Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Erbschein trotz Erbvertrag: Wann ist Änderung möglich?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum Zuwendungen an eigene Verwandte nicht binden
- Wann der Wortlaut gegen eine bindende Schlusserbeinsetzung spricht
- Warum Immobilien-Zuweisungen eine Erbenstellung begründen
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich den Erbvertrag ändern, wenn ich darin nur meine eigenen Geschwister bedacht habe?
- Verliere ich mein Recht auf Testierung, wenn der alte Erbvertrag eine Bindungswirkung vorsieht?
- Wie stelle ich sicher, dass mein neuer Erbe rechtlich nicht nur als Vermächtnisnehmer gilt?
- Was tue ich, wenn das Nachlassgericht meinen Erbschein wegen eines alten Erbvertrags ablehnt?
- Wie verhindere ich, dass Banken Konten sperren, während das Gericht die Bindungswirkung prüft?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 W 20/21
Das Wichtigste im Überblick
Ehepartner dürfen trotz eines Erbvertrags später oft frei über ihr eigenes Vermögen entscheiden.
- Das Gericht erlaubte eine neue Erbeinsetzung durch ein späteres handschriftliches Testament.
- Ein Erbvertrag bindet Partner meist nur bei ausdrücklich vereinbarter Verpflichtung gegenüber Dritten.
- Zuweisungen an eigene Verwandte gelten im Zweifel als einseitig und jederzeit frei änderbar.
- Das Aufteilen des gesamten Vermögens im Testament gilt rechtlich als vollständige Erbeinsetzung.
- Gericht: Kammergericht Berlin
- Datum: 17.09.2021
- Aktenzeichen: 19 W 20/21
- Verfahren: Beschwerde im Nachlassverfahren
- Rechtsbereiche: Erbrecht
- Relevant für: Eheleute mit Erbverträgen, Erblasser, Testamentsvollstrecker
Erbschein trotz Erbvertrag: Wann ist Änderung möglich?
Gemäß § 352e Abs. 1 Satz 1 FamFG stellt das Gericht die zur Begründung eines Erbscheinsantrags erforderlichen Tatsachen fest. Ein Erbvertrag hebt dabei frühere Verfügungen von Todes wegen – also Testamente oder andere Verträge für den Erbfall – auf, soweit sie den vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen (§ 2289 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ebenso sind spätere Verfügungen von Todes wegen unwirksam, wenn sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten schmälern würden (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Eine kinderlose Ehefrau verfasste nach dem Tod ihres Mannes ein neues Testament, obwohl das Paar Jahrzehnte zuvor einen gemeinsamen Erbvertrag geschlossen hatte. Darin verteilte sie ihr Vermögen an andere Verwandte. Das Kammergericht Berlin (Az. 19 W 20/21) wies das Nachlassgericht daraufhin an, den beantragten Erbschein zu erteilen, und änderte den ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg (Az. 66 VI 264/20) ab. Im Kern ging es um die Frage, ob der Erbvertrag von 1985 einer späteren Testierung im Jahr 2020 rechtlich entgegenstand. Testierung bezeichnet dabei schlicht den rechtlichen Vorgang, ein Testament zu verfassen und darin Erben zu bestimmen.
Falls das Nachlassgericht Ihren Antrag auf einen Erbschein unter Hinweis auf einen alten Erbvertrag ablehnt, akzeptieren Sie dies nicht ungeprüft. Sie können gegen diesen Beschluss Beschwerde zum zuständigen Oberlandesgericht (in Berlin: Kammergericht) einlegen, um die Bindungswirkung des Vertrags obergerichtlich klären zu lassen. Diese Bindung bedeutet konkret, dass man einmal getroffene Zusagen in einem Erbvertrag normalerweise nicht mehr einseitig ändern kann, da der Vertragspartner auf deren Einhaltung vertraut.
Redaktionelle Leitsätze
- Enthält ein Erbvertrag eine Zuwendung an eigene Verwandte des Verfügenden, ist diese Einsetzung im Zweifel nicht vertragsmäßig, sondern lediglich einseitig gewollt und damit durch spätere Verfügung von Todes wegen frei abänderbar.
- Ob eine im Erbvertrag getroffene Regelung als bindende Schlusserben- oder Nacherbenbestimmung anzusehen ist, richtet sich nach dem erkennbaren Interesse des anderen Vertragsteils an einer dauerhaften Bindung; fehlt ein solches Interesse, entfaltet die Regelung keine Bindungswirkung über den Tod hinaus.

Warum Zuwendungen an eigene Verwandte nicht binden
Die Bindungswirkung eines Erbvertrags richtet sich nach den rechtlichen Grundsätzen des § 2270 BGB. Bei Zuwendungen an eigene Verwandte ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese nicht vertragsmäßig, sondern lediglich einseitig und damit abänderbar gewollt sind. Eine spätere Verfügung ist zudem nur insoweit gegenstandslos, wie sie das Sondervermögen einer Nacherbschaft betrifft. Bei einer Nacherbschaft wird das Vermögen nacheinander an zwei verschiedene Personen vererbt: Zuerst an den Vorerben und nach dessen Tod oder einem bestimmten Ereignis an den Nacherben.
„Wenn aber in einem zweiseitigen Erbvertrag eine Zuwendung an die eigenen Verwandten erfolgt, ist nach der Lebenserfahrung regelmäßig davon auszugehen, dass dies nicht vertragsmäßig, sondern nur einseitig bestimmt wird, mit der Folge der späteren Abänderbarkeit.“ – so das Kammergericht Berlin
Prüfen Sie Ihren bestehenden Erbvertrag: Sind darin Personen aus Ihrem eigenen Familienkreis (z. B. Geschwister, Nichten, Neffen) bedacht, können Sie diese Einsetzungen in der Regel auch ohne Zustimmung Ihres Partners durch ein neues Testament widerrufen. Suchen Sie im Vertragstext gezielt nach dem Begriff „einseitig“ oder „nicht vertragsmäßig“.
Fehlendes Interesse an einer Bindung
In der familiären Auseinandersetzung zeigte sich diese fehlende Bindung deutlich, da die Erblasserin im Jahr 1985 ihre eigene Schwester als Nacherbin eingesetzt hatte. Das Gericht stufte diese Einsetzung als nicht bindend ein. Selbst wenn man eine Schlusserbeneinsetzung annehmen würde, erfolgte diese Zuwendung an eine eigene Verwandte der Frau. Eine Schlusserbeneinsetzung bedeutet, dass die Partner gemeinsam festlegen, wer den gesamten Nachlass erhalten soll, nachdem beide Eheleute verstorben sind. Es bestand kein erkennbares Interesse des vorverstorbenen Ehemanns an einer dauerhaften vertraglichen Bindung seiner Frau zugunsten ihrer eigenen Schwester. Die Erblasserin durfte die Regelung daher später einseitig ändern und im Jahr 2020 wirksam ein neues handschriftliches Testament errichten, in dem sie ihren Cousin und dessen Ehefrau bedachte.
„Welches Interesse der Ehemann an einer solchen Bindung seiner Ehefrau ab Erbvertragsschluss und damit auch über seinen Tod hinaus haben sollte, ist nicht erkennbar.“ – KG Berlin
Sie erkennen eine ähnliche Lage daran, ob die im Erbvertrag bedachte Person aus Ihrem eigenen Familienkreis stammt oder aus dem Ihres Partners. Bei eigenen Verwandten (z. B. Geschwistern) erlaubt die Rechtsprechung oft eine spätere Änderung, da die gegenseitige Bindung der Eheleute meist nur den Schutz der jeweils anderen Familie bezweckt. Wenn Sie also eine solche Person austauschen möchten, steht der Erbvertrag dem oft nicht im Weg.
Wann der Wortlaut gegen eine bindende Schlusserbeinsetzung spricht
Die Auslegung eines Testaments oder Erbvertrags erfolgt nach § 133 BGB unter strenger Berücksichtigung des tatsächlichen Erblasserwillens. Bleiben Zweifel, ziehen die Gerichte die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 2087 Abs. 1 und 2 BGB heran. Gemäß § 2102 Abs. 1 BGB enthält die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe. Ein Ersatzerbe ist die Person, die das Erbe erhält, falls der eigentlich vorgesehene Erbe zum Zeitpunkt des Todes bereits verstorben ist oder das Erbe nicht annehmen kann.
Wortlaut und familiäre Umstände
Die praktische Anwendung dieser Auslegungsregeln verdeutlichte das Kammergericht anhand des Vertragswortlauts von 1985, der explizit von Vorerben und Nacherben sprach und somit eine Trennungslösung vorsah. Das bedeutet konkret: Die Vermögen der beiden Ehepartner bleiben rechtlich getrennt und fließen nicht in einen gemeinsamen Topf, wie es sonst oft bei Ehegattentestamenten üblich ist. Da der Notar die Eheleute damals als belehrt erscheinen ließ, nahmen die Richter diesen Wortlaut ernst. Die zwischen den Eheleute vereinbarte Gütertrennung, der geringe Nachlass des Ehemanns sowie ein Altersunterschied von fast 20 Jahren stützten die Annahme, dass keine bindende Schlusserbeneinsetzung gewollt war. Ein notarielles Begleitschreiben aus dem Jahr 1985 belegte zusätzlich, dass bestimmte Anordnungen im Vertrag lediglich dem Schutz vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder des Ehemanns für den Fall seines Vorversterbens dienten.
Warum Immobilien-Zuweisungen eine Erbenstellung begründen
Die Zuweisung des Hauptvermögens, wie etwa einer Immobilie, werten Gerichte nach § 2087 Abs. 1 BGB in der Regel als Erbeinsetzung. Die Anordnung von Grabpflegepflichten und die Verteilung des werthaltigsten Nachlasses gelten als typische Indizien für eine Erbenstellung. Reine Geldzuwendungen an andere Personen werden hingegen im Zweifel als Vermächtnis gemäß § 2087 Abs. 2 BGB angesehen. Im Gegensatz zum Erben, der die gesamte Rechtsstellung des Verstorbenen mit allen Pflichten übernimmt, erhält ein Vermächtnisnehmer lediglich einen Anspruch auf einen ganz bestimmten Teil des Nachlasses, etwa eine feste Geldsumme.
„Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden […]“ – so das Gericht
Wenn Sie trotz eines bestehenden Erbvertrags eine neue Person als Haupterben einsetzen wollen, weisen Sie dieser im neuen Testament ausdrücklich Ihre Immobilie oder den wertvollsten Vermögensgegenstand zu. Nur so stellen Sie sicher, dass die Person rechtlich als Erbe und nicht nur als Vermächtnisnehmer angesehen wird.
Aufteilung des gesamten Nachlasses
Für die finale Erbfolge bedeutete dies, dass die Erblasserin in ihrem Testament von 2020 ihren Cousin, dessen Ehefrau und eine weitere Person wirksam als Erben zu je einem Drittel einsetzte. Ausschlaggebend für diese gerichtliche Bewertung war die Zuweisung einer Immobilie im Wert von 380.000 Euro, die den werthaltigsten Nachlassbestandteil bildete. Die Richter stellten fest, dass die Frau ihren gesamten Nachlass aufteilte und dabei bewusst Begriffe wie „vererbe“ verwendete. Die Schwester der Erblasserin, die ursprünglich im Erbvertrag bedacht war, erhielt durch das neue Testament lediglich ein Vermächtnis in Höhe von 50.000 Euro sowie die Auflage zur Grabpflege.
Fazit: Erbverträge bedeuten keine ewige Bindung
Das Urteil des Kammergerichts Berlin (Az. 19 W 20/21) stärkt die Testierfreiheit von Eheleuten erheblich und ist aufgrund der obergerichtlichen Klärung der Auslegungsregeln des § 2270 BGB auf ähnliche Konstellationen bundesweit übertragbar. Es stellt klar, dass ein Erbvertrag kein unumstößliches Hindernis ist, wenn es um die Begünstigung der eigenen Verwandtschaft geht. Sie sollten daher bei Änderungswünschen nicht vorzeitig kapitulieren, sondern Ihren Vertrag auf einseitig änderbare Klauseln prüfen lassen, da die Gerichte im Zweifel gegen eine ewige Bindung entscheiden.
Was jetzt?
Prüfen Sie sofort, ob die im Erbvertrag bedachten Personen Ihre eigenen Verwandten sind – falls ja, können Sie heute noch ein neues, handschriftliches Testament aufsetzen. Wenn Sie eine gerichtliche Ablehnung Ihres Erbscheins erhalten haben, beachten Sie die Frist von einem Monat für die Beschwerde. Handeln Sie nicht, bleibt die alte Erbfolge trotz Ihres Änderungswunsches bestehen.
Experten Kommentar
Was oft übersehen wird: Die Verwandten aus dem alten Erbvertrag geben fast nie kampflos auf und blockieren mit einem Widerspruch erst einmal den gesamten Nachlass. Bis das Gericht die fehlende Bindungswirkung endgültig feststellt, vergehen oft Jahre. In dieser Zeit frieren die Banken die Konten ein, und niemand kommt an das Erbe heran.
Wer ein solches Testament neu aufsetzt, sollte die familiären Hintergründe für die Änderung deshalb direkt im Text festhalten. Je klarer dokumentiert ist, warum der verstorbene Partner damals kein Interesse an einer Bindung hatte, desto schneller winken die Gerichte das durch. Neu eingesetzte Erben sollten sich auf eine längere Hängepartie einstellen und laufende Kosten für Immobilien vorerst aus eigener Tasche absichern.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich den Erbvertrag ändern, wenn ich darin nur meine eigenen Geschwister bedacht habe?
JA. Sie dürfen einen Erbvertrag in der Regel einseitig ändern, wenn die darin bedachten Personen Ihre eigenen Verwandten wie beispielsweise Geschwister sind. Dies liegt daran, dass solche Verfügungen im Zweifel keine vertragsmäßige Bindungswirkung entfalten und somit durch ein späteres Testament wirksam widerrufen werden können.
Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in der Auslegungsregel des § 2270 BGB, wonach Zuwendungen an die eigene Verwandtschaft des Erblassers im Zweifel nicht als bindend anzusehen sind. Da Ihr Vertragspartner meist kein eigenes Interesse daran hat, dass Ihr Vermögen dauerhaft in Ihrer Herkunftsfamilie verbleibt, fehlt es an der für einen Erbvertrag typischen Wechselbezüglichkeit (gegenseitige Abhängigkeit der Verfügungen). Das Gesetz vermutet in diesen Fällen, dass Sie sich nicht endgültig binden wollten, sondern lediglich eine einseitige Regelung innerhalb des Vertragsrahmens getroffen haben. Infolgedessen bleibt Ihre Testierfreiheit, also das Recht ein neues Testament zu errichten, bezüglich dieser speziellen Klauseln erhalten, selbst wenn der Vertragspartner bereits verstorben ist.
Eine Änderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Erbvertrag ausdrücklich bestimmt, dass die Einsetzung Ihrer Geschwister vertragsmäßig bindend sein soll oder der Partner ein erkennbares Eigeninteresse an dieser Erbfolge hatte. Zudem gilt diese Lockerung der Bindungswirkung nicht für Zuwendungen an Verwandte des anderen Vertragspartners, da hierbei regelmäßig von einer bindenden Einsetzung ausgegangen wird.
Verliere ich mein Recht auf Testierung, wenn der alte Erbvertrag eine Bindungswirkung vorsieht?
NEIN, Sie verlieren Ihr Recht auf Testierung nicht vollständig, da eine Bindung rechtlich nur für ausdrücklich vertragsmäßig vereinbarte Klauseln besteht. Ein Erbvertrag schränkt Ihre Testierfreiheit rechtlich nur insoweit ein, wie spätere Verfügungen von Todes wegen das Recht des vertragsmäßig Bedachten tatsächlich beeinträchtigen würden.
Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 2289 Abs. 1 BGB, wonach nur vertragsmäßige Verfügungen eine bindende Wirkung entfalten und spätere Testamente unwirksam machen. In der juristischen Praxis wird oft zwischen wechselbezüglichen und einseitigen Verfügungen unterschieden, wobei Zuwendungen an eigene Verwandte im Zweifel als nicht bindend eingestuft werden. Das bedeutet konkret, dass Sie Personen aus Ihrem eigenen Familienkreis meist ohne Zustimmung des Vertragspartners austauschen können, da hierfür oft kein schutzwürdiges Interesse der Gegenseite vorliegt.
Eine Ausnahme besteht bei wechselbezüglichen Verfügungen, bei denen die Einsetzung des einen Erben unmittelbar von der Einsetzung des anderen Teils abhängt. Ohne einen formgerechten Rücktritt oder eine Aufhebung bleibt ein neues Testament in diesen speziellen Fällen jedoch meist rechtlich vollkommen unwirksam.
Wie stelle ich sicher, dass mein neuer Erbe rechtlich nicht nur als Vermächtnisnehmer gilt?
Um eine Erbenstellung zu garantieren, müssen Sie der Person im Testament ausdrücklich Ihr Hauptvermögen, wie zum Beispiel eine Immobilie oder den wesentlichen Teil Ihres Kapitals, zuweisen. Durch diese eindeutige Zuordnung des wertvollsten Nachlassgegenstandes stellen Sie sicher, dass die Person die gesamte Rechtsnachfolge antritt und nicht nur einen isolierten Zahlungsanspruch gegen andere Beteiligte erhält.
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die Auslegungsregel des § 2087 BGB, wonach die Zuwendung einzelner Gegenstände im Zweifel lediglich als Vermächtnis und nicht als Erbeinsetzung gewertet wird. Wenn Sie jedoch den Gegenstand vererben, der nach Ihrer Vorstellung den Kern Ihres Vermögens bildet, geht das Gesetz gemäß § 2087 Abs. 1 BGB von einer gewollten Erbenstellung aus. Sie sollten daher im Testament unbedingt Formulierungen wie „meinen Hauptnachlass vererbe ich an“ verwenden und dabei den wertvollsten Bestandteil, etwa das Wohnhaus, konkret benennen. Die bloße Nennung von Geldbeträgen führt hingegen oft dazu, dass die Person lediglich einen Zahlungsanspruch gegen die eigentlichen Erben erwirbt, ohne selbst über den Nachlass verfügen zu können.
Ein Erbe übernimmt im Gegensatz zum Vermächtnisnehmer nicht nur die Vermögenswerte, sondern haftet auch für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten (Schulden des Verstorbenen) sowie die Kosten der Bestattung und Grabpflege mit seinem gesamten Vermögen.
Was tue ich, wenn das Nachlassgericht meinen Erbschein wegen eines alten Erbvertrags ablehnt?
Legen Sie innerhalb einer Frist von einem Monat Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht ein, um die Ablehnung Ihres Erbscheinsantrags rechtlich überprüfen zu lassen. Dieser Rechtsbehelf gemäß § 352e Abs. 1 FamFG ermöglicht es, die Entscheidung des Nachlassgerichts durch die nächsthöhere Instanz auf sachliche oder rechtliche Fehler kontrollieren zu lassen.
Die Ablehnung durch das Nachlassgericht beruht meist auf der Annahme, dass der alte Erbvertrag eine bindende Wirkung entfaltet, die spätere Testamente gemäß § 2289 BGB unwirksam macht. In der Praxis bewerten Amtsgerichte die vertragliche Bindung oft zu streng, obwohl Zuwendungen an eigene Verwandte des Erblassers im Zweifel als einseitig und damit frei widerruflich gelten. Durch die Beschwerde muss das Oberlandesgericht detailliert prüfen, ob ein tatsächliches Interesse des Vertragspartners an einer dauerhaften Bindung bestand oder ob die Regelung lediglich einseitig gewollt war. Da die individuelle Auslegung des Erblasserwillens gemäß § 133 BGB stets Vorrang vor pauschalen Annahmen hat, führen solche obergerichtlichen Verfahren häufig zur erfolgreichen Erteilung des gewünschten Erbscheins.
Beachten Sie unbedingt die strikte Monatsfrist ab Zustellung des schriftlichen Beschlusses, da nach deren Ablauf die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird und eine spätere Korrektur nahezu ausgeschlossen ist. Eine fundierte juristische Begründung ist hierbei unerlässlich, um die gesetzliche Vermutung der Bindungswirkung im Einzelfall erfolgreich zu entkräften.
Wie verhindere ich, dass Banken Konten sperren, während das Gericht die Bindungswirkung prüft?
Nutzen Sie eine über den Tod hinaus gültige Vollmacht (transmortale Vollmacht), um den Zugriff auf Konten zu sichern, solange das Verfahren um den Erbschein andauert. Diese Vollmacht ermöglicht es Bevollmächtigten, sofort über Bankguthaben zu verfügen, ohne auf die gerichtliche Feststellung der Erbfolge warten zu müssen.
Banken sperren Konten im Erbfall regelmäßig vorsorglich, bis die Erben ihre Berechtigung durch einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll zweifelsfrei nachweisen können. Da das Nachlassgericht gemäß § 352e Abs. 1 FamFG bei Streitigkeiten über die Bindungswirkung eines Erbvertrags umfangreiche Tatsachen feststellen muss, ziehen sich solche Verfahren oft über viele Monate hin. Eine transmortale Vollmacht durchbricht diese Wartezeit, da sie ihre Wirksamkeit direkt aus dem Rechtsgeschäft unter Lebenden ableitet und nicht von der endgültigen Klärung der Erbenstellung abhängt. So bleibt die Liquidität für laufende Kosten wie Bestattungskosten oder Mieten gewahrt, während die juristische Prüfung der Erbfolge im Hintergrund weiterläuft.
Beachten Sie jedoch, dass die vorläufigen oder endgültigen Erben eine solche Vollmacht jederzeit widerrufen können, sobald sie Kenntnis vom Erbfall erlangen. Zudem verlangen Kreditinstitute für den reibungslosen Ablauf oft spezifische bankeigene Formulare, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers direkt bei der Bank hinterlegt werden sollten.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Az.: 19 W 20/21 – Beschluss vom 17.09.2021
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