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GbR – Löschung beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach Versterben eines Gesellschafters

Manche Einträge im Grundbuch sind hartnäckiger als man denkt: Ein Grundstückseigentümer wollte ein uraltes Recht für einen längst abgebauten Skilift löschen lassen. Doch obwohl die ursprünglichen Betreiber, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, längst verstorben waren, erwies sich das Recht als überraschend lebendig. Das Gericht musste nun entscheiden, ob ein solches, scheinbar totes Recht einfach verschwindet oder auf ungewöhnliche Weise weiterlebt.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 94/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Frankfurt
  • Datum: 22.10.2024
  • Aktenzeichen: 20 W 94/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Gesellschaftsrecht, Sachenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Eigentümer der Grundstücke, der die Löschung der Dienstbarkeiten beantragte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Eigentümer mehrerer Grundstücke beantragte die Löschung von im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten. Diese Rechte, die zur Erbauung und Nutzung einer Skiliftanlage dienten, waren für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingetragen. Der Antragsteller begründete seinen Löschungsantrag damit, dass alle namentlich bezeichneten Gesellschafter der GbR verstorben seien.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit automatisch erlischt und das Grundbuch unrichtig wird, wenn alle Gesellschafter der berechtigten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verstorben sind. Entscheidend war, ob die GbR mit dem Tod ihrer Gesellschafter endgültig erloschen ist oder als Abwicklungsgesellschaft fortbesteht und somit die Zustimmung der Erben zur Löschung erforderlich wäre.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Antragstellers zurück. Damit wurde die Entscheidung des Grundbuchamts, den Löschungsantrag abzuweisen, bestätigt.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass das Grundbuch nicht als unrichtig nachgewiesen wurde. Eine GbR erlischt nicht bereits mit dem Tod aller ihrer Gesellschafter, sondern erst mit dem Abschluss ihrer Abwicklung (Liquidation). Bis dahin besteht sie als Liquidationsgesellschaft fort, und die Erben der verstorbenen Gesellschafter treten in diese Gesellschaft ein. Für eine Löschung der Dienstbarkeiten wäre daher die Zustimmung der Erben der ursprünglichen Gesellschafter als Liquidatoren der GbR erforderlich gewesen, die hier nicht vorlag.
  • Folgen: Die im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten bleiben bestehen. Eine Löschung ist nur möglich, wenn die nachgewiesenen Erben der ursprünglichen Gesellschafter als Liquidatoren der GbR ihre Zustimmung zur Löschung erteilen.

Der Fall vor Gericht


Ein altes Recht im Grundbuch: Was passiert, wenn die Berechtigten nicht mehr leben?

Wer ein Grundstück kauft, wirft unweigerlich einen Blick in das Grundbuch. Das ist das offizielle Verzeichnis, in dem genau festgehalten ist, wem ein Grundstück gehört und welche Rechte oder Lasten darauf liegen. Manchmal stößt man dabei auf alte Einträge, die heute keinen Sinn mehr zu ergeben scheinen – zum Beispiel das Recht, eine Skiliftanlage zu betreiben, obwohl weit und breit kein Lift mehr steht. Genau ein solcher Fall landete vor dem Oberlandesgericht Frankfurt. Ein Grundstückseigentümer wollte ein solches altes Recht löschen lassen, da die Personen, denen es ursprünglich zustand, längst verstorben waren. Doch das gestaltete sich weitaus schwieriger als gedacht.

Grundbuchamt übergibt Ablehnungsbescheid an Notar, im Hintergrund wartet Grundstückseigentümer
Grundbuch, Skilift-Relikt, Eigentümer, Ablehnungsbescheid – Geschichte eines alten Skilifts im Grundbuch. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Gericht musste eine grundlegende Frage klären: Verschwindet ein im Grundbuch eingetragenes Recht automatisch, wenn die Firma, der es gehörte, ihre Tätigkeit eingestellt hat und alle ihre Gründer verstorben sind?

Der lange Weg zur Löschung: Ein Streit zwischen Eigentümer und Grundbuchamt

Alles begann mit einem Grundstückskauf im Jahr 2016. Der neue Eigentümer erwarb mehrere Grundstücke, auf denen seit 1966 ein besonderes Recht lastete. Dieses Recht, eine sogenannte beschränkte persönliche Dienstbarkeit, erlaubte es drei namentlich genannten Personen, die sich zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen hatten, auf dem Grundstück eine Skiliftanlage zu errichten und zu unterhalten. Eine Beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein Recht, das einer bestimmten Person oder einer bestimmten Gruppe von Personen – und nicht dem Eigentümer eines anderen Grundstücks – eine ganz konkrete Nutzung fremden Eigentums gestattet. Stellen Sie es sich so vor, als würden Sie Ihrem Nachbarn persönlich das Recht einräumen, jeden Sonntag seinen Drachen auf Ihrer Wiese steigen zu lassen. Dieses Recht gehört nur ihm und niemand anderem.

Der neue Eigentümer ging davon aus, dass dieses Recht längst hinfällig sei. Im Kaufvertrag wurde daher vereinbart, dass er die Löschung im Grundbuch beantragen würde, da die ursprünglichen Berechtigten bereits verstorben seien. Der mit dem Fall betraute Notar reichte daraufhin beim Grundbuchamt einen Antrag auf Löschung ein. Das Grundbuchamt ist die Behörde, die das Grundbuch führt und über die Korrektheit der Einträge wacht.

Doch das Amt stellte sich quer. Zwar reichte der Notar nach einigem Hin und Her die Sterbeurkunden aller drei ursprünglichen Gesellschafter ein. Aber das genügte dem Grundbuchamt nicht. Es argumentierte, dass der Tod der Gesellschafter nicht automatisch das Ende der Gesellschaft bedeute. Die Gesellschaft bestehe rechtlich weiter, um ihre Angelegenheiten abzuwickeln. Daher sei für die Löschung eine formelle Zustimmung notwendig, eine sogenannte Löschungsbewilligung. Dies ist eine urkundliche Erklärung des Berechtigten, dass er mit der Löschung seines Rechts einverstanden ist. Da die ursprünglichen Berechtigten tot waren, hätten deren Erben diese Bewilligung erteilen müssen. Da diese nicht vorlag, wies das Grundbuchamt den Antrag des Eigentümers zurück. Dagegen legte der Eigentümer Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.

Die zentrale Frage für das Gericht: Stirbt eine Firma mit ihren Gründern?

Das Oberlandesgericht musste sich nun mit einer kniffligen juristischen Frage befassen, die im Kern lautet: Was passiert mit den Rechten einer Firma, wenn alle ihre Mitglieder sterben? Bei der Firma handelte es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das ist die einfachste Form eines Unternehmenszusammenschlusses in Deutschland. Man kann sie sich wie eine Gruppe von Freunden vorstellen, die beschließen, gemeinsam ein Projekt zu starten, zum Beispiel einen kleinen Imbiss zu betreiben. Sie sind dann gemeinsam die GbR, die Verträge schließen und auch Rechte besitzen kann, so wie hier das Recht zum Betrieb des Skilifts.

Aber was geschieht, wenn alle diese Freunde versterben? Hört die GbR dann einfach auf zu existieren? Und was wird aus ihren Rechten und Pflichten? Der Grundstückseigentümer argumentierte genau so: Die Männer sind tot, also ist die GbR erloschen, und damit ist auch ihr Recht auf den Skilift erloschen. Das Grundbuch sei demnach falsch und müsse berichtigt werden. Das Grundbuchamt sah das, wie geschildert, anders.

Die Entscheidung des Gerichts: Die Beschwerde des Eigentümers wird zurückgewiesen

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Beschwerde des Grundstückseigentümers zurück. Es entschied, dass das Grundbuchamt den Antrag auf Löschung zu Recht abgelehnt hatte. Der alte Eintrag für die Skiliftanlage darf vorerst nicht aus dem Grundbuch entfernt werden.

Warum ein „totes“ Unternehmen rechtlich weiterlebt: Die Logik der Liquidation

Um diese Entscheidung zu verstehen, muss man sich die strenge Logik des Grundbuchrechts ansehen. Das Gericht begründete seine Entscheidung in mehreren Schritten.

Der hohe Anspruch an eine Grundbuchberichtigung

Zuerst stellte das Gericht klar: Das Grundbuch genießt ein sehr hohes öffentliches Vertrauen. Jeder soll sich darauf verlassen können, dass die Einträge stimmen. Wer behauptet, ein Eintrag sei falsch, und ihn ohne die Zustimmung des Berechtigten löschen lassen will, muss die Unrichtigkeit zweifelsfrei nachweisen. Juristen nennen dies den Nachweis der Unrichtigkeit nach § 22 der Grundbuchordnung. Eine bloße Wahrscheinlichkeit, dass der Eintrag falsch sein könnte, reicht nicht aus. Es müssen alle denkbaren Möglichkeiten, die für die Richtigkeit des Eintrags sprechen, ausgeräumt sein. Der Eigentümer musste also lückenlos beweisen, dass das Recht der Skilift-Gesellschaft nicht mehr existiert.

Auflösung ist nicht gleich Beendigung: Der entscheidende Unterschied

Hier liegt der Kern des Problems. Der Eigentümer glaubte, mit dem Tod des letzten Gesellschafters sei die GbR beendet. Das Gericht belehrte ihn eines Besseren und erklärte den Unterschied zwischen der Auflösung und der Vollbeendigung einer Gesellschaft.

Man kann sich das wie bei einem Verein vorstellen: Wenn die Mitglieder beschließen, den Verein aufzulösen, ist er damit noch nicht von der Bildfläche verschwunden. Der Verein tritt dann in eine Phase ein, die man Liquidation (oder Abwicklung) nennt. In dieser Phase werden die Geschäfte beendet: Das Vereinsvermögen wird verkauft, offene Rechnungen werden bezahlt und Schulden beglichen. Erst wenn all das erledigt ist und kein Vermögen mehr da ist, ist der Verein vollbeendet und hört endgültig auf zu existieren.

Genau das Gleiche gilt für eine GbR. Der Tod eines Gesellschafters führt laut Gesetz zur Auflösung der Gesellschaft. Sie hört aber nicht auf zu existieren, sondern wandelt sich in eine sogenannte Liquidationsgesellschaft um. Ihr Zweck ist nun nicht mehr der Betrieb eines Skilifts, sondern nur noch die eigene Abwicklung. In dieser Phase behält die Gesellschaft ihre rechtliche Identität und ihre Fähigkeit, Rechte zu besitzen.

Die Rolle der Erben: Wer handelt für eine Firma ohne Gesellschafter?

Wenn aber alle Gesellschafter tot sind, wer handelt dann für diese Liquidationsgesellschaft? Das Gericht gab auch hier eine klare Antwort: An die Stelle der verstorbenen Gesellschafter treten deren Erben. Die Erbengemeinschaften der drei ursprünglichen Partner bilden nun gemeinsam die neue „Mitgliedschaft“ der fortbestehenden Liquidationsgesellschaft.

Um bei unserem Beispiel zu bleiben: Sterben die Freunde, denen der Imbiss gehört, werden deren Kinder zu den Gesellschaftern der Liquidationsgesellschaft. Sie sind nun dafür verantwortlich, den Imbisswagen zu verkaufen, die letzten Rechnungen zu bezahlen und das Geschäft ordnungsgemäß zu beenden. Solange sie das nicht getan haben, existiert die Firma rechtlich weiter – mit den Erben als ihren Vertretern.

Physisch weg, aber rechtlich noch da: Warum der abgebaute Skilift keine Rolle spielte

Der Anwalt des Eigentümers hatte auch argumentiert, dass das Recht auf den Skilift ja offensichtlich wertlos sei, da die Anlage seit Jahren abgebaut und verschrottet ist. Eine Abwicklung mache daher gar keinen Sinn. Doch auch dieses Argument ließ das Gericht nicht gelten.

Für das Grundbuchamt und das Gericht ist es unerheblich, ob ein Recht wirtschaftlich sinnvoll oder praktisch ausübbar ist. Es geht allein um die rechtliche Existenz. Ein Recht, das einmal im Grundbuch eingetragen wurde, bleibt dort so lange bestehen, bis es auf dem rechtlich vorgeschriebenen Weg gelöscht wird. Die Tatsache, dass der Skilift physisch nicht mehr da ist, beweist nicht, dass das Recht, ihn zu betreiben, rechtlich erloschen ist.

Das Ergebnis: Ohne Zustimmung der Erben keine Löschung

Die Schlussfolgerung des Gerichts war daher eindeutig: Der Nachweis des Todes aller ursprünglichen Gesellschafter beweist nicht die Vollbeendigung der GbR. Er beweist lediglich, dass die Gesellschaft aufgelöst ist und sich nun in der Abwicklungsphase befindet. Da die GbR rechtlich noch existiert, ist das im Grundbuch eingetragene Recht nicht nachweislich erloschen. Das Grundbuch ist also nicht „unrichtig“.

Für den Grundstückseigentümer bedeutet dies, dass er den Eintrag nicht einfach so loswird. Um die Dienstbarkeit zu löschen, benötigt er die Löschungsbewilligung der aktuellen Inhaber des Rechts. Und das sind die Erben der drei verstorbenen Gründer der Skilift-Gesellschaft. Er müsste also zunächst alle Erben ausfindig machen und sie dazu bewegen, der Löschung zuzustimmen.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Rechte im Grundbuch auch dann rechtlich fortbestehen können, wenn sie praktisch längst bedeutungslos geworden sind – selbst der Tod aller ursprünglich Berechtigten führt nicht automatisch zum Erlöschen des Rechts. Eine Gesellschaft lebt nach dem Tod ihrer Mitglieder als sogenannte Liquidationsgesellschaft weiter, deren Rechte nun den Erben gehören, weshalb nur diese eine Löschung bewilligen können. Grundstückseigentümer können alte, scheinbar wertlose Rechte nicht einfach aus dem Grundbuch entfernen lassen, sondern müssen alle Erben der ursprünglich Berechtigten ausfindig machen und deren Zustimmung zur Löschung einholen. Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig es beim Grundstückskauf ist, auch vermeintlich „tote“ Rechte ernst zu nehmen und deren Beseitigung bereits vor dem Kauf zu klären.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch und welche Auswirkungen hat sie?

Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein besonderes Recht, das in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen wird. Stellen Sie sich vor, Ihr Grundstück gehört Ihnen, aber eine andere Person hat ein spezifisches Recht daran. Dieses Recht ist nicht an ein anderes Grundstück gebunden, sondern direkt an eine bestimmte Person oder Personengruppe. Es handelt sich um ein Nutzungsrecht, das dem Berechtigten erlaubt, einen Teil Ihres Grundstücks oder Ihr ganzes Grundstück auf eine bestimmte Weise zu nutzen oder daraus Vorteile zu ziehen.

Das Wesen der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

Dieses Recht wird als „persönlich“ bezeichnet, weil es direkt mit der begünstigten Person verbunden ist und in der Regel nicht vererbt oder verkauft werden kann. Es dient dazu, bestimmte Bedürfnisse einer Person abzusichern, ohne dass diese Eigentümer des Grundstücks sein muss.

Ein häufiges Beispiel ist das Wohnungsrecht: Hier darf eine bestimmte Person in einer Wohnung oder einem Haus leben, obwohl sie nicht der Eigentümer ist. Ein anderes Beispiel könnte ein Geh- und Fahrrecht sein, das einer bestimmten Person erlaubt, über Ihr Grundstück zu gehen oder zu fahren, um zu ihrem eigenen Grundstück zu gelangen, auch wenn sie nicht Eigentümer des angrenzenden Grundstücks ist, über das das Wegerecht normalerweise laufen würde.

Auswirkungen für den Grundstückseigentümer

Für Sie als Eigentümer des Grundstücks bedeutet eine eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit eine Einschränkung Ihrer vollen Verfügungsfreiheit. Sie müssen die im Grundbuch eingetragene Nutzung durch die begünstigte Person dulden.

  • Nutzungsbeschränkung: Sie können Ihr Eigentum nicht uneingeschränkt nutzen, verkaufen oder beleihen, ohne die Dienstbarkeit zu berücksichtigen. Das Recht der anderen Person bleibt bestehen, solange die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist.
  • Wertminderung: Eine solche Eintragung kann den Wert Ihres Grundstücks mindern, da potenzielle Käufer möglicherweise kein Interesse an einem belasteten Grundstück haben oder einen geringeren Preis dafür zahlen möchten. Die Existenz eines solchen Rechts ist für Dritte aus dem Grundbuch ersichtlich.
  • Alte Einträge: Selbst wenn eine Dienstbarkeit sehr alt ist und die begünstigte Person vielleicht schon verstorben ist oder das Recht scheinbar nicht mehr ausgeübt wird, bleibt sie im Grundbuch bestehen, bis sie offiziell gelöscht wird. Ein alter Eintrag im Grundbuch ist so lange wirksam, wie er nicht nach den gesetzlichen Vorschriften entfernt wurde. Das bedeutet, dass er bei einem Verkauf oder einer Beleihung des Grundstücks weiterhin eine Rolle spielen kann.
  • Löschung: Eine Löschung der Dienstbarkeit aus dem Grundbuch erfordert in der Regel die Zustimmung des Berechtigten (oder seiner Erben, falls das Recht vererblich ist oder sich die Löschung aus anderen Gründen ergibt) oder das Erlöschen des Rechts durch Zeitablauf oder Tod der Person, sofern dies nicht anders vereinbart ist. Auch ein Gericht kann unter bestimmten Umständen eine Löschung anordnen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein wichtiges Recht darstellt, das die Nutzung und den Wert Ihres Grundstücks beeinflussen kann, solange es im Grundbuch eingetragen ist.


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Warum ist es so schwer, alte und scheinbar nutzlose Rechte aus dem Grundbuch löschen zu lassen?

Es ist oft eine Quelle der Frustration für Eigentümer: Ein altes Recht im Grundbuch, das scheinbar keinen Zweck mehr erfüllt, lässt sich nur schwer entfernen. Der Grund hierfür liegt in der besonderen Schutzfunktion des Grundbuchs und dem hohen Wert, der auf seine Richtigkeit gelegt wird.

Die Schutzfunktion des Grundbuchs

Das Grundbuch ist wie ein öffentliches „Gedächtnis“ für Immobilien. Es verzeichnet nicht nur, wem ein Grundstück gehört, sondern auch alle damit verbundenen Rechte und Belastungen – wie Wegerechte, Nießbrauch oder Hypotheken. Der Staat garantiert, dass diese Einträge verlässlich und richtig sind. Dies wird als Öffentlicher Glaube des Grundbuchs bezeichnet. Für Sie bedeutet das: Wenn Sie ein Grundstück kaufen möchten, können Sie sich auf die Richtigkeit der Einträge im Grundbuch verlassen. Dies schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten im Immobilienverkehr. Würden Rechte leichtfertig oder ohne triftigen Grund gelöscht, wäre diese Sicherheit nicht mehr gegeben.

Warum die bloße Nutzlosigkeit nicht genügt

Viele Eigentümer stellen fest, dass ein eingetragenes Recht – zum Beispiel ein altes Wegerecht über ihr Grundstück, das seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt wird – wirtschaftlich sinnlos geworden ist. Oder eine Hypothek ist längst abbezahlt. Dennoch kann das Recht nicht einfach gestrichen werden. Der entscheidende Punkt ist: Ein Recht verschwindet nicht automatisch, nur weil es nicht mehr ausgeübt wird, vergessen scheint oder wirtschaftlich keinen Sinn mehr macht. Es existiert rechtlich weiterhin. Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Vertrag geschlossen: Solange er nicht wirksam beendet wird, bleibt er gültig, selbst wenn die darin vereinbarte Leistung nicht mehr erbracht wird. Genauso ist es mit Rechten im Grundbuch.

Der Weg zur Löschung: Zweifelsfreier Nachweis erforderlich

Um ein Recht aus dem Grundbuch löschen zu lassen, muss zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass dieses Recht tatsächlich nicht mehr existiert. Die Beweislast liegt hier beim Eigentümer, der die Löschung wünscht. Hierfür gibt es im Wesentlichen zwei Wege:

  1. Zustimmung des Berechtigten: Der einfachste und häufigste Weg ist, dass derjenige, dem das Recht zusteht (der Berechtigte), der Löschung zustimmt. Diese Zustimmung wird Löschungsbewilligung genannt. Diese muss öffentlich beglaubigt werden, meist durch einen Notar. Die Herausforderung besteht oft darin, den Berechtigten überhaupt zu finden, insbesondere bei sehr alten oder komplexen Rechten (z.B. wenn der Berechtigte eine längst aufgelöste Firma war oder eine Person, deren Erben unbekannt sind).
  2. Gerichtliche Entscheidung: Wenn der Berechtigte nicht auffindbar ist, die Zustimmung verweigert oder rechtlich umstritten ist, ob das Recht noch besteht (z.B. weil es an eine bestimmte Bedingung geknüpft war, die nun weggefallen ist), kann eine Klage auf Löschung beim Gericht notwendig sein. Hier muss das Gericht nach Prüfung aller Fakten entscheiden, ob das Recht tatsächlich erloschen ist und daher aus dem Grundbuch gelöscht werden kann. Dies ist ein aufwendigerer Prozess, bei dem alle relevanten Umstände und rechtlichen Grundlagen genau geprüft werden.

Die Schwierigkeit und der Aufwand bei der Löschung alter Grundbucheinträge sind also der Preis für die hohe Sicherheit und Verlässlichkeit, die das Grundbuch im deutschen Rechtssystem bietet.


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Was passiert mit den Rechten einer GbR im Grundbuch, wenn alle Gesellschafter verstorben sind?

Wenn alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verstorben sind, hört die GbR nicht sofort auf zu existieren. Sie bleibt als eigenständige Rechtseinheit bestehen und tritt in eine spezielle Phase ein, die als Abwicklungsphase bezeichnet wird.

Die GbR als fortbestehende Einheit

Eine GbR ist nicht nur die Summe ihrer Gesellschafter. Sie kann – ähnlich wie eine Einzelperson – eigene Rechte und Pflichten besitzen. Dazu gehört auch das Eigentum an Immobilien, das im Grundbuch auf den Namen der GbR eingetragen ist. Wenn alle Gesellschafter versterben, führt dies zunächst zur Auflösung der GbR. Dies bedeutet jedoch nicht ihre sofortige Löschung oder Beendigung. Stattdessen ändert sich ihr Zweck: Sie soll nun nicht mehr das ursprüngliche Geschäft fortführen, sondern geordnet abgewickelt werden.

Die Abwicklungsphase: Zwischen Auflösung und Vollbeendigung

In der Abwicklungsphase existiert die GbR weiterhin als Rechtspersönlichkeit. Ihr Ziel ist es nun, alle noch offenen Angelegenheiten zu regeln: Schulden zu begleichen, Forderungen einzuziehen und das verbleibende Vermögen an die Erben der verstorbenen Gesellschafter zu verteilen. Während dieser Phase bleibt die GbR Eigentümerin der im Grundbuch eingetragenen Rechte. Der Grundbucheintrag ändert sich in diesem Moment nicht automatisch. Die GbR ist weiterhin die rechtliche Einheit, die als Eigentümerin des Grundstücks oder anderer Rechte im Grundbuch steht.

Für Sie bedeutet das: Selbst wenn die ursprünglichen Personen, die die GbR gegründet haben, nicht mehr leben, sind die Rechte im Grundbuch weiterhin klar einer bestimmten Einheit, nämlich der GbR, zugeordnet. Dies stellt sicher, dass das Vermögen geordnet verwaltet und schließlich an die rechtmäßigen Erben überführt werden kann.

Rolle der Erben und die endgültige Beendigung

Die Erben der verstorbenen Gesellschafter treten in die Position der ursprünglichen Gesellschafter ein – allerdings nur für den Zweck der Abwicklung. Sie sind nun die Personen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Abwicklung verantwortlich sind oder die ein Recht auf den Anteil des verstorbenen Gesellschafters am Liquidationserlös haben. Erst wenn alle Vermögenswerte der GbR verteilt und alle Verbindlichkeiten beglichen wurden, gilt die GbR als vollbeendet. Erst zu diesem Zeitpunkt erlischt ihre Existenz als Rechtseinheit vollständig, und die im Grundbuch eingetragenen Rechte können dann auf die Erben oder neue Käufer umgeschrieben werden.


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Wer vertritt eine GbR oder die ursprünglichen Berechtigten, wenn diese verstorben sind, um eine Löschung im Grundbuch zu ermöglichen?

Wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder ihre ursprünglichen Gesellschafter im Grundbuch eingetragen sind und ein Löschungsbedarf besteht, jedoch die Gesellschafter verstorben sind, treten die Erben der verstorbenen Gesellschafter an deren Stelle. Dies ist entscheidend, um die notwendigen Schritte für eine Löschung im Grundbuch einzuleiten.

Die fortbestehende Liquidationsgesellschaft und die Rolle der Erben

Eine GbR endet nicht automatisch mit dem Tod eines Gesellschafters. Stattdessen wandelt sie sich in der Regel in eine fortbestehende Liquidationsgesellschaft um. Ihr Zweck ist es dann, die GbR geordnet abzuwickeln. Das bedeutet, alle offenen Geschäfte zu beenden, Vermögenswerte zu verteilen und Schulden zu begleichen.

Die Erben der verstorbenen Gesellschafter treten in die Position des jeweiligen verstorbenen Gesellschafters ein. Sie werden somit Teil dieser Liquidationsgesellschaft. Es ist wichtig zu verstehen, dass die Erben die Pflichten und Rechte des Verstorbenen im Rahmen der Abwicklung übernehmen. Das bedeutet, sie müssen gemeinsam handeln, um die Angelegenheiten der GbR zu regeln und insbesondere auch für die notwendigen Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt Sorge zu tragen.

Die Löschungsbewilligung und ihre Erteilung

Für eine Löschung im Grundbuch, zum Beispiel die Löschung einer Hypothek oder einer Grundschuld, ist eine sogenannte Löschungsbewilligung erforderlich. Dies ist die schriftliche Erklärung desjenigen, dessen Recht gelöscht werden soll oder der der Löschung zustimmt. Im Fall einer GbR, die sich in Liquidation befindet und deren ursprüngliche Gesellschafter verstorben sind, müssen die Erben der verstorbenen Gesellschafter gemeinsam diese Löschungsbewilligung erteilen.

Die Löschungsbewilligung muss in der Regel öffentlich beglaubigt werden, oft durch einen Notar. Sie ist die rechtliche Grundlage dafür, dass das Grundbuchamt die entsprechende Eintragung löschen darf. Für eine erfolgreiche Löschung ist es daher unerlässlich, dass alle Erben der verstorbenen Gesellschafter identifiziert sind und die notwendigen Erklärungen in der vorgeschriebenen Form abgegeben werden. Dies kann die Vorlage eines Erbscheins oder eines notariellen Testaments mit Eröffnungsprotokoll erfordern, um die Erbfolge nachzuweisen.


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Welche Schritte sind notwendig, um ein veraltetes Recht aus dem Grundbuch meines Grundstücks entfernen zu lassen?

Die Entfernung eines veralteten Rechts aus dem Grundbuch eines Grundstücks, wie beispielsweise eines alten Wohnrechts, eines nicht mehr benötigten Wegerechts oder einer längst abbezahlten Grundschuld, erfordert in der Regel mehrere Schritte und die Beteiligung bestimmter Institutionen. Das Ziel ist es, das Grundbuch, das wie ein „Personalausweis“ für das Grundstück ist, wieder aktuell und vollständig korrekt abzubilden.

1. Die notwendige Löschungsbewilligung

Der entscheidende erste Schritt für die Löschung eines Rechts im Grundbuch ist fast immer die sogenannte Löschungsbewilligung. Dies ist eine schriftliche Erklärung der Person oder Stelle, die das Recht besitzt – also diejenige, zu deren Gunsten das Recht im Grundbuch eingetragen ist. Stellen Sie sich vor, jemand hat ein Wegerecht über Ihr Grundstück. Damit dieses Recht gelöscht werden kann, muss diese Person zustimmen, dass ihr Recht gelöscht wird.

Eine besondere Herausforderung kann entstehen, wenn die Berechtigten nicht mehr bekannt, verstorben oder nicht auffindbar sind. Dies ist oft der Fall bei sehr alten Rechten. Wenn beispielsweise der ursprüngliche Begünstigte eines Wegerechts oder einer Dienstbarkeit verstorben ist, müssen dessen Rechtsnachfolger (also die Erben) gefunden und um ihre Löschungsbewilligung gebeten werden. Ist eine frühere Firma der Berechtigte, die nicht mehr existiert, wird die Identifizierung ebenfalls schwierig. Die Klärung dieser Situation erfordert oft umfangreiche Recherchen.

2. Die Rolle des Notars

Eine Löschungsbewilligung muss, um im Grundbuch wirksam zu werden, in der Regel öffentlich beglaubigt werden. Dies bedeutet, dass die Unterschrift der Person, die das Recht löschen lässt, von einem Notar bestätigt werden muss. Der Notar prüft die Identität des Unterzeichners und stellt sicher, dass die Person zur Abgabe der Erklärung berechtigt ist.

Der Notar übernimmt typischerweise auch die Aufgabe, den Löschungsantrag beim Grundbuchamt einzureichen. Er bereitet alle notwendigen Dokumente vor, prüft deren Vollständigkeit und Richtigkeit und leitet sie im Anschluss an das Grundbuchamt weiter.

3. Das Grundbuchamt: Durchführung der Löschung

Das Grundbuchamt ist die staatliche Behörde, die für die Führung des Grundbuchs zuständig ist. Sobald der vollständige Antrag mit der ordnungsgemäß beglaubigten Löschungsbewilligung dort eingeht, prüft das Grundbuchamt, ob alle formalen Voraussetzungen für die Löschung erfüllt sind. Gibt es keine Beanstandungen, wird das eingetragene Recht im Grundbuch vermerkt und damit offiziell gelöscht. Das bedeutet, der Eintrag wird durchgestrichen und mit einem entsprechenden Vermerk versehen.

4. Mögliche weitere Schritte bei unbekannten Berechtigten

In den seltenen Fällen, in denen die Berechtigten trotz aller Bemühungen nicht gefunden werden können oder ihre Rechtsnachfolger nicht zu ermitteln sind, kann die Löschung komplexer werden. Hierfür gibt es unter Umständen besondere gerichtliche Verfahren, die es ermöglichen, ein Recht auch ohne die direkte Löschungsbewilligung der Berechtigten zu löschen, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Solche Verfahren sind jedoch aufwendig und erfordern eine genaue Prüfung des Einzelfalls.

Für die gesamte Prozedur fallen in der Regel Gebühren an, sowohl für den Notar als auch für das Grundbuchamt. Die genaue Höhe der Kosten hängt vom Wert des Grundstücks und des zu löschenden Rechts ab.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein im Grundbuch eingetragenes Nutzungsrecht, das einer bestimmten Person oder Personengruppe ein persönliches Recht an einem fremden Grundstück einräumt. Anders als andere Dienstbarkeiten ist dieses Recht nicht an das Eigentum eines anderen Grundstücks gebunden, sondern direkt an die berechtigte Person. Es erlaubt beispielsweise, einen Teil eines Grundstücks für bestimmte Zwecke zu nutzen – wie hier die Errichtung und den Betrieb einer Skiliftanlage. Dieses Recht gilt nur für die eingetragene Person und erlischt normalerweise mit ihrem Tod, es sei denn, es wurde ausdrücklich anders geregelt.

Beispiel: Wenn Ihnen im Grundbuch ein Wohnungsrecht für eine bestimmte Person eingetragen ist, darf diese Person dort wohnen, auch wenn das Recht für andere Personen nicht gilt.

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Löschungsbewilligung

Die Löschungsbewilligung ist eine schriftliche, meist notariell beglaubigte Erklärung des Berechtigten, mit der er der Löschung seines im Grundbuch eingetragenen Rechts zustimmt. Diese Zustimmung ist notwendig, damit das Grundbuchamt eine Eintragung entfernen kann. Fehlt die Löschungsbewilligung, darf das Recht nicht ohne Weiteres gelöscht werden, selbst wenn der Berechtigte verstorben ist; stattdessen müssen seine Erben zustimmen oder eine gerichtliche Entscheidung vorliegen. Sie sichert die Rechtssicherheit im Grundbuch, indem sie verhindert, dass Rechte ohne Einverständnis der Berechtigten gelöscht werden.

Beispiel: Sie besitzen eine Grundschuld an Ihrem Haus. Wenn die Bank diese zurückzahlt, unterschreibt sie eine Löschungsbewilligung, damit die Grundschuld aus dem Grundbuch entfernt werden kann.

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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine einfache, nicht rechtsfähige Personengesellschaft, die durch Vertrag zwischen mindestens zwei Personen entsteht, um gemeinsam einen Zweck zu verfolgen. Im Gegensatz zu juristischen Personen handelt es sich bei der GbR um eine Gemeinschaft von Gesellschaftern, die gemeinsam Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann. Im Grundbuch kann eine GbR als Eigentümerin oder Berechtigte eingetragen sein. Stirbt ein Gesellschafter, wird die GbR nicht sofort aufgelöst, sondern tritt gemäß § 727 BGB in die Abwicklungsphase ein, in der noch bestehende Rechte und Pflichten geregelt werden.

Beispiel: Zwei Freunde gründen gemeinsam einen Imbissstand, die GbR besitzt das Inventar und kann Verträge abschließen.

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Auflösung und Vollbeendigung einer Gesellschaft (Liquidation)

Die Auflösung einer Gesellschaft wie der GbR bedeutet, dass die Gesellschaft ihren laufenden Geschäftsbetrieb einstellt und in die sogenannte Liquidationsphase übergeht, in der sie ihre Vermögenswerte verwertet, Verbindlichkeiten begleicht und die Verteilung an die Gesellschafter vorbereitet. Die Gesellschaft bleibt in dieser Phase weiterhin rechtlich existent und trägt die Bezeichnung Liquidationsgesellschaft. Erst mit der Vollbeendigung endet die Gesellschaft endgültig, etwa wenn alle offenen Angelegenheiten geregelt sind und kein Vermögen mehr vorhanden ist. Diese Unterscheidung erklärt, warum Rechte, die der Gesellschaft zustehen, auch nach dem Tod aller Gesellschafter weiterbestehen.

Beispiel: Ein Verein beschließt, sich aufzulösen. Er verkauft Inventar und bezahlt Rechnungen, bevor er ganz aufgelöst wird.

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Nachweis der Unrichtigkeit (§ 22 Grundbuchordnung)

Der Nachweis der Unrichtigkeit ist die Anforderung, die gestellt wird, wenn jemand eine Berichtigung oder Löschung im Grundbuch erreichen möchte. Nach § 22 der Grundbuchordnung (GBO) muss die Unrichtigkeit eines Eintrags zweifelsfrei und vollständig bewiesen werden; eine bloße Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus. Das bedeutet, der Antragsteller hat die Beweispflicht, dass ein bestimmter Eintrag falsch ist, um eine Änderung durch das Grundbuchamt durchzusetzen. Diese strenge Regel gewährleistet die hohe Verlässlichkeit und das Vertrauen in das Grundbuch.

Beispiel: Wenn jemand behauptet, dass ein im Grundbuch eingetragenes Recht nicht mehr besteht, muss er Belege erbringen, die alle Zweifel ausschließen, zum Beispiel durch Verträge, Urkunden oder Entscheidungsnachweise.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 22 Grundbuchordnung (GBO): Regelt die Korrektur von Eintragungen im Grundbuch und verlangt den Nachweis der Unrichtigkeit eines Eintrags für eine Berichtigung oder Löschung. Eine bloße Wahrscheinlichkeit reicht dabei nicht aus; es muss zweifelsfrei bewiesen werden, dass der Eintrag unrichtig ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Eigentümer muss nachweisen, dass das Recht der GbR im Grundbuch erloschen ist; dieser Beweis konnte nicht erbracht werden, sodass die Löschung abgelehnt wurde.
  • § 727 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Die GbR wird mit der Auflösung nicht automatisch beendet, sondern tritt in die Liquidationsphase ein, in der sie bestehende Verpflichtungen abwickelt und ihr Vermögen verwertet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl alle Gesellschafter verstorben sind, ist die GbR nicht vollbeendet, sondern weiterhin rechtlich existent, wodurch das eingetragene Recht fortbesteht.
  • Erbrecht (§§ 1922 ff. BGB): Mit dem Tod der Gesellschafter gehen deren Rechte und Pflichten kraft Gesetzes auf die Erben über, die dann gemeinsam die Rechtsnachfolge und Abwicklung übernehmen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Erben der verstorbenen Gesellschafter sind nun Berechtigte der Liquidationsgesellschaft und müssen der Löschung der Dienstbarkeit zustimmen.
  • Grundbuchrecht (insbesondere §§ 873, 925 BGB): Bestimmt die Eintragung, Änderung und Löschung von Rechten an Grundstücken im Grundbuch, wobei Änderungen nur mit Zustimmung der Berechtigten erfolgen können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Ohne die ausdrückliche Löschungsbewilligung der aktuellen Rechtsinhaber (hier die Erben) kann das Grundbuchamt den Eintrag nicht löschen.
  • Recht der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1018, 1019 BGB): Ein Recht, das nur dem persönlich benannten Berechtigten eingeräumt wird und nicht übertragbar ist; sein Fortbestand hängt daher eng an die Person oder Personengruppe. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die ursprünglichen Personen verstorben sind, bleibt das Recht als Teil der Gesellschaft bestehen und wird nicht durch deren Tod automatisch gelöscht.
  • Öffentliches Glauben des Grundbuchs (§ 892 BGB): Das Grundbuch genießt absolutes Vertrauen, sodass Eintragungen als richtig gelten, bis das Gegenteil bewiesen ist; dies schützt Dritte im Rechtsverkehr. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Eintragung des Rechtes bleibt bestehen, solange nicht rechtskräftig nachgewiesen wird, dass sie unrichtig ist, was hier nicht der Fall ist.

Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 20 W 94/24 – Beschluss vom 22.10.2024


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