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Erbbaurecht – Wert zukünftige Bebauung

Ein Notar verrechnete für einen Erbbaurechtsvertrag über ein Gewerbegebiet zu hohe Gebühren, da er die geplanten Baukosten von 7,5 Millionen Euro in die Berechnung einbezog. Das Landgericht Münster korrigierte die Rechnung deutlich nach unten, da der Erwerber des Erbbaurechts nicht vertraglich zur Bebauung verpflichtet war und die Baukosten somit nicht berücksichtigt werden durften. Die Zusammenbeurkundung von Erbbaurechtsvertrag und Pfandfreigabeantrag wurde jedoch als rechtmäßig bestätigt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Münster
  • Datum: 03.06.2020
  • Aktenzeichen: 5 OH 22/19
  • Verfahrensart: Kostenprüfungsverfahren zur Notarkostenberechnung
  • Rechtsbereiche: Notarkostenrecht, Erbbaurecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Antragsteller: Grundstückseigentümer, der die gerichtliche Überprüfung der Notarkostenberechnung beantragt. Er argumentiert, dass die Vollzugsgebühr zu hoch angesetzt wurde, da die Baukosten für zukünftig zu errichtende Bauwerke nicht berücksichtigt werden dürfen.
  • Notar: Der Kostenberechnungsaussteller, der die Notarkosten für einen Erbbaurechtsvertrag in Rechnung stellt, inklusive einer Vollzugsgebühr basierend auf Geschäftswert, welcher auch die zukünftigen Baukosten beinhaltet.
  • „Kommunalunternehmen Flächenentwicklung X“ (Anstalt des öffentlichen Rechts): Erbbauberechtigter des Vertrags.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Notar stellte dem Antragsteller Notarkosten für einen Erbbaurechtsvertrag in Rechnung, inklusive einer Gebühr auf Grundlage eines Geschäftswerts, der auch voraussichtliche Baukosten für zukünftige Bauwerke beeinhaltete. Der Antragsteller beantragt, diese Berechnung gerichtlich zu überprüfen.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob im Rahmen der Notarkostenberechnung auch die Baukosten für noch nicht errichtete Bauwerke beim Geschäftswert für die Vollzugsgebühr berücksichtigt werden dürfen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Baukosten für künftige Bauwerke dürfen nicht in die Wertermittlung für das Vorkaufsrecht am Erbbaurecht einfließen. Der Notar muss die Kostenberechnung entsprechend anpassen.
  • Begründung: Laut § 49 Abs. 2 GNotKG kann nur der Wert bereits errichteter Bauwerke berücksichtigt werden. Es gibt keine eindeutige Bauverpflichtung im Vertrag, die eine Berücksichtigung künftiger Bauwerke rechtfertigen würde.
  • Folgen: Der Notar muss die angesetzte Vollzugsgebühr reduzieren, was zu einer Senkung des Gesamtbetrags der Notarkostenrechnung führt. Der Gesamtbetrag wurde von 7.339,95 EUR auf 5.471,65 EUR gesenkt. Das Urteil verdeutlicht, dass für die Wertermittlung nur existierende Bauwerke herangezogen werden dürfen, sofern keine vertraglich bindende Bauverpflichtung besteht.

Erbbaurecht im Fokus: Chancen und Herausforderungen beim Immobilienbau

Das Erbbaurecht ist ein spezielles Nutzungsrecht, das es einer Person ermöglicht, auf einem Grundstück zu bauen, das im Besitz eines anderen ist. Dabei spielt der Erbbaurechtsvertrag eine zentrale Rolle, da er die Bedingungen für die Nutzung und die zukünftige Bebauung regelt. Diese Form der Immobilieninvestition verbindet rechtliche Aspekte wie den Erbpachtzins mit der wirtschaftlichen Betrachtung des Grundstückswerts und der potenziellen Wertsteigerung.

Die baurechtlichen Genehmigungen und der Bebauungsplan beeinflussen maßgeblich die Nutzungsmöglichkeiten, die durch das Erbbaurecht entstanden sind. In der anschließenden Analyse wird ein konkreter Fall untersucht, der die Herausforderungen und Chancen des Erbbaurechts im Kontext der Immobilienbewertung und Stadtplanung beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Notar bei Vollzugsgebühren für Erbbaurechtsvertrag korrigiert

Notar bespricht mit Klienten Erbbaurechtsvertrag an seinem Schreibtisch
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Münster hat in einem Beschluss vom 3. Juni 2020 (Az.: 5 OH 22/19) die Kostenberechnung eines Notars für einen Erbbaurechtsvertrag teilweise korrigiert. Der ursprüngliche Rechnungsbetrag von 7.339,95 Euro wurde auf 5.471,65 Euro reduziert.

Fehlerhafte Berücksichtigung geplanter Baukosten

Der Kernpunkt der Entscheidung betraf die Berechnung der Vollzugsgebühr für einen Erbbaurechtsvertrag zwischen einem Grundstückseigentümer und einem kommunalen Flächenentwicklungsunternehmen. Der Notar hatte bei der Wertermittlung neben dem Grundstückswert auch die geplanten Baukosten von 7,5 Millionen Euro einbezogen. Dies führte zu einem deutlich höheren Gesamtwert und entsprechend höheren Gebühren.

Rechtliche Bewertung des Landgerichts

Das Gericht folgte der Rechtsauffassung des OLG München, wonach noch nicht errichtete Bauwerke bei der Wertbestimmung für das Vorkaufsrecht am Erbbaurecht grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Erwerber des Erbbaurechts vertraglich zur Bebauung verpflichtet ist.

Keine vertragliche Bauverpflichtung festgestellt

Im vorliegenden Fall enthielt der Vertrag keine ausdrückliche Bauverpflichtung. Der Erwerber war lediglich zur Bebauung berechtigt, nicht aber verpflichtet. Auch die Festlegung des Vertragszwecks als „Ausweisung und Betrieb eines Gewerbegebietes“ begründete nach Ansicht des Gerichts keine bindende Zusage zur Bebauung.

Korrekte Wertberechnung

Durch den Ausschluss der Baukosten reduzierte sich der für das Vorkaufsrecht am Erbbaurecht anzusetzende Wert von ursprünglich 3.544.399,20 Euro auf 544.399,20 Euro. Der Gesamtwert der Urkunde verringerte sich dadurch von 6.848.839,20 Euro auf 3.848.839,20 Euro, was zu einer entsprechend niedrigeren Vollzugsgebühr führte.

Zusammenbeurkundung war rechtmäßig

Das Gericht bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit der Zusammenbeurkundung von Erbbaurechtsvertrag und Pfandfreigabeantrag. Die daraus resultierenden höheren Kosten seien keine unrichtige Sachbehandlung durch den Notar, da die Zusammenbeurkundung aufgrund der Personenidentität und inhaltlichen Verknüpfung sachlich gerechtfertigt war.


Die Schlüsselerkenntnisse


Bei der Berechnung der Notarkosten für Erbbaurechtsverträge dürfen geplante, aber noch nicht errichtete Bauwerke grundsätzlich nicht berücksichtigt werden – auch dann nicht, wenn eine Bebauung wahrscheinlich ist. Nur wenn der Erwerber des Erbbaurechts vertraglich zur Bebauung verpflichtet wird, können die prognostizierten Baukosten in die Wertermittlung einfließen. Das Urteil klärt damit eine wichtige Frage der Gebührenberechnung und stärkt die Position der Erbbauberechtigten gegenüber überhöhten Notarkosten.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Erbbauberechtigter können Sie die Notarkosten anfechten, wenn der Notar bei der Gebührenberechnung noch nicht existierende Bauwerke einbezogen hat. Prüfen Sie dafür Ihren Erbbaurechtsvertrag genau: Enthält er nur eine Bauberechtigung oder eine echte Bauverpflichtung? Ohne ausdrückliche Baupflicht müssen künftige Baukosten aus der Berechnung herausgehalten werden. Im konkreten Fall führte dies zu einer Reduzierung der Notarkosten um fast 2.000 Euro. Lassen Sie sich bei Zweifeln an der Kostenberechnung anwaltlich beraten – eine gerichtliche Überprüfung der Notarkosten ist möglich und kann sich finanziell lohnen.


 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie werden Notarkosten bei einem Erbbaurechtsvertrag berechnet?

Die Notarkosten bei einem Erbbaurechtsvertrag ergeben sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und basieren auf dem Geschäftswert der Transaktion.

Ermittlung des Geschäftswerts

Der Geschäftswert setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:

Wert des Erbbaurechts: Der Grundwert beträgt 80% des Grundstückswerts samt aufstehendem Gebäude. Dieser Wert bildet den Mindestwert für die Berechnung.

Kapitalisierter Erbbauzins: Der jährliche Erbbauzins wird mit einem Faktor multipliziert, der sich nach der Laufzeit richtet. Bei einer Laufzeit von mehr als 20 Jahren ist der Multiplikator auf 20 begrenzt. Bei kürzerer Laufzeit gilt die tatsächliche Anzahl der Jahre.

Zusätzliche Kostenfaktoren

Vorkaufsrecht: Falls ein Vorkaufsrecht vereinbart wird, erhöht dies den Geschäftswert. Der Wert des Vorkaufsrechts beträgt 50% der Summe aus Grundstückswert und Gebäudekosten.

Weitere Gebühren: Neben der Grundgebühr fallen Auslagen für Schreibarbeiten, Porto und gegebenenfalls Mehrwertsteuer an.

Besonderheiten bei Verlängerungen

Bei der Verlängerung eines Erbbaurechts wird der Geschäftswert neu berechnet. Dabei spielen die verbleibende Laufzeit und eventuelle Inhaltsänderungen eine wichtige Rolle.

Spezifische Gebührentatbestände: Die Notarkosten können sich aus verschiedenen Einzelposten zusammensetzen, etwa für die Inhaltsänderung des Erbbaurechts, die Änderung der Reallast oder die Eintragung eines Vorkaufsrechts.

Die konkreten Notargebühren ergeben sich aus der Gebührentabelle des GNotKG. Mit steigendem Geschäftswert erhöhen sich die Gebühren stufenweise, nicht linear.


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Was kann ich tun, wenn ich vermute, dass die Notarkosten zu hoch berechnet wurden?

Die Notarkosten in Deutschland sind durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundesweit einheitlich geregelt. Wenn Sie dennoch vermuten, dass die Berechnung nicht korrekt ist, steht Ihnen das Kostenprüfungsverfahren nach § 127 GNotKG zur Verfügung.

Formelles Prüfungsverfahren

Sie können einen Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung beim zuständigen Amtsgericht stellen. Die Einlegung der Beschwerde kann auch zum Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erfolgen.

Fristen und Verjährung

Die Ansprüche auf Rückzahlung von Notarkosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückzahlung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

Wichtige Hinweise zur Kostenkontrolle

Die Gebühren richten sich nach dem Geschäftswert der beurkundeten Angelegenheit, der in § 36 GNotKG festgelegt ist. Bei der Berechnung der Notarkosten sind folgende Aspekte zu beachten:

Die notarielle Beratung und Entwurfstätigkeit ist bereits in der Beurkundungsgebühr enthalten – unabhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand und der Anzahl der Besprechungstermine. Notare dürfen weder Rabatte gewähren noch die Gebühren erhöhen.

Bei einem Erbbaurecht wird der Wert nach speziellen Regelungen berechnet. Dabei ist zu beachten, dass beispielsweise bei einer Verlängerung des Erbbaurechts vor Zeitablauf andere Berechnungsgrundlagen gelten als bei einer Neubestellung.

Die Kostenfestsetzung muss formgerecht sein und den gesetzlichen Formerfordernissen des § 19 GNotKG entsprechen. Für die Überprüfung ist es wichtig, dass Sie die vollständige Kostenberechnung des Notars vorliegen haben.


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Welche Rolle spielen geplante Bauvorhaben bei der Wertermittlung des Erbbaurechts?

Die Wertermittlung eines Erbbaurechts erfolgt seit 2023 primär durch die Multiplikation des Werts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaurechtskoeffizienten. Bei dieser Bewertung spielt die Bebauungsverpflichtung eine zentrale Rolle.

Vertragliche Grundlagen

Im Erbbaurechtsvertrag wird die Art und der Umfang der geplanten Baumaßnahme verbindlich festgelegt. Diese Bebauungsverpflichtung ist ein elementarer Bestandteil des Vertrags und beeinflusst direkt den Wert des Erbbaurechts.

Bewertungsrelevante Aspekte

Der Wert des Erbbaurechts setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:

  • Der Bodenwertanteil, der sich aus der Differenz zwischen dem Verzinsungsbetrag des unbelasteten Grundstücks und dem vereinbarten Erbbauzins ergibt
  • Der Gebäudewertanteil, der die bestehende oder geplante Bebauung berücksichtigt
  • Die Restlaufzeit des Erbbaurechtsvertrags

Wertermittlung bei Bauvorhaben

Bei der Bewertung von geplanten Bauvorhaben sind folgende Faktoren maßgeblich:

Die planungsrechtlich zulässige Bebauung kann zu einer Bodenwerterhöhung führen. Wenn Sie ein Bauvorhaben planen, müssen auch die erforderlichen Aufwendungen für Umbau- und Ausbauarbeiten wertmindernd als Abschlag berücksichtigt werden. Der jährliche Erbbauzins beträgt in der Regel zwischen 3 bis 5 Prozent des bei Vertragsabschluss ermittelten Grundstückswerts.

Die Wertermittlung muss dabei stets die wahrscheinlichen Folgenutzungen des Bauwerks einbeziehen. Dies ist besonders relevant, wenn die Restlaufzeit des Erbbaurechtsvertrags kürzer ist als die Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen.


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Welche Dokumente muss der Notar zur Kostenberechnung vorlegen?

Der Notar ist verpflichtet, eine detaillierte und transparente Kostenberechnung nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) zu erstellen. Die Notarkosten sind bundesweit einheitlich geregelt, wodurch alle Notare die gleichen Preise verlangen müssen.

Pflichtbestandteile der Kostenberechnung

Die notarielle Kostenberechnung muss folgende Elemente enthalten:

  • Den konkreten Geschäftswert als Berechnungsgrundlage
  • Die einzelnen Gebührenpositionen nach dem GNotKG
  • Die Auslagen für Telefon, Porto und weitere Nebenkosten
  • Die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe

Besonderheiten der Dokumentationspflicht

Der Notar muss keine vorherige Kostenaufstellung oder Kostenschätzung vorlegen. Eine Aufklärungspflicht über die Höhe der Kosten besteht nur in drei spezifischen Fällen:

  • Bei ausdrücklicher Nachfrage nach den Kosten
  • Bei einem für den Notar erkennbaren Irrtum über die Gebührenhöhe
  • Bei besonderer Gefährdung der Interessen des Beteiligten

Wertgebühren und Dokumentation

Bei der Berechnung der Gebühren ist der Geschäftswert maßgeblich, nicht der Arbeitsaufwand. Bei Immobiliengeschäften orientiert sich dieser am Verkehrswert, bei Erbbaurechten am Wert des Grundstücks und der zukünftigen Bebauung. Die Dokumentation muss diese Wertermittlung nachvollziehbar darstellen.


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Wann ist eine gerichtliche Überprüfung der Notarkosten sinnvoll?

Eine gerichtliche Überprüfung der Notarkosten kommt in Betracht, wenn Sie konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kostenberechnung haben. Das Verfahren ist für Sie als Kostenschuldner kostenfrei und kann beim zuständigen Landgericht beantragt werden.

Typische Überprüfungsgründe

Eine Überprüfung ist besonders dann angezeigt, wenn der Notar:

  • einen zu hohen Geschäftswert zugrunde gelegt hat
  • falsche Gebührentatbestände angewandt hat
  • gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat
  • bei mehreren gleich sicheren Gestaltungsmöglichkeiten die teurere gewählt hat

Verfahrensablauf

Wenn Sie Zweifel an der Kostenberechnung haben, können Sie zunächst formlos beim Notar nachfragen. Bleiben die Zweifel bestehen, können Sie einen Antrag beim Landgericht stellen, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.

Der Antrag kann auf zwei Wegen gestellt werden:

  • schriftlich beim zuständigen Landgericht
  • zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Landgerichts

Wichtige Hinweise

Der Antrag ist nicht fristgebunden, solange keine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenrechnung zugestellt wurde. Nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung gilt eine Ausschlussfrist bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres.

Bei Erbbaurechtsverträgen ist die Bewertung besonders komplex. So wird beispielsweise eine zukünftige Bebauung bei der Wertermittlung grundsätzlich nicht berücksichtigt. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Notarkosten haben.

Eine Überprüfung ist nur erfolgversprechend bei offenkundigen Fehlern. Die bloße unrichtige Beurteilung schwieriger, höchstrichterlich nicht abschließend entschiedener Rechtsfragen durch den Notar stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Vollzugsgebühr

Eine Gebühr, die der Notar für die praktische Durchführung (den „Vollzug“) einer Beurkundung berechnet. Sie fällt zusätzlich zur Beurkundungsgebühr an und umfasst alle Tätigkeiten, die der Notar nach der eigentlichen Beurkundung vornehmen muss, wie etwa Anträge beim Grundbuchamt oder die Einholung behördlicher Genehmigungen. Die Höhe richtet sich nach dem Geschäftswert. Geregelt ist dies in §§ 146, 147 der Kostenordnung für Notare (GNotKG).


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Erbbaurecht

Ein vom Eigentum am Grundstück unabhängiges, veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten. Der Erbbauberechtigte zahlt dafür einen regelmäßigen Erbbauzins an den Grundstückseigentümer. Rechtlich wird das Erbbaurecht wie ein Grundstück behandelt und im Grundbuch eingetragen. Geregelt im Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG).


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Zusammenbeurkundung

Die gleichzeitige notarielle Beurkundung mehrerer rechtlich zusammenhängender Vorgänge in einer einzigen Urkunde. Dies ist effizienter und oft kostengünstiger als separate Beurkundungen. Die Zulässigkeit richtet sich nach § 17 Beurkundungsgesetz. Beispiel: Gleichzeitige Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags und der dazugehörigen Auflassung.


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Pfandfreigabeantrag

Ein Antrag auf Löschung einer Grundpfandrecht-Eintragung (meist Hypothek oder Grundschuld) im Grundbuch. Wird häufig benötigt, wenn ein mit Grundpfandrechten belastetes Grundstück verkauft oder anders genutzt werden soll. Der Antrag muss vom Pfandrechtsgläubiger (meist eine Bank) bewilligt und notariell beurkundet werden. Geregelt in §§ 875, 1183 BGB.


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Grundstückswert

Der wirtschaftliche Wert eines Grundstücks, der sich aus verschiedenen Faktoren wie Lage, Größe, Baurecht und Nutzungsmöglichkeiten zusammensetzt. Im notariellen Kontext dient er als Berechnungsgrundlage für Gebühren und Steuern. Die Ermittlung erfolgt nach dem Baugesetzbuch und der Immobilienwertermittlungsverordnung, wobei verschiedene Wertermittlungsverfahren zur Anwendung kommen können.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 19 GNotKG: Dieser Paragraph regelt die Berechnung der Notarkosten und legt fest, welche Angaben in einer Kostenberechnung enthalten sein müssen. Er bestimmt, dass die Kostenberechnung vom Notar eigenhändig zu unterschreiben ist und zwingende Mindestangaben wie die Bezeichnung des Geschäfts, angewandte Gebührenordnungsnummern, Geschäftswerte sowie die einzelnen Gebührenbeträge enthalten muss. Zusätzlich können freiwillige Angaben gemacht werden, die jedoch nicht zur Wirksamkeit der Kostenberechnung erforderlich sind.Im vorliegenden Fall wurde die Notarkostenberechnung gemäß § 19 GNotKG erstellt und die wesentlichen Informationen wie Geschäftswerte und Gebührensätze ordnungsgemäß aufgeführt. Die fehlende Unterschrift unter den erläuternden Angaben stellt die Wirksamkeit der Kostenberechnung nicht in Frage, da diese Angaben nach § 19 Abs. 3 GNotKG freiwillig sind und deren Fehlen nicht zur Unwirksamkeit führt.
  • § 112 GNotKG: Dieser Paragraph definiert die Vollzugsgebühr, die für die Beurkundung und Vollziehung von Urkunden anfällt. Der Geschäftswert, der die Grundlage für die Berechnung dieser Gebühr bildet, entspricht dem Wert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens. Die Vollzugsgebühr ist eine zentrale Komponente der Notarkosten und richtet sich nach dem Umfang und Wert der beurkundeten Rechtsgeschäfte.Im vorliegenden Fall wurde die Vollzugsgebühr anhand des Gesamtgeschäftswertes des Erbbaurechtsvertrags berechnet. Der Antragsteller beanstandet die Einbeziehung der Baukosten, was zu einer Reduzierung der angedrohten Gebühr führte. Die korrekte Anwendung von § 112 GNotKG ist entscheidend für die Bewertung der Angemessenheit der in Rechnung gestellten Gebühren.
  • § 49 Abs. 2 GNotKG: Dieser Paragraph beschäftigt sich mit der Bemessung der Geschäftswerte, insbesondere bei Erbbaurechtsverträgen. Er legt fest, dass der Wert des Erbbaurechts sich aus dem Grundstückswert zuzüglich der bei der Bestellung berücksichtigten Baukosten berechnet, wobei bestimmte Prozentsätze angewandt werden. Ziel ist es, den wirtschaftlichen Wert des Erbbaurechts realistisch zu erfassen.In dem vorliegenden Fall wurde die Frage diskutiert, ob die zukünftigen Baukosten in die Wertermittlung des Erbbaurechts einbezogen werden dürfen. Das Gericht entschied zugunsten des Antragstellers, da keine vertragliche Bauverpflichtung vorlag, wodurch die Baukosten gemäß § 49 Abs. 2 GNotKG nicht in den Geschäftswert einfließen dürfen.
  • § 21 GNotKG: Dieser Paragraph befasst sich mit der unrichtigen Sachbehandlung bei der Erstellung von Notarkostenberechnungen. Er besagt, dass Kosten, die bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben werden dürfen. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt vor, wenn der Notar offensichtliches Versehen begeht oder gegen eindeutige gesetzliche Normen verstößt.Im vorliegenden Fall wurde behauptet, der Notar habe durch die Zusammenbeurkundung mehrere Geschäfte unrechtmäßig höhere Kosten verursacht. Das Gericht befand jedoch, dass die Zusammenbeurkundung aufgrund der Identität der beteiligten Parteien und der inhaltlichen Verknüpfung der Geschäfte sachgerecht war. Somit lag keine unrichtige Sachbehandlung gemäß § 21 GNotKG vor.
  • § 127 GNotKG: Dieser Paragraph regelt das Kostenprüfungsverfahren, durch das Notarkosten auf ihre Rechtmäßigkeit und Angemessenheit überprüft werden können. Betroffene Parteien können eine gerichtliche Überprüfung beantragen, wobei sich das Verfahren auf die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände beschränkt. Das Gericht entscheidet dann, ob die Kostenberechnung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.Im vorliegenden Fall beantragte der Antragsteller die gerichtliche Überprüfung der Notarkostenberechnung. Das Gericht analysierte die Einwände hinsichtlich der Vollzugsgebühr und der Einbeziehung der Baukosten und fand teilweise Berechtigung, wodurch die Gesamtkosten reduziert wurden. Dies zeigt die Anwendung von § 127 GNotKG im Kontext der Überprüfung von Notarkosten.

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Das vorliegende Urteil

Landgericht Münster – Az.: 5 OH 22/19 – Beschluss vom 03.06.2020


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