Beschwerde Einlegung
LG Lübeck – Az.: 7 T 486/20 – Beschluss vom 22.01.2021
Nach § 54 Abs. 2 S. 1 BeurkG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 FamFG ist die
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.11.2020 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.) Der Beschwerdeführer begehrt die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu der notariellen Urkunde des seinerzeitigen Notars … Nr. … Der Notar … hat zwischenzeitlich sein Notaramt beendet. Die Notarin … hat bis zum 30.11.2020 die notariellen Akten des ausgeschiedenen Notars … verwahrt. Mit Schreiben vom 04.08.2020 ist dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Vollstreckungsklausel verweigert worden.
II.) Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerde ist nicht bei dem Notar eingelegt worden. Nach § 54 Abs. 2 S. 1 BeurkG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde ausschließlich beim Notar einzulegen (BeckOGK/Regler, Stand: 01.10.2020, § 54 BeurkG, Rn. 15). So liegt es hier aber nicht. Denn der Beschwerdeführer hat die Beschwerde nicht bei dem Notar, sondern bei dem Landgericht Lübeck eingelegt. Das Gericht war nicht gehalten, die Beschwerde weiterzuleiten. Denn die Beschwerde unterliegt keiner Beschwerdefrist. Insofern oblag dem Gericht keine besondere Fürsorgepflicht in Bezug auf die Einhaltung einer Beschwerdefrist durch den Beschwerdeführer. Vielmehr ist der Beschwerdeführer selbst gehalten, bei der zuständigen Stelle eine Beschwerde zu erheben. Nachdem sowohl der Notar a.D. … als Notar und die Notarin … als Aktenverwahrerin der notariellen Akten des Notars a.D. … nicht mehr im Amt sind, müsste sich der Beschwerdeführer an das nunmehr die notariellen Akten verwahrende Amtsgericht Ahrensburg wenden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 54 Abs. 2 S. 1 BeurkG in Verbindung mit § 84 FamFG.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt mangels des Vorliegens von Zulassungsgründen nicht in Betracht.