OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 99/16 – Beschluss vom 03.06.2016
Das Rechtsmittel wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Wert: 869.196,20 € (§ 45 Abs. 3 GNotKG)
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) ist seit dem 10. Februar 1999 Eigentümerin der im Rubrum genannten Grundbesitze. In Abteilung I des Grundbuch sind insoweit als Eigentümer eingetragen die Beteiligten zu 2) und 3) als Gesellschafter bürgerlichen Rechts.
Die Beteiligten zu 2) und 3) sind weiterhin Gesellschafter der „gekündigten W. OHG“, deren Vermögen auseinandergesetzt werden soll.
Im Zuge dieser Auseinandersetzung leitete der Beteiligte zu 2) gegen den Beteiligten zu 3) mit Antrag vom 04. März 2015 vor einem Schiedsgericht in Weinheim ein einstweiliges Verfügungsverfahren ein. Der genaue Gegenstand des Verfahrens ist nicht mitgeteilt.
Am 01. Juli 2015 schlossen die Beteiligten zu 2) und 3) vor dem angerufenen Schiedsgericht in Weinheim einen Vergleich. Darin bewilligte der Beteiligte zu 3) (Verfügungsbeklagter) die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Beteiligten zu 2) (Verfügungskläger) auf Auflassung jeweils in Bezug auf die Anteile des Beteiligten zu 3) „an folgenden Grundstücken, Grundstücksmiteigentumsanteilen sowie Teileigentums- bzw. Wohnungseigentumseinheiten“, u.a. an dem im Rubrum genannten Grundbesitz.
Gestützt auf diesen Vergleich vom 01. Juli 2015 beantragte der Beteiligte zu 2) am 09. Juli 2015 die Eintragung einer Vormerkung.
Das Amtsgericht wies diesen Antrag durch Beschluss vom 23. Juli 2015 zurück. Die Bewilligung sei nicht von dem durch die Eintragung betroffenen Eigentümer, der Beteiligten zu 1), sondern lediglich vom Beteiligten zu 3) erklärt worden. Zudem existiere auch nicht der in der Bewilligung genannte Belastungsgegenstand, da der Beteiligte zu 2) keine „eigenen, selbständig übertragbare und somit belastbare Anteile“ an den im Grundbuch verzeichneten Teileigentumseinheiten habe. Schließlich fehle es auch an einem sicherbaren schuldrechtlichen Anspruch gegen den Eigentümer, die Beteiligte zu 1); eine Auflassung nur durch den Beteiligten zu 3) sei nicht möglich.
Daraufhin haben die Beteiligten zu 2) und 3) am 23. Februar 2016 vor dem Schiedsgericht Weinheim einen weiteren Vergleich geschlossen.
Darin heißt es:
„Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind u.a. Auflassungsansprüche betreffend gemeinsame Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile an Grundstücken der Schiedsgerichtsparteien, welche aus der Auseinandersetzung im Sinne einer Realteilung der gekündigten W. oHG resultieren. Zur vorläufigen Absicherung solcher Auflassungsansprüche haben die Parteien am 01.07.2015 einen Vergleich abgeschlossen, welcher zu einem Schiedsspruch des Schiedsgerichts (…) vom selben Tage mit vereinbartem Wortlaut führte.
Dabei wurde hinsichtlich der Miteigentumsanteile der Parteien an dem Grundstück … 40210 Düsseldorf unzutreffend davon ausgegangen, dass diese im persönlichen Miteigentum der Parteien stehen. Tatsächlich sind die Parteien insoweit als Gesellschafter bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen. Der Anspruch des Gesellschafters, dem dieses Grundeigentum im Zuge der Auseinandersetzung zugewiesen werden soll, richtet sich somit auf Übetragung der Gesellschaftsanteile des anderen Gesellschafters. Damit die von den Parteien auch insoweit gewünschte vorläufige Absicherung grundbuchrechtlich vollzogen werden kann, schließen die Schiedsparteien folgenden
weiteren Vergleich:
1. Die Schiedsparteien (…) heben einverständlich die Ziffern 1 (1) und 1 (2) des Vergleiches vom 01.07.2015 auf. Sie bewilligen als alleinige Gesellschafter der in Bezug auf die Miteigentumsanteile am Grundstück (…) bestehenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts die Eintragung einer Vormerkung auf den
(1) 411/10.000 Miteigentumsanteilen an dem Grundstück … 40210 Düsseldorf, eingetragen im Grundbuch von Oberbilk (Blatt 8607 …)
(2) 1.702/10.000 Miteigentumsanteilen an dem Grundstück … 40210 Düsseldorf, eingetragen iim Grundbuch von Oberbilk (Blatt 8608 …)
zur Sicherung des Anspruches des Verfügungsklägers auf Abtretung der Gesellschaftsanteile des Verfügungsbeklagten an dieser Gesellschaft.
Der Verfügungskläger beantragt die Eintragung dieser Vormerkung jeweils an oben bezeichneter Grundbuchstelle.
2. Im Übrigen verbleibt es bei den Regelungen des Vergleiches vom 01.07.2015.“
Ebenfalls am 23. Februar 2016 erging ein Schiedsspruch mit dem vereinbarten Wortlaut.
Am 01. März 2016 hat der Beteiligte zu 2) erneut – diesmal gestützt auf den Vergleich vom 23. Februar 2016 – die Eintragung einer Vormerkung beantragt.
Durch den hier angefochtenen Beschluss vom 10. März 2016 hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – auch diesen Antrag zurückgewiesen.
Die in dem vorgenannten Vergleich bewilligte Vormerkung solle der Sicherung des Anspruchs des Beteiligten zu 2) auf „Abtretung der Gesellschaftsanteile des Beteiligten zu 3)“ an der zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) bestehenden Gesellschaft bürgerlichern Rechts dienen. Dies sei kein gemäß § 883 BGB durch eine Vormerkung sicherbarer Anspruch. Durch eine Vormerkung könnten nur Ansprüche auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts, also nur Ansprüche auf dingliche Rechtsänderung gesichert werden. Gesichert werden solle aber der Anspruch auf einen Gesellschaftsanteil. Da die Übertragung eines solchen außerhalb des Grundbuchs wirksam werde, würde eine Vormerkung auch keinerlei Sicherungswirkung erzielen. Außerdem sei Schuldner des durch die Vormerkung zu sichernden Anspruchs der Beteiligte zu 3) als Gesellschafter und nicht die Beteiligte zu 1) als Grundstückseigentümerin.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 26. März 2016.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 06. April 2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Das Amtsgericht hat die beantragte Eintragung einer Vormerkung zu Recht abgelehnt, da es – nach wie vor – an den für die Eintragung einer Vormerkung erforderlichen Voraussetzungen fehlt.
Gemäß § 885 BGB erfordert die Begründung einer Vormerkung eine Rechtsänderung im Sinne des § 883 BGB und eine einstweilige Verfügung oder eine Bewilligung. Vormerkbar sind dabei nur obligatorische Ansprüche auf Verschaffung eines eintragungsfähigen Grundstücksrechts (Demharter, GBO, Anhang zu § 44, Rn. 94; Kohler in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 883, Rn. 19), der auch ein künftiger oder bedingter sein und auf Vertrag oder auf Gesetz beruhen kann. Dabei wird in der Literatur teilweise auch darauf hingewiesen, dass streng genommen nicht der Anspruch, sondern „die bevorstehende Rechtsänderung“ vorgemerkt werde (vgl. zur Terminologie Kohler in: Münchener Kommentar zum BGB, § 883, Rn. 14).
Gegenwärtige Rechtsinhaberin ist die Beteiligte zu 1), bestehend aus den Beteiligten zu 2) und 3). Dabei ist das Halten des gemeinschaftlichen Eigentums an den streitgegenständlichen Miteigentumsanteilen der einzige Zweck der Gesellschaft, die über kein weiteres Gesellschaftsvermögen verfügt.
Aus den Vergleichen vom 01. Juli 2016 und vom 23. Februar 2016 ergibt sich, dass – im Zuge der Auseinandersetzung der oHG – der Beteiligte zu 2) Alleineigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes der Beteiligten zu 1) werden soll.
Ist Eigentümerin eines Grundstücks eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, so kann das Grundstücksrecht auf einen der Gesellschafter zum Einen durch Auflassung des (einzelnen) Gründstücks übergehen. Das gleiche Ziel kann aber auch indirekt über die Anwachsung durch Abtretung der Gesellschaftsanteile erreicht werden, was gegebenenfalls auch zur Auflösung der Gesellschaft führt, wenn nur ein Gesellschafter übrig bleibt. Nach der Rechtsprechung unterliegen solche „Anteilsveräußerungen“ grundsätzlich nicht der Form des § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB, auch wenn das Gesellschaftsvermögen im Wesentlichen aus Grundstücken besteht (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn. 982 i m.w.N.).
Bei Abschluss des ersten Vergleichs vom 01. Juli 2015 haben die Parteien offenbar die Vorstellung des Eigentumswechsels durch Auflassung gehabt, aber nicht bedacht, dass eine Auflassung und damit auch die Bewilligung einer Vormerkung nur durch beide Gesellschafter hätten erklärt werden können, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.
Nach Zurückweisung des ersten Antrags durch Beschluss vom 23. Juli 2015 haben die Beteiligten zu 2) und 3) einen neuen Vergleich geschlossen. Danach soll das gleiche wirtschaftliche Ziel durch Übertragung der Gesellschaftsanteile – des Beteiligten zu 3) auf den Beteiligten zu 2) – erreicht werden.
Zur Sicherung dieses Anspruchs auf Übertragung des Gesellschaftsanteils haben die Beteiligten zu 2) und 3) als (einzige) Gesellschafter der betroffenen Beteiligten zu 1) die Eintragung einer Vormerkung bewilligt. Bei dem Anspruch auf Abtretung eines Gesellschaftsanteils handelt es sich jedoch – ungeachtet der Frage der Terminologie – nicht um einen „Anspruch auf Verschaffung eines eintragungsfähigen Grundstücksrechts“ im Sinne des § 883 BGB.
Denn bei der Abtretung der Gesellschaftsanteile wird derselbe wirtschaftliche Zweck – der Erwerb der alleinigen Eigentümerstellung – indirekt im Wege der Anwachsung erreicht, die sich mit der Abtretungserklärung außerhalb des Grundbuchs vollzieht. In einem solchen Fall kommt die Eintragung einer Vormerkung nicht in Betracht (vgl. zu den grundbuchrechtlichen Besonderheiten des Gesellschafterwechsels bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn. 982 ff; 982 i; Kohler in: Münchener Kommentar zum BGB, § 873, 23 ff.). Denn § 892 BGB schützt nur den guten Glauben im rechtsgeschäftlichen Grundstücksverkehr, worunter der Erwerb von Gesellschaftsanteilen auch dann nicht zu fassen ist, wenn deren Vermögen ausschließlich in einem Grundstück besteht (BGH, 22. November 1996, DNotZ 1998, 741, juris). Ein gewünschter Schutz gegen zwischenzeitliche Veräußerung des zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücks kann durch durch ein Veräußerungsverbot erlangt werden (vgl. Schöner/Stöber, a.a.O.).
Nach alledem war das Rechtsmittel zurückzuweisen.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.