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GbR Grundstück übertragen: Reicht die eGbR-Eintragung für das Grundbuch?

Ein Grundstückseigentümer ging davon aus, sein im Grundbuch eingetragenes Objekt könne einfach vom alten GbR-Namen auf die neue eGbR umgeschrieben werden – schließlich waren die Partner identisch. Das Grundbuchamt lehnte den Antrag, das GbR Grundstück zu übertragen, jedoch konsequent ab, obwohl die Gesellschaft sich seit dem 1. Januar 2024 lediglich im neuen Gesellschaftsregister registriert hatte. Für die Behörde handelte es sich bei der scheinbar identischen Einheit nicht um eine Namensänderung, sondern um zwei vollkommen verschiedene Rechtsträger.

Zum vorliegenden Urteil Az.: FT-394-71 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Eine Gesellschaft, die ein Grundstück besaß, hatte ihren Namen in einem neuen Register geändert. Die Gesellschaft wollte diesen neuen Namen im Grundbuch für ihr Grundstück eintragen lassen. Das Grundbuchamt lehnte das ab.
  • Die Frage: Kann ein Grundstück einfach auf den neuen Namen einer Gesellschaft umgeschrieben werden, wenn die gleichen Personen dahinterstehen?
  • Die Antwort: Nein. Die alte und die neu registrierte Gesellschaft gelten rechtlich als separate Einheiten. Ein Grundstückswechsel zwischen ihnen muss deshalb wie ein Verkauf notariell beurkundet werden.
  • Das bedeutet das für Sie: Wenn Ihre Gesellschaft, die ein Grundstück besitzt, sich neu im Gesellschaftsregister einträgt, ist eine einfache Namensänderung im Grundbuch nicht möglich. Dafür muss das Grundbuch erst gesondert angepasst werden, oder ein Notar muss den Übergang förmlich beurkunden.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Amtsgericht Weiden in der Oberpfalz
  • Datum: 13.09.2024
  • Aktenzeichen: FT-394-71
  • Verfahren: Grundbuchsache
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Gesellschaftsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Antragsteller im Grundbuchverfahren. Er wollte ein Grundstück im Grundbuch auf eine andere Gesellschaft eintragen lassen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Antragsteller wollte ein Grundstück im Grundbuch von einer GbR auf eine neu gegründete und im Gesellschaftsregister eingetragene eGbR umschreiben lassen. Er legte dafür eine Urkunde vor, die das Gericht als nicht ausreichend ansah.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Reicht es aus, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Gesellschaftsregister eingetragen wird, um ein auf sie eingetragenes Grundstück im Grundbuch automatisch auf die neue, eingetragene GbR (eGbR) umzuschreiben, auch wenn die Gesellschafter identisch sind?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Der Antrag wurde zurückgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass die alte und die neue Gesellschaft rechtlich getrennt sind und eine Grundstücksübertragung daher eine notariell beurkundete Vereinbarung erfordert, die fehlte.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Antragsteller musste die Kosten des Verfahrens tragen und konnte das Grundstück nicht wie gewünscht umschreiben lassen.

Der Fall vor Gericht


Was wollte der Antragsteller erreichen – und warum stieß er an Grenzen?

In den Akten des Grundbuchamtes einer bayerischen Kleinstadt landete ein Antrag, der auf den ersten Blick wie eine Formsache erscheinen mochte. Ein Grundstück, das bisher im Grundbuch auf eine „… GbR …“ eingetragen war – also eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine häufig genutzte Rechtsform, etwa für Immobilienprojekte oder Zusammenschlüsse kleinerer Unternehmen – sollte nun auf eine scheinbar neue Gesellschaft umgeschrieben werden: die „… eGbR, AG Bamberg, GsR 83“. Hinter dieser neuen Bezeichnung verbarg sich dieselbe Gesellschaft, die sich lediglich aufgrund neuer gesetzlicher Vorschriften im erst seit dem 1. Januar 2024 existierenden Gesellschaftsregister hatte eintragen lassen. Für den Antragsteller schien es logisch: Die gleichen Personen, die gleiche unternehmerische Einheit, nur ein neuer Name und eine neue Registernummer. Eine einfache Änderung im Grundbuch sollte doch möglich sein, so die Annahme. Doch das Grundbuchamt sah das anders und wies den Antrag konsequent zurück. Der Fall zeigt, wie entscheidend juristische Feinheiten sein können, selbst wenn es um scheinbar identische Strukturen geht.

Warum sind zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts niemals dieselbe?

Eine Frau im dunkelblauen Blazer übergibt an einem Schreibtisch ein entscheidendes Dokument zur geplanten Eigentumsumschreibung eines GbR-Grundstücks im Grundbuch.
Die Ablehnung eines Antrags im Grundbuchamt zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung bei Eigentumsübertragungen ist. Wie können Eigentümer bürokratische Hürden frühzeitig vermeiden? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Herzstück der Gerichtsentscheidung war ein grundlegendes Prinzip des deutschen Rechts: Selbst wenn ein und dieselben Personen an mehreren Gesellschaften bürgerlichen Rechts beteiligt sind, gelten diese rechtlich als vollkommen voneinander getrennt. Man kann es sich vorstellen wie zwei unterschiedliche Gefäße, die zwar den gleichen Inhalt – nämlich die Gesellschafter – haben, aber dennoch eigenständige, voneinander unabhängige Gebilde sind. Jede Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein eigener „Rechtsträger“. Das bedeutet, sie kann eigene Rechte und Pflichten haben, eigene Verträge schließen und auch eigenes Vermögen besitzen. Wenn also die alte, im Grundbuch eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die neue, im Gesellschaftsregister registrierte GbR (die sogenannte eGbR) vor dem Gesetz erscheinen, dann sind sie trotz identischer Gesellschafter keine Einheit, sondern zwei eigenständige Akteure. Das Gericht verwies hier auf die etablierte Rechtsauffassung, dass es sich um „vollkommen verschiedene GbRs“ handelt.

Welche Besonderheiten gelten bei der Übertragung von Immobilien?

Wenn es um Grundstücke und Immobilien geht, legt das Gesetz besonders strenge Regeln an. Ein Grundstückseigentum wechselt nicht einfach den Besitzer, weil man sich einig ist oder weil sich der Name einer der Parteien ändert. Hier kommt die sogenannte „Auflassung“ ins Spiel. Das ist ein Fachbegriff für die förmliche Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Übergang des Eigentums an einem Grundstück. Diese Einigung muss, um wirksam zu sein, zwingend vor einem Notar erklärt und beurkundet werden. Erst danach kann die Änderung im Grundbuch eingetragen werden. Dieses Prozedere gilt nicht nur beim klassischen Kaufvertrag zwischen Privatpersonen, sondern auch, wenn Eigentum zwischen juristischen Einheiten wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts übertragen wird – selbst wenn diese Gesellschaften denselben Personenkreis umfassen. Für das Gericht war klar: Eine Übertragung von Grundstücken oder Anteilen zwischen der im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft und der im Register eingetragenen Gesellschaft ist rechtlich eine Übertragung von einem „Gesamthandvermögen“ auf ein anderes. Dies erfordert unweigerlich eine solche notariell beurkundete Auflassungsurkunde, ergänzt um alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, wozu auch die Zahlung der Grunderwerbsteuer gehört. Die vom Antragsteller vorgelegte Urkunde entsprach diesen hohen Anforderungen nicht.

Welche Rolle spielt das neue Gesellschaftsregister für alte Immobilien-Gesellschaften?

Die Einführung des Gesellschaftsregisters für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) zum 1. Januar 2024 war eine bedeutende Neuerung. Sie sollte mehr Rechtssicherheit und Transparenz schaffen. Doch diese neue Regelung hat auch Auswirkungen auf bestehende Immobilien, die im Eigentum alter GbRs stehen. Das Gesetz sieht hierfür eine spezielle Übergangsregelung vor: Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor dem 1. Januar 2024 Eigentümerin eines Grundstücks gewesen und im Grundbuch eingetragen, muss sie sich zunächst im neuen Gesellschaftsregister eintragen lassen und wird dann zur „eGbR“. Danach muss in einem separaten Verfahren das Grundbuch berichtigt werden. Das bedeutet, die alte, nicht registrierte GbR, die im Grundbuch steht, muss durch die neu im Gesellschaftsregister eingetragene eGbR als Eigentümerin ersetzt werden. Dies ist kein Eigentümerwechsel im eigentlichen Sinne, sondern eine Art „Aktualisierung“ der Rechtsform im Grundbuch. Das Gericht betonte, dass dieses Berichtigungsverfahren ein eigenständiger Schritt ist, der außerhalb eines Antrags auf eine Eigentumsübertragung stattfinden muss. Solange diese Berichtigung nicht erfolgt ist, bleibt die alte, nicht registrierte Gesellschaft bürgerlichen Rechts die formelle Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch.

Warum konnte das Gericht dem Antrag nicht stattgeben?

Das Gericht fasste seine Ablehnung des Antrags auf der Grundlage von zwei entscheidenden, sich ergänzenden Argumenten zusammen. Zum einen fehlte die für eine Eigentumsübertragung zwingend notwendige notariell beurkundete Auflassungsurkunde. Da das Gericht die alte, im Grundbuch eingetragene GbR und die neu registrierte eGbR als rechtlich eigenständige und „vollkommen verschiedene“ Einheiten betrachtete – selbst bei identischen Gesellschaftern –, war eine Übertragung des Grundstücks zwischen diesen beiden Gesellschaften nur mit dieser besonderen, notariell beurkundeten Erklärung möglich. Die vom Antragsteller eingereichte Urkunde reichte dafür schlichtweg nicht aus.

Zum anderen wies das Gericht darauf hin, dass selbst wenn eine korrekte Auflassungsurkunde vorgelegen hätte, der Antrag in der beantragten Form nicht hätte stattgegeben werden können. Die derzeit im Grundbuch eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts war eben noch die „alte“ GbR ohne Registereintrag. Um überhaupt einen wirksamen Rechtsakt mit der „neuen“ eGbR im Grundbuch vollziehen zu können, hätte diese eGbR zuerst selbst als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden müssen. Dies wäre nur durch das separate Grundbuchberichtigungsverfahren nach der neuen Übergangsregelung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch möglich gewesen. Erst nachdem diese „Aktualisierung“ der Eigentümerbezeichnung im Grundbuch vollzogen ist, hätte die im Gesellschaftsregister eingetragene eGbR als formeller Eigentümer über das Grundstück „ordnungsgemäß“ verfügen und es möglicherweise auf eine andere Gesellschaft übertragen können – was dann wiederum eine Auflassung erfordert hätte. Der Antrag des Antragstellers, der eine direkte Umschreibung von der alten GbR auf die eGbR vorsah, übersprang diese notwendigen Schritte und widersprach damit den gesetzlichen Vorgaben.

Konnte der Mangel nicht einfach nachträglich behoben werden?

Im Grundbuchrecht gibt es die Möglichkeit einer sogenannten Zwischenverfügung. Damit kann das Gericht einem Antragsteller eine Frist setzen, um kleinere Mängel oder fehlende Unterlagen nachzureichen. Man könnte meinen, der Antragsteller hätte so die Chance bekommen können, die fehlende Auflassungsurkunde beizubringen oder das vorgeschaltete Berichtigungsverfahren nachzuholen. Doch das Gericht lehnte auch diese Möglichkeit ab. Eine Zwischenverfügung ist nur zulässig, wenn der Mangel behebbar ist und nicht das zugrundeliegende Rechtsgeschäft selbst betrifft. Im vorliegenden Fall lag der Kern des Problems nicht in einem kleinen Formfehler oder einer fehlenden Unterschrift, sondern in der Notwendigkeit einer vollständigen „Neubeurkundung“ eines Rechtsgeschäfts – eben der Auflassung. Da die Übertragung des Eigentums ohne diese Auflassung von Anfang an materiell-rechtlich unwirksam war, konnte dieser grundlegende Mangel nicht durch eine einfache Zwischenverfügung „geheilt“ werden. In solchen Fällen sieht das Gesetz die sofortige Zurückweisung des Antrags vor, denn es fehlt an einer grundlegenden Voraussetzung für die begehrte Eintragung im Grundbuch.

Die Urteilslogik

Rechtliche Formalitäten und die klare Abgrenzung von Gesellschaften bilden das Fundament für die wirksame Übertragung von Immobilienbesitz.

  • Separate Rechtsträger: Zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts bilden selbst bei identischen Gesellschaftern stets eigenständige Rechtspersönlichkeiten.
  • Zwingende Beurkundungspflicht: Das Eigentum an einem Grundstück geht nur durch eine notariell beurkundete Auflassung über, selbst wenn der Besitz zwischen Gesellschaften mit gleichen Gesellschaftern wechselt.
  • Stufenweiser Grundbuchvollzug: Eine alte Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss ihre Eintragung im Grundbuch über ein gesondertes Berichtigungsverfahren aktualisieren, bevor sie wirksam über ihr Immobilienvermögen verfügen kann.

Die strikte Beachtung dieser prozeduralen und materiellen Vorgaben sichert die Rechtssicherheit im Grundbuchverkehr.


Das Urteil in der Praxis

Mit diesem Urteil endet die Illusion einer einfachen Überleitung von GbR-Immobilien ins neue Registerzeitalter. Das Oberlandesgericht Bamberg macht unmissverständlich klar: Die Einführung der eGbR ist keine kosmetische Korrektur, sondern eine tiefgreifende rechtliche Zäsur. Wer glaubt, seine im Grundbuch eingetragene „alte“ GbR einfach in eine „neue“ eGbR umschreiben zu können, übersieht die knallharte Realität zweier voneinander getrennter Rechtsträger. Ohne notarielle Auflassung und den exakten Berichtigungsprozess bleibt der Antrag chancenlos – ein teurer Irrtum, der umfassende Praxisrelevanz hat.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum sind rechtliche Formalitäten bei der Übertragung von Immobilien in Deutschland besonders streng?

Rechtliche Formalitäten bei der Immobilienübertragung in Deutschland sind besonders streng, um maximale Rechtssicherheit und Klarheit zu gewährleisten. Man kann es sich vorstellen wie bei einem wichtigen Fußballspiel: Damit das Ergebnis unzweifelhaft und fair ist, gibt es einen Schiedsrichter und strenge Regeln für Tore und Spielverlauf. Auch bei Immobilien, die von hohem Wert und langfristiger Bedeutung sind, sichert das Gesetz so die Verlässlichkeit der Eigentumsverhältnisse.

Wenn es um Grundstücke und Immobilien geht, legt das Gesetz besonders strenge Regeln an. Ein Grundstückseigentum wechselt nicht einfach den Besitzer, weil man sich einig ist oder sich der Name einer der Parteien ändert. Hier kommt die sogenannte „Auflassung“ ins Spiel. Dies ist die förmliche Einigung zwischen den Beteiligten über den Übergang des Eigentums an einem Grundstück.

Diese Einigung muss, um wirksam zu sein, zwingend vor einem Notar erklärt und beurkundet werden. Erst danach kann die Änderung im Grundbuch eingetragen werden. Wird diese notarielle Beurkundung nicht eingehalten, ist das Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam, und eine Eintragung im Grundbuch kann nicht erfolgen. Das Gesetz sieht in solchen Fällen die sofortige Zurückweisung des Antrags vor, da eine grundlegende Voraussetzung für die begehrte Eintragung fehlt. Diese strengen Formalitäten schützen die Rechtssicherheit bei Immobiliengeschäften und das Vertrauen in die Korrektheit der eingetragenen Verhältnisse.


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Was ist der grundlegende rechtliche Unterschied zwischen verschiedenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs), auch wenn sie dieselben Gesellschafter haben?

Der grundlegende rechtliche Unterschied zwischen verschiedenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) besteht darin, dass jede gegründete GbR eine eigenständige juristische Einheit oder ein sogenannter „Rechtsträger“ ist. Selbst wenn dieselben Personen Gesellschafter in mehreren GbRs sind, betrachtet das Gesetz diese als vollkommen voneinander getrennt. Man kann es sich vorstellen wie zwei unterschiedliche Gefäße, die zwar den gleichen Inhalt, nämlich die Gesellschafter, haben, aber dennoch eigenständige und voneinander unabhängige Gebilde darstellen.

Jede Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann eigene Rechte erwerben, eigene Pflichten eingehen und eigenes Vermögen besitzen. Deshalb wird die Übertragung von Vermögenswerten, wie zum Beispiel Immobilien, von einer GbR auf eine andere GbR – selbst wenn die Gesellschafter in beiden Gesellschaften identisch sind – rechtlich wie eine Übertragung zwischen zwei verschiedenen Eigentümern behandelt.

Es handelt sich dabei nicht um eine bloße interne Umbenennung oder Adressänderung innerhalb derselben Einheit, sondern um einen echten Wechsel der juristischen Person, die das Eigentum hält. Dieses grundlegende Prinzip des deutschen Rechts schützt die klare Zuordnung von Rechten und Pflichten und schafft somit Rechtssicherheit bei Transaktionen.


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Welche Rolle spielt das neue Gesellschaftsregister für bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs), insbesondere wenn diese Immobilien besitzen?

Das neue Gesellschaftsregister spielt für bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) mit Immobilienbesitz eine entscheidende Rolle, da es deren Registrierungspflicht begründet und damit die Grundlage für weitere Immobiliengeschäfte schafft. Ohne diese Eintragung bleibt die Gesellschaft rechtlich handlungsunfähig im Hinblick auf ihre Immobilien.

Man kann sich das so vorstellen, als würde ein bereits genutztes Fahrzeug ein neues Kennzeichen und einen neuen Fahrzeugschein erhalten. Obwohl es dasselbe Fahrzeug ist, müssen die aktualisierten Daten offiziell registriert und im System hinterlegt werden, damit das Fahrzeug weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen oder der Halter wechseln kann.

Seit dem 1. Januar 2024 schafft das neu eingeführte Gesellschaftsregister mehr Rechtssicherheit und Transparenz für GbRs. Besitzt eine GbR bereits vor diesem Datum eine Immobilie und ist als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, muss sie sich zunächst im Gesellschaftsregister eintragen lassen, um als „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR) zu gelten. Danach ist ein separates Verfahren zur Berichtigung des Grundbuchs notwendig. Hierbei wird die alte GbR-Bezeichnung im Grundbuch durch die neue eGbR-Bezeichnung ersetzt. Dies ist keine vollständige Eigentumsübertragung, sondern eine Aktualisierung der Rechtsform. Bleibt diese Berichtigung aus, steht die nicht registrierte GbR weiterhin als formelle Eigentümerin im Grundbuch, was künftige Immobiliengeschäfte erheblich erschwert oder unmöglich macht.

Diese Regelung sichert die Klarheit und Verlässlichkeit des Grundbuchs und schützt das Vertrauen in den Rechtsverkehr.


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Unter welchen Umständen können formale Mängel bei Grundstücksübertragungen nicht nachträglich durch ein Gericht korrigiert werden?

Ein Gericht kann formale Mängel bei Grundstücksübertragungen nicht nachträglich korrigieren, wenn der Fehler das zugrundeliegende Rechtsgeschäft von Anfang an materiell-rechtlich unwirksam macht. Gerichte nutzen die Möglichkeit einer sogenannten Zwischenverfügung nur für behebbare, kleinere Mängel, nicht aber für grundlegende Rechtsfehler.

Stellen Sie sich vor, ein Bauplan für ein Haus hat nicht nur einen fehlenden Stempel (ein formaler Mangel), sondern die gesamte Statik ist von Anfang an fehlerhaft geplant (ein materieller Mangel). Eine Baubehörde kann einen fehlenden Stempel nachfordern, aber sie kann nicht erlauben, dass ein statisch unsicheres Gebäude einfach durch Nachreichen eines Dokuments nachträglich „sicher“ wird. Das ursprüngliche Bauwerk selbst ist mangelhaft.

Die Möglichkeit einer gerichtlichen Zwischenverfügung besteht, um Antragstellern Fristen zur Behebung kleinerer Unvollständigkeiten oder zur Nachreichung fehlender Unterlagen einzuräumen. Diese Regelung dient der Verfahrensvereinfachung bei geringfügigen Fehlern im Grundbuchrecht.

Diese Grenze ist jedoch erreicht, wenn der Mangel nicht nur formaler Natur ist, sondern die Wirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts – wie etwa die Übertragung eines Grundstücks – von Beginn an betrifft. Ein typisches Beispiel hierfür ist das Fehlen einer zwingend vorgeschriebenen notariellen Beurkundung, wie der Auflassung bei Immobiliengeschäften. Solche fundamentalen Mängel können nicht nachträglich durch eine einfache Ergänzung geheilt werden. Stattdessen ist oft die vollständige Wiederholung oder Neubeurkundung des gesamten Rechtsgeschäfts erforderlich.

In solchen Fällen muss das Gericht den Antrag sofort zurückweisen, da die notwendige Grundlage für die gewünschte Eintragung im Grundbuch von vornherein fehlt. Dies schützt die Rechtssicherheit und die Integrität des Grundbuchs.


 

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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


 

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Eigenständigkeit von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Prinzip der Rechtsträgeridentität)

    Jede Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine eigenständige juristische Einheit, auch wenn dieselben Personen daran beteiligt sind.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht sah die alte im Grundbuch eingetragene GbR und die neu im Gesellschaftsregister registrierte eGbR als zwei getrennte juristische Einheiten an, selbst wenn dieselben Personen dahinter standen. Ein direkter „Name ändern“-Antrag war daher nicht möglich, da es sich rechtlich um eine Übertragung zwischen zwei verschiedenen „Rechtsträgern“ handelte.

  • Auflassung bei Grundstücksübertragung (§ 925 BGB)

    Die Eigentumsübertragung eines Grundstücks erfordert eine formelle Einigung zwischen Verkäufer und Käufer (Auflassung), die zwingend vor einem Notar erklärt und beurkundet werden muss.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da das Gericht die alte und neue GbR als unterschiedliche Rechtsträger betrachtete, war für die Übertragung des Grundstücks zwischen ihnen eine solche notariell beurkundete Auflassung erforderlich, die im vorliegenden Fall fehlte und nicht nachgereicht werden konnte.

  • Grundbuchberichtigung bei eGbR-Eintragung (Art. 101 Satz 2 EGBGB)

    Ist eine GbR vor dem 1. Januar 2024 Eigentümerin eines Grundstücks und lässt sich im neuen Gesellschaftsregister als eGbR eintragen, muss das Grundbuch in einem separaten Schritt erst auf die eGbR berichtigt werden, bevor diese weitere Verfügungen über das Grundstück treffen kann.

    , was das Gericht als notwendigen vorgeschalteten Schritt ansah.

  • Ablehnung einer Zwischenverfügung bei unbehebbaren Mängeln (§ 18 GBO)

    Eine Zwischenverfügung ist unzulässig, wenn der Mangel nicht durch Nachreichen von Unterlagen oder Beheben eines Formfehlers, sondern nur durch ein komplett neues Rechtsgeschäft oder einen neuen Antrag behoben werden kann.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die fehlende Auflassung ein grundlegender, materiell-rechtlicher Mangel war, der die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung von Anfang an verhinderte, konnte dieser nicht durch eine Zwischenverfügung „geheilt“ werden, und der Antrag musste sofort zurückgewiesen werden.


Das vorliegende Urteil


AG Weiden i.d.OPf. – Az.: FT-394-71 – Beschluss vom 13.09.2024


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