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Erbschein für die Grundbuchberichtigung: Wann er trotz Ausschlagung nötig ist

Die Erbin will den Erbschein für die Grundbuchberichtigung mehrerer landwirtschaftlicher Flächen umgehen, da ihre Schwester formell auf das gemeinsame Erbe verzichtete. Trotz eines notariellen Testaments und des geringen Werts der Äcker zweifelt das zuständige Amt an der Wirksamkeit der Erbausschlagung.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 20 W 238/24

Das Wichtigste im Überblick

    • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 02.10.2025
  • Aktenzeichen: 20 W 238/24
  • Verfahren: Grundbuchberichtigung
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Grundbuchrecht
  • Relevant für: Erben, Miterben, Grundstückseigentümer

Erben müssen einen Erbschein vorlegen, wenn ein Miterbe auf seinen Erbteil verzichtet.

  • Das Grundbuchamt darf die Gültigkeit eines Verzichts nicht eigenständig prüfen.
  • Die Ausnahme für Grundstücke unter 3.000 Euro Wert greift hier nicht.
  • Einfache Erklärungen oder fremde Gerichtsakten genügen dem Grundbuchamt nicht.
  • Nur das Nachlassgericht entscheidet verbindlich über die Folgen einer Erbausschlagung.

Wann ist ein Erbschein für die Grundbuchberichtigung notwendig?

Der Tod eines Immobilienbesitzers löst für die Hinterbliebenen nicht nur Trauer, sondern oft auch einen bürokratischen Hürdenlauf aus. Wer im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen werden möchte, muss seine Erbenstellung lückenlos nachweisen. Normalerweise genügt hierfür ein notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll. Doch was geschieht, wenn die Erbfolge komplizierter wird – etwa, weil ein Miterbe das Erbe ausschlägt? Genau an diesem Punkt entzündete sich ein Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Vermoderter Grenzstein an einem Feld
Symbolfoto: KI

In dem verhandelten Fall ging es um landwirtschaftliche Flächen und die Frage, ob das Grundbuchamt eigene Ermittlungen anstellen muss oder auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen darf. Die Entscheidung verdeutlicht, wie streng die Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge sind, selbst wenn die Familie sich einig zu sein scheint.

Wie wird die Erbfolge im Grundbuch nachgewiesen?

Das deutsche Grundbuchrecht folgt einem strengen Formalismus, um die Richtigkeit des öffentlichen Registers zu gewährleisten. Die zentrale Vorschrift findet sich in § 35 der Grundbuchordnung (GBO). Nach § 35 Abs. 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich nur durch einen Erbschein erbracht werden. Dieses amtliche Zeugnis stellt das Nachlassgericht aus, nachdem es die Erbfolge geprüft hat.

Es gibt jedoch eine wichtige Erleichterung, die vielen Erben Geld spart: Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist – also einem notariellen Testament oder Erbvertrag –, genügt in der Regel die Vorlage dieser Urkunde zusammen mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts. Das Grundbuchamt prüft dann eigenständig, wer nach dem Inhalt des Testaments Erbe geworden ist.

Warum ist die Wirksamkeit einer Erbausschlagung problematisch?

Die Situation wird komplex, wenn das notarielle Testament mehrere Personen als Erben benennt, aber einer dieser Erben die Erbschaft ausschlägt. Theoretisch rückt dann der nächste Erbe nach. Doch für das Grundbuchamt entsteht hier ein Beweisproblem. Eine Ausschlagung ist nur dann wirksam, wenn die Erbschaft nicht zuvor bereits angenommen wurde. Nach § 1943 BGB kann die Annahme der Erbschaft nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen – etwa, indem ein Erbe Gegenstände aus der Wohnung des Verstorbenen an sich nimmt oder über Bankkonten verfügt.

Ob eine solche „konkludente Annahme“ stattgefunden hat, ist eine tatsächliche Frage, die sich oft nicht allein aus den Akten ergibt. Hier liegt der Kern des Problems: Das Grundbuchverfahren ist ein reines Urkundenverfahren. Das Amt hat kaum Möglichkeiten, Zeugen zu vernehmen oder tatsächliche Handlungen der Beteiligten zu erforschen. Deshalb verlangen Grundbuchämter in solchen Fällen oft, dass die Erbfolge rechtssicher durch einen Erbschein nachgewiesen wird, da das Nachlassgericht bessere Ermittlungsmöglichkeiten besitzt.

Achtung Falle: Die unbewusste Erbannahme

Viele Erben glauben irrtümlich, solange die sechswöchige Ausschlagungsfrist läuft, sei alles offen. Doch Vorsicht: Wer sich vor der offiziellen Ausschlagung bereits wie ein Eigentümer verhält (z. B. Gegenstände aus dem Nachlass verkauft, Verträge kündigt oder Rechnungen vom Konto des Verstorbenen zahlt), hat das Erbe oft bereits durch „schlüssiges Verhalten“ angenommen. Eine spätere Ausschlagung ist dann rechtlich unwirksam. Genau diese Unsicherheit über Ihr tatsächliches Verhalten zwingt das Grundbuchamt dazu, den formalen Erbschein zu verlangen.

Was forderte die Antragstellerin vom Grundbuchamt?

Im vorliegenden Fall verstarb eine Grundstückseigentümerin im Jahr 2023. Sie hinterließ zusammen mit ihrem vorverstorbenen Ehemann landwirtschaftliche Flächen – Acker- und Grünland – mit einer Gesamtgröße von über 8.000 Quadratmetern. In zwei notariellen Testamenten aus den Jahren 1995 und 2004 hatten die Eltern ihre beiden Töchter als Schlusserben eingesetzt.

Die antragstellende Tochter wollte nun das Grundbuch auf ihren Namen berichtigen lassen. Sie legte dem Amt die Testamente und das Eröffnungsprotokoll vor. Zusätzlich erklärte sie, dass ihre Schwester und deren Tochter die Erbschaft ausgeschlagen hätten. Um dies zu untermauern, verwies sie auf die Nachlassakten des Amtsgerichts Wiesbaden und bot eine eidesstattliche Versicherung an. Ihr Argument: Durch die Ausschlagung der Schwester sei sie zur Alleinerbin geworden.

Das Grundbuchamt weigerte sich jedoch, die Umschreibung ohne einen Erbschein vorzunehmen. Die Behörde argumentierte, sie könne nicht mit Sicherheit feststellen, ob die Ausschlagung der Schwester wirklich wirksam sei. Die Antragstellerin hielt dagegen: Die Grundstücke seien nur von geringem Wert. Sie gab an, die Jahrespacht betrage lediglich 100 Euro. Daher sei die Beschaffung eines teuren Erbscheins unverhältnismäßig.

Darf das Grundbuchamt auf einem Erbschein bestehen?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main musste nun entscheiden, ob das Grundbuchamt zu streng war oder ob die Voraussetzungen für die Grundbuchberichtigung tatsächlich nicht vorlagen. Der Senat stellte sich in seinem Beschluss vom 02.10.2025 (Az. 20 W 238/24) auf die Seite des Grundbuchamts und wies die Beschwerde der Tochter zurück.

Warum genügten die Testamente nicht?

Das Gericht bestätigte den Grundsatz, dass bei notariellen Testamenten normalerweise kein Erbschein nötig ist. Allerdings greift diese Erleichterung nur, wenn sich die Erbfolge lückenlos aus der Urkunde ergibt. Hier hing die Alleinerbenstellung der Antragstellerin aber davon ab, dass ihre Schwester wirksam ausgeschlagen hatte. Das OLG führte dazu aus:

Die Wirksamkeit der Ausschlagung ist im Grundbuchverfahren regelmäßig nicht durch Auslegung der notariellen Verfügung von Todes wegen feststellbar, weil die Wirksamkeit der Ausschlagung davon abhängt, dass nicht zuvor eine (gegebenenfalls konkludente) Annahme der Erbschaft erfolgt ist.

Ob die Schwester das Erbe vielleicht schon durch eine unbedachte Handlung angenommen hatte, bevor sie formell beim Nachlassgericht die Ausschlagung erklärte, konnte das Grundbuchamt nicht prüfen. Diese Unsicherheit geht zu Lasten der Antragstellerin. Ein Risiko für die Richtigkeit des Grundbuchs darf das Amt nicht eingehen.

Helfen eidesstattliche Versicherungen?

Die Tochter hatte angeboten, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass keine Annahme der Erbschaft erfolgt sei. Auch ihre Schwester sei dazu bereit. Das Gericht lehnte dies als Beweismittel ab. Im Grundbuchverfahren sind als Beweismittel nur öffentliche Urkunden zugelassen (§ 29 GBO). Eine eidesstattliche Versicherung vor dem Grundbuchamt kann den Erbschein nicht ersetzen, da sie die Zweifel an den tatsächlichen Vorgängen (Annahmehandlungen) nicht vollständig ausräumen kann.

Reicht der Verweis auf andere Gerichtsakten?

Ein weiteres Argument der Erbin war der Verweis auf die Akten des Nachlassgerichts Wiesbaden. Dort lägen die Ausschlagungserklärungen vor. Das OLG stellte klar: Das Grundbuchamt ist nicht verpflichtet, sich Akten von anderen Gerichten zu beschaffen, um dort nach Beweisen zu suchen. Tatsachen sind für das Grundbuchamt nur „offenkundig“, wenn sie bei demselben Amtsgericht aktenkundig sind. Ein Verweis auf ein anderes Gericht – hier das Amtsgericht Wiesbaden als Nachlassgericht gegenüber dem Grundbuchamt – genügt nicht.

Greift die Ausnahme bei geringem Grundstückswert?

Die Antragstellerin versuchte schließlich, über eine Ausnahmeregelung zum Ziel zu kommen. Nach § 35 Abs. 3 GBO kann das Grundbuchamt vom Erbschein absehen, wenn der Wert des Grundstücks weniger als 3.000 Euro beträgt und die Beschaffung des Erbscheins unverhältnismäßig teuer oder aufwendig wäre.

Die Erbin argumentierte mit der niedrigen Jahrespacht von 100 Euro und bezeichnete den Grundbesitz als „geringwertig“. Das Gericht ließ diese Rechnung nicht gelten. Für die Wertermittlung ist nicht die Pacht ausschlaggebend, sondern der Verkehrswert, der sich meist am Bodenrichtwert orientiert.

Wie berechnete das Gericht den Wert?

Das Oberlandesgericht nutzte das offizielle Bodenrichtwertinformationssystem für Hessen (BORIS Hessen). Für die betroffenen Ackerflächen lag der Richtwert bei 3,00 Euro pro Quadratmeter. Bei einer Gesamtfläche von 8.243 Quadratmetern ergab sich daraus eine einfache Rechnung:

  • Fläche: 8.243 qm
  • Bodenrichtwert: 3,00 Euro/qm
  • Verkehrswert: 24.729 Euro

Selbst wenn man ältere, niedrigere Bodenrichtwerte von 2,50 Euro zugrunde gelegt hätte, läge der Wert immer noch bei über 20.000 Euro. Damit war die Geringwertigkeitsgrenze von 3.000 Euro weit überschritten. Die Ausnahmevorschrift des § 35 Abs. 3 GBO war somit nicht anwendbar.

Praxis-Hürde: Subjektive Wertvorstellungen

In der Praxis versuchen Erben oft, mit geringen Erträgen (z. B. niedrige Pacht, schlechter Zustand) zu argumentieren, um Verfahrenskosten zu sparen. Behörden akzeptieren diese subjektiven Einschätzungen jedoch selten. Maßgeblich sind objektive Kennzahlen wie offizielle Bodenrichtwerte oder Brandversicherungswerte. Da hierdurch selbst kleine Ackerflächen schnell rechnerische Werte von über 3.000 Euro erreichen, läuft die Ausnahmeregelung für „geringwertige Grundstücke“ oft ins Leere.

Welche Bedeutung hat das Urteil für Erben?

Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (20 W 238/24) bestätigt eine strenge Linie in der Rechtsprechung. Wer eine Immobilie erbt und dabei auf komplizierte Konstellationen wie Erbausschlagungen, Anfechtungen oder Pflichtteilsstrafklauseln trifft, muss damit rechnen, dass das notarielle Testament allein nicht für die Eintragung im Grundbuch ausreicht.

Kostenfalle Erbschein

Die Konsequenz ist oft teuer: Der Erbschein verursacht Kosten, die sich nach dem Wert des gesamten Nachlasses richten – nicht nur nach dem Wert des Grundstücks. Wenn, wie im vorliegenden Fall, Zweifel an der Wirksamkeit einer Ausschlagung bestehen, führt am Erbscheinsverfahren meist kein Weg vorbei. Das Nachlassgericht hat im Gegensatz zum Grundbuchamt die Befugnis, Ermittlungen anzustellen und notfalls Beweis zu erheben, um festzustellen, wer tatsächlich Erbe geworden ist.

Warnung vor falschen Erwartungen

Erben sollten sich nicht darauf verlassen, dass Grundbuchämter „ein Auge zudrücken“, nur weil ein Grundstück vermeintlich wenig Ertrag abwirft. Wie das Gericht zeigte, zählen objektive Bodenrichtwerte, nicht die subjektive Einschätzung der Erben oder die Höhe der Pachteinnahmen. Auch der Verweis darauf, dass andere Grundbuchämter in ähnlichen Fällen kulanter waren, hilft im Streitfall nicht weiter, da es keine „Gleichheit im Unrecht“ gibt.

Für die Praxis bedeutet dies: Sobald die Erbfolge nicht glasklar aus dem notariellen Testament hervorgeht (z.B. weil Ereignisse nach dem Tod des Erblassers wie eine Ausschlagung eine Rolle spielen), ist die Beantragung eines Erbscheins oft der schnellste, wenn auch nicht der günstigste Weg zur Grundbuchberichtigung.


Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Das Grundbuchamt ist kein Detektivbüro, sondern eine reine Urkundenbehörde. Genau hier liegt das Missverständnis vieler Mandanten: Sie glauben, eine eidesstattliche Versicherung würde Zweifel an der Erbausschlagung ausräumen. Doch Rechtspfleger gehen hier zurecht auf Nummer sicher. Sie können vom Schreibtisch aus schlichtweg nicht prüfen, ob das Erbe durch das vorzeitige Ausräumen der Wohnung vielleicht doch schon konkludent angenommen wurde.

Der Streit um den vermeintlich geringen Wert des Ackers ist in der Praxis fast immer aussichtslos. Die Bodenrichtwerte sind gnadenlos objektiv und liegen meist weit über den subjektiven Vorstellungen der Erben. Ich rate daher oft dazu, den Erbschein zähneknirschend zu akzeptieren. Das spart am Ende zwar kein Geld, aber zumindest wertvolle Zeit und Nerven im Umgang mit den Behörden.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Brauche ich einen Erbschein, wenn ein Miterbe das Erbe laut notariellem Testament ausschlägt?


JA – Sie benötigen in diesem speziellen Fall zwingend einen Erbschein, da das Grundbuchamt die rechtliche Wirksamkeit der Erbausschlagung Ihres Miterben nicht abschließend prüfen kann. Zwar ersetzt ein notarielles Testament samt Eröffnungsprotokoll gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO im Regelfall den Erbschein, doch gilt diese Erleichterung nur bei einer lückenlosen Erbfolge aus der Urkunde.

Eine Erbausschlagung ist nur dann rechtlich wirksam, wenn der betreffende Erbe die Erbschaft nicht bereits zuvor angenommen hat, was gemäß § 1943 BGB auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann. Das Grundbuchamt führt lediglich ein reines Urkundenverfahren durch und besitzt daher keine rechtliche Handhabe, um tatsächliche Umstände wie eine vorangegangene, eventuell unbedachte Annahmehandlung des Miterben eigenständig zu ermitteln oder rechtlich zu würdigen. Da die endgültige Erbfolge in dieser Situation von einem Ereignis nach dem Erbfall abhängt, entsteht eine Beweislücke, welche die grundsätzliche Vermutungswirkung des notariellen Testaments gegenüber dem Grundbuchamt vollständig entfallen lässt. In diesen Konstellationen muss das Nachlassgericht im förmlichen Erbscheinsverfahren klären, ob die Ausschlagungserklärung tatsächlich Bestand hat oder ob der Miterbe bereits zuvor durch aktives Handeln über den Nachlass verfügt hat.

Selbst die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, wonach keine vorherigen Annahmehandlungen durch den Miterben erfolgt sind, genügt nach der aktuellen Rechtsprechung nicht, um die Zweifel des Grundbuchamtes rechtssicher auszuräumen. Solche Privaturkunden können die durch die Ausschlagung entstandenen Unsicherheiten bezüglich der tatsächlichen Erbfolge nicht beseitigen, weshalb der Nachweis des Erbrechts gegenüber dem Grundbuchamt zwingend durch die Vorlage eines förmlichen Erbscheins erfolgen muss.

Unser Tipp: Beantragen Sie umgehend einen Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht oder über einen Notar und legen Sie dabei sämtliche Unterlagen zur Ausschlagung vor. Vermeiden Sie zeitintensive Diskussionen mit dem Grundbuchamt, da eine Eintragung ohne diesen amtlichen Nachweis der Erbfolge in der Praxis nahezu ausgeschlossen ist.


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Verliere ich mein Ausschlagungsrecht, wenn ich bereits offene Rechnungen des Verstorbenen bezahlt habe?


ES KOMMT DARAUF AN, aber in den meisten Fällen verlieren Sie Ihr Ausschlagungsrecht tatsächlich durch die Begleichung offener Forderungen gegen den Nachlass. Durch das Bezahlen von Rechnungen des Verstorbenen nehmen Sie das Erbe rechtlich gesehen oft bereits durch schlüssiges Verhalten (konkludente Annahme) an. Sobald eine solche Annahme erfolgt ist, bleibt eine spätere Erbausschlagung unwirksam, selbst wenn die gesetzliche Frist von sechs Wochen noch gar nicht abgelaufen ist.

Gemäß § 1943 BGB erlischt das Recht zur Ausschlagung, sobald der Erbe die Erbschaft angenommen hat, wobei diese Annahme nicht zwingend gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden muss. Eine sogenannte konkludente Annahme liegt immer dann vor, wenn Sie nach außen hin Handlungen vornehmen, die objektiv nur als Verhalten eines rechtmäßigen Erben gedeutet werden können. Das Bezahlen von Stromrechnungen oder Mieten aus Mitteln des Nachlasses wird von Gerichten regelmäßig als Verfügung über Nachlassgegenstände gewertet, wodurch Sie sich faktisch als Rechtsnachfolger des Erblassers positionieren. Da eine einmal erfolgte Annahme der Erbschaft grundsätzlich unwiderruflich ist, haften Sie nach einer solchen Handlung persönlich und unbeschränkt für sämtliche Schulden des Verstorbenen mit Ihrem eigenen Privatvermögen.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn Sie die Rechnungen nachweislich aus Ihren eigenen privaten Mitteln begleichen, um lediglich eine akute Gefahr für den Nachlass abzuwenden oder notwendige Bestattungskosten vorzustrecken. In solchen Fällen kann unter Umständen argumentiert werden, dass kein Wille zur Erbannahme vorlag, sondern lediglich eine Geschäftsführung ohne Auftrag zur Sicherung des Erbes im Sinne der §§ 677 ff. BGB erfolgte. Dennoch ist hier äußerste Vorsicht geboten, da die Abgrenzung zwischen einer reinen Gefahrenabwehr und einer endgültigen Annahme des Erbes im Streitfall vor Gericht oft sehr schwierig zu beweisen ist.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie umgehend sämtliche bereits getätigten Zahlungen sowie deren genauen Verwendungszweck und stellen Sie jede weitere aktive Verfügung über den Nachlass oder die Bankkonten des Verstorbenen sofort ein. Vermeiden Sie es unbedingt, in den ersten Wochen nach dem Todesfall Verträge zu kündigen oder Rechnungen zu begleichen, bevor die finanzielle Situation des Erbes vollständig geklärt ist.


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Genügt die geringe Jahrespacht als Nachweis für die Gebührenbefreiung bei wertlosem Ackerland?


NEIN. Eine geringe Jahrespacht stellt keinen ausreichenden Nachweis dar, da für die Gebührenbefreiung nach § 35 Abs. 3 GBO ausschließlich der objektive Verkehrswert des Grundstücks maßgeblich ist. Während Eigentümer den Wert oft anhand des geringen Ertrags beurteilen, orientieren sich Grundbuchämter und Gerichte strikt an den offiziellen Bodenrichtwerten der jeweiligen Gutachterausschüsse.

Die gesetzliche Ausnahmeregelung erlaubt das Absehen von einem Erbschein nur dann, wenn der gesamte Grundstückswert die Grenze von 3.000 Euro nicht überschreitet. Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte in seinem Urteil klar, dass wirtschaftliche Erträge wie eine Pacht von jährlich 100 Euro für die rechtliche Bewertung völlig unerheblich sind. Stattdessen wird die Fläche mit dem amtlichen Bodenrichtwert multipliziert, der selbst bei forst- oder landwirtschaftlichen Flächen in Deutschland selten unter zwei Euro pro Quadratmeter liegt. Bei einer beispielhaften Fläche von 8.000 Quadratmetern ergibt sich bereits bei einem niedrigen Richtwert von drei Euro ein Verkehrswert von 24.000 Euro, womit die Freigrenze deutlich überschritten wird. Die subjektive Einschätzung der Wertlosigkeit aufgrund fehlender Nutzungsmöglichkeiten findet im formellen Grundbuchrecht daher keine Berücksichtigung, da die Bodenrichtwerte als verbindliche Indikatoren für den Marktwert gelten.

Ausnahmen von dieser strengen Wertermittlung sind lediglich denkbar, wenn das Grundstück durch spezifische Belastungen oder öffentlich-rechtliche Beschränkungen faktisch unverkäuflich ist und der Bodenrichtwert diese individuellen Mängel nicht abbildet. In der Praxis müssen solche Abweichungen jedoch durch ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten nachgewiesen werden, dessen Kosten die potenzielle Ersparnis bei den Grundbuchgebühren in der Regel bei Weitem übersteigen dürften.

Unser Tipp: Ermitteln Sie den maßgeblichen Wert vorab selbst, indem Sie im Online-Portal BORIS den Bodenrichtwert für Ihre Gemarkung abfragen und diesen mit der Quadratmeterzahl Ihrer Fläche multiplizieren. Vermeiden Sie es, Anträge auf Gebührenbefreiung allein mit niedrigen Pachteinnahmen oder einem fehlenden wirtschaftlichen Nutzen zu begründen.


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Was tun, wenn die Bank mein Testament anerkennt, aber das Grundbuchamt einen Erbschein verlangt?


Die unterschiedliche Behandlung ist rechtlich zulässig, da Banken nach eigenem wirtschaftlichem Ermessen handeln, während das Grundbuchamt als staatliches Register strengen gesetzlichen Formvorschriften unterliegt. In der Konsequenz entfaltet die Akzeptanz Ihres Testaments durch eine Bank keine Bindungswirkung für das Grundbuchamt, welches bei komplexen Sachverhalten einen förmlichen Erbschein verlangen darf. Dieser Unterschied resultiert aus den spezifischen Aufgabenbereichen und Haftungsrisiken beider Institutionen im Erbfall.

Der entscheidende Grund liegt im Charakter des Grundbuchverfahrens, das gemäß § 29 der Grundbuchordnung (GBO) als reines Urkundenverfahren ausgestaltet ist und grundsätzlich öffentliche Urkunden zur Beweisführung verlangt. Im Gegensatz dazu agieren Banken auf Basis privatrechtlicher Verträge und tragen bei der Auszahlung von Guthaben lediglich ihr eigenes finanzielles Haftungsrisiko gegenüber dem wahren Erben. Das Grundbuch genießt jedoch gemäß § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den sogenannten öffentlichen Glauben (die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit), wodurch die Sicherheit des gesamten Rechtsverkehrs gewährleistet wird. Wenn die Erbfolge von komplexen Ereignissen wie einer Ausschlagung abhängt, kann das Grundbuchamt diese Tatsachen nicht eigenständig durch Ermittlungen oder Zeugenvernehmungen aufklären. In solchen Fällen ist das Registergericht auf die förmliche Feststellung durch das Nachlassgericht angewiesen, um weitreichende Fehler bei der Eigentumsumschreibung sicher auszuschließen.

Auch wenn ein notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll normalerweise zum Nachweis der Erbfolge ausreicht, endet diese Vereinfachung, sobald konkrete Zweifel an der aktuellen Rechtslage auftreten. Da das Grundbuchamt nicht eigenständig über die Wirksamkeit von Willenserklärungen nach dem Tod entscheiden darf, bleibt der Erbschein das einzig zulässige Beweismittel zur endgültigen Klärung der Eigentumsverhältnisse.

Unser Tipp: Akzeptieren Sie die rechtliche Unabhängigkeit der Behörden und nutzen Sie die bereits von der Bank freigegebenen finanziellen Mittel, um die Gebühren für den Erbschein zeitnah vorzufinanzieren. Vermeiden Sie zeitraubende Diskussionen über die Kulanz Ihrer Bank, da das Grundbuchamt gesetzlich nicht an die Einschätzungen privater Institute gebunden ist.


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Gilt die zweijährige Gebührenfreiheit auch, wenn sich die Erteilung des Erbscheins verzögert?


NEIN, die gesetzliche Frist zur gebührenfreien Grundbuchberichtigung orientiert sich ausschließlich an dem Zeitpunkt des Erbfalls und nicht an der Dauer des gerichtlichen Verfahrens. Die zweijährige Gebührenfreiheit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GNotKG endet exakt vierundzwanzig Monate nach dem Todestag des Erblassers, unabhängig von etwaigen Verzögerungen bei der Erteilung des Erbscheins durch das Nachlassgericht. Eine Hemmung oder Verlängerung dieser Frist aufgrund einer langen Bearbeitungszeit im Erbscheinsverfahren sieht das geltende Kostenrecht für die Erben ausdrücklich nicht vor.

Der Gesetzgeber gewährt die Gebührenfreiheit für die Eintragung von Erben in das Grundbuch unter der Bedingung, dass der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beim Grundbuchamt eingeht. Da das Erbscheinsverfahren oft mehrere Monate oder sogar über ein Jahr in Anspruch nehmen kann, schrumpft das verbleibende Zeitfenster für die kostenlose Umschreibung der Immobilie in der Praxis erheblich zusammen. Wenn beispielsweise die Ermittlungen des Nachlassgerichts fünfzehn Monate andauern, verbleiben den Erben lediglich neun Monate, um die notwendige Grundbuchberichtigung formgerecht zu beantragen und so die Kosten zu vermeiden. Es handelt sich hierbei um eine objektive Ausschlussfrist, was bedeutet, dass das Grundbuchamt nach Ablauf der zwei Jahre zwingend die vollen Gebühren gemäß dem Wert der Immobilie erheben muss.

Die finanziellen Folgen einer Fristüberschreitung sind gravierend, da nach Ablauf der zwei Jahre die regulären Gebührensätze von etwa 0,5 Prozent des aktuellen Grundstückswerts fällig werden. Selbst wenn die Verzögerung allein auf der langsamen Arbeitsweise des Gerichts oder auf komplizierten Ermittlungen beruht, besteht kein Rechtsanspruch auf eine nachträgliche Gebührenbefreiung durch die Finanzbehörden oder das zuständige Grundbuchamt.

Unser Tipp: Berechnen Sie umgehend den Stichtag durch Addition von 24 Monaten auf das Sterbedatum und reichen Sie den Berichtigungsantrag sofort nach Erhalt des Erbscheins beim Grundbuchamt ein. Vermeiden Sie jegliches Zögern nach der Erteilung des Erbscheins, da bereits eine eintägige Fristüberschreitung zur vollen Gebührenpflicht für die Erben führt.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 20 W 238/24 – Beschluss vom 02.10.2025


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