Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wie wird das betagte Vermächtnis bei Jastrow-Klauseln besteuert?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann ist die Vermächtnisschuld als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd abziehbar?
- Warum die zweifache Steuerentstehung bei Jastrow-Klauseln rechtmäßig ist
- Warum der Freibetrag beim betagten Vermächtnis nur einmal zählt
- Warum die Rüge der Überraschungsentscheidung vor dem BFH scheiterte
- Fazit: Was Schlusserben nach dem BFH-Urteil beachten müssen
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich das Vermächtnis abziehen, wenn ich gleichzeitig Schlusserbe und Vermächtnisnehmer bin?
- Verliere ich den Freibetrag meines erstverstorbenen Vaters durch die Jastrow-Klausel endgültig?
- Wie weise ich den Vermächtniswert nach, wenn der erste Erbfall bereits Jahrzehnte zurückliegt?
- Was tun, wenn das Finanzamt das Vermächtnis besteuert, aber den Schuldenabzug verweigert?
- Erhöht sich meine Steuerlast, wenn meine Geschwister vorab ihren Pflichtteil eingefordert haben?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: II R 34/20
Das Wichtigste im Überblick
Miterben können Vermächtnisse bei einem Berliner Testament nur abziehen, wenn sie diese gleichzeitig voll versteuern.
- Schlusserben erhalten oft zusätzlich Vermächtnisse durch eine spezielle Klausel im Testament der Eltern.
- Dieses Vermächtnis mindert als fällige Schuld den steuerpflichtigen Nachlass des zuletzt verstorbenen Elternteils.
- Gleichzeitig muss der Erbe diesen Betrag jedoch als eigenen Erwerb voll versteuern.
- Heben sich Steuerwert und Abzug gegenseitig auf, bleibt die Steuerfestsetzung des Finanzamts rechtmäßig.
- Den persönlichen Freibetrag erhält das Kind trotz zweier Erbgänge gesetzlich nur ein einziges Mal.
- Gericht: Bundesfinanzhof
- Datum: 11.10.2023
- Aktenzeichen: II R 34/20
- Verfahren: Revision (zurückgewiesen)
- Rechtsbereiche: Erbschaftsteuerrecht
- Relevant für: Erben, Vermächtnisnehmer, Steuerberater
Wie wird das betagte Vermächtnis bei Jastrow-Klauseln besteuert?
Setzen Ehegatten sich in einem Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben ein, stuft das Gesetz die sogenannten Schlusserben – also diejenigen, die nach dem Tod des länger lebenden Partners den gesamten Nachlass erhalten – nach § 15 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in Verbindung mit § 2269 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besonders ein. Wenn in diesem Zuge Vermächtnisse angeordnet sind, die erst beim Tod des überlebenden Ehegatten fällig werden, behandelt das Steuerrecht diese gemäß § 6 Abs. 4 ErbStG im Wesentlichen wie eine Nacherbschaft. Das bedeutet konkret: Das Erbe wird rechtlich so behandelt, als würde es nacheinander zwei verschiedene Personen erreichen. Ein solcher Erwerb durch ein betagtes Vermächtnis – also ein Anspruch, der erst zu einem späteren Termin fällig wird – gilt steuerlich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 ErbStG so, als stamme er direkt vom Letztverstorbenen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies am 11. Oktober 2023 die Revision einer Tochter als unbegründet zurück und bestätigte damit die Erbschaftsteuerfestsetzung in letzter Instanz (Az. II R 34/20).
Die Jastrowsche Klausel im Testament
Die Eltern von insgesamt sechs Kindern hatten ein Berliner Testament verfasst und darin eine sogenannte Jastrowsche Klausel verankert. Diese Bestimmung sah vor, dass diejenigen Kinder, die beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil einfordern, auch beim zweiten Erbfall auf diesen beschränkt bleiben. Die übrigen Schlusserben sollten als Ausgleich ein Vermächtnis aus dem Nachlass des Erstversterbenden erhalten, das zwar sofort entsteht, aber erst mit dem Tod des überlebenden Elternteils fällig wird. Nachdem der Vater verstorben war und ein Bruder sowie eine Schwester ihren Pflichtteil verlangt hatten, trat diese Klausel in Kraft. Als eine weitere Schwester kinderlos verstarb, setzte die Mutter in einem neuen Testament die verbliebenen drei Töchter als Erben ein. Als die Mutter im Jahr 2012 starb, wurde die Tochter somit nicht nur Schlusserbin, sondern zugleich auch Vermächtnisnehmerin.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein betagtes Vermächtnis, das auf einer Jastrowschen Klausel in einem Berliner Testament beruht, ist erbschaftsteuerrechtlich gemäß § 6 Abs. 4 ErbStG als vom letztversterbenden Ehegatten stammender Erwerb zu behandeln; die zweifache Entstehung von Erbschaftsteuer aus diesem Konstrukt ist systemimmanent und stellt keine unzulässige Doppelbesteuerung dar.
- Versäumt das Finanzamt sowohl den Ansatz des betagten Vermächtnisses als steuerpflichtigen Erwerb als auch dessen Abzug als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG, gleichen sich beide Positionen rechnerisch aus, sodass der Steuerbescheid im Ergebnis nicht zu einer Mehrbelastung führt.
- Der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG kann bei einer fiktiven Nacherbschaft im Sinne von § 6 Abs. 4 ErbStG für den betroffenen Erwerber nur einmal gewährt werden; eine doppelte Inanspruchnahme für den Erwerb nach jedem Ehegatten ist gesetzlich ausgeschlossen.

Wann ist die Vermächtnisschuld als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd abziehbar?
Das Erbschaftsteuerrecht erlaubt es Erben, Schulden, die vom Erblasser herrühren, nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd abzuziehen. Dazu gehört auch die Pflicht, fällig gewordene Vermächtnisverbindlichkeiten bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs zu berücksichtigen. Dabei verlangt das Gesetz eine systematische Trennung zwischen dem Vermögenszuwachs, den jemand als Vermächtnisnehmer erhält, und der rechtlichen Verpflichtung, die dieselbe Person in ihrer Rolle als Erbe trifft.
Bei der Steuererklärung nach dem Tod der Mutter machte die Tochter eine auf sie entfallende Vermächtnisverbindlichkeit in Höhe von 1.109.864,33 Euro geltend. Das zuständige Finanzamt strich diesen Abzug jedoch in einem Änderungsbescheid vom 9. Juli 2018. Die Richter am Bundesfinanzhof bestätigten zwar, dass eine solche Schuld als Nachlassverbindlichkeit abziehbar ist. In diesem Streitfall kam es jedoch zu einer Besonderheit: Das Finanzamt hatte den Abzug verweigert, im Gegenzug aber auch den Erwerb des Vermächtnisanspruchs durch die Tochter nicht besteuert, wodurch sich beide Positionen ausglichen.
Handlungsempfehlung: Prüfen Sie Ihren Erbschaftsteuerbescheid genau. Hat das Finanzamt das Vermächtnis als steuerpflichtigen Erwerb angesetzt, aber gleichzeitig den Abzug als Nachlassverbindlichkeit verweigert? Nur in diesem Fall ist die Steuerfestsetzung fehlerhaft und Sie sollten Einspruch einlegen.
Warum die zweifache Steuerentstehung bei Jastrow-Klauseln rechtmäßig ist
Bei betagten Vermächtnissen kommt es durch die rechtliche Konstruktion zu einer systemimmanenten zweifachen Entstehung von Erbschaftsteuer. Eine unzulässige Doppelbesteuerung im engeren Sinn liegt darin jedoch nicht, da es sich um zwei zeitlich nacheinander erfolgende Erwerbsvorgänge von unterschiedlichen Erblassern handelt. Die Finanzverwaltung darf dabei den Erwerb als Schlusserbe und den Erwerb als Vermächtnisnehmer aus praktischen Gründen in einem einzigen Steuerbescheid zusammenfassen.
Die zweifache Entstehung von Erbschaftsteuer in Bezug auf das durch die Jastrowsche Klausel begründete Vermächtnis […] ist systemimmanent und nicht zu beanstanden. Eine Doppelbesteuerung im engeren Sinn liegt nicht vor, da es sich […] nicht um denselben Lebenssachverhalt handelt. – so der Bundesfinanzhof
Gegen die Berechnung der Behörde wehrte sich die Erbin mit dem Argument, es komme zu einer unzulässigen doppelten Besteuerung. Sie vertrat die Ansicht, das Vermächtnis dürfe nicht bei der Erbschaftsteuer nach dem Tod der Mutter steuerlich unbeachtet bleiben, während es zugleich nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werde. Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Sichtweise deutlich. Da das Finanzamt den Vermächtniserwerb im angefochtenen Bescheid gar nicht erst besteuert hatte, glich sich der fehlende Abzug der Verbindlichkeit rechnerisch vollständig aus.
Ausgleich von Anspruch und Schuld
Das Gericht erklärte weiter, dass das Finanzamt den Vermächtnisanspruch und die Nachlassverbindlichkeit im Bescheid zwar nicht getrennt ausgewiesen, in der späteren Einspruchsentscheidung aber zutreffend berücksichtigt habe. Weil die Zahl der Schlusserben und der Vermächtnisnehmerinnen identisch war, hoben sich Anspruch und Schuld in exakt gleicher Höhe gegenseitig auf.
Zudem konnte die Klägerin nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Mutter als Miterbin die Vermächtnisschuld als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG vom Nachlass abziehen. Hierdurch neutralisiert sich, dass sie selbst das Vermächtnis […] versteuern muss. – so der Bundesfinanzhof
Praxis-Hinweis: Identität von Erbe und Vermächtnisnehmer
Der entscheidende Faktor für das Urteil war, dass die Tochter gleichzeitig Erbin und Vermächtnisnehmerin war. In dieser Konstellation dürfen Finanzämter den Erwerb und die entsprechende Verbindlichkeit rechnerisch saldieren. Wenn Sie in einem Berliner Testament mit Jastrowscher Klausel als Schlusserbe eingesetzt sind und gleichzeitig das Vermächtnis erhalten, führt der fehlende Abzug der Nachlassverbindlichkeit nicht zu einer zu hohen Steuer, solange das Finanzamt im Gegenzug auch den Vermächtnisanspruch nicht als steuerpflichtigen Zuwachs ansetzt.
Warum der Freibetrag beim betagten Vermächtnis nur einmal zählt
Für Kinder gilt sowohl beim Erwerb nach dem Vater als auch nach der Mutter die günstige Steuerklasse I gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Diese Kategorie im Erbschaftsteuerrecht ist für engste Verwandte vorgesehen und bietet die niedrigsten Steuersätze. Der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG wird dabei aufgrund der gesetzlichen Verweisung in § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 4 ErbStG nur einmalig gewährt. Eine mehrfache Berücksichtigung dieses Freibetrags für denselben Erwerber ist im Rahmen einer solchen fiktiven Nacherbschaft gesetzlich ausgeschlossen.
Neben der Frage der Verbindlichkeiten forderte die Tochter, den Freibetrag zusätzlich zum Erwerb nach der Mutter auch für den Erwerb nach dem Vater steuermindernd anzusetzen. Das Gericht wies diese Forderung zurück und stellte klar, dass der Freibetrag nur einmal gewährt werden kann. Eine abweichende Behandlung scheide aus. Zudem betonte der Bundesfinanzhof, dass eine gesonderte Aufteilung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 und 5 ErbStG im vorliegenden Fall nicht erforderlich war. Da für die Tochter bei beiden Elternteilen dieselbe Steuerklasse und derselbe Steuersatz galten, ergaben sich aus der Zusammenfassung keine rechtlichen Nachteile.
Zudem war –in der Revision nunmehr unter den Beteiligten unstreitig– der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nach § 15 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 ErbStG nur einmal zu gewähren. – so der Bundesfinanzhof
Praxis-Tipp: Planen Sie Ihre Erbschaftsteuer ohne einen zweiten Freibetrag für das betagte Vermächtnis. Da der BFH die doppelte Inanspruchnahme endgültig ausgeschlossen hat, sparen Sie sich die Kosten für Einsprüche oder Klagen, die allein auf diesen Punkt abzielen.
Praxis-Hürde: Einmaliger Freibetrag
Obwohl das betagte Vermächtnis steuerlich so behandelt wird, als stamme es vom erstverstorbenen Elternteil, können Sie den persönlichen Freibetrag nicht doppelt nutzen. Das Urteil stellt klar, dass für den gesamten Erwerbsvorgang beim Tod des zweiten Elternteils nur ein einziger Freibetrag gewährt wird. Diese Grenze gilt auch dann, wenn die Jastrowsche Klausel dazu führt, dass Sie rechtlich gesehen zwei verschiedene Ansprüche (Erbe und Vermächtnis) erwerben.
Warum die Rüge der Überraschungsentscheidung vor dem BFH scheiterte
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) umfasst die Pflicht der Gerichte, auf entscheidungserhebliche rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, mit denen die Beteiligten nicht rechnen mussten. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung im Sinne von § 119 Nr. 3 und § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt vor, wenn ein Gericht auf einen bis dahin völlig unerörterten Aspekt entscheidend abstellt. Wurde ein Gesichtspunkt jedoch bereits im behördlichen Vorverfahren oder in einer Einspruchsentscheidung thematisiert, scheidet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus.
Auf prozessualer Ebene griff die Tochter das vorherige Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21. Februar 2020 (Az. 3 K 191/18) scharf an. Sie rügte, das Gericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, da es sich auf eine angebliche Gleichheit von Hinzurechnung und Abzug gestützt habe, die zwischen den Beteiligten zuvor nicht erörtert worden sei. Der Bundesfinanzhof ließ dieses Argument nicht gelten. Die Richter verwiesen darauf, dass bereits das Finanzamt in seiner Einspruchsentscheidung vom 26. September 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass das Vermächtnis bei der Steuerfestsetzung weder besteuert noch als Nachlassverbindlichkeit abgezogen worden war. Die Frage der Hinzurechnung und des Abzugs war damit von Anfang an Gegenstand des Verfahrens, weshalb die Revision endgültig zurückgewiesen wurde.
Fazit: Was Schlusserben nach dem BFH-Urteil beachten müssen
Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist für alle Berliner Testamente mit Pflichtteilsstrafklausel bindend. Sie stellt klar, dass Schlusserben keine steuerlichen Vorteile durch eine doppelte Freibetrag-Nutzung erzielen können. Kontrollieren Sie Ihren Steuerbescheid innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat auf die rechnerische Verrechnung: Das Finanzamt darf den Abzug der Schuld verweigern, solange es den Erwerb des Vermächtnisses nicht besteuert.
Sollten Sie Einspruch einlegen, stützen Sie diesen nicht auf den doppelten Freibetrag, sondern ausschließlich auf etwaige Rechenfehler bei der Saldierung. Da der BFH die Rechtslage hier abschließend geklärt hat, vermeiden Sie so aussichtslose und teure Gerichtsverfahren.
Experten Kommentar
Oft werden Jastrow-Klauseln einfach aus dem Internet abgeschrieben, um ungeduldige Kinder abzustrafen. Dabei übersehen Familien völlig, was für ein steuerliches und rechnerisches Monster sie den treuen Schlusserben damit aufhalsen. Wenn der zweite Elternteil Jahrzehnte später verstirbt, müssen alte Nachlasswerte mühsam rekonstruiert werden, was regelmäßig zu zähen Diskussionen mit dem Finanzamt führt.
Wer ein Berliner Testament aufsetzt, sollte sich gut überlegen, ob diese Strafklausel den enormen Abwicklungsaufwand wirklich wert ist. Oft ist es klüger, stattdessen mit lebzeitigen Schenkungen oder klaren, sofort fälligen Vermächtnissen zu arbeiten. Das erspart den Hinterbliebenen später nicht nur Nerven, sondern auch horrende Kosten für die steuerliche Aufarbeitung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich das Vermächtnis abziehen, wenn ich gleichzeitig Schlusserbe und Vermächtnisnehmer bin?
JA, Sie dürfen die Vermächtnisschuld grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeit abziehen, da das Erbschaftsteuerrecht rechtlich strikt zwischen Ihrer Rolle als Erbe und Ihrer Position als Vermächtnisnehmer unterscheidet. Die Vermächtnisschuld stellt eine abziehbare Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG dar, auch wenn Gläubiger und Schuldner der Forderung in Ihrer Person identisch sind. Diese systematische Trennung zwischen der Verpflichtung des Erben und dem Anspruch des Vermächtnisnehmers stellt sicher, dass die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Erbes im Steuerbescheid korrekt abgebildet wird.
Die rechtliche Begründung liegt darin, dass der Erwerb durch Erbschaft und der Erwerb durch Vermächtnis steuerlich als zwei getrennte Vorgänge behandelt werden, die sich nicht automatisch gegenseitig aufheben. In Ihrer Doppelrolle als Erbe sind Sie rechtlich verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen, was Ihren steuerpflichtigen Erwerb aus der Erbschaft als abzugsfähige Last mindert. Gleichzeitig müssen Sie jedoch den Wert des erhaltenen Vermächtnisses als eigenen steuerpflichtigen Zuwachs in Ihrer Steuererklärung angeben und diesen Betrag gegebenenfalls versteuern. Das Finanzamt betrachtet diese Positionen isoliert voneinander, sodass die Schuld des Erben gegenüber dem Vermächtnisnehmer trotz der zivilrechtlichen Vereinigung von Forderung und Schuld steuerlich wirksam bleibt.
Ein tatsächlicher steuerlicher Vorteil ergibt sich für Sie jedoch nur dann, wenn das Finanzamt den Erwerb des Vermächtnisses auf der Haben-Seite auch tatsächlich als steuerpflichtiges Plus ansetzt. Falls die Behörde das Vermächtnis bei der Berechnung Ihres Vermögenszuwachses bereits unberücksichtigt gelassen hat, führt die Verweigerung des Abzugs der entsprechenden Verbindlichkeit im Ergebnis nicht zu einer fehlerhaften Steuerfestsetzung. Sie sollten daher im Steuerbescheid genau prüfen, ob die Positionen für den Vermächtniserwerb und die Nachlassverbindlichkeiten rechnerisch korrekt saldiert wurden, um eine effektive finanzielle Mehrbelastung durch das Finanzamt zu vermeiden.
Verliere ich den Freibetrag meines erstverstorbenen Vaters durch die Jastrow-Klausel endgültig?
JA. Der persönliche Freibetrag des erstverstorbenen Vaters in Höhe von 400.000 Euro geht für das durch die Jastrow-Klausel angeordnete Vermächtnis verloren, da dieser steuerlich nicht doppelt in Anspruch genommen werden kann. Dieser Vorgang wird rechtlich als Erwerb vom letztverstorbenen Elternteil gewertet.
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 6 Abs. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), wonach ein erst beim Tod des überlebenden Ehegatten fälliges Vermächtnis steuerlich wie eine Nacherbschaft behandelt wird. Da der Gesetzgeber diesen Erwerb so fingiert, als stamme er direkt vom Letztverstorbenen, gewährt die Finanzverwaltung den persönlichen Freibetrag gemäß § 16 ErbStG für den gesamten Vorgang nur ein einziges Mal. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 11. Oktober 2023 (Az. II R 34/20) ausdrücklich klargestellt, dass eine mehrfache Berücksichtigung des Freibetrags für denselben Erwerber bei dieser Konstellation gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine Klage wegen einer vermeintlichen Doppelbesteuerung ist daher aussichtslos, da die zweifache Steuerentstehung als systemimmanente Folge der gewählten testamentarischen Gestaltung gilt.
Eine steuerliche Entlastung ergibt sich lediglich daraus, dass die Vermächtnisschuld beim Schlusserben als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abziehbar ist, sofern das Finanzamt den Vermächtniserwerb gleichzeitig als steuerpflichtigen Zuwachs ansetzt.
Wie weise ich den Vermächtniswert nach, wenn der erste Erbfall bereits Jahrzehnte zurückliegt?
Den Nachweis erbringen Sie durch das Eröffnungsprotokoll des Testaments sowie das Nachlassverzeichnis des ersten Erbfalls. Diese Dokumente belegen die Höhe der Nachlassverbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt, da das Vermächtnis bei einer Jastrow-Klausel bereits mit dem ersten Tod entsteht.
Die Jastrowsche Klausel bewirkt, dass das Vermächtnis beim ersten Erbfall sofort entsteht, die Auszahlung jedoch bis zum Tod des überlebenden Ehegatten hinausgeschoben wird. Da der Wert des Anspruchs somit auf den damaligen Stand des Nachlasses fixiert ist, dienen alte Erbschaftsteuerbescheide oder die beim Amtsgericht hinterlegten Nachlassakten als entscheidende Beweismittel für die heutige Verbindlichkeit. Sollten private Unterlagen unvollständig sein, können Sie beim zuständigen Nachlassgericht Einsicht in die Akten des erstverstorbenen Elternteils beantragen, um den damaligen Wert rechtssicher zu rekonstruieren. Das Finanzamt muss diesen historischen Wert als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG anerkennen, sofern die Entstehung des Anspruchs durch das Testament zweifelsfrei belegt ist.
Falls keinerlei Unterlagen mehr existieren, kann der Wert in Ausnahmefällen durch eine Schätzung auf Basis damaliger Bodenrichtwerte oder vergleichbarer historischer Daten ermittelt werden. Dies erfordert jedoch eine detaillierte Darlegung der damaligen Vermögensverhältnisse gegenüber der Finanzbehörde.
Was tun, wenn das Finanzamt das Vermächtnis besteuert, aber den Schuldenabzug verweigert?
Legen Sie umgehend Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid ein, wenn das Finanzamt das Vermächtnis als steuerpflichtigen Erwerb ansetzt, ohne die entsprechende Verbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen. Diese Steuerfestsetzung ist rechtlich fehlerhaft, da der steuerpflichtige Zuwachs und die damit verbundene Last zwingend gegenübergestellt werden müssen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen sich der steuerpflichtige Erwerb gemäß § 3 ErbStG und der Abzug der Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG rechnerisch neutralisieren. Das Finanzamt darf den Abzug der Vermächtnisschuld nur dann verweigern, wenn es im Gegenzug auch den Erwerb des Vermächtnisanspruchs beim Steuerpflichtigen nicht als Zuwachs berücksichtigt. Erfolgt jedoch eine Besteuerung des Erwerbs ohne gleichzeitige Berücksichtigung der Schuld, wird die steuerliche Bemessungsgrundlage rechtswidrig zu hoch angesetzt. Prüfen Sie daher innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist genau, ob beide Positionen im Bescheid korrekt saldiert oder einheitlich weggelassen wurden.
Eine Ausnahme besteht, wenn Sie gleichzeitig Erbe und Vermächtnisnehmer sind und das Finanzamt beide Positionen bereits im Vorfeld rechnerisch verrechnet hat. In diesem Fall entsteht kein Nachteil, da sich der steuerliche Anspruch und die rechtliche Verpflichtung gegenseitig aufheben.
Erhöht sich meine Steuerlast, wenn meine Geschwister vorab ihren Pflichtteil eingefordert haben?
NEIN. Das durch den Pflichtteilsabruf Ihrer Geschwister ausgelöste Vermächtnis kann Ihre Steuerlast mindern, da es als Nachlassverbindlichkeit vom steuerpflichtigen Erbe abgezogen wird. Durch die Jastrowsche Klausel erhalten loyale Schlusserben einen finanziellen Ausgleich für das vorzeitige Ausscheiden der anderen Pflichtteilsberechtigten.
Die Jastrowsche Klausel sieht vor, dass loyale Erben beim Tod des zweiten Elternteils ein zusätzliches Vermächtnis aus dem Nachlass des Erstverstorbenen erhalten, sofern andere Geschwister ihren Pflichtteil bereits vorzeitig eingefordert haben. Dieses Vermächtnis gilt rechtlich als Schuld des Nachlasses und mindert gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG den steuerpflichtigen Wert des Erbes, das Sie nach dem Tod des länger lebenden Elternteils erhalten. Da die Steuerlast auf Basis des verbleibenden Netto-Nachlasses berechnet wird, führt der Abzug dieser Verbindlichkeit in der Regel zu einer effektiven Senkung Ihrer persönlichen Erbschaftsteuer. Sie müssen jedoch beachten, dass das Finanzamt dieses Vermächtnis gleichzeitig als steuerpflichtigen Erwerb erfassen kann, was die Ersparnis unter Umständen wieder neutralisiert.
Eine tatsächliche Steuerersparnis ergibt sich nur dann, wenn Sie das Vermächtnis in der Erbschaftsteuererklärung explizit als Nachlassverbindlichkeit geltend machen und das Finanzamt den entsprechenden Abzug nicht durch eine fehlerhafte Saldierung verweigert.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
BFH – Az.: II R 34/20 – Urteil vom 11.10.2023
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