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Erinnerung gegen Kostenansatz und Geschäftswertfestsetzung

OLG München – Az.: 34 Wx 414/16 Kost – Beschluss vom 23.12.2016

Die Sache wird unter Aufhebung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 20. Oktober 2016 an das Amtsgericht Aichach – Grundbuchamt – zurückgegeben.

Gründe

I.

Auf Antrag vom 8.6.2016 trug das Grundbuchamt die Auflassung des Eigentums auf die Beteiligte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, am 23.6.2016 im Grundbuch ein. Der Kostenansatz vom 30.9.2016 beläuft sich auf … € (Eigentumsumschreibung aus einem Wert von … € sowie Katasterfortführungsgebühr).

Die in Anspruch genommene Beteiligte hat den angesetzten Grundstückswert bemängelt, dieser belaufe sich, wie ihm vom Notar mitgeteilt worden sei, nur auf … €.

Bei den Akten befindet sich die Ausfertigung eines „Streitwertbeschlusses“ vom 20.10.2016, wonach der Wert auf … € festgesetzt wird. Begründet wird die Berechnungsgrundlage mit „den aktuellen Bodenrichtwerten und dem Gericht bekannten Gebührenwerten“.

Zugleich wurde mit derselben Begründung der Beschwerde gegen den Kostenansatz nicht abgeholfen und die Akte dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die Sache ist unter Aufhebung der zur Nichtabhilfe ergangenen Beschlusses an das Amtsgericht – Grundbuchamt – zurückzugeben, das zunächst in eigener Zuständigkeit über das Rechtsmittel gegen den Kostenansatz zu entscheiden hat.

1. Für den Verfahrensgang ist § 81 GNotKG einschlägig. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den im (Justiz-)Verwaltungsverfahren ergangenen Kostenansatz (§ 18 Abs. 1 GNotKG) das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Erst gegen dessen Entscheidung findet, wenn die Wertgrenze erreicht ist, die Beschwerde statt (§ 81 Abs. 2 GNotKG), über die, falls nicht abgeholfen wird, in Grundbuchangelegenheiten das Oberlandesgericht entscheidet (§ 81 Abs. 3 GNotKG mit § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG).

Eine Entscheidung des Gerichts – dies ist nicht der Kostenbeamte, sondern der in der Hauptsache zuständige Rechtspfleger (§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 RPflG; Korintenberg/Fackelmann GNotKG 19. Aufl. § 81 Rn. 72) – über den zutreffend als Erinnerung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG (ebenso wie als Antrag auf Wertfestsetzung) erachteten „Widerspruch“ der Kostenschuldnerin vom 14.10.2016 ist noch nicht ergangen. Die Geschäftswertfestsetzung (“Streitwertfestsetzung“) beruht auf einem davon unabhängigen gesonderten Verfahren (§ 79 GNotKG) mit eigenen Rechtsmitteln (§ 83 GNotKG). Das Geschäftswertfestsetzungsverfahren ist zwar gegenüber dem Erinnerungsverfahren vorrangig (BayObLG JurBüro 1988, 1039/1040; OLG Hamm JurBüro 1992, 547; Sommerfeldt in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG 2. Aufl. § 81 Rn. 3), weil der dort ergangene Beschluss hinsichtlich der Höhe des Geschäftswerts für den Kostenansatz verbindlich ist (Jäckel in Fackelmann/Heinemann GNotKG § 81 Rn. 13). Er ersetzt jedoch nicht die Entscheidung im (noch unerledigten) Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz, in dem die Staatskasse, vertreten durch den örtlichen Bezirksrevisor, Beteiligte ist (Korintenberg/Fackelmann GNotKG § 81 Rn. 79; Jäckel in Fackelmann/Heinemann GNotKG § 81 Rn. 16), aber bisher nicht beteiligt wurde.

2. Ob die Kostenschuldnerin gegen den offenbar ergangenen Geschäftswertfestsetzungsbeschluss vom 20.10.2016 beim Ausgangsgericht (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 81 Abs. 5 Satz 3 GNotKG) wirksam Rechtsmittel eingelegt hat, ist hier nicht bekannt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

III.

Vorsorglich wird noch darauf hingewiesen, dass für die gerichtliche Entscheidung über den Kostenansatz der Rechtspfleger (die Rechtspflegerin), nicht aber der- oder diejenige, der (die) als Kostenbeamter(in) tätig war, zu entscheiden hat (BayObLG NJW-RR 2002, 1118; OLG Zweibrücken NJW-RR 1999, 219; Jäckel in Fackelmann/Heinemann GNotKG § 81 Rn. 11).

Gleichermaßen gilt dies für die gerichtliche Festsetzung des Geschäftswerts. Auch dort ist der Rechtspfleger, der zuvor als Kostenbeamter den für die Kostenrechnung maßgeblichen Kostenansatz erstellt hat (vgl. § 10 RPflG; § 6 Abs. 1 FamFG; § 41 Nr. 6 ZPO; ausführlich BayOblGZ 1974, 329), ausgeschlossen.

Sofern es zu Entscheidungen im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz bzw. in einem etwaigen Abhilfeverfahren auf Anfechtung des Festsetzungsbeschlusses kommen sollte, bedürfen diese einer Begründung (vgl. Korintenberg/Hellstab § 79 Rn. 22; Korintenberg/Fackelmann § 81 Rn. 90). Der Hinweis auf „aktuelle Bodenrichtwerte und dem Gericht bekannte Gebührenwerte“, die einem Dritten – auch dem Beschwerdegericht – nicht ohne weiteres zugänglich sind, ersetzt nicht eine in sich nachvollziehbare Begründung. Diese hat auf den vom Erinnerungsführer unter Berufung auf eine sachkundige Person bezeichneten Wert einzugehen (KG vom 19.2.2013, 5 w 235/12 juris Rn. 3; Jäckel in Fackelmann/Heinemann § 81 Rn. 16).

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