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Festsetzung einer Gebühr für eine Teilungsgenehmigung

Zwei völlig unterschiedliche Häuser, eines davon denkmalgeschützt, auf einem einzigen Grundstück: Als die Eigentümerin hier klare Verhältnisse schaffen und eine Grundstücksteilung beantragen wollte, lehnte die Stadt ab. Doch obwohl der Antrag scheiterte, flatterte der Eigentümerin eine hohe Gebührenrechnung ins Haus. Nun musste das Verwaltungsgericht Aachen entscheiden, wie viel eine Behörde für eine abgelehnte Leistung kassieren darf.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 K 1496/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: VG Aachen
  • Datum: 31.03.2025
  • Aktenzeichen: 5 K 1496/24
  • Verfahrensart: Anfechtungsklage
  • Rechtsbereiche: Baurecht, Verwaltungsgebührenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die eine Teilungsgenehmigung beantragte und sich gegen die festgesetzte Gebühr für die Ablehnung wehrte.
  • Beklagte: Die zuständige Behörde, die den Antrag auf Teilungsgenehmigung ablehnte und dafür eine Gebühr in Rechnung stellte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin beantragte bei der Beklagten die Genehmigung zur Teilung eines Grundstücks mit zwei bebauten Teilen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da Unterlagen fehlten, und setzte eine Gebühr für diese Ablehnung fest.
  • Kern des Rechtsstreits: Im Kern ging es um die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten festgesetzten Gebühr für die Ablehnung der Teilungsgenehmigung, insbesondere ob die Höhe der Gebühr (Höchstsatz) korrekt berechnet und begründet war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht hob den Gebührenbescheid der Beklagten vollständig auf, da er rechtswidrig war. Die Beklagte muss die Kosten des Verfahrens tragen.
  • Begründung: Die Begründung des Gerichts war, dass die Beklagte ihr Ermessen bei der Festsetzung der Gebühr fehlerhaft ausgeübt hatte. Die verwendete Empfehlung, die allein die Art der Bebauung für den Höchstsatz zugrunde legte, berücksichtigte den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert und den Prüfungsaufwand nicht ausreichend und verstieß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
  • Folgen: Die Beklagte muss eine neue Entscheidung über die Gebühr treffen. Da der Gebührenbescheid komplett aufgehoben wurde, kann sie nicht einfach einen geringeren Betrag festsetzen, sondern muss den gesamten Prozess der Gebührenfestsetzung neu durchführen.

Der Fall vor Gericht


Ein Grundstück, zwei Häuser: Warum eine Teilung teuer wurde – und ein Gericht die Gebühr kippte

Wer ein Grundstück besitzt, auf dem mehrere Gebäude stehen, spielt vielleicht einmal mit dem Gedanken, es rechtlich aufzuteilen. Das kann sinnvoll sein, um eine Haushälfte zu verkaufen, ein Erbe gerecht zu verteilen oder einfach für klare Verhältnisse zu sorgen. Doch ein solcher Schritt ist nicht nur ein Gang zum Notar.

Frau liest verärgert Gebührenbescheid bei Grundstücksteilung im Arbeitszimmer
Gebührenbescheid zur Grundstücksteilung bei historischem Haus und Mehrfamilienhaus – Ablehnung und rechtliche Herausforderungen. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

In den meisten Fällen muss die zuständige Behörde, meist die Stadt oder die Gemeinde, eine sogenannte Teilungsgenehmigung erteilen. Dass dieser Prozess nicht nur kompliziert, sondern auch kostspielig werden kann, zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen. Im Kern ging es um eine Frage, die viele Bürger betrifft: Wie viel darf eine Behörde für ihre Arbeit verlangen, insbesondere wenn sie einen Antrag am Ende sogar ablehnt?

Der lange Weg zur beantragten Grundstücksteilung

Die Ausgangslage war für eine Grundstückseigentümerin, nennen wir sie die Klägerin, eigentlich klar. Sie war Besitzerin eines Grundstücks, auf dem zwei sehr unterschiedliche Gebäude standen. Zum einen eine historische Doppelhaushälfte, erbaut um das Jahr 1745 und unter Denkmalschutz stehend. Direkt daran angebaut war ein Mehrfamilienhaus aus dem Jahr 1969. Obwohl beide Häuser eine Einheit bildeten, standen sie auf einem einzigen, ungeteilten Flurstück – so der offizielle Begriff für eine im Liegenschaftskataster geführte Bodenfläche.

Um diese Situation zu ordnen, beantragte die Eigentümerin im Oktober 2022 bei der zuständigen Stadt, der Beklagten im späteren Gerichtsverfahren, eine Teilungsgenehmigung. Ihr Ziel war es, das Grundstück in zwei annähernd gleich große Teile zu zerschneiden, sodass jedes Gebäude auf einem eigenen, rechtlich selbstständigen Grundstück stehen würde. Dem Antrag fügte sie die notwendigen amtlichen Lagepläne eines Vermessungsingenieurs bei.

Die Stadt sagt Nein: Fehlende Unterlagen als Hürde

Monate vergingen. Nach einer Nachfrage der Klägerin im Mai 2023 meldete sich die Stadt und äußerte Bedenken: Die Situation der Parkplätze sei unklar, und es gäbe Fragen zu einem Anbau hinter der alten Doppelhaushälfte. Obwohl die Klägerin weitere Unterlagen nachreichte, fand fast ein Jahr später, im März 2024, ein Besprechungstermin statt. Das Ergebnis war für die Eigentümerin ernüchternd: Mit Bescheid vom 21. Juni 2024 lehnte die Stadt die Teilungsgenehmigung ab.

Die Begründung der Stadt war formeller Natur. Sie argumentierte, die Klägerin habe nicht alle erforderlichen Bauvorlagen, also detaillierte Bauzeichnungen und Berechnungen, eingereicht. Ohne diese Unterlagen könne man nicht prüfen, ob nach der Teilung alle baurechtlichen Vorschriften, zum Beispiel zum Brandschutz an der neuen gemeinsamen Hauswand, zu den Rettungswegen oder zu den Pkw-Stellplätzen, noch eingehalten würden.

Der Streit um die Rechnung: 750 Euro für eine Ablehnung?

Kurz nach der Ablehnung flatterte der Klägerin ein weiterer Brief der Stadt ins Haus: ein Gebührenbescheid über 750 Euro. Doch wie kam diese Summe zustande? Die Stadt griff auf ihre Gebührenordnung zurück. Diese sah für die Genehmigung einer Grundstücksteilung einen Gebührenrahmen von 50 bis 500 Euro pro neu entstehendes, bebautes Grundstück vor.

Die Logik der Stadt war folgende: Da aus einem Grundstück zwei werden sollten, setzte sie die Gebühr zweimal an. Dabei wählte sie für jedes der beiden zukünftigen Grundstücke den absoluten Höchstsatz von 500 Euro. Das ergab eine Summe von 1.000 Euro. Weil der Antrag aber nicht genehmigt, sondern abgelehnt wurde, sah das Gesetz eine Ermäßigung um ein Viertel (25 %) vor. Übrig blieben die geforderten 750 Euro. Eine nähere Begründung, warum ausgerechnet der Höchstsatz gewählt wurde, enthielt der Bescheid nicht. Dagegen zog die Eigentümerin vor Gericht.

Was ist eine Rahmengebühr und was bedeutet Ermessen?

Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, müssen wir uns einen zentralen juristischen Begriff ansehen: die Rahmengebühr. Eine Rahmengebühr ist kein fester Betrag, sondern ein Spielraum, den das Gesetz einer Behörde gibt. Man kann es sich wie bei einer Autoreparatur vorstellen: Die Werkstatt sagt, der Austausch eines Teils kostet „zwischen 50 und 500 Euro“.

Doch darf die Werkstatt einfach immer den Höchstpreis verlangen? Nein, natürlich nicht. Der Preis muss sich nach dem tatsächlichen Aufwand und dem Wert der Leistung richten. Ähnlich ist es bei Behörden. Der Spielraum, den eine Rahmengebühr bietet, muss durch eine bewusste und nachvollziehbare Entscheidung gefüllt werden. Juristen nennen diese Entscheidung „Ermessen“. Die Behörde muss also ihr Ermessen ausüben und dabei bestimmte Kriterien beachten, die das Gesetz vorschreibt. Im vorliegenden Fall waren das vor allem zwei Dinge: der Verwaltungsaufwand, also wie viel Arbeit die Behörde mit dem Antrag hatte, und der wirtschaftliche Wert oder Nutzen, den die Genehmigung für die Antragstellerin gehabt hätte.

Die Entscheidung des Gerichts: Eine fehlerhafte Pauschalregel

Das Verwaltungsgericht Aachen gab der Klägerin vollumfänglich recht. Es erklärte den Gebührenbescheid der Stadt für rechtswidrig und hob ihn komplett auf. Die Richter stellten klar, dass die Stadt ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hatte.

Das Kernproblem war, dass die Stadt gar keine individuelle Ermessensentscheidung getroffen hatte. Stattdessen war sie blind einer Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes NRW gefolgt. Diese Empfehlung enthielt eine simple, aber folgenschwere Regel: Sobald ein Grundstück, das geteilt werden soll, mit einem Hauptgebäude bebaut ist, soll die Behörde pauschal immer die Höchstgebühr von 500 Euro ansetzen. Die Stadt hatte also nicht geprüft, wie aufwendig dieser spezielle Fall war oder welchen wirtschaftlichen Wert die Teilung für die Klägerin gehabt hätte. Sie hatte einfach die Regel „bebautes Grundstück = Höchstgebühr“ angewendet.

Warum die „Eine-Regel-für-alle“-Praxis der Stadt rechtswidrig war

Das Gericht zerlegte diese pauschale Vorgehensweise Punkt für Punkt und erklärte, warum sie gegen das Gesetz verstößt.

Der Fehler im System: Bebauung ist nicht gleich wirtschaftlicher Wert

Die Richter machten deutlich, dass der wirtschaftliche Wert einer Grundstücksteilung für den Eigentümer von vielen Faktoren abhängt – etwa von der Größe, der Lage und dem Bodenrichtwert des Grundstücks. Die pauschale Regel der Stadt ignoriert dies komplett. Ob es sich um eine kleine Hütte in einer abgelegenen Gegend oder eine Luxusvilla in bester Innenstadtlage handelt, spielte für die Gebührenhöhe keine Rolle. Das ist unlogisch und ungerecht. Die bloße Tatsache, dass ein „Hauptgebäude“ auf dem Grundstück steht, sagt nichts über den tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzen der Teilung aus.

Der Fehler bei der Aufwandsberechnung: Bebauung ist nicht gleich Prüfaufwand

Genauso wenig lässt sich sagen, dass ein bebautes Grundstück automatisch einen besonders hohen Prüfaufwand für die Behörde bedeutet. Manchmal kann die Prüfung eines großen, unbebauten Grundstücks in einem rechtlich komplizierten Gebiet viel aufwendiger sein als die Teilung eines einfach bebauten Grundstücks. Die Regel schuf also eine falsche Verbindung zwischen der Art der Bebauung und dem Arbeitsaufwand der Behörde.

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz: Ungleiches wird unzulässig gleich behandelt

Mit dieser starren Regel verstieß die Stadt laut Gericht auch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus dem Grundgesetz (Artikel 3). Dieser Grundsatz besagt, dass der Staat Wesentliches nicht willkürlich ungleich und Unwesentliches nicht willkürlich gleich behandeln darf. Die Empfehlung der Stadt tat aber genau das: Sie behandelte höchst unterschiedliche Fälle – von der Teilung eines Grundstücks mit einem einfachen Einfamilienhaus bis hin zur Teilung eines riesigen Areals mit einem Industriekomplex – gebührenrechtlich exakt gleich. Dafür, so das Gericht, gab es keinen vernünftigen, einleuchtenden Grund.

Keine Rechtfertigung im Einzelfall

Die Stadt versuchte in der mündlichen Verhandlung noch zu retten, was zu retten war. Sie argumentierte, dass der Prüfaufwand in genau diesem Fall ja tatsächlich sehr hoch gewesen sei und die Höchstgebühr daher gerechtfertigt wäre. Doch auch dieses Argument überzeugte das Gericht nicht. Die Richter stellten fest, dass sich der Aufwand der Stadt darauf beschränkt hatte, Akten zu wälzen und die Klägerin auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Ein überdurchschnittlich hoher Aufwand war das nicht. Zudem sei die lange Bearbeitungszeit auch auf die eigene Untätigkeit der Behörde zurückzuführen.

Da die Entscheidung über die Gebührenhöhe eine untrennbare Einheit darstellt, konnte das Gericht den Bescheid nicht einfach nur teilweise abändern und die Gebühr senken. Der gesamte Bescheid war aufgrund des fundamentalen Ermessensfehlers rechtswidrig und musste aufgehoben werden. Die Stadt muss nun, wenn sie weiterhin eine Gebühr verlangen will, eine komplett neue Entscheidung treffen – und dabei ihr Ermessen diesmal korrekt und nachvollziehbar ausüben.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Gericht hat klargestellt, dass Behörden bei Gebührenfestsetzungen nicht einfach pauschale Höchstsätze anwenden dürfen, sondern jeden Fall individuell prüfen müssen. Eine Stadt hatte für die Ablehnung einer Grundstücksteilungsantrag automatisch 750 Euro verlangt, nur weil das Grundstück bebaut war – ohne zu berücksichtigen, wie aufwendig die Bearbeitung tatsächlich war oder welchen wirtschaftlichen Nutzen die Teilung gehabt hätte. Das Verwaltungsgericht Aachen hob diese Gebührenforderung komplett auf und machte deutlich, dass Behörden ihre Gebühren immer anhand konkreter Faktoren wie Arbeitsaufwand und wirtschaftlichem Wert begründen müssen. Betroffene können sich daher gegen pauschale Gebührenbescheide wehren und verlangen, dass die Behörde ihre Entscheidung nachvollziehbar erklärt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine Teilungsgenehmigung und wann brauche ich sie?

Eine Teilungsgenehmigung ist eine behördliche Erlaubnis, die Sie benötigen, wenn Sie ein bestehendes Grundstück in mehrere kleinere, eigenständige Grundstücke aufteilen möchten. Stellen Sie sich vor, Sie besitzen ein großes Grundstück und möchten einen Teil davon verkaufen oder separat bebauen. Hierfür muss der betreffende Teil zunächst offiziell vom Gesamtgrundstück abgetrennt und als neues, eigenes Grundstück im Grundbuch eingetragen werden. Dieser Vorgang der Aufteilung wird als Grundstücksteilung bezeichnet.

Warum ist eine Teilungsgenehmigung notwendig?

Die Notwendigkeit einer Teilungsgenehmigung ergibt sich hauptsächlich aus dem öffentlichen Baurecht, insbesondere aus dem Bauplanungsrecht. Der Gesetzgeber und die Gemeinden möchten sicherstellen, dass die neu entstehenden Grundstücke für ihre vorgesehene Nutzung geeignet sind und in die städtebauliche Ordnung passen. Dies ist wichtig, um eine geordnete Bebauung und Entwicklung der Städte und Gemeinden zu gewährleisten.

Typische Ziele einer Grundstücksteilung sind:

  • Der Verkauf eines Teils des Grundstücks, beispielsweise als Baugrundstück für ein neues Wohnhaus.
  • Die separate Bebauung unterschiedlicher Bereiche des ursprünglichen Grundstücks, um etwa mehrere Häuser darauf zu errichten und diese jeweils einzeln zu veräußern.
  • Die Erleichterung der Finanzierung oder Vererbung, indem klar definierte, eigenständige Einheiten geschaffen werden.

Wann genau brauche ich eine Teilungsgenehmigung?

Eine Teilungsgenehmigung ist immer dann erforderlich, wenn durch die Teilung des Grundstücks bauplanungsrechtliche Belange berührt werden könnten. Das ist insbesondere der Fall, wenn die neuen Grundstücke oder Teile davon bebaut werden sollen oder wenn die Teilung die Möglichkeit der Bebauung beeinflusst. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich vor allem in § 19 des Baugesetzbuches (BauGB).

Im Kern geht es darum, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die neu entstehenden Grundstücke:

  • Baurechtlich zulässig sind: Das heißt, ob sie nach einem Bebauungsplan bebaubar wären oder sich in die Umgebung einfügen.
  • Erschlossen sind: Haben die neuen Grundstücke Zugang zu Straßen, Wasser-, Abwasser- und Stromleitungen?
  • Ausreichend groß sind: Sind die Parzellen groß genug, um die geplante Bebauung zu ermöglichen, ohne zu eng oder unpraktisch zu werden?

Wichtig ist: Selbst wenn das Grundstück nur teilweise verkauft oder übertragen wird und dieser Teil noch nicht bebaut ist, kann eine Teilungsgenehmigung nötig sein, wenn der neue Eigentümer diesen Teil später bebauen möchte oder die Teilung Auswirkungen auf die Bebaubarkeit des Restgrundstücks hat.

Ohne die erforderliche Teilungsgenehmigung kann die Aufteilung des Grundstücks nicht im Grundbuch eingetragen werden. Dies bedeutet, dass die beabsichtigte rechtliche Trennung der Grundstücke nicht wirksam wird und die neuen Flurstücke (die im Katasteramt vermessenen Teilflächen) nicht zu eigenständigen Grundstücken im rechtlichen Sinne werden können.


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Warum muss ich eine Gebühr bezahlen, selbst wenn mein Antrag auf Teilung abgelehnt wird?

Auch wenn Ihr Antrag auf Teilung abgelehnt wird, fällt eine Gebühr an, weil die zuständige Behörde einen erheblichen Aufwand für die Bearbeitung und Prüfung Ihres Antrags hatte. Die Gebühr deckt nicht nur einen erfolgreichen Abschluss, sondern die erbrachten Leistungen der Verwaltung.

Warum Gebühren auch bei Ablehnung anfallen

Stellen Sie sich vor, Sie beauftragen einen Handwerker, ein komplexes Problem zu analysieren und eine Lösung vorzuschlagen. Selbst wenn die vorgeschlagene Lösung am Ende nicht umgesetzt wird oder technisch nicht möglich ist, wird der Handwerker für seine Zeit und Expertise bei der Analyse und Prüfung der Situation eine Gebühr berechnen. Ähnlich verhält es sich bei Behörden:

  • Prüfaufwand: Ihr Antrag muss sorgfältig geprüft werden. Dazu gehören das Sammeln und Bewerten von Unterlagen, die Prüfung rechtlicher Voraussetzungen und die Abwägung aller relevanten Umstände. Dies erfordert Zeit und Personal der Behörde.
  • Verwaltungsaufwand: Neben der inhaltlichen Prüfung umfasst der Prozess auch administrative Schritte wie die Erfassung des Antrags, die Kommunikation mit Ihnen und die Dokumentation des gesamten Vorgangs. All diese Tätigkeiten verursachen Kosten.

Diese Gebühren stellen sicher, dass die öffentlichen Dienste finanziert werden und die Behörden auch bei komplexen oder erfolglosen Anträgen ihren Aufgaben nachkommen können.

Die Gebührenreduzierung bei Ablehnung

Die gute Nachricht ist: Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, müssen Sie in den meisten Fällen nicht die volle Gebühr bezahlen, die bei einer Genehmigung angefallen wäre. Es ist üblich, dass die Gebühr bei einer Ablehnung deutlich reduziert wird.

Oft liegt diese reduzierte Gebühr bei etwa einem Viertel der Gebühr, die bei einer positiven Entscheidung erhoben worden wäre. Diese Reduzierung trägt dem Umstand Rechnung, dass der gewünschte Erfolg nicht eingetreten ist, aber dennoch der Verwaltungsaufwand entstanden ist. Die genaue Höhe der Gebühren und eventueller Reduzierungen ist in den jeweiligen Gebührenordnungen und Gesetzen der Behörden festgelegt.


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Welche Kriterien bestimmen die Höhe einer Gebühr für eine Teilungsgenehmigung?

Wenn Sie eine Genehmigung zur Teilung eines Grundstücks benötigen, fragen Sie sich möglicherweise, wie die dafür anfallende Gebühr berechnet wird. Die Höhe dieser Gebühr ist nicht willkürlich, sondern folgt gesetzlichen Vorgaben und hängt von verschiedenen Kriterien ab. Die zuständige Behörde hat bei der Festlegung der Gebühr einen Ermessensspielraum, den sie aber nach bestimmten Grundsätzen ausfüllen muss.

Die entscheidenden Faktoren für die Gebührenhöhe

Die Behörden orientieren sich bei der Bemessung der Gebühr an den Vorgaben des jeweiligen Verwaltungskostengesetzes oder Gebührengesetzes des Bundeslandes. Diese Gesetze legen oft sogenannte Rahmengebühren fest. Das bedeutet, es gibt eine Unter- und eine Obergrenze für die mögliche Gebühr. Innerhalb dieses Rahmens berücksichtigt die Behörde folgende Kriterien, um die genaue Gebührenhöhe zu bestimmen:

  • Der Verwaltungsaufwand: Hierbei geht es um den tatsächlichen Arbeitsaufwand der Behörde. Dies umfasst die Prüfung Ihrer eingereichten Unterlagen, die Bearbeitung von Rückfragen, gegebenenfalls Ortstermine, die Kommunikation mit anderen Ämtern und die Erstellung des schriftlichen Genehmigungsbescheids. Je komplexer Ihr Antrag ist oder je mehr Zeit und Personal die Bearbeitung erfordert, desto höher kann sich dieser Faktor auf die Gebühr auswirken.
  • Der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller: Dies ist oft der wichtigste Faktor. Es wird bewertet, welchen finanziellen Vorteil oder welchen konkreten Nutzen Sie durch die Teilungsgenehmigung erhalten. Stellen Sie sich vor, durch die Teilung eines großen Grundstücks entstehen mehrere bebaubare Einzelgrundstücke, die anschließend verkauft werden können. Der potenzielle Erlös oder der Wertzuwachs der Grundstücke spielt bei der Bemessung der Gebühr eine Rolle. Je größer der wirtschaftliche Nutzen für Sie ist, desto höher kann die Gebühr ausfallen.
  • Die Bedeutung der Amtshandlung für den Antragsteller: Dieser Punkt bewertet, wie wesentlich die Genehmigung für Ihr Vorhaben ist.
  • Die Schwierigkeit und der Umfang der Amtshandlung: Besondere rechtliche oder tatsächliche Herausforderungen bei der Bearbeitung, wie zum Beispiel die Klärung komplexer Grenzverläufe oder die Berücksichtigung vieler Bauvorschriften, können ebenfalls die Gebühr beeinflussen.

Der Ermessensspielraum der Behörde

Die zuständige Behörde hat bei der Festsetzung der Gebühr einen Ermessensspielraum. Das bedeutet, sie wählt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmens die konkrete Summe aus. Dieser Spielraum ist jedoch nicht unbegrenzt. Die Behörde muss ihre Entscheidung sachgerecht und nachvollziehbar begründen. Das bedeutet, sie muss darlegen, wie sie die genannten Kriterien in Ihrem speziellen Fall bewertet hat. Eine willkürliche Festsetzung der Gebühr ist nicht zulässig. Insbesondere wenn die Gebühr am oberen Ende des gesetzlichen Rahmens angesetzt wird, muss dies durch einen besonders hohen Verwaltungsaufwand oder einen erheblichen wirtschaftlichen Nutzen für den Antragsteller gut begründet sein.


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Welche Bedeutung haben behördliche interne Leitlinien für die Gebührenberechnung?

Behörden wenden oft interne Leitlinien oder Richtlinien an, um bestimmte Abläufe zu vereinheitlichen. Dies gilt auch für die Berechnung von Gebühren, die Bürger für behördliche Leistungen zahlen müssen. Stellen Sie sich diese internen Leitlinien wie ein internes Regelwerk oder eine Bedienungsanleitung für die Mitarbeiter der Behörde vor. Sie sollen sicherstellen, dass ähnliche Fälle auch ähnlich behandelt werden und die Gebühren transparent und nachvollziehbar festgelegt werden können.

Die Rolle interner Leitlinien

Der Hauptzweck solcher internen Leitlinien ist die Standardisierung und Effizienz innerhalb der Verwaltung. Sie helfen den Sachbearbeitern, komplexe gesetzliche Vorgaben einheitlich anzuwenden. Für Sie als Bürger kann dies bedeuten, dass die Gebührenberechnung dadurch objektiv und weniger willkürlich erscheint, da sie sich an festen Vorgaben orientiert.

Bindung an das Gesetz und mögliche Fehler

Es ist jedoch entscheidend zu verstehen, dass diese internen Leitlinien keine eigenständigen Gesetze sind. Sie leiten sich immer von den bestehenden Gesetzen und Verordnungen ab, die die eigentliche Grundlage für Gebühren bilden. Das bedeutet:

  • Gesetzmäßigkeit der Leitlinie: Die interne Leitlinie selbst muss vollständig mit den geltenden Gesetzen übereinstimmen. Sie darf die gesetzlichen Vorgaben weder unterschreiten noch überschreiten oder inhaltlich verfälschen. Eine Leitlinie, die dem Gesetz widerspricht, ist nicht korrekt.
  • Korrekte Anwendung im Einzelfall: Auch wenn die Leitlinie korrekt ist, muss sie im konkreten Fall richtig angewendet werden. Das bedeutet, die Behörde muss die Vorgaben der Leitlinie auf Ihren spezifischen Sachverhalt korrekt übertragen.

Wenn eine Gebühr auf Basis einer fehlerhaften internen Leitlinie berechnet wird (z.B. weil die Leitlinie selbst dem Gesetz widerspricht) oder wenn eine korrekte Leitlinie falsch auf Ihren Fall angewendet wurde, dann ist die festgesetzte Gebühr potenziell fehlerhaft. Dies kann dazu führen, dass die Gebühr zu hoch angesetzt ist oder auf einer unzulässigen Grundlage beruht.

Für Sie als Bürger ist es somit wichtig zu wissen, dass interne Leitlinien zwar nützliche Werkzeuge für Behörden sind, aber niemals über dem Gesetz stehen. Die letztendliche Richtigkeit einer Gebührenberechnung bemisst sich immer an den gültigen gesetzlichen Bestimmungen und deren korrekter Anwendung im konkreten Fall.


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Was kann ich tun, wenn ich eine Gebührenentscheidung für falsch oder zu hoch halte?

Wenn Sie der Ansicht sind, dass eine Ihnen zugestellte Gebührenentscheidung – sei es von einer Behörde oder einem Gericht – fehlerhaft oder zu hoch ist, gibt es bestimmte Wege, diese überprüfen zu lassen. Das deutsche Recht sieht hierfür spezielle Verfahrensschritte vor, die als Rechtsbehelfe bezeichnet werden.

Mögliche Wege der Überprüfung

Der erste und wichtigste Schritt ist die fristgerechte Einlegung eines Rechtsbehelfs. Welche Art von Rechtsbehelf die richtige ist, hängt von der Art der Gebührenentscheidung ab.

  1. Widerspruch: Handelt es sich um eine Gebührenentscheidung einer Behörde (z.B. für eine Baugenehmigung, einen Personalausweis oder eine behördliche Dienstleistung), ist in vielen Fällen zunächst der Widerspruch der vorgesehene Weg. Den Widerspruch richten Sie an die Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, oder an eine übergeordnete Stelle. Die Behörde prüft dann ihre eigene Entscheidung nochmals.
  2. Klage oder Beschwerde: Wird Ihrem Widerspruch nicht stattgegeben oder ist in bestimmten Fällen kein Widerspruch vorgesehen (z.B. bei reinen Gerichtsgebühren), kann der Weg zu einem Gericht führen. Dies geschieht in Form einer Klage (oft beim Verwaltungsgericht bei behördlichen Gebühren oder bei den Fachgerichten für Gerichtskosten) oder einer Beschwerde.

Wichtige Fristen beachten

Ganz entscheidend ist die Einhaltung der Fristen. Für die Einlegung eines Widerspruchs oder einer Klage gibt es gesetzlich vorgeschriebene Fristen, die in der Regel einen Monat betragen und mit der Zustellung der Gebührenentscheidung zu laufen beginnen. Verpassen Sie diese Fristen, wird die Gebührenentscheidung in der Regel bestandskräftig und kann nicht mehr angefochten werden. Das bedeutet, sie wird bindend und muss bezahlt werden, selbst wenn sie fehlerhaft war. Achten Sie daher immer auf die Rechtsbehelfsbelehrung, die jeder Gebührenentscheidung beigefügt sein sollte und die Sie über die genaue Frist und den richtigen Weg informiert.

Was wird bei einer Überprüfung betrachtet?

Bei der Überprüfung einer Gebührenentscheidung werden verschiedene Aspekte genau beleuchtet:

  • Gesetzliche Grundlage: Es wird geprüft, ob überhaupt eine rechtliche Grundlage für die Erhebung der Gebühr existiert und ob diese Grundlage korrekt angewendet wurde. Gebühren müssen immer auf einem Gesetz oder einer Verordnung basieren.
  • Korrekte Berechnung: Die Höhe der Gebühr muss nach den gesetzlichen Vorgaben berechnet worden sein. Es wird überprüft, ob die angesetzten Werte (z.B. Streitwert, Wert des Gegenstands) korrekt sind und ob Rechenfehler vorliegen.
  • Einhaltung von Ermessen: In manchen Fällen hat die Behörde oder das Gericht einen sogenannten Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Gebühr. Hier wird geprüft, ob dieses Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde, also nicht willkürlich gehandelt wurde und alle relevanten Umstände berücksichtigt wurden.
  • Verfahrensfehler: Es wird auch geprüft, ob im Verfahren zur Gebührenfestsetzung formelle Fehler gemacht wurden, die die Entscheidung unwirksam machen könnten.

Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Gebührenentscheidung fehlerhaft ist, ist es wichtig, die genannten Punkte genau zu betrachten und die Fristen sehr ernst zu nehmen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Teilungsgenehmigung

Eine Teilungsgenehmigung ist eine behördliche Erlaubnis, die erforderlich ist, wenn ein Grundstück in mehrere eigenständige Grundstücke aufgeteilt werden soll, etwa um Gebäudeteile separat zu verkaufen oder zu vererben. Sie gewährleistet, dass die neue Grundstücksaufteilung nach öffentlichen Vorschriften, insbesondere im Bauplanungsrecht (§ 19 BauGB), zulässig ist und städtebauliche Vorgaben eingehalten werden. Ohne Teilungsgenehmigung kann die Trennung nicht im Grundbuch eingetragen werden, sodass die rechtliche Wirksamkeit der Teilung fehlt.

Beispiel: Wer ein großes Grundstück mit zwei Häusern in zwei separate Grundstücke umwandeln möchte, benötigt eine Teilungsgenehmigung, damit jedes Haus auf einem rechtlich selbstständigen Grundstück steht.

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Rahmengebühr

Eine Rahmengebühr ist ein im Gesetz festgelegter Gebührensatz, der innerhalb eines festgelegten Mindest- und Höchstbetrags von einer Behörde für eine Leistung verlangt werden kann. Die Behörde darf den konkreten Betrag innerhalb dieses Rahmens individuell festlegen, abhängig vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand und dem wirtschaftlichen Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller. Wichtig ist, dass die Entscheidung nachvollziehbar und nach sachgerechten Kriterien erfolgt – ein beliebiges oder pauschales Festsetzen der Höchstgebühr ist unzulässig.

Beispiel: Für die Prüfung eines Antrags auf Grundstücksteilung sieht das Gesetz eine Gebühr zwischen 50 und 500 Euro vor, die Behörde muss nun konkret begründen, wo innerhalb dieses Rahmens die Gebühr angesetzt wird.

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Ermessen

Ermessen bezeichnet den Entscheidungsspielraum, den eine Behörde oder ein Gericht bei der Festlegung einer gebührenrechtlichen oder behördlichen Maßnahme hat. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens muss die Behörde eine sachgerechte und individuelle Bewertung vornehmen, die auf den Besonderheiten des Einzelfalls beruht. Ein Ermessen ist fehlerhaft, wenn es pauschal, willkürlich oder ohne ausreichende Begründung ausgeübt wird. Die korrekte Ausübung des Ermessens ist Voraussetzung für eine rechtsgültige Entscheidung.

Beispiel: Die Stadt darf nicht automatisch die Höchstgebühr verlangen, sondern muss prüfen, welcher Aufwand bei der Bearbeitung des konkreten Antrags tatsächlich entstanden ist.

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Verwaltungsaufwand

Verwaltungsaufwand umfasst die tatsächlichen zeitlichen und personellen Ressourcen, die eine Behörde für die Bearbeitung eines Antrags oder die Durchführung einer Amtshandlung aufwenden muss. Dazu zählen die Prüfung von Unterlagen, Kommunikation mit Beteiligten, Besprechungen, Aktenstudium und die Dokumentation. Der Umfang des Verwaltungsaufwands beeinflusst im Gebührenverfahren, wie hoch die Behörde ihre Gebühr innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens ansetzen darf.

Beispiel: Wenn die Behörde lediglich eingereichte Unterlagen prüft und Mängel meldet, ohne weitere aufwendige Nachforschungen oder Ortstermine, ist der Verwaltungsaufwand gering.

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Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG)

Der Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes verlangt, dass der Staat gleichartige Fälle gleich behandelt und ungleichartige Fälle unterschiedlich. Er verhindert willkürliche und ungerechte Ungleichbehandlungen. Im Kontext von Gebühren bedeutet das, dass Behörden ihre Gebühren so festsetzen müssen, dass sie den individuellen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen und nicht starr und pauschal alle Fälle gleich behandeln, obwohl diese sich erheblich unterscheiden.

Beispiel: Eine Stadt darf nicht für jedes gebaute Grundstück dieselbe Höchstgebühr verlangen, nur weil es bebaut ist, ohne den tatsächlichen Aufwand oder wirtschaftlichen Nutzen der Teilung zu berücksichtigen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 40 (Ermessensausübung): Behörden haben bei der Anwendung von Ermessen eine pflichtgemäße und nachvollziehbare Entscheidung zu treffen, die den rechtlichen Vorgaben entspricht und sachlich begründet sein muss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Stadt hat ihr Ermessen bei der Festsetzung der Gebühren nicht individuell und nachvollziehbar ausgeübt, sondern stattdessen eine starre Pauschalregel angewandt, was das Gericht beanstandete.
  • Kommunalabgabengesetz NRW (abgabenrechtliche Vorschriften): Regelt die Erhebung von Gebühren durch Kommunen, insbesondere dass Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand und dem wirtschaftlichen Nutzen der Leistung bemessen werden müssen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Stadt hat die Gebühr unabhängig vom konkreten Aufwand und Nutzen des Teilungsverfahrens pauschal am Höchstsatz angesetzt, was gegen die gesetzlichen Grundsätze der angemessenen Abgabenbemessung verstößt.
  • Grundgesetz (GG), Art. 3 Abs. 1 (Gleichheitsgrundsatz): Verbietet willkürliche Ungleichbehandlung; Gleiches ist gleich und Ungleiches ist ungleich zu behandeln. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die pauschale Gebührenerhebung ohne individuelle Prüfung unterschiedlicher Umstände verletzt den Gleichheitsgrundsatz, da unterschiedliche Fälle gebührenrechtlich willkürlich gleich behandelt wurden.
  • Baugesetzbuch (BauGB), §§ 3, 8 (Teilung von Grundstücken und Teilungsgenehmigung): Bestimmen die Voraussetzungen für die behördliche Erteilung einer Teilungsgenehmigung und die Überprüfung baurechtlicher Vorschriften bei Grundstücksteilungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Ablehnung der Teilungsgenehmigung durch die Stadt aufgrund fehlender Bauunterlagen stützt sich auf diese Vorschriften, die eine umfassende Prüfung der Baubestimmungen fordern.
  • Verwaltungskostengesetz NRW: Regelt die Bemessung von Verwaltungskosten und Gebühren, insbesondere dass diese angemessen und verhältnismäßig zu sein haben sowie eine Ermäßigung bei Ablehnung des Antrags möglich ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Gebührenerhebung trotz Ablehnung des Antrags ist möglich, allerdings nur mit entsprechender Ermäßigung, die hier zwar angewendet, aber fehlerhaft berechnet wurde.
  • Rechtsstaatsprinzip als aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Verfahrensgarantie: Sichert eine rechtmäßige, transparente und nachvollziehbare Verwaltungshandlung unter Beachtung der Ermessensgrenzen zu. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung durch die Behörde und die fehlende nachvollziehbare Begründung verstoßen gegen den Rechtsstaatsgrundsatz.

Das vorliegende Urteil


VG Aachen – Az.: 5 K 1496/24 – Urteil vom 31.03.2025


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