Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann fällt eine Gebühr für die Voreintragung im Grundbuch an?
- Wie regelt das Gesetz den Formwechsel von der GbR zur KG?
- Warum stritten Grundbuchamt und Gesellschaft über die Kosten?
- Darf das Grundbuchamt eine hypothetische Gebühr berechnen?
- Welche Folgen hat das Urteil für Immobilien-Gesellschaften?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt die Gebührenfreiheit auch, wenn ich Gesellschafterwechsel über Jahre nicht im Grundbuch eingetragen habe?
- Muss ich für übersprungene Zwischenschritte zahlen, wenn meine GbR jetzt zur KG umfirmiert?
- Welche Nachweise muss ich erbringen, damit das Grundbuchamt den Formwechsel als identitätswahrend anerkennt?
- Was kann ich tun, wenn das Grundbuchamt trotz Identitätswahrung eine volle Gebühr fordert?
- Schützt mich die Gebührenfreiheit im Grundbuch auch vor Bußgeldern durch fehlende Meldungen zum Transparenzregister?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 Wx 55/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
- Datum: 14.03.2025
- Aktenzeichen: 12 Wx 55/24
- Verfahren: Beschwerde gegen Kostenrechnung
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Kostenrecht
- Relevant für: Grundstücksgesellschaften, GbR-Gesellschafter
Grundstücksbesitzer zahlen keine Gebühren für nicht erfolgte Eintragungen ihrer Gesellschafter im Grundbuch.
- Das Grundbuchamt berechnet Gebühren nur für tatsächlich durchgeführte Vorgänge.
- Ein Formwechsel einer Firma bleibt bei gleicher Identität kostenfrei.
- Interne Wechsel der Gesellschafter ohne Eintragung kosten kein Geld.
- Das neue Gesetz verlangt kein Eintragen einzelner Gesellschafter mehr.
Wann fällt eine Gebühr für die Voreintragung im Grundbuch an?

Die Umstrukturierung einer gewerblichen Immobilien-Gesellschaft bringt oftmals komplexe juristische Fragen mit sich, insbesondere wenn es um die Gebühren für das Grundbuch geht. In einem bemerkenswerten Fall vor dem Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt stritten die Staatskasse und eine Immobilien-Firma über die Kosten für das Grundbuch nach einer tiefgreifenden gesellschaftsrechtlichen Veränderung. Das Gericht musste klären, ob der Staat Gebühren für Amtshandlungen erheben darf, die zwar nach der alten Rechtslage erforderlich gewesen wären, in der Realität aber niemals durchgeführt wurden.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. März 2025 (Aktenzeichen: 12 Wx 55/24) beleuchtet die direkten Auswirkungen des neuen Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes auf die tägliche Praxis bei dem Grundbuchamt. Im Kern ging es um die Frage, ob eine staatliche Kostenbeamtin für fiktive Eintragungsschritte in dem Grundbuch eine Rechnung stellen darf. Die Entscheidung fiel durch einen Einzelrichter gemäß Paragraph 81 Absatz 6 des Gerichts- und Notarkostengesetzes.
Die Auseinandersetzung verdeutlicht das Spannungsfeld zwischen der historischen Eintragungspraxis und der modernen Gesetzgebung. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts besaß ein wertvolles Grundstück und veränderte ihre interne Struktur mehrfach. Die staatliche Beamtin forderte daraufhin eine Gebühr nach der sogenannten Nummer 14110 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz. Die Gesellschaft wehrte sich gegen diese finanzielle Forderung, da die abgerechneten Schritte in dem Grundbuch physisch nie vollzogen wurden. Der daraus resultierende Rechtsstreit ging durch mehrere Instanzen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), bevor das Oberlandesgericht ein endgültiges Machtwort sprach.
Wie regelt das Gesetz den Formwechsel von der GbR zur KG?
Um den Streitfall vollständig zu durchdringen, bedarf es eines Blicks auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Immobilien-Gesellschaften. Über viele Jahrzehnte galt in der Bundesrepublik Deutschland eine sehr formelle Regelung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in dem Grundbuchrecht. Nach dem Paragraphen 47 Absatz 2 Satz 1 der alten Grundbuchordnung mussten bei einer solchen Gesellschaft alle einzelnen Gesellschafter namentlich in das Grundbuch eingetragen werden. Wechselte auch nur ein einziger Gesellschafter, war eine formelle Anpassung des Grundbuchs zwingend erforderlich.
Am 1. Januar 2024 trat jedoch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft. Diese weitreichende Reform veränderte die rechtliche Behandlung von Personengesellschaften grundlegend. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erlangte eine deutlich stärkere eigene Rechtspersönlichkeit und kann nun über ein eigenes Gesellschaftsregister an dem Rechtsverkehr teilnehmen. Für das Grundbuchamt bedeutet dies eine massive Erleichterung: Ändert sich der interne Bestand der Gesellschafter, muss nicht mehr zwingend jeder einzelne Namenswechsel in dem Grundbuch nachvollzogen werden, sofern die Gesellschaft als solche bestehen bleibt.
Ein weiteres zentrales Konzept in diesem Fall ist der sogenannte Formwechsel. Ein Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz bedeutet, dass ein Unternehmen sein rechtliches Gewand ändert, ohne seine innere Identität zu verlieren. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich beispielsweise in eine Kommanditgesellschaft umwandeln. Dabei wird das Unternehmen nicht aufgelöst und neu gegründet. Vielmehr bleibt die rechtliche Identität der Eigentümerin vollumfänglich gewahrt. Das Vermögen – in diesem Fall das Grundstück – muss nicht auf eine neue juristische Person übertragen werden. Aus der Perspektive des Kostenrechts ist ein solcher identitätswahrender Formwechsel in der Regel gebührenfrei, da kein rechtlicher Eigentümerwechsel stattfindet.
Warum stritten Grundbuchamt und Gesellschaft über die Kosten?
Der konkrete Konflikt nahm seinen Anfang bei einer Immobilien-Gesellschaft, die ursprünglich als „BGB-Grundstücksgesellschaft H.“ in das Grundbuch eingetragen war. Die Gesellschafterstruktur bestand zu diesem Zeitpunkt aus der L.-Stiftung und der J.-Stiftung. In der Zeit vor dem 4. Juni 2024 kam es zu einer inneren Erweiterung: Die M.-Stiftung trat als dritte Gesellschafterin in die Gesellschaft ein. Diese Veränderung in dem Gesellschafterbestand wurde der Behörde zwar mitgeteilt, jedoch nicht unmittelbar in das Grundbuch eingetragen.
Wenig später vollzog die Gesellschaft einen weitreichenden strategischen Schritt. Die I. GmbH trat als persönlich haftende Gesellschafterin in das Unternehmen ein. Durch diesen Beitritt und die anschließende Eintragung in das Handelsregister wandelte sich die bisherige Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Wahrung ihrer Identität in eine Personenhandelsgesellschaft um. Sie trug fortan den Namen „G. GmbH & Co. KG“. Nach der neuen, seit Anfang 2024 geltenden Rechtslage infolge der Gesetzesreform war somit allein die neu formierte GmbH & Co. KG als alleinige Eigentümerin in das Grundbuch einzutragen. Die vorherigen Zwischenschritte – also der Zutritt der M.-Stiftung – wurden in dem Grundbuch komplett übersprungen.
Am 6. Juni 2024 erstellte die Kostenbeamtin des Grundbuchamts bei dem Amtsgericht Halle (Saale) eine Rechnung. Sie legte einen Grundstückswert von 413.271,83 Euro zugrunde und forderte eine volle Gebühr in Höhe von 835,00 Euro. Ihre Argumentation stützte sich auf die Nummer 14110 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz. Die Beamtin vertrat die Auffassung, dass die zahlreichen Veränderungen in dem Gesellschafterbestand nach dem alten Recht Voreintragungen erfordert hätten. Da diese Vorgänge in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Umwandlung standen, sah sie einen gebührenpflichtigen Tatbestand als erfüllt an. Die Gesellschaft sollte die 835 Euro Voreintragungsgebühr zahlen, obwohl die Beamten den Stiftungs-Beitritt nie in das Register tippten.
Die Immobilien-Firma legte gegen diese Rechnung ein Rechtsmittel ein. Daraufhin überprüfte eine höhergestellte Rechtspflegerin desselben Amtsgerichts den Vorgang. In einem sogenannten Abhilfebeschluss vom 2. September 2024 gab die Rechtspflegerin der Gesellschaft recht und hob die strittige Ziffer 1 der Kostenrechnung vollständig auf. Die Rechtspflegerin argumentierte, dass ohne einen echten Eintragungsakt in das Register auch keine Gebühr anfallen könne. Diesen Verlust für die Staatskasse wollte die Kostenbeamtin nicht hinnehmen und reichte eine offizielle Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt ein, um die Zahlungspflicht wiederherzustellen. Der Streitwert für dieses Beschwerdeverfahren wurde von dem Gericht auf exakt 834,00 Euro festgesetzt.
Darf das Grundbuchamt eine hypothetische Gebühr berechnen?
Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt musste nun die juristische Kernfrage beantworten, ob eine fiktive, nicht durchgeführte Amtshandlung eine reale finanzielle Forderung des Staates begründen kann. Das Gericht wies die Beschwerde der Staatskasse in voller Geltung zurück und bestätigte die Aufhebung der Kostenrechnung. Die Richter unternahmen dabei eine detaillierte Prüfung der Gebührenvorschriften und der Prinzipien des deutschen Kostenrechts.
Das Prinzip der strengen Akzessorietät im Kostenrecht
Im Zentrum der gerichtlichen Urteilsfindung stand ein eiserner Grundsatz des deutschen Justizwesens: Das Gebührenrecht folgt dem materiellen Handeln. In der juristischen Fachsprache wird dies mit dem Leitsatz „Kostenrecht ist Folgerecht“ umschrieben. Das bedeutet, dass der Staat nur dann eine Rechnung ausstellen darf, wenn ein Beamter eine tatsächliche, physische oder digitale Amtshandlung vorgenommen hat.
Der Senat des Oberlandesgerichts legte dar, dass die konkrete Gebühr nach der Nummer 14110 des Kostenverzeichnisses zwingend an eine erfolgte Eintragung in das Grundbuch anknüpft. Im vorliegenden Fall waren sich alle Parteien einig, dass die M.-Stiftung zwar in der Realität der Gesellschaft beigetreten war, dieser Beitritt aber niemals in die offiziellen Spalten des Grundbuchs eingetragen wurde. Für das Entstehen der Gebühr bedarf es einer tatsächlichen Amtshandlung. Das Gericht stellte klar, dass eine rein hypothetische Voreintragung – auch wenn sie rechtlich vielleicht denkbar gewesen wäre – keinen Gebührentatbestand auslösen kann.
Das Gebührenrecht folgt dem Prinzip ‚Kostenrecht ist Folgerecht‘. Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz knüpfen an die tatsächliche Eintragung im Grundbuch an. Eine rein hypothetische, unterbliebene oder nicht zugelassene Voreintragung begründet keine Gebühr.
Der Einfluss der weitreichenden Gesetzesreform
Das Gericht befasste sich intensiv mit dem Argument der klagenden Beamtin, dass nach der alten Rechtslage vor dem Jahr 2024 eine Voreintragung der einzelnen Stiftungen zwingend erforderlich gewesen wäre. Die Richter verwarfen diese Sichtweise mit dem Verweis auf die neue Rechtslage durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz. Durch diese Reform durfte das Grundbuchamt direkt die neue „G. GmbH & Co. KG“ als alleinige Eigentümerin eintragen.
Diese gesetzliche Erleichterung führte dazu, dass die früher übliche serienmäßige Voreintragung jedes einzelnen Gesellschafters schlichtweg entfiel. Die Richter betonten, dass der Staat nicht rückwirkend Gebühren für Zwischenschritte verlangen kann, die durch eine moderne Gesetzesänderung obsolet geworden sind. Das Gericht stützte sich bei dieser Auslegung auf etablierte Fachliteratur und verwies auf namhafte juristische Kommentare, insbesondere auf die Ausführungen der Rechtswissenschaftler Wilsch in dem Korintenberg-Kommentar sowie Gutfried in dem Bormann/Diehn/Sommerfeldt-Kommentar zum Gerichts- und Notarkostengesetz. Beide Autoren vertreten ebenfalls die strenge Auffassung, dass ohne Eintragung keine Kostenfolge entstehen darf.
Das Urteil bestätigt zwar die Kostenfreiheit für übersprungene Schritte, doch im operativen Geschäft ist Vorsicht geboten. Solange das Grundbuch die aktuelle Gesellschafterstruktur nicht widerspiegelt, ist die Immobilie faktisch oft blockiert. Banken verweigern Finanzierungen und Notare beurkunden keine Verkäufe, wenn die eingetragenen Eigentümer (alt) nicht mit den aktuell handelnden Personen (neu) übereinstimmen. Die Ersparnis funktioniert also meist nur rückblickend bei einer Gesamtbereinigung, nicht während der laufenden Verwaltung.
Die formwechselnde Umwandlung als gebührenfreier Vorgang
Ein weiteres zentrales Argument für die Gebührenfreiheit war die Natur des Formwechsels selbst. Das Gericht hob hervor, dass eine formwechselnde Umwandlung die rechtliche Identität einer Gesellschaft unberührt lässt. Die „BGB-Grundstücksgesellschaft H.“ und die spätere „G. GmbH & Co. KG“ sind juristisch ein und dasselbe Rechtssubjekt, das lediglich sein rechtliches Kleid gewechselt hat.
Bei einer solchen identitätswahrenden Umwandlung sieht das deutsche Recht traditionell keine Gebühr für den Übergang von Eigentum vor, da das Eigentum das Rechtssubjekt nie verlassen hat. Die Richter folgerten daraus, dass es für die Gebührenfreiheit des Formwechsels völlig irrelevant ist, ob im Vorfeld interne Veränderungen in dem Gesellschafterbestand stattgefunden haben. Solange diese internen Verschiebungen nicht als eigenständige Registerakte in das Grundbuch geschrieben wurden, gehen sie gebührenrechtlich im Zuge des Formwechsels unter.
Prüfung von Gegenargumenten und Ausnahmen
Das Oberlandesgericht setzte sich fair mit den abweichenden rechtlichen Meinungen auseinander. Die Staatskasse hatte angedeutet, dass die Nicht-Eintragung möglicherweise ein Versäumnis war und deshalb eine fiktive Abrechnung legitim sei. Das Gericht erwähnte in seiner Begründung explizit eine Mindermeinung aus der juristischen Literatur (vertreten durch den Rechtswissenschaftler Uhl in dem Beck-Online-Kommentar zum Kostenrecht).
Nach dieser abweichenden Meinung könnte eine Voreintragungsgebühr in extremen Ausnahmefällen theoretisch dann fällig werden, wenn das Grundbuchamt eine Voreintragung völlig unrechtmäßig und gegen die geltenden Gesetze unterlassen hätte. Der Senat des Oberlandesgerichts betonte jedoch unmissverständlich, dass er diese theoretische Frage in dem aktuellen Verfahren gar nicht abschließend entscheiden musste. In dem vorliegenden Sachverhalt lag kein rechtswidriges Unterlassen vor. Das Auslassen der Zwischenschritte entsprach exakt der gesetzlichen Vorgabe des neuen Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes zum Zeitpunkt der finalen Eintragung der Kommanditgesellschaft.
Welche Folgen hat das Urteil für Immobilien-Gesellschaften?
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt schafft eine enorme finanzielle Planungssicherheit für Personengesellschaften, die über Immobilienvermögen verfügen. Wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sich dazu entschließt, ihre Struktur zu modernisieren und beispielsweise durch den Eintritt einer GmbH zu einer Kommanditgesellschaft zu mutieren, müssen keine nachträglichen Strafgebühren für vorherige, nicht eingetragene Gesellschafterwechsel gefürchtet werden.
Dieser Beschluss spart erhebliche Kosten bei Umstrukturierungen, insbesondere bei Grundstücken mit einem hohen finanziellen Wert. Das Prinzip der strengen Akzessorietät bindet die staatlichen Gebührenstellen strikt an das faktische Verwaltungshandeln. Für Grundbuchämter bedeutet dies eine klare Arbeitsanweisung: Abrechnungen dürfen sich nicht auf historische fiktive Abläufe stützen, sondern ausschließlich auf das, was tatsächlich in den elektronischen oder analogen Büchern dokumentiert wurde.
Die prozessualen Konsequenzen dieses Verfahrens sind für die beteiligte Immobilien-Firma überaus positiv. Das Gericht hat nach dem Paragraphen 81 Absatz 7 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entschieden, dass das gesamte Beschwerdeverfahren völlig gebührenfrei bleibt. Zugleich findet keine Erstattung von außergerichtlichen Kosten statt, was bei Streitigkeiten mit der Staatskasse über Gebühren der absolute Standard ist. Der Rechtsstreit ist mit diesem Beschluss final beendet. Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass eine weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof gemäß Paragraph 81 Absatz 3 Satz 3 des Gerichts- und Notarkostengesetzes nicht stattfindet. Das Urteil ist rechtskräftig, und die Kostenrechnung bleibt unwiderruflich aufgehoben.
Verwechseln Sie die Kulanz des Grundbuchamts nicht mit anderen Meldepflichten. Das Bundesverwaltungsamt prüft beim Transparenzregister streng, ob die „wirtschaftlich Berechtigten“ (oft Gesellschafter mit mehr als 25 Prozent Anteilen) lückenlos und fristgerecht gemeldet wurden. Während das Grundbuchamt fehlende Zwischenschritte gebührenfrei akzeptiert, verhängt das Bundesverwaltungsamt für nicht gemeldete Änderungen in der Historie regelmäßig Bußgelder.
Experten Kommentar
Das neue Personengesellschaftsrecht überfordert viele lokale Grundbuchämter massiv. Weil die interne Software alte und neue Abläufe oft vermischt, verschicken Kostenbeamte im Zweifel einfach Rechnungen für jeden denkbaren Zwischenschritt. Sie kalkulieren schlicht damit, dass die Gesellschaften die amtlichen Dokumente in der Hektik einer Umstrukturierung unbesehen anweisen.
Hier lohnt sich ein harter Schnitt bei der internen Rechnungsprüfung. Ich rate dazu, jede gerichtliche Kostenrechnung nach einem Rechtsformwechsel sofort zu blockieren und juristisch auf fiktive Gebühren durchleuchten zu lassen. Wer solche Bescheide reflexartig aus der Buchhaltung heraus bezahlt, holt sich das Geld später fast nie zurück.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Gebührenfreiheit auch, wenn ich Gesellschafterwechsel über Jahre nicht im Grundbuch eingetragen habe?
JA, die Gebührenfreiheit bleibt bei versäumten Eintragungen bestehen, sofern diese Wechsel faktisch nie im Grundbuch vollzogen wurden. Entscheidend für die Kostenpflicht ist allein die tatsächlich vorgenommene Amtshandlung des Grundbuchamtes und nicht eine hypothetische Verpflichtung zur Eintragung. Da das Kostenrecht dem strengen Folgerecht unterliegt, löst ein unterbliebener Vorgang mangels Realisierung auch keine rückwirkenden Gebührenansprüche des Staates aus.
Nach der aktuellen Rechtsprechung entsteht die Gebührenschuld gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erst mit der Vornahme der Eintragung, weshalb rein hypothetische Zwischenschritte rechtlich unerheblich bleiben. Wenn Gesellschafterwechsel über Jahre hinweg ignoriert wurden, fehlt es am gesetzlichen Gebührentatbestand, weil das Grundbuchamt keine physische Eintragungstätigkeit für diese vergangenen Vorgänge entfaltet hat. Das Gericht stellte klar, dass eine fiktive Voreintragung nicht abgerechnet werden darf, selbst wenn die Beteiligten zur ordnungsgemäßen Anmeldung der Wechsel gesetzlich verpflichtet gewesen wären. Dieser Grundsatz schützt Eigentümer vor Nachzahlungen für Zeiträume mit unrichtigem Grundbuchstand, da die Gebühr zwingend an den Erfolg der tatsächlichen Amtshandlung anknüpft.
Diese finanzielle Ersparnis greift jedoch nur dann, wenn die versäumten Zwischenschritte im Rahmen einer aktuellen Bereinigung, etwa durch einen Formwechsel, rechtlich übersprungen werden können. Sollte das Grundbuchamt hingegen darauf bestehen, jeden historischen Wechsel einzeln nacheinander nachzuvollziehen, entfällt der Kostenvorteil, da jede vorgenommene Buchung die volle Gebühr auslöst. Zudem führt die jahrelange Vernachlässigung oft zu Problemen bei der Handlungsfähigkeit, da Banken oder Notare bei Abweichungen zwischen der Realität und dem Registerstand meist Verkäufe oder Finanzierungen blockieren.
Unser Tipp: Erstellen Sie eine lückenlose Chronologie sämtlicher Gesellschafterwechsel seit der letzten Eintragung, um diese bei einer Umstrukturierung dem Notar für die Bereinigung vorlegen zu können. Vermeiden Sie es, diese Dokumentation erst bei einem dringenden Verkauf aufzubereiten, da Verzögerungen im Grundbuch dann zu kostspieligen Zeitverlusten führen.
Muss ich für übersprungene Zwischenschritte zahlen, wenn meine GbR jetzt zur KG umfirmiert?
NEIN. Bei der Umfirmierung einer GbR in eine KG müssen Sie für übersprungene Zwischenschritte, wie etwa frühere nicht eingetragene Gesellschafterwechsel, grundsätzlich keine Grundbuchgebühren zahlen. Da die rechtliche Identität der Gesellschaft bei diesem Vorgang gewahrt bleibt, lösen die historischen Veränderungen der internen Beteiligungsverhältnisse keine eigenständigen Kosten für eine Berichtigung des Grundbuchs aus.
Die rechtliche Begründung basiert auf dem Prinzip, dass die Umwandlung von einer GbR in eine KG als ein identitätswahrender Formwechsel ohne Übertragung des Eigentums eingestuft wird. Da das Eigentum am Grundstück rechtlich nicht auf eine neue Person übergeht, sondern lediglich die Rechtsform der bisherigen Eigentümerin wechselt, bleibt dieser Vorgang nach den geltenden Bestimmungen weitgehend kostenfrei. Alle Gesellschafterwechsel, die vor dieser Umfirmierung stattgefunden haben und bisher nicht im Grundbuch vermerkt wurden, gehen durch die finale Eintragung der KG gebührentechnisch vollständig in dem Hauptvorgang unter. Solange diese internen Verschiebungen nicht als eigenständige Registerakte zur Eintragung angemeldet werden, existiert für das Grundbuchamt kein kostenrelevanter Tatbestand für die bereits vergangenen Zeiträume. Das modernisierte Gesellschaftsrecht ermöglicht hierbei die direkte Eintragung der KG, wodurch die Dokumentation der alten GbR-Strukturen im Grundbuchblatt als rechtlich entbehrlicher Zwischenschritt entfällt.
Eine wichtige Ausnahme von dieser Gebührenfreiheit besteht jedoch dann, wenn Sie einen einzelnen Zwischenschritt vor dem eigentlichen Formwechsel explizit zur separaten Eintragung in das Grundbuch anmelden. In einem solchen Fall schafft der Antragsteller selbst den gebührenpflichtigen Tatbestand für eine Grundbuchberichtigung, da das Amt nun zur förmlichen Prüfung und zum Vollzug dieses spezifischen historischen Rechtsvorgangs verpflichtet ist.
Unser Tipp: Weisen Sie Ihren Notar ausdrücklich an, nur den finalen Formwechsel zur Eintragung anzumelden und alle vorherigen Gesellschafterwechsel lediglich informativ als Historie in der Urkunde aufzuführen. Vermeiden Sie unbedingt die isolierte Anmeldung alter Gesellschafterstände, um unnötige Kosten für die eigentlich obsoleten Zwischenschritte zu verhindern.
Welche Nachweise muss ich erbringen, damit das Grundbuchamt den Formwechsel als identitätswahrend anerkennt?
Der entscheidende Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt ist ein aktueller Handelsregisterauszug, welcher die Eintragung des Formwechsels der bisherigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts in die Kommanditgesellschaft zweifelsfrei dokumentiert. Durch dieses amtliche Dokument wird gegenüber der Behörde belegt, dass die rechtliche Identität des Grundstückseigentümers trotz der Änderung der äußeren Rechtsform vollständig gewahrt geblieben ist.
Die Anerkennung der Identitätswahrung basiert auf dem Grundsatz der Kontinuität, wonach die Gesellschaft gemäß § 202 Absatz 1 Nummer 1 Umwandlungsgesetz in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiterbesteht. Da das Handelsregister öffentlichen Glauben genießt, dient der Registerauszug als qualifizierter Nachweis darüber, dass kein Eigentümerwechsel durch Übertragung, sondern lediglich eine formelle Umgestaltung des Rechtsträgers stattgefunden hat. Das Grundbuchamt ist bei Vorlage dieses Nachweises dazu verpflichtet, die Eintragung im Grundbuch als bloße Berichtigung vorzunehmen, anstatt einen gebührenpflichtigen Eigentumsübergang für das Grundstück anzunehmen. Da die Rechtspersönlichkeit identisch bleibt, entfällt die Notwendigkeit einer neuen Auflassung oder der Zahlung von Grunderwerbsteuer, sofern die wirtschaftliche Beteiligungsstruktur der beteiligten Gesellschafter im Kern unverändert bleibt.
In bestimmten Konstellationen kann das Grundbuchamt zusätzlich die Vorlage des notariell beurkundeten Umwandlungsbeschlusses verlangen, um die lückenlose Kette der Gesellschafterstellung von der ursprünglichen Gesellschaft zur neuen Kommanditgesellschaft nachzuvollziehen. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn die Identität der Gesellschafter im Grundbuch noch nach altem Recht eingetragen ist und nun eine Synchronisierung mit den aktuellen Daten des Handelsregisters erfolgen muss.
Unser Tipp: Beauftragen Sie Ihren Notar mit der Einreichung eines beglaubigten Registerauszugs und achten Sie darauf, dass der Antrag explizit auf die Identitätswahrung zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer hinweist. Vermeiden Sie Begriffe wie Neugründung, da dies unnötige Gebührenrisiken für den gesamten Vorgang der Umwandlung auslösen würde.
Was kann ich tun, wenn das Grundbuchamt trotz Identitätswahrung eine volle Gebühr fordert?
Sie sollten gegen die fehlerhafte Kostenrechnung des Grundbuchamts zeitnah das förmliche Rechtsmittel der Erinnerung gemäß § 81 Abs. 1 GNotKG einlegen. Sie müssen gegen die Gebührenforderung schriftlich Erinnerung einlegen und dabei auf die Identitätswahrung sowie das aktuelle Urteil des OLG Sachsen-Anhalt (12 Wx 55/24) verweisen. Mit diesem rechtlichen Schritt erzwingen Sie eine formelle Überprüfung der Gebührenerhebung durch das zuständige Amtsgericht.
Die Erhebung einer vollen Gebühr setzt voraus, dass eine rechtsändernde Eintragung im Grundbuch erfolgt ist, was bei einem rein identitätswahrenden Formwechsel jedoch rechtlich nicht der Fall ist. Da die juristische Person trotz der Änderung ihrer Rechtsform identisch bleibt, findet kein Eigentumsübergang statt, weshalb die Voraussetzungen für eine Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) schlichtweg fehlen. Das Grundbuchamt darf Kosten nur für tatsächlich durchgeführte Amtshandlungen berechnen, während die bloße Berichtigung des Namens oder der Rechtsform keine gebührenpflichtige Voreintragung darstellt. Durch den Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung verdeutlichen Sie der Behörde, dass die Forderung mangels eines steuerbaren Vorgangs rechtswidrig ist und korrigiert werden muss.
Nach Einlegung der Erinnerung prüft die zuständige Rechtspflegerin den Sachverhalt erneut und muss bei Anerkennung Ihres Vortrags einen sogenannten Abhilfebeschluss zur Stornierung oder Korrektur der Rechnung erlassen. Falls das Grundbuchamt an seiner Rechtsauffassung festhält, wird der Vorgang automatisch dem zuständigen Oberlandesgericht zur endgültigen Entscheidung vorgelegt, wodurch eine neutrale gerichtliche Instanz die Rechtmäßigkeit der staatlichen Gebührenforderung verbindlich prüft.
Unser Tipp: Reichen Sie die Erinnerung schriftlich beim Amtsgericht ein und fügen Sie eine Kopie der Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt zur Begründung bei. Vermeiden Sie: Die Rechnung vorab ungeprüft zu bezahlen, da die Rückforderung bereits geleisteter Gebühren im Verwaltungsverfahren deutlich zeitaufwendiger und rechtlich komplizierter ist.
Schützt mich die Gebührenfreiheit im Grundbuch auch vor Bußgeldern durch fehlende Meldungen zum Transparenzregister?
NEIN. Die Gebührenfreiheit im Grundbuch entfaltet keinerlei Schutzwirkung gegenüber Bußgeldern für versäumte Meldungen an das Transparenzregister, da es sich um rechtlich vollkommen eigenständige Verpflichtungen handelt. Während das Grundbuchamt lediglich Kosten für bestimmte Eintragungen erlässt, wird die Meldepflicht durch das Bundesverwaltungsamt unabhängig davon überwacht und bei Verstößen konsequent sanktioniert.
Die rechtliche Trennung begründet sich darin, dass das Grundbuchrecht primär als Kostenrecht fungiert, während das Transparenzregisterrecht der Geldwäscheprävention dient und dem strengen Ordnungswidrigkeitenrecht unterliegt. Wenn das Grundbuchamt auf Gebühren für das Überspringen historischer Zwischenschritte verzichtet, stellt dies lediglich ein administratives Entgegenkommen ohne Auswirkungen auf andere Bundesgesetze dar. Im Gegensatz dazu verlangt das Geldwäschegesetz (GwG) eine lückenlose Dokumentation aller wirtschaftlich Berechtigten, wobei jede historische Änderung zwingend einzeln an das Transparenzregister gemeldet werden muss. Ein Verstoß gegen diese spezifischen Transparenzpflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die vom Bundesverwaltungsamt verfolgt wird, ohne dass die Erleichterungen des Grundbuchamts hierauf eine heilende Wirkung entfalten könnten.
Besondere Vorsicht ist geboten, da die nachträgliche Aktualisierung des Grundbuchs die Behörden mitunter erst auf frühere Versäumnisse im Transparenzregister aufmerksam macht, wenn Daten elektronisch abgeglichen werden. Wer also glaubt, durch die gebührenfreie Richtigstellung im Grundbuch alte Lücken in der Gesellschafterhistorie rechtssicher zu kaschieren, riskiert stattdessen eine gezielte Einleitung von Bußgeldverfahren durch die zuständigen Aufsichtsbehörden.
Unser Tipp: Führen Sie umgehend einen detaillierten Abgleich zwischen Ihrer vollständigen Gesellschafterhistorie und den im Transparenzregister hinterlegten Daten durch, um eventuelle Meldelücken sofort zu identifizieren. Vermeiden Sie den Trugschluss, dass die Erledigung der Grundbuchangelegenheiten gleichzeitig Ihre Pflichten gegenüber der Geldwäscheaufsicht erfüllt oder alte Meldeversäumnisse automatisch hinfällig macht.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 55/24 – Beschluss vom 14.03.2025
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