Ein Neffe als Erbe hat alles Zumutbare zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses getan, doch da die Notare ablehnten, drohte ihm ein empfindliches Zwangsgeld. Juristen erwarteten langwierige Rechtsbehelfe gegen die Verweigerer; doch der Erbe entging der Strafe auf viel simplerem Weg.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Zwangsgeld gegen den Erben: Muss man einen Notar verklagen, der nicht mitspielt?
- Die Urteilslogik
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann droht mir als Erbe ein Zwangsgeld, wenn das notarielle Nachlassverzeichnis fehlt?
- Was muss ich tun, um das notarielle Nachlassverzeichnis schnellstmöglich zu erstellen?
- Muss ich einen ablehnenden Notar verklagen oder reicht die Suche nach einem neuen Notariat?
- Wie kann ich eine bereits erlassene Zwangsgeldandrohung gegen mich erfolgreich abwenden?
- Welche Schritte muss ich dokumentieren, um als Erbe meinen guten Willen nachzuweisen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 33 W 1013/25 e | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht
- Datum: 08.10.2025
- Aktenzeichen: 33 W 1013/25 e
- Verfahren: Sofortige Beschwerde (Beschluss)
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Zwangsvollstreckungsrecht
- Das Problem: Ein Erbe wurde gerichtlich zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet. Die Pflichtteilsberechtigte verlangte ein Zwangsgeld, weil er dieser Pflicht nicht nachkam.
- Die Rechtsfrage: Darf ein Gericht ein Zwangsgeld verhängen, wenn der Erbe nachweisen kann, dass er sich sofort um einen neuen Notar für das Nachlassverzeichnis gekümmert hat?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht hob die Zwangsgeldandrohung auf. Der Erbe hatte kurzfristig einen neuen Notar beauftragt. Er hatte damit alles Zumutbare getan, um seine Pflicht zu erfüllen.
- Die Bedeutung: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn der Verpflichtete gegenwärtig untätig ist. Bürger müssen keine aussichtslosen rechtlichen Schritte gegen einen ablehnenden Notar einleiten. Es genügt, wenn sie sofort einen anderen Notar finden und beauftragen.
Zwangsgeld gegen den Erben: Muss man einen Notar verklagen, der nicht mitspielt?
Ein Erbe wird per Gerichtsurteil verpflichtet, ein Notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Doch was passiert, wenn er schlichtweg keinen Notar findet, der diesen Auftrag ausführen will? Muss der Erbe dann den Notar verklagen, um einer Zwangsvollstreckung zu entgehen, oder reicht es, sich umgehend einen neuen zu suchen? Genau diese Frage, die an der Schnittstelle von Erbrecht und Zwangsvollstreckungsrecht liegt, klärte das Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 08. Oktober 2025 (Az.: 33 W 1013/25 e). Das Gericht musste entscheiden, ob ein Erbe bereits alles in seiner Macht Stehende getan hat, wenn er nach der Ablehnung eines Notars sofort einen neuen beauftragt.
Was genau war zwischen Erbe und Witwe vorgefallen?

Der Fall begann nach dem Tod des Erblassers am 09. Oktober 2022. Seine Ehefrau, die als Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf Auskunft über den Nachlass hatte, zog vor Gericht. Sie wollte vom Neffen des Verstorbenen, der als Erbe eingesetzt war, die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erzwingen. Ein solches Verzeichnis, das von einem Notar erstellt wird, gilt als besonders verlässlich und dient dazu, den Wert des Pflichtteils exakt zu berechnen.
Das Landgericht Ingolstadt gab der Witwe recht und verurteilte den Neffen mit einem Teilurteil vom 03. April 2025 zur Vorlage des Dokuments. Doch die Sache zog sich in die Länge. Am 19. Juni 2025 beantragte die Witwe, ein Zwangsgeld gegen den Erben zu verhängen, da dieser das Verzeichnis immer noch nicht vorgelegt hatte.
Der Neffe verteidigte sich und legte seine Bemühungen detailliert dar. Bereits im Oktober 2024, also noch vor dem Urteil, hatte er einen Notar in Schrobenhausen kontaktiert, der den Auftrag jedoch ablehnte. Unmittelbar nach dem Urteil, im April 2025, beauftragte er einen Notar am letzten Wohnsitz des Erblassers in Schwedt und übermittelte ihm am 15. April alle notwendigen Unterlagen. Als die Witwe den Zwangsgeldantrag stellte, mahnte der Neffe den Notar am 26. Juni per E-Mail zur Eile.
Die entscheidende Wendung kam am 04. Juli 2025: Der Notar in Schwedt lehnte die Erstellung des Verzeichnisses schriftlich ab und berief sich dabei unter anderem auf ein vermeintliches Beurteilungsverbot. Nur fünf Tage später, am 09. Juli 2025, erließ das Landgericht Ingolstadt den von der Witwe beantragten Beschluss und drohte dem Neffen ein Zwangsgeld an.
Dagegen legte der Neffe sofortige Beschwerde ein. Sein entscheidendes Argument: Er habe nach der Ablehnung des zweiten Notars nicht tatenlos zugesehen. Stattdessen hatte er bereits ein drittes Notariat in Augsburg gefunden, das sich zur Erstellung des Verzeichnisses bereit erklärt hatte. Alle Unterlagen seien bereits dorthin weitergeleitet worden. Das Landgericht wies seine Beschwerde zurück, ohne dieses neue Vorbringen ausreichend zu würdigen, woraufhin der Fall dem Oberlandesgericht zur endgültigen Entscheidung vorgelegt wurde.
Welche rechtlichen Spielregeln gelten bei der Vollstreckung?
Im Zentrum dieses Falles steht das Instrument des Zwangsgeldes nach § 888 der Zivilprozessordnung (ZPO). Dieses wird eingesetzt, um eine Person zur Vornahme einer Handlung zu zwingen, die nur sie selbst erledigen kann – eine sogenannte Unvertretbare Handlung. Die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Erben ist ein klassisches Beispiel hierfür, da er die notwendigen Informationen beschaffen und einem Notar zur Verfügung stellen muss.
Der entscheidende Grundsatz, den Gerichte bei der Androhung eines Zwangsgeldes anwenden, ist zukunftsgerichtet. Es geht nicht darum, den Schuldner für vergangenes Zögern zu bestrafen. Stattdessen stellt das Gericht eine einzige Frage: Hat der Verpflichtete zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung alles tatsächlich und rechtlich Mögliche und Zumutbare getan, um seiner Pflicht nachzukommen?
Dies gilt auch dann, wenn der Erfolg von der Mitwirkung eines Dritten abhängt – in diesem Fall des Notars. Der Erbe muss sich aktiv und nachweisbar um diese Mitwirkung bemühen. Weigert sich der Dritte, muss der Erbe prüfen, ob er rechtliche Schritte einleiten kann und muss, um die Mitwirkung zu erzwingen.
Warum hob das OLG die Zwangsgeld-Androhung auf?
Das Oberlandesgericht hob den Beschluss des Landgerichts auf und wies den Zwangsgeldantrag der Witwe zurück. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit einer klaren Priorisierung von Pragmatismus und Effizienz gegenüber formaljuristischen Pflichtübungen.
Der entscheidende Maßstab: Was kann der Erbe im Moment der Entscheidung tun?
Das Gericht stellte klar, dass der allein maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung das Hier und Jetzt ist. Es ist unerheblich, ob der Neffe in der Vergangenheit hätte schneller handeln können. Die einzige relevante Frage für das Gericht war, welche konkreten und erfolgversprechenden Schritte er aktuell noch unternehmen könnte, um die Erstellung des Verzeichnisses zu beschleunigen. Da er bereits ein neues, williges Notariat beauftragt und mit allen Informationen versorgt hatte, gab es aus Sicht des Gerichts schlicht nichts mehr, wozu man ihn durch ein Zwangsgeld hätte anhalten können.
Warum der schnelle Wechsel des Notars entscheidender war als eine Klage
Das Landgericht und die Witwe argumentierten, der Neffe hätte gegen die Ablehnung des Notars in Schwedt rechtlich vorgehen müssen, etwa durch eine Beschwerde nach § 15 Abs. 2 der Bundesnotarordnung (BNotO). Das Oberlandesgericht widersprach dieser Sichtweise vehement.
Die Richter betonten, dass der Erbe nicht verpflichtet ist, jeden denkbaren rechtlichen Weg zu beschreiten. Entscheidend ist, welcher Weg am schnellsten und sichersten zum Ziel führt: dem fertigen Nachlassverzeichnis. Ein Beschwerdeverfahren gegen einen unwilligen Notar ist oft langwierig und der Ausgang ungewiss. Die sofortige Suche und Beauftragung eines neuen, kooperationsbereiten Notars war hier die weitaus effektivere und schnellere Lösung. Dieses Vorgehen diente dem Interesse der pflichtteilsberechtigten Witwe an einer zügigen Auskunftserteilung weitaus mehr als ein juristisches Tauziehen mit dem vorherigen Notar.
Keine Pflicht zur Verfolgung aussichtsloser Rechtsbehelfe
Das Gericht ging sogar noch einen Schritt weiter. Eine Pflicht, gegen einen Notar vorzugehen, bestehe nur dann, wenn ein solches Vorgehen auch Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hatte dem Neffen zum Vorwurf gemacht, keine Beschwerde eingelegt zu haben, ohne jedoch selbst zu prüfen, ob die Weigerung des Notars überhaupt rechtswidrig war. Einen Erben zu zwingen, einen potenziell aussichtslosen Rechtsstreit zu führen, sei unzumutbar. Die Verfolgung von Rechtsbehelfen sei kein Selbstzweck, so die Richter.
Die Gehörsverletzung durch das Landgericht
Zusätzlich rügte das Oberlandesgericht einen schweren Verfahrensfehler der Vorinstanz. Das Landgericht hatte in seinem letzten Beschluss das zentrale neue Argument des Neffen – die Beauftragung des Augsburger Notariats – schlicht ignoriert. Damit hatte es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Anstatt den Fall zurückzuverweisen, entschied das OLG jedoch selbst, da die Sachlage klar und entscheidungsreif war.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil stärkt die Position von Erben, die unverschuldet in Schwierigkeiten bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses geraten. Es zeigt, dass Gerichte praktisches und zielgerichtetes Handeln höher bewerten als das starre Befolgen aller theoretisch denkbaren rechtlichen Schritte. Für Erben und Pflichtteilsberechtigte ergeben sich daraus konkrete Lehren.
Checkliste für Erben: So handeln Sie richtig, wenn der Notar nicht mitwirkt
- Dokumentieren Sie jeden Schritt: Halten Sie schriftlich fest, wann Sie welchen Notar kontaktiert, welche Unterlagen Sie übergeben und welche Antworten Sie erhalten haben. E-Mails und Notizen sind im Streitfall entscheidende Beweismittel.
- Handeln Sie unverzüglich: Sobald ein Notar die Mitwirkung ablehnt oder unangemessen verzögert, werden Sie sofort wieder aktiv. Warten Sie nicht auf gerichtlichen Druck.
- Suchen Sie eine pragmatische Lösung: Der schnellste Weg ist oft der beste. Die Suche nach einem neuen, kooperationsbereiten Notar ist in der Regel sinnvoller als ein langwieriges Beschwerdeverfahren gegen einen unwilligen Notar.
- Informieren Sie Gericht und Gegenseite: Teilen Sie Ihre Bemühungen, insbesondere die Beauftragung eines neuen Notars, umgehend dem Gericht und dem Pflichtteilsberechtigten mit. Transparenz zeigt Ihren guten Willen und entzieht einem Zwangsgeldantrag die Grundlage.
- Prüfen Sie Rechtsmittel als letzte Option: Ein Vorgehen gegen einen Notar (z.B. nach § 15 BNotO) ist nur dann geboten, wenn es keine Alternative gibt (z.B. weil kein anderer Notar den Auftrag annimmt) und das Vorgehen eine realistische Erfolgsaussicht hat.
Die Urteilslogik
Die Justiz bewertet zielgerichteten Pragmatismus bei der Zwangsvollstreckung höher als das starre Verfolgen rein formaler Rechtswege.
- Zwangsmittel nur bei aktuellem Handlungsbedarf: Ein Gericht darf ein Zwangsgeld nur anordnen, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Entscheidung noch konkrete, erfolgversprechende Schritte unterlassen hat, um seine Pflicht zu erfüllen; die Vollstreckung zielt ausschließlich auf die zukünftige Vornahme zumutbarer Handlungen.
- Pragmatisches Handeln priorisieren: Hängt die Erfüllung einer Verpflichtung von der Mitwirkung Dritter ab, erfüllt der Schuldner seine Zumutbarkeitspflicht, indem er den schnellsten Weg zur Zielerreichung wählt; der unverzügliche Wechsel zu einem kooperationsbereiten Dritten ist einem langwierigen und ungewissen Rechtsstreit mit dem unwilligen Dritten vorzuziehen.
- Keine Pflicht zu aussichtslosen Rechtsbehelfen: Der Verpflichtete muss juristische Schritte gegen Dritte (wie eine Beschwerde gegen einen Notar) nur dann einleiten, wenn dieser Rechtsbehelf realistisch Erfolg verspricht und die einzige Möglichkeit zur Pflichtenerfüllung darstellt.
Gerichte müssen stets prüfen, ob die Androhung eines Zwangsmittels überhaupt einen positiven Effekt auf das Verhalten des Verpflichteten auslösen kann.
Experten Kommentar
Wer als Erbe ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen muss und auf die Mitwirkung eines Notars angewiesen ist, kennt den Frust, wenn der einfach ablehnt. Die Entscheidung des OLG ist befreiend: Das Gericht bestätigt, dass die Zwangsvollstreckung kein Bestrafungsinstrument für vergangenes Zögern ist, sondern nur in die Zukunft blicken darf. Hat der Erbe sofort einen neuen Notar beauftragt, hat er alles Zumutbare getan; das ist deutlich effizienter und zielsicherer, als sich in einen langwierigen Rechtsstreit mit einem unwilligen Notar zu verwickeln. Damit ziehen die Richter eine klare rote Linie gegen Gerichte, die eine Pflicht zu potenziell aussichtslosen Rechtsbehelfen konstruieren wollen, um ein Zwangsgeld zu verhängen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann droht mir als Erbe ein Zwangsgeld, wenn das notarielle Nachlassverzeichnis fehlt?
Ein Zwangsgeld wird Ihnen nur dann angedroht, wenn das Gericht feststellt, dass Sie im aktuellen Moment Ihre Pflichten aktiv vernachlässigen. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Das Zwangsmittel dient primär dazu, Sie zu einer künftigen Handlung zu zwingen, nicht dazu, Sie für vergangenes Zögern zu bestrafen.
Die Pflicht zur Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses fällt unter die unvertretbaren Handlungen gemäß § 888 ZPO. Dies bedeutet, dass nur Sie als Erbe die notwendigen Informationen beschaffen oder den Auftrag vergeben können. Das Gericht prüft deshalb zukunftsgerichtet: Existiert aktuell noch eine konkrete Handlung, zu der man Sie durch Zwang anhalten müsste? Wenn der Erfolg von einem Notar abhängt, droht das Zwangsgeld, wenn Sie sich nicht aktiv und nachweisbar um dessen Mitwirkung oder sofortigen Ersatz bemüht haben.
Sobald ein Notar die Erstellung ablehnt, müssen Sie unverzüglich reagieren und einen anderen Notar suchen. Eine Verzögerung wird Ihnen negativ ausgelegt, wenn Sie nicht sofort Alternativen schaffen. Sie müssen beweisen, dass Sie alles Zumutbare getan haben, um die Erstellung des Verzeichnisses zu beschleunigen. Die Gerichte sehen die sofortige Suche nach einem neuen, kooperationsbereiten Notariat als effizientere Lösung als langwierige juristische Schritte gegen einen unwilligen Notar.
Erstellen Sie ein lückenloses Protokoll aller Notarkontakte, um Ihre proaktiven Bemühungen jederzeit belegen zu können.
Was muss ich tun, um das notarielle Nachlassverzeichnis schnellstmöglich zu erstellen?
Die schnellste Strategie zur Erstellung des Verzeichnisses ist juristischer Pragmatismus: Wenn ein Notar den Auftrag ablehnt, starten Sie sofort die Suche nach einem neuen. Ein schneller Wechsel ist effektiver als ein langwieriges Tauziehen mit einem unwilligen Amtsträger. Gerichte erwarten, dass Sie aktiv und zielorientiert handeln, um die Vollstreckung zu vermeiden. Der Fokus liegt auf der zeitnahen Beauftragung eines Dritten.
Konzentrieren Sie Ihre Energie auf die Akquise eines kooperationsbereiten Notariats. Akzeptieren Sie die Ablehnung eines Notars umgehend und investieren Sie die Zeit in die Kontaktaufnahme mit Alternativen. Gerichte, insbesondere die Oberlandesgerichte, legen Wert auf eine effiziente Vorgehensweise. Eine langwierige Klage oder Beschwerde gegen den ablehnenden Notar verzögert die Auskunft unnötig und wird Ihnen im Vollstreckungsverfahren negativ ausgelegt.
Die Geschwindigkeit hängt entscheidend von Ihrer Vorbereitung ab. Stellen Sie dem Notariat sofort alle notwendigen Dokumente und Informationen über Vermögenswerte lückenlos bereit. Demonstrieren Sie aktive Bemühungen, indem Sie Gericht und Gegenseite umgehend über jeden Notarwechsel informieren. Dieser Nachweis des guten Willens ist wichtiger als die formale Richtigkeit der vorherigen Ablehnung. Das Nachlassverzeichnis muss zügig vorliegen, um den Druck zu mindern.
Erstellen Sie eine Liste von Notariaten am letzten Wohnsitz des Erblassers und senden Sie sofort standardisierte Anfragen, die alle Basisinformationen enthalten, um die Bearbeitung zu beschleunigen.
Muss ich einen ablehnenden Notar verklagen oder reicht die Suche nach einem neuen Notariat?
Die sofortige Suche und Beauftragung eines neuen Notariats ist die juristisch bevorzugte und effizientere Lösung. Sie sind nicht verpflichtet, einen langwierigen Rechtsstreit gegen einen unwilligen Notar zu führen. Entscheidend ist der Pragmatismus, der schnellstmöglich zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses führt.
Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die Verfolgung von Rechtsbehelfen kein Selbstzweck ist. Eine Klage oder eine formelle Beschwerde nach § 15 BNotO gegen den ablehnenden Notar ist nur dann geboten, wenn keine Alternative existiert und das Vorgehen eine realistische Aussicht auf Erfolg bietet. Die Richter bewerten das Führen eines potenziell aussichtslosen und zeitaufwendigen Rechtsstreits als dem Erben in dieser Vollstreckungssituation unzumutbar.
Der Fokus der Gerichte liegt auf dem zügigen Ergebnis im Interesse des Pflichtteilsberechtigten. Die Beauftragung eines neuen Notars ist fast immer der schnellere Weg, um die Pflicht zur Auskunftserteilung zu erfüllen, da langwierige Verfahren vermieden werden. Durch den schnellen Wechsel zeigen Sie dem Gericht, dass Sie aktiv handeln und alles Zumutbare zur Beschleunigung unternehmen. Dies entzieht einem Antrag der Gegenseite auf Androhung eines Zwangsgeldes die Grundlage.
Erhalten Sie eine Ablehnung, dokumentieren Sie diese und leiten Sie die Suche nach einem willigen Notar unverzüglich ein, um umgehend nachweisbare, aktive Schritte vorweisen zu können.
Wie kann ich eine bereits erlassene Zwangsgeldandrohung gegen mich erfolgreich abwenden?
Wenn Sie einen Beschluss über die Zwangsgeldandrohung erhalten haben, müssen Sie unverzüglich sofortige Beschwerde einlegen. Der zentrale Hebel zur Abwendung der Androhung ist der Nachweis, dass die zugrunde liegende Pflicht bereits erfüllt ist. Zeigen Sie dem Gericht, dass Sie einen neuen, kooperationsbereiten Notar erfolgreich beauftragt haben. Da die Zwangsvollstreckung zukunftsgerichtet ist, entfällt die Notwendigkeit des Zwangs, wenn die Handlung (Beauftragung) bereits vollzogen ist.
Die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO ist stets zukunftsgerichtet. Das bedeutet, das Gericht fragt, ob Sie zum aktuell maßgeblichen Zeitpunkt noch Handlungen ausführen müssen, zu denen man Sie durch Zwang anhalten könnte. Wenn Sie beweisen können, dass die notwendige Handlung – die Beauftragung und Versorgung eines Notars – bereits vollzogen ist, entfällt der Zweck des Zwangsmittels. Der Beschwerdeantrag muss dokumentieren, dass Sie diesen Schritt unaufgefordert vor dem Beschluss des Landgerichts oder zumindest bei der Beschwerde erfolgreich abgeschlossen haben.
Legen Sie der Beschwerde die vollständige Korrespondenz mit dem neuesten Notariat bei, das sich zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses bereit erklärt hat. Haben Sie dieses entscheidungserhebliche Vorbringen bereits vor dem Beschluss eingereicht und das Gericht hat es ignoriert, rügen Sie zudem eine schwere Gehörsverletzung. Beschränken Sie sich nicht auf die bloße Kritik an der Unwilligkeit des vorangegangenen Notars. Nur eine abgeschlossene Alternativlösung demonstriert, dass keine Zwangsmittel mehr erforderlich sind.
Übergeben Sie alle Beweise für die aktive Beauftragung des dritten Notariats umgehend Ihrem Anwalt zur fristgerechten Einlegung der sofortigen Beschwerde.
Welche Schritte muss ich dokumentieren, um als Erbe meinen guten Willen nachzuweisen?
Der Nachweis Ihres guten Willens hängt im Vollstreckungsverfahren von einer lückenlosen und vor allem chronologischen Dokumentation ab. Gerichte prüfen streng, ob Sie nach der Ablehnung eines Notars unverzüglich gehandelt haben. Sie benötigen ein juristisches Proof-Kit, das die zeitliche Kette Ihrer Bemühungen gerichtlich belastbar belegt. Das Ziel dieser Dokumentation ist, jeden Vorwurf der Untätigkeit im Vollstreckungsverfahren auszuräumen.
Halten Sie unbedingt die gesamte schriftliche Korrespondenz fest. Dazu gehört die schriftliche Ablehnung eines Notars (Brief oder E-Mail), idealerweise inklusive der Begründung für die Weigerung. Ebenso wichtig ist der Nachweis, dass Sie dem Notar sofort alle notwendigen Unterlagen zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses übergeben haben. Dies beweisen Sie am besten durch Kopien der E-Mail-Anhänge oder eine schriftliche Bestätigung des Notariats. Nur die nachweisbare, vollständige Übergabe von Dokumenten schließt eine mangelnde Mitwirkung Ihrerseits aus.
Verlassen Sie sich keinesfalls auf telefonische Absprachen, da diese vor Gericht keinen Bestand haben. Nur datierte, schriftliche Kommunikation über die konkrete Beauftragung eines neuen Notariats gilt als belastbarer Beweis. Sobald Sie einen neuen Notar gefunden haben, informieren Sie das zuständige Gericht und die Gegenseite umgehend darüber. Dokumentieren Sie dieses Schreiben an das Landgericht oder Oberlandesgericht als weiteren Schritt. Die kurze Zeitspanne zwischen der Ablehnung des ersten Notars und der Beauftragung des nächsten ist Ihr stärkstes Argument gegen ein drohendes Zwangsgeld.
Speichern Sie die gesamte Korrespondenz mit allen kontaktierten Notaren chronologisch sortiert in einem dedizierten digitalen Ordner ab.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Gehörsverletzung
Eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn ein Gericht entscheidungserhebliche Argumente, Vorbringen oder Beweismittel einer Partei ignoriert und diese bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör (§ 103 GG) garantiert jeder Partei, sich im Verfahren umfassend äußern zu dürfen, damit eine faire und gerechte Entscheidung getroffen werden kann.
Beispiel: Das Oberlandesgericht rügte eine Gehörsverletzung des Landgerichts, weil die Vorinstanz die Beauftragung des Augsburger Notariats durch den Erben bei ihrer Beschlussfassung schlichtweg unberücksichtigt ließ.
Notarielles Nachlassverzeichnis
Dieses spezialisierte Dokument ist eine detaillierte Auflistung aller Vermögenswerte und Schulden eines Verstorbenen, die von einem unabhängigen Notar erstellt wird. Juristen fordern ein notarielles Nachlassverzeichnis an, weil es im Streitfall als besonders verlässliche Grundlage dient, um den tatsächlichen Wert des Erbes und damit Pflichtteilsansprüche exakt zu berechnen.
Beispiel: Die pflichtteilsberechtigte Witwe verlangte vom Erben die Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses, um ihren Pflichtteil korrekt beziffern und einfordern zu können.
Pflichtteilsberechtigte
Als Pflichtteilsberechtigte bezeichnet man nahe Angehörige des Erblassers, denen ein gesetzlicher Mindestanspruch am Nachlass zusteht, selbst wenn sie im Testament enterbt wurden. Der Pflichtteil sichert den engsten Familienmitgliedern, wie Ehegatten oder Abkömmlingen, eine finanzielle Mindestbeteiligung am Erbe und dient als wichtiger Schutzmechanismus im deutschen Erbrecht.
Beispiel: Die Ehefrau des Verstorbenen war pflichtteilsberechtigt, weshalb sie vor Gericht zog, um die notwendige Auskunft über den gesamten Nachlass zu erhalten.
Sofortige Beschwerde
Die sofortige Beschwerde ist ein spezielles Rechtsmittel im Zivilprozess, mit dem eine Partei Entscheidungen der unteren Gerichte, wie beispielsweise Beschlüsse zur Zwangsvollstreckung, schnell von einer höheren Instanz überprüfen lassen kann. Dieses beschleunigte Verfahren ist für dringliche Fälle gedacht, in denen die Entscheidung schnell fallen muss und eine klassische Berufung oder Revision zu lange dauern würde.
Beispiel: Der Neffe legte gegen den Beschluss des Landgerichts, ihm ein Zwangsgeld anzudrohen, sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, um die drohende Vollstreckung abzuwenden.
Unvertretbare Handlung
Juristen definieren eine unvertretbare Handlung als eine gesetzlich geforderte Pflicht, die ausschließlich vom Schuldner persönlich erfüllt werden kann, weil nur er die notwendigen Informationen besitzt oder die Initiative ergreifen kann. Das Zivilprozessrecht nutzt zur Erzwingung dieser spezifischen Pflichten nach § 888 ZPO keine direkten Ersatzvornahmen, sondern lediglich das Androhen von Zwangsmitteln.
Beispiel: Die Pflicht des Erben, aktiv einen Notar zur Erstellung des Verzeichnisses zu beauftragen und diesem die Unterlagen zu liefern, gilt als eine unvertretbare Handlung.
Zwangsgeld
Das Zwangsgeld ist eine finanzielle Sanktion, die ein Gericht gegen einen Verpflichteten anordnet und deren Zahlung im Falle der Nichterfüllung einer gerichtlichen Anordnung droht. Dieses Zwangsmittel wirkt strikt in die Zukunft; es soll den Schuldner unter finanziellen Druck setzen, damit er die geforderte Handlung endlich vornimmt, und dient nicht der Bestrafung für vergangenes Zögern.
Beispiel: Das Landgericht erließ einen Beschluss, in dem dem Erben ein Zwangsgeld angedroht wurde, falls er nicht unverzüglich das notarielle Nachlassverzeichnis vorlegen würde.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 33 W 1013/25 e – Beschluss vom 08.10.2025
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