Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Wegweisendes Urteil zur komplexen Erwachsenenadoption und familiären Zugehörigkeit
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche rechtlichen Folgen hat eine Erwachsenenadoption für das Erbrecht?
- Welche Voraussetzungen müssen für eine Erwachsenenadoption erfüllt sein?
- Wie läuft das gerichtliche Verfahren bei einer Erwachsenenadoption ab?
- Welche Möglichkeiten der Namensänderung bestehen bei einer Erwachsenenadoption?
- Wie werden die Kosten eines Erwachsenenadoptionsverfahrens berechnet?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Eggenfelden
- Datum: 28.09.2020
- Aktenzeichen: 1 F 146/20
- Verfahrensart: Adoptionsverfahren
- Rechtsbereiche: Familienrecht, Adoptionsrecht
Beteiligte Parteien:
- Annehmende: Ehepaar, das die Adoption der Anzunehmenden beantragt hat. Sie argumentieren, dass zwischen ihnen ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht und die Adoption aus sittlichen Gründen gerechtfertigt ist.
- Anzunehmende: Volljährige Person, die adoptiert werden soll. Sie wünscht die rechtliche Anerkennung ihrer Bindung zu den Annehmenden.
- Gegner der Adoption: Ein Kind der Annehmenden, das sich gegen die Adoption ausspricht. Das Hauptargument ist das Interesse an seinem Pflichtteil, der durch die Adoption eventuell verringert würde.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Annehmenden stellten einen Antrag, die Anzunehmende als ihr gemeinsames Kind zu adoptieren. Die Anzunehmende lebte zuvor in einer belastenden familiären Situation und sucht nun rechtlichen Schutz und Anerkennung der neuen familiären Bindung. Ein Gegner der Adoption sorgte durch seine Einwände zunächst für Komplikationen.
- Kern des Rechtsstreits: Ob die Adoption eines Volljährigen unter Berücksichtigung sittlicher Rechtfertigung gerechtfertigt ist und die Vermögensinteressen eines Sohns der Annehmenden die Adoption verhindern können. Des Weiteren wurde die Frage erörtert, ob die Ablehnung der Vornamensänderung rechtens ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Annahme als Kind wurde ausgesprochen. Die Vornamensänderung der Anzunehmenden wurde abgelehnt. Die Annehmenden und die Anzunehmende tragen die Gerichtskosten, ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
- Begründung: Zwischen den Annehmenden und der Anzunehmenden besteht ein Eltern-Kind-Verhältnis, welches die Adoption sittlich rechtfertigt. Die gegensätzlichen Interessen des Sohnes betreffen primär seine vermögensrechtliche Position und überwiegen nicht die Interessen an der Adoption. Eine Vornamensänderung eines Volljährigen ist nicht sittlich gerechtfertigt und war daher abzulehnen.
- Folgen: Die Anzunehmende wird rechtlich als Kind der Annehmenden angesehen, jedoch ohne Änderung ihres Vornamens. Der Beschluss über die Annahme ist unanfechtbar, während die Ablehnung der Vornamensänderung beschwerdefähig ist. Die Adoption hat nachhaltige persönliche und wirtschaftliche Auswirkungen für alle Beteiligten.
Wegweisendes Urteil zur komplexen Erwachsenenadoption und familiären Zugehörigkeit
Die Erwachsenenadoption ist ein komplexes Rechtsgebiet, das weit mehr umfasst als nur formale Familienbeziehungen. Sie berührt zutiefst persönliche Aspekte wie Identität, emotionale Bindungen und rechtliche Zugehörigkeit. Während viele Menschen Adoption zunächst mit Kindern verbinden, existiert auch die Möglichkeit der Adoption zwischen Erwachsenen, die rechtlich und psychologisch bedeutsame Konsequenzen haben kann.
Besonders interessant sind die Fragen, die sich rund um Namensrecht und familiäre Zugehörigkeit entwickeln. Die Gründe für eine Erwachsenenadoption sind vielfältig: Sie reichen von der Formalisierung bereits bestehender enger Beziehungen bis hin zu rechtlichen und emotionalen Motiven, die tief in individuellen Lebensgeschichten verwurzelt sind. Die rechtlichen Rahmenbedingungen solcher Adoptionen sind komplex und erfordern eine sorgfältige Prüfung der individuellen Umstände.
Der folgende Beitrag beleuchtet einen wegweisenden Gerichtsfall, der die Grenzen und Möglichkeiten der Erwachsenenadoption kritisch beleuchtet.
Der Fall vor Gericht
Gericht bestätigt Volljährigenadoption trotz Widerspruch des leiblichen Sohnes
Das Amtsgericht Eggenfelden hat die Adoption einer volljährigen Frau durch ein Ehepaar genehmigt, obwohl der leibliche Sohn des adoptierenden Vaters erhebliche Einwände gegen die Annahme als Kind erhob. Die Richter sahen in dem Fall ein bereits bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Adoptiveltern und der anzunehmenden Person als gegeben an.
Zerrüttetes Verhältnis und vermögensrechtliche Interessen
Im Zentrum der gerichtlichen Auseinandersetzung stand die komplexe familiäre Situation des adoptierenden Vaters. Seit vielen Jahren bestand zwischen ihm und seinem leiblichen Sohn ein zerrüttetes Verhältnis, wobei von keiner Seite der Wunsch nach einer Wiederherstellung des Kontakts erkennbar war. Der Sohn wandte sich vor allem aus vermögensrechtlichen Gründen gegen die Adoption, da diese eine Verringerung seines potenziellen Pflichtteils am Erbe bedeuten würde. Das Gericht bewertete diese finanziellen Interessen jedoch als nicht überwiegend gegenüber dem Interesse der anderen Beteiligten an der rechtlichen Absicherung ihrer bestehenden familiären Bindung.
Schutz der Anzunehmenden vor familiärer Bedrohung
Besondere Bedeutung kam in dem Verfahren dem Schutz der anzunehmenden Person zu. Nach glaubhaften Angaben der Beteiligten wurde sie aus ihrer eigenen Familie verstoßen und musste sich aufgrund von Bedrohungen aus ihrem familiären Umfeld zeitweise in einem Frauenhaus aufhalten. Das Gericht sah daher aus Gründen des Wohls und der Gesundheit der Beteiligten von einer Anhörung der leiblichen Eltern ab. Diese Entscheidung wurde auch dadurch gestützt, dass die Adoption die rechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern nicht verändert.
Vornamensänderung im Adoptionsverfahren abgelehnt
Neben der Adoption selbst beantragten die Beteiligten auch eine Änderung des Vornamens der anzunehmenden Person. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab. Die Richter folgten dabei der in der Rechtsliteratur vertretenen Auffassung, dass bei einer Volljährigenadoption nicht ersichtlich sei, wie eine Vornamensänderung dem Zweck der Adoptionsvorschriften entsprechend sittlich gerechtfertigt werden könnte. Die Möglichkeit einer Namensänderung auf anderem rechtlichen Wege wurde dabei offengelassen.
Kostenfestsetzung nach Vermögensverhältnissen
Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts berücksichtigte das Gericht die wirtschaftliche Situation aller Beteiligten. Da die Adoption eines Volljährigen erhebliche wirtschaftliche Folgen für beide Seiten hat, wurde der Verfahrenswert auf 20 Prozent des gemeinsamen Reinvermögens der Beteiligten festgesetzt. Während die Anzunehmende keine wesentlichen Vermögenswerte besaß, flossen die Vermögenswerte der Adoptiveltern in die Berechnung ein. Die Gerichtskosten müssen die Angenommene und die Annehmenden als Gesamtschuldner tragen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Adoption Volljähriger ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sein muss und vermögensrechtliche Interessen bestehender Kinder der Annehmenden nicht automatisch einer Adoption entgegenstehen. Eine Vornamensänderung im Rahmen der Volljährigenadoption ist nicht möglich, da dies nicht dem Zweck der Adoptionsvorschriften entspricht. Das Gericht prüft bei der Entscheidung das Vorliegen einer emotionalen Bindung zwischen den Beteiligten sowie die Verhältnismäßigkeit möglicher Nachteile für andere Familienangehörige.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie als Erwachsener adoptiert werden möchten, müssen Sie nachweisen können, dass bereits eine echte familiäre Beziehung zu den künftigen Adoptiveltern besteht. Eventuelle Einwände biologischer Kinder der Adoptiveltern wegen befürchteter Nachteile beim Erbe werden die Adoption nicht verhindern, solange Ihre Bindung zu den Adoptiveltern authentisch ist. Beachten Sie jedoch, dass Sie Ihren Vornamen im Zuge der Adoption nicht ändern können – hierfür müssen Sie einen separaten Antrag nach dem Namensänderungsgesetz stellen. Der Familienname wird durch die Adoption automatisch übernommen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche rechtlichen Folgen hat eine Erwachsenenadoption für das Erbrecht?
Erbrechtliche Stellung des Adoptierten
Der adoptierte Erwachsene erhält die vollständige rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes gegenüber den Adoptiveltern. Dies bedeutet konkret, dass der Adoptierte in die gesetzliche Erbfolge eintritt und ein gesetzliches Erbrecht nach dem Adoptivelternteil erwirbt.
Im Gegensatz zur Minderjährigenadoption behält der adoptierte Erwachsene zusätzlich sein Erbrecht gegenüber den leiblichen Eltern. Der Adoptierte verfügt somit über bis zu vier erbrechtlich relevante Elternteile und kann nach dem Tod eines jeden dieser Elternteile sein Erb- oder Pflichtteilsrecht geltend machen.
Besonderheiten der Verwandtschaftsbeziehungen
Eine wichtige Einschränkung besteht darin, dass sich die Rechtswirkungen der Erwachsenenadoption nicht auf die weiteren Verwandten des Annehmenden erstrecken. Der Adoptierte erwirbt also kein Erbrecht gegenüber den Verwandten der Adoptiveltern. Auch nach dem Ehepartner des Adoptierenden entsteht kein Erb- und Pflichtteilsrecht.
Steuerrechtliche Vorteile
Die Erwachsenenadoption führt zu erheblichen steuerlichen Vergünstigungen. Der Adoptierte wird in die günstigere Steuerklasse I eingestuft. Der Erbschaftsteuerfreibetrag erhöht sich von 20.000 EUR auf 400.000 EUR. Dies kann bei der späteren Erbschaft zu deutlichen Steuerersparnissen führen.
Rechtliche Einschränkungen
Die Adoption darf nicht ausschließlich aus steuerlichen Gründen erfolgen. Es muss ein tatsächliches Eltern-Kind-Verhältnis bestehen oder in Zukunft zu erwarten sein. Die Steueroptimierung oder das zu erwartende Erbe dürfen nie der ausschlaggebende Grund für eine Adoption sein.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Erwachsenenadoption erfüllt sein?
Die Erwachsenenadoption erfordert gemäß § 1767 BGB mehrere zwingende Voraussetzungen:
Sittliche Rechtfertigung
Ein bestehendes oder angestrebtes Eltern-Kind-Verhältnis muss nachweisbar sein. Dies zeigt sich durch eine dauerhafte innere und seelisch-geistige Verbundenheit, wie sie typischerweise zwischen Eltern und Kindern besteht. Bei Pflege- oder Stiefkindern wird ein solches Verhältnis regelmäßig angenommen.
Formelle Anforderungen
Die Adoption erfordert einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht. Sowohl der Adoptierende als auch der zu Adoptierende müssen dem Antrag zustimmen. Die Ehegatten beider Parteien müssen ebenfalls einwilligen.
Ausschlussgründe
Die Adoption wird nicht genehmigt, wenn:
- Eine sexuelle Beziehung zwischen den Beteiligten besteht
- Die Adoption ausschließlich der Steueroptimierung dient
- Die Adoption zur Vortäuschung einer familiären Beziehung genutzt wird
Altersunterschied und Geschäftsfähigkeit
Zwischen Adoptierendem und zu Adoptierendem sollte ein Altersunterschied von mindestens 15 Jahren bestehen. Die Geschäftsfähigkeit des Adoptierenden muss zum Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sein. Ein späterer Verlust der Geschäftsfähigkeit hindert die Adoption nicht.
Die leiblichen Eltern müssen der Adoption nicht zustimmen, außer bei einer starken Adoption, bei der alle rechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern erlöschen.
Wie läuft das gerichtliche Verfahren bei einer Erwachsenenadoption ab?
Das gerichtliche Verfahren der Erwachsenenadoption beginnt mit der Einreichung eines notariell beurkundeten Adoptionsantrags beim zuständigen Familiengericht.
Erforderliche Unterlagen
Für den Adoptionsantrag benötigen Sie folgende Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopie:
- Einwilligungserklärungen aller Beteiligten
- Meldebescheinigungen oder Staatsangehörigkeitsnachweise
- Geburtsurkunden aller Beteiligten
- Heiratsurkunde der annehmenden Eltern
- Ärztliche Befunde
- Führungszeugnis
Gerichtliche Prüfung
Nach Eingang der Unterlagen prüft das Familiengericht, ob die Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption vorliegen. Dabei wird insbesondere untersucht, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder zukünftig entstehen wird.
Anhörungsverfahren
Im Rahmen einer Anhörung werden alle relevanten Personen befragt:
- Die Adoptiveltern und der zu adoptierende Erwachsene
- Die Kinder der Adoptiveltern
- Die Kinder des Adoptionskandidaten
- Die Ehegatten beider Parteien
Das Gericht prüft dabei besonders, ob die Adoption die Interessen bereits vorhandener Kinder beeinträchtigt.
Gerichtsentscheidung
Nach Abschluss der Prüfung entscheidet das Gericht durch Beschluss über:
- Die Zulässigkeit der Adoption
- Die Form der Adoption (schwach oder stark)
- Eventuelle Namensänderungen
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt mindestens drei Monate. Bei einer Ablehnung des Antrags kann innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt werden.
Welche Möglichkeiten der Namensänderung bestehen bei einer Erwachsenenadoption?
Ab dem 01.05.2025 wird der bisherige Zwang zur Namensänderung bei einer Erwachsenenadoption aufgehoben. Diese wichtige Gesetzesänderung eröffnet volljährigen Adoptierten neue Möglichkeiten der Namensführung.
Aktuelle Rechtslage bis 30.04.2025
Nach derzeitiger Rechtslage erhält der Adoptierte zwingend den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen. Wenn die adoptierenden Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, bestimmen sie den neuen Geburtsnamen durch eine Erklärung gegenüber dem Familiengericht.
Eine Ausnahme besteht für verheiratete Adoptierte: Wenn Sie einen Ehenamen führen, können Sie diesen beibehalten. Die Änderung des Ehenamens erfordert die Zustimmung des Ehepartners.
Neue Rechtslage ab 01.05.2025
Mit der Namensrechtsreform ergeben sich folgende Optionen:
- Beibehaltung des bisherigen Namens wird auf Wunsch möglich
- Annahme des Namens der Adoptiveltern
- Bildung eines Doppelnamens aus bisherigem Namen und dem Namen der Adoptiveltern
Vornamensänderung
Bei der Vornamensänderung im Rahmen einer Erwachsenenadoption ist eine Änderung grundsätzlich möglich. Sie müssen dafür einen gemeinsamen Antrag mit den Adoptiveltern beim Familiengericht stellen. Die Entscheidung liegt dann im Ermessen des Gerichts.
Wenn Sie bereits eigene Kinder haben, sollten Sie deren Namensinteressen berücksichtigen. Gegebenenfalls können rechtzeitig Anträge auf Namensänderung oder Namensbeibehaltung für die Kinder gestellt werden.
Wie werden die Kosten eines Erwachsenenadoptionsverfahrens berechnet?
Bei einer Erwachsenenadoption fallen drei wesentliche Kostenpositionen an: Notarkosten, Gerichtskosten und Kosten für erforderliche Unterlagen.
Berechnung der Notarkosten
Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach dem Gegenstandswert, der sich aus dem Vermögen und den Einkommensverhältnissen der annehmenden Person berechnet. Die notarielle Beurkundung des Adoptionsantrags kostet mindestens 60 Euro bei einem Reinvermögen bis 7.000 Euro. Bei einem Gegenstandswert ab 500.000 Euro sind die Kosten auf etwa 800 Euro zuzüglich Steuern und Auslagen begrenzt, wenn Antrag und Einwilligungserklärungen der Beteiligten zusammen beurkundet werden.
Gerichtskosten und Verfahrenswert
Der Verfahrenswert für die Berechnung der Gerichtskosten beträgt 5% des gemeinsamen Vermögens von Annehmenden und Anzunehmenden. Bei einem Verfahrenswert von 5.000 Euro betragen die Gerichtsgebühren 292 Euro. Der maximale Verfahrenswert ist auf 500.000 Euro begrenzt, wobei dann Gerichtsgebühren von etwa 900 Euro anfallen.
Zusätzliche Kosten
Für die Beschaffung notwendiger Dokumente entstehen weitere Kosten, etwa für:
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Gesundheitszeugnis
- Standesamtliche Urkunden
- Beglaubigungen
Wenn Sie eine Erwachsenenadoption planen, können Sie bei einem durchschnittlichen Verfahren mit einer Verfahrensdauer von 4 bis 12 Monaten rechnen. Die Gesamtkosten bei einem Gegenstandswert von 500.000 Euro belaufen sich auf etwa 800 Euro zuzüglich Steuern und Auslagen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Erwachsenenadoption
Eine rechtlich mögliche Form der Adoption, bei der eine volljährige Person von anderen Erwachsenen als Kind angenommen wird. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1767-1772 geregelt. Im Gegensatz zur Minderjährigenadoption bleiben bei der Erwachsenenadoption die rechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern bestehen. Die Adoption schafft zusätzliche rechtliche Verwandtschaftsverhältnisse, insbesondere im Erb- und Unterhaltsrecht. Beispiel: Ein Ehepaar adoptiert eine 25-jährige Frau, die dadurch rechtlich zu ihrer Tochter wird.
Pflichtteil
Der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Erbe, den bestimmte nahe Verwandte (wie Kinder oder Ehepartner) erhalten müssen, auch wenn sie im Testament nicht bedacht wurden. Geregelt in §§ 2303 ff. BGB. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei einer Adoption erhält die adoptierte Person die gleichen Pflichtteilsrechte wie leibliche Kinder. Beispiel: Ein Vater mit zwei Kindern hinterlässt sein Vermögen nur einem Kind – das andere kann dennoch 25% des Nachlasswertes als Pflichtteil fordern.
Verfahrenswert
Der vom Gericht festgelegte Geldwert eines Rechtsstreits oder Verfahrens, der als Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten dient. Bei Adoptionen orientiert sich dieser am Vermögen der Beteiligten (§§ 3, 48 GKG). Im Fall einer Erwachsenenadoption wird typischerweise ein Prozentsatz des gemeinsamen Vermögens der Beteiligten angesetzt. Beispiel: Bei einem Adoptionsverfahren mit einem Gesamtvermögen von 100.000 € könnte der Verfahrenswert auf 20.000 € (20%) festgesetzt werden.
Gesamtschuldner
Mehrere Personen, die gemeinsam für eine Schuld haften, wobei der Gläubiger die gesamte Leistung von jedem Einzelnen verlangen kann (§ 421 BGB). Der Zahlende kann später intern Ausgleich von den anderen verlangen. Im Adoptionsverfahren haften die Beteiligten als Gesamtschuldner für die Gerichtskosten. Beispiel: Bei Verfahrenskosten von 1.000 € kann das Gericht den vollen Betrag von jedem der Beteiligten einfordern.
Sittliche Rechtfertigung
Ein rechtlicher Maßstab, der prüft, ob eine Handlung oder Entscheidung moralisch und ethisch vertretbar sowie gesellschaftlich anerkannt ist. Diese Prüfung ist besonders im Adoptionsrecht relevant (§ 1767 BGB). Sie verlangt, dass die Adoption dem Wohl aller Beteiligten dient und nicht missbräuchlich erfolgt. Beispiel: Eine Adoption wird sittlich gerechtfertigt sein, wenn sie eine bereits bestehende familiäre Beziehung rechtlich absichert.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- §§ 1767, 1768 BGB: Diese Paragraphen regeln die Annahme eines Kindes durch Adoption. § 1767 BGB behandelt die Annahme eines Kindes durch nichtverwandte Personen, während § 1768 BGB Ergänzungen und spezifische Voraussetzungen für die Adoption festlegt. Die Vorschriften stellen sicher, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient und rechtlich korrekt erfolgt.
Im vorliegenden Fall wurde die Anzunehmende als volljähriges Kind adoptiert, wobei die Voraussetzungen gemäß diesen Paragraphen geprüft und erfüllt wurden. - § 42 Abs. 2 FamGKG: Dieser Paragraph bestimmt den Verfahrenswert bei familiengerichtlichen Angelegenheiten, einschließlich der Adoption. Der Verfahrenswert dient der Kostenkalkulation und orientiert sich an der Bedeutung des Falls sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten.
Bei der Adoption eines Volljährigen wurde der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festgesetzt, jedoch nicht über 500.000 Euro, gemäß § 42 Abs. 2 FamGKG. - Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB: Diese Bestimmung legt fest, dass deutsches Recht auf Adoptionen Anwendung findet, die im Inland erfolgen. Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) stellt sicher, dass klare rechtliche Rahmenbedingungen für Adoptionsverfahren bestehen.
In dem vorliegenden Fall unterlag die Adoption deutschem Recht, da die Annahme als Kind im Inland erfolgte, gemäß Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. - § 1769 BGB: Diese Vorschrift befasst sich mit den überwiegenden Interessen, die einer Adoption entgegenstehen können, insbesondere im Hinblick auf die Vermögensrechte Dritter wie Pflichtteilsansprüche. Eine Adoption kann die rechtliche Stellung bestehender Beziehungen verändern und muss daher sorgfältig abgewogen werden.
Das Gericht stellte fest, dass die vermögensrechtlichen Interessen des Sohnes des Annehmenden durch die Adoption nicht überwiegen und somit keine entgegenstehenden Interessen gemäß § 1769 BGB vorlagen. - § 1752 BGB: Dieser Paragraph regelt die formgerechte Antragstellung für Adoptionsverfahren. Es wird festgelegt, welche Unterlagen und Nachweise erforderlich sind, um einen Adoptionsantrag rechtswirksam zu stellen. Dies gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens.
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Annahme des Kindes formgerecht nach § 1752 BGB gestellt, wodurch das Gericht die Annahme letztlich aussprechen konnte.
Das vorliegende Urteil
AG Eggenfelden – Az.: 1 F 146/20 – Beschluss vom 28.09.2020
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