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BGH: Schuldenanstieg bei Verschmelzung löst Haftung aus

Schuldenfrei nach der Verschmelzung – dachten die Gesellschafter. Kein Insolvenzverfahren, keine Barauszahlung, kein Problem. Bis der Bundesgerichtshof die Frage aufwarf, ob allein die Verlagerung von Verbindlichkeiten eine persönliche Haftung auslösen kann – und damit für die Beteiligten existenzbedrohend wirkt.
Zwei Geschäftsleute schieben einen hohen Stapel schwarzer Aktenordner über einen Schreibtisch in einem kargen Büro.
Die Verlagerung von Verbindlichkeiten bei einer Unternehmensverschmelzung kann zur persönlichen Existenzvernichtungshaftung der Gesellschafter führen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: II ZR 199/17

Das Wichtigste im Überblick

BGH erlaubt Haftung bei Verschmelzung überschuldeter GmbH trotz fehlender Vermögensentnahme.
  • Der BGH hebt das klageabweisende Urteil auf und verweist den Fall zurück.
  • Auch höhere Schulden können Vermögen entziehen, wenn sie gezielt die Haftungsmasse verkürzen.
  • Keine Differenzhaftung für Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers bei der Verschmelzung.
  • § 25 UmwG hilft hier nicht; er schützt nur übertragende Gesellschaft und deren Gläubiger.
  • Die Vorinstanz muss prüfen, ob die Verschmelzung die Insolvenz der Schuldnerin auslöste.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 06.11.2018
  • Aktenzeichen: II ZR 199/17
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Gesellschaftsrecht, Umwandlungsrecht, Insolvenzrecht, Schadensersatzrecht
  • Relevant für: Gesellschafter, Geschäftsführer, Insolvenzverwalter, Unternehmen bei Verschmelzungen

Wann greift die Existenzvernichtungshaftung bei der Verschmelzung?

Ein existenzvernichtender Eingriff nach § 826 BGB liegt vor, wenn Gesellschafter in sittenwidriger Weise das zur Schuldentilgung erforderliche Vermögen des Unternehmens entziehen. Dieser rechtliche Tatbestand setzt zwingend voraus, dass durch den Entzug eine Insolvenz verursacht oder vertieft wird. Begrenzt wird die Haftung in der Praxis durch die Kriterien der Finalität und der Betriebsfremdheit. Maßgeblich ist dabei stets der Schutz der Haftungsmasse zur Befriedigung der Gläubiger sowie die konsequente Trennung von Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen.

Das bedeutet konkret: Finalität heißt, dass der Entzug endgültig ist und nicht etwa als kurzfristiger, rückzahlbarer Kredit erfolgen darf. Betriebsfremdheit bedeutet, dass die entzogenen Mittel für Zwecke verwendet werden, die nichts mit dem eigentlichen Geschäftsbetrieb der GmbH zu tun haben – etwa für private Investitionen der Gesellschafter.

Für Gesellschafter bedeutet das konkret: Entnehmen Sie der GmbH Geld, Werte oder nutzen Sie Gesellschaftsvermögen für private Zwecke, müssen Sie nachweisbar sicherstellen, dass die GmbH dadurch nicht erst insolvent wird oder eine bestehende Zahlungsunfähigkeit sich verschlimmert. Dokumentieren Sie vor jedem Entzug die finanzielle Lage der Gesellschaft – fehlt dieser Nachweis, haften Sie persönlich mit Ihrem Privatvermögen für die Gläubigerschäden.

In einem weitreichenden Fall urteilte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 06.11.2018, Az. II ZR 199/17) zugunsten eines Insolvenzverwalters, der 666.206,72 Euro Schadensersatz von zwei Anteilseignern forderte. Die beiden betroffenen Männer hatten die ohnehin zahlungsunfähige G. GmbH auf die übernehmende – und nun ebenfalls insolvente – F. GmbH verschmolzen. Nach den detaillierten Darlegungen des Verwalters diente dieser Schritt ausschließlich dem Zweck, die hohen Verbindlichkeiten der gestrauchelten Gesellschaft auf das aufnehmende Unternehmen zu verlagern. Das klageabweisende Urteil der Vorinstanz vom Oberlandesgericht Dresden (vom 26. Oktober 2016) hob der BGH auf und verwies die Sache zurück. Das bedeutet: Der BGH fällt kein eigenes Endurteil, sondern gibt den Fall an das Untergericht zurück, damit dieses den Sachverhalt unter Beachtung der korrigierten Rechtsauffassung neu verhandelt. Der Rechtsstreit ist damit noch nicht abgeschlossen, das OLG Dresden muss nun mit der richtigen rechtlichen Würdigung erneut entscheiden.

Zum Hintergrund: Bei einer Verschmelzung im Sinne des Umwandlungsgesetzes gehen sämtliche Vermögenswerte und Schulden einer Gesellschaft automatisch auf eine andere über – die übertragende Gesellschaft erlischt danach, ohne dass es eines gesonderten Liquidationsverfahrens bedarf.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Entzug von Gesellschaftsvermögen im Sinne der Existenzvernichtungshaftung erfordert keinen tatsächlichen Abfluss von Aktivwerten. Auch die gezielte, betriebsfremden Zwecken dienende Vermehrung von Verbindlichkeiten stellt einen rechtswidrigen Vermögensentzug dar, wenn so die faktische Vereinigung zweier Unternehmen als Mittel für eine liquidationslose Abwicklung genutzt wird.
  2. Die Sittenwidrigkeit eines existenzvernichtenden Eingriffs setzt nicht voraus, dass den handelnden Gesellschaftern oder beteiligten Dritten ein direkter finanzieller Vorteil zufließt. Die bewusste Missachtung der Vermögenstrennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter zum Nachteil der Gläubiger reicht allein für die Haftung aus.
  3. Bei einer Verschmelzung greift keine umwandlungsrechtliche Differenzhaftung, da die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft keine formelle Kapitaldeckungszusage abgeben. Ebenso wenig schützt die entsprechende Haftungsnorm des Umwandlungsgesetzes die übernehmende Gesellschaft oder deren Gläubiger.
Infografik (Checkliste): Voraussetzungen der Existenzvernichtungshaftung bei Verschmelzung gemäß BGH, Az. II ZR 199/17.
Existenzvernichtungshaftung: Die wesentlichen Voraussetzungen im Blick

Gilt die Existenzvernichtungshaftung bei der Verschmelzung durch Schulden?

Für einen unzulässigen Vermögensentzug im Sinne der Existenzvernichtungshaftung ist kein tatsächlicher Abfluss von Aktivwerten zwingend erforderlich. Auch eine gezielte Erhöhung von Verbindlichkeiten kann rechtlich einen echten Entzug von Gesellschaftsvermögen darstellen. Dieser Grundsatz greift insbesondere dann, wenn die Haftungsmasse durch ein solches Vorgehen für absolut betriebsfremde Zwecke massiv verkürzt wird.

Planen Sie eine Verschmelzung, bei der die übertragende GmbH hohe Schulden auf die aufnehmende Gesellschaft überträgt? Der BGH behandelt dies als verdeckten Vermögensentzug. Stellen Sie vor der Transaktion sicher, dass die übernommenen Verbindlichkeiten einen klar dokumentierten betriebswirtschaftlichen Zweck erfüllen – etwa die Fortführung eines operativen Geschäftsbetriebs. Fehlt dieser Nachweis, werten Gerichte die Schuldenverlagerung als sittenwidrigen Entzug, und Sie haften persönlich.

Der Entzug des Gesellschaftsvermögens kann auch durch die Erhöhung der Verbindlichkeiten bewirkt werden, wenn hierdurch zielgerichtet und betriebsfremden Zwecken dienend die den Gesellschaftsgläubigern zur Verfügung stehende Haftungsmasse verkürzt wird. – so der BGH

Das Oberlandesgericht Dresden hatte die Klageansprüche zunächst noch abgeschmettert, da es bei der Vertragsstruktur an einer tatsächlichen Geldentnahme oder einer direkten „Selbstbedienung“ der Beteiligten fehle. Diese verengte Sicht auf Aktivposten kassierte der Bundesgerichtshof jedoch ein und stellte deutlich klar, dass eine massive Mehrung von Schulden einem realen Vermögensabfluss exakt gleichstehen kann.

Liquidationslose Abwicklung als Haftungsgrund

Die Anteilseigner nutzten die Verschmelzung laut dem obersten Gericht als Werkzeug, um eine gescheiterte Gesellschaft faktisch ohne ein sauberes Verfahren abzuwickeln. Bereits bei Vertragsabschluss im August 2011 und sogar rückwirkend zum formellen Stichtag im Dezember 2010 war das übertragene Konstrukt tief in den roten Zahlen. Wenn eine gezielte Verschmelzung dann praktisch unausweichlich zur Insolvenz des übernehmenden Unternehmens führt, werten die Kasseler Richter die Vereinigung dieser Vermögensmassen als illegalen, entziehenden Zugriff.

Eine solche Umgehung liegt vor, wenn der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH seine beherrschende Stellung im übernehmenden Rechtsträger für eine liquidationslose Abwicklung des insolventen Rechtsträgers ausnutzt. – so der BGH

Steht Ihre GmbH vor dem Scheitern und Sie erwägen eine Verschmelzung als Ausweg? Der BGH macht klar: Nutzen Sie die Fusion faktisch als Ersatz für ein ordnungsgemäßes Liquidations- oder Insolvenzverfahren, entsteht persönliche Haftung. Der richtige Weg bei einer überschuldeten GmbH ist die Insolvenzanmeldung nach § 15a InsO – nicht die geräuschlose Übertragung auf eine andere Gesellschaft.

Praxis-Hinweis: Verschmelzung als Liquidationsersatz

Der entscheidende Hebel dieses Urteils ist die Erweiterung des Begriffs „Vermögensentzug“. Entgegen der landläufigen Meinung setzt dieser nicht voraus, dass Geld oder Werte aktiv aus der Gesellschaft abgezogen werden. Der BGH wertet auch die Verschmelzung einer überschuldeten GmbH auf eine andere Gesellschaft als Entzug, wenn diese Transaktion faktisch eine ordnungsgemäße Liquidation ersetzt. Wer eine insolvenzreife Firma verschmilzt, um die Abwicklung zu umgehen, haftet persönlich – selbst wenn kein privater Vermögensvorteil entstanden ist.

Ist Sittenwidrigkeit ohne einen Vermögensvorteil der Gesellschafter möglich?

Die Sittenwidrigkeit im Rahmen des Schadensersatzes nach § 826 BGB hängt nicht davon ab, ob ein Gesellschafter oder ein beteiligter Dritter einen direkten Vermögensvorteil erlangt. Bereits die bewusste Missachtung der Trennung von Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen kann ein handfestes sittenwidriges Verhaltensmuster begründen. Eine Haftung ist in solchen Fällen nicht pauschal ausgeschlossen, nur weil das Gericht keinen konkret bezifferbaren Eigenvorteil auf Seiten der Handelnden feststellen konnte.

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Ihnen kein persönlicher finanzieller Vorteil aus der Transaktion entstanden ist. Der BGH stellt ausdrücklich klar: Wer als Gesellschafter wissentlich die Vermögenstrennung missachtet und damit Gläubiger schädigt, haftet nach § 826 BGB – auch wenn das Geld weder auf dem privaten Konto noch bei einem Dritten gelandet ist. Das Fehlen einer Bereicherung schützt Sie nicht vor der persönlichen Inanspruchnahme.

Ein Verstoß gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot liegt schon deswegen nicht vor, weil über die Existenzvernichtungshaftung der Schaden der Gesellschaft liquidiert wird. – so der BGH

Für die Argumentation der Verteidigung war dies ein schwerer Schlag. Das Dresdner Berufungsgericht hatte zuvor die Sittenwidrigkeit genau mit dem Argument weggewischt, dass weder die beklagten Geschäftsmänner noch außenstehende Dritte einen sichtbaren finanziellen Profit aus dem Arrangement gezogen hätten. Der Bundesgerichtshof konterte jedoch, dass allein schon die Verlagerung von tiefen Verbindlichkeiten auf die spätere Schuldnerin deutlich außerhalb eines geordneten Liquidationsverfahrens nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO stattfand – was ein starkes Indiz für rechtswidriges Handeln liefert.

Schutz gegen unzulässige Bereicherungseinwände

Der Hauptverantwortliche entledigte sich effektiv seiner Anteile an dem überschuldeten Altunternehmen, um den gescheiterten Geschäftszweck geräuschlos über die neue Gesellschaft aufzulösen. Auch den Einwurf der Verteidiger, dass ein hoher Schadensersatz hier gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot verstoße, da eine Zahlung letztlich nicht ausschließlich den Gläubigern der verschmolzenen Gesellschaft zugutekäme, verwarfen die Richter direkt. Der entstandene Schaden der Gesellschaft wird hier ganz klassisch liquidiert, ohne das gesetzliche Bereicherungsverbot rechtlich auszuhebeln.

Das schadensrechtliche Bereicherungsverbot besagt, dass ein Kläger durch einen Schadensersatzanspruch nicht mehr erhalten darf, als sein tatsächlicher Schaden beträgt – er darf sich also am Schaden nicht bereichern. Die Verteidigung argumentierte, die Zahlung an den Insolvenzverwalter käme am Ende nicht nur den Gläubigern der verschmolzenen Gesellschaft zugute, sondern allen Gläubigern der Masse, weshalb der Anspruch unzulässig hoch sei.

Besteht eine Differenzhaftung bei der Verschmelzung einer GmbH?

Bei einer normalen Verschmelzung nach § 55 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) finden die strengen Grundsätze der Differenzhaftung nach §§ 9, 56 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich keine Anwendung. Die Differenzhaftung regelt, dass Gesellschafter persönlich dafür einstehen müssen, wenn eingebrachte Vermögenswerte bei einer Kapitalerhöhung weniger wert sind als versprochen – ein Mechanismus zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger. Des Weiteren schützt eine Haftung nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 UmwG ausschließlich den übertragenden Rechtsträger und dessen Gläubiger, explizit nicht jedoch das aufnehmende Unternehmen. Der Grund liegt in der Praxis darin, dass die Gesellschafter der übertragenden Firma bei einer derartigen Fusion keine formelle Kapitaldeckungszusage im juristischen Sinne abgeben.

Diese zwingende gesetzliche Vorgabe bremste den klagenden Insolvenzverwalter in einem speziellen Teil seiner Argumentation aus. Er hatte seine Forderung nämlich nicht nur auf das Bürgerliche Gesetzbuch, sondern hilfsweise auch auf die normierten Grundsätze der Sachkapitalerhöhung im GmbH-Recht gestützt. Einer der beiden angegangenen Gesellschafter war Alleineigentümer der insolventen G. GmbH und lenkte bei der übernehmenden Firma mit einem Nennbetrag von 17.000 Euro an einem Stammkapital von 25.000 Euro ebenfalls maßgeblich die Geschicke. Der zweite Gesellschafter hielt die restlichen Anteile im Wert von 8.000 Euro.

Eine Sachkapitalerhöhung liegt vor, wenn neue Geschäftsanteile nicht gegenbare Bareinzahlung, sondern durch Einbringung von Sachen oder Unternehmensteilen geschaffen werden. Der Insolvenzverwalter argumentierte hier, dass durch die Verschmelzung überbewertetes Vermögen in die aufnehmende Gesellschaft eingebracht worden sei und die Gesellschafter für die Differenz zum tatsächlichen Wert haften müssten.

Kein Schutz durch umwandlungsrechtliche Spezialnormen

Die Bundesrichter bestätigten in diesem Detailpunkt die Sichtweise der vorherigen Instanz. Sie verneinten eine Differenzhaftung konsequent, da der Mehrheitsanteilseigner bei einer klassischen Verschmelzung nicht der gesetzliche Adressat für diese Ausprägung der Pflichtverletzung ist. Auch ein direkter Anspruch aus dem Umwandlungsgesetz ging ins Leere, da die entsprechenden Normen mögliche Schäden auf Seiten der übernehmenden Gesellschaft gerade nicht einfangen. Dennoch war aufgrund der bejahten Existenzvernichtungshaftung für die entzogene Haftungsmasse das Ziel des Verwalters erfolgreich, sodass das zuständige Oberlandesgericht den Fall nun komplett neu verhandeln muss.

Wann haftet bei Schuldenverschmelzung?

Der Bundesgerichtshof als oberste zivilrechtliche Instanz hat mit diesem Urteil (Az. II ZR 199/17) bindend klargestellt, dass die Verschmelzung einer überschuldeten GmbH auf eine andere Gesellschaft als existenzvernichtender Eingriff gewertet wird, wenn sie faktisch ein ordnungsgemäßes Liquidations- oder Insolvenzverfahren ersetzt. Das Urteil ist kein Einzelfall, sondern etabliert einen übertragbaren Grundsatz: Auch eine gezielte Schuldenverlagerung ohne aktiven Geldabfluss stellt einen Vermögensentzug dar, und persönlicher finanzieller Vorteil der Gesellschafter ist für die Haftung nach § 826 BGB nicht erforderlich.

Für GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer heißt das: Wer eine insolvenzreife GmbH verschmilzt, anstatt Insolvenzantrag zu stellen, riskiert die unbeschränkte persönliche Haftung für den Gläubigerschaden. Insolvenzverwalter der aufnehmenden Gesellschaft können diese Ansprüche direkt gegen die Gesellschafter der übertragenden GmbH durchsetzen. Vor jeder geplanten Verschmelzung muss daher geprüft werden, ob die übertragende Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist – und ob die Transaktion einen dokumentierbaren operativen Zweck jenseits der stillen Abwicklung verfolgt.


Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten-Kommentar

Verschmelzungen werden in der Krise oft als vermeintlich geräuscharme Firmenbestattung missbraucht. Viele Akteure wiegen sich in der trügerischen Sicherheit, dass ohne eine direkte Kassenentnahme alles legal sei. Der BGH hat dieser rechtswidrigen Entsorgung maroder Gesellschaften über die Hintertür jedoch einen Riegel vorgeschoben.

Ich rate dringend dazu, bei jeder anstehenden Fusion eine lückenlose Dokumentation der wirtschaftlichen Motive anzufertigen. Wer eine Verschmelzung plant, muss die Solvenz beider Partner vorab penibel und rechtssicher prüfen lassen. Finger weg von Beratern, die eine liquidationslose Abwicklung als haftungsfreie Alternative vermarkten.


FAQ Notar: Illustration für notarielle Angelegenheiten - häufig gestellte Fragen mit Waage, Adler und BGB-Buch.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hafte ich auch persönlich, wenn ich mir kein Geld aus der Firma ausgezahlt habe?

JA, Sie haften persönlich, auch wenn Sie sich kein Geld auf Ihr Privatkonto ausgezahlt haben. Für die Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB ist kein direkter Vermögensvorteil oder Geldzufluss erforderlich.

Entscheidend ist nicht die private Bereicherung, sondern die bewusste und sittenwidrige Schädigung der Gläubiger durch eine unzulässige Trennung oder Verlagerung von Gesellschaftsrisiken. Wer als Gesellschafter oder faktisch Verantwortlicher die Vermögenstrennung missachtet und dadurch die Haftungsmasse verkürzt, kann mit seinem Privatvermögen haften. Das gilt auch dann, wenn das Geld nie auf Ihrem Konto gelandet ist, sondern die Schädigung allein über Schuldenverlagerung oder eine liquidationsersetzende Verschmelzung eingetreten ist.

Eine Ausnahme gibt es in diesem Zusammenhang nicht schon deshalb, weil Sie persönlich nichts erhalten haben; der fehlende Eigenvorteil kann die Haftung also nicht verhindern. Relevant bleibt nur, ob das Vorgehen objektiv den Gläubigern zugutekommende Vermögenswerte entzogen oder betriebsfremde Verbindlichkeiten bewusst verschoben hat.


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Nein, eine insolvente GmbH dürfen Sie nicht per Verschmelzung „still“ abwickeln, um das Insolvenzverfahren zu vermeiden. Bei Insolvenzreife ist grundsätzlich der Insolvenzantrag nach § 15a InsO der rechtlich vorgesehene Weg.

Der Grund ist, dass eine Verschmelzung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Gläubigerinteressen nicht umgehen darf. Gehen die Verbindlichkeiten auf eine andere Gesellschaft über, kann das als sittenwidriger Vermögensentzug nach § 826 BGB gewertet werden, weil die Haftungsmasse faktisch entzogen wird. Der Bundesgerichtshof sieht eine solche liquidationslose Abwicklung besonders kritisch, wenn die Fusion nur dazu dient, das Insolvenzverfahren und die geordnete Befriedigung der Gläubiger zu umgehen. Dann droht nicht nur die Unwirksamkeit der Gestaltung, sondern auch persönliche Haftung der handelnden Gesellschafter.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Verschmelzung eigenständig betriebswirtschaftlich sinnvoll ist und nicht der Umgehung der Insolvenz dient. Dann muss die Transaktion sauber dokumentiert sein und darf die Gläubiger nicht schlechter stellen als ein ordnungsgemäßes Verfahren. Sobald jedoch bereits Insolvenzreife besteht, ist eine Verschmelzung als Ausweichlösung regelmäßig rechtlich hochriskant.


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Gilt das Haftungsrisiko bei einer Verschmelzung auch innerhalb einer festen Holding-Struktur?

JA, das Haftungsrisiko besteht auch innerhalb einer festen Holding-Struktur, weil der BGH weiterhin strikt auf die Trennung der einzelnen Gesellschaften und ihrer Haftungsmasse abstellt. Eine konzerninterne Verschmelzung schützt also nicht automatisch vor § 826 BGB, wenn dadurch Gläubiger benachteiligt werden.

Rechtlich zählt nicht die Zugehörigkeit zum Konzern, sondern der wirtschaftliche Effekt der Maßnahme. Werden Schulden gezielt auf eine andere Konzerngesellschaft verlagert oder wird eine überschuldete GmbH faktisch ohne geordnetes Insolvenz- oder Liquidationsverfahren abgewickelt, kann das als sittenwidriger Eingriff in das Gesellschaftsvermögen gewertet werden. Maßgeblich ist, ob die Transaktion der Fortführung eines operativen Geschäfts dient oder nur die Haftungsmasse der Gläubiger verkürzt. Eine interne Umstrukturierung ist daher nur dann unkritischer, wenn sie auf einem nachvollziehbaren Sanierungskonzept beruht und die Gläubigerinteressen nicht missachtet werden.

Ein konzernweiter Sanierungszweck kann die Bewertung zwar zugunsten der Beteiligten beeinflussen, ersetzt aber keine rechtliche Absicherung. Entscheidend bleiben die tatsächliche Zahlungsfähigkeit, die Dokumentation des betriebswirtschaftlichen Zwecks und gegebenenfalls die Zustimmung der betroffenen Gläubiger. Fehlt ein tragfähiger Fortführungswille, bleibt auch die Holding-Struktur haftungsrechtlich angreifbar.


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Wie wehre ich mich gegen Haftungsansprüche eines Insolvenzverwalters nach der durchgeführten Verschmelzung?

Sie wehren sich, indem Sie die Kausalität, die Finalität und den behaupteten Verschmelzungszweck mit belastbaren Unterlagen angreifen. Der Insolvenzverwalter muss darlegen, dass gerade die Verschmelzung die Insolvenz verursacht oder vertieft hat und dass sie betriebsfremd eingesetzt wurde.

Praktisch bedeutet das, dass Sie die finanzielle Lage vor der Verschmelzung mit Bilanzen, BWA, Liquiditätsstatus und Gesellschafterbeschlüssen belegen müssen. Zeigen diese Unterlagen, dass die GmbH bereits vorher insolvenzreif war oder die Fusion einem echten Sanierungs- oder Fortführungszweck diente, fehlt dem Anspruch regelmäßig die tragende Grundlage. Entscheidend ist dabei nicht, ob Sie persönlich keinen Vorteil hatten, sondern ob die Transaktion die Haftungsmasse rechtswidrig verkürzt hat. Je besser die Dokumentation den operativen Zweck und die wirtschaftliche Vernunft der Maßnahme belegt, desto stärker wird Ihre Verteidigung gegen § 826 BGB und die behauptete Existenzvernichtungshaftung.

Fehlt eine saubere Dokumentation der wirtschaftlichen Ausgangslage, kann sich die Beweislast in der Praxis gegen Sie verschieben, weil Sie dann die Unschädlichkeit des Vorgangs kaum noch überzeugend zeigen können. Besonders wichtig ist deshalb auch der Nachweis, dass keine liquidationsersetzende Abwicklung beabsichtigt war, sondern ein nachvollziehbares Unternehmensinteresse im Vordergrund stand.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: II ZR 199/17 – Urteil vom 06.11.2018




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