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Erbscheinerteilung – Übertragung auf Rechtspfleger bei Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen

AG Brandenburg – Az.: 50 VI 78/11 – Beschluss vom 04.04.2011

In der Nachlasssache verstorben am …2011 in B…, zuletzt wohnhaft in B…, wird die Erteilung des Erbscheins gemäß § 16 Abs. 2 RPflG hiermit der zuständigen Rechtspflegerin  übertragen.

Gründe

Abweichend von der grundsätzlich nach § 3 Nr. 2c RpflG gegebenen Zuständigkeit des Rechtspflegers für das Erbscheinsverfahren bleibt zwar gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 6 RpflG dem Richter die Erteilung von Erbscheinen dann vorbehalten, wenn eine Verfügung von Todes wegen – so wie hier – vorliegt. Die Frage, ob eine wirksame Verfügung von Todes wegen vorhanden und geeignet ist, die gesetzliche Erbfolge zu beeinflussen, erfordert insofern grundsätzlich auch eine Prüfung und/oder Entscheidung durch den Richter. Gemäß § 16 Abs. 2 RPflG kann der Richter aber – auch wenn eine Verfügung von Todes wegen vorliegt – die Erteilung des Erbscheins dessen ungeachtet dem Rechtspfleger übertragen, wenn der Richter – wie im vorliegenden Fall – zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verfügung von Todes wegen keinen Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge hat sowie deutsches Erbrecht anzuwenden ist und somit der Erbschein – trotz Vorliegens einer letztwilligen Verfügung – aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erteilt werden kann (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.05.2010, Az.: 20 W 176/10; KG Berlin, NJW-RR 2004, Seiten 801 f. = FGPrax 2004, Seiten 126 f. = Rpfleger 2004, Seiten 423 ff. = FamRZ 2004, Seiten 1903 f.; BayObLG, FGPrax 1997, Seiten 153 f. = Rpfleger 1997, Seiten 370 f. = FamRZ 1997, Seite 1370 = NJWE-FER 1997, Seite 186; OLG Zweibrücken, FGPrax 1996, Seite 152 = NJWE-FER 1997, Seiten 12 f.; BayObLG, Rpfleger 1977, Seiten 210 f.; LG Frankfurt/Main, Rpfleger 1983, Seite 486; AG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 04.04.2011, Az.: 50 VI 78/11, u. a. in: beck-online, BeckRS 2011, Nr.: 07389; Rellermeyer in: Arnold/Meyer-Stolte/Herrmann/ Rellermeyer/Hintzen, RPflG-Kommentar, 7. Aufl. 2009, § 16 RPflG, Rn. 35). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die letztwillige Verfügung keine Erbeinsetzung enthält bzw. wenn sie – wie hier – unwirksam und/oder gegenstandslos ist (Roth in: Bassenge/Roth, 12. Aufl., RPflG § 16 Rn. 13).

Für die Formgültigkeit eines Testaments kommt es darauf an, dass im Zeitpunkt des Todes eine die gesamten Erklärungen nach dem Willen des Erblassers deckende Unterschrift vorhanden ist (BGH, NJW 1974, Seiten 1083 f.; BayObLG, Beschluss vom 12.05.2004, Az.: 1Z BR 4/04, u. a. in: „juris“; BayObLG, BayObLGZ 1984, Seiten 194 ff.). Die hier eingereichte, handschriftliche letztwillige Verfügung ist jedoch nicht vom Erblasser unterzeichnet worden. Zudem ist diese letztwillige Verfügung hier auch unvollständig in dem Sinne, dass aus der Urkunde zwei Teile des Textes herausgeschnitten wurden (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2008, Seiten 21 ff. = FamRZ 2008, Seiten 925 ff.).

In einem solchen Fall darf der Rechtspfleger einen Erbschein über die Erbfolge aufgrund der Übertragung durch den Richter verfügen und ist dieser Erbschein auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 RpflG unwirksam, selbst wenn die Voraussetzungen für die Übertragung gemäß § 16 Abs. 2 RpflG im Einzelfall evtl. nicht gegeben waren (§ 8 Abs. 2 RPflG; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.05.2010, Az.: 20 W 176/10; KG Berlin, NJW-RR 2004, Seiten 801 f. = FGPrax 2004, Seiten 126 f. = Rpfleger 2004, Seiten 423 ff. = FamRZ 2004, Seiten 1903 f.; BayObLG, Rpfleger 1977, Seiten 210 f.). Zwar wäre insofern ein Geschäft des Rechtspflegers dann unwirksam, wenn er selbst ein Geschäft des Richters wahrgenommen hätte, welches ihm nach dem Rechtspfleger-Gesetz weder übertragen wurde noch übertragen werden kann. Dies gilt jedoch gemäß § 8 Abs. 4 RPflG selbst dann nicht, wenn das Geschäft dem Rechtspfleger durch eine Entscheidung des Richters gemäß § 7 RPflG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 RPflG zugewiesen worden ist, wie hier nunmehr geschehen. Die Übertragung der Nachlasssachen auf den Rechtspfleger ist nämlich – bis auf wenige Ausnahmen – grundsätzlich nach dem Gesetz möglich und zum Abbau verfassungsrechtlich nicht gebotener richterlicher Zuständigkeiten verfahrensökonomisch auch angezeigt (Prof. Dr. H. Rausch / Prof. Dr. Klüsener / Dipl.-Rpfl.´in E. Walter, RPfleger 2001, Seiten 215 ff.).

Anders wäre es wohl nur, wenn Einwände gegen den Erlass der beantragten Entscheidung vorliegen, da dann keine Möglichkeit der Übertragung des Geschäfts auf einen Rechtspfleger gegeben ist, so dass in einem solchen Fall dann das Verfahren zur weiteren Bearbeitung (wieder) dem Richter vorzulegen wäre (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.05.2010, Az.: 20 W 176/10).

Falls nicht binnen zwei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses eine Erklärung von den hier Beteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2005, Az.: IX ZB 287/03, u. a. in: NZI 2005, Seite 520 =  Rpfleger 2005, Seiten 520 f. = NJW-RR 2005, Seite 1299 = MDR 2005, Seiten 1305 f.; OLG München, Beschluss vom 16.12.2005, Az.: 30 WF 374/05, u. a. in: Rpfleger 2006, Seite 263 = FamRZ 2006, Seiten 1773 f.; OLG Köln, Rpfleger 1986, Seiten 268 f. = MDR 1986, Seiten 768 f. = JurBüro 1986, Seiten 1425 ff.) beim Amtsgericht eingeht, wird angenommen, dass Sie gegen die Übertragung/Zuweisung der Sache auf den Rechtspfleger auch keine Einwendungen erheben.

 

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