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Erbschaftssteuer bei Immobilien: Freibeträge und notarielle Regelungen

Jährlich wechseln in Deutschland rund 400.000 Immobilien durch Erbschaft ihren Besitzer. Mehr als die Hälfte aller Nachlässe enthält Immobilien, wobei häufig Erbschaftssteuer anfällt. Ob und in welcher Höhe Steuern zu zahlen sind, hängt vom Wert der Immobilie und vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe ab.

Die Erbschaftssteuer bei Immobilien wird erst fällig, wenn der Wert des geerbten Vermögens die persönlichen Freibeträge übersteigt. Diese variieren je nach Verwandtschaftsgrad erheblich. Bei Immobilienerbschaften liegt der Wert häufig über diesen Beträgen, sodass die Steuerfrage besonders relevant wird.

Eine Besonderheit gilt für das selbstgenutzte Familienheim: Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieses steuerfrei an Ehepartner oder Kinder übergehen. Zudem spielt die notarielle Beurkundung eine wichtige Rolle, etwa bei der Errichtung von Testamenten oder bei Schenkungen zu Lebzeiten, mit denen sich die Steuerlast reduzieren lässt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad: Ehepartner können 500.000 Euro ohne Steuerbelastung erhalten, Kinder 400.000 Euro pro Elternteil, Enkelkinder 200.000 Euro. Geschwister und entfernte Verwandte erhalten nur 20.000 Euro Freibetrag.
  • Familienheim kann steuerfrei bleiben: Das selbstgenutzte Eigenheim bleibt unter bestimmten Voraussetzungen für Ehepartner vollständig und für Kinder bis 200 Quadratmeter Wohnfläche steuerfrei, wenn sie dort mindestens zehn Jahre wohnen bleiben.
  • Bewertung durch das Finanzamt: Der Verkehrswert der Immobilie bildet die Grundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer. Bei vermieteten Wohnimmobilien werden nur 90 Prozent des Wertes angesetzt.
  • Notarielle Beurkundung erforderlich: Erbverträge und Schenkungsverträge für Immobilien bedürfen zwingend der notariellen Form. Testamente können handschriftlich oder notariell errichtet werden. Dies sichert die rechtliche Wirksamkeit und ermöglicht steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.
  • Individuelle Prüfung erforderlich: Jeder Erbfall ist rechtlich und steuerlich unterschiedlich zu bewerten. Die Gestaltungsmöglichkeiten hängen von den konkreten Umständen ab.
Zwei Hände verschiedener Generationen halten gemeinsam einen Hausschlüssel vor einem Einfamilienhaus
Die Übergabe von Immobilien innerhalb der Familie erfordert eine sorgfältige steuerliche Planung, um hohe Erbschaftssteuern zu vermeiden (Symbolbild: Freepik/KI).

Wann fällt Erbschaftssteuer bei Immobilien an?

Die Erbschaftssteuer auf Immobilien entsteht, wenn der Wert des geerbten Vermögens den persönlichen Freibetrag des Erben übersteigt. Die Höhe dieser Freibeträge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) festgelegt.

Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

Die steuerlichen Freibeträge unterscheiden sich erheblich. Für die engsten Familienangehörigen gelten besonders hohe Freibeträge:

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können bis zu 500.000 Euro ohne Steuerbelastung erhalten.
  • Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil. Dies bedeutet, dass ein Kind beim Tod beider Elternteile insgesamt 800.000 Euro steuerfrei erhalten kann.
  • Enkelkinder erhalten einen Freibetrag von 200.000 Euro, sofern ihre Eltern noch leben. Ist das vermittelnde Elternteil bereits verstorben, erhöht sich der Freibetrag auf 400.000 Euro. Eltern und Großeltern des Erblassers haben einen Freibetrag von 100.000 Euro.
  • Deutlich geringer fallen die Freibeträge für entferntere Verwandte aus. Geschwister, Nichten, Neffen, Tanten, Onkel sowie alle nicht verwandten Personen können lediglich 20.000 Euro ohne Abgaben erhalten. Gerade bei Immobilienerbschaften, deren Wert häufig im sechsstelligen Bereich liegt, wird bei diesem Personenkreis regelmäßig Erbschaftssteuer fällig.

Rechenbeispiel: Erbschaftssteuer auf ein Einfamilienhaus

Eine Tochter erbt von ihrer verstorbenen Mutter ein Einfamilienhaus im Wert von 550.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro verbleiben 150.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb. Als Kind fällt sie in Steuerklasse I. Bei diesem Betrag beträgt der Steuersatz 11 Prozent. Die zu zahlende Erbschaftssteuer beläuft sich damit auf 16.500 Euro.

Würde dieselbe Immobilie von einer Nichte geerbt, läge der Freibetrag bei nur 20.000 Euro. Der steuerpflichtige Erwerb betrüge 530.000 Euro. In Steuerklasse II würde ein Steuersatz von 25 Prozent gelten, was eine Steuerlast von 132.500 Euro zur Folge hätte.

Notarschreibtisch mit Dokumenten, Stempel und Füller während einer Beurkundung
Erbverträge und Schenkungen von Immobilien bedürfen zwingend der notariellen Beurkundung, um rechtliche Wirksamkeit zu erlangen (Symbolbild: Freepik/KI).

Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim

Das selbstgenutzte Familienheim kann steuerfrei vererbt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Regelung gilt ausschließlich für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder des Erblassers. Die Steuerbefreiung erfolgt zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen und kann erhebliche Steuerersparnisse ermöglichen.

Voraussetzungen für Ehepartner

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können das Familienheim unabhängig von dessen Wert und Größe ohne Steuerbelastung erhalten. Entscheidend ist, dass der Erblasser die Immobilie bis zu seinem Tod selbst zu Wohnzwecken genutzt hat. Der überlebende Partner muss die Immobilie unverzüglich selbst bewohnen und dort für mindestens zehn Jahre seinen Lebensmittelpunkt haben.

Zieht der überlebende Ehepartner innerhalb dieser Zehnjahresfrist aus, wird die Erbschaftssteuer nachträglich fällig. Eine Ausnahme gilt nur bei zwingenden Gründen, etwa wenn aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug in ein Pflegeheim erforderlich wird oder der Erbe selbst verstirbt.

Besonderheiten für Kinder

Auch Kinder können das Elternhaus ohne Steuerbelastung erhalten, allerdings mit einer wichtigen Einschränkung: Die Steuerbefreiung gilt nur für eine Wohnfläche bis zu 200 Quadratmetern. Überschreitet die Immobilie diese Größe, muss der darüber hinausgehende Anteil anteilig versteuert werden.

Kinder müssen unverzüglich nach dem Erbfall in die Immobilie einziehen. Als unverzüglich gilt in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten. Auch hier gilt die Zehnjahresfrist für die Selbstnutzung. Wird die Immobilie innerhalb dieser Zeit verkauft, vermietet oder aufgegeben, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Nur bei zwingenden Gründen, die der Erbe nicht zu vertreten hat, bleibt die Steuerfreiheit bestehen.

Bedeutung der Selbstnutzung

Die Immobilie muss als Hauptwohnsitz dienen und den Mittelpunkt des familiären Lebens bilden. Eine lediglich gelegentliche Nutzung oder die Nutzung als Zweitwohnsitz reicht nicht aus. Das Finanzamt prüft diese Voraussetzungen durch Meldedaten und kann im Einzelfall weitere Nachweise verlangen.

Luftaufnahme eines Wohnviertels mit Einfamilienhäusern und Gärten bei Sonnenuntergang
Jährlich wechseln rund 400.000 Immobilien in Deutschland durch Erbschaft ihren Besitzer, wobei häufig Erbschaftssteuer anfällt (Symbolbild: Freepik/KI).

Bewertung der Immobilie für die Erbschaftssteuer

Das Finanzamt ermittelt den Wert der geerbten Immobilie anhand des Verkehrswerts. Dieser entspricht dem Preis, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt erzielbar wäre. Die Bewertung erfolgt nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes (BewG) in einem gesonderten Feststellungsverfahren.

Wie wird bewertet?

Bei Eigentumswohnungen und Ein- oder Zweifamilienhäusern orientiert sich das Finanzamt an Kaufpreisen vergleichbarer Immobilien in ähnlicher Lage. Bei vermieteten Mehrfamilienhäusern wird der Wert aus den erzielbaren Mieterträgen und dem Bodenwert ermittelt.

Das Finanzamt fordert die Erben auf, Angaben zur Immobilie zu machen. Eine Besichtigung findet in der Regel nicht statt. Gegen den Feststellungsbescheid kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Mit einem Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen lässt sich ein niedrigerer Wert nachweisen.

Schulden und Belastungen mindern den Wert

Bestehende Grundschulden, Hypotheken oder andere Nachlassverbindlichkeiten mindern den steuerpflichtigen Erwerb. Auch Beerdigungskosten können abgezogen werden. Erbt jemand beispielsweise eine Immobilie im Wert von 500.000 Euro, auf der noch eine Restschuld von 150.000 Euro lastet, beträgt der steuerpflichtige Erwerb nur 350.000 Euro.

Besonderheiten bei vermieteten Immobilien

Für vermietete Wohnimmobilien gilt eine Steuervergünstigung. Das Finanzamt setzt nur 90 Prozent des ermittelten Verkehrswerts als Bemessungsgrundlage an. Die verbleibenden 10 Prozent bleiben steuerfrei.

Diese Regelung nach § 13d ErbStG gilt ausschließlich für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien. Voraussetzung ist, dass die Immobilie im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich vermietet war. Ein vorübergehender Leerstand ist unschädlich, sofern eine Vermietungsabsicht besteht.

Bei Gewerbeimmobilien oder Immobilien im Betriebsvermögen greift die Vergünstigung nicht. Auch vermietete Ferienwohnungen fallen nicht unter diese Regelung, da sie nicht der dauerhaften Wohnnutzung dienen.

Taschenrechner, Hausmodell und Steuerdokumente auf einem Schreibtisch
Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt vom Immobilienwert und den persönlichen Freibeträgen ab, die je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 20.000 und 500.000 Euro variieren (Symbolbild: Freepik/KI).

Erbengemeinschaft bei Immobilien

Erben mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Dies betrifft etwa 37 Prozent aller Immobilienerbschaften. Die Immobilie gehört allen Erben gemeinschaftlich. Entscheidungen über Verkauf, Vermietung oder Nutzung können nur einstimmig getroffen werden.

Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Dies bedeutet in der Regel den Verkauf der Immobilie und die Verteilung des Erlöses. Alternativ kann ein Miterbe die Anteile der anderen übernehmen. Übernimmt ein Miterbe die Anteile der anderen im Rahmen der Erbauseinandersetzung, ist dieser Vorgang in der Regel von der Grunderwerbsteuer befreit.

Bei der Erbschaftssteuer wird jeder Miterbe nur für seinen Anteil am Nachlass veranlagt. Der persönliche Freibetrag steht jedem Erben gesondert zu. Beträgt etwa der Wert einer Immobilie 800.000 Euro und erben zwei Kinder je zur Hälfte, kann jedes Kind seinen Freibetrag von 400.000 Euro nutzen. In diesem Fall fällt keine Erbschaftssteuer an.

Steuerbelastung durch Schenkungen reduzieren

Wer eine hohe Erbschaftssteuer befürchtet, kann durch Schenkungen zu Lebzeiten Steuern vermeiden. Die Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Eine Immobilie kann somit schrittweise übertragen werden.

Schenkungsverträge über Grundstücke bedürfen nach § 518 BGB der notariellen Beurkundung. Der Notar prüft die Identität der Beteiligten, klärt den Sachverhalt auf und fertigt den Vertragsentwurf.

Häufig wird bei Schenkungen ein Nießbrauchsvorbehalt vereinbart. Die Eltern behalten sich das Recht vor, die Immobilie weiterhin zu bewohnen oder die Mieteinnahmen zu beziehen. Der Wert des Nießbrauchs mindert die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer erheblich. Dies ermöglicht die Übertragung wertvollerer Immobilien innerhalb der Freibeträge.

Auch ein Wohnrecht kann vereinbart werden. Dies berechtigt nur zum eigenen Wohnen, nicht aber zur Vermietung. Der Wert eines Wohnrechts ist geringer als der eines Nießbrauchs und mindert die Schenkungssteuer entsprechend weniger stark.

Gemütliches Wohnzimmer mit Blick in den Garten eines Familienhauses
Das selbstgenutzte Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei an Ehepartner oder Kinder vererbt werden, wenn diese dort mindestens zehn Jahre wohnen bleiben (Symbolbild: Freepik/KI).

Praktische Hinweise zum Verfahren

Nach dem Erbfall sind bestimmte Fristen und Meldepflichten zu beachten:

  • Meldepflicht: Erben müssen den Erbfall innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt des letzten Wohnsitzes des Erblassers anzeigen. Die Anzeige kann formlos erfolgen.
  • Erbschaftssteuererklärung: Das Finanzamt fordert zur Abgabe einer Steuererklärung auf, wenn der Nachlasswert den Freibetrag voraussichtlich übersteigt. Die Frist beträgt mindestens einen Monat.
  • Immobilienbewertung: Bei Immobilien im Nachlass ermittelt das Finanzamt den Wert in einem gesonderten Feststellungsverfahren.
  • Zahlungsfrist: Die Erbschaftssteuer wird in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
  • Verkauf zur Steuerfinanzierung: Reicht das sonstige geerbte Vermögen nicht aus, können Erben die Immobilie verkaufen. Der Verkaufserlös ist nicht zusätzlich steuerpflichtig.
  • Niedrigerer Verkaufspreis: Erfolgt der Verkauf innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall und liegt der Kaufpreis unter dem vom Finanzamt festgestellten Wert, gilt der niedrigere Kaufpreis als Bemessungsgrundlage.
  • Stundungsmöglichkeit: Kann die Steuer nur durch Verkauf der Immobilie aufgebracht werden, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer zinsfreien Stundung für bis zu zehn Jahre.

Frühzeitige Planung vermeidet Steuerbelastung

In den vergangenen zehn Jahren ist die Zahl der erbschaftssteuerpflichtigen Ehepartner und Kinder um knapp 90 Prozent gestiegen. Dies liegt vor allem an gestiegenen Immobilienpreisen bei gleichbleibenden Freibeträgen seit 2009.

Die Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim kann erhebliche Steuerlasten vermeiden, setzt aber strikte Voraussetzungen voraus. Durch Schenkungen zu Lebzeiten lassen sich Freibeträge alle zehn Jahre erneut nutzen. Die notarielle Beurkundung sichert die rechtliche Wirksamkeit solcher Übertragungen.

Weitere Informationen zur notariellen Beurkundung und zur Gestaltung von Erbfällen finden sich auf der Website der Notarkanzlei Dr. Kotz. Die individuelle Prüfung der steuerlichen und rechtlichen Situation im Einzelfall ist unerlässlich.

Wichtige Begriffe kurz erklärt

  • Bewertungsgesetz (BewG): Gesetz, das die Bewertung von Vermögensgegenständen für steuerliche Zwecke regelt. Es legt fest, nach welchen Verfahren der Wert von Immobilien für die Erbschaftssteuer zu ermitteln ist.
  • Erbschaftssteuerklasse: Steuerliche Einordnung der Erben nach ihrem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Steuerklasse I umfasst Ehepartner, Kinder und Enkel mit den niedrigsten Steuersätzen, Steuerklasse II Geschwister und entferntere Verwandte, Steuerklasse III alle übrigen Personen.
  • Erbvertrag: Ein zwischen dem Erblasser und einer anderen Person vor einem Notar geschlossener Vertrag über die Erbfolge. Anders als ein Testament kann er grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden und bietet damit höhere Bindungswirkung.
  • Ertragswertverfahren: Bewertungsverfahren für vermietete Mehrfamilienhäuser und Geschäftsimmobilien. Der Wert ergibt sich aus dem erzielbaren Ertrag und dem Bodenwert der Immobilie.
  • Familienheim: Die vom Erblasser selbst zu Wohnzwecken genutzte Immobilie. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei an Ehepartner oder Kinder vererbt werden, wenn diese dort mindestens zehn Jahre wohnen bleiben.
  • Freibetrag: Der Betrag, bis zu dem Vermögen steuerfrei vererbt werden kann. Die Höhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und reicht von 20.000 Euro für entfernte Verwandte bis zu 500.000 Euro für Ehepartner.
  • Nießbrauch: Das Recht, eine fremde Sache zu nutzen und die Erträge daraus zu ziehen. Bei Immobilien berechtigt der Nießbrauch zum Bewohnen oder zum Bezug der Mieteinnahmen. Der Wert des Nießbrauchs mindert die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer.
  • Sachwertverfahren: Bewertungsverfahren, das zur Anwendung kommt, wenn Vergleichs- und Ertragswertverfahren nicht geeignet sind. Der Wert ergibt sich aus dem Bodenwert und den Herstellungskosten des Gebäudes unter Berücksichtigung von Alter und Zustand.
  • Vergleichswertverfahren: Bewertungsverfahren für Eigentumswohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäuser. Der Wert wird anhand von Kaufpreisen vergleichbarer Immobilien in ähnlicher Lage ermittelt.
  • Verkehrswert: Der Wert, den eine Immobilie bei einem Verkauf auf dem freien Markt erzielen würde. Er bildet die Grundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer und wird vom Finanzamt nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes ermittelt.
  • Zehn-Jahres-Frist: Zeitraum, in dem bestimmte steuerliche Regelungen gelten. Bei der Familienheim-Steuerbefreiung müssen Erben die Immobilie zehn Jahre selbst bewohnen. Bei Schenkungen können Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann fällt Erbschaftssteuer bei Immobilien an und wie hoch ist sie?

Erbschaftssteuer auf Immobilien wird fällig, sobald der Wert des Erbes Ihre persönlichen Freibeträge übersteigt, die je nach Verwandtschaftsgrad von 20.000 Euro bis 500.000 Euro reichen und mit Steuersätzen von 7% bis 50% belegt werden können. Die genaue Höhe hängt stark vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und dem Verkehrswert der Immobilie ab.

Die Steuerpflicht entsteht, weil das Gesetz klare Vorgaben macht: Nur bis zu einem bestimmten Betrag können Sie Vermögen steuerfrei erben. Diese Freibeträge sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) genau definiert und variieren erheblich. Ehepartner genießen den höchsten Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder erhalten 400.000 Euro pro Elternteil, während für Geschwister oder nicht Verwandte lediglich 20.000 Euro steuerfrei bleiben.

Ein passender Vergleich ist die Situation einer Tochter, die ein Haus im Wert von 550.000 Euro erbt: Nach Abzug ihres Freibetrags von 400.000 Euro bleiben 150.000 Euro steuerpflichtig, was bei 11 Prozent Steuersatz 16.500 Euro ausmacht. Erbt hingegen eine Nichte dieselbe Immobilie, beträgt der Freibetrag nur 20.000 Euro, der steuerpflichtige Erwerb steigt auf 530.000 Euro, und bei 25 Prozent Steuersatz sind es 132.500 Euro – ein gewaltiger Unterschied. Unterschätzen Sie niemals den Wert der geerbten Immobilie oder wenden Sie die Freibeträge falsch an, da dies zu einer unerwartet hohen Steuernachzahlung führen kann.

Ermitteln Sie den Verkehrswert der geerbten Immobilie und vergleichen Sie diesen sofort mit Ihrem persönlichen Freibetrag, um eine erste Einschätzung der möglichen Steuerlast zu erhalten.


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Welche Freibeträge gelten für mich bei der Erbschaftssteuer auf Immobilien?

Ihre persönlichen Freibeträge bei der Erbschaftssteuer auf Immobilien hängen direkt von Ihrem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab und können erheblich variieren. Ehepartner genießen den höchsten Freibetrag von 500.000 Euro, während Kinder pro Elternteil 400.000 Euro steuerfrei erben können. Diese Beträge sind entscheidend, um die tatsächliche Steuerlast auf geerbte Immobilien zu bestimmen.

Der Grund für diese Staffelung ist die gesetzliche Anerkennung der engeren familiären Bindung. Juristen nennen das den „Verwandtschaftsgrad-Bonus“. Je näher Sie dem Erblasser standen, desto mehr Vermögen dürfen Sie steuerfrei behalten. Ein passender Vergleich ist ein gestaffeltes Treueprogramm: Die treuesten Kunden, also die engsten Angehörigen, erhalten die größten Vorteile. Enkelkinder beispielsweise erhalten 200.000 Euro, doch stirbt ihr Elternteil vor dem Erblasser, verdoppelt sich dieser Betrag auf 400.000 Euro. Eltern und Großeltern des Erblassers haben einen Freibetrag von 100.000 Euro.

Dramatisch anders sieht es für entferntere Verwandte aus: Geschwister, Nichten, Neffen, Tanten, Onkel und alle nicht verwandten Personen können lediglich 20.000 Euro ohne Abgaben erhalten. Bei einer Immobilienerbschaft, deren Wert schnell im sechsstelligen Bereich liegt, fällt hier fast immer Erbschaftssteuer an. Verlassen Sie sich daher nie auf allgemeine Annahmen über Freibeträge.

Identifizieren Sie Ihren exakten Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, um Ihren persönlichen steuerfreien Betrag zu kennen.


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Was muss ich tun, wenn ich eine Immobilie geerbt habe?

Nach dem Erbe einer Immobilie ist schnelles Handeln gefragt: Sie müssen den Erbfall innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt melden, die Immobilie bewerten lassen und gegebenenfalls eine Erbschaftssteuererklärung abgeben. Notarielle Beurkundungen spielen eine entscheidende Rolle, um die rechtliche Wirksamkeit von Testamenten oder Schenkungen zu sichern und spätere Probleme zu vermeiden.

Der Grund für diese Eile liegt in der gesetzlichen Meldepflicht. Juristen nennen das die Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt, die Sie innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls formlos erfüllen müssen. Ignorieren Sie diese Frist, kann dies zu unnötigen rechtlichen Konsequenzen führen. Das Finanzamt ermittelt anschließend den Verkehrswert der Immobilie in einem gesonderten Feststellungsverfahren nach dem Bewertungsgesetz (BewG) und fordert Sie zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung auf, falls der Nachlasswert Ihren Freibetrag voraussichtlich übersteigt.

Ein passender Vergleich ist der Startschuss eines Rennens: Wer zu spät startet, läuft Gefahr, das Ziel nicht zu erreichen. Ähnlich verhält es sich mit den Formalitäten nach einer Erbschaft. Auch bei Erbverträgen und Schenkungsverträgen für Immobilien ist zwingend eine notarielle Form nach § 518 BGB erforderlich, um die rechtliche Wirksamkeit zu sichern.

Zeigen Sie den Erbfall umgehend und formlos innerhalb der dreimonatigen Frist beim zuständigen Finanzamt an, um Ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen.


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Was passiert, wenn ich die geerbte Immobilie verkaufen muss?

Müssen Sie eine geerbte Immobilie verkaufen, ist der Erlös daraus nicht zusätzlich einkommensteuerpflichtig, da die Erbschaftssteuer bereits den Erwerb als solchen erfasst. Ein entscheidender Punkt ist jedoch die Bewertung: Liegt der tatsächliche Verkaufspreis innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall unter dem vom Finanzamt festgestellten Verkehrswert, gilt dieser niedrigere Kaufpreis als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer. Wer also schnell handelt, kann bares Geld sparen.

Der Grund für diese Regelung ist die Vermeidung einer doppelten Belastung. Das Gesetz erkennt an, dass der Verkauf einer geerbten Immobilie oft notwendig ist, um die Erbschaftssteuer überhaupt finanzieren zu können. Juristen nennen das den „Liquiditätsaspekt“. Ein passender Vergleich ist ein Notverkauf: Niemand möchte unter Wert verkaufen, aber manchmal ist es die einzige Option.

Benötigen Sie den Verkaufserlös zur Begleichung der Erbschaftssteuer, gibt es eine weitere Erleichterung: Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit einer zinsfreien Stundung für bis zu zehn Jahre. Das verschafft Ihnen wertvolle Zeit, um die beste Verkaufsstrategie zu finden. Prüfen Sie bei Verkaufsabsicht, ob der Verkauf innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall erfolgen könnte, um potenziell einen niedrigeren Kaufpreis als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer geltend zu machen.


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Wie kann ich die Erbschaftssteuer auf Immobilien reduzieren?

Sie können die Erbschaftssteuer auf Immobilien erheblich reduzieren, indem Sie strategisch vorgehen: Das selbstgenutzte Familienheim lässt sich unter bestimmten Bedingungen steuerfrei vererben, und durch geschickte Schenkungen zu Lebzeiten nutzen Sie Freibeträge alle zehn Jahre erneut. Oft lässt sich dies mit einem Nießbrauchsvorbehalt kombinieren, der die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer mindert.

Der Grund dafür liegt im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, das persönliche Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad vorsieht. Ehepartner können beispielsweise 500.000 Euro steuerfrei erben, Kinder jeweils 400.000 Euro pro Elternteil. Diese Freibeträge lassen sich bei Schenkungen alle zehn Jahre neu ausschöpfen. Wer also frühzeitig handelt, kann Vermögen schrittweise und steueroptimiert übertragen. Ein cleverer Schachzug ist dabei der Nießbrauchsvorbehalt: Sie verschenken die Immobilie, behalten sich aber das Recht vor, darin zu wohnen oder Mieteinnahmen zu erzielen. Der Wert dieses Nießbrauchs wird vom Immobilienwert abgezogen, was die steuerpflichtige Schenkung erheblich reduziert.

Ein passender Vergleich ist ein Marathonläufer, der seine Kräfte klug einteilt: Statt alles auf einmal zu geben, teilt er die Strecke in Etappen. Ähnlich verhält es sich mit der Vermögensübertragung über Jahrzehnte. Das Gesetz ermöglicht es, die Zehn-Jahres-Frist bei Schenkungen immer wieder zu nutzen, um die Freibeträge neu zu aktivieren.

Prüfen Sie frühzeitig, ob Ihr selbstgenutztes Familienheim die Kriterien für eine Steuerbefreiung erfüllt, und erwägen Sie eine notariell beurkundete Schenkung zu Lebzeiten, um Freibeträge strategisch zu nutzen. Die Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim kann erhebliche Steuerlasten vermeiden, setzt aber strikte Voraussetzungen voraus.


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