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Gebühr gemäß GNotKG KV 19126 in Höhe von 300,00 EUR

Eine Kleinstkapitalgesellschaft muss 307 Euro zahlen, weil ihre Rechtsbeschwerde unzulässig war. Das Gericht verwarf die Beschwerde, da die Gesellschaft ein wichtiges Hinweisschreiben des Gerichts nicht zur Kenntnis nahm. Die Richter betonten, dass auch kleine Unternehmen ihre Post zeitnah prüfen müssen, besonders in laufenden Rechtsverfahren. Die Kosten für das Ordnungsgeldverfahren sind somit rechtmäßig.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Köln
  • Datum: 15.02.2024
  • Aktenzeichen: I-28 Wx 13/23
  • Verfahrensart: Ordnungsgeldverfahren im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens gegen eine Kostenrechnung
  • Rechtsbereiche: Kostenrecht, gerichtliche Zustellungsvorschriften, Verfahrensrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Erinnerungsführerin: Legte am 20.01.2024 Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein und machte geltend, dass sie das richterliche Hinweisschreiben vom 08.11.2023 aufgrund einer beruflichen Abwesenheit in Hamburg nicht rechtzeitig zur Kenntnis nehmen konnte.
    • Vertreterin der Landeskasse: Handelte durch die Bezirksrevisorin, welche beantragte, die Erinnerung zurückzuweisen, da die Kostenrechnung sachlich und rechnerisch richtig sei.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Erinnerungsführerin legte Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 04.12.2023 über 307,00 EUR ein. Sie argumentierte, dass sie das rechtzeitige Hinweisschreiben nicht erhalten habe, weil sie von Ende Oktober bis einschließlich 30.12.2023 beruflich in Hamburg tätig war.
    • Kern des Rechtsstreits: Ob die verspätete Kenntniserlangung des Hinweisschreibens eine Änderung der festgesetzten Kostenrechnung bzw. eine Rücknahme der zuvor eingelegten Rechtsbeschwerde rechtfertige.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Erinnerung wurde zurückgewiesen; die Kostenrechnung in Höhe von 307,00 EUR bleibt bestehen.
    • Begründung: Das Gericht wies darauf hin, dass trotz der verspäteten Kenntniserlangung des Hinweisschreibens die Voraussetzungen eines geordneten Geschäftsbetriebs zu erfüllen sind. Eine zweimonatige Abwesenheit rechtfertigt nicht, gerichtliche Zustellungen unberücksichtigt zu lassen. Die Kostenrechnung wurde auch gestützt auf die Festgebühr und Pauschale gemäß den einschlägigen Vorschriften als sachlich und rechnerisch korrekt beurteilt.
    • Folgen: Die Erinnerungsführerin trägt die festgesetzten Kosten. Die Entscheidung ist unanfechtbar und es erfolgt keine Erstattung der Kosten; darüber hinaus ist die Entscheidung gebührenfrei.

Kostentransparenz bei Notarkosten: Ein Fall zur Gebührenberechnung in der Praxis

Die Regelungen im GNotKG und in der Gebührenordnung Notare bestimmen etwa, wie eine Gebühr gemäß KV 19126 in Höhe von 300,00 EUR festgelegt wird. Diese Bestimmungen schaffen Kostentransparenz bei notariellen Dienstleistungen, indem sie eine präzise Gebührenberechnung und Gebührenübersicht ermöglichen.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese notariellen Kosten und deren Gebührenstruktur praxisnah beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Kostenrechnung über 307 Euro nach unzulässiger Rechtsbeschwerde rechtmäßig

Schreibtisch mit einem versiegelten offiziellen Brief und einem Computer im Tageslicht eines kleinen Büros.Schreibtisch mit einem versiegelten offiziellen Brief und einem Computer im Tageslicht eines kleinen Büros.
Gebührenrechtliche Entscheidung zu Notarkosten | Symbolbild: Gebührenrechtliche Entscheidung zu Notarkosten | Symbolbild: Flux gen.

Das Oberlandesgericht Köln hat die Erinnerung einer Kleinstkapitalgesellschaft gegen eine Kostenrechnung in Höhe von 307 Euro zurückgewiesen. Die Kostenrechnung war nach der Verwerfung einer unzulässigen Rechtsbeschwerde im Rahmen eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335a HGB ergangen.

Verspätete Kenntnisnahme eines richterlichen Hinweises

Die Gesellschaft hatte gegen einen Beschluss des Landgerichts Bonn Rechtsbeschwerde eingelegt. Das OLG Köln informierte sie daraufhin am 8. November 2023 mittels eines richterlichen Hinweisschreibens über die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde und die beabsichtigte Verwerfung. Die Gesellschaft nahm von diesem Schreiben jedoch keine Kenntnis, da sie nach eigenen Angaben von Ende Oktober bis einschließlich 30. Dezember 2023 beruflich in Hamburg tätig war und keine Möglichkeit hatte, die Post einzusehen. Am 30. November 2023 verwarf der Senat die Rechtsbeschwerde als unzulässig.

Korrekte Berechnung der Gerichtskosten

Die daraufhin am 4. Dezember 2023 festgesetzten Kosten setzen sich aus einer Festgebühr von 300 Euro nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) sowie Zustellungskosten von 7 Euro zusammen. Die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Landeskasse bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Kostenberechnung. Das Gericht stellte fest, dass die Kostenrechnung sowohl sachlich als auch rechnerisch korrekt ist.

Keine Berücksichtigung der beruflichen Abwesenheit

Das OLG Köln betonte in seiner Entscheidung, dass auch bei Kleinstkapitalgesellschaften die zeitnahe Kenntnisnahme von Postsendungen zu einem geordneten Geschäftsbetrieb gehört. Dies gelte besonders dann, wenn eine Rechtsbeschwerde eingelegt wurde und daher mit gerichtlichen Zustellungen gerechnet werden müsse. Eine zweimonatige Abwesenheit vom Unternehmenssitz ohne Möglichkeit zur Kenntnisnahme geschäftlicher Post entspreche nicht der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt. Eine unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die nach § 21 Abs. 1 S. 3 GNotKG zu einer Nichterhebung der Kosten hätte führen können, lag somit nicht vor.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil unterstreicht die Pflicht zur ordnungsgemäßen Postüberwachung auch bei kleinen Unternehmen. Eine längere Abwesenheit vom Geschäftssitz entbindet nicht von der Verantwortung, gerichtliche Post zeitnah zur Kenntnis zu nehmen – besonders wenn ein Rechtsverfahren läuft. Die Kosten für ein verworfenes Rechtsmittel (hier: 307 EUR) können nicht mit der Begründung angefochten werden, dass man wegen Abwesenheit keine Kenntnis von gerichtlichen Schreiben hatte.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Unternehmer oder Geschäftsführer müssen Sie auch bei längerer Abwesenheit sicherstellen, dass Ihre geschäftliche Post regelmäßig kontrolliert wird. Dies gilt besonders, wenn Sie in ein Gerichtsverfahren involviert sind. Richten Sie für Abwesenheitszeiten unbedingt eine Vertretung oder digitale Postweiterleitung ein. Versäumen Sie wichtige Fristen aufgrund mangelnder Postüberwachung, müssen Sie die entstehenden Kosten in der Regel selbst tragen. Bei einer zweimonatigen Abwesenheit ohne Postkontrolle riskieren Sie erhebliche rechtliche und finanzielle Nachteile.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Kosten entstehen bei einer unzulässigen Rechtsbeschwerde?

Bei einer unzulässigen Rechtsbeschwerde müssen Sie mit verschiedenen Kostenarten rechnen. Die Grundgebühr für eine verworfene Rechtsbeschwerde beträgt 60 EUR nach dem Gerichtskostengesetz.

Gerichtskosten

Wenn Sie eine Rechtsbeschwerde einlegen, fallen folgende Gerichtsgebühren an:

  • Eine Festgebühr von 60 EUR für die Verwerfung einer sonstigen Beschwerde
  • Bei Rechtsbeschwerden mit höherem Streitwert eine Gebühr von 132 EUR, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird

Das Gericht kann diese Gebühren nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen.

Anwaltskosten

Da eine Rechtsbeschwerde zwingend durch einen Rechtsanwalt begründet werden muss, entstehen zusätzliche Anwaltskosten:

  • 1,6 Verfahrensgebühr der Rechtsanwaltsgebühren
  • 1,2 Terminsgebühr bei mündlicher Verhandlung
  • Auslagenpauschale von 20 EUR
  • Mehrwertsteuer in Höhe von 19%

Besondere Kostenregelungen

Bei einer unzulässigen Rechtsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich alle Kosten des Verfahrens. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zurückgenommen wird, bevor eine Entscheidung ergangen ist.

Eine Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdewert 200 EUR übersteigt. Liegt der Wert darunter, ist die Beschwerde von vornherein unzulässig und verursacht dennoch Kosten.

Bei teilweiser Verwerfung der Beschwerde kann das Gericht die Gebühren nach billigem Ermessen reduzieren. Das Erinnerungsverfahren gegen Kostenentscheidungen ist hingegen gebührenfrei.


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Wie kann man Notarkosten und Gerichtsgebühren anfechten?

Informelle Reklamation beim Notar

Wenn Sie eine Notarrechnung für fehlerhaft halten, können Sie sich zunächst formlos an den Notar wenden. Der Notar ist verpflichtet, seine Kostenberechnung zu überprüfen und bei Fehlern zu korrigieren.

Gerichtliche Überprüfung

Führt die direkte Klärung mit dem Notar nicht zum gewünschten Ergebnis, steht der Weg zum Landgericht offen. Sie können einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Landgericht stellen, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.

Der Antrag kann sich auf verschiedene Aspekte beziehen:

  • Die Kostenberechnung selbst
  • Die grundsätzliche Zahlungspflicht
  • Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch den Notar
  • Die Erteilung der Vollstreckungsklausel

Wichtige Fristen

Für die Anfechtung gelten strenge Fristen:

Ausschlussfrist: Der Antrag muss bis zum Ende des Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt wurde.

Verjährungsfrist: Notarkosten verjähren grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten fällig geworden sind.

Verfahrensablauf

Das Verfahren vor dem Landgericht läuft wie folgt ab:

Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich. Sie müssen jedoch die vermuteten Fehler in der Rechnung konkret benennen.

Das Gericht wird vor seiner Entscheidung:

  • Die Beteiligten anhören
  • Die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars konsultieren
  • Gegebenenfalls ein Gutachten des Vorstands der Notarkammer einholen

Für das Verfahren vor dem Landgericht fallen keine Gerichtskosten an. Wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass die Berechnung des Notars nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, kann es die Gebühr neu festsetzen.


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Welche Sorgfaltspflichten haben Unternehmen bei der Postbearbeitung?

Grundlegende Pflichten zur Postbearbeitung

Die Postbearbeitung in Unternehmen unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben zum Schutz der Vertraulichkeit. Das Post- und Briefgeheimnis ist im Artikel 10 des Grundgesetzes verankert und verpflichtet Unternehmen zu besonderer Sorgfalt.

Bei der Bearbeitung von Postsendungen müssen Unternehmen klare Prozesse zur Unterscheidung der Adressierung etablieren. Wenn ein Brief sowohl an das Unternehmen als auch an einen bestimmten Mitarbeiter adressiert ist, darf die Poststelle diese öffnen. Briefe mit den Vermerken „vertraulich“, „persönlich“ oder „privat“ dürfen hingegen ausschließlich vom genannten Empfänger geöffnet werden.

Organisatorische Anforderungen

Die Poststelle muss fünf zentrale Arbeitsschritte gewährleisten:

  • Abholung der Eingangspost vom Postfach
  • Sortierung nach Öffnungsberechtigung
  • Fachgerechtes Öffnen der Sendungen
  • Dokumentation des Posteingangs mit Eingangsstempel
  • Korrekte Zuordnung an die Fachabteilungen

Datenschutzrechtliche Verpflichtungen

Nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung müssen Unternehmen umfassende Schutzmaßnahmen implementieren. Dazu gehören:

Die physische Zugangskontrolle zu Posträumlichkeiten muss durch klare Zutrittsberechtigungen geregelt sein. Alle Mitarbeiter der Poststelle müssen schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Die Dokumentation der Postbearbeitung ist mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

Konsequenzen bei Pflichtverletzungen

Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten drohen rechtliche Konsequenzen. Während Poststellenmitarbeiter nur bei vorsätzlichem Handeln strafrechtlich belangt werden können, sind im Innenverhältnis arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnungen möglich. Fehlversendungen können zudem meldepflichtige Datenschutzverstöße darstellen und empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.


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Was bedeutet eine Verwerfung der Rechtsbeschwerde?

Eine Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist eine gerichtliche Entscheidung, die das Rechtsmittel ohne inhaltliche Prüfung beendet. Das Gericht verwirft die Rechtsbeschwerde, wenn sie entweder unzulässig oder unbegründet ist.

Gründe für eine Verwerfung

Eine Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, wenn:

  • Die gesetzlichen Bestimmungen über die Einlegung nicht beachtet wurden
  • Die Rechtsbeschwerdeanträge nicht ordnungsgemäß gestellt wurden
  • Die Geldbuße bei Ordnungswidrigkeiten nicht mehr als 250 Euro beträgt

Verfahrensablauf bei der Verwerfung

Wenn das Gericht eine Rechtsbeschwerde verwirft, erfolgt dies durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht bei offensichtlicher Unbegründetheit auch ohne Begründung entscheiden.

Rechtliche Folgen

Die Verwerfung hat weitreichende Konsequenzen:

Die Entscheidung ist endgültig – eine Gegenvorstellung ist nicht statthaft und der Beschluss kann weder aufgehoben noch abgeändert werden. Wenn Sie von einer Verwerfung betroffen sind, haben Sie nur noch die Möglichkeit einer Anhörungsrüge, falls Ihr rechtliches Gehör verletzt wurde.

Besonderheiten bei Verwerfungsurteilen

Bei einem Verwerfungsurteil muss das Gericht seine Entscheidung ausreichend begründen. Die Begründung muss:

  • Die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen darlegen
  • Mögliche Entschuldigungsgründe berücksichtigen
  • Dem Rechtsbeschwerdegericht eine effektive Überprüfung ermöglichen

Wenn die Begründung unzureichend ist, kann dies zur Aufhebung des Verwerfungsurteils durch das Rechtsbeschwerdegericht führen.


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Wann kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden?

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird in mehreren gesetzlich geregelten Fällen abgesehen.

Gesetzliche Kostenfreiheit

Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind grundsätzlich von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.

Bestimmte Verfahrensarten sind von Gerichtskosten befreit. Dazu gehören insbesondere:

  • Asylverfahren
  • Verfahren der Jugendhilfe
  • Ausbildungsförderung

Verfahrenskostenhilfe

Wenn Sie die Gerichtskosten nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe. Die Voraussetzungen dafür sind:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf weder aussichtslos noch mutwillig erscheinen. Sie müssen glaubhaft machen, dass:

  • Ihnen die Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf Ihre Vermögenslage Schwierigkeiten bereiten würde oder
  • eine Verzögerung einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde.

Sozialgerichtliche Verfahren

In sozialgerichtlichen Verfahren gilt ein besonderer Grundsatz der Kostenfreiheit. Wenn Sie als Versicherter, Leistungsempfänger oder behinderter Mensch klagen, fallen für Sie keine Gerichtskosten an.

Besondere Ausnahmefälle

Die Erhebung von Gerichtskosten entfällt auch, wenn:

  • Ihnen Gebührenfreiheit zusteht
  • die Kosten einem von Gerichtskosten Befreiten auferlegt werden
  • ein von der Zahlung Befreiter die Kosten des Verfahrens übernimmt

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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz)

Ein Bundesgesetz, das die Erhebung von Gerichts- und Notarkosten regelt. Es legt fest, welche Gebühren für verschiedene gerichtliche und notarielle Handlungen anfallen. Das Gesetz bestimmt die Höhe der Gebühren, deren Berechnung und wer zur Zahlung verpflichtet ist. Es sorgt für eine einheitliche und transparente Kostenstruktur im Gerichtswesen.

Beispiel: Bei einer Rechtsbeschwerde fällt nach dem GNotKG eine Festgebühr von 300 Euro an.


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Ordnungsgeldverfahren

Ein gesetzlich geregeltes Zwangsmittel, das bei Verstößen gegen gesetzliche Pflichten verhängt werden kann. Im Handelsrecht wird es besonders nach § 335a HGB bei Verstößen gegen Offenlegungspflichten eingesetzt. Es dient der Durchsetzung gesetzlicher Verpflichtungen durch finanzielle Sanktionen.

Beispiel: Eine GmbH, die ihren Jahresabschluss nicht fristgerecht veröffentlicht, kann in einem Ordnungsgeldverfahren mit Zahlungen bis zu 25.000 Euro belegt werden.


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Rechtsbeschwerde

Ein förmliches Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen in bestimmten Verfahrensarten. Sie muss form- und fristgerecht eingelegt werden und ist nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Die Rechtsbeschwerde dient der Überprüfung der rechtlichen Bewertung durch ein höheres Gericht.

Beispiel: Gegen einen Beschluss im Ordnungsgeldverfahren kann Rechtsbeschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden.


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Kleinstkapitalgesellschaft

Eine Unterform der Kapitalgesellschaft, die bestimmte Größenmerkmale nach § 267a HGB nicht überschreitet. Sie darf maximal 350.000 Euro Bilanzsumme, 700.000 Euro Umsatzerlöse und 10 Mitarbeiter haben. Für sie gelten bestimmte Erleichterungen bei der Rechnungslegung.

Beispiel: Eine kleine GmbH mit 5 Mitarbeitern und 500.000 Euro Jahresumsatz gilt als Kleinstkapitalgesellschaft.


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Erinnerung (gegen Kostenrechnung)

Ein spezieller Rechtsbehelf gegen die Festsetzung von Gerichtskosten. Sie richtet sich gegen die Berechnung oder Erhebung von Kosten und muss binnen einer bestimmten Frist eingelegt werden. Geregelt ist dies in § 66 GKG. Die Erinnerung prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Kostenrechnung.

Beispiel: Ein Unternehmen legt Erinnerung ein, weil es die berechneten Gerichtskosten für zu hoch oder falsch berechnet hält.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 335a Handelsgesetzbuch (HGB): Diese Vorschrift regelt das Ordnungsgeldverfahren, das angewendet wird, wenn Unternehmen bestimmten gesetzlichen Pflichten, wie z.B. der Abgabe von Jahresabschlüssen, nicht nachkommen. Im vorliegenden Fall wurde das Ordnungsgeldverfahren eingesetzt, um die Erinnerungsführerin zur Zahlung der festgesetzten Kosten zu bewegen.
  • Gerichtskostenträgerordnung für Nichtöffentlichkeitliche Verfahren (§ 81 GNotKG): Dieser Paragraph behandelt die Verfahren zur Erinnerung gegen Gerichtskostenbescheide. Er legt fest, unter welchen Umständen eine Erinnerung zulässig ist und wie diese zu behandeln ist. In dem vorliegenden Fall hat die Erinnerungsführerin eine Erinnerung gemäß § 81 Abs. 1 GNotKG eingelegt, um die festgesetzten Kosten anzufechten.
  • § 27 Nr. 1 GNotKG: Diese Vorschrift bestimmt, dass die Partei, gegen die sich der Gerichtsbeschluss richtet, die Kostenschuld trägt. Im konkreten Fall wurde die Erinnerungsführerin als Kostenschuldnerin bestimmt, wodurch sie die festgesetzten Gerichtskosten tragen muss.
  • § 326 Absatz 2 HGB: Dieser Paragraph definiert die Voraussetzungen für Kleinstkapitalgesellschaften, die bestimmte Erleichterungen im Handelsrecht genießen. Die Erinnerungsführerin wird als eine solche Kleinstkapitalgesellschaft eingestuft, was Einfluss auf die Bewertung ihrer Sorgfaltspflichten und den geordneten Geschäftsbetrieb hat.
  • § 21 Absatz 1 GNotKG: Diese Vorschrift behandelt die Voraussetzungen, unter denen Gerichtskosten aufgrund unrichtiger Behandlung nicht erhoben werden dürfen. Im vorliegenden Fall argumentierte die Erinnerungsführerin, dass sie das Hinweisschreiben nicht rechtzeitig erhalten habe, was jedoch nicht als unverschuldete Unkenntnis anerkannt wurde, weshalb die Kosten weiterhin festgesetzt wurden.

Das vorliegende Urteil


OLG Köln – Az.: I-28 Wx 13/23 – Beschluss vom 15.02.2024


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