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Erwachsenenadoption: Warum die Geschäftsfähigkeit nicht bis zum Gerichtsentscheid nötig ist

Die Geschäftsfähigkeit bei der Adoption stand im Mittelpunkt eines ungewöhnlichen Falls vor dem Bundesgerichtshof. Ein Ehepaar beantragte die Adoption eines volljährigen Mannes, doch dann wurde der annehmende Ehemann geschäftsunfähig und verstarb, bevor das Gericht entschied. Die Vorinstanzen wiesen den Adoptionsantrag zurück, da die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht mehr vorlag. Doch wann genau muss die Geschäftsfähigkeit für eine Erwachsenenadoption eigentlich vorliegen?

Drei Personen sitzen ernsthaft um einen Tisch versammelt und betrachten ein Dokument, während eine Sanduhr die dringende Frage der Geschäftsfähigkeit bei der Adoption eines volljährigen Mannes symbolisiert.
Geschäftsfähigkeit und entscheidende Rechtsfragen: Einblicke in das Herzstück jedes Adoptionsantrags. Was müssen angehende Adoptiveltern dabei unbedingt beachten? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem:  Ein älteres Ehepaar wollte einen erwachsenen Mann adoptieren. Während des Verfahrens verlor der adoptierende Ehemann seine Urteilsfähigkeit, woraufhin die unteren Gerichte die Adoption ablehnten.
  • Die Frage:  Kann eine Erwachsenenadoption noch erfolgen, wenn der Antragsteller nach dem Antrag seine Fähigkeit zu entscheiden verliert?
  • Die Antwort:  Ja. Der Bundesgerichtshof entschied: Wichtig ist der klare Wille zum Zeitpunkt des Antrags. Ein späterer Verlust der Urteilsfähigkeit ist kein Hindernis.
  • Das bedeutet das für Sie:  Ihr Adoptionswunsch ist geschützt, wenn Sie beim Antrag voll entscheidungsfähig waren. Dies gilt aber nur für Erwachsenenadoptionen.

Die Fakten im Blick

  • Ein Ehepaar beantragte am 29. April 2022 die Adoption eines volljährigen Mannes durch einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag.
  • Der annehmende Ehemann war im November 2022 nicht mehr geschäftsfähig und verstarb im Mai 2023, wodurch die Frage entstand, ob die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden bis zur gerichtlichen Entscheidung fortbestehen muss.
  • Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht wiesen den Adoptionsantrag zurück, da die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht mehr vorlag.
  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung an das Oberlandesgericht zurück.
  • Der BGH stellte fest, dass der nachträgliche Wegfall der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden nach wirksamer Antragstellung dem Ausspruch einer Erwachsenenadoption nicht entgegensteht.
  • Die Zulässigkeit der Adoption trotz nachfolgender Geschäftsunfähigkeit wird unter anderem mit der Möglichkeit einer posthumen Adoption nach dem Tod des Annehmenden begründet.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.06.2025, Az.: XII ZB 320/23 

Ein Wille, der bleibt: Zählt der Adoptionswunsch auch dann noch, wenn der Verstand nachlässt?

Ein rechtlich bindender Wille ist das Fundament vieler Lebensentscheidungen. Doch was geschieht, wenn dieser Wille zwar klar und unmissverständlich geäußert wurde, die Person aber im Laufe eines langen Gerichtsverfahrens die Fähigkeit verliert, diesen Willen zu bestätigen? Muss ein einmal in Gang gesetzter Adoptionsantrag scheitern, nur weil die Gesundheit eines Menschen nicht auf die Mühlen der Justiz wartet?

Genau diese hochsensible und zutiefst menschliche Frage musste der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall klären, der die Grenzen zwischen persönlichem Wunsch, rechtlicher Formalität und den unvorhersehbaren Wendungen des Lebens auslotet. Ein älteres Ehepaar wollte einem Mann, der für sie wie ein Sohn war, diesen Status auch rechtlich verleihen. Doch mitten im Verfahren erkrankte der Ehemann schwer und verlor seine Geschäftsfähigkeit. Die Vorinstanzen sahen darin ein unüberwindbares Hindernis.

Der BGH aber traf eine wegweisende Entscheidung. Er stellte klar: Bei einer Erwachsenenadoption kommt es auf den Moment der Antragstellung an. Ein späterer Verlust der Geschäftsfähigkeit macht den einmal geäußerten Wunsch nicht automatisch zunichte. Dieses Urteil schützt die Selbstbestimmung und schafft Rechtssicherheit für Familien in ähnlichen Situationen.

Ein letzter Wunsch und eine unerbittliche Krankheit: Der Weg zum Bundesgerichtshof

Die Geschichte beginnt mit einem kinderlosen Ehepaar, beide 1936 geboren, und einem 1970 geborenen Mann. Zwischen ihnen hatte sich über Jahre eine Beziehung entwickelt, die einem Eltern-Kind-Verhältnis glich. Um diese tiefe persönliche Verbindung auch rechtlich abzusichern, entschieden sie sich für eine Erwachsenenadoption.

Am 29. April 2022 setzten alle drei Beteiligten diesen Wunsch in die Tat um. Sie erschienen bei einem Notar und ließen den Adoptionsantrag offiziell beurkunden. Auch die Ehefrau des anzunehmenden Mannes erteilte ihre gesetzlich erforderliche Zustimmung. Mit diesem formalen Akt war der Prozess unumkehrbar angestoßen. Der Notar reichte den Antrag, wie beauftragt, am 20. Mai 2022 beim zuständigen Familiengericht in Bremerhaven ein. Alles schien seinen geordneten Gang zu gehen.

Einige Monate später, am 25. November 2022, stand die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung an. Der Familienrichter besuchte den annehmenden Ehemann in dessen Wohnung, um sich ein persönliches Bild zu machen. Doch dieser Termin offenbarte eine tragische Wendung. Der Richter stellte fest, dass ein sinnvolles Gespräch über die Adoption nicht mehr möglich war. Der Gesundheitszustand des Mannes hatte sich so stark verschlechtert, dass er die Tragweite und die Konsequenzen seiner Entscheidung nicht mehr erfassen konnte. Später wurde unbestritten festgestellt: Der annehmende Ehemann war zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig.

Für das Amtsgericht Bremerhaven war die Sache damit klar. Es argumentierte, dass die Geschäftsfähigkeit nicht nur bei der Antragstellung, sondern auch im Moment der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müsse. Da dies nicht der Fall war, wies es den Adoptionsantrag am 20. März 2023 zurück.

Die Familie wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und legte Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Bremen ein. Doch auch die zweite Instanz folgte der strengen Linie des Amtsgerichts. Das OLG bestätigte am 23. Juni 2023, dass die Geschäftsfähigkeit bis zum Schluss des Verfahrens andauern müsse. Der Wille des Mannes sei nicht mehr überprüfbar, eine Adoption daher ausgeschlossen.

Eine weitere tragische Entwicklung hatte sich bereits zuvor ereignet, noch vor der Entscheidung des OLG: Der annehmende Ehemann war am 24. Mai 2023 verstorben. Mit diesem Wissen und dem Gefühl, dass der letzte Wunsch ihres Mannes missachtet wurde, zogen die Ehefrau und der Anzunehmende vor die letzte Instanz: den Bundesgerichtshof. Sie wollten die grundsätzliche Frage klären lassen, ob ein einmal gefasster und beurkundeter Wille durch eine spätere Krankheit einfach erlöschen kann.

Die Spielregeln der Adoption: Wann ist ein Wille rechtlich bindend?

Um die Argumentation des BGH zu verstehen, müssen Sie zwei zentrale Konzepte des deutschen Familienrechts kennen. Sie bilden das Spielfeld, auf dem diese Entscheidung getroffen wurde.

Was bedeutet Geschäftsfähigkeit wirklich?

Stellen Sie sich die Geschäftsfähigkeit wie einen Führerschein für Rechtsgeschäfte vor. Sie ist die vom Gesetz anerkannte Fähigkeit einer Person, selbstständig und wirksam Verträge zu schließen, Erklärungen abzugeben oder Anträge zu stellen. Ein geschäftsfähiger Mensch versteht die Bedeutung und die Konsequenzen seines Handelns und kann seinen Willen frei bilden. Bei volljährigen Personen geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass sie geschäftsfähig sind.

Diese Fähigkeit kann jedoch verloren gehen, etwa durch eine fortgeschrittene Demenz oder andere schwere geistige Beeinträchtigungen. Man spricht dann von Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB). Eine geschäftsunfähige Person kann keine rechtlich bindenden Entscheidungen mehr treffen. Ihre Erklärungen sind unwirksam, um sie vor sich selbst zu schützen. Ein Adoptionsantrag, der von einer bereits geschäftsunfähigen Person gestellt wird, wäre von Anfang an ungültig. Die entscheidende Frage im vorliegenden Fall war aber: Was passiert, wenn die Geschäftsfähigkeit erst nach einem gültigen Antrag wegfällt?

Kein Kinderspiel: Warum die Erwachsenenadoption eigenen Regeln folgt

Das Gesetz unterscheidet klar zwischen der Adoption eines Minderjährigen und der eines Volljährigen. Diese Unterscheidung ist für das Urteil des BGH von zentraler Bedeutung.

Bei der Minderjährigenadoption steht ein einziger Aspekt über allem: das Kindeswohl. Das Gericht prüft, ob die Adoption dem Wohl des Kindes dient. Ein annehmender Elternteil muss in der Lage sein, für das Kind zu sorgen, es zu erziehen und rechtlich zu vertreten. Würde ein Annehmender während des Verfahrens geschäftsunfähig, wäre das Kindeswohl unmittelbar gefährdet. Die Person wäre selbst hilfebedürftig und könnte die elterliche Verantwortung nicht mehr tragen. Die Adoption würde in einem solchen Fall fast immer scheitern.

Bei der Erwachsenenadoption (§ 1767 BGH – Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften) gelten andere Maßstäbe. Hier geht es nicht mehr um Erziehung oder Fürsorge. Stattdessen verlangt das Gesetz, dass die Adoption sittlich gerechtfertigt ist. Das bedeutet, es muss bereits eine gefestigte, langjährige Beziehung zwischen den Beteiligten bestehen, die einem echten Eltern-Kind-Verhältnis entspricht. Die Adoption vollzieht dann nur noch rechtlich nach, was sozial und emotional längst Realität ist. Der volljährige Anzunehmende ist selbst in der Lage zu entscheiden, ob er diese rechtliche Bindung eingehen möchte – auch zu jemandem, dessen Gesundheitszustand sich verschlechtert hat. Die schützende Idee des Kindeswohls spielt hier keine Rolle mehr.

Der Bundesgerichtshof greift ein: Warum der Antrag der entscheidende Moment ist

Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies den Fall zur Neuverhandlung an das OLG Bremen zurück. Seine Begründung ist ein Musterbeispiel juristischer Logik und stellt den Willen des Einzelnen in den Mittelpunkt.

Die entscheidende Weichenstellung: Geschäftsfähigkeit bei Antragstellung

Zunächst bestätigte der BGH einen fundamentalen Grundsatz: Im Moment der notariellen Beurkundung des Adoptionsantrags muss der Annehmende zweifelsfrei geschäftsfähig sein. Dieser Akt ist die entscheidende Weichenstellung. Hier wird der Wille frei und bewusst geäußert und in eine rechtlich verbindliche Form gegossen. Das Gericht muss von dieser anfänglichen Geschäftsfähigkeit überzeugt sein. Gäbe es daran Zweifel, wäre der gesamte Antrag hinfällig. Für das weitere Verfahren unterstellte der BGH, dass der Ehemann am 29. April 2022 beim Notar noch voll geschäftsfähig war – eine Frage, die das OLG nun final klären muss.

Der Blick ins Gesetz: Was der Tod über die Geschäftsunfähigkeit verrät

Der Kern der BGH-Argumentation liegt in einem eleganten Vergleich mit einer anderen gesetzlichen Regelung: der posthumen Adoption. Das Gesetz erlaubt in § 1753 BGB ausdrücklich, eine Adoption auch dann noch auszusprechen, wenn der Annehmende nach der Antragstellung, aber vor der Gerichtsentscheidung verstirbt. Voraussetzung ist, dass der Antrag bereits bei Gericht eingegangen war oder ein Notar den unbedingten Auftrag hatte, ihn einzureichen.

Der Gesetzgeber hat also bereits entschieden, dass der Tod eines Annehmenden den einmal geäußerten Adoptionswunsch nicht zunichtemacht. Hier setzte der BGH an und stellte eine logische Frage: Wenn schon der endgültige und unumkehrbare Zustand des Todes einer Adoption nicht im Wege steht, warum sollte dann die Geschäftsunfähigkeit – oft eine Vorstufe des Todes – ein härteres Schicksal für den Antrag bedeuten?

Ein Widerspruch, den der BGH nicht hinnimmt

Die Richter sahen in der unterschiedlichen Behandlung von Tod und Geschäftsunfähigkeit einen Wertungswiderspruch. Es wäre unlogisch und ungerecht, den Adoptionswunsch einer Person zu blockieren, weil sie an einer Krankheit leidet, die zur Geschäftsunfähigkeit führt, während der Wunsch einer Person, die plötzlich verstirbt, respektiert wird.

Der BGH betonte, dass die Zulässigkeit einer Adoption nicht vom Zufall abhängen darf, wie schnell ein Gericht arbeitet. Ob ein Mensch noch bei klarem Verstand ist, wenn der Richter entscheidet, oder ob er kurz zuvor verstirbt, kann eine Frage von Wochen oder Monaten sein. Den rechtlichen Ausgang eines so persönlichen Wunsches von der Verfahrensdauer abhängig zu machen, widerspricht dem Gerechtigkeitsempfinden. Besonders in Fällen, in denen dem Tod eine längere Krankheit mit schwindender geistiger Kraft vorausgeht, würde die starre Haltung der Vorinstanzen den Willen des Betroffenen systematisch entwerten.

Warum die Argumente der Vorinstanzen nicht überzeugten

Die unteren Instanzen hatten argumentiert, das Gericht müsse sich bis zuletzt vergewissern können, dass der Adoptionswille noch fortbesteht. Eine Person könnte es sich ja anders überlegen. Ein Geschäftsunfähiger aber könne einen Sinneswandel nicht mehr wirksam erklären.

Dieses Argument wischte der BGH vom Tisch. Er entgegnete, dass genau diese Begründung auch gegen die posthume Adoption sprechen würde – denn ein Toter kann seine Meinung erst recht nicht mehr ändern. Da der Gesetzgeber die posthume Adoption aber explizit erlaubt, kann das Argument des „möglichen Sinneswandels“ kein generelles Hindernis sein.

Zusätzlich verwies der Senat auf die Rechtsgeschichte. Eine frühere Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuches enthielt tatsächlich eine Vorschrift: § 1743 Abs. 4 BGB (alte Fassung), die eine uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit des Annehmenden während des gesamten Verfahrens forderte. Diese Vorschrift wurde jedoch 1997 im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform ersatzlos gestrichen. Für den BGH ist dies ein klares Indiz dafür, dass der Gesetzgeber das Fortbestehen der Geschäftsfähigkeit bewusst nicht mehr als zwingende Voraussetzung ansieht.

Was dieses Urteil für Ihre eigene Planung bedeutet

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist mehr als nur ein juristisches Detail. Sie hat konkrete und beruhigende Konsequenzen für jeden, der über eine Erwachsenenadoption nachdenkt oder eine solche plant.

  • Der entscheidende Moment ist die Beurkundung: Der wichtigste Schritt ist der Gang zum Notar. Sorgen Sie dafür, dass der Adoptionsantrag zu einem Zeitpunkt gestellt und beurkundet wird, zu dem alle Beteiligten nachweislich im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind. Zögern Sie diesen Schritt nicht unnötig hinaus, wenn absehbar ist, dass sich der Gesundheitszustand eines Beteiligten verschlechtern könnte.
  • Dokumentieren Sie die Beziehung: Der BGH hat den Fall an das OLG zurückverwiesen, das nun nicht nur die Geschäftsfähigkeit zum Antragszeitpunkt, sondern auch die „sittliche Rechtfertigung“ der Adoption prüfen muss. Sammeln Sie Belege für die enge, familiäre Beziehung (gemeinsame Fotos, Zeugenaussagen von Freunden, Briefe), um nachzuweisen, dass es sich um ein echtes, gelebtes Eltern-Kind-Verhältnis handelt.
  • Ihr Wille ist geschützt: Das Urteil gibt Ihnen die Sicherheit, dass ein einmal wirksam geäußerter Wille nicht durch einen späteren Schicksalsschlag entwertet wird. Sobald der notarielle Antrag auf dem Weg ist, haben Sie die entscheidende Hürde genommen. Eine spätere Geschäftsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Alter steht einer Erwachsenenadoption nicht mehr grundsätzlich entgegen.
  • Die Regel gilt nur für Erwachsene: Denken Sie daran, dass diese Rechtsprechung ausschließlich für die Adoption von Volljährigen gilt. Bei der Adoption von Minderjährigen bleibt das Kindeswohl der alles entscheidende Maßstab, und die dauerhafte Fähigkeit der Annehmenden, für das Kind zu sorgen, ist und bleibt unerlässlich.

Das Urteil des BGH ist ein starkes Plädoyer für die Achtung des individuellen Willens. Es stellt sicher, dass tiefgreifende familiäre Entscheidungen nicht an den Zufälligkeiten von Krankheitsverläufen und Verfahrensdauern scheitern. Es erkennt an, dass ein Wunsch, der bei klarem Verstand gefasst wurde, auch dann noch Gültigkeit beanspruchen darf, wenn der Verstand später nachlässt.

Die Urteilslogik

Der Bundesgerichtshof stärkt die Gültigkeit des einmal geäußerten Adoptionswunsches und schützt die Selbstbestimmung.

  • Zeitpunkt der Willensbildung: Für eine Erwachsenenadoption muss der annehmende Teil seine Geschäftsfähigkeit nur zum Zeitpunkt der notariellen Antragstellung besitzen, nicht durchgehend bis zur gerichtlichen Entscheidung.
  • Unterschiedliche Maßstäbe der Adoption: Bei der Erwachsenenadoption zählt die sittliche Rechtfertigung einer bereits bestehenden Eltern-Kind-Beziehung, während bei Minderjährigenadoptionen stets das Kindeswohl im Vordergrund steht.
  • Beständigkeit des geäußerten Willens: Der einmal rechtswirksam formulierte Adoptionswunsch bleibt auch dann verbindlich, wenn der annehmende Teil später geschäftsunfähig wird oder verstirbt, um eine Abhängigkeit vom Verfahrenstempo zu vermeiden.

Diese Prinzipien stellen sicher, dass bedeutsame familiäre Entscheidungen nicht an den Unwägbarkeiten von Gesundheitsverläufen oder der Dauer gerichtlicher Prozesse scheitern.


Einordnung aus der Praxis

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Selbstbestimmung bei der Erwachsenenadoption und schafft entscheidende Rechtssicherheit für die familiäre Lebensplanung. Indem das Gericht den Zeitpunkt der notariellen Antragstellung als maßgeblich erklärt, wird der einmal wirksam geäußerte Wille vor den späteren Unwägbarkeiten von Krankheit und langen Verfahrensdauern geschützt. Für die Praxis bedeutet dies, dass dem rechtzeitigen Handeln bei voller Geschäftsfähigkeit eine zentrale Bedeutung zukommt, um den Bestand einer Adoption auch bei nachfolgenden Schicksalsschlägen abzusichern.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann muss die Geschäftsfähigkeit für einen wirksamen Adoptionsantrag vorliegen?

Für einen wirksamen Adoptionsantrag muss die Geschäftsfähigkeit aller beteiligten Personen zwingend zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Antrags vorliegen. Ein Adoptionsantrag ist wie ein wichtiger Vertrag: Er muss von Anfang an von geschäftsfähigen Personen geschlossen werden, um gültig zu sein. Was danach mit der Geschäftsfähigkeit passiert, ändert die Gültigkeit des Ursprungs nicht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass bei einer Erwachsenenadoption allein der Moment der Antragstellung beim Notar entscheidend ist. Ein späterer Verlust der Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten während des Gerichtsverfahrens, zum Beispiel durch eine Krankheit, führt nicht dazu, dass der einmal wirksam geäußerte Adoptionswunsch unwirksam wird.

Dieser Grundsatz gilt explizit für die Erwachsenenadoption, bei der es um die rechtliche Absicherung einer bereits gelebten, familiären Beziehung geht und nicht um das Kindeswohl wie bei Minderjährigen. Der BGH begründete dies auch damit, dass selbst eine Adoption nach dem Tod eines Annehmenden gesetzlich erlaubt ist. Wenn der Tod den Wunsch nicht zunichtemacht, soll dies auch für Geschäftsunfähigkeit gelten.

Die Gerichte prüfen daher die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung sorgfältig; gäbe es hier Zweifel, wäre der gesamte Antrag unwirksam.


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Was geschieht mit einem einmal gestellten Adoptionsantrag, wenn die annehmende Person später geschäftsunfähig wird?

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der einmal geäußerte und wirksam beurkundete Adoptionswunsch einer annehmenden Person auch dann bestehen bleibt, wenn sie nach der Antragstellung geschäftsunfähig wird. Ein wirksam beurkundeter Adoptionsantrag ist hierin vergleichbar mit einem Testament, das bei klarem Verstand erstellt wurde; der darin ausgedrückte Wille bleibt grundsätzlich bestehen, selbst wenn der Verfasser später geschäftsunfähig wird.

Entscheidend ist der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Adoptionsantrags. Zu diesem Zeitpunkt muss die annehmende Person zweifelsfrei geschäftsfähig sein. Wenn dieser erste, bindende Schritt erfolgt ist, führt ein späterer Verlust der Geschäftsfähigkeit nicht automatisch dazu, dass der Antrag scheitert.

Diese Regelung gilt spezifisch für die Erwachsenenadoption, bei der es um die sittliche Rechtfertigung einer bereits bestehenden, familiären Beziehung geht und nicht um das Kindeswohl. Der BGH zog den Vergleich zur posthumen Adoption, die auch nach dem Tod des Antragstellers möglich ist: Wenn der endgültige Tod den einmal geäußerten Wunsch nicht zunichtemacht, sollte dies auch eine Geschäftsunfähigkeit nicht tun.

Das Urteil schützt somit die Selbstbestimmung der Person, die ihren Adoptionswunsch klar geäußert hat, und sorgt dafür, dass tiefgreifende familiäre Entscheidungen nicht an unvorhersehbaren Krankheitsverläufen oder der Dauer gerichtlicher Verfahren scheitern.


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Kann eine Adoption auch dann noch wirksam werden, wenn die annehmende Person nach der Antragstellung verstirbt?

Ja, eine Erwachsenenadoption kann auch nach dem Tod der annehmenden Person wirksam werden, wenn der Adoptionsantrag bereits wirksam bei Gericht eingereicht wurde oder der Notar den unbedingten Auftrag zur Einreichung hatte. Diese Möglichkeit ist gesetzlich vorgesehen und wird als posthume Adoption bezeichnet.

Der Bundesgerichtshof (BGH) nutzte diese Regelung als wichtiges Argument für seine Entscheidung in einem ähnlichen Fall. Er sah einen Widerspruch darin, dass der Tod eines Antragstellers eine Erwachsenenadoption nicht verhindert, der Verlust der Geschäftsfähigkeit – oft eine Vorstufe des Todes – dies aber tun sollte. Für das Gericht ist es entscheidend, dass der Wille zur Adoption einmal klar und wirksam geäußert wurde.

Es ist vergleichbar mit einer Bestellung, die Sie aufgegeben haben: Auch wenn Sie danach erkranken oder versterben, läuft der Prozess weiter, wenn der Auftrag einmal wirksam erteilt wurde. Der BGH betonte, dass der Adoptionswunsch nicht vom Zufall der Verfahrensdauer oder dem Verlauf einer Krankheit abhängen darf. Diese Haltung schützt den geäußerten Willen und sorgt dafür, dass einmal getroffene, weitreichende Entscheidungen auch dann noch umgesetzt werden können, wenn sich der Gesundheitszustand des Antragstellers verschlechtert.


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Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen der Adoption eines Minderjährigen und eines Volljährigen, insbesondere in Bezug auf die Rolle der Geschäftsfähigkeit?

Bei der Adoption eines Minderjährigen steht das Wohl des Kindes im Vordergrund, was eine dauerhafte Fähigkeit zur Erziehung und Fürsorge erfordert, während bei der Erwachsenenadoption die sittliche Rechtfertigung – also eine bereits bestehende Eltern-Kind-Beziehung – entscheidend ist. Die Gesetze legen hier sehr unterschiedliche Maßstäbe an die annehmende Person an.

Denken Sie an den Unterschied wie an die Wahl einer Grundschule im Vergleich zu einer Universität: Bei der Grundschule geht es um grundlegende Fürsorge und Entwicklung, bei der Universität um die Anerkennung und Vertiefung einer bereits reifen Beziehung. Entsprechend prüft das Gericht bei der Minderjährigenadoption, ob der Annehmende für das Kind sorgen, es erziehen und rechtlich vertreten kann. Würde diese Person während des Verfahrens geschäftsunfähig, wäre das Kindeswohl unmittelbar gefährdet, und die Adoption würde fast immer scheitern.

Bei der Erwachsenenadoption geht es nicht mehr um Erziehung oder Fürsorge. Hier wird eine bereits gefestigte, langjährige Beziehung rechtlich anerkannt, die einem echten Eltern-Kind-Verhältnis gleicht. Der volljährige Anzunehmende kann selbst entscheiden, ob er diese Bindung eingehen möchte. Daher ist die Anforderung an die fortlaufende Geschäftsfähigkeit der annehmenden Person weniger streng: Das Gesetz verlangt die Geschäftsfähigkeit vor allem im Moment der Antragstellung beim Notar, da die schützende Idee des Kindeswohls hier keine Rolle mehr spielt.

Dies bedeutet, dass die Anforderungen an die fortlaufende Geschäftsfähigkeit der annehmenden Person bei Minderjährigenadoptionen strenger sind, da das Kindeswohl durch eine Geschäftsunfähigkeit direkt gefährdet wäre. Bei Volljährigen hingegen spielt die Fähigkeit zur Pflege oder Erziehung keine Rolle mehr.


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Wie kann man sicherstellen, dass ein Adoptionswunsch auch bei späterem Nachlassen der geistigen Kräfte seine Gültigkeit behält?

Um die Gültigkeit eines Adoptionswunsches auch bei späterem Nachlassen der geistigen Kräfte zu sichern, ist es entscheidend, den Adoptionsantrag frühzeitig notariell beurkunden zu lassen. Dieser Akt stellt sicher, dass der Wille zum Zeitpunkt der Antragstellung klar und rechtlich bindend festgehalten ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil klargestellt, dass bei einer Erwachsenenadoption der Moment der Antragstellung maßgeblich ist. Ein späterer Verlust der Geschäftsfähigkeit, etwa durch Krankheit oder hohes Alter, macht den einmal wirksam geäußerten Wunsch nicht automatisch ungültig.

Diese Rechtsprechung schützt den individuellen Willen und gibt Ihnen die Sicherheit, dass Ihre tiefgreifende familiäre Entscheidung nicht durch unvorhersehbare Krankheitsverläufe entwertet wird. Es ist zudem wichtig, die enge, familienähnliche Beziehung zwischen den Beteiligten zu dokumentieren, um die „sittliche Rechtfertigung“ der Adoption nachweisen zu können. Daher sollten Sie den notariellen Schritt nicht unnötig verzögern, besonders wenn eine gesundheitliche Verschlechterung absehbar ist.


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