Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Familiengericht erteilt Erlaubnis zum Verkauf von Grundstück Minderjähriger
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche rechtlichen Schritte müssen Eltern unternehmen, um über das Vermögen ihres minderjährigen Kindes zu verfügen?
- Wann ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn es um das Vermögen eines minderjährigen Kindes geht?
- Welche Auswirkungen hat die Grenzfeststellung eines Grundstücks auf das Vermögen eines minderjährigen Kindes?
- Wie schützt das Familiengericht die Interessen von minderjährigen Erben bei Grundstücksangelegenheiten?
- Welche rechtlichen Folgen hat eine fehlende Genehmigung des Familiengerichts für Grundstücksangelegenheiten von Minderjährigen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Die Eltern des minderjährigen Kindes beantragten eine familiengerichtliche Genehmigung für die Anerkennung einer Grenzfeststellung.
- Der Grenztermin betraf ein Grundstück der Gemeinde A., das an das geerbte Grundstück des Kindes grenzt.
- Das Amtsgericht Velbert lehnte den Antrag ab, da keine Verfügung über das Grundstück des Kindes vorliege.
- Die Eltern argumentierten, die Grenzfeststellung sei einer Verfügung über das Grundstück gleichzusetzen und erhöhe den Wert des Grundstücks.
- Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Beschwerde der Eltern statt und genehmigte die Grenzfeststellung.
- Das Gericht entschied, dass die Grenzfeststellung eine konstituierende Rechtskraft hat und alle betroffenen Eigentümer beteiligt werden müssen.
- Die Anerkennung der Grenzfeststellung führt zu keiner nachteiligen Veränderung der Grundstücksgröße für das Kind.
- Die Klarstellung der Grenze verbessert die Qualität und den Wert des Grundstücks, da sie jederzeit wiederhergestellt werden kann.
- Das Gericht sah von einer persönlichen Anhörung des erst einjährigen Kindes ab.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten selbst.
Familiengericht erteilt Erlaubnis zum Verkauf von Grundstück Minderjähriger
Die Rechte von Minderjährigen sind besonders geschützt, insbesondere wenn es um den Umgang mit Eigentum geht. Dies liegt daran, dass Kinder und Jugendliche aufgrund ihres Alters nicht in der Lage sind, eigene Entscheidungen im rechtlichen Sinne zu treffen. Daher werden in Deutschland Entscheidungen über das Vermögen von Minderjährigen von den Eltern oder Erziehungsberechtigten getroffen. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel, die in der Regel vom Familiengericht geregelt werden.
So kann es etwa vorkommen, dass ein Minderjähriger ein Grundstück erbt oder als Geschenk erhält. In solchen Fällen kann es notwendig sein, dass das Familiengericht die Zustimmung zur Verfügung über dieses Grundstück erteilt. Diese Genehmigung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Interessen des Minderjährigen gewahrt werden und dass das Grundstück nicht zu seinem Nachteil genutzt wird. In einem aktuellen Fall ging es um die Frage, ob das Familiengericht die Genehmigung erteilen darf, das Grundstück des Minderjährigen zu verkaufen, um mit dem Geld ein anderes Objekt für die Familie zu erwerben. Im Folgenden wollen wir uns mit diesem Urteil näher befassen und die juristischen Hintergründe erläutern.
Der Fall vor Gericht
Grenzfeststellung eines Grundstücks erfordert familiengerichtliche Genehmigung für Minderjährige
Bei einem Erbfall in Brandenburg kam es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung bezüglich der Grenzfeststellung eines Grundstücks, an dem ein minderjähriges Kind als Miterbin beteiligt war. Das Oberlandesgericht Düsseldorf musste in diesem Fall entscheiden, ob eine familiengerichtliche Genehmigung für den Rechtsbehelfsverzicht der Eltern des Kindes erforderlich ist.
Hintergründe des Erbfalls und der Grenzfeststellung
Das minderjährige Kind war gemeinsam mit seiner Mutter Miterbin eines Grundstücks in Brandenburg. Dieses Grundstück grenzte an ein Flurstück der Gemeinde A., wobei ein Teil des Gemeindegrundstücks in das geerbte Grundstück hineinragte. Da die genauen Grenzen bislang nicht vollständig im katasterrechtlichen Sinne festgestellt waren, wurde am 5. März 2021 ein Grenztermin durchgeführt. Die Eltern des Kindes nahmen an diesem Termin nicht teil. Ihnen wurde daraufhin das Ergebnis der Grenzermittlung schriftlich mitgeteilt mit der Bitte, im Namen ihres Kindes eine Rechtsbehelfsverzichtserklärung abzugeben, falls sie die Grenzermittlung anerkennen.
Rechtliche Bewertung der Grenzfeststellung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf kam zu dem Schluss, dass die Grenzfeststellung in diesem Fall einer Verfügung über das Grundstück gleichkommt. Begründet wurde dies damit, dass die Grenzfeststellung in Brandenburg eine konstituierende Rechtskraft entfaltet und nur einmal für jede Grenze erfolgen kann. Die Anerkennung der Grenzermittlung durch die betroffenen Grundstückseigentümer stellt eine Willenserklärung dar, die rechtliche Folgen hat.
Für das minderjährige Kind bedeutet dies, dass die Eltern als gesetzliche Vertreter zwar die Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung empfangen können, die Anerkennung der Abmessung jedoch einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf. Diese Einschätzung steht im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung des Amtsgerichts Velbert, welches eine familiengerichtliche Genehmigung nicht für erforderlich hielt.
Positive Auswirkungen der Grenzfeststellung für das Kind
Das Oberlandesgericht betonte, dass die Anerkennung der Grenzfeststellung keine nachteiligen Folgen für das minderjährige Kind hat. Im Gegenteil, sie kann sogar zu einer Wertsteigerung des Grundstücks führen. Eine festgestellte Grenze ermöglicht eine einfachere Übertragung in die Örtlichkeit anhand des Katasternachweises und kann bei Bedarf erneut abgemarkt werden. Dies schafft Klarheit und Vereinfachung, besonders im Hinblick auf die Bebaubarkeit des Grundstücks.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht, dass eine Grenzfeststellung in Brandenburg einer Verfügung über das Grundstück gleichkommt und daher bei minderjährigen Miteigentümern der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf. Dies unterstreicht die Notwendigkeit des Kinderschutzes im Grundstücksrecht, selbst bei scheinbar formalen Akten wie einer Grenzfeststellung. Gleichzeitig betont das Gericht die potenziell wertsteigernde Wirkung einer rechtssicheren Grenzfeststellung, was die Interessenabwägung zugunsten der Genehmigung beeinflusst.
FAQ – Häufige Fragen
Die Zukunft Ihrer Kinder ist kostbar. Der Schutz des Vermögens von Minderjährigen ist daher eine wichtige Aufgabe, die es mit Sorgfalt und Sachkenntnis anzugehen gilt. In dieser FAQ-Rubrik finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um dieses Thema und erhalten wertvolle Tipps für die optimale Vermögensverwaltung.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche rechtlichen Schritte müssen Eltern unternehmen, um über das Vermögen ihres minderjährigen Kindes zu verfügen?
- Wann ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn es um das Vermögen eines minderjährigen Kindes geht?
- Welche Auswirkungen hat die Grenzfeststellung eines Grundstücks auf das Vermögen eines minderjährigen Kindes?
- Wie schützt das Familiengericht die Interessen von minderjährigen Erben bei Grundstücksangelegenheiten?
- Welche rechtlichen Folgen hat eine fehlende Genehmigung des Familiengerichts für Grundstücksangelegenheiten von Minderjährigen?
Welche rechtlichen Schritte müssen Eltern unternehmen, um über das Vermögen ihres minderjährigen Kindes zu verfügen?
Eltern haben grundsätzlich das Recht und die Pflicht, das Vermögen ihres minderjährigen Kindes zu verwalten. Dies umfasst jedoch nicht automatisch die Befugnis, frei darüber zu verfügen. Für bestimmte Rechtsgeschäfte, die das Vermögen des Kindes betreffen, ist eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
Die familiengerichtliche Genehmigung ist insbesondere notwendig, wenn Eltern über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte ihres minderjährigen Kindes verfügen möchten. Dies betrifft beispielsweise den Verkauf, die Belastung oder die Schenkung einer Immobilie, die dem Kind gehört. Auch für die Aufnahme von Darlehen im Namen des Kindes oder den Abschluss von Bürgschaftsverträgen ist eine gerichtliche Genehmigung einzuholen.
Um eine solche Genehmigung zu erhalten, müssen die Eltern einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen. In diesem Antrag sind das beabsichtigte Rechtsgeschäft und die Gründe dafür detailliert darzulegen. Es empfiehlt sich, dem Antrag alle relevanten Unterlagen beizufügen, wie etwa Kaufverträge, Grundbuchauszüge oder Wertgutachten.
Das Familiengericht prüft den Antrag sorgfältig unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Dabei wird untersucht, ob das geplante Rechtsgeschäft dem Interesse des Kindes dient und ob es wirtschaftlich sinnvoll ist. In komplexen Fällen kann das Gericht zusätzliche Informationen anfordern oder Sachverständige hinzuziehen.
Bei der Verwaltung von Geldvermögen des Kindes haben Eltern gewisse Freiheiten, müssen aber stets im Interesse des Kindes handeln. Für alltägliche Bankgeschäfte wie Überweisungen oder die Eröffnung eines Sparkontos ist in der Regel keine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Anders verhält es sich bei risikoreichen Geldanlagen oder größeren Investitionen. Hier kann das Familiengericht eingeschaltet werden, um die Angemessenheit der Vermögensverwaltung zu überprüfen.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Eltern Vermögen des Kindes für eigene Zwecke verwenden möchten. Dies ist grundsätzlich nicht zulässig und kann zu rechtlichen Konsequenzen führen. In Ausnahmefällen, etwa wenn das Kind über erhebliches Vermögen verfügt und die Eltern in finanzielle Not geraten, kann eine Verwendung des Kindesvermögens mit Genehmigung des Familiengerichts möglich sein.
Eltern sollten beachten, dass sie verpflichtet sind, über die Verwaltung des Kindesvermögens Rechenschaft abzulegen. Das Familiengericht kann jederzeit Auskunft über den Stand des Vermögens verlangen und bei Verdacht auf Pflichtverletzungen eingreifen. In solchen Fällen kann das Gericht Sicherungsmaßnahmen anordnen oder sogar die Vermögenssorge entziehen.
Bei Schenkungen oder Erbschaften zugunsten des Kindes können besondere Regelungen gelten. Hat der Schenker oder Erblasser Bestimmungen zur Verwaltung des übertragenen Vermögens getroffen, sind diese von den Eltern zu beachten. Solche Anordnungen können die elterlichen Befugnisse einschränken und beispielsweise vorsehen, dass für bestimmte Verfügungen die Zustimmung eines Dritten eingeholt werden muss.
Für den Fall, dass die Eltern sich in ihrer Entscheidung über die Verwaltung des Kindesvermögens nicht einig sind, kann das Familiengericht angerufen werden. Das Gericht entscheidet dann, welche Maßnahme dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Es ist ratsam, bei größeren Vermögenswerten oder komplexen rechtlichen Situationen fachkundigen Rat einzuholen. Ein auf Familienrecht spezialisierter Anwalt kann Eltern bei der Antragstellung unterstützen und sicherstellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Dies minimiert das Risiko von Fehlern und trägt dazu bei, dass die Interessen des Kindes bestmöglich gewahrt werden.
Wann ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn es um das Vermögen eines minderjährigen Kindes geht?
Eine familiengerichtliche Genehmigung ist in verschiedenen Situationen erforderlich, wenn es um das Vermögen eines minderjährigen Kindes geht. Bei Grundstücksgeschäften, die das Kind betreffen, muss stets die Zustimmung des Familiengerichts eingeholt werden. Dies gilt sowohl für den Verkauf als auch für den Erwerb von Immobilien durch das Kind.
Auch bei der Übertragung von Unternehmensanteilen auf Minderjährige ist eine gerichtliche Genehmigung notwendig. Dies betrifft Anteile an Personengesellschaften wie oHGs oder Kommanditgesellschaften sowie an Kapitalgesellschaften wie GmbHs. Lediglich bei der Schenkung von Aktien an Minderjährige kann auf eine Genehmigung verzichtet werden.
Besondere Vorsicht ist bei Schenkungen der Eltern oder Großeltern an minderjährige Kinder geboten. Hier muss in der Regel ein Ergänzungspfleger bestellt und die Genehmigung des Familiengerichts eingeholt werden. Dies dient dem Schutz des Kindesvermögens vor möglichen Interessenkonflikten.
Bei der Verwaltung von Erbschaften minderjähriger Kinder gibt es ebenfalls Genehmigungserfordernisse. Übersteigt der Wert des geerbten Vermögens 15.000 Euro, müssen die Eltern ein Vermögensverzeichnis beim Familiengericht einreichen. Für bestimmte Verfügungen über das Erbe, wie den Verkauf von geerbten Gegenständen, ist dann eine gerichtliche Genehmigung erforderlich.
Die Ausschlagung einer Erbschaft für ein minderjähriges Kind bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Familiengerichts. Dies gilt insbesondere, wenn ein Elternteil neben dem Kind als Erbe berufen ist. Auch der Verzicht auf den Pflichtteil eines Minderjährigen muss vom Gericht genehmigt werden.
Bei Verträgen, die eine Zahlungsverpflichtung oder langfristige Bindung für das minderjährige Kind begründen, ist eine familiengerichtliche Genehmigung einzuholen. Dies betrifft beispielsweise die Aufnahme von Krediten oder den Abschluss von Mietverträgen im Namen des Kindes.
Verfügungen über Forderungen des Kindes, die einen Wert von 3.000 Euro übersteigen, unterliegen ebenfalls der Genehmigungspflicht. Dies kann etwa bei der Auszahlung von Sparkonten oder der Veräußerung von Wertpapieren relevant sein.
Besonders strenge Regeln gelten, wenn ein minderjähriges Kind ein Erwerbsgeschäft betreiben soll. Sowohl der Erwerb als auch die Veräußerung eines solchen Geschäfts durch das Kind erfordern die Zustimmung des Familiengerichts.
Bei der Verwaltung von Gesellschaftsanteilen, die einem Kind gehören, können ebenfalls Genehmigungen erforderlich sein. Dies gilt insbesondere, wenn die Eltern selbst Gesellschafter sind und im Namen des Kindes Gesellschafterrechte ausüben wollen.
Das Familiengericht prüft in all diesen Fällen, ob die geplante Verfügung dem Wohl des Kindes dient und dessen Vermögensinteressen nicht gefährdet. Es wägt dabei alle Vor- und Nachteile sorgfältig ab und berücksichtigt neben finanziellen auch ideelle oder familiäre Interessen des Kindes.
Welche Auswirkungen hat die Grenzfeststellung eines Grundstücks auf das Vermögen eines minderjährigen Kindes?
Die Grenzfeststellung eines Grundstücks kann erhebliche Auswirkungen auf das Vermögen eines minderjährigen Kindes haben. Wenn ein Kind Eigentümer oder Miteigentümer eines Grundstücks ist, müssen die Eltern als gesetzliche Vertreter besonders sorgfältig vorgehen.
Bei einer Grenzfeststellung entstehen Kosten, die das Vermögen des Kindes belasten können. Dazu gehören Vermessungskosten, Gebühren für Behörden und eventuell Anwaltskosten. Diese Ausgaben mindern das Kindesvermögen direkt. Eltern müssen daher genau prüfen, ob die Grenzfeststellung im Interesse des Kindes notwendig und verhältnismäßig ist.
Die Grenzfeststellung kann auch zu einer Wertveränderung des Grundstücks führen. Wird die Grundstücksfläche vergrößert, steigt möglicherweise der Wert des Kindesvermögens. Eine Verkleinerung hingegen könnte den Wert mindern. Solche Veränderungen wirken sich auf die Vermögensbilanz des Kindes aus.
Besonders heikel wird es, wenn die Grenzfeststellung zu Streitigkeiten mit Nachbarn führt. Rechtliche Auseinandersetzungen können hohe Kosten verursachen und das Kindesvermögen stark belasten. Eltern müssen hier sehr umsichtig agieren und möglichst einvernehmliche Lösungen anstreben.
In bestimmten Fällen ist für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Grenzfeststellung eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. Dies gilt insbesondere, wenn die Grenzfeststellung zu einer Verfügung über das Grundstück führt, etwa durch Abtretung von Flächen. Ohne diese Genehmigung wären solche Handlungen unwirksam.
Bei Interessenkonflikten zwischen Eltern und Kind muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Dies kann der Fall sein, wenn die Grenzfeststellung auch ein Grundstück der Eltern betrifft. Der Ergänzungspfleger vertritt dann die Interessen des Kindes unabhängig.
Eltern müssen bei der Verwaltung des Kindesvermögens stets nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung handeln. Sie dürfen das Vermögen nicht für eigene Zwecke verwenden. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Grenzfeststellung müssen dem Wohl des Kindes dienen und dessen Vermögensinteressen wahren.
Die Grenzfeststellung kann auch steuerliche Folgen haben. Ändert sich der Wert des Grundstücks erheblich, kann dies Auswirkungen auf die Grundsteuer oder bei einer späteren Veräußerung auf die Einkommensteuer haben. Solche Aspekte müssen Eltern bei ihren Entscheidungen berücksichtigen.
Nicht zuletzt kann eine Grenzfeststellung zu Nutzungsänderungen des Grundstücks führen. Wird etwa festgestellt, dass Teile des genutzten Landes nicht zum Grundstück gehören, kann dies die Nutzungsmöglichkeiten einschränken. Auch dies beeinflusst den Wert des Kindesvermögens.
Wie schützt das Familiengericht die Interessen von minderjährigen Erben bei Grundstücksangelegenheiten?
Das Familiengericht nimmt eine wichtige Schutzfunktion für minderjährige Erben bei Grundstücksangelegenheiten wahr. Es kontrolliert die Verwaltung des geerbten Vermögens durch die Eltern oder andere gesetzliche Vertreter. Bei Erbschaften mit einem Wert von über 15.000 Euro müssen die Eltern dem Familiengericht ein Verzeichnis des geerbten Vermögens vorlegen. Dies dient dazu, den Bestand des Erbes zu dokumentieren und spätere Überprüfungen zu ermöglichen.
Für bestimmte Rechtsgeschäfte, die das Grundstücksvermögen des minderjährigen Erben betreffen, ist zwingend die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Dies gilt insbesondere für Verfügungen über Grundstücke oder Rechte an Grundstücken. Darunter fallen beispielsweise der Verkauf eines geerbten Grundstücks, die Bestellung von Grundpfandrechten oder die Einräumung von Nießbrauchsrechten.
Das Familiengericht prüft bei solchen Rechtsgeschäften, ob sie im Interesse des minderjährigen Erben liegen und dessen Vermögen schützen. Es soll verhindert werden, dass die Eltern oder andere gesetzliche Vertreter zum Nachteil des Kindes über dessen Grundstücksvermögen verfügen. Die Genehmigungspflicht erstreckt sich auch auf Fälle, in denen Eltern und minderjährige Kinder gemeinsam eine Erbengemeinschaft bilden und über gemeinschaftliches Grundvermögen verfügen wollen.
Bei Interessenkonflikten zwischen dem minderjährigen Erben und seinen gesetzlichen Vertretern kann das Familiengericht einen Ergänzungspfleger bestellen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn Eltern und Kind Mitglieder derselben Erbengemeinschaft sind und die Eltern Rechtsgeschäfte mit dieser tätigen wollen. Der Ergänzungspfleger vertritt dann die Interessen des Minderjährigen unabhängig von den Eltern.
Das Familiengericht kann zudem Maßnahmen zur Sicherung des Pflichtteils minderjähriger Erben anordnen. Dazu gehört beispielsweise die Anordnung eines Verzeichnisses des ererbten Vermögens. Dies soll sicherstellen, dass der Pflichtteilsanspruch des Minderjährigen gewahrt bleibt und nicht durch Handlungen der gesetzlichen Vertreter gefährdet wird.
Eine besondere Konstellation ergibt sich, wenn Minderjährige belastetes Grundvermögen erhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in solchen Fällen keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn sich die Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs darstellt. Dies gilt etwa, wenn ein Grundstück mit einem Nießbrauch zugunsten des Schenkers übertragen wird. Hier sieht das Gericht keinen Vermögensnachteil für den Minderjährigen, da das Grundstück von Anfang an mit der Belastung erworben wird.
Die Schutzfunktion des Familiengerichts erstreckt sich auch auf Schenkungen an Minderjährige. Sind mit einem Geschenk für das minderjährige Kind Nachteile im Rechtssinne verbunden, etwa bei komplexeren Immobilienschenkungen, die mit Verpflichtungen einhergehen, wird das Familiengericht eingeschaltet. Es kann dann einen Ergänzungspfleger bestellen, der die Interessen des Kindes im Rahmen der Schenkung wahrnimmt.
Welche rechtlichen Folgen hat eine fehlende Genehmigung des Familiengerichts für Grundstücksangelegenheiten von Minderjährigen?
Die fehlende Genehmigung des Familiengerichts für Grundstücksangelegenheiten von Minderjährigen hat weitreichende rechtliche Konsequenzen. Das Rechtsgeschäft ist ohne die erforderliche Genehmigung schwebend unwirksam. Dies bedeutet, dass die Wirksamkeit des Vertrages von der nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts abhängt. Bis zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung schwebt das Rechtsgeschäft in einem Zustand der Ungewissheit.
Verweigert das Familiengericht die Genehmigung, wird das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam. Dies kann gravierende Folgen haben, insbesondere wenn bereits Leistungen erbracht wurden. In diesem Fall müssen diese rückabgewickelt werden, was oft mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden ist.
Bei Grundstücksgeschäften ist besondere Vorsicht geboten. Wurde beispielsweise ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung an einen Minderjährigen übertragen, kann das Grundbuchamt die Eintragung des Eigentumswechsels ablehnen. Dies führt dazu, dass der Minderjährige nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird, obwohl möglicherweise bereits der Kaufpreis gezahlt wurde.
Die nachträgliche Genehmigung des Familiengerichts kann das Rechtsgeschäft heilen. Allerdings besteht hierauf kein Rechtsanspruch. Das Gericht prüft in jedem Einzelfall, ob die Genehmigung dem Wohl des Kindes dient. Verweigert es die Genehmigung, bleibt das Geschäft unwirksam.
Für die handelnden Eltern kann eine fehlende Genehmigung haftungsrechtliche Konsequenzen haben. Sie können sich gegenüber dem Vertragspartner schadensersatzpflichtig machen, wenn sie schuldhaft die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt haben. Dies kann erhebliche finanzielle Belastungen nach sich ziehen.
Auch strafrechtliche Folgen sind denkbar, wenn Eltern vorsätzlich ohne die erforderliche Genehmigung über das Vermögen ihres Kindes verfügen. In schwerwiegenden Fällen kann dies als Untreue gewertet werden.
Das Risiko einer fehlenden Genehmigung trifft nicht nur die Eltern, sondern auch den Vertragspartner. Er muss sich im Vorfeld vergewissern, dass die notwendigen Genehmigungen vorliegen. Tut er dies nicht, kann er sich später nicht auf seinen guten Glauben berufen.
Besonders problematisch wird es, wenn die fehlende Genehmigung erst Jahre später auffällt. War das Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam, können darauf aufbauende weitere Rechtsgeschäfte ebenfalls unwirksam sein. Dies kann zu einer komplexen Rückabwicklungskette führen.
Die Genehmigungspflicht dient dem Schutz des Kindesvermögens. Sie soll verhindern, dass Eltern leichtfertig oder gar missbräuchlich über wertvolle Vermögensgegenstände ihrer Kinder verfügen. Daher ist es ratsam, im Zweifelsfall stets die Genehmigung des Familiengerichts einzuholen. Dies schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten und vermeidet spätere Komplikationen.
Bei der Schenkung eines Grundstücks an ein minderjähriges Kind ist besondere Sorgfalt geboten. Zwar bedarf die reine Schenkung eines unbelasteten Grundstücks in der Regel keiner Genehmigung, da sie für das Kind lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Sobald jedoch Belastungen wie Nießbrauchsrechte oder Rückübertragungsansprüche vereinbart werden, kann eine Genehmigungspflicht entstehen. Hier empfiehlt sich stets eine genaue rechtliche Prüfung im Vorfeld.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Familiengerichtliche Genehmigung: Eine familiengerichtliche Genehmigung ist erforderlich, wenn Eltern Entscheidungen treffen wollen, die das Vermögen ihres minderjährigen Kindes betreffen, und diese Entscheidungen über den gewöhnlichen Lebensbedarf hinausgehen. Das Gericht überprüft, ob die geplante Verfügung im besten Interesse des Kindes liegt und keine Nachteile für das Kind entstehen.
- Grenzfeststellung: Eine Grenzfeststellung dient der genauen Bestimmung und Festlegung der Grundstücksgrenzen. Dies ist besonders wichtig, wenn die Grenzen eines Grundstücks unklar oder strittig sind. Die Feststellung hat in der Regel eine konstituierende Wirkung, das bedeutet, sie schafft rechtlich bindende Grenzen, die nicht ohne weiteres geändert werden können.
- Rechtsbehelfsverzicht: Ein Rechtsbehelfsverzicht bedeutet, dass eine Partei auf ihr Recht verzichtet, gegen eine Entscheidung oder Handlung rechtlich vorzugehen. Im Kontext der Grenzfeststellung bedeutet dies, dass die Eltern des minderjährigen Kindes erklären, die festgestellten Grenzen ohne Einspruch zu akzeptieren.
- Miterbe: Ein Miterbe ist eine Person, die gemeinsam mit anderen eine Erbschaft erhält. Miterben bilden eine Erbengemeinschaft, die gemeinsam über das geerbte Vermögen verfügen muss. Entscheidungen über das gemeinsame Erbe, wie der Verkauf eines Grundstücks, müssen von allen Miterben gemeinsam getroffen werden.
- Konstitutive Rechtskraft: Diese beschreibt die Rechtswirkung einer Entscheidung, die neues Recht schafft oder bestehendes Recht verbindlich festlegt. Bei der Grenzfeststellung bedeutet dies, dass die festgelegten Grenzen bindend sind und nicht mehr angefochten werden können, was für die rechtliche Sicherheit der Grundstückseigentümer wichtig ist.
- Verfügung: Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das die rechtliche Stellung eines Gegenstands verändert. Im Kontext des Erbrechts und des Minderjährigenschutzes bedeutet eine Verfügung über ein Grundstück eine Handlung, die die Eigentumsverhältnisse oder Nutzungsrechte an diesem Grundstück ändert, und bedarf in vielen Fällen der Zustimmung des Familiengerichts.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 1643 Abs. 1 BGB (Einwilligung des Familiengerichts in Rechtsgeschäfte): Dieser Paragraph besagt, dass Eltern die Genehmigung des Familiengerichts einholen müssen, wenn sie Rechtsgeschäfte für ihr minderjähriges Kind abschließen wollen, die über den gewöhnlichen Lebensbedarf hinausgehen. Im vorliegenden Fall ist die Anerkennung der Grenzfeststellung ein solches Rechtsgeschäft, da es die Eigentumsverhältnisse des Kindes betrifft und somit über den gewöhnlichen Lebensbedarf hinausgeht.
- § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Verfügungen über das Vermögen des Kindes): Dieser Paragraph regelt, welche Arten von Verfügungen über das Vermögen eines Kindes der Zustimmung des Familiengerichts bedürfen. Dazu gehören unter anderem Verfügungen über Grundstücke. Die Anerkennung der Grenzfeststellung wird vom Gericht als eine solche Verfügung angesehen, da sie die rechtliche Situation des Grundstücks verändert.
- §§ 58 ff. FamFG (Verfahren in Familiensachen): Diese Paragraphen regeln das Verfahren in Familiensachen, einschließlich der Zuständigkeit des Familiengerichts und des Beschwerdeverfahrens. Im vorliegenden Fall haben die Eltern das Familiengericht angerufen, um die Genehmigung für die Anerkennung der Grenzfeststellung zu erhalten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in zweiter Instanz über die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts entschieden.
- Brandenburgisches Vermessungsgesetz: Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Vermessungen und Grenzfeststellungen in Brandenburg. Es legt fest, dass Grenzfeststellungen eine konstitutive Rechtskraft haben, d.h. sie schaffen neues Recht und sind für alle Beteiligten bindend. Die Anerkennung der Grenzfeststellung durch die Eigentümer ist daher ein wichtiger rechtlicher Akt.
- § 159 Abs. 2 FamFG (Anhörung des Kindes): Dieser Paragraph gibt dem Gericht die Möglichkeit, von einer persönlichen Anhörung des Kindes abzusehen, wenn dies nicht erforderlich ist. Im vorliegenden Fall hat das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, da das Kind erst ein Jahr alt ist und seine Anhörung keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen würde.
Das vorliegende Urteil
OLG Düsseldorf – Az.: II-6 WF 170/21 – Beschluss vom 16.11.2021
Lesen Sie hier das Urteil…
Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 29.09.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Velbert vom 20.09.2021 abgeändert und der Rechtsbehelfsverzicht der gesetzlichen Vertreter des Kindes bzgl. des Ergebnisses der Grenzermittlung und vorgenommene Abmarkung der Flurstücksgrenze Gemeinde A., Flur 01, Gemarkung B., Flurstück 02 im Termin vom 05.03.2021 durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur C. (2021/ 9028-1 / 20) familienrechtlich genehmigt.
Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die Beteiligten tragen ihre Kosten selbst.
Gründe
I.
Das minderjährige Kind ist gemeinsam mit der Kindesmutter, der Antragstellerin zu 1. Miterbe nach der verstorbenen D.. Sie war Eigentümerin an einem Grundstück im Landkreis Prignitz / Brandenburg, Gemeinde A., Gemarkung B., Flur 01, Flurstücke 03 und 04. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an das der Gemeinde A. gehörende Flurstück 02 an, wobei ein (größerer) Teil des Flurstücks 02 in das Flurstück 03 hineinragt (vgl. Flurstück-Skizze, Bl. 8 d.A.). Gerade die Grenzen dieses Teils des Flurstücks 02 gelten bisher noch nicht im katasterrechtlichen Sinne vollständig als festgestellt. Daher wurde hierzu am 05.03.2021 ein Grenztermin vom öffentlich bestellten Vermessungsingenieur C. durchgeführt und eine Grenzermittlung und Abmarkung von der Grundstücksgrenze Flurstück 02 (Grenze Flurstück 03) vorgenommen. Da die Kindeseltern beim Grenztermin nicht teilgenommen hatten, wurde ihnen mit Schreiben vom 05.03.2021 (Bl. 4 d.A.) das Grenzergebnis und die vorgenommene Abmarkung bekannt gegeben und gebeten, im Falle des Anerkenntnisses der Grenzermittlung in Vertretung für ihre Tochter eine Rechtsbehelfsverzichtserklärung abzugeben.
Die Kindeseltern begehren nunmehr die familiengerichtliche Genehmigung der Rechtsbehelfsverzichtserklärung für ihre Tochter. Sie tragen unter Verweis auf eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 20.12.2005 (10 B 14.05) vor, dass die Grenzermittlung „einer Verfügung über das Grundstück“ gleichkomme. In der Mitwirkung eines Beteiligten an der Anerkennung des der Abmarkung zugrunde zulegenden Ergebnisses der Grenzermittlungen liege eine Willenserklärung. Die Grenzfeststellung sei zu erteilen, da die Grenzfeststellung den Wert des Grundbesitzes des Kindes steigere und Nachteile für das Kind beziehungsweise den Grundbesitz des Kindes nicht ersichtlich seien.
Das Amtsgericht Velbert hat mit Beschluss vom 20.09.2021 dem Antrag der Kindeseltern nicht entsprochen und die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung nicht als erforderlich angesehen. Als Begründung hat es ausgeführt, dass die Grenzermittlung nur das Flurstück der Gemeinde A. betreffe und nicht des Kindes. Eine Verfügung über das Grundstück des Kindes liege daher nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass die Kindeseltern als Vertreter des Kindes lediglich beteiligt worden seien, da die Erbengemeinschaft in einem zweiten Schritt einen Teil des Grundstücks der Gemeinde A. erwerben wolle.
Hiergegen wenden sich die Kindeseltern mit der Beschwerde unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens. Das Amtsgericht gehe von falschen Voraussetzungen aus. Die Schwester der Kindesmutter, die ebenfalls mit ihren vier Kindern Erbin nach Frau D. geworden sei, habe ohne Probleme vom Amtsgericht Braunschweig eine entsprechende familiengerichtliche Genehmigung mit Beschluss vom 13.08.2021 erhalten.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 08.10.2021 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt.
II.
Die Beschwerde der Kindeseltern ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 ff FamFG zulässig, insbesondere sind die Kindeseltern gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Die Beschwerde ist auch begründet.
1.
Gemäß § 1643 Abs. 1 BGB ist bei Rechtsgeschäften für das Kind von den Eltern dann eine Genehmigung des Familiengerichts einzuholen, wenn nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine Verfügung über das Grundstück erfolgen soll. Zwar ist eine sachenrechtliche Verfügung der zur Miterbenmasse gehörenden Flurstücke unmittelbar nicht geplant, allerdings soll zur Vorbereitung einer solchen die Grenze neu vermessen und bindend festgestellt werden. Die Grenzfeststellung entfaltet im Land Brandenburg, indem auch das streitgegenständliche Grundstück liegt, eine konstituierende Rechtskraft, da sie für jede Grenze nur einmal erfolgen kann und die betroffenen Grundstückseigentümer diese blockieren können. Die Abmarkung, die sich der Grenzfeststellung anschließt, ist dagegen ein reiner Verwaltungsakt.
Die Stelle des neu vermessenen Grundstücks Gemarkung B., Flur 01, Flurstück 02, grenzt und ragt in das auch der Minderjährigen gehörende Grundstück Gemarkung B., Flur 01, Flurstücke 03 hinein. Eine Grenzfeststellung des Flurstücks 02 stellt daher zugleich eine Grenzfeststellung des Flurstücks 03 dar. Daher sind auch die Miteigentümer des Flurstücks 03, also auch das minderjährige Kind von der Grenzfeststellung betroffen, denn vom Grenzeigentümer ist eine Anerkennung der neuen Vermessung notwendig bzw. bei Bedenken gegen die Vermessung sind gegen das Ergebnis der Grenzermittlung Einwendungen zu erheben. Dies stellt eine Willenserklärung dar, die einer Verfügung gleichkommt, so dass sie der familiengerichtlichen Genehmigung fähig ist. Denn alle betroffenen Grenzeigentümer sind aktiv zu beteiligen.
Dem steht der Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nicht entgegen. Denn das minderjährige Kind wird zwar von den gesetzlichen Vertretern bei Empfang der Bekanntgabe der Ergebnisses der Grenzermittlung vertreten, die Willenserklärung, die Abmessung anzuerkennen, ist jedoch, da dies rechtliche Folgen hat, genehmigen zu lassen.
2.
Die Anerkennung der Grenzfeststellung hat für das minderjährige Kind auch keine nachteiligen Folgen, da die Grenzen des fraglichen Grundstücks nicht so verschoben werden, dass dadurch die Größe zu Ungunsten der Grundstückseigentümer verändert würde. Vielmehr bewirkt die Tatsache, dass die Grenze nach der Anerkennung der Beteiligten als festgestellt angesehen werden darf, eine „Qualitätssicherung und -steigerung“ des Grundstücks, da eine einmal festgestellte Grenze jederzeit anhand des Katasternachweises in die Örtlichkeit übertragen werden kann (Grenzwiederherstellung) und gfls. erneut abgemarkt werden kann. Dies führt gerade bei der Frage der Bebaubarkeit eines Grundstückes zur Klarstellung sowie Vereinfachung und daraus folgend zu einer möglichen Wertsteigerung.
3.
Von einer persönlichen Anhörung des erst einjährigen Kindes hat das Gericht nach § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 FamFG abgesehen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.