Um jahrzehntealte DDR-Hypotheken aus dem Grundbuch zu löschen, beantragte ein Hauseigentümer die Formerleichterung nach GBMaßnG bei der Grundbuchlöschung. Das zuständige Gericht stellte klar: Die vereinfachte Form reicht nicht aus, um die lückenlose Nachweispflicht der historischen Gläubiger zu ersetzen.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Worum ging es bei diesem Kampf gegen Geister-Hypotheken im Grundbuch?
- Welche alten Schulden sollten genau aus dem Grundbuch verschwinden?
- Warum glaubten die Eigentümer, dass die Löschung ein einfacher Fall sei?
- Weshalb stellte sich das Grundbuchamt quer?
- Wie bewertete das Oberlandesgericht den Streit?
- Was war das konkrete Problem mit den Nachweisen?
- Die Urteilslogik
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wie werde ich alte DDR-Hypotheken oder Reichsmark-Lasten im Grundbuch los?
- Kann ich Altlasten unter 3.000 Euro dank GBMaßnG einfacher löschen?
- Welche Nachweise benötige ich für die Rechtsnachfolge des alten Gläubigers?
- Was tun, wenn das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung wegen fehlender Nachweise erlässt?
- Warum reichen meine historischen Unterlagen für die Löschung von Altlasten nicht aus?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Wx 20/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
- Datum: 17.10.2024
- Aktenzeichen: 12 Wx 20/24
- Verfahren: Beschwerde im Grundbuchverfahren
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Sachenrecht, Historische Grundbuchumstellung
- Das Problem: Der Eigentümer wollte drei sehr alte, umgestellte Hypotheken im Grundbuch löschen lassen. Das Grundbuchamt verlangte aktuelle Nachweise und Erklärungen der Gläubiger, was der Eigentümer ablehnte.
- Die Rechtsfrage: Müssen für die Löschung alter, umgestellter Hypotheken alle notwendigen Belege und Vollmachten vorgelegt werden, oder reicht die gesetzliche Formerleichterung aus?
- Die Antwort: Nein, die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die gesetzliche Formerleichterung reduziert nur die Anforderungen an die äußere Form der Dokumente, entbindet aber nicht von der inhaltlichen Nachweispflicht.
- Die Bedeutung: Betroffene müssen für die Löschung alter Hypotheken immer aktuelle Nachweise der Vertretungsbefugnis und wirksame Löschungsbewilligungen der Rechtsnachfolger vorlegen. Historische Quittungen oder bedingte Löschungsvermerke reichen in der Regel nicht aus.
Der Fall vor Gericht
Worum ging es bei diesem Kampf gegen Geister-Hypotheken im Grundbuch?
Ein Grundstück ist wie ein offenes Buch. Idealerweise hat es nur weiße Seiten. Doch im Grundbuch zweier Erben spukten noch drei Geister aus der Vergangenheit: eine Hypothek aus der Weimarer Republik und zwei Schulden aus DDR-Zeiten. Die Erben glaubten, mit einem Stapel alter Papiere und einem besonderen Gesetz die Geister austreiben zu können. Das Grundbuchamt aber sah die Sache anders. Es forderte Beweise, die Jahrzehnte nach dem Tod der Gläubiger kaum zu beschaffen schienen. Ein Streit entbrannte über die Frage: Wie vertreibt man Schulden, deren Gläubiger selbst nur noch Geschichte sind?
Welche alten Schulden sollten genau aus dem Grundbuch verschwinden?

Das Grundstück der Erben war mit drei historischen Lasten belegt. Zuerst eine Hypothek über 1.000 Reichsmark, eingetragen im Jahr 1932 zugunsten einer ländlichen Spar- und Darlehnskasse. Dann folgten zwei Hypotheken aus dem Jahr 1982, beide zugunsten des „Eigentums des Volkes“. Rechtsträger war die Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR. Die Beträge lauteten auf 10.000 und 1.400 Mark der DDR. Die neuen Eigentümer wollten diese Altlasten endgültig tilgen und legten dem Grundbuchamt diverse Unterlagen vor: alte Quittungen, frühere Löschungsmitteilungen und Korrespondenz. Ihr zentrales Argument stützte sich auf eine Sonderregelung im Zuge der deutschen Einheit.
Warum glaubten die Eigentümer, dass die Löschung ein einfacher Fall sei?
Die Eigentümer beriefen sich auf das Gesetz über die Umstellung von Grundbüchern. Dieses sieht in § 18 GBMaßnG eine entscheidende Erleichterung vor. Bei alten Grundschulden oder Hypotheken mit einem geringen Wert – hier nach Umrechnung auf Euro jeweils unter 3.000 € – müssen die für eine Löschung nötigen Erklärungen nicht die strenge Form der Grundbuchordnung (§ 29 GBO) erfüllen. Im Klartext: Man braucht nicht zwingend eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung. Die Eigentümer meinten, ihre gesammelten historischen Dokumente müssten unter diesen erleichterten Bedingungen ausreichen. Das Grundbuchamt habe die Papiere nicht einmal richtig geprüft.
Weshalb stellte sich das Grundbuchamt quer?
Das Grundbuchamt widersprach dieser Logik vehement. Es erließ eine Zwischenverfügung und legte den Prozess auf Eis. Die Beamten argumentierten, dass die Formerleichterung des § 18 GBMaßnG die Eigentümer nicht von ihrer grundlegenden Nachweispflicht entbindet. Die Form mag einfacher sein – der Inhalt muss trotzdem stimmen. Das Amt listete konkrete Hürden auf. Bei der Reichsmark-Hypothek fehle der Beweis, dass die Person, die einst eine Löschung bewilligte, überhaupt für die Gläubigerbank handeln durfte. Bei den DDR-Hypotheken seien die vorgelegten Papiere ebenfalls unzureichend. Eine alte Löschungsmitteilung bezog sich auf ein anderes Grundbuchblatt und ein früherer Vermerk über eine Entschuldung von 1959 wirke eher wie eine Warnung. Schließlich wurden die Schulden 1982 erneut eingetragen. Das Amt forderte aktuelle Löschungsbewilligungen von den Rechtsnachfolgern der alten Banken.
Wie bewertete das Oberlandesgericht den Streit?
Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt wies die Beschwerde der Eigentümer zurück. Die Entscheidung des Grundbuchamts war rechtens. Die Richter zementierten eine zentrale Unterscheidung, die den Kern des Falles ausmacht: die zwischen Form und Inhalt. Sie bestätigten, dass die Formerleichterung nach § 18 GBMaßnG greift, da alle drei Hypotheken nach Umrechnung unter der Wertgrenze lagen. Diese Erleichterung ist eine Ausnahme zur strengen Formvorschrift des § 29 GBO. Sie bedeutet aber nicht, dass das Grundbuchamt auf stichhaltige Beweise verzichten muss. Der Antragsteller trägt die Last, die Löschungsvoraussetzungen lückenlos zu belegen. Das Gesetz schenkt ihm nichts, es vereinfacht nur den Weg.
Was war das konkrete Problem mit den Nachweisen?
Das Gericht zerlegte die Argumentation der Eigentümer Punkt für Punkt. Für die Hypothek von 1932 reichte die vorgelegte Urkunde von 1974 nicht aus. Es fehlte jeder Nachweis, dass die damals handelnde Organisation die ursprüngliche Gläubigerbank überhaupt vertreten durfte. Ohne diesen Nachweis der Vertretungsbefugnis ist eine Löschungsbewilligung wertlos.
Bei den beiden DDR-Hypotheken lag der Fall noch komplizierter. Die vorgelegten historischen Dokumente – etwa eine Löschungsmitteilung von 1959 – bezogen sich auf ein früheres Grundbuchblatt und waren durch die Neueintragung der Hypotheken im Jahr 1982 überholt. Das Gericht sah in dem alten Entschuldungsvermerk eine Art Warnsignal, ähnlich einem Widerspruch im Grundbuch (§ 899 BGB). Ein solcher Vermerk schreit förmlich: „Vorsicht, hier ist etwas unklar!“ Er zerstört den guten Glauben an ein lastenfreies Grundstück. Die Eigentümer hätten eine aktuelle Löschungsbewilligung der Rechtsnachfolgerin der DDR-Bank – der Deutschen Ausgleichsbank – vorlegen müssen, um diese Zweifel auszuräumen. Das taten sie nicht. Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts, die genau das forderte, war damit korrekt.
Die Urteilslogik
Das Grundbuchamt hält unnachgiebig daran fest, dass die Formerleichterung bei Altlasten die zwingende Nachweispflicht der Antragsteller nicht aufhebt.
- Form erleichtert den Weg, ersetzt aber nicht den Beweis: Sondergesetze, welche die Form für die Löschung geringwertiger Grundbuchrechte vereinfachen, heben nicht die materielle Nachweispflicht des Antragstellers auf, alle Voraussetzungen für die Rechtsänderung lückenlos zu belegen.
- Beweis der Vertretungsmacht sichern: Wer eine historische Löschungsbewilligung vorlegt, muss stets die Vertretungsbefugnis der handelnden Person oder Organisation zum Zeitpunkt der Ausstellung zweifelsfrei nachweisen.
- Historische Unklarheiten wirken als Warnsignal: Widersprüchliche oder unklare historische Vermerke im Grundbuch signalisieren dem Amt eine latente Unklarheit und zerstören den öffentlichen Glauben, wodurch zwingend aktuelle, beweiskräftige Erklärungen der Rechtsnachfolger alter Gläubiger notwendig werden.
Die Beweislast für die Tilgung einer Grundbucheintragung liegt immer beim Eigentümer; das Grundbuchamt ist nicht dazu verpflichtet, fehlende Papiere zu recherchieren oder rechtliche Lücken zu schließen.
Experten Kommentar
Geister-Hypotheken aus der Weimarer Republik oder der DDR gelten oft als erledigt, doch der Schein trügt: Die Erleichterungen für die Löschung geringwertiger Altlasten sind kein Freifahrtschein. Das Gericht zieht hier eine klare rote Linie zwischen der Form und dem Inhalt der Nachweise. Das Gesetz vereinfacht zwar, dass man keine notarielle Beglaubigung mehr braucht; es entbindet die Eigentümer aber nicht von der Pflicht, die gesamte Kette der Rechtsnachfolge lückenlos zu belegen. Wer sein Grundbuch von solchen historischen Belastungen befreien will, muss stichhaltig nachweisen, dass die handelnden Personen für die verschwundenen oder umstrukturierten Alt-Gläubiger auch wirklich vertretungsbefugt sind.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie werde ich alte DDR-Hypotheken oder Reichsmark-Lasten im Grundbuch los?
Die Löschung historischer Altlasten scheitert oft am lückenlosen Nachweis der Rechtskette. Selbst wenn die Lasten finanziell kaum noch relevant sind, fordert das Grundbuchamt eine aktuelle Löschungsbewilligung des heutigen Gläubiger-Rechtsnachfolgers. Historische Dokumente reichen allein nicht aus, um alle Zweifel an der Tilgung auszuräumen und die Geister aus der Vergangenheit zu vertreiben.
Die Regel im § 18 GBMaßnG erleichtert lediglich die Form des Antrags, nicht jedoch dessen Inhalt. Liegt die umgerechnete Last unter 3.000 Euro, brauchen Sie zwar keine notariell beglaubigte Urkunde. Trotz dieser Formerleichterung müssen Sie die inhaltliche Wirksamkeit der Löschung beweisen. Das bedeutet, dass die Rechtsnachfolge der ursprünglichen Bank eindeutig belegt werden muss. Bei Reichsmark-Hypotheken muss insbesondere die Vertretungsbefugnis der Person nachgewiesen werden, die einst die Löschung bewilligte.
Besonders bei DDR-Lasten, wie der Bank für Landwirtschaft, sind alte Entschuldungsvermerke oft überholt. Das Grundbuchamt wertet solche Dokumente nicht als Beweis, sondern als Warnsignal gegen den guten Glauben an ein lastenfreies Grundstück. Wenn eine spätere Neueintragung der Hypothek erfolgte, entfällt die Beweiskraft älterer Löschungspapiere. Sie benötigen dann die eindeutige Bewilligung des aktuellen Rechtsnachfolgers, typischerweise der Deutschen Ausgleichsbank (DAB).
Identifizieren Sie die ursprüngliche Gläubigerbank und klären Sie unverzüglich bei der Deutschen Ausgleichsbank oder spezialisierten Archiven, wer heute für die Ausstellung der Löschungsbewilligung zuständig ist.
Kann ich Altlasten unter 3.000 Euro dank GBMaßnG einfacher löschen?
Die Formerleichterung nach dem GBMaßnG vereinfacht die Löschung von Altlasten unter 3.000 Euro, aber nur hinsichtlich der Form. Sie müssen zwar keine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung vorlegen, doch der inhaltliche Nachweis muss weiterhin lückenlos und stichhaltig sein. Das Grundbuchamt ist weiterhin verpflichtet, die wirksame Löschung streng zu prüfen.
Die Regelung des § 18 GBMaßnG wurde eingeführt, um geringwertige Lasten aus Vorkriegs- oder DDR-Zeiten pragmatischer aus dem Grundbuch zu entfernen. Diese Erleichterung betrifft ausschließlich den Formzwang, der normalerweise für Grundbucheintragungen nach § 29 GBO gilt. Sie befreit Sie von der aufwendigen Beglaubigung durch einen Notar oder eine Notarin. Dennoch bleibt die Pflicht bestehen, das Recht des Gläubigers, die Löschung zu bewilligen, juristisch wasserdicht nachzuweisen.
Konkret bedeutet dies, dass das Grundbuchamt die inhaltliche Wirksamkeit der Löschung genau prüft, auch wenn die Form der Bewilligung gelockert ist. Entscheidend ist der Nachweis der Rechtsnachfolge. Wenn der ursprüngliche Gläubiger seit Jahrzehnten nicht mehr existiert, müssen Sie schlüssig belegen, welche Organisation heute befugt ist, die Löschung zu erklären. Ein häufiger Streitpunkt ist zudem die Vertretungsbefugnis der Person, die historische Löschungsdokumente ausgestellt hat. Hier gelten weiterhin die strengsten Anforderungen.
Prüfen Sie sofort, ob Ihre Dokumente die aktuelle Rechtsnachfolge und die Vertretungsbefugnis der ausstellenden Stelle explizit belegen, bevor Sie den Antrag einreichen.
Welche Nachweise benötige ich für die Rechtsnachfolge des alten Gläubigers?
Bei Altlasten, deren Gläubigerbanken seit Jahrzehnten nicht mehr existieren, stellt der Nachweis der Rechtsnachfolge die größte Hürde dar. Das Grundbuchamt verlangt einen lückenlosen Beweis, welche heutige Organisation die juristischen Rechte des ursprünglichen Gläubigers übernommen hat. Ohne diesen Nachweis ist die Löschungsbewilligung ungültig. Entscheidend ist, dass die zur Löschung bewilligende Stelle ihre aktuelle Berechtigung oder die Vertretungsbefugnis der einst handelnden Person formell belegen kann.
Um eine Löschung durchzuführen, muss die bewilligende Stelle ihre Legitimation zweifelsfrei nachweisen. Bei Hypotheken aus Vorkriegszeiten fehlt häufig das entscheidende Glied in der Kette der Übernahme. Es muss nachträglich bewiesen werden, ob die zur DDR-Zeit handelnde Organisation formal überhaupt berechtigt war, die Rechtsnachfolge der Weimarer Bank anzutreten. Liegt ein historisches Dokument vor, müssen Sie belegen, dass die unterzeichnende Person damals formell bevollmächtigt war, die ursprüngliche Gläubigerbank zu vertreten.
Konkret benötigen Sie bei Lasten zugunsten staatlicher DDR-Banken, wie der Bank für Landwirtschaft, eine aktuelle Löschungsbewilligung des Rechtsnachfolgers. Die gesetzliche Rechtsnachfolgerin dieser Institute ist heute in der Regel die Deutsche Ausgleichsbank. Reichen Sie stattdessen nur ein historisches Dokument ohne klaren Hinweis auf die Rechtsgrundlage ein, führt dies zur Zwischenverfügung. Solche vagen Unterlagen suggerieren zwar eine Löschung, beweisen aber nicht die juristische Autorität.
Listen Sie exakt auf, welche juristische Person im Grundbuch steht, und suchen Sie gezielt in den Gesetzen zur Wiedervereinigung (GBMaßnG oder D-Mark-Bilanzgesetz) nach der offiziellen Bestimmung der korrekten Rechtsnachfolge für genau diese Bank.
Was tun, wenn das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung wegen fehlender Nachweise erlässt?
Die Wut über eine Zwischenverfügung ist verständlich, besonders wenn Sie glauben, alle nötigen historischen Dokumente eingereicht zu haben. Nehmen Sie das Dokument stattdessen als präzise Mängelliste entgegen, anstatt es sofort anzufechten. Das Grundbuchamt stoppt das Verfahren damit nicht aus Schikane, sondern bietet Ihnen eine Frist, um exakte Nachweise nachzuliefern. Die Zwischenverfügung ist Ihr juristischer Arbeitsplan.
Grundbuchämter müssen die inhaltliche Wirksamkeit jeder Löschung streng prüfen. Wenn Dokumente zur Rechtsnachfolge oder zur Vertretungsbefugnis unklar sind, muss das Amt die Eintragung ablehnen. Selbst Formerleichterungen nach dem GBMaßnG befreien Sie nicht von der Pflicht, die Löschung inhaltlich lückenlos zu beweisen. Das Oberlandesgericht bestätigte im Fall alter Hypotheken: Sobald inhaltliche Zweifel an der Wirksamkeit der Löschungsbewilligung bestehen, ergeht die Zwischenverfügung korrekterweise.
Vermeiden Sie es, sofortige Beschwerde beim Landgericht einzulegen, die sich nur darauf stützt, dass Ihre historischen Papiere ausreichend sein müssten. Das ignoriert die kritische Unterscheidung zwischen Form und Inhalt und ist Zeitverschwendung. Konkret: Das Grundbuchamt fordert einen Nachweis der Vertretungsbefugnis der Person, die vor Jahrzehnten für die Gläubigerbank handelte. Solche spezifischen Forderungen müssen Sie erfüllen. Der Fokus liegt dabei auf aktuellen, rechtsgültigen Löschungsbewilligungen der heutigen Rechtsnachfolger.
Markieren Sie die exakten, fehlenden Punkte in der Verfügung und konsultieren Sie spezialisierten Rechtsbeistand, um diese Nadel im Heuhaufen gezielt zu finden.
Warum reichen meine historischen Unterlagen für die Löschung von Altlasten nicht aus?
Das Grundbuchamt ist streng, weil es den öffentlichen Glauben des Grundbuchs schützen muss. Historische Unterlagen, auch wenn sie eine vermeintliche Schuldentilgung belegen, reichen daher oft nicht aus. Entscheidend sind zwei juristische Mängel: die fehlende Vertretungsbefugnis der handelnden Person und eine mögliche juristische Überholung der Dokumente durch spätere Neueintragungen der Last. Das Grundbuchamt ignoriert die Fakten nicht, es fordert nur den Nachweis, dass die Löschung formal wirksam ist.
Ein historisches Löschungsdokument ist nur dann gültig, wenn die Person, die es unterschrieben hat, formell bevollmächtigt war, die Gläubigerbank zu vertreten. Bei einer Urkunde aus den 1970er Jahren, die sich auf Vorkriegslasten bezieht, fehlt dieser Nachweis der Vertretungsbefugnis häufig vollständig. Juristisch gesehen ist die Bewilligung ohne diesen Beleg wertlos. Der Antragsteller trägt die Last, diese lückenlose Kette der Rechtswirksamkeit zu beweisen.
Selbst wenn historische Vermerke existieren, können diese durch spätere Grundbucheintragungen ihre Gültigkeit verlieren. Nehmen wir an, Sie besitzen eine Entschuldungsmitteilung von 1959. Wurde die Hypothek jedoch 1982 erneut gültig im Grundbuch eingetragen, entwertet der neue Eintrag den alten Beweis. Solche Widersprüche werden vom Gericht wie ein Warnsignal gegen den guten Glauben des Grundbuchs gewertet.
Stellen Sie daher eine lückenlose Chronologie Ihrer Dokumente auf, um festzustellen, ob eine Neueintragung der Last nach dem Datum Ihrer Entschuldung erfolgte.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
GBMaßnG
Das Grundbuchbereinigungsschlussgesetz (GBMaßnG) ist eine spezifische Regelung aus der Zeit der deutschen Einheit, die dabei helfen soll, historische Altlasten, insbesondere aus Vorkriegs- oder DDR-Zeiten, effizienter aus den Grundbüchern zu entfernen. Dieses Gesetz schafft spezielle Ausnahmen von den sonst strengen Formvorschriften, um Eigentümern die Beweisführung bei geringwertigen Belastungen unter 3.000 Euro zu erleichtern.
Beispiel:
Die Eigentümer versuchten, sich im vorliegenden Fall auf den § 18 GBMaßnG zu berufen, um ihre alten Reichsmark- und DDR-Hypotheken ohne notariell beglaubigte Urkunde löschen zu lassen.
Löschungsbewilligung
Juristen nennen die Löschungsbewilligung die zwingend erforderliche Erklärung des Gläubigers, dass eine im Grundbuch eingetragene Last, wie eine Hypothek oder Grundschuld, tatsächlich getilgt ist und entfernt werden darf. Das Grundbuchamt benötigt dieses Dokument, um sicherzustellen, dass die Rechte des Gläubigers nicht ohne dessen Wissen oder gegen seinen Willen gelöscht werden; sie dient der Rechtssicherheit und dem Schutz des Eigentumsverkehrs.
Beispiel:
Weil die ursprünglichen Gläubigerbanken seit Jahrzehnten nicht mehr existierten, forderten die Sachbearbeiter eine aktuelle Löschungsbewilligung des heutigen Rechtsnachfolgers.
Rechtsnachfolge
Die Rechtsnachfolge beschreibt den juristischen Übergang von Rechten und Pflichten einer juristischen Person – etwa einer Bank oder eines Unternehmens – auf einen neuen Rechtsträger, wenn die ursprüngliche Organisation aufgelöst oder fusioniert wird. Beim Grundbuchamt muss die Kette der Rechtsnachfolge lückenlos bewiesen werden, damit klar ist, welche aktuelle Stelle überhaupt berechtigt ist, eine Löschung für die historische Schuld zu bewilligen.
Beispiel:
Bei den DDR-Lasten mussten die Erben beweisen, dass die Deutsche Ausgleichsbank (DAB) die korrekte Rechtsnachfolgerin der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft war.
Vertretungsbefugnis
Mit Vertretungsbefugnis ist die formelle Legitimation einer Person gemeint, im Namen einer juristischen Person – wie einer Bank oder einer Körperschaft – rechtswirksame Erklärungen abzugeben, etwa eine Löschungsbewilligung zu unterzeichnen. Das Gesetz verlangt den Nachweis dieser Befugnis, um Fälschungen oder unwirksame Erklärungen auszuschließen und die Gültigkeit der Unterschrift zu garantieren.
Beispiel:
Im Fall der Reichsmark-Hypothek von 1932 konnte das Gericht nicht feststellen, ob die Person, die 1974 die Löschung bewilligte, die damalige Gläubigerbank überhaupt formell vertreten durfte.
Zwischenverfügung
Eine Zwischenverfügung ist ein formeller Bescheid des Grundbuchamts, mit dem ein Antrag auf Eintragung oder Löschung nicht sofort abgelehnt, sondern der Antragsteller aufgefordert wird, konkrete Mängel oder fehlende Beweise innerhalb einer bestimmten Frist nachzuliefern. Grundbuchämter nutzen dieses Mittel, um dem Antragsteller eine Chance zur Heilung des Fehlers zu geben, bevor das Verfahren endgültig eingestellt werden muss.
Beispiel:
Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung, als die Eigentümer zwar historische Unterlagen, aber keinen stichhaltigen Nachweis der Rechtsnachfolge für die DDR-Hypotheken vorlegten.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 20/24 – Beschluss vom 17.10.2024
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