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Forderungsübergang bei WEG-Zahlung: Löschung der Hypothek scheitert

Ein Hauseigentümer wollte eine alte Zwangssicherungshypothek löschen lassen, da die ursprüngliche Forderung bereits durch ein WEG-Mitglied beglichen wurde. Obwohl die Schuld getilgt war, entschied das OLG München: Die Hypothek erlosch nicht, sondern ging kraft Gesetzes auf den zahlenden Dritten über.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 244/25 e | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 24.11.2025
  • Aktenzeichen: 34 Wx 244/25 e
  • Verfahren: Grundbuchbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Wohnungseigentumsrecht, Schuldrecht

  • Das Problem: Ein Wohnungseigentümer wollte eine alte Zwangssicherungshypothek auf seiner Einheit löschen lassen. Die zugrundeliegende Forderung war von seiner Mutter, einer Miteigentümerin der WEG, bezahlt worden. Das Grundbuchamt lehnte die Löschung ab, da die vorgeschriebenen Zustimmungen fehlten.
  • Die Rechtsfrage: Steht einem Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft das Recht zu, die Hypothek eines anderen Miteigentümers zu bezahlen, sodass die Hypothek nicht erlischt, sondern auf den Zahlenden übergeht?
  • Die Antwort: Die Löschung der Hypothek wurde abgelehnt. Das Gericht bejahte ein Ablösungsrecht der zahlenden Miteigentümerin, da die WEG nur aus Familienmitgliedern bestand. Dadurch ging die Hypothek auf die Mutter über. Für die Löschung fehlte die formgerechte Zustimmung der Mutter als neuer Gläubigerin.
  • Die Bedeutung: Wenn in einer kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft ein Mitglied die Schuld eines anderen Miteigentümers begleicht, kann es selbst zum Gläubiger der Hypothek werden. In diesem Fall muss zur Löschung der Hypothek die formgerechte Zustimmung des neuen internen Gläubigers vorgelegt werden.

Kann ich eine Zwangshypothek löschen, wenn der Gläubiger nicht mehr existiert?

Auf einem Bürotisch übergibt die Hand einer Frau einen Stapel Geldscheine neben einer Zwangsversteigerungsankündigung an einen Angestellten.
Grundbuchsicherheit erfordert strengen Unrichtigkeitsnachweis trotz erloschener Gläubiger-GmbH. | Symbolbild: KI

Der Fall klingt zunächst nach einer juristischen Formsache, entpuppt sich aber als Lehrstück über das Eigenleben von Schulden. Ein Grundstückseigentümer stritt vor dem Oberlandesgericht München (Beschluss vom 24.11.2025, Az. 34 Wx 244/25 e) um die Löschung einer alten Zwangssicherungshypothek. Die Fakten schienen klar: Im Grundbuch lastete auf seiner Eigentumswohnung eine Hypothek über exakt 1.557,38 Euro zugunsten einer österreichischen GmbH. Das Problem war, dass diese GmbH bereits seit 2012 liquidiert und aus dem Firmenbuch gelöscht war. Der Eigentümer argumentierte simpel: Die Firma existiert nicht mehr, und die Mutter des Voreigentümers habe die Schulden längst bezahlt. Ein Anwaltsschreiben und der entwertete Titel lagen vor. Doch das Grundbuchamt weigerte sich, den Eintrag zu streichen. Der Fall zeigt eindrücklich, dass die Zahlung einer Schuld nicht immer zu deren Tod führt – manchmal wechselt sie nur den Besitzer.

Wie funktioniert eine Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO?

Um zu verstehen, warum das Gericht so entschieden hat, muss man die strenge Logik des Grundbuchs betrachten. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. Was dort steht, gilt laut § 891 BGB als wahr, bis das Gegenteil absolut wasserdicht bewiesen ist. Möchte ein Eigentümer einen Eintrag wie eine Hypothek entfernen lassen, stehen ihm gemäß der Grundbuchordnung (GBO) nur zwei Wege offen. Der erste Weg ist die Bewilligung: Derjenige, zu dessen Gunsten das Recht eingetragen ist (hier die Gläubiger-GmbH), stimmt der Löschung formgerecht zu. Der zweite Weg ist der Unrichtigkeitsnachweis: Der Eigentümer beweist durch öffentliche Urkunden, dass das Grundbuch falsch ist (§ 22 GBO).

Hier prallen zwei Rechtsinstitute aufeinander. Einerseits die formale Strenge des Grundbuchamts, das Sicherheit über alles stellt. Andererseits die materielle Rechtslage im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Normalerweise erlischt eine Forderung, wenn sie bezahlt wird. Bei einer Hypothek entsteht dann oft eine sogenannte „Eigentümergrundschuld“ – das Recht fällt also an den Eigentümer zurück, der es dann löschen lassen kann. Doch das Gesetz kennt Ausnahmen, insbesondere wenn Dritte ins Spiel kommen, die ein eigenes Interesse an der Zahlung haben. Genau hier liegt der Hund begraben.

Wem gehört die Hypothek nach Zahlung durch Dritte?

Das Oberlandesgericht München musste tief in die Dogmatik des Sachenrechts und des Schuldrechts eintauchen, um den Antrag des Eigentümers abzuweisen. Die Richter zerlegten den Sachverhalt in prozessuale und materielle Aspekte, wobei sie eine überraschende Wendung vollzogen: Der Beweis, dass die Gläubigerin weggefallen ist, half dem Eigentümer paradoxerweise nicht weiter.

Reicht eine einfache Signatur für die Beschwerde?

Bevor sich das Gericht mit der Hypothek befasste, musste es eine moderne Hürde nehmen. Das Grundbuchamt hatte die Beschwerde des anwaltlich vertretenen Eigentümers bereits als unzulässig abgebügelt. Der Grund: Der elektronisch eingereichte Schriftsatz enthielt nur eine einfache Signatur und den maschinenschriftlichen Namen des Anwalts, keine qualifizierte elektronische Signatur. Hier stellten sich die Münchner Richter jedoch auf die Seite des Bürgers. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) stellten sie klar, dass die Identifizierung des Urhebers durch den sicheren Übertragungsweg (beA) in Kombination mit der Namenswiedergabe ausreicht. Die Formvorschriften (§ 130a ZPO) seien gewahrt. Die Tür zur inhaltlichen Prüfung war damit geöffnet.

Ist eine „Nachtragsliquidation“ zwingend erforderlich?

Der nächste Punkt betraf die „tote“ Gläubigerin. Das Grundbuchamt verlangte stur eine Löschungsbewilligung der eingetragenen GmbH. Da diese gelöscht war, hätte theoretisch eine Nachtragsliquidation durchgeführt werden müssen – ein teures und aufwendiges Verfahren, um die Firma kurzzeitig wiederzubeleben, nur damit sie eine Unterschrift leisten kann. Das OLG München wischte dieses Argument vom Tisch. Durch die Bestätigung des ehemaligen Anwalts der Gläubigerin und die Löschung im Handelsregister sei die Vermutung des § 891 BGB widerlegt. Es stehe fest, dass die eingetragene GmbH die Forderung nicht mehr innehat. Der Nachweis der Unrichtigkeit bezüglich der ursprünglichen Gläubigerin war also erbracht. Doch genau hier beginnt das eigentliche Problem.

Was bewirkt das Ablösungsrecht nach § 268 BGB?

Das Herzstück der Entscheidung ist die Frage, was mit der Hypothek passierte, als die Mutter des Voreigentümers die 1.557,38 Euro zahlte. Der Antragsteller ging davon aus, dass die Schuld damit erloschen sei. Das Gericht sah das anders und wandte § 268 BGB an. Dieser Paragraf erlaubt Dritten, die Zwangsvollstreckung in einen Gegenstand abzuwenden, indem sie den Gläubiger befriedigen. Tut ein Dritter dies, um den Verlust eigener Rechte zu verhindern, geht die Forderung nicht unter, sondern auf ihn über.

Das Gericht konstruierte hier eine spannende Analogie: Da es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) handelte, die nur aus Familienmitgliedern bestand (Mutter und Sohn), drohte der Mutter durch eine Zwangsversteigerung der Wohnung des Sohnes der Eintritt fremder Dritter in die Gemeinschaft. Um diese „Integrität der Gemeinschaft“ zu wahren, sprach das Gericht der Mutter ein Ablösungsrecht entsprechend § 268 Abs. 3 BGB zu. Die juristische Konsequenz ist massiv: Mit der Zahlung durch die Mutter ist die Forderung nicht verschwunden. Sie ist samt der Zwangssicherungshypothek kraft Gesetzes (§ 1153 BGB) auf die Mutter übergegangen.

Warum scheiterte der Löschungsantrag trotzdem?

Das Ergebnis dieser Rechtswanderung ist für den antragstellenden Eigentümer fatal. Er wollte beweisen, dass das Grundbuch unrichtig ist, weil die Hypothek niemandem mehr zusteht. Bewiesen hat er aber ungewollt, dass das Grundbuch zwar unrichtig ist (weil noch die GmbH drinsteht), die Hypothek aber nun der Mutter gehört. Damit ist das Grundbuch nicht „frei“, sondern nur falsch beschriftet. Um die Hypothek jetzt zu löschen, benötigt er nicht mehr die Unterschrift der toten GmbH, sondern die formgerechte Löschungsbewilligung der Mutter (§ 29 GBO). Da er diese dem Gericht nicht vorgelegt hatte, musste der Antrag zurückgewiesen werden. Das Grundbuchamt kann nicht einfach löschen, wenn das Recht materiell nun einer anderen Person (der Mutter) zusteht, selbst wenn diese zur Familie gehört.

Welche Unterlagen sind für die Löschung zwingend erforderlich?

Die Entscheidung verdeutlicht die Falle der „Drittzahlung“. Wer Schulden für andere bezahlt, löst diese nicht zwingend in Luft auf, sondern tritt oft in die Fußstapfen des alten Gläubigers. Das Grundbuch bleibt bestehen, nur der Inhaber des Rechts wechselt unsichtbar im Hintergrund. Für den Eigentümer bedeutet der Beschluss vom 24.11.2025: Die Zwangshypothek bleibt vorerst eingetragen. Er kann sie erst löschen lassen, wenn er eine notariell beglaubigte oder beurkundete Löschungsbewilligung der Mutter vorlegt. Der bloße Nachweis, dass der ursprüngliche Gläubiger sein Geld erhalten hat und nicht mehr existiert, läuft ins Leere, sobald ein Dritter mit Ablösungsrecht die Zahlung geleistet hat.

Die Urteilslogik

Die formale Strenge des Grundbuchs übersteigt die materielle Logik des Schuldenuntergangs und verlagert ein einmal eingetragenes Recht nur auf einen neuen Inhaber.

  • Forderungsübergang statt Erlöschen: Begleicht ein Dritter eine durch Hypothek gesicherte Forderung, um die drohende Zwangsvollstreckung in ein eigenes oder gemeinschaftliches Recht abzuwenden, erlischt die Forderung nicht, sondern geht kraft Gesetzes samt der Hypothek auf den zahlenden Dritten über.
  • Grundbuchkorrektur erfordert materielle Freiheit: Wer eine Zwangshypothek löschen lassen will, muss zweifelsfrei beweisen, dass das zugrundeliegende Recht niemandem mehr zusteht; der bloße Nachweis, dass der eingetragene Gläubiger nicht mehr existiert, genügt nicht, wenn das Recht auf einen neuen, nicht eingetragenen Gläubiger übergegangen ist.
  • Identifizierung ersetzt qualifizierte Signatur: Die Gerichte werten einen elektronisch eingereichten Schriftsatz als formgerecht signiert, sobald der sichere Übertragungsweg (etwa das beA) die Identität des Absenders zweifelsfrei feststellt und somit die Urheberschaft ohne qualifizierte elektronische Signatur belegt ist.

Der Nachweis der Unrichtigkeit im Grundbuch muss zur materiellen Freiheit des Grundstücks führen, andernfalls bleibt der Eigentümer an die strikten Formvorschriften für die Löschungsbewilligung gebunden.


Experten Kommentar

Viele gehen davon aus: Ist die Schuld beglichen, ist die dazugehörige Hypothek im Grundbuch damit erledigt. Dieses Urteil zeigt aber konsequent, dass eine Zahlung durch Dritte – selbst innerhalb der Familie – die Sicherheit nicht einfach löscht, sondern sie im Zweifel auf den Zahlenden überträgt, wenn dieser eigene Rechte schützen wollte. Für Eigentümer heißt das: Die Zwangssicherungshypothek lebt weiter, nur hat sie jetzt einen neuen, unsichtbaren Inhaber, der eine formgerechte Löschungsbewilligung erteilen muss. Wer eine Grundbuchlast wirklich bereinigen will, muss deswegen penibel prüfen, wer am Ende das Recht materiell hält, sonst wird der Nachweis der Unrichtigkeit zur Eigentorvorlage.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was passiert mit meiner Hypothek, wenn der Gläubiger nicht mehr existiert?

Die Löschung des ursprünglichen Gläubigers aus dem Handelsregister bedeutet nicht automatisch, dass die Hypothek erloschen ist. Wenn die zugrundeliegende Schuld durch einen Dritten beglichen wurde, wechselt die Forderung den Besitzer. Die Hypothek geht in diesem Fall automatisch auf den Zahler über und bleibt als Belastung im Grundbuch bestehen.

Viele Eigentümer sind verwirrt, wenn das Grundbuchamt eine Löschung ablehnt, obwohl die Gläubigerfirma nachweislich liquidiert ist. Das Grundbuchamt argumentiert streng formal, da das Grundbuch öffentlichen Glauben genießt. Der Nachweis der Löschung widerlegt lediglich die Vermutung (§ 891 BGB), dass die eingetragene juristische Person die Forderung noch innehat. Er beweist jedoch nicht, dass die materielle Belastung tatsächlich verschwunden ist.

Nehmen wir an, ein Dritter hat die Schuld bezahlt, um eigene Rechte zu schützen – beispielsweise ein Familienmitglied, das eine Zwangsversteigerung verhindern wollte. In dieser Konstellation greift das Ablösungsrecht des § 268 BGB. Die Forderung samt der Zwangshypothek geht kraft Gesetzes (§ 1153 BGB) auf diesen Zahler über. Das Grundbuch ist damit nicht „frei“, sondern nur falsch beschriftet, weil es noch den alten, nicht mehr existierenden Gläubiger ausweist.

Ermitteln Sie präzise, wer die ursprüngliche Schuld beglichen hat, und prüfen Sie anhand der Zahlungsbegründung, ob ein Ablösungsrecht nach § 268 BGB in Betracht kommt.


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Geht die Zwangshypothek automatisch auf den Dritten über, der die Schuld beglichen hat?

Ja, eine Zwangshypothek kann automatisch auf den Zahlenden übergehen, sofern bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Dies geschieht, wenn der Dritte die Schuld begleicht, um einen drohenden Verlust eigener Rechte abzuwenden. Dieser Vorgang wird als Ablösungsrecht nach § 268 BGB bezeichnet. Er führt zu einem gesetzlichen Forderungsübergang, der die Hypothek nicht löscht, sondern lediglich den Gläubiger wechselt.

Der Dritte muss zwingend ein schutzwürdiges Interesse an der Abwendung der Vollstreckung nachweisen. Dies liegt beispielsweise vor, wenn der Dritte Miteigentümer der Immobilie ist oder eigene dingliche Rechte an dem belasteten Gegenstand besitzt, die durch eine Zwangsversteigerung verloren gingen. Durch die Zahlung geht die ursprüngliche Forderung kraft Gesetzes auf den Ablöser über, nicht durch eine formelle Abtretung. Gemäß § 1153 BGB folgt die Hypothek als Sicherungsrecht dieser Forderung automatisch nach.

Nehmen wir an, eine Person begleicht die Schulden ihres Verwandten, um dessen Wohnung in der gemeinsamen Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) vor der Versteigerung zu bewahren. Das Gericht kann selbst in diesem familiären Kontext ein rechtlich relevantes Interesse zur Wahrung der Gemeinschaftsstruktur sehen. Die Person wird damit zur neuen Inhaberin der eingetragenen Zwangshypothek. Für den ursprünglichen Schuldner entsteht unbemerkt eine neue, interne Schuld, die weiterhin durch die Belastung im Grundbuch gesichert ist.

Prüfen Sie umgehend, ob der Ablöser bereit ist, Ihnen eine formgerechte Löschungsbewilligung für die Immobilie zu erteilen, um die Belastung endgültig zu beseitigen.


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Welche formalen Nachweise brauche ich, um eine Zwangshypothek im Grundbuch zu löschen?

Um eine Zwangshypothek löschen zu lassen, stehen Ihnen nur zwei Wege offen: Der Königsweg ist die Löschungsbewilligung des aktuellen Gläubigers. Diese Urkunde muss zwingend nach § 29 GBO notariell beglaubigt oder beurkundet sein. Das Grundbuchamt legt höchste Priorität auf die Formstrenge und akzeptiert keine einfachen privaten Zahlungsbestätigungen.

Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, weshalb dessen Richtigkeit nach § 891 BGB vermutet wird, bis das Gegenteil lückenlos bewiesen ist. Möchten Sie den Weg des Unrichtigkeitsnachweises (§ 22 GBO) gehen, müssen Sie eine unanfechtbare Beweiskette öffentlicher Urkunden vorlegen. Einfache Dokumente wie Kontoauszüge, private Bestätigungen oder Anwaltsschreiben besitzen keine öffentliche Beweiskraft und werden vom Grundbuchamt konsequent abgelehnt.

Ein häufiges Problem entsteht bei der Drittzahlung der Schulden: Hier ist das Recht meist nicht erloschen, sondern kraft Gesetzes auf den Ablöser übergegangen. Da die Belastung materiell weiterhin existiert, scheitert der Unrichtigkeitsnachweis. Sie müssen in diesem Fall die notariell beglaubigte Unterschrift des neuen Rechteinhabers beibringen, um die formale Anforderung des Grundbuchamtes zu erfüllen.

Organisieren Sie sofort einen Termin bei einem Notar, um die Löschungsbewilligung des neuen Rechteinhabers beurkunden zu lassen – dies ist der sicherste und schnellste Weg zur Löschung der Zwangshypothek.


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Was tun, wenn das Grundbuchamt die Löschung meiner Zwangshypothek verweigert?

Wenn das Grundbuchamt Ihren Löschungsantrag ablehnt, bleibt Ihnen nur der Weg der formgerechten Beschwerde. Diese legen Sie beim zuständigen Oberlandesgericht (OLG) ein, das die Entscheidung des Grundbuchamtes überprüft. Konzentrieren Sie sich darauf, die materielle Unrichtigkeit des Grundbuchs lückenlos zu beweisen, nicht nur formale Fehler des Eintrags. Sie müssen belegen, dass die Zwangshypothek keinem Berechtigten mehr zusteht.

Das Grundbuchamt versucht häufig, eine Beschwerde durch strenge prozessuale Hürden abzuwehren, etwa durch das Verlangen einer qualifizierten elektronischen Signatur. Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt: Eine einfache elektronische Signatur in Kombination mit der Übermittlung über den sicheren Anwaltskanal (beA) genügt, wenn dadurch die Urheberschaft des Anwalts klar identifiziert wird. Lassen Sie sich bei einer anwaltlich eingereichten Beschwerde nicht durch die Ablehnung wegen angeblich fehlender Formvorschriften beirren und verweisen Sie auf diese aktuelle BGH-Linie.

Inhaltlich müssen Sie beweisen, dass die Forderung materiell erloschen ist. Wurde die ursprüngliche Schuld von einem Dritten bezahlt, ist die Hypothek oft nicht untergegangen, sondern automatisch auf diesen Zahler übergegangen – man spricht vom Forderungsübergang. In solchen Fällen müssen Sie entweder nachweisen, dass kein Ablösungsrecht bestand, oder hilfsweise die notarielle Löschungsbewilligung des neuen, materiellen Gläubigers vorlegen, da das OLG München die materielle Rechtslage über die formelle Korrektur stellt.

Sichern Sie alle Ablehnungsbescheide des Grundbuchamtes und beauftragen Sie sofort einen Fachanwalt, um die Beschwerdebegründung gezielt auf das materielle Erlöschen der Forderung zu fokussieren.


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Muss der ursprüngliche Gläubiger wiederbelebt werden, um eine Löschung zu bewilligen?

Nein, eine aufwendige und kostspielige „Wiederbelebung“ der juristischen Person ist zur Löschung der Hypothek nicht zwingend erforderlich. Das Oberlandesgericht München hat die Forderung nach einer Nachtragsliquidation als unbegründet abgewiesen. Der Nachweis der Löschung der juristischen Person aus dem zuständigen Handelsregister reicht aus, um die Vermutung des öffentlichen Glaubens bezüglich des ursprünglichen Gläubigers zu widerlegen.

Gerichte bestätigen, dass eine liquidierte und gelöschte Gesellschaft die Forderung nicht mehr innehaben kann. Der Nachweis der Löschung dient dazu, die formale Unrichtigkeit des Grundbuchs nachzuweisen, da die dort eingetragene Person als Gläubigerin nicht mehr existiert. Dies entbindet den Eigentümer von der Pflicht, die hohen Anwalts- und Gerichtskosten für die juristische Reaktivierung der „toten“ Firma auf sich zu nehmen.

Obwohl die Nachtragsliquidation unnötig ist, benötigen Sie dennoch eine Löschungsbewilligung. Denn ist die ursprüngliche Forderung durch Dritte (Ablöser) beglichen worden, wechselte die Hypothek kraft Gesetzes den Besitzer. Die Zwangshypothek ist dann zwar falsch beschriftet, aber nicht materiell erloschen. Die Löschungsbewilligung muss daher von demjenigen stammen, auf den das Recht automatisch übergegangen ist.

Beschaffen Sie sofort einen beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister des Gläubigerstaates, der die vollständige Löschung der juristischen Person formal beweist.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Ablösungsrecht (§ 268 BGB)

Das Ablösungsrecht nach § 268 BGB ist das gesetzlich verankerte Recht eines Dritten, eine fremde Schuld zu bezahlen und dabei automatisch in die Rechte des Gläubigers einzutreten. Dieses Prinzip stellt sicher, dass Dritte, die eine Zwangsvollstreckung abwenden wollen, ihre eigenen Rechte schützen können, ohne dass die ursprüngliche Forderung einfach erlischt; stattdessen wechselt nur der Gläubiger.

Beispiel: Im vorliegenden Fall wandte das Gericht das Ablösungsrecht an, weil die Mutter des Voreigentümers die Zahlung leistete, um eine Zwangsversteigerung der Wohnung in der familiären Wohnungseigentümergemeinschaft zu verhindern.

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Löschungsbewilligung

Eine Löschungsbewilligung ist die notariell beglaubigte oder beurkundete Erklärung des aktuellen Rechtsinhabers, dass er mit der Streichung seines Rechts (zum Beispiel einer Hypothek) aus dem Grundbuch einverstanden ist. Das Grundbuchamt benötigt diese strenge Formvorschrift (§ 29 GBO), um sicherzustellen, dass die Löschung tatsächlich vom Berechtigten gewünscht und die Eigentumssicherheit gewährleistet ist.

Beispiel: Da der Eigentümer die Hypothek nicht löschen konnte, forderte das Gericht die Vorlage einer neuen Löschungsbewilligung der Mutter, weil diese durch den Forderungsübergang zur materiellen Gläubigerin geworden war.

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Nachtragsliquidation

Juristen nennen die Nachtragsliquidation das aufwendige gerichtliche Verfahren, um eine bereits liquidierte und formell gelöschte Gesellschaft für einen bestimmten Zweck kurzzeitig wieder juristisch handlungsfähig zu machen. Dieses Verfahren wird dann nötig, wenn nach der offiziellen Abwicklung der Firma noch Vermögenswerte verteilt oder – wie in diesem Fall – notwendige formelle Erklärungen (wie eine Löschungsbewilligung) abgegeben werden müssen.

Beispiel: Das Oberlandesgericht München erklärte, dass für den reinen Nachweis der Unrichtigkeit die teure Nachtragsliquidation der gelöschten GmbH nicht notwendig sei, da deren Nichtexistenz bereits durch andere öffentliche Urkunden feststand.

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Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

Der Öffentliche Glaube des Grundbuchs (§ 892 BGB) besagt, dass jedermann darauf vertrauen darf, dass die im Grundbuch eingetragenen Rechte – etwa wer Eigentümer ist oder wem eine Hypothek zusteht – auch der materiellen Rechtslage entsprechen. Dieses Prinzip ist fundamental für die Sicherheit im Immobiliengeschäft, da es Käufern und Gläubigern Rechtssicherheit bietet und den Beweis der Unrichtigkeit extrem erschwert.

Beispiel: Wegen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs weigerte sich das Grundbuchamt zunächst, die Zwangshypothek zu löschen, weil die Unrichtigkeit nicht mit absolut wasserdichten Beweisen nachgewiesen war.

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Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 GBO)

Beim Unrichtigkeitsnachweis handelt es sich um den zweiten Weg zur Grundbuchberichtigung, bei dem der Eigentümer durch öffentliche Urkunden beweisen muss, dass der aktuelle Eintrag im Grundbuch falsch ist. Dieser Beweisweg ist nur dann zulässig, wenn keine Löschungsbewilligung des Gläubigers vorliegt und dient dazu, offensichtliche Fehler im Register zu korrigieren; das Gesetz verlangt hierfür jedoch einen hohen Beweisstandard.

Beispiel: Der Eigentümer versuchte erfolglos den Unrichtigkeitsnachweis zu führen, indem er die Löschung der GmbH belegte, übersah aber, dass die Hypothek durch das Ablösungsrecht auf die Mutter übergegangen war.

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Zwangssicherungshypothek

Eine Zwangssicherungshypothek ist eine Form der Hypothek, die nicht freiwillig, sondern durch die Zwangsvollstreckung eines Gläubigers in das Vermögen des Schuldners entsteht, um eine offene Geldforderung abzusichern. Dieses Recht gibt dem Gläubiger die Sicherheit, dass er seine Forderung notfalls durch die Verwertung (Zwangsversteigerung) der Immobilie durchsetzen kann; sie wird direkt ins Grundbuch eingetragen.

Beispiel: Die im Grundbuch eingetragene Zwangssicherungshypothek über 1.557,38 Euro blieb bestehen, weil die Zahlung durch Dritte die ursprüngliche Forderung ablöste, die Hypothek selbst jedoch auf die Zahlende überleitete.

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Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 34 Wx 244/25 e – Beschluss vom 24.11.2025


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