Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Firmennamen rechtlich absichern: Ein Fall zeigt die Herausforderungen auf
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche gesetzlichen Anforderungen muss ein Firmenname für die Handelsregistereintragung erfüllen?
- Wie kann ich vor der Anmeldung prüfen, ob mein gewünschter Firmenname zulässig ist?
- Was sind die Folgen einer Ablehnung der Handelsregistereintragung wegen Namensverwechslungsgefahr?
- Welche Rechtsmittel stehen mir bei einer Ablehnung der Firmeneintragung zur Verfügung?
- Wie lässt sich eine ausreichende Unterscheidbarkeit zu bestehenden Firmennamen sicherstellen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Kammergericht Berlin
- Datum: 17.05.2024
- Aktenzeichen: 22 W 10/24
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung einer Handelsregisteranmeldung
- Rechtsbereiche: Handelsrecht, Gesellschaftsrecht
Beteiligte Parteien:
- xxx-Logistik GmbH: Gegründete Gesellschaft mit WPJ als Geschäftsführer. Zielte darauf ab, unter dem Namen XXX-Logistik GmbH im Handelsregister eingetragen zu werden. Argumentierte, dass die gewählte Firma den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
- Amtsgericht Charlottenburg: Das Registergericht, das die Anmeldung aufgrund fehlender Unterscheidbarkeit der gewählten Firma von einer bestehenden Firma (yyy Logistics GmbH) zurückwies.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die xxx-Logistik GmbH wurde notariell gegründet und wollte sich im Handelsregister eintragen lassen. Das Amtsgericht Charlottenburg forderte einen Kostenvorschuss und äußerte Bedenken gegen die Firmierung aufgrund der Ähnlichkeit zu einer bereits existierenden Firma.
- Kern des Rechtsstreits: Ob die gewählte Firma der neuen Gesellschaft ausreichend unterscheidbar von einer bereits eingetragenen Firma ist, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, was vom Registergericht bezweifelt wurde.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerde der xxx-Logistik GmbH wurde zurückgewiesen. Die gewählte Firmenbezeichnung wurde als nicht ausreichend unterscheidbar von einer bereits eingetragenen Firma angesehen.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Namensähnlichkeit zu Verwechslungen führen könne, da die prägnanten Teile der Firmennamen zu ähnlich sind. Die gesetzliche Vorschrift zur Unterscheidbarkeit im öffentlichen Interesse wurde als nicht erfüllt betrachtet.
- Folgen: Die Eintragung der Gesellschaft unter dem gewählten Namen xxx-Logistik GmbH wurde nicht zugelassen. Die Gesellschaft muss sich entweder einen neuen, unterscheidbaren Namen suchen, um die Eintragung zu erlangen, oder die bereits vorhandene Firma um Zustimmung bitten. Es entstehen Gerichtskosten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Rechtsmittel gegen die Entscheidung wurden nicht zugelassen.
Firmennamen rechtlich absichern: Ein Fall zeigt die Herausforderungen auf
Die Wahl des richtigen Firmennamens ist für Unternehmensgründer ein entscheidender Schritt im Eintragungsprozess. Bei der Firmierung müssen nicht nur kreative Aspekte, sondern auch komplexe rechtliche Anforderungen berücksichtigt werden, um Verwechslungsgefahr und mögliche juristische Konflikte zu vermeiden.
Beim Namensschutz geht es im Kern um den Identitätsschutz von Unternehmen im Handelsregister. Jeder Firmenname muss eine hinreichende Unterscheidbarkeit aufweisen, um Konkurrenten zu schützen und Transparenz im Wirtschaftsverkehr zu gewährleisten. Die sorgfältige Prüfung möglicher Namensähnlichkeiten ist daher ein wesentlicher Aspekt bei der Markenanmeldung und Unternehmensgründung.
Im Folgenden beleuchtet dieser Beitrag einen konkreten Fall, der die rechtlichen Herausforderungen bei der Firmennamenswahl exemplarisch verdeutlicht.
Der Fall vor Gericht
Registergericht lehnt Anmeldung von Logistik-Gesellschaft wegen Namensverwechslungsgefahr ab

Das Kammergericht Berlin hat die Beschwerde einer neu gegründeten GmbH gegen die Ablehnung ihrer Handelsregistereintragung durch das Amtsgericht Charlottenburg zurückgewiesen. Der Kernpunkt des Streits war die zu große Ähnlichkeit des gewählten Firmennamens „xxx-Logistik GmbH“ mit der bereits bestehenden „yyy Logistics GmbH“.
Firmengründung und gescheiterter Eintragungsversuch
Die GmbH wurde am 20. Juni 2023 notariell gegründet. Als Unternehmensgegenstand wurden Transporte bis zu 3,5 Tonnen, Speisen- und Getränkelieferungen, Transportlogistik einschließlich Post-, Kurier- und Expressdienste sowie Autovermietung und Shuttleservice festgelegt. Der Alleingesellschafter WPJ bestellte sich selbst zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer. Nach Einreichung der Gründungsunterlagen wies das Amtsgericht bereits am 7. August 2023 auf rechtliche Bedenken wegen der Namensähnlichkeit mit der existierenden yyy Logistics GmbH hin.
Rechtliche Grundlagen der Zurückweisung
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 30 Abs. 1 HGB, wonach sich eine neue Firma von allen am selben Ort bereits im Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muss. Die gewählte Bezeichnung „xxx-Logistik GmbH“ erfüllte zwar die grundsätzlichen Anforderungen nach § 18 HGB, wies jedoch keine ausreichende Unterscheidbarkeit zur bestehenden Firma auf.
Mangelnde Unterscheidbarkeit der Firmennamen
Das Gericht sah die Verwechslungsgefahr in mehreren Aspekten begründet: Der Sachfirmenbestandteil „Logistik“ entspricht inhaltlich und klanglich dem englischen „Logistics“. Die besonders hervorstechenden Zusätze bestehen aus der gleichen Buchstabenanzahl und unterscheiden sich nur durch einen innenliegenden Vokal. Eine Unterscheidung sei lediglich bei einwandfreier Aussprache möglich. Zudem verschärft sich die Verwechslungsgefahr dadurch, dass beide Unternehmen im Logistikbereich tätig sind. Das Gericht betonte, dass bei der Bildung einer Sachfirma eine deutlichere Abgrenzung ohne weiteres möglich gewesen wäre.
Verfahrensablauf und Gerichtsentscheidung
Trotz mehrfacher Aufforderung zur Änderung des Firmennamens hielt die Gesellschaft an ihrer Wahl fest. Das Amtsgericht wies daraufhin die Anmeldung am 29. November 2023 zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Begründung und wurde vom Kammergericht Berlin zurückgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass die Zustimmung der bereits bestehenden Gesellschaft zur Verwendung des ähnlichen Namens unerheblich sei, da § 30 HGB die Unterscheidbarkeit im öffentlichen Interesse vorschreibt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Unterscheidbarkeit von Firmennamen im Handelsregister. Auch kleine Ähnlichkeiten in der Bezeichnung – wie hier bei „xxx-Logistik GmbH“ und „yyy Logistics GmbH“ – können zur Zurückweisung der Registrierung führen, selbst wenn nur einzelne Vokale verschieden sind. Die Unterscheidbarkeit muss dabei besonders deutlich sein, wenn Unternehmen in ähnlichen Geschäftsbereichen tätig sind. Eine Zustimmung bereits eingetragener Firmen mit ähnlichem Namen ist dabei unerheblich, da die Unterscheidbarkeit im öffentlichen Interesse liegt.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Bei der Wahl Ihres Firmennamens müssen Sie besonders sorgfältig vorgehen und vorab gründlich prüfen, ob ähnliche Namen bereits im Handelsregister eingetragen sind. Achten Sie dabei nicht nur auf identische Namen, sondern auch auf klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeiten. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Sie in einer Branche tätig sind, in der es bereits viele ähnliche Firmennamen gibt. Wählen Sie zur Sicherheit einen deutlich unterscheidbaren Namen, um eine kostspielige Zurückweisung der Registrierung zu vermeiden. Die Überprüfung sollten Sie idealerweise vor der notariellen Beurkundung durchführen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche gesetzlichen Anforderungen muss ein Firmenname für die Handelsregistereintragung erfüllen?
Ein Firmenname muss für die Eintragung ins Handelsregister vier zentrale gesetzliche Anforderungen erfüllen:
Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft
Der Firmenname muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Dies bedeutet, dass Ihr Firmenname bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen wecken muss.
Wenn Sie beispielsweise eine reine Branchenbezeichnung wie „Business Consulting GmbH“ wählen möchten, müssen Sie diese durch einen weiteren Firmenbestandteil ergänzen, etwa durch:
- einen Personennamen („Mustermann Business Consulting GmbH“)
- eine Ortsangabe („Business Consulting Mannheim GmbH“)
- einen Fantasiebegriff („Orion Business Consulting GmbH“)
Firmenwahrheit und Klarheit
Der Firmenname darf keine irreführenden Angaben über geschäftliche Verhältnisse enthalten. Wenn Sie den Namen einer Person verwenden möchten, muss diese Person grundsätzlich am Unternehmen beteiligt sein – sei es als Inhaber, Gesellschafter oder Geschäftsführer.
Deutliche Unterscheidbarkeit
Ihr gewählter Firmenname muss sich von allen bereits bestehenden Firmen am selben Ort oder in derselben Gemeinde deutlich unterscheiden. Wenn beispielsweise in Ihrer Stadt bereits eine „Mustermann GmbH“ existiert, müssen Sie Ihren Firmennamen durch zusätzliche Bestandteile unterscheidbar machen, etwa als „Petra Mustermann GmbH“ oder „Mustermann Baumaschinen GmbH“.
Rechtsformzusatz
Der Firmenname muss zwingend einen Rechtsformzusatz enthalten. Dieser zeigt die Haftungsverhältnisse des Unternehmens an. Je nach Rechtsform verwenden Sie beispielsweise:
- „e.K.“ für eingetragener Kaufmann
- GmbH“ für Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- „UG (haftungsbeschränkt)“ für Unternehmergesellschaft
Die Verwendung von Sonderzeichen ist nur eingeschränkt möglich. Übliche Interpunktionen und aussprechbare Sonderzeichen wie „&“ oder „@“ sind zulässig, solange sie im allgemeinen Sprachgebrauch als Wortersatz verwendet werden.
Wie kann ich vor der Anmeldung prüfen, ob mein gewünschter Firmenname zulässig ist?
Grundlegende Voraussetzungen prüfen
Der Firmenname muss zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Vermeiden Sie reine Branchenbezeichnungen wie „Bäckerei GmbH“ oder „IT-Dienstleister GmbH“. Stattdessen können Sie mit Buchstabenkombinationen wie „ABC Hausverwaltung GmbH“ oder einem Gesellschafternamen wie „Xaver Meier Hausverwaltung GmbH“ arbeiten.
Eigenständige Recherche durchführen
Sie können die Verfügbarkeit Ihres Wunschnamens in mehreren Schritten selbst überprüfen:
- Allgemeine Internetrecherche über Suchmaschinen durchführen
- Im Handelsregister unter www.handelsregister.de nach bestehenden Einträgen suchen
- Das Unternehmensregister und den Bundesanzeiger auf ähnliche Firmennamen prüfen
- Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) nach geschützten Marken recherchieren
Verwechslungsgefahr beachten
Bei der Prüfung müssen Sie auf Verwechslungsgefahr achten. Diese liegt vor, wenn:
- Firmen optisch oder klanglich ähnlich sind
- Die gleiche Branche betroffen ist
- Der Name im gleichen geografischen Gebiet bereits verwendet wird
IHK-Vorprüfung nutzen
Eine Vorprüfung durch die IHK ist zwar nicht verpflichtend, aber empfehlenswert. Die IHK prüft:
- Die Eintragungsfähigkeit des Namens
- Die Unterscheidungskraft im lokalen Umfeld
- Mögliche irreführende Bestandteile
Die Prüfung dauert meist nur wenige Tage und kostet je nach IHK zwischen 0 und 45 Euro.
Unzulässige Namensbestandteile vermeiden
Folgende Bestandteile sind im Firmennamen nicht zulässig:
- Irreführende Angaben zu Größe, Standort oder Leistung
- Sonderzeichen oder schwer kommunizierbare Schreibweisen
- Reine Allgemeinbegriffe ohne unterscheidende Zusätze
- Inhabernennungen von Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind
Was sind die Folgen einer Ablehnung der Handelsregistereintragung wegen Namensverwechslungsgefahr?
Eine Ablehnung der Handelsregistereintragung wegen Namensverwechslungsgefahr führt zu erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen für das neu zu gründende Unternehmen.
Unmittelbare rechtliche Folgen
Die GmbH kann ohne Handelsregistereintragung nicht entstehen, da die Eintragung rechtsbegründende Wirkung hat. Wenn Sie einen Namen gewählt haben, der bereits von einem anderen Unternehmen am gleichen Ort verwendet wird, muss der Firmenname geändert werden. Die Haftungsbeschränkung tritt erst mit der Eintragung in Kraft, wodurch die Gesellschafter bis dahin persönlich haftbar bleiben.
Finanzielle Auswirkungen
Bei einer Ablehnung entstehen zusätzliche Kosten durch:
- Notargebühren für die Änderung der Satzung
- Erneute Anmeldung zum Handelsregister
- Mögliche Änderungen von bereits erstellten Geschäftspapieren und Marketing-Materialien
Zeitliche Verzögerungen
Die Ablehnung führt zu einer Verzögerung der Unternehmensgründung, da der gesamte Eintragungsprozess mit geändertem Namen wiederholt werden muss. In dieser Zeit bleiben bereits geschlossene Verträge in der Schwebe und die Geschäftstätigkeit kann nur eingeschränkt aufgenommen werden.
Handlungsoptionen
Wenn das Registergericht den gewählten Firmennamen ablehnt, haben Sie zwei Möglichkeiten:
Der erste Weg ist die Wahl eines neuen, unterscheidungskräftigen Firmennamens. Dieser muss sich von allen am Ort bereits bestehenden Firmennamen deutlich unterscheiden.
Der zweite Weg besteht in der Möglichkeit, den ursprünglichen Namen durch einen deutlich unterscheidenden Zusatz zu ergänzen. Wenn Sie beispielsweise den gleichen Familiennamen wie ein bestehendes Unternehmen haben, können Sie durch Hinzufügung des Vornamens oder einer Branchenbezeichnung die erforderliche Unterscheidbarkeit erreichen.
Welche Rechtsmittel stehen mir bei einer Ablehnung der Firmeneintragung zur Verfügung?
Bei Ablehnung einer Handelsregistereintragung steht Ihnen das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Diese muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung eingelegt werden.
Form und Einreichung der Beschwerde
Die Beschwerde muss schriftlich beim zuständigen Registergericht eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss eine ausführliche Begründung enthalten, warum die Ablehnung der Eintragung unrechtmäßig ist.
Beschwerdeberechtigung
Nicht jeder darf eine Beschwerde einreichen. Beschwerdeberechtigt sind ausschließlich:
- Die Gesellschafter, die die Handelsregistereintragung beantragt haben
- Personen, die den Eintragungsantrag selbst gestellt haben
- Personen, die den Antrag theoretisch hätten stellen können
Die Gesellschaft selbst ist bei Personenhandelsgesellschaften nicht beschwerdeberechtigt, da sie kein eigenes Anmelderecht besitzt.
Ablauf des Beschwerdeverfahrens
Nach Eingang prüft das Registergericht die Beschwerde zunächst selbst und kann seine ursprüngliche Entscheidung ändern. Bleibt es bei der Ablehnung, wird die Beschwerde an das zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet.
Das Beschwerdegericht kann dann:
- Die Eintragung anordnen
- Eine erneute Prüfung durch das Registergericht anordnen
- Die Beschwerde zurückweisen
Vermeidung von Ablehnungen
Um eine Ablehnung zu vermeiden, sollten Sie bei der Anmeldung besondere Sorgfalt walten lassen. Achten Sie insbesondere auf:
- Vollständigkeit aller erforderlichen Unterlagen
- Korrekte notarielle Beglaubigung
- Eindeutige Unterscheidbarkeit des Firmennamens
- Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften
Die Eintragung wird erst wirksam, wenn sie in den für Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
Wie lässt sich eine ausreichende Unterscheidbarkeit zu bestehenden Firmennamen sicherstellen?
Ein Firmenname muss sich von allen bestehenden Firmen am gleichen Ort deutlich unterscheiden und eine klare Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen. Um dies sicherzustellen, können Sie verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten nutzen:
Personennamen und Fantasiebezeichnungen
Besonders unterscheidungskräftig sind Personennamen und Fantasiebezeichnungen. Ein Beispiel wäre „Franz Maier OHG“ oder „Phönix GmbH“. Diese Art von Namen haben von Natur aus eine starke Kennzeichnungskraft und sind daher besonders geeignet.
Kombinationen für mehr Unterscheidungskraft
Wenn Sie Sach- oder Branchenbegriffe verwenden möchten, müssen Sie diese mit weiteren unterscheidungskräftigen Elementen kombinieren. Statt der nicht ausreichenden Bezeichnung „Autohandel GmbH“ können Sie folgende Varianten wählen:
- Personenname + Branchenbegriff („Mustermann Autohandel GmbH“)
- Ortsangabe + Branchenbegriff („Autohandel Mannheim GmbH“)
- Fantasiebegriff + Branchenbegriff („Orion Autohandel GmbH“)
Vermeidung von Verwechslungsrisiken
Bei der Namenswahl sollten Sie bestimmte Risiken vermeiden:
Unzulässig sind Namen, die:
- nur aus Abkürzungen bestehen (z.B. „XAK GmbH“)
- nicht aussprechbar sind (z.B. „KO4n9rz GmbH“)
- sich nur durch den Rechtsformzusatz unterscheiden (z.B. „XYZ GmbH“ und „XYZ AG“)
- reine Branchenbezeichnungen ohne Zusatz sind (z.B. „Textil e.K.“)
Praktische Prüfschritte
Um die Unterscheidbarkeit sicherzustellen, sollten Sie den gewählten Namen systematisch prüfen:
Der Name muss einen individuellen Gesamteindruck erzeugen, sowohl optisch als auch akustisch. Prüfen Sie dabei besonders die Unterscheidbarkeit zu Firmen in Ihrer Branche und Region, da hier die Verwechslungsgefahr besonders hoch ist.
Bei der Verwendung von Personennamen muss die genannte Person tatsächlich am Unternehmen beteiligt sein. Die Unterscheidbarkeit kann durch einen prägnanten Zusatz verstärkt werden, wenn der Personenname häufig vorkommt.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Firmierung
Die Firmierung bezeichnet den offiziellen Namen eines Unternehmens, unter dem es im Handelsregister eingetragen wird und am Geschäftsverkehr teilnimmt. Sie muss bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen, wie Unterscheidbarkeit und Kennzeichnungskraft. Grundlage ist § 17 HGB, der die Grundsätze der Firmenbildung regelt. Die Firmierung kann als Personen-, Sach- oder Fantasiefirma gestaltet werden. Beispiel: „Müller OHG“ (Personenfirma), „Stadtbäckerei Leipzig GmbH“ (Sachfirma) oder „Blitz AG“ (Fantasiefirma).
Handelsregister
Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem wichtige Informationen über Kaufleute und Handelsgesellschaften eingetragen werden. Es wird von den Amtsgerichten geführt und ist für jedermann online einsehbar (www.handelsregister.de). Gesetzlich geregelt in §§ 8ff. HGB. Relevante Eintragungen sind z.B. Firma, Sitz, Geschäftsführer und Prokuristen. Die Eintragung hat oft konstitutive Wirkung – bestimmte Rechtsfolgen treten erst mit der Eintragung ein.
Sachfirma
Eine Sachfirma ist ein Unternehmensname, der sich aus dem Geschäftsgegenstand oder der Tätigkeit des Unternehmens ableitet. Sie muss nach § 18 HGB den Geschäftszweig kennzeichnen und unterscheidungskräftig sein. Bei Sachfirmen besteht eine erhöhte Verwechslungsgefahr, wenn mehrere Unternehmen der gleichen Branche ähnliche Bezeichnungen wählen. Beispiel: „Berliner Metallbau GmbH“ oder „Deutsche Logistik AG“.
Verwechslungsgefahr
Die Verwechslungsgefahr beschreibt das Risiko, dass Firmen aufgrund ihrer Ähnlichkeit in Namen, Auftritt oder Branche im Geschäftsverkehr verwechselt werden können. Nach § 30 HGB muss sich jede Firma von bereits bestehenden Firmen am gleichen Ort deutlich unterscheiden. Bewertet werden Klang, Schriftbild und Branchennähe. Bei Logistikfirmen wäre „Speed Logistics GmbH“ und „Spead Logistik GmbH“ zu ähnlich und damit unzulässig.
Unternehmensgegenstand
Der Unternehmensgegenstand beschreibt den Tätigkeitsbereich und Geschäftszweck einer Gesellschaft. Er muss bei der Handelsregistereintragung konkret angegeben werden und begrenzt den erlaubten Geschäftsbereich. Geregelt in verschiedenen Gesetzen, z.B. § 3 GmbHG für die GmbH. Die Angabe „Handel mit Waren aller Art“ wäre zu unbestimmt, während „Einzelhandel mit Elektrogeräten und deren Reparatur“ ausreichend konkret ist.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 30 Handelsgesetzbuch (HGB): Diese Vorschrift regelt die Unterscheidungskraft von Firmennamen im Handelsregister. Sie fordert, dass die Firma sich deutlich von bereits bestehenden Firmen unterscheiden muss, um Verwechslungen zu vermeiden. Dies dient dem Schutz des öffentlichen Interesses und der Klarheit im Geschäftsverkehr.
Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht gemäß § 30 Abs. 1 HGB die Firma xxx-Logistik GmbH abgelehnt, da sie der bereits eingetragenen yyy Logistics GmbH zu ähnlich ist. Die Ähnlichkeit der Firmennamen in Klang und Geschäftsbereich führte zu einer berechtigten Verwechslungsgefahr.
- § 18 Handelsgesetzbuch (HGB): Diese Vorschrift legt die allgemeinen Voraussetzungen für die Bildung einer Firma fest, einschließlich der Wahl eines eindeutigen und unterscheidungskräftigen Namens. Sie stellt sicher, dass der Firmenname den gesetzlichen Anforderungen entspricht und keine Irreführung verursacht.
Obwohl die Firma xxx-Logistik GmbH die Anforderungen nach § 18 HGB erfüllt, wurde sie dennoch nach § 30 HGB beanstandet, da die Unterscheidungskraft im konkreten Fall nicht ausreichend war. Dies zeigt, dass die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen nicht automatisch die Genehmigung der Firmennamen sicherstellt.
- § 58 Verfahrensordnung für Familiensachen und sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG): Diese Vorschrift regelt die Zulässigkeit von Beschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen. Sie bestimmt, wer berechtigt ist, eine Beschwerde einzulegen und unter welchen Voraussetzungen diese angenommen wird.
Die Gesellschaft konnte nach § 58 Abs. 1 FamFG eine Beschwerde einlegen, da es sich um die Eintragung ins Handelsregister handelte und sie als Beteiligte gemäß § 59 FamFG befugt war. Trotz fehlender Begründung der Beschwerde blieb diese formrechtlich zulässig.
- § 64 FamFG: Diese Vorschrift beschreibt die Form der Beschwerde, insbesondere die Anforderungen an den Inhalt und die Unterzeichnung des Beschwerdeschreibens. Eine ordnungsgemäße Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss benennen und erklären, dass Beschwerde eingelegt wird.
Im vorliegenden Fall entsprach das Beschwerdeschreiben den Anforderungen nach § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG, indem es den angefochtenen Beschluss benannte und die Beschwerde erklärte. Eine detaillierte Begründung war nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht erforderlich, was zur Zulässigkeit der Beschwerde führte.
- § 61 FamFG: Diese Vorschrift legt den Mindestwert fest, der für die Zulässigkeit einer Beschwerde erforderlich ist. Sie stellt sicher, dass nur Beschwerden mit einem bestimmten wirtschaftlichen Gewicht zugelassen werden.
Die Beschwerde der Gesellschaft erreichte den erforderlichen Mindestwert von 600 EUR gemäß § 61 Abs. 1 FamFG. Dadurch wurde die finanzielle Relevanz der Beschwerde anerkannt, was ihre Zulassung unabhängig von der weiteren inhaltlichen Prüfung sicherstellte.
Das vorliegende Urteil
KG Berlin – Az.: 22 W 10/24 – Beschluss vom 17.05.2024
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