Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 W 94/18 – Beschluss vom 23.08.2018
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bernau – Grundbuchamt – vom 17. April/4. Juli 2018 aufgehoben: Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag vom 20. März 2018 nicht aus den Gründen der aufgehobenen Zwischenverfügung zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind Eigentümer des im verfahrensgegenständlichen Grundbuch gebuchten Grundstücks, das sie an die Beteiligten zu 4 und 5 aufgelassen haben. Mit dem aus dem Beschlussausspruch ersichtlichen Antrag haben die Beteiligten die Umschreibung des Eigentums beantragt. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt das Fehlen einer Grundstücksverkehrsgenehmigung beanstandet; die Vorlage einer solchen Genehmigung sei auch nach Inkrafttreten von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVO erforderlich, weil der Antrag hier vor Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juli 2018 gestellt worden sei. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVO, eingefügt durch Art. 18 des EuKoPfVODG vom 21. November 2016 (BGBl. I 2016, 2594), ist eine Genehmigung u. a. dann nicht erforderlich, wenn im Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs kein Anmeldevermerk gemäß § 30b Abs. 1 VermG im Grundbuch eingetragen ist.
So verhält es sich hier.
Die Vorschrift bestimmt selbst den für die Genehmigungsfreiheit maßgeblichen Zeitpunkt mit dem Zeitpunkt der Eintragung (vgl. auch BT-Drs. 18/9698, 28; Böhringer RPfleger 2018, 362, 364). Daher ist entgegen der Auffassung des Grundbuchamts unerheblich, dass vorliegend der Eintragungsantrag vor Inkrafttreten der Neuregelung gestellt worden ist. Folgerichtig beschränkt sich das EuKoPfVODG unter Verzicht auf etwaige Übergangsregelungen auf die Regelung des Inkrafttretens der Vorschrift (Art. 21 Abs. 8 EuKoPfVODG).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 25 Abs. 1 GNotKG).