Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Was bedeutet die Ausschlagung einer Erbschaft?
- Welche Reihenfolge der Erbfolge gilt nach einer Ausschlagung?
- Ausschlagung für minderjährige Kinder
- Experten Kommentar
- Was gilt bei einer testamentarischen Erbfolge?
- Was passiert, wenn alle möglichen Erben ausschlagen?
- Praktische Hinweise zur Reihenfolge bei der Ausschlagung
- Zusammenfassung der Reihenfolge bei der Erbausschlagung
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich eine Erbschaft mit vielen Schulden einfach ablehnen, damit ich nicht selbst dafür hafte?
- Wenn ich eine Erbschaft ausschlage, bekommen dann meine Kinder automatisch die Schulden?
- Muss ich eine Erbschaft für meine kleinen Kinder immer beim Familiengericht genehmigen lassen, wenn ich selbst ausschlage?
- Reicht es aus, wenn ich meine Erbschaft fristgerecht ablehne, oder muss ich auch meine Familie informieren?
- Gilt die gesetzliche Reihenfolge der Erben trotzdem, wenn der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat?
In vielen Konstellationen sind das zuerst die eigenen Kinder, danach Eltern, Geschwister oder entferntere Verwandte. Die Reihenfolge folgt der gesetzlichen Erbfolge, sofern kein Testament eine abweichende Regelung trifft.
Wer diese Kaskade kennt, kann die Folgen einer Ausschlagung für die Familie besser einschätzen. Zugleich wird erkennbar, wer innerhalb welcher Frist ebenfalls eine Entscheidung treffen muss.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtliche Wirkung: Nach einer Ausschlagung gilt der Ausschlagende als zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht lebend (§ 1953 Abs. 1 BGB).
- Nachrückende Erben: Das Erbe fällt an denjenigen, der dann nach der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge zum Zuge käme.
- Kinder zuerst: Schlägt ein Erbe der ersten Ordnung aus, treten typischerweise die eigenen Kinder an seine Stelle.
- Ehegatte: Die Ausschlagung eines Miterben kann die Quote des überlebenden Ehegatten verändern.
- Frist: Die Erklärung muss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis beim Nachlassgericht erfolgen (§ 1944 BGB).
- Minderjährige: Für minderjährige Kinder erklären die Eltern die Ausschlagung, häufig mit Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 BGB).
- Weitere Informationen zur notariellen Beurkundung sind auf der Website der Notarkanzlei Dr. Kotz verfügbar.

Was bedeutet die Ausschlagung einer Erbschaft?
Mit dem Tod einer Person geht der Nachlass nach § 1942 Absatz 1 BGB unmittelbar auf die Erben über. Dieser sogenannte Anfall der Erbschaft erfolgt zunächst automatisch, ohne dass eine Zustimmung nötig wäre. Die Erben können die Erbschaft jedoch ausschlagen, wenn sie den Nachlass nicht annehmen wollen.
Häufigster Grund für eine Ausschlagung ist eine tatsächliche oder drohende Überschuldung des Nachlasses. Denn Erben haften grundsätzlich auch mit dem eigenen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten, solange die Haftung nicht auf den Nachlass beschränkt wird.
Die rechtliche Wirkung der Ausschlagung regelt § 1953 BGB. Danach gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt demjenigen zu, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte.
Diese Regelung wird auch als doppelte Fiktion bezeichnet. Der Ausschlagende gilt als vorverstorben. Zugleich wirkt der Anfall an den Nächstberufenen rechtlich auf den Todestag des Erblassers zurück.

Welche Reihenfolge der Erbfolge gilt nach einer Ausschlagung?
Die gesetzliche Erbfolge ordnet Verwandte in sogenannte Ordnungen. Schlägt ein Erbe aus, rückt zunächst innerhalb derselben Ordnung der nächste Anwärter nach. Erst danach kommt die nächste Ordnung zum Zuge.
Kernaussage:
Nach einer Ausschlagung tritt der nächstberufene Erbe nach der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge an die Stelle des Ausschlagenden (§ 1953 Abs. 2 BGB).
Der überlebende Ehegatte erbt daneben nach einer eigenen Quote (§ 1931 BGB). Diese Quote kann sich durch eine Ausschlagung in der Verwandtenerbfolge verändern.
Erste Ordnung: Kinder und deren Abkömmlinge
Zur ersten Ordnung zählen die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 BGB). Dazu gehören Kinder, Enkel und Urenkel. Schlägt ein Kind aus, treten an seine Stelle dessen eigene Abkömmlinge.
Hat das ausschlagende Kind keine Abkömmlinge, oder schlagen auch diese aus, rückt innerhalb der ersten Ordnung weiter nach. Dies setzt sich fort, bis entweder jemand annimmt oder die erste Ordnung vollständig ausgeschlagen hat.
Zweite Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge
Erst wenn niemand aus der ersten Ordnung mehr erbberechtigt ist, kommt die zweite Ordnung zum Zuge (§ 1925 BGB). Zu ihr gehören die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge. Das sind insbesondere Geschwister, Neffen und Nichten.
Leben die Eltern noch, erben sie zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil verstorben oder schlägt aus, treten dessen Kinder an dessen Stelle.
Dritte Ordnung und weitere Ordnungen
Gibt es keine Erben der zweiten Ordnung mehr, folgen die Großeltern und deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB). Danach greifen die vierte und weitere Ordnungen mit noch entfernteren Verwandten. Erst wenn auch diese Ordnungen ausgeschöpft sind, kommt das Fiskalerbrecht zum Tragen.
Rolle des Ehegatten
Der überlebende Ehegatte ist kein Verwandter. Er erbt aufgrund der Ehe nach § 1931 BGB. Seine Quote hängt davon ab, welche Verwandten noch vorhanden sind und welcher Güterstand galt.
Schlagen Kinder aus und rückt eine andere Ordnung nach, kann sich die gesetzliche Quote des Ehegatten erhöhen oder verringern. Auch der Ehegatte selbst kann ausschlagen. Die Erbquoten der Verwandten verschieben sich dann entsprechend.

Ausschlagung für minderjährige Kinder
Besondere Regeln gelten, wenn minderjährige Kinder in die Erbfolge nachrücken. Minderjährige können eine Erbschaft nicht selbst ausschlagen. Die Erklärung erfolgt durch die gesetzlichen Vertreter, also in der Regel durch beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam.
Nach § 1643 BGB in Verbindung mit § 1851 BGB ist die Ausschlagung für ein minderjähriges Kind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Zuständig ist das Familiengericht. Zweck ist der Schutz des Kindes vor nachteiligen Vermögensverfügungen. Die Genehmigung wird üblicherweise erteilt, wenn der Nachlass überschuldet ist oder die Ausschlagung dem Interesse des Kindes entspricht.
Eine wichtige Ausnahme besteht bei der sogenannten lenkenden Ausschlagung. Rückt das Kind erst durch die Ausschlagung eines Elternteils in die Erbenstellung nach, greift § 1643 Absatz 3 BGB. Eine familiengerichtliche Genehmigung ist dann in vielen Fällen entbehrlich. Der Bundesgerichtshof hat diese Linie bestätigt. Damit besteht Rechtssicherheit für die gestaffelte Ausschlagung innerhalb einer Familie.
Die sechswöchige Ausschlagungsfrist wird bei minderjährigen Kindern durch den Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung gehemmt. Die Genehmigung selbst ist nach Erhalt unverzüglich an das Nachlassgericht weiterzuleiten.
Experten Kommentar
Die Erklärung der Ausschlagung ist nach § 1945 BGB zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Der Notar nimmt die öffentliche Beglaubigung dabei in seiner gesetzlich vorgesehenen neutralen Rolle vor. Die Beglaubigung belegt die Echtheit der Unterschrift und ist Voraussetzung für die wirksame Einreichung beim Nachlassgericht.
In der Praxis kommt es bei der Reihenfolge häufig zu Missverständnissen über den Fristbeginn für Nachrückende. Die sechswöchige Frist läuft für jeden Erben individuell ab eigener Kenntnis vom Anfall. Eine strukturierte Abstimmung innerhalb der Familie ist deshalb sinnvoll, damit kein Nachrückender die Frist versäumt.
Was gilt bei einer testamentarischen Erbfolge?
Hat der Erblasser ein Testament errichtet, gelten die dort getroffenen Regelungen vorrangig vor der gesetzlichen Erbfolge. Schlägt ein im Testament eingesetzter Erbe aus, richtet sich die Nachrückreihenfolge nach mehreren Kaskaden.
An erster Stelle steht der im Testament ausdrücklich benannte Ersatzerbe nach § 2096 BGB. Dieser übernimmt die Erbenstellung so, als wäre er von Anfang an bestimmt gewesen.
Fehlt ein Ersatzerbe, kann eine Anwachsung nach § 2094 BGB greifen. Danach erhöht sich der Erbteil der übrigen eingesetzten Miterben anteilig, wenn die Auslegung des Testaments dafür spricht.
Erst wenn weder Ersatzerbe noch Anwachsung eingreifen, tritt in Höhe des ausgeschlagenen Anteils die gesetzliche Erbfolge an. Damit rücken dann die gesetzlichen Erben des Erblassers in der oben beschriebenen Ordnungsreihenfolge nach.

Was passiert, wenn alle möglichen Erben ausschlagen?
Selbst wenn die gesamte Kaskade der Verwandten eine Erbschaft ausschlägt, bleibt der Nachlass nicht herrenlos. Das Gesetz sieht eine Auffangregelung vor, die eine lückenlose Rechtsnachfolge sicherstellt.
Kernaussage:
Schlagen alle Verwandten und der Ehegatte aus, erbt der Fiskus des Bundeslandes, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (§ 1936 BGB).
Das Fiskalerbrecht ist der gesetzliche Auffangtatbestand. Der Staat kann die Erbschaft nicht ausschlagen. Er haftet für Nachlassverbindlichkeiten aber ausschließlich mit dem Nachlass selbst.
Für Angehörige bedeutet das: Selbst wenn die Kaskade an den Staat ausläuft, bleiben sie nicht auf Schulden des Erblassers sitzen. Voraussetzung ist, dass sie rechtzeitig und formgerecht ausgeschlagen haben.
Praktische Hinweise zur Reihenfolge bei der Ausschlagung
- Frist im Blick behalten: Die sechs Wochen beginnen mit Kenntnis vom Erbfall und vom Berufungsgrund. Bei Auslandsbezug beträgt die Frist sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB).
- Familie informieren: Nachrückende Verwandte benötigen rechtzeitig Kenntnis, um selbst eine Entscheidung treffen zu können. Die Frist für sie beginnt erst mit ihrer eigenen Kenntnis.
- Form beachten: Die Erklärung bedarf entweder der Niederschrift beim Nachlassgericht oder einer öffentlich beglaubigten Erklärung (§ 1945 BGB).
- Kosten prüfen: Die Gebühren für die Ausschlagungserklärung richten sich nach dem GNotKG und bemessen sich nach dem Wert des Nachlasses.
- Dokumente bereithalten: Sterbeurkunde, Personalausweis und gegebenenfalls Angaben zum Nachlasswert erleichtern die Erklärung.
Zusammenfassung der Reihenfolge bei der Erbausschlagung
Die Reihenfolge bei der Erbausschlagung folgt einer klaren Kaskade. Nach § 1953 BGB rückt der Nächstberufene an die Stelle des Ausschlagenden. In der gesetzlichen Erbfolge sind das zuerst die eigenen Abkömmlinge, dann die Eltern und deren Abkömmlinge, danach entferntere Verwandte.
Bei testamentarischer Erbfolge gehen Ersatzerbe und Anwachsung vor, bevor die gesetzliche Erbfolge greift. Für minderjährige Kinder ist regelmäßig das Familiengericht einzubeziehen. Eine Ausnahme gilt bei der lenkenden Ausschlagung im Sinne des § 1643 Absatz 3 BGB.
Weitere Informationen zur notariellen Beurkundung stehen auf der Website der Kanzlei zur Verfügung. Eine individuelle Bewertung einzelner Fallkonstellationen bleibt der persönlichen Besprechung mit einem Notar vorbehalten, erreichbar über die Kontaktseite.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich eine Erbschaft mit vielen Schulden einfach ablehnen, damit ich nicht selbst dafür hafte?
Sie können eine überschuldete Erbschaft ablehnen, um nicht mit Ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers zu haften. Die Ausschlagung bewirkt, dass Sie rechtlich so behandelt werden, als hätten Sie die Erbschaft nie angetreten. Das schützt Ihr Privatvermögen effektiv vor unbekannten Verbindlichkeiten.
Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass eine Erbschaft beim Tod des Erblassers automatisch auf die Erben übergeht, inklusive aller Vermögenswerte und Schulden. Dieser Vorgang wird als Gesamtrechtsnachfolge bezeichnet. Wenn Sie jedoch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und des Berufungsgrundes die Erbschaft ausschlagen, wird dieser automatische Übergang rückwirkend aufgehoben. Die Ausschlagung muss beim Nachlassgericht erfolgen oder notariell beglaubigt werden. Sie haften als Erbe ansonsten unbeschränkt, also auch mit Ihrem Privatvermögen, für die Nachlassverbindlichkeiten.
Eine einmal erklärte oder durch Fristablauf angenommene Erbschaft kann nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden. Eine Anfechtung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, beispielsweise bei einem Irrtum über die Überschuldung. Handeln Sie daher immer innerhalb der Frist und informieren Sie sich im Zweifel frühzeitig rechtlich.
Wenn ich eine Erbschaft ausschlage, bekommen dann meine Kinder automatisch die Schulden?
Ihre Kinder bekommen die Schulden nicht automatisch. Die Erbschaft würde nach Ihrer Ausschlagung jedoch auf sie übergehen, falls sie die nächsten gesetzlichen Erben sind. Es ist dann notwendig, dass auch Ihre Kinder, vertreten durch Sie als Eltern, die Erbschaft fristgerecht ausschlagen. Dies ist ein wichtiger Schritt, um die gesamte Familie vor finanziellen Belastungen zu schützen.
Wenn Sie eine Erbschaft ausschlagen, werden Sie rechtlich so behandelt, als wären Sie zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr am Leben gewesen. Das bedeutet, die Erbschaft fällt an den Nächstberufenen in der gesetzlichen Erbfolge. In den meisten Fällen sind das Ihre eigenen Kinder, die dann an Ihre Stelle treten. Für sie beginnt dann ebenfalls die sechswöchige Ausschlagungsfrist ab dem Zeitpunkt, an dem sie von ihrer neuen Erbenstellung erfahren. Eine frühzeitige Information und gemeinsame Abstimmung innerhalb der Familie ist hier unerlässlich, um Fristversäumnisse zu vermeiden.
Bei minderjährigen Kindern müssen Sie als sorgeberechtigte Eltern die Ausschlagung erklären. Dies bedarf in der Regel der Genehmigung des Familiengerichts, um das Kindeswohl zu schützen. Eine Ausnahme besteht oft, wenn die Kinder nur durch die Ausschlagung der Eltern überhaupt erst Erben werden.
Muss ich eine Erbschaft für meine kleinen Kinder immer beim Familiengericht genehmigen lassen, wenn ich selbst ausschlage?
Nicht immer ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. Wenn Ihre Kinder erst durch Ihre eigene Ausschlagung zu Erben werden, ist eine solche Genehmigung für die Ausschlagung der Erbschaft in vielen Fällen nicht notwendig. Diese Regelung, bekannt als „lenkende Ausschlagung“, soll den Prozess für Familien vereinfachen und beschleunigen.
Die Genehmigungspflicht des Familiengerichts gemäß § 1643 BGB dient dem Schutz minderjähriger Kinder vor nachteiligen Rechtsgeschäften ihrer Eltern. Die „lenkende Ausschlagung“ stellt jedoch eine wichtige Ausnahme dar. Hierbei tritt das Kind aufgrund der Ausschlagung des Elternteils in die Erbenstellung ein. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass in solchen Konstellationen oft keine Genehmigung notwendig ist. Die Ausschlagung des Kindes als Konsequenz der Elternentscheidung dient dem Kindeswohl, indem es vor der Haftung für Schulden bewahrt wird.
Die genaue Anwendung dieser Ausnahme hängt vom Einzelfall ab. Wenn die Kinder bereits vor der Ausschlagung der Eltern Erben gewesen wären oder andere besondere Umstände vorliegen, kann eine gerichtliche Genehmigung doch notwendig sein. Klären Sie dies daher immer individuell mit einem Notar oder Rechtsanwalt ab.
Reicht es aus, wenn ich meine Erbschaft fristgerecht ablehne, oder muss ich auch meine Familie informieren?
Es reicht nicht aus, nur Ihre eigene Ausschlagung fristgerecht zu erklären. Sie sollten Ihre Familie unbedingt informieren, insbesondere diejenigen, die nach Ihnen als Erben in Betracht kommen. Nur so können diese die für sie geltende sechswöchige Ausschlagungsfrist ebenfalls einhalten.
Die gesetzliche Ausschlagungsfrist von sechs Wochen beginnt für jeden potenziellen Erben individuell. Sie startet, sobald die Person Kenntnis vom Erbfall und von ihrer eigenen Erbenstellung hat. Wenn Sie ausschlagen, rückt der Nächstberufene in die Erbenposition nach. Verzögern Sie die Information, riskieren Sie, dass Ihre Familienmitglieder die Frist unverschuldet versäumen. Eine gute Kommunikation innerhalb der Familie ist daher entscheidend, um alle Beteiligten vor unerwünschten finanziellen Folgen zu schützen.
Beachten Sie, dass die Ausschlagung in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts erfolgen muss. Auch wenn Sie Ihre Familie informieren, liegt die Verantwortung für die fristgerechte und formgerechte Ausschlagung bei jedem Einzelnen.
Gilt die gesetzliche Reihenfolge der Erben trotzdem, wenn der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat?
Die gesetzliche Reihenfolge der Erben gilt nicht vorrangig, wenn der Verstorbene ein gültiges Testament hinterlassen hat. In diesem Fall treten zunächst die im Testament benannten Ersatzerben oder die verbleibenden Miterben durch Anwachsung an die Stelle des Ausschlagenden.
Ein Testament hat stets Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Wenn ein im Testament benannter Erbe ausschlägt, greift eine rechtlich festgelegte Kaskade:
- 1. Ersatzerbe (§ 2096 BGB): Zuerst wird geprüft, ob der Erblasser ausdrücklich eine Person bestimmt hat, die einspringt, falls der Haupterbe ausschlägt.
- 2. Anwachsung (§ 2094 BGB): Fehlt ein Ersatzerbe, erhöht sich in der Regel der Erbteil der übrigen im Testament eingesetzten Miterben anteilig.
- 3. Gesetzliche Erbfolge: Erst wenn weder Ersatzerbe noch Anwachsung greifen, fällt der ausgeschlagene Anteil an die gesetzlichen Erben zurück.
Dieser Ablauf zeigt, wie wichtig eine vorausschauende Testamentsgestaltung ist, um die Nachfolge präzise zu steuern.
Auch bei einer testamentarischen Erbfolge hat jeder Nachrückende das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Die sechswöchige Frist beginnt auch hier erst mit der individuellen Kenntnis darüber, dass man durch die Ausschlagung eines anderen zum Erben berufen wurde.

