Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Was ist eine gesicherte Erschließung eines Baugrundstücks?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann verletzen nachbarschützende Rechte bei einer Baugenehmigung?
- Besteht die Gefahr eines Notwegerechts für die Nachbarin?
- Warum zählt die Bauphase nicht?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf der Nachbar bauen, wenn seine Zufahrt für Rettungsfahrzeuge zu schmal erscheint?
- Kann ich die Baugenehmigung anfechten, wenn künftige Bewohner meine Einfahrt blockieren könnten?
- Habe ich ein Notwegerecht über das Nachbargrundstück, wenn Baufahrzeuge nicht durchkommen?
- Reicht eine Zufahrtsbreite von nur 2,10 Metern für eine gesicherte Erschließung rechtlich aus?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 ZB 25.1177
Das Wichtigste im Überblick
Der Verwaltungsgerichtshof lehnt die Berufung ab: Die Baugenehmigung verletzt die Nachbarin nicht.
- Das Gericht bestätigt die Klageabweisung gegen die Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus.
- Die Straße ist vier Meter breit; Autos und Versorgungskräfte erreichen das Grundstück.
- Ein Notwegerecht droht nicht, weil kleinere Autos sogar auffahren können.
- Die Bauphase ändert nichts; geprüft wird nur das genehmigte Bauvorhaben.
- Die Klägerin zahlt die Kosten; der Streitwert liegt bei 10.000 Euro.
- Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
- Datum: 23.06.2026
- Aktenzeichen: 9 ZB 25.1177
- Verfahren: Zulassung der Berufung
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Baurecht, Nachbarrecht
- Streitwert: 10.000,00 Euro
- Relevant für: Nachbarn, Bauherren, Gemeinden, Grundstückseigentümer
Was ist eine gesicherte Erschließung eines Baugrundstücks?
Die gesicherte verkehrliche Erschließung nach §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 2 BauGB verlangt, dass ein Grundstück für Kraftfahrzeuge der Polizei, des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung erreichbar ist. In der Regel muss an das Grundstück herangefahren werden können, wobei sich die konkreten Anforderungen nach dem jeweiligen Vorhaben richten. Ausnahmsweise kann eine Erreichbarkeit zu Fuß genügen oder umgekehrt ein tatsächliches Auffahren auf das Grundstück erforderlich sein.
Ausreichend ist demnach grundsätzlich, wenn mit Kraftwagen auf einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks gefahren und dieses von da aus ohne weiteres betreten werden kann. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof musste in seinem Beschluss vom 23. Juni 2026 (Az. 9 ZB 25.1177) klären, ob diese Anforderungen für ein konkretes Bauvorhaben erfüllt waren. Das Vorhabengrundstück grenzt mit einer Breite von etwa 2,10 m an die rund 4 m breite öffentliche Straße „…“ an. Das Gericht befand, dass ein Heranfahren mit Kraftfahrzeugen durch diese Straßenbreite möglich ist. Für die geplanten vier Stellplätze reicht die 2,10 m breite Engstelle aus, um kleineren Personenkraftwagen das Auffahren auf das Grundstück zu ermöglichen.
Redaktionelle Leitsätze
- Die verkehrliche Erschließung eines Baugrundstücks ist bauplanungsrechtlich bereits dann gesichert, wenn die Zufahrt zumindest für kleinere Personenkraftwagen objektiv passierbar ist. Ein aufgedrängtes Notwegerecht über angrenzende Nachbargrundstücke scheidet in diesem Fall aus.
- Temporäre Zufahrtsengpässe durch größere Nutzfahrzeuge während der Bauphase berühren die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht, da sich die baurechtliche Prüfung ausschließlich auf die endgültig genehmigte Gebäudenutzung bezieht.
- Die Gefahr, dass künftige Bewohner durch fehlerhaftes Parkverhalten fremde Grundstücksein- und -ausfahrten blockieren könnten, fällt in den Regelungsbereich der Straßenverkehrsordnung und begründet keine Verletzung nachbarschützender baurechtlicher Vorschriften.

Wann verletzen nachbarschützende Rechte bei einer Baugenehmigung?
Nachbarn können gegen eine Baugenehmigung vorgehen, wenn sie geltend machen, durch das Vorhaben in eigenen nachbarschützenden Rechten verletzt zu sein. Das sind Vorschriften im Baurecht, die nicht nur dem Gemeinwohl dienen, sondern gezielt auch die Interessen unmittelbarer Nachbarn schützen — etwa Regelungen zu Abstandsflächen oder zur Erschließung. Ein zentraler Aspekt ist hierbei die Frage, ob durch eine mangelhafte Erschließung eine Belastung des Nachbargrundstücks droht. Die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung ohne substantielle Auseinandersetzung mit erstinstanzlichen Begründungen genügt im Zulassungsverfahren allerdings nicht, wie § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorschreibt. Das Zulassungsverfahren ist dabei eine entscheidende Hürde: Anders als im Zivilprozess gibt es im Verwaltungsrecht keine automatische Berufung — das Oberverwaltungsgericht muss die Berufung erst zulassen, und das geschieht nur, wenn der Kläger konkrete Fehler im erstinstanzlichen Urteil substantiiert aufzeigt.
Wer als Nachbar gegen eine Baugenehmigung vorgehen will, muss im Zulassungsverfahren konkret darlegen, wo die erstinstanzliche Entscheidung fehlerhaft ist. Ein pauschaler Verweis auf angebliche Rechtsverletzungen reicht nicht — Sie müssen sich substantiell mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Tun Sie das nicht, wird Ihr Rechtsmittel bereits aus formellen Gründen zurückgewiesen.
Eine Miteigentümerin des westlich angrenzenden Grundstücks sah sich durch die Baugenehmigung vom 3. August 2023 für ein Einfamilienhaus mit Garage und Keller verletzt. Sie argumentierte, Fahrzeuge könnten das Baugrundstück nicht erreichen, ohne ihre Ein- und Ausfahrt zu blockieren. Das Verwaltungsgericht Bayreuth (Az. B 2 K 23.732) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wiesen dies zurück: Das richtige Abstellen von Fahrzeugen unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung liege in der Verantwortung der Fahrzeugführenden, die Erschließung selbst sei objektiv gegeben. Für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung sei die Frage möglicher Blockaden beim Parken deshalb nicht erheblich.
Das ordnungsgemäße Abstellen des Fahrzeugs obliegt dem Fahrzeugführenden, der insoweit die Vorgaben der StVO einzuhalten und insbesondere beim Parken Grundstücksein- und -ausfahrten freizuhalten hat (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO). – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Wenn Sie als Nachbar eine Baugenehmigung anfechten wollen, weil Sie ein wildes Parken oder das Blockieren Ihrer Einfahrt durch künftige Bewohner befürchten, wird dieses Argument vor dem Baurecht regelmäßig scheitern. Die Gerichte prüfen im Genehmigungsverfahren nur, ob das Grundstück objektiv erreichbar ist. Das tatsächliche Verkehrsverhalten ist allein Sache der Straßenverkehrsordnung und muss gegebenenfalls separat durchgesetzt werden – es macht die Baugenehmigung selbst nicht rechtswidrig.
Besteht die Gefahr eines Notwegerechts für die Nachbarin?
Ein Notwegerecht gemäß § 917 BGB kann entstehen, wenn einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Die Geltendmachung eines drohenden Notwegerechts dient im öffentlichen Recht dem Schutz des Nachbarn vor einer unfreiwilligen Inanspruchnahme seines Grundstücks. Ein solches Recht ist nicht zu befürchten, wenn die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen über den öffentlichen Raum rechtlich und tatsächlich gesichert ist.
Das Zusammenspiel zwischen Zivil- und Verwaltungsrecht ist hier entscheidend: § 917 BGB ist zwar eine zivilrechtliche Vorschrift, die grundsätzlich nur zwischen privaten Grundstückseigentümern gilt. Im Baugenehmigungsverfahren wird sie jedoch als nachbarschützende Norm herangezogen — droht durch das Bauvorhaben ein Notwegerecht über das Nachbargrundstück, kann dies die Baugenehmigung rechtswidrig machen.
Die Nachbarin befürchtete ein Notwegerecht zu ihren Lasten, weil die Zufahrt zum Baugrundstück ihrer Ansicht nach zu schmal sei. Das Gericht widersprach unter Verweis auf die 4 m breite Straße und die 2,10 m breite Zufahrt, die eine ordnungsgemäße Benutzung zuließen. Einen Vergleich mit der von der Nachbarin herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2008 (Az. V ZR 106/07) lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab: In jenem Fall sei das betroffene Grundstück nur zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichbar gewesen. Hier könne das Vorhabengrundstück dagegen mit Kraftfahrzeugen angefahren werden, und kleinere Personenkraftwagen könnten über die 2,10 m breite Zufahrt sogar auf das Grundstück herauffahren. Eine ordnungsgemäße Benutzung sei damit möglich, ein Notwegerecht folglich nicht zu befürchten.
Ein Notwegerecht über das Nachbargrundstück droht nur dann, wenn das Baugrundstück faktisch von der Außenwelt abgeschnitten ist. Solange zumindest kleinere PKW die Zufahrt nutzen können, um das Grundstück zu erreichen, verneinen die Gerichte in der Regel die Notwendigkeit eines Notwegerechts. Dass die Zufahrt für größere Transporter oder bestimmte Fahrzeuge nicht ausreicht, reicht für einen nachbarschützenden Abwehranspruch nicht aus.
Warum zählt die Bauphase nicht?
Im Baugenehmigungsverfahren ist grundsätzlich nur das genehmigte Bauvorhaben in seiner finalen Nutzung zu prüfen. Der Errichtungsvorgang – also die Bauausführung selbst – ist nicht Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung der Baugenehmigung. Temporäre Schwierigkeiten während der Bauzeit begründen deshalb keine dauerhafte Verletzung nachbarschützender Rechte im Hinblick auf die Erschließung.
Die Nachbarin rügte, während der Bauphase könnten größere Baufahrzeuge die schmale Zufahrt nicht passieren, sodass ein Notwegerecht entstehen könne. Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass ein eventuell temporär entstehendes Notwegerecht nicht unmittelbar mit der genehmigten Nutzung zusammenhängt. Im Baugenehmigungsverfahren sei nur das genehmigte Bauvorhaben zu prüfen, nicht der Errichtungsvorgang als solcher. Die Anforderungen der Straßenverkehrsordnung, insbesondere § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO zum Verbot, Grundstücksein- und -ausfahrten zu blockieren, seien während der Bauphase von den Fahrzeugführenden selbst zu beachten – nicht im Baugenehmigungsverfahren zu regeln.
Gegenstand der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren ist nur das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben, aber nicht der Errichtungsvorgang als solcher. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Wenn Sie als Nachbar durch Bauverkehr auf Ihrer Zufahrt oder Straße gestört werden: Das Baugenehmigungsverfahren ist nicht der richtige Hebel dagegen. Wenden Sie sich stattdessen an die Straßenverkehrsbehörde oder Ordnungsbehörde, um Zufahrtsblockaden durch Baufahrzeuge unterbinden zu lassen. Bei wiederholten oder schweren Störungen während der Bauzeit kommen auch zivilrechtliche Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche in Betracht.
Auch die weiteren Einwände der Nachbarin verfingen nicht. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten verneinte der Senat, weil sich die entscheidungserheblichen Fragen ohne Weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis klären ließen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lehnte er ebenfalls ab: Die Fragen zur Mindesterschließung seien bereits geklärt, und eine abstrakte Mindestanforderung unabhängig vom konkreten Vorhaben lasse sich ohnehin nicht sinnvoll formulieren. Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb damit erfolglos, die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht Bayreuth bestand fort. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Nachbarin, während die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Den Streitwert für das Zulassungsverfahren setzte der Verwaltungsgerichtshof auf 10.000 Euro fest.
Der Streitwert von 10.000 Euro ist die rechnerische Größe, nach der sich die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren bemessen — er spiegelt wider, welchen wirtschaftlichen Wert der Rechtsstreit nach Einschätzung des Gerichts für die Beteiligten hat.
Was bedeutet der Beschluss für schmale Zufahrten?
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als oberste bayerische Verwaltungsinstanz hat mit diesem Beschluss eine für alle nachgelagerten Gerichte bindende Richtung vorgegeben: Bereits eine 2,10 Meter breite Zufahrt auf ein vier Meter breites Straßengrundstück reicht für eine gesicherte Erschließung aus — solange kleinere PKW das Grundstück erreichen können. Nachbarliche Einwände zu Parkverhalten oder Bauphasenproblemen sind im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich. Das Urteil ist auf vergleichbare Fälle mit ähnlich schmalen Zufahrten übertragbar, da der Senat gerade keine abstrakte Mindestbreite festgelegt, sondern auf die objektive Erreichbarkeit im Einzelfall abgestellt hat.
Wer als Bauherr ein Grundstück mit schmaler Zufahrt bebauen will, sollte dokumentieren, dass mindestens kleinere PKW das Grundstück tatsächlich erreichen und befahren können. Wer als Nachbar eine Baugenehmigung anfechten will, muss sich auf die endgültige Erschließungssituation konzentrieren und substantiiert darlegen, warum diese objektiv unzureichend ist — pauschale Befürchtungen zu wildem Parken oder Behinderungen während der Bauzeit führen nicht zum Erfolg und werden separat über das Verkehrs- und Ordnungsrecht durchgesetzt.
Experten-Kommentar
Die Tücke bei solchen Grenzbebauungen liegt fast immer in der Vollstreckung außerhalb des Gerichtssaals. Auch wenn Planer und Bauherren rechtlich auf der sicheren Seite stehen, sobald die Baugenehmigung erteilt ist, eskaliert die Situation vor Ort meist beim ersten Bagger im Weg. Nachbarn, die sich vor Gericht erfolglos gegen die Erschließung gewehrt haben, neigen in der Praxis dazu, die Zufahrt durch gezieltes „Falschparken“ oder Mülltonnen strategisch zu blockieren.
Mandanten sollten daher nicht nur auf das Baurecht vertrauen, sondern parallel ein solides Beweis-Backup aufbauen. Ich empfehle, von Tag eins an jeden Vorfall mit Fotos und genauen Uhrzeiten zu dokumentieren, um bei der Ordnungsbehörde oder über zivilrechtliche Unterlassungsklagen sofort handlungsfähig zu sein. Nur wer diesen langen Atem im Alltag einkalkuliert, verhindert, dass das mühsam erkämpfte Baurecht im täglichen Kleinkrieg untergeht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf der Nachbar bauen, wenn seine Zufahrt für Rettungsfahrzeuge zu schmal erscheint?
JA, der Nachbar darf bauen, wenn die Zufahrt objektiv wenigstens für kleinere Personenkraftwagen passierbar ist. Dass Rettungsfahrzeuge nicht bis direkt an die Haustür gelangen, macht die Baugenehmigung für sich genommen noch nicht rechtswidrig.
Die gesicherte Erschließung nach §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 2 BauGB verlangt, dass das Grundstück erreichbar ist, damit Polizei, Rettungswesen und Versorgung grundsätzlich anrücken können. Die Gerichte prüfen dabei aber nicht, ob jedes denkbare Einsatzfahrzeug optimal bis zum Gebäude fahren kann, sondern ob das Grundstück im rechtlichen Sinn erschlossen ist. Reicht die Zufahrt für einen kleineren Pkw aus, ist die Mindestanforderung regelmäßig erfüllt. Genau deshalb berührt es die Genehmigung nicht, wenn größere Fahrzeuge nur eingeschränkt manövrieren können.
Etwas anderes gilt nur, wenn das Grundstück überhaupt nicht sinnvoll anfahrbar ist oder selbst kompakte Fahrzeuge die Engstelle nicht passieren können. Temporäre Probleme während der Bauphase sind ebenfalls nicht entscheidend, weil die Baugenehmigung die spätere, genehmigte Nutzung bewertet und nicht jede spätere Einsatzsituation im Detail regelt.
Kann ich die Baugenehmigung anfechten, wenn künftige Bewohner meine Einfahrt blockieren könnten?
NEIN, die bloße Gefahr, dass künftige Bewohner Ihre Einfahrt blockieren könnten, macht die Baugenehmigung nicht rechtswidrig. Das ist kein Angriffspunkt gegen das Baurecht, sondern ein Fall für die Straßenverkehrsordnung.
Im Baugenehmigungsverfahren prüfen die Behörden und Gerichte vor allem, ob das Grundstück objektiv erschlossen und erreichbar ist, also ob die baurechtlichen Mindestanforderungen erfüllt sind. Nachbarschützende Vorschriften schützen Sie gegen bauliche Nachteile, etwa fehlende Abstandsflächen oder eine fehlende Erschließung, nicht aber gegen späteres Fehlverhalten von Bewohnern beim Parken. Wer ein Fahrzeug vor einer Ein- oder Ausfahrt abstellt, verstößt gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, weil Grundstücksein- und -ausfahrten freizuhalten sind. Dieses Verkehrsverhalten wird getrennt vom Baurecht beurteilt und kann durch Ordnungsamt, Polizei oder notfalls im Zivilrecht verfolgt werden.
Etwas anderes gilt nur, wenn tatsächlich eine konkrete Blockade vorliegt oder sich wiederholt abzeichnet; dann kommen ein Einschreiten nach der StVO, Bußgelder, Abschleppen oder Unterlassungsansprüche in Betracht. Gegen die Baugenehmigung selbst hilft dieses Argument aber regelmäßig nicht weiter.
Habe ich ein Notwegerecht über das Nachbargrundstück, wenn Baufahrzeuge nicht durchkommen?
Nein, ein Notwegerecht entsteht nicht allein deshalb, weil schwere Baufahrzeuge wie Betonmischer oder Kräne die Zufahrt während der Bauphase nicht nutzen können. Entscheidend ist, ob das fertige Gebäude dauerhaft über eine notwendige Verbindung zum öffentlichen Weg verfügt.
§ 917 BGB setzt voraus, dass einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung erforderliche Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Im Baurecht wird dabei auf die genehmigte Endnutzung abgestellt, nicht auf den vorübergehenden Errichtungsvorgang. Wenn das Grundstück nach Fertigstellung mit kleineren PKW erreichbar bleibt, liegt keine dauerhafte Abschnürung vor. Deshalb begründen bloße Probleme mit Bauverkehr noch kein Recht, das Nachbargrundstück als Notweg zu benutzen.
Ein Notwegerecht kommt erst in Betracht, wenn das Grundstück auch nach Fertigstellung praktisch nicht erreichbar wäre, also selbst normale Fahrzeuge nicht mehr herankämen. Während der Bauphase darf das Nachbargrundstück ohne ausdrückliche Zustimmung nicht einfach befahren werden; eine solche Nutzung kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.
Reicht eine Zufahrtsbreite von nur 2,10 Metern für eine gesicherte Erschließung rechtlich aus?
JA, eine Zufahrtsbreite von 2,10 Metern kann für eine gesicherte Erschließung ausreichen, wenn kleinere Personenkraftwagen die Engstelle objektiv passieren und das Grundstück erreichen können. Maßgeblich ist keine abstrakte Mindestbreite, sondern die tatsächliche Erreichbarkeit im Einzelfall.
Das Baurecht verlangt nach §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 2 BauGB eine gesicherte verkehrliche Erschließung, also die objektive Erreichbarkeit des Grundstücks für Kraftfahrzeuge. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat deshalb eine 2,10 Meter breite Zufahrt als ausreichend angesehen, weil ein Kleinwagen dort noch auf das Grundstück fahren konnte. Entscheidend ist nicht, ob jede Fahrzeuggröße durchkommt, sondern ob die Nutzung mit kleineren PKW realistisch möglich bleibt. Für Nachbarn reicht es nicht, die Zufahrt pauschal als „zu schmal“ zu bezeichnen; sie müssen konkret darlegen, warum gerade hier keine objektive Befahrbarkeit besteht.
Anders kann es liegen, wenn die Engstelle noch schmaler ist, besondere bauliche Hindernisse vorliegen oder selbst kleinere Fahrzeuge nicht sicher passieren können. Wer die Erschließung belegen oder angreifen will, sollte die engste Stelle genau vermessen und die Befahrbarkeit mit einem Kleinwagen dokumentieren, weil der Einzelfall rechtlich ausschlaggebend bleibt.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 9 ZB 25.1177 – Beschluss vom 23.06.2026
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