13. März 2017 bei ihr eingegangen und von ihr geprüft worden. Die Betreuungstätigkeit wurde nachfolgend von ihr wahrgenommen.
3.d)
…
Der Klägerin stehen die 0,5 Vollzugs- und die 0,5 Betreuungsgebühr von je 96,00 €, mithin zuzüglich Umsatzsteuer 228,48 € zu.
Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin ist die für die Wirksamkeit des Kaufvertrages erforderliche Verwalterzustimmung nebst Vertreternachweis erst während ihrer Amtszeit am 13. März 2017 bei ihr eingegangen und von ihr geprüft worden. Die im weiteren erforderliche Betreuungstätigkeit wurde von ihr wahrgenommen.
4.a)
…
Die 0,5 Vollzugs- und die 0,5 Betreuungsgebühr von je 204,00 €, mithin zuzüglich Umsatzsteuer 485,52 € stehen der Klägerin zu. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin hatte sie im Rahmen des Vollzuges die erst während ihrer Amtstätigkeit am 16. März 2017 in den Handakten des Beklagten aufgefundene Löschungsbewilligung zu prüfen. Die Betreuung durch sie steht außer Streit.
4.b)
…
Der Klägerin steht die 0,5 Betreuungsgebühr von 123,00 €, zuzüglich Umsatzsteuer, mithin 146,37 € zu, weil sie die Betreuungstätigkeit übernommen hat.
4.c)
…
Der Klägerin steht die 0,5 Betreuungsgebühr von 163,50 €, zuzüglich Umsatzsteuer, mithin 194,56 € zu, weil sie die Betreuungstätigkeit übernommen hat.
4.d)
…
Der Klägerin steht die 0,5 Betreuungsgebühr von 136,50 €, zuzüglich Umsatzsteuer, mithin 162,43 € zu, weil sie die Betreuungstätigkeit übernommen hat.
4.e)
…
Der Klägerin steht die 0,5 Betreuungsgebühr von 136,50 € zuzüglich Umsatzsteuer, mithin 162,43 € zu, weil sie im Rahmen der Betreuung den Kaufpreis fällig gestellt hat.
4.f)
…
Die 0,5 Betreuungsgebühr von 163,50 € zuzüglich Umsatzsteuer, mithin 194,57 € steht der Klägerin zu, die den Kaufpreis am 13. April 2017 fällig gestellt hat.
4.g)
…
Die Klägerin kann die 0,5 Betreuungsgebühr von 190,50 € zuzüglich Umsatzsteuer, mithin 226,50 € beanspruchen, da sie am 13. April 2017 den Kaufpreis fällig gestellt hat.
4.h)
…
Die Klägerin kann die 0,5 Betreuungsgebühr von 150,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, mithin 178,50 € beanspruchen, da sie am 13. April 2017 den Kaufpreis fällig gestellt hat.
4.i)
…
Die Klägerin kann die 0,5 Betreuungsgebühr von 507,50 € zuzüglich Umsatzsteuer, mithin 603,93 € beanspruchen, da sie am 1. Juni 2017 den Kaufpreis fällig gestellt hat.
6.
Der Klägerin stehen in den folgenden Fällen die geltend gemachten Betreuungsgebühren zu. Der Beklagte hat zwar jeweils noch die Fälligkeit des Kaufpreises mitgeteilt. Die weitere Betreuung erfolgte jedoch durch die Klägerin.
6.a) … Betreuungsgebühr 317,50 € zzgl. Umsatzsteuer, mithin 377,83 €
6.b) … Betreuungsgebühr 292,50 € zzgl. Umsatzsteuer, mithin 348,08 €
6.c) … Betreuungsgebühr 292,50 € zzgl. Umsatzsteuer, mithin 348,08 €
6.d) … Betreuungsgebühr 267,50 € zzgl. Umsatzsteuer, mithin 318,66 €
6.e) … Betreuungsgebühr 292,50 € zzgl. Umsatzsteuer, mithin 348,08 €
6.f) … Betreuungsgebühr 267,50 € zzgl. Umsatzsteuer, mithin 318,33 €
6.g) … Betreuungsgebühr 317,50 € zzgl. Umsatzsteuer, mithin 377,83 €
6.h) … Betreuungsgebühr 342,50 € zzgl. Umsatzsteuer, mithin 407,58 €
6.i) … Betreuungsgebühr 507,50 € zzgl. Umsatzsteuer, mithin 603,93 €
6.j) …
Der Klägerin steht die Vollzugsgebühr in Höhe von 267,50 € zzgl. Umsatzsteuer, mithin ein Betrag von 318,33 € zu. Die Klägerin hat schon im ersten Rechtszug dargetan, dass sie noch Vollzugstätigkeiten entfaltet hat. Mit der Berufung hat sie ergänzend vorgetragen, dass erst am 14. März 2017 die sanierungsrechtliche Genehmigung und am 3. April 2017 die Freistellungsverpflichtungserklärung der global finanzierenden Bank bei ihr eingegangen sind und von ihr geprüft wurden. Entsprechendes ergibt sich auch aus den beigezogenen Handakten.
6.k) … Vollzugsgebühr 96 €
Der Klägerin steht die Vollzugsgebühr in Höhe von 96,00 € zzgl. Umsatzsteuer, mithin ein Betrag von 114,24 € zu. Die Klägerin hat schon im ersten Rechtszug dargetan, dass sie noch Vollzugstätigkeiten entfaltet hat. Mit der Berufung hat sie ergänzend vorgetragen, dass bei ihr am 3. März 2017 eine für den weiteren Vollzug notwendige Pfandfreigabeerklärung eingegangen ist.
Der Klägerin stehen in den folgenden Fällen die geltend gemachten Betreuungsgebühren zu. Der Beklagte hat zwar jeweils noch die Fälligkeit des Kaufpreises mitgeteilt. Die weitere Betreuung erfolgte jedoch durch die Klägerin.
6.l) … Betreuungsgebühr 267,50 € zzgl. Umsatzsteuer, mithin 318,33 €
6.m) … Betreuungsgebühr 417,50 € zzgl. Umsatzsteuer, mithin 496,83 €
6.n) … Betreuungsgebühr 507,50 € zzgl. Umsatzsteuer, mithin 603,93 €
6.o) … Betreuungsgebühr 342,50 € zzgl. Umsatzsteuer, mithin 407,56 €
6.p) … Betreuungsgebühr 267,50 € zzgl. Umsatzsteuer, mithin 318,33 €
6.q) … Betreuungsgebühr 587,50 € zzgl. Umsatzsteuer, mithin 699,13 €
6.r) … Betreuungsgebühr 267,50 € zzgl. Umsatzsteuer, mithin 318,33 €
6.s) … Betreuungsgebühr 242,50 € zzgl. Umsatzsteuer, mithin 288,58 €
7. Klageerweiterung, Klageforderung 2.:
Der Klägerin stehen auch die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Betreuungsgebühren zu. Es steht außer Streit, dass der Beklagte jeweils noch die Kaufpreisfälligkeitsmitteilung versandte, die Klägerin jedoch die Kaufpreiszahlung überwacht hat. Danach stehen ihr die folgenden Gebühren zu:
7.a)
… Betreuungsgebühr von 507,50 € zuzüglich Umsatzsteuer, 603,93 €
7.b)
… Betreuungsgebühr 177 € zuzüglich Umsatzsteuer, 210,63 €
7.c)
… Betreuungsgebühr 190,50 € zuzüglich Umsatzsteuer, 226,70 €
7.d)
… Betreuungsgebühr 467,50 € zuzüglich Umsatzsteuer, 556,33 €
7.e)
… Betreuungsgebühr 317,50 € zuzüglich Umsatzsteuer, 377,83 €
7.f)
… Betreuungsgebühr 267,50 € zuzüglich Umsatzsteuer, 318,33 €
7.g)
… Betreuungsgebühr 342,50 € zuzüglich Umsatzsteuer, 407,58 €
7.h)
… Betreuungsgebühr 317,50 € zuzüglich Umsatzsteuer, 377,83 €
7.i)
… Betreuungsgebühr 267,50 €, zuzüglich Umsatzsteuer, 318,33 €
7.j)
… Betreuungsgebühr 267,50 € zuzüglich Umsatzsteuer, 318,33 €
7.k)
… Betreuungsgebühr 242,50 €, zuzüglich Umsatzsteuer, 288,58 €
7.l)
… Betreuungsgebühr 392,50 € zuzüglich Umsatzsteuer, 467,08 €
7.m)
… Betreuungsgebühr 317,50 € zuzüglich Umsatzsteuer, 377,83 €
7.n)
… Betreuungsgebühr 292,50 € zuzüglich Umsatzsteuer, 348,08 €
7.o)
… Betreuungsgebühr 417,50 € zuzüglich Umsatzsteuer, 496,83 €
7.p)
… Betreuungsgebühr 292,50 € zuzüglich Umsatzsteuer, 348,08 €
7.q)
… Betreuungsgebühr 342,50 € zuzüglich Umsatzsteuer, 407,58 €
7.s)
… Betreuungsgebühr 204 € zuzüglich Umsatzsteuer, 242,76 €
7.t)
… Betreuungsgebühr 267,50 € zuzüglich Umsatzsteuer, 318,33 €
7.u)
… Betreuungsgebühr 467,50 € zuzüglich Umsatzsteuer, 556,33 €
7.v)
… Betreuungsgebühr 267,50 € zuzüglich Umsatzsteuer, 318,33 €
7.r)
Der Klägerin steht die mit der Klageerweiterung geltend gemachte Vollzugsgebühr hinsichtlich der Änderung der Teilungserklärung zur … vom 8. September 2015 in Höhe von brutto 10.344,08 € zu. Die Klägerin hat schon im ersten Rechtszug dargetan, sie habe noch die Zustimmung finanzierender Gläubiger einholen müssen. Mit der Berufung hat sie ergänzend vorgetragen, der Vollzug der Änderung der Teilungserklärung sei seit Mai 2016 durch den Beklagten nicht mehr betrieben worden. Der Vollzug sei für die Käufer der Eigentumswohnungen von besonderer Bedeutung gewesen, weil im Rahmen der Änderung der Teilungserklärung die Zubuchung von mit erworbenen Stellplatz- und Garagensondernutzungsrechten erfolgt sei. Für diese Sondernutzungsrechte seien nicht unerhebliche Kaufpreise in den einzelnen Kaufverträgen vereinbart worden, die allesamt durch den Beklagten bereits fällig gestellt worden seien, obwohl die vereinbarte Auflassungsvormerkung nicht am vereinbarten Kaufobjekt (dazu gehörten auch die Sondernutzungsrechte) eingetragen gewesen sei. Um möglichen Schaden von den Käufern abzuwenden, sei der Vollzug der Änderung der Teilungserklärung unter Zubuchung sämtlicher Sondernutzungsrechte im Rahmen der Bearbeitungskapazitäten und der Mitwirkungsbereitschaft des Bauträgers schnellstmöglich betrieben worden. Hierfür habe sie sich umfangreich in den Vorgang einarbeiten müssen, mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 zwei für den Vollzug noch fehlende Gläubigererklärungen abgefordert, eine gerichtlich geforderte Klarstellung beurkundet, und schließlich die letzten erforderlichen Gläubigerzustimmungen am 8. Januar 2018 und am 15. Januar 2018 erhalten und geprüft. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.
Ob die Widerklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig ist, kann offen bleiben. Sie hat jedenfalls aus den vorstehenden Erwägungen keinen Erfolg. Die Klägerin kann, soweit sie hinsichtlich der von dem Beklagten beurkundeten Bauträgerverträgen noch Vollzugs- oder Betreuungstätigkeiten erbringt, die Auskehr der von ihm vereinnahmten Gebühren verlangen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.