Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann reicht das notarielle Testament als Erbnachweis?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wie beweisen Erben das Fehlen weiterer Geschwister?
- Beglaubigte Erklärung statt Erbschein: Was ist zulässig?
- Wann das Grundbuchamt auf den Erbschein verzichten muss
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt das BGH-Urteil auch, wenn ich im Testament nur als Abkömmling bezeichnet werde?
- Verliere ich die Kostenbefreiung im Grundbuch, falls das Amt die Prüfung unnötig verzögert?
- Muss ich für die beglaubigte Erklärung zum Notar oder reicht die Unterschrift beim Ortsgericht?
- Was kann ich tun, wenn der Rechtspfleger trotz BGH-Urteil stur auf einen Erbschein beharrt?
- Kann ich die Erbscheinskosten zurückfordern, falls das Grundbuchamt meine Erklärung unberechtigt abgelehnt hat?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZB 40/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 20.11.2025
- Aktenzeichen: V ZB 40/24
- Verfahren: Grundbuchberichtigung
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Erbrecht
- Streitwert: 5.000 €
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Erben, Grundbuchämter, Notare
Erben können das Grundbuch ohne Erbschein berichtigen, wenn ein notarielles Testament und Geburtsurkunden ausreichen.
- Ein notarielles Testament beweist die Erbfolge oft zusammen mit amtlichen Geburtsurkunden.
- Dies gilt auch, wenn das Testament die Erben nicht namentlich nennt.
- Das Grundbuchamt muss einfache Erklärungen zur Anzahl der Kinder als Beweis akzeptieren.
- Nur bei konkreten Zweifeln darf das Amt weiterhin einen teuren Erbschein verlangen.
Wann reicht das notarielle Testament als Erbnachweis?
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung (GBO) erfolgt der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis. Liegt jedoch eine Verfügung von Todes wegen – das ist der juristische Sammelbegriff für Testamente oder Erbverträge – in einer öffentlichen Urkunde vor, genügt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO die Vorlage dieser Verfügung nebst der entsprechenden Eröffnungsniederschrift. Diese Niederschrift ist das amtliche Protokoll des Nachlassgerichts über die formelle Eröffnung des Testaments. Das Grundbuchamt darf einen formellen Erbschein nur dann verlangen, wenn es die Erbfolge durch die ohnehin vorhandenen Urkunden nicht für hinreichend nachgewiesen hält.
„Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt an Stelle des Erbscheins die Vorlage der Verfügung und der Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung; das Grundbuchamt kann jedoch die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn es die Erbfolge durch die vorliegenden Urkunden nicht für nachgewiesen hält.“ (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO)
Suchen Sie zeitnah die Eröffnungsniederschrift Ihres notariellen Testaments oder Erbvertrags heraus. Nur zusammen mit diesem Protokoll des Nachlassgerichts wird die Urkunde vom Grundbuchamt als Erbnachweis akzeptiert. Fehlt Ihnen dieses Dokument, fordern Sie es umgehend beim zuständigen Amtsgericht an, bevor Sie den Berichtigungsantrag stellen.
Redaktionelle Leitsätze
- Bezeichnet eine öffentliche Verfügung von Todes wegen die Erben nicht namentlich, sondern nur als Gruppe, kann der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch Personenstandsurkunden in Verbindung mit einer formgerechten einfachen Erklärung nach § 29 GBO geführt werden.
- Der urkundliche Nachweis der negativen Tatsache, dass keine weiteren Abkömmlinge existieren, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Grundbuchamts; nur bei konkreten und begründeten Zweifeln an der Erbfolge darf zwingend ein Erbschein gefordert werden.
- Eine eidesstattliche Versicherung stellt im Grundbuchverfahren kein zulässiges Nachweismittel dar, da dem Grundbuchamt die gesetzliche Zuständigkeit für deren strafbewehrte Abnahme fehlt.

Praxis-Hürde: Die Form des Testaments
Diese Erleichterung beim Erbnachweis gilt ausschließlich beim Vorliegen einer öffentlichen Urkunde, also eines notariellen Testaments oder eines Erbvertrags. Hat der Erblasser lediglich ein handschriftliches Testament hinterlassen, ist die Vorlage eines Erbscheins für die Grundbuchberichtigung weiterhin zwingend erforderlich, da hier die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit fehlt.
Ein Großvater hatte im Jahr 1978 in einem notariellen Testament seine Kinder zu befreiten Vorerben und die Enkelkinder als Nacherben eingesetzt. Das bedeutet konkret: Ein Vorerbe erhält den Nachlass nur auf Zeit und muss ihn später – meist beim eigenen Tod – an die Nacherben weitergeben. Nach dem Tod der als Vorerbin eingetragenen Tochter im Jahr 2022 beantragte eine Enkelin die Berichtigung des Grundbuchs für den verbliebenen Anteil von 40/100, um die Eigentumsverhältnisse der Erbengemeinschaft anzupassen. Der angerufene Bundesgerichtshof entschied in letzter Instanz zugunsten der Erben und wies das Grundbuchamt an, die Berichtigung nicht wegen eines fehlenden Erbscheins abzulehnen (Az. V ZB 40/24). Das Amtsgericht Schöneberg und das Kammergericht hatten zuvor trotz des vorliegenden notariellen Testaments fälschlicherweise auf die Vorlage eines Erbscheins bestanden.
„Das Grundbuchamt hat demnach grundsätzlich auf eine eröffnete öffentliche Verfügung von Todes wegen zu vertrauen und darf lediglich dann einen Erbschein verlangen, wenn sich bei der Prüfung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts begründete (konkrete) Zweifel ergeben […]“ – so der Bundesgerichtshof
Wie beweisen Erben das Fehlen weiterer Geschwister?
Sind Erben in einer letztwilligen Verfügung nicht namentlich benannt, entsteht zunächst eine urkundliche Nachweislücke für die Hinterbliebenen. Die direkte Abstammung von den Erblassern kann zwar problemlos durch Personenstandsurkunden belegt werden. Das sind amtliche Dokumente wie Geburts- oder Heiratsurkunden, welche die familiäre Verbindung beweisen. Allerdings muss zusätzlich das Fehlen weiterer Geschwister gegenüber dem Amt nachgewiesen werden, was in der juristischen Praxis als Nachweis einer negativen Tatsache bezeichnet wird.
In den vorgelegten Dokumenten der Enkelkinder trat dieses Problem offen zutage, da das Testament des Großvaters die Nacherben lediglich allgemein als „Kinder“ der Vorerbin bezeichnete, ohne konkrete Namen aufzuführen. Die beiden Antragssteller konnten ihre eigene Stellung als Enkel zwar durch entsprechende Geburtsurkunden belegen, blieben aber den urkundlichen Beweis schuldig, dass die Vorerbin keine weiteren Kinder auf die Welt gebracht hatte. Das Grundbuchamt beim Amtsgericht Schöneberg sah den Nachweis der alleinigen Nacherbschaft als nicht erbracht an und erließ in der Folge zwei Zwischenverfügungen am 10. November 2023 sowie am 18. Dezember 2023, um den Erbschein einzufordern. Eine Zwischenverfügung ist dabei ein schriftlicher Hinweis des Amtes, dass der Antrag noch Mängel aufweist oder Unterlagen fehlen.
Sammeln Sie lückenlos alle Personenstandsurkunden (wie Geburts- oder Heiratsurkunden), die Ihre Abstammung und die Ihrer Miterben belegen. Diese Dokumente sind die zwingende Voraussetzung, um die urkundliche Nachweislücke im Testament gemeinsam mit Ihrer ergänzenden Erklärung gegenüber dem Amt erfolgreich zu schließen.
Beglaubigte Erklärung statt Erbschein: Was ist zulässig?
Der Nachweis kann durch Personenstandsurkunden in Verbindung mit einfachen Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden. Diese Vorschrift verlangt konkret, dass die Unterschrift unter der Erklärung öffentlich beglaubigt sein muss, etwa durch einen Notar. Eine eidesstattliche Versicherung ist im reinen Grundbuchverfahren jedoch grundsätzlich nicht als strafbewehrter Nachweis nach den §§ 156, 161 des Strafgesetzbuches (StGB) zulässig. Das Grundbuchamt muss formgerechte einfache Erklärungen im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung zwingend berücksichtigen und bewerten.
An den Anforderungen an diesen formgerechten Nachweis entzündete sich im Jahr 2025 der tiefergehende juristische Konflikt zwischen den Instanzen. Die Vorinstanzen stellten sich auf den Standpunkt, dass einfache Erklärungen der Enkel oder eidesstattliche Versicherungen nicht ausreichten, um einen Erbschein vollumfänglich zu ersetzen. Das Kammergericht und das Amtsgericht argumentierten, das Grundbuchamt sei gar nicht befugt, eine eidesstattliche Versicherung formell abzunehmen. Auch eine notarielle Aufnahme einer solchen Versicherung biete keine strafbewehrte Richtigkeitsgewähr, da dem Amt oder einem Notar die gesetzliche Zuständigkeit für die Entgegennahme im Sinne des Strafgesetzbuches fehle. Ebenso belege eine formgerechte Erklärung nach § 29 Abs. 1 GBO lediglich die Abgabe der Aussage, garantiere aber nicht deren unzweifelhafte inhaltliche Richtigkeit.
BGH: Einfache Erklärungen genügen zur Beweisführung
Der Bundesgerichtshof widersprach dieser restriktiven Auffassung der Vorinstanzen deutlich und stellte klar, dass einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO sehr wohl zur Schließung von Nachweislücken bei negativen Tatsachen genügen können. Die Karlsruher Richter verneinten einen generellen Ausschluss solcher Beweismittel. Weder der Wortlaut noch die Systematik des § 35 Abs. 1 GBO verbieten es, urkundliche Nachweise durch formgerechte einfache Erklärungen zu ergänzen. Die Bundesrichter betonten, dass derartige Erklärungen stets in die Beweiswürdigung des Grundbuchamts einzubeziehen sind. Nur wenn nach dieser inhaltlichen Würdigung noch konkrete Zweifel am Wahrheitsgehalt verbleiben, darf die Behörde weiterhin auf die Vorlage eines formellen Erbscheins bestehen.
„Der daneben erforderliche Nachweis der negativen Tatsache, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt, kann durch einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden. Ausschließlich dann, wenn gleichwohl auf konkrete Anhaltspunkte gegründete Zweifel an der Erbfolge verbleiben, darf das Grundbuchamt die Vorlegung eines Erbscheins […] verlangen.“ – so der Bundesgerichtshof
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel für Ihren Fall ist der Nachweis „negativer Tatsachen“. Sind Sie im notariellen Testament nicht namentlich, sondern nur als Gruppe (z. B. „meine Abkömmlinge“) aufgeführt, können Sie die Lücke über weitere Miterben durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 29 GBO schließen. Das Grundbuchamt darf einen Erbschein nur noch verlangen, wenn es konkrete, begründete Zweifel an der Vollständigkeit Ihrer Angaben hat – bloße pauschale Bedenken reichen nach diesem Urteil nicht mehr aus.
Wann das Grundbuchamt auf den Erbschein verzichten muss
Die allgemeine Verfahrensökonomie und der Zweck der gesetzlichen Regelungen rechtfertigen den Verzicht auf einen Erbschein, wenn keine konkreten Zweifel an der Erbfolge bestehen. Verfahrensökonomie bedeutet in diesem Kontext, dass rechtliche Abläufe effizient, kostengünstig und ohne unnötige bürokratische Hürden für den Bürger gestaltet werden sollen. Das Nachlassgericht hat bei der Aufklärung von weiteren Abkömmlingen ohne konkrete Anhaltspunkte keine besseren Möglichkeiten als das Grundbuchamt selbst. Die gesetzlich vorgesehene Arbeitsteilung zwischen Grundbuchamt und Nachlassgericht steht einer eigenständigen Prüfung durch das Grundbuchamt somit nicht entgegen.
Für das vorliegende Verfahren wies der V. Zivilsenat das Argument zurück, ein Nachlassgericht könne die Existenz weiterer Abkömmlinge sicherer oder tiefergehend aufklären. Die Richter stellten fest, dass auch das Nachlassgericht ohne konkrete Verdachtsmomente nicht in der Lage ist, die Nichtexistenz weiterer Kinder besser zu ermitteln. Es sei daher rechtlich nicht sachgerecht, pauschal ein Erbscheinverfahren zu verlangen, wenn die verbliebene Nachweislücke bereits durch formgerechte einfache Erklärungen der Erben geschlossen werden kann.
BGH verpflichtet Grundbuchamt zur eigenständigen Prüfung
Der Bundesgerichtshof hob die vorangegangenen Beschlüsse konsequent auf, darunter den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Juli 2024 sowie die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Schöneberg. Das zuständige Grundbuchamt wurde angewiesen, den Berichtigungsantrag der Beteiligten nicht aus dem Grund des fehlenden Erbscheins abzulehnen. Die obersten Zivilrichter stellten damit unmissverständlich klar, dass ein aufwendiges Erbscheinverfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist, wenn die tatsächliche Erbfolge durch Urkunden und ergänzende formgerechte Erklärungen belegt werden kann. Den Gegenstandswert für dieses Rechtsbeschwerdeverfahren legte der Senat abschließend auf 5.000 Euro fest. Dieser Wert bildet die Grundlage für die Berechnung der anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten.
Wie Erben den teuren Erbschein rechtssicher vermeiden
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine wegweisende Entscheidung für alle Erben von Immobilien, die in öffentlichen Testamenten nur als Gruppe (z. B. „meine Kinder“) benannt sind. Es bricht die bisherige restriktive Praxis vieler Grundbuchämter und ist bundesweit auf alle ähnlichen Konstellationen übertragbar. Die Bindungswirkung bedeutet, dass Ämter Sie nicht mehr pauschal auf ein teures Erbscheinverfahren verweisen dürfen, wenn die Erbfolge durch Urkunden und einfache Erklärungen nachvollziehbar ist.
Handeln Sie in eigener Sache, indem Sie auf die freie Beweiswürdigung des Grundbuchamts pochen und eine öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 29 GBO einreichen, um negative Tatsachen – wie das Nichtvorhandensein weiterer Geschwister – zu belegen. Verweisen Sie das Amt bei einer Ablehnung schriftlich auf seine nunmehr festgestellte Pflicht zur eigenständigen Prüfung dieser Erklärungen.
So setzen Sie die Grundbuchberichtigung ohne Erbschein durch
Prüfen Sie Ihre Testamentsunterlagen auf Vollständigkeit und beantragen Sie die Grundbuchberichtigung unter explizitem Hinweis auf diese BGH-Entscheidung (Az. V ZB 40/24). Vermeiden Sie die vorschnelle Beantragung eines Erbscheins, da dies unnötige Gebühren in Höhe von oft mehreren tausend Euro verursacht und das Verfahren um Monate verzögern kann.
Experten Kommentar
Auf den Fluren der Grundbuchämter weht oft ein anderer Wind als vor dem Bundesgerichtshof. Zuständige Rechtspfleger scheuen in der Praxis das persönliche Haftungsrisiko und verlangen den formellen Erbschein häufig nur deshalb, weil er ihnen die eigene Prüfungsarbeit abnimmt. Selbst mit diesem wegweisenden Urteil im Rücken werden viele Ämter weiterhin versuchen, den bequemen Weg über das Nachlassgericht zu erzwingen.
Wer bei der ersten ablehnenden Zwischenverfügung einknickt, zahlt am Ende völlig unnötige Gebühren. Ich rate in solchen festgefahrenen Situationen dazu, nicht nur das Aktenzeichen zu zitieren, sondern hartnäckig auf einen rechtsmittelfähigen Beschluss zu pochen. Meist reicht schon dieser formelle Gegendruck, damit die Behörde die einfache Erklärung zähneknirschend doch noch akzeptiert.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt das BGH-Urteil auch, wenn ich im Testament nur als Abkömmling bezeichnet werde?
JA, das BGH-Urteil (Az. V ZB 40/24) ist anwendbar, da die Bezeichnung als Abkömmling eine klassische Gruppenbenennung ohne namentliche Nennung darstellt. Die Grundsätze zur Konkretisierung der Erbfolge greifen hier identisch wie bei den Begriffen Kinder oder Enkel.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine Nachweislücke bei abstrakten Gruppenbezeichnungen durch Geburtsurkunden und eine beglaubigte Erklärung zur sogenannten negativen Tatsache geschlossen werden kann. Sie müssen dem Grundbuchamt gegenüber nach § 29 GBO versichern, dass keine weiteren berechtigten Personen neben Ihnen vorhanden sind. Da der Begriff Abkömmling lediglich den juristischen Oberbegriff für Kinder darstellt, entsteht durch diese Bezeichnung keine unzumutbare Unsicherheit für das Amt. Die Behörde muss diese Nachweise prüfen, anstatt pauschal auf einen kostspieligen Erbschein zu bestehen. Sofern keine konkreten Zweifel an der Erbfolge vorliegen, erfolgt die Berichtigung des Grundbuchs allein auf Basis des notariellen Testaments.
Diese Erleichterung gilt ausschließlich für notarielle Testamente oder Erbverträge, da handschriftliche Verfügungen weiterhin die Vorlage eines förmlichen Erbscheins erfordern. Zudem muss die Erklärung über fehlende Miterben zwingend durch einen Notar öffentlich beglaubigt werden.
Verliere ich die Kostenbefreiung im Grundbuch, falls das Amt die Prüfung unnötig verzögert?
NEIN. Die Kostenbefreiung für die Grundbuchberichtigung bleibt erhalten, sofern Sie den Antrag innerhalb der zweijährigen Frist nach dem Erbfall formwirksam beim zuständigen Amt eingereicht haben. Verzögerungen durch die Behörde oder unberechtigte Forderungen nach weiteren Nachweisen gefährden diesen Gebührenvorteil im Regelfall nicht.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Wahrung der Kostenfreiheit ist der Eingang Ihres Berichtigungsantrags beim Grundbuchamt und nicht der spätere Zeitpunkt der tatsächlichen Eintragung im Grundbuchblatt. Falls das Amt das Verfahren durch eine fehlerhafte Zwischenverfügung verzögert, indem es trotz Vorliegens eines notariellen Testaments einen unnötigen Erbschein verlangt, liegt dies außerhalb Ihres Verantwortungsbereichs. Nach dem juristischen Grundsatz der Verfahrensökonomie darf Ihnen kein finanzieller Nachteil aus einer behördlichen Fehlbeurteilung erwachsen, sofern Ihr Berichtigungsanspruch bereits durch die rechtzeitige Antragstellung geltend gemacht wurde. Sie sollten den Antrag daher zeitnah stellen, selbst wenn bestimmte Nachweise oder Erklärungen zur Erbfolge erst im weiteren Verlauf des Verfahrens nachgereicht werden können.
Die Gebührenbefreiung kann allerdings verloren gehen, wenn ein Antrag aufgrund massiver formaler Fehler vollständig zurückgewiesen werden muss und eine Neueinreichung erst nach Ablauf der gesetzlichen Zweijahresfrist erfolgt. Solange jedoch nur Details nachgebessert oder Beweismittel im laufenden Verfahren ergänzt werden, bleibt der Schutz der ursprünglichen Antragstellung für den Kostenvorteil vollumfänglich gewahrt.
Muss ich für die beglaubigte Erklärung zum Notar oder reicht die Unterschrift beim Ortsgericht?
JA, die Unterschrift beim Ortsgericht oder einer anderen zur öffentlichen Beglaubigung befugten Behörde reicht für den Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich aus. Ein Notar ist nicht zwingend erforderlich, sofern die jeweilige Stelle nach den landesrechtlichen Vorschriften die notwendige Beglaubigungsbefugnis für Grundbuchangelegenheiten besitzt.
Gemäß § 29 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO) müssen Erklärungen, die zu einer Eintragung im Grundbuch führen, durch öffentliche Urkunden nachgewiesen oder zumindest die Unterschriften öffentlich beglaubigt sein. Während Notare diese Aufgabe bundesweit wahrnehmen, verfügen in einzelnen Bundesländern wie Hessen auch Ortsgerichte über die gesetzliche Kompetenz zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften für Grundbuchzwecke. Auch Gemeindeverwaltungen in Ländern wie Rheinland-Pfalz oder Baden-Württemberg sind teilweise zur Erteilung solcher Beglaubigungen ermächtigt, die den strengen Anforderungen des Grundbuchrechts vollumfänglich genügen. Da diese behördlichen Dienstleistungen meist deutlich kostengünstiger sind als eine notarielle Beglaubigung, stellen sie für Erben eine attraktive Alternative dar, um das Fehlen weiterer Miterben rechtswirksam zu bestätigen.
Wichtig ist jedoch die vorherige Klärung der konkreten Befugnis, da nicht jede einfache amtliche Beglaubigung auch die speziellen Anforderungen für das Grundbuchamt nach § 29 GBO erfüllt. Erfragen Sie daher vorab bei Ihrer Gemeinde oder dem Ortsgericht explizit, ob die Behörde zur Unterschriftsbeglaubigung nach dem Maßstab des Paragrafen 29 der Grundbuchordnung gesetzlich ermächtigt ist.
Was kann ich tun, wenn der Rechtspfleger trotz BGH-Urteil stur auf einen Erbschein beharrt?
Verweisen Sie das Grundbuchamt schriftlich auf das Aktenzeichen V ZB 40/24 und fordern Sie unter Fristsetzung eine Entscheidung über Ihren Berichtigungsantrag. Sollte der Rechtspfleger weiterhin blockieren, müssen Sie förmliche Beschwerde gegen die Zwischenverfügung einlegen, um eine rechtliche Überprüfung durch das zuständige Oberlandesgericht zu erzwingen.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass das Grundbuchamt gemäß § 35 Abs. 1 GBO eine eigenständige Prüfungspflicht besitzt und nicht pauschal auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen darf. Wenn bereits ein notarielles Testament nebst Eröffnungsniederschrift vorliegt, können verbleibende Nachweislücken durch öffentlich beglaubigte Erklärungen in der Form des § 29 GBO rechtssicher geschlossen werden. Ein teurer Erbschein darf nur dann verlangt werden, wenn der zuständige Rechtspfleger konkrete und begründete Zweifel an der Erbfolge benennt, die über rein theoretische Unsicherheiten hinausgehen müssen. Da rein mündliche Diskussionen mit der Behörde oft wirkungslos bleiben, ist die schriftliche Korrespondenz für die Beweissicherung in einem späteren Rechtsmittelverfahren absolut unerlässlich.
Diese prozessuale Erleichterung gilt jedoch ausschließlich für öffentliche Urkunden wie notarielle Testamente, während bei handschriftlichen Verfügungen von Todes wegen die Vorlage eines Erbscheins weiterhin zwingend gesetzlich vorgeschrieben bleibt. Zudem bleibt das Verlangen eines Erbscheins rechtmäßig, wenn tatsächlich widersprüchliche letztwillige Verfügungen existieren oder die Wirksamkeit des Testaments durch ernsthafte Anfechtungsgründe substantiiert infrage gestellt wird.
Kann ich die Erbscheinskosten zurückfordern, falls das Grundbuchamt meine Erklärung unberechtigt abgelehnt hat?
ES KOMMT DARAUF AN, ob das Grundbuchamt trotz Hinweises auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung schuldhaft einen unnötigen Erbschein verlangt hat. In diesem Fall können Sie die entstandenen Gebühren als Schadensersatz im Wege der Amtshaftung vom Bundesland zurückfordern.
Die rechtliche Grundlage für eine solche Rückforderung bildet die Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes. Da der Bundesgerichtshof die vorrangige Berücksichtigung einfacher Erklärungen zur Verfahrensökonomie betont, darf das Amt einen teuren Erbschein nur bei konkreten und begründeten Zweifeln einfordern. Wenn Sie die Behörde bereits im Vorfeld schriftlich auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen haben, handelt der zuständige Beamte bei einer rechtswidrigen Ablehnung regelmäßig schuldhaft. Sie müssen für den Anspruch allerdings nachweisen, dass der finanzielle Schaden unmittelbar durch die unberechtigte Forderung des Amtes verursacht wurde. Eine bloße Zahlung der Gebühren reicht oft nicht aus, um die Haftung des Grundbuchamts für die Kosten des Nachlassgerichts zu begründen.
Ein Anspruch entfällt jedoch meist dann, wenn Sie es schuldhaft unterlassen haben, den Schaden durch eine rechtzeitige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtes abzuwenden. Primär muss stets der Rechtsweg gegen die behördliche Entscheidung selbst beschritten werden, bevor ein rückwirkender Schadensersatzanspruch wegen unnötiger Kosten rechtlich Erfolg haben kann.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: V ZB 40/24 – Beschluss vom 20.11.2025
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