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Erschließungskosten und Erhöhung des Kaufpreises bei Rückübertragung von Grundstücken

Zwei Klägerinnen scheiterten vor dem Oberlandesgericht Frankfurt mit dem Versuch, von der Stadt Stadt1 gezahlte Erschließungsbeiträge für rückübertragene Grundstücke zurückzuerhalten. Das Gericht entschied, dass die vertraglich vereinbarte Kostenregelung rechtmäßig ist und die Klägerinnen nicht benachteiligt wurden. Der Fall beleuchtet die komplexe Rechtslage bei der Rückübertragung von Bauland und die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
  • Datum: 06.12.2023
  • Aktenzeichen: 11 U 98/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren in einem zivilrechtlichen Streit
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht

Beteiligte:

  • Klägerinnen: Zwei Personen, die Grundstücke an die beklagte Stadt verkauft haben. Sie fordern die Rückzahlung von gezahlten Erschließungskosten und eine Erhöhung des Kaufpreises für ein verkauftes Wiesengrundstück. Sie argumentieren, dass die Beklagte die Erschließungskosten bei der Rückübertragung nicht hätte einfordern dürfen und der Kaufpreis gemäß früherer Vereinbarungen angepasst werden müsse.
  • Beklagte: Eine Stadt, die Grundstücke von den Klägerinnen erworben hat. Sie ist der Ansicht, dass die gezahlten Erschließungskosten vereinbarungsgemäß einbehalten werden können und keine Grundlage für eine Anpassung des Kaufpreises besteht.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerinnen hatten Grundstücke an beklagte Stadt verkauft und unter Vorbehalt Erschließungskosten gezahlt. Bei derenübertragung sollte geklärt werden, ob die Erschließungskosten erstattet werden müssen. Zudem fordern die Klägerinnen eine Kaufpreiserhöhung für ein an die Stadt verkauften Wiesengrundstück.
  • Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die Klägerinnen Anspruch auf Erstattung Erschließungskosten eine Anpassung des Kaufpreises.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Kl derinnen wird vollfänglich abgewiesen. Die Beklagte hat die Berufung erfolgreich eingelegt und ist nicht zur Rückzahlung der Erschließungskosten oder zur Erhöhung des Kaufpreises verpflichtet.
  • Begründung: Die vertraglichen Vereinbarungen rechtfertigen die Einbehaltung der Erschließungskosten, und der Kaufvertrag sieht keine Anpassung des Kaufpreises vor. Zudem sind die Klägerinnen wirtschaftlich nicht anders gestellt, als wäre das Land ohne den Verkauf an die Stadt erschlossen worden. Auch die Forderung auf Schadensersatz wurde zurückgewiesen, da die Zahlungen auf den gültigen Verträgen basieren.
  • Folgen: Die Klägerinnen tragen die Kosten beider Rechtszüge. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, ohne Möglichkeit der Revision.

Grundstücksrecht: Erschließungskosten und deren Einfluss auf den Grundstückswert

Die Komplexität des Grundstücksrechts stellt Eigentümer und Investoren oft vor komplexe Herausforderungen. Insbesondere bei der Übertragung von Grundstücken spielen Erschließungskosten und mögliche Wertsteigerungen eine entscheidende Rolle, die den Verkehrswert und die Investitionskosten erheblich beeinflussen können.

Faktoren wie Flächenwidmungsänderungen, Bebauungskosten und Sanierungsaufwand wirken sich direkt auf die Grundstücksbewertung aus. Diese rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte des Immobilienkaufs sind für Eigentümer und potenzielle Käufer von großer Bedeutung, da sie den Kaufpreis und die Wirtschaftlichkeit einer Investition maßgeblich determinieren.

Der folgende Fall beleuchtet die rechtlichen Zusammenhänge bei der Rückübertragung von Grundstücken und zeigt, wie Erschließungskosten den Grundstückswert beeinflussen können.

Der Fall vor Gericht


Erschließungsbeiträge bei Bauland-Rückübertragung rechtmäßig

Besprechung zur Rückgabe von Grundstücken: zwei Frauen und zwei Männer in Anzug am Tisch, angespannte Atmosphäre.
Erschließungskosten bei Grundstücksrückübertragung | Symbolfoto: Flux gen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Rechtsstreit über Erschließungskosten für rückübertragene Grundstücke zugunsten der Stadt Stadt1 entschieden. Die beklagte Stadt muss die von den beiden Klägerinnen unter Vorbehalt gezahlten Erschließungsbeiträge nicht zurückerstatten.

Grundstücksgeschäfte mit der Stadt

Die Klägerinnen hatten der Stadt zunächst Grundstücke verkauft, wobei vereinbart wurde, dass sie 30 Prozent der künftigen Baulandflächen zurückerhalten sollten. Im Kaufvertrag war festgehalten, dass die Erschließungsbeiträge für diese rückzuübertragenden Baugrundstücke von den Klägerinnen zu tragen sind. Die genaue Regelung dieser Beiträge sollte im späteren Rückübertragungsvertrag erfolgen.

Streit um Erschließungskosten

In den 2021 geschlossenen Rückübertragungsverträgen wurde vereinbart, dass die Klägerinnen Ablösebeträge für die Erschließung zahlen. Diese sollten nur dann zurückerstattet werden, wenn die Stadt das Grundstück ohne Erschließungsbeiträge hätte rückübertragen müssen. Die Klägerinnen zahlten die Beträge unter Vorbehalt und klagten auf Rückerstattung.

Entscheidungsgründe des OLG

Das OLG Frankfurt stellte klar, dass die vertragliche Regelung zur Kostentragung wirksam ist. Die Klägerinnen werden dadurch nicht unangemessen benachteiligt, da sie wirtschaftlich nicht anders gestellt sind als in dem Fall, wenn die Stadt ihr Land direkt als Bauland ausgewiesen und Erschließungsbeiträge festgesetzt hätte.

Die in den Rückübertragungsverträgen getroffene Regelung zur Ablösung der Erschließungsbeiträge ist nach Ansicht des Gerichts ebenfalls rechtmäßig. Die Stadt verfügte über die notwendigen Ablösungsbestimmungen in ihrer Erschließungsbeitragssatzung. Diese sieht vor, dass sich der Ablösebetrag nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags richtet.

Weitere Ansprüche abgewiesen

Auch die weiteren Forderungen der Klägerinnen wies das OLG zurück. Weder besteht ein Anspruch auf Kaufpreiserhöhung für ein weiteres an die Stadt verkauftes Wiesengrundstück, noch haben die Klägerinnen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die ihnen durch die vorläufige Zahlung der Erschließungsbeiträge entstanden sein sollen.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil klärt die Rechtmäßigkeit von Erschließungskosten bei der Rückübertragung von Grundstücken. Es stellt fest, dass eine Stadt berechtigt ist, Erschließungsbeiträge auch bei einer Rückübertragung von Grundstücken zu erheben, wenn dies vertraglich so vereinbart wurde. Die Quintessenz liegt darin, dass Vorbehaltszahlungen für Erschließungskosten bei einer vertraglichen Grundlage rechtmäßig sind und nicht zurückgefordert werden können.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie ein Grundstück von einer Stadt erwerben oder an diese zurückübertragen, müssen Sie besonders auf die vertraglichen Regelungen zu Erschließungskosten achten. Auch bei einer späteren Rückübertragung können Sie verpflichtet sein, diese Kosten zu tragen, wenn dies im Vertrag so festgelegt wurde. Prüfen Sie daher vor Vertragsabschluss genau die Bestimmungen zu Erschließungsbeiträgen und lassen Sie sich rechtlich beraten. Eine Zahlung unter Vorbehalt schützt Sie nicht automatisch vor der endgültigen Zahlungspflicht, wenn die vertragliche Grundlage besteht.

 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Erhebung von Erschließungskosten bei Bauland?

Die Erhebung von Erschließungskosten wird durch das Baugesetzbuch (BauGB) als zentrale Rechtsgrundlage geregelt. Wenn Sie ein Grundstück erschließen möchten, müssen Sie zunächst wissen, dass gemäß § 123 Abs. 1 BauGB die Erschließung grundsätzlich eine Aufgabe der Gemeinde ist.

Gesetzliche Kernregelungen

Der § 127 BauGB definiert die Beitragspflicht und legt fest, welche Erschließungsanlagen beitragspflichtig sind. Als Grundstückseigentümer müssen Sie in der Regel 90 % der Erschließungskosten tragen, während die Gemeinde einen Mindestanteil von 10 % übernimmt.

Kommunale Ausgestaltung

Die konkrete Ausgestaltung der Erschließungsbeiträge erfolgt durch:

  • Kommunale Erschließungsbeitragssatzungen, die zusammen mit dem BauGB die rechtliche Basis bilden
  • Kommunalabgabengesetze der Bundesländer, die Details zur Beitragserhebung regeln

Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht nach § 133 Abs. 2 BauGB mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Wenn Sie ein Grundstück von einer Gemeinde erwerben, ist der Zeitpunkt der Erschließung entscheidend: Bei bereits erschlossenen Grundstücken gehören die Erschließungskosten zum Kaufpreis.

Sonderregelungen

Ein Erschließungsvertrag zwischen Investor und Gemeinde kann abweichende Regelungen vorsehen. In diesem Fall muss der Eigentümer die Erschließungskosten vollständig selbst tragen. Einige Bundesländer wie Bayern und Baden-Württemberg haben die Erschließung in Landesrecht überführt und eigene Regelungen eingeführt.


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Wann können Erschließungskosten durch Ablösevereinbarungen geregelt werden?

Eine Ablösevereinbarung ermöglicht es, Erschließungskosten bereits vor der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage vertraglich zu regeln. Nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB können Sie als Grundstückseigentümer mit der Gemeinde eine solche Vereinbarung treffen.

Voraussetzungen für eine wirksame Ablösevereinbarung

Die Ablösung muss vor Entstehen der Beitragspflicht erfolgen und den gesamten Erschließungsbeitrag umfassen. Die Gemeinde muss zudem Ablösungsbestimmungen erlassen haben, die festlegen, wie der mutmaßliche Erschließungsaufwand ermittelt und verteilt werden soll.

Berechnung des Ablösebetrags

Der Ablösebetrag wird anhand einer gewissenhaften Kostenschätzung ermittelt. Die Gemeinde darf dabei:

  • den voraussichtlichen Erschließungsaufwand nach Einheitssätzen berechnen
  • die geschätzten tatsächlichen Kosten zugrunde legen
  • einen angemessenen Sicherheitszuschlag für Unvorhergesehenes einkalkulieren

Rechtliche Wirkung

Mit Abschluss einer wirksamen Ablösevereinbarung und Zahlung des vereinbarten Betrags:

  • ist die Beitragsfrage endgültig erledigt
  • entsteht keine weitere Beitragspflicht
  • kann die Gemeinde grundsätzlich keine Nachforderungen erheben

Eine Ausnahme besteht nur, wenn der tatsächliche Erschließungsbeitrag später mindestens das Doppelte oder höchstens die Hälfte des vereinbarten Ablösebetrags ausmacht.

Praktische Bedeutung

Wenn Sie ein Grundstück in einem noch nicht erschlossenen Gebiet erwerben, bietet die Ablösevereinbarung mehrere Vorteile:

  • Sofortige Rechtssicherheit über die Höhe der Erschließungskosten
  • Vermeidung späterer verwaltungsgerichtlicher Verfahren
  • Planungssicherheit für Ihre Baufinanzierung

Der Ablösebetrag muss im Kaufvertrag oder vor Vertragsabschluss transparent ausgewiesen werden. Eine nachträgliche Erhöhung ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich.


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Welche Bedeutung haben städtische Erschließungsbeitragssatzungen für Grundstückseigentümer?

Die städtische Erschließungsbeitragssatzung ist das zentrale Regelwerk für die Kostenverteilung bei der Erschließung von Grundstücken. Als Grundstückseigentümer sind Sie direkt von den dort festgelegten Bestimmungen betroffen, da diese die Höhe Ihrer finanziellen Belastung bestimmen.

Wesentliche Regelungsinhalte

Die Erschließungsbeitragssatzung legt verbindlich fest, welche Erschließungsanlagen beitragspflichtig sind und in welchem Umfang die Kosten auf die Grundstückseigentümer verteilt werden. Konkret regelt die Satzung:

  • Den maximalen Umfang der abzurechnenden Erschließungsanlagen
  • Die Grundsätze zur Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands
  • Die Verteilungskriterien für die Kosten auf die erschlossenen Grundstücke
  • Die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage

Kostenverteilung und Berechnung

Die Satzung bestimmt den Verteilungsmaßstab für die Erschließungskosten. Dabei gilt das Vorteilsprinzip: Die Beiträge werden entsprechend dem Nutzen bemessen, den ein Grundstück durch die Erschließung erhält. Die Kommune kann bis zu 90 Prozent der technischen Erschließungskosten und 70 Prozent der verkehrsmäßigen Erschließungskosten auf die Grundstückseigentümer umlegen.

Zeitliche Komponente

Für die Veranlagung der Erschließungsbeiträge ist immer die aktuelle Satzung zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgebend. Wenn die Satzung während der Erschließungsmaßnahmen geändert wird, gilt die neue Fassung – auch wenn zu Beginn der Erschließung noch eine andere Satzung gültig war.

Rechtliche Bindung

Die Satzung ist ein verbindliches Rechtsinstrument. Sie müssen als Grundstückseigentümer die dort festgelegten Beiträge zahlen, sobald die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Diese entsteht, wenn die Erschließungsanlage endgültig hergestellt ist und alle weiteren in der Satzung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.


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Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen bei Streitigkeiten über Erschließungskosten?

Bei Streitigkeiten über Erschließungsbeiträge steht Ihnen als Grundstückseigentümer der Widerspruch als primäres Rechtsmittel zur Verfügung. Dieser muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids schriftlich bei der zuständigen Behörde eingelegt werden.

Besonderheiten des Widerspruchsverfahrens

Der Widerspruch gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, Sie müssen den geforderten Betrag zunächst zahlen, auch wenn Sie Widerspruch einlegen.

Klagemöglichkeiten

Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Ein erfolgreicher Fall zeigt sich am Beispiel eines Grundstückseigentümers, der durch Widerspruch und anschließende Klage eine Reduzierung seines Erschließungsbeitrags von 20.000 € auf 12.000 € erreichte, da sein Grundstück fälschlicherweise als Eckgrundstück eingestuft wurde.

Härtefallregelungen

In finanziellen Notlagen können Sie eine Stundung der Erschließungsbeiträge beantragen. Dies kommt etwa bei Arbeitslosigkeit oder schwerer Krankheit in Betracht. Die Behörde kann dann die Zahlung aufschieben oder Ratenzahlung gewähren.

Vorbeugender Rechtsschutz

Ein vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete Erschließungsbeiträge ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn eine Existenzgefährdung droht. Die bloße Wertminderung des Grundstücks durch künftige Erschließungsbeiträge reicht dafür nicht aus.

Prüfung der Beitragsberechnung

Die Verteilung der Erschließungskosten erfolgt nach einem festgelegten Verteilungsmaßstab, der sich nach folgenden Kriterien richtet:

  • Art und Maß der baulichen Nutzung
  • Grundstücksfläche
  • Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage

Bei der Überprüfung des Bescheids sollten Sie besonders auf die korrekte Anwendung dieser Maßstäbe achten.


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Wie wirken sich Erschließungskosten auf den Grundstückswert aus?

Erschließungskosten haben einen direkten Einfluss auf den Verkehrswert eines Grundstücks. Ein erschlossenes Grundstück weist einen höheren Wert auf als ein unerschlossenes, da es unmittelbar bebaubar ist.

Wertbildende Faktoren

Der erschließungsbeitragsrechtliche Zustand gehört zu den wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen nach der Immobilienwertermittlungsverordnung. Wenn Sie ein unerschlossenes Grundstück erwerben, müssen Sie mit Erschließungskosten zwischen 10 und 40 Euro pro Quadratmeter rechnen. In Ausnahmefällen können diese sogar auf über 70 Euro pro Quadratmeter steigen.

Preisbildung beim Grundstückskauf

Wenn Sie ein bereits erschlossenes Grundstück kaufen, sind die Erschließungskosten bereits im Kaufpreis einkalkuliert. Bei unerschlossenen Grundstücken wird für die Wertermittlung ein Abschlag vom Bodenrichtwert vorgenommen. Die Höhe dieses Abschlags orientiert sich an den zu erwartenden Erschließungskosten.

Besonderheiten bei Rückübertragung

Bei vertraglichen Rückübertragungsansprüchen werden die aufgewendeten Erschließungskosten häufig zusätzlich zum ursprünglichen Kaufpreis erstattet. Dies spiegelt die Wertsteigerung durch die Erschließung wider und verhindert eine ungerechtfertigte Bereicherung der rückerwerbenden Partei.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Erschließungsbeitrag

Ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag, den Grundstückseigentümer an die Gemeinde für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (z.B. Straßen, Wege, Beleuchtung) zahlen müssen. Die Rechtsgrundlage findet sich in §§ 127 ff. Baugesetzbuch. Die Gemeinde kann bis zu 90% ihrer Aufwendungen auf die Eigentümer umlegen. Die Höhe bemisst sich meist nach der Grundstücksgröße und Art der baulichen Nutzung. Beispiel: Bei Erschließung eines neuen Baugebiets müssen die Grundstückseigentümer anteilig die Kosten für den Straßenbau, Kanalisation etc. tragen.


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Ablösung (von Erschließungsbeiträgen)

Eine vorab vereinbarte einmalige Zahlung zur Abgeltung künftiger Erschließungsbeiträge zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümer. Geregelt in § 133 Abs. 3 BauGB ermöglicht sie es, die Erschließungskosten bereits vor Durchführung der Maßnahmen zu begleichen. Dies schafft Planungssicherheit für beide Seiten. Die Höhe orientiert sich am voraussichtlichen regulären Beitrag. Beispiel: Ein Bauherr zahlt vor Baubeginn einen festgelegten Betrag und muss später keine weiteren Erschließungsbeiträge mehr leisten.


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Ablösungsbestimmungen

Regelungen in der kommunalen Erschließungsbeitragssatzung, die die Voraussetzungen und Berechnungsmethoden für Ablösungsvereinbarungen festlegen. Sie basieren auf § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB und bestimmen, wie die Höhe des Ablösungsbetrags ermittelt wird. Die Bestimmungen müssen die voraussichtlichen Kosten der Erschließung angemessen berücksichtigen. Beispiel: Die Satzung legt fest, dass der Ablösebetrag anhand der geschätzten Erschließungskosten und der Grundstücksfläche berechnet wird.


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Verkehrswert

Der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen und tatsächlichen Eigenschaften des Grundstücks ohne Berücksichtigung ungewöhnlicher Umstände zu erzielen wäre. Definiert in § 194 BauGB ist er maßgeblich für die Bewertung von Immobilien. Die Ermittlung erfolgt durch verschiedene Wertermittlungsverfahren unter Berücksichtigung von Lage, Zustand und Nutzungsmöglichkeiten. Beispiel: Ein Grundstück hat aufgrund seiner Lage, Erschließung und Bebaubarkeit einen bestimmten Verkehrswert, der von einem Gutachter ermittelt wird.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph regelt den Kaufvertrag und die damit verbunden Pflichten der Vertragsparteien. Er legt fest, dass der Verkäufer dem Käufer die Sache zu übereignen und der Käufer denpreis zu hat.
    Bezug zum vorliegenden Fall liegt darin, dass die Klägerinnen und die Beklagte Kaufverträge über Grundstücke abgeschlossen haben, bei denen es um die Festsetzung und Zahlung des Kaufpreises geht.
  • Baugesetzbuch (BauGB) §16 – Erschließungsbeiträge: Dieser Abschnitt des BauGB befasst sich mit denschließbeiträgen, die Eigentümer für die öffentliche Erschließung von Grundstücken leisten müssen. Die Erließungsbeiträge dienen der Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen wie Straßenbau oder Kanalisation.
    Im konkreten Falliten die Parteien über die Höhe und Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten Erschließungskosten im der Rückübertragung von Grundstücken.
  • Kommunalabgabengesetz (KAG) – Erschungsbeitragssatzung: Kommunale Satzungen regeln die Erhebung von Erschließungsbeägen durch die Gemeinden. Diese Satzungen legen fest, wie die Beiträge berechnet und erhoben werden, oftierend auf der Größe des Grundstücks und den erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen.
    Die Klägerinnen beziehen sich auf die der Stadt verordnete Erschließungsbeitragssatzung, die die Berechnung der Ablöseäge für die Erschließungskosten bestimmt.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) § 704 Vollstreckungsschutz durch Sicherheitsleistung: Dieser Paragraph ermöglicht es der unterliegenden Partei, Vollstreck eines Urteils durch die Leistung einer Sicherheit abzuwenden. Die Sicherheit beträgt in der Regel 110% desstreckbaren Betrages.
    Im Urteil wurde festgelegt, dass die Klägerinnen eine Vollstreckung Urteils durch die Beklagte eine Sicherheitsleistung verhindern können, sofern diese nicht rechtzeitig erbracht.
  • § 812 Bürgerliches Gesetz (BGB) – Herausgabeanspruch (Ungerechtfertigte Bereicherung): Dieser Paragraph regelt die Rückforderung von Leistungen die ohne rechtlichen Grund erbracht wurden. Wenn jemand durch die Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund bereichert ist, kann der Leistende die Rückgabe verlangen
    Im vorliegenden Fall geht es um die Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten Erschließskosten, was einen Herausgabeanspruch gemäß § 812 BGB darstellt, da die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn kein rechtlicher Grund für die Einbehaltung der Kosten besteht.

Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 11 U 98/22 – Urteil vom 06.12.2023


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