Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- OLG Schleswig: Erbschein trotz Pflichtteilsstrafklausel oft unnötig
- Warum die Strafklausel zur Blockade im Grundbuch führte
- Wann eine einfache Notar-Erklärung den Erbschein ersetzt
- BGH 2025: Grundbuchamt darf Erbschein nicht pauschal fordern
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt die Erbschein-Freiheit auch, wenn ich nur ein handschriftliches Testament vorlegen kann?
- Verliere ich meinen Erbenstatus, wenn ich den Pflichtteil nur zur Auskunft angefordert habe?
- Muss der Notar meine Erklärung zum Nicht-Eintritt der Strafklausel zwingend offiziell beglaubigen?
- Wie wehre ich mich, wenn das Grundbuchamt trotz notarieller Erklärung einen Erbschein verlangt?
- Kann ich dieses Urteil nutzen, um auch bei Banken den teuren Erbschein zu umgehen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2x W 65/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
- Datum: 13.03.2026
- Aktenzeichen: 2x W 65/25
- Verfahren: Grundbuchbeschwerde
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Grundbuchrecht
- Streitwert: 5.000,00 €
- Relevant für: Erben, Notare, Grundbuchämter
Erben berichtigen das Grundbuch mit notariellem Testament trotz einer Strafklausel ohne teuren Erbschein.
- Ein notarielles Testament beweist die Erbfolge meist ausreichend für das Grundbuchamt.
- Die Erben bestätigen notariell beglaubigt, dass sie keinen Pflichtteil verlangt haben.
- Das Amt darf die Eintragung nicht pauschal von einem teuren Erbschein abhängig machen.
- Das Amt fordert zusätzliche Nachweise nur bei konkreten Zweifeln an der Erbfolge.
- Das Gericht hob die falsche Anordnung des zuständigen Grundbuchamtes ersatzlos auf.
OLG Schleswig: Erbschein trotz Pflichtteilsstrafklausel oft unnötig
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung (GBO) dient in der Regel ein Erbschein als Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt. Nach dem zweiten Satz dieser Vorschrift genügt jedoch alternativ eine in einer öffentlichen Urkunde errichtete Verfügung von Todes wegen – also ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag – nebst der zugehörigen Eröffnungsniederschrift. Der Nachweis von sogenannten negativen Tatsachen, wie etwa dem Nichteintritt einer Bedingung, unterliegt den strengen Anforderungen des § 29 GBO. Demnach müssen solche Umstände durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden belegt werden. Das bedeutet konkret: Ein Notar oder eine Behörde muss das Dokument erstellt oder zumindest die Echtheit der Unterschriften darauf offiziell bestätigt haben.
Genau diese Frage musste das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht klären.
Zwei Geschwister stritten mit einer Behörde um die Umschreibung von zwei Flurstücken, woraufhin das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht am 13. März 2026 (Az. 2x W 65/25) zugunsten der Erben entschied. Die Richter hoben eine Zwischenverfügung des zuständigen Amtsgerichts auf. Eine solche Zwischenverfügung ist eine formelle Mitteilung des Grundbuchamts, dass einem Antrag noch rechtliche Hindernisse entgegenstehen und fehlende Dokumente nachgereicht werden müssen. Das Gericht stellte unmissverständlich klar, dass das Amt keinen Erbschein als Nachweis verlangen durfte.
Grundbuchamt Lübeck blockiert Eintragung trotz Notar-Testament
Die verstorbenen Eltern der beiden Kinder hatten bereits im Jahr 1997 ein gemeinschaftliches notarielles Testament aufgesetzt. Darin setzten sie sich zunächst gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten die beiden Geschwister als Schlusserben zu je ein Halb. Schlusserbe bedeutet, dass die Kinder das Vermögen nicht schon beim Tod des ersten Elternteils, sondern erst nach dem Tod des überlebenden Partners erben. Das Dokument enthielt zudem eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel, die besagt, dass ein Kind, welches nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil einfordert, auch nach dem Ableben des zweiten Elternteils auf diesen Pflichtteil verwiesen wird und somit seine Erbenstellung verliert. Der Pflichtteil ist die gesetzliche Mindestbeteiligung am Erbe, die nahen Angehörigen zwingend zusteht, selbst wenn sie im Testament eigentlich von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Nachdem die Mutter im Jahr 2014 verstorben war, beantragten die Kinder zehn Jahre später die Berichtigung des Grundbuchs für die betroffenen Grundstücke. Für diesen Vorgang legten sie das eröffnete notarielle Testament vor. Das zuständige Grundbuchamt Lübeck reagierte jedoch am 5. Februar 2025 mit einer Zwischenverfügung (Az. Lübeck Blatt 100) und blockierte die Eintragung. Die Beamten forderten einen kostenpflichtigen Erbschein als zwingenden Nachweis.
Warum die Strafklausel zur Blockade im Grundbuch führte
Eine Pflichtteilsstrafklausel stellt juristisch betrachtet eine auflösende Bedingung für die Erbenstellung dar. Das bedeutet konkret: Tritt das genannte Ereignis ein – hier das Einfordern des Pflichtteils –, entfällt die Rolle als Erbe nachträglich wieder. Die bloße Ungewissheit über den Eintritt dieser speziellen Bedingung kann theoretisch Zweifel an der tatsächlichen Erbfolge begründen. Das Grundbuchamt hat in solchen Fällen die Pflicht zu prüfen, ob die Erbenstellung durch das vorliegende Testament zweifelsfrei nachgewiesen ist. Ist das nicht der Fall, müssen Erben weitere Nachweise erbringen.
Im vorliegenden Fall zeigte sich das konkret:
Um den von der Behörde geforderten Nachweis zu erbringen, hatten die beteiligten Kinder in einer notariellen Erbauseinandersetzung im November 2024 ausdrücklich erklärt, dass sie den Pflichtteil nach dem erstverstorbenen Vater niemals eingefordert hatten. Bei einer solchen Erbauseinandersetzung handelt es sich um den rechtlichen Vorgang, bei dem eine Erbengemeinschaft den Nachlass untereinander aufteilt und damit auflöst. Das Grundbuchamt hielt diese einfache Versicherung jedoch für derzeit nicht mehr tauglich, um den Nichteintritt der auflösenden Bedingung rechtssicher für das Grundbuchverfahren nachzuweisen.
Behörde stützt sich auf ältere Rechtsprechung
Die Beamten in Lübeck stützten ihre harte Linie auf eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2022 (Az. V ZB 87/20). Die Karlsruher Richter hatten damals geurteilt, dass derartige Versicherungen der Erben bezüglich einer Strafklausel unzureichend seien, wenn sie nicht strafbewehrt abgegeben werden. Das heißt: Die Erklärung reicht dem Amt nur, wenn sie so verbindlich formuliert ist, dass bei einer Lüge direkt strafrechtliche Konsequenzen drohen – ähnlich wie bei einer eidesstattlichen Versicherung. Gleichzeitig äußerte das Amt Bedenken, ob es überhaupt die rechtliche Befugnis besitze, solche eidesstattlichen Versicherungen formell abzunehmen. Aus Sicht der Behörde blieb die Erbfolge aufgrund der speziellen Klausel im Testament ungewiss, solange kein förmlicher Erbschein durch ein Nachlassgericht ausgestellt wurde. Gegen diese Blockadehaltung wehrte sich eines der Kinder schließlich mit einer Beschwerde.
Wann eine einfache Notar-Erklärung den Erbschein ersetzt
Eine einfache, öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 29 GBO kann durchaus zum Nachweis von negativen Tatsachen ausreichen. Das Grundbuchamt muss derartige Erklärungen im Wege der freien Beweiswürdigung sorgfältig prüfen und darf sie nicht grundlos verwerfen. Das bedeutet in der Praxis: Die Beamten dürfen nicht starr auf formellen Dokumenten beharren, sondern müssen anhand der vorliegenden Tatsachen logisch abwägen, ob eine Aussage glaubhaft ist. Ein förmlicher Erbschein darf von den Behörden nur dann zwingend verlangt werden, wenn tatsächliche und konkrete Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der Erbfolge bestehen.
Ein Fall aus dem Jahr 2026 macht deutlich, wie das in der Praxis aussieht:
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht stellte sich in seiner Entscheidung klar auf die Seite der Erben. Die Richter urteilten, dass die Vorlage eines Erbscheins in einer solchen Konstellation nicht pauschal verlangt werden darf. Die beiden Geschwister hatten ihre Erbenstellung durch das notarielle Testament in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll bereits formell nachgewiesen.
Erfahrungssatz schlägt Behördenzweifel
Hinsichtlich der heiklen Pflichtteilsstrafklausel reichte dem Oberlandesgericht die abgegebene einfache Erklärung in der gesetzlichen Form des § 29 GBO völlig aus. Der Senat berief sich dabei auf einen allgemeinen Erfahrungssatz. Dieser rechtfertigt die Annahme, dass die Bedingung der Strafklausel in der Realität nicht eingetreten ist, wenn sämtliche Beteiligten gemeinsam vor einem Notar erscheinen und verbindlich erklären, den Pflichtteil in der Vergangenheit nicht verlangt zu haben. Eine solche einfache Erklärung wurde von den Richtern als absolut taugliches Mittel bewertet, um diese negative Tatsache formgerecht im Grundbuchverfahren nachzuweisen.
Zumindest dann, wenn die vorgelegte Erklärung auf Grund eines allgemeinen Erfahrungssatzes die Annahme rechtfertigt, dass die (auflösende) Bedingung nicht eingetreten ist, vermag sie grundsätzlich den Nachweis der negativen Tatsache zu erbringen. – so das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht
Praxis-Hinweis:
Ob Sie von dieser Entscheidung profitieren, hängt an zwei Voraussetzungen: Ihr Testament muss zwingend von einem Notar beurkundet sein – ein handschriftliches Schriftstück genügt für diesen vereinfachten Weg nicht. Zudem erkennt das Grundbuchamt den Verzicht auf den Erbschein nur an, wenn Sie die Bestätigung über die nicht genutzte Strafklausel ebenfalls in öffentlich beglaubigter Form, also durch eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung, vorlegen. Fehlt eine dieser formalen Voraussetzungen, darf das Amt weiterhin auf dem kostspieligen Erbschein bestehen.
BGH 2025: Grundbuchamt darf Erbschein nicht pauschal fordern
Die bloße Existenz einer Pflichtteilsstrafklausel in einem Testament begründet für sich genommen keine hinreichenden Zweifel an der Erbfolge. Das Grundbuchamt ist rechtlich nicht befugt, den Vorrang des notariellen Testaments gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte einfach auszuhebeln. Zudem ist eine formelle eidesstattliche Versicherung kein zwingender rechtlicher Bestandteil des Nachweises gegenüber der Grundbuchbehörde.
Diese rechtlichen Vorgaben wendeten die Richter auf den konkreten Streit an:
In ihrer ausführlichen Begründung wiesen die Richter das Hauptargument der sturen Behörde entschieden zurück. Sie verwiesen auf eine deutlich aktuellere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2025 (Az. V ZB 40/24). Diese jüngere Entscheidung bestätigt ausdrücklich die generelle Eignung einfacher Erklärungen als Nachweis für den Nichteintritt von Bedingungen. Zwar kann eine eidesstattliche Versicherung allein einen Erbschein nicht in jedem Fall ersetzen, als einfache Erklärung nach § 29 GBO ist sie für das Grundbuchamt jedoch ein gültiges und taugliches Beweismittel.
Gemessen an diesen Kriterien darf das Grundbuchamt die beantragte Eintragung ins Grundbuch nur dann von der Vorlage eines Erbscheines abhängig machen, wenn es […] konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Erbfolge hat. – Schleswig-Holsteinisches OLG
Eintragung ins Grundbuch angeordnet
Da die entsprechenden Erklärungen der beiden betroffenen Kinder in ordnungsgemäßer notarieller Form vorlagen, fehlte es dem Gericht an jeglichen konkreten Zweifeln an der Erbfolge. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass die Strafklausel ausgelöst worden sein könnte, rechtfertigte die Forderung der Behörde nach dem teuren Dokument nicht. Folglich hob das Oberlandesgericht die Zwischenverfügung auf und wies das Grundbuchamt verbindlich an, die beantragte Umschreibung der Grundstücke vorzunehmen, ohne diese weiterhin an einen Erbschein zu knüpfen. Den Wert für dieses Beschwerdeverfahren setzten die Richter abschließend auf 5.000 Euro fest. Dieser sogenannte Streitwert ist nicht die Summe, die jemand zahlen muss, sondern dient lediglich als rechnerische Grundlage, um die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zu berechnen.

So vermeiden Erben teure Erbscheinskosten beim Grundbuch
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts stützt sich auf die jüngste Linie des Bundesgerichtshofs und ist damit bundesweit auf vergleichbare Erbfälle übertragbar. Es bindet die Grundbuchämter daran, bei notariellen Testamenten mit Pflichtteilsstrafklausel nicht mehr pauschal einen Erbschein als einzigen Nachweis zu verlangen.
Beantragen Sie in einer solchen Situation keinen teuren Erbschein beim Nachlassgericht. Reichen Sie zur Grundbuchberichtigung stattdessen das notarielle Testament, das Eröffnungsprotokoll und eine öffentlich beglaubigte Erklärung aller Schlusserben ein, dass die Strafklausel nicht ausgelöst wurde. Fordert das Grundbuchamt per Zwischenverfügung dennoch den Erbschein, geben Sie nicht klein bei. Legen Sie fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung ein und verweisen Sie auf dieses OLG-Urteil sowie die zugrundeliegende BGH-Rechtsprechung, um die vier- bis fünfstelligen Kosten für den Erbschein abzuwenden.
Experten Kommentar
Hinter den Kulissen der Grundbuchämter regiert bei komplexen Testamenten oft schlichtweg die pure Angst vor Haftungsfällen. Sachbearbeiter fordern bei Strafklauseln oft reflexartig den Erbschein, um das eigene Prüfrisiko bequem auf den Richter am Nachlassgericht abzuwälzen. Ich merke in solchen Verfahren immer wieder, dass Ämter am liebsten den Weg des geringsten Widerstands suchen.
Ein juristischer Widerspruch gegen die Zwischenverfügung wirkt hier oft als heilsamer Schock. Wenn ich für meine Mandanten mit Nachdruck auf die klare BGH-Linie verweise, verschwinden die angeblichen rechtlichen Bedenken erstaunlich schnell. In den meisten Fällen wird das Grundbuch dann völlig geräuschlos umgeschrieben, weil die Behörde ein kräftezehrendes Beschwerdeverfahren scheut.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Erbschein-Freiheit auch, wenn ich nur ein handschriftliches Testament vorlegen kann?
NEIN. Bei einem rein handschriftlichen Testament müssen Sie dem Grundbuchamt zwingend einen Erbschein vorlegen, um Ihre Erbenstellung sowie die beabsichtigte Grundbuchberichtigung rechtssicher nachzuweisen. Die strengen gesetzlichen Formvorschriften der Grundbuchordnung verlangen für alle Immobilienangelegenheiten grundsätzlich eine öffentliche Urkunde als Nachweis für die eingetretene Erbfolge.
Gemäß § 35 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO) akzeptiert das Amt als Nachweis der Erbfolge ausschließlich einen Erbschein oder ein notariell beurkundetes Testament nebst Eröffnungsprotokoll. Ein privatschriftliches beziehungsweise handschriftliches Testament erfüllt diese strengen formalen Anforderungen an eine öffentliche Urkunde im Sinne des Gesetzes leider nicht. Da die Rechtspfleger die Wirksamkeit privater Testamente nicht prüfen dürfen, müssen Sie zwingend einen kostenpflichtigen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen, um die Umschreibung der Immobilie rechtssicher zu bewirken. Bitte prüfen Sie Ihr Dokument daher vorab auf einen offiziellen Notarstempel, um die Notwendigkeit dieses zusätzlichen Antragsverfahrens sicher beurteilen zu können.
Verliere ich meinen Erbenstatus, wenn ich den Pflichtteil nur zur Auskunft angefordert habe?
NEIN. Eine bloße Anfrage nach dem Wert des Nachlasses führt im Regelfall nicht zum Verlust Ihres Erbenstatus durch eine Pflichtteilsstrafklausel. Das juristische Einfordern des Pflichtteils setzt meist ein aktives Verlangen nach Auszahlung voraus, nicht lediglich das Einholen von Informationen.
Strafklauseln sollen den überlebenden Partner vor finanzieller Belastung schützen, weshalb das Gesetz zwischen dem Informationsinteresse und dem Zahlungsverlangen unterscheidet. Ein Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB dient zunächst nur der Herstellung von Transparenz über den tatsächlichen Umfang des Erbes. Solange Sie nach Erhalt der Auskunft keine konkrete Zahlung fordern, bleibt Ihre Stellung als Schlusserbe in der Regel rechtlich unangetastet. Sie sollten jedoch sicherstellen, dass Ihr Schreiben keine Formulierungen enthält, die bereits als ernsthaftes Zahlungsverlangen missverstanden werden könnten. Die Rechtsprechung sieht im reinen Auskunftsbegehren noch keinen Verstoß gegen die Treuepflicht gegenüber dem Erblasserwillen.
Entscheidend bleibt jedoch der individuelle Wortlaut des Testaments, da Erblasser die Bedingungen einer Strafklausel als auflösende Bedingung weitgehend frei definieren können. Manche Klauseln sind so streng formuliert, dass bereits jedes feindselige Tätigwerden gegen den länger lebenden Partner zum Ausschluss führt. In solchen Sonderfällen könnte theoretisch auch ein aggressiv formuliertes Auskunftsverlangen den Erbenstatus gefährden.
Muss der Notar meine Erklärung zum Nicht-Eintritt der Strafklausel zwingend offiziell beglaubigen?
JA. Sie müssen Ihre eigene Unterschrift unter der Erklärung zum Nichteintritt der Strafklausel zwingend von einem Notar offiziell beglaubigen lassen. Eine einfache schriftliche Bestätigung ohne notarielle Mitwirkung reicht für die Änderung der Einträge im Grundbuch rechtlich nicht aus.
Das Grundbuchamt unterliegt strengen Formvorschriften, wobei der Nachweis negativer Tatsachen gemäß § 29 der Grundbuchordnung (GBO) zwingend durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erfolgen muss. Ein einfacher privatschriftlicher Brief der Erben erfüllt diese gesetzlichen Anforderungen nicht und führt in der Praxis unweigerlich zur Ablehnung des Antrags durch die zuständigen Rechtspfleger. Durch die notarielle Unterschriftsbeglaubigung wird die Identität des Erklärenden zweifelsfrei bestätigt, wodurch das Dokument erst die erforderliche Beweiskraft für das formelle Verfahren erlangt. Nur mit diesem förmlichen Nachweis kann die Behörde rechtssicher davon ausgehen, dass die im Testament enthaltene Pflichtteilsstrafklausel nicht durch das Einfordern des Pflichtteils ausgelöst wurde.
Sie benötigen keine kostspielige Beurkundung des Inhalts, da eine wesentlich günstigere reine Unterschriftsbeglaubigung den gesetzlichen Anforderungen vollkommen genügt. Im Vergleich zu den hohen Kosten eines Erbscheins stellt dieser Weg eine wirtschaftlichere Lösung für die Grundbuchberichtigung dar.
Wie wehre ich mich, wenn das Grundbuchamt trotz notarieller Erklärung einen Erbschein verlangt?
Legen Sie gegen die schriftliche Zwischenverfügung des Grundbuchamts fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Sie wehren sich effektiv, indem Sie formell Widerspruch einlegen und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. V ZB 40/24) verweisen. Damit unterbinden Sie die unberechtigte Blockade Ihres Eintragungsantrags durch die Behörde.
Gemäß § 35 Abs. 1 GBO dient ein notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll als ausreichender Nachweis der Erbfolge, weshalb das Amt keinen zusätzlichen Erbschein verlangen darf. Wenn die Beamten dennoch auf einem Erbschein beharren, etwa wegen einer Pflichtteilsstrafklausel, müssen Sie diesen formellen Verwaltungsakt mittels einer Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht angreifen. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass einfache öffentlich beglaubigte Erklärungen über den Nichteintritt solcher Klauseln als Beweismittel im Grundbuchverfahren zwingend zu akzeptieren sind. Durch das Einlegen der Beschwerde zwingen Sie das Amt dazu, seine Rechtsauffassung zu revidieren oder die Entscheidung einer höheren Instanz zur Prüfung vorzulegen. Notieren Sie sich unbedingt das Zustellungsdatum der Zwischenverfügung, um die gesetzliche Beschwerdefrist für Ihr schriftliches Vorgehen sicher einzuhalten.
Dieses Vorgehen ist jedoch nur Erfolg versprechend, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte und begründete Zweifel an Ihrer tatsächlichen Erbenstellung aufwerfen könnten. Sollten dem Grundbuchamt hingegen tatsächliche Beweise für einen Widerruf des Testaments vorliegen, bleibt die Forderung nach einem förmlichen Erbschein rechtlich weiterhin zulässig.
Kann ich dieses Urteil nutzen, um auch bei Banken den teuren Erbschein zu umgehen?
JA, die juristische Logik dieses Urteils lässt sich sogar noch einfacher auf Banken übertragen als auf das deutlich strengere Grundbuchamt. Wenn bereits staatliche Registerbehörden ein notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll als ausreichenden Nachweis akzeptieren müssen, dürfen private Kreditinstitute keine höheren Anforderungen an den Erbnachweis stellen.
Der Bundesgerichtshof hat bereits grundlegend entschieden, dass Banken ihre Kunden nicht pauschal zur Vorlage eines Erbscheins verpflichten dürfen, sofern ein öffentliches Testament vorliegt. Da das Grundbuchrecht gemäß § 35 GBO (Grundbuchordnung) wesentlich strengere Formvorschriften kennt als der allgemeine Rechtsverkehr, greift hier ein juristischer Erst-recht-Schluss. Wenn die Rechtsprechung nun bestätigt, dass beim Grundbuchamt sogar bei komplexen Strafklauseln eine einfache Erklärung genügt, entfällt für Banken jegliche Grundlage für die Forderung nach weiteren Nachweisen. Sie sollten der Bank daher die beglaubigte Kopie des Testaments sowie das Eröffnungsprotokoll vorlegen und bei Widerstand auf die aktuelle BGH-Linie verweisen, um die Kosten des Nachlassgerichts zu vermeiden.
Ein Erbschein bleibt nur dann unumgänglich, wenn die Bank im Einzelfall konkrete und nachweisbare Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments oder der aktuellen Erbfolge vorbringen kann. Solche Zweifel müssen auf individuellen Tatsachen beruhen und dürfen nicht lediglich mit pauschalen internen Richtlinien oder allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet werden.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 2x W 65/25 – Beschluss vom 13.03.2026
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