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Erbbaurecht – Erlöschen nach Grundstücksteilung – fehlende Erbbaurechtsausübung Teilgrundstück

Ein historisches Kellerrecht aus dem 19. Jahrhundert sorgt für juristischen Zündstoff: Eine Grundstückseigentümerin klagt auf Löschung des Rechts, da ihr heutiges Teilgrundstück den Keller gar nicht umfasst. Das Oberlandesgericht Koblenz muss nun entscheiden, ob die „Altlast“ aus dem Grundbuch gelöscht werden kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • In dem Fall ging es um die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Erbbaurechts und die Zahlungspflicht für Entwässerungskosten auf bestimmten Grundstücken.
  • Die Klägerin, Eigentümerin des betreffenden Grundstücks, forderte die Löschung des Erbbaurechts, da das Grundstück durch Teilung von der Erbbaulast freigeworden sei.
  • Das Gericht entschied, dass die Klägerin Anspruch auf Löschung des Erbbaurechts hat, da das Grundstück nicht vom besagten Keller berührt wird und die rechtlichen Voraussetzungen für eine Löschung vorliegen.
  • Das Erbbaurecht war zwar wirksam entstanden, wird aber durch eine entsprechende Anwendung des § 1026 BGB auf das geteilte Grundstück nicht mehr ausgeübt und ist deshalb nicht mehr berechtigt.
  • Für die festgesetzten Entwässerungskosten bestehen keine weiteren Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten, da die Zahlungspflicht sich auf grundstücksspezifische Verpflichtungen bezieht und die vertraglichen Regelungen keine weitergehenden Verpflichtungen bedingen.
  • Die Entscheidung des Gerichts schafft Klarheit über die Auslegung von Erbbaurechten nach Grundstücksteilungen und die Geltung von lastentragenden Pflichten.
  • Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg, jedoch keine weitergehenden Zahlungsansprüche aufgrund der niedergelegten Reglungen und der geteilten Lastenverteilung.
  • Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wurde festgestellt, die Entscheidung umfasst Verteilung der Prozesskosten gemäß des Prozessausgangs.
  • Das Urteil unterstreicht die Bedeutung präziser vertraglicher Absprachen bei der Übertragung von Grundbesitz und der anschließenden Kostenpflichten.

Folgen von Grundstücksteilungen: Erbbaurecht und seine rechtlichen Herausforderungen

Das Erbbaurecht ist ein wichtiges Konzept im Immobilienrecht, das einem Erbbaurechtsnehmer das Nutzungsrecht an einem Grundstück für einen festgelegten Zeitraum ermöglicht, meist gegen Zahlung eines jährlichen Erbbauzinses. Ein zentraler Aspekt dieser rechtlichen Regelung sind die Folgen einer Grundstücksteilung. Besonders relevant wird dies, wenn ein Erbbaurechtsverhältnis auf einem Teilgrundstück betroffen ist, was zu komplexen rechtlichen Fragestellungen führen kann.

Das Erlöschen des Erbbaurechts kann eintreten, wenn die Ausübung des Erbbaurechts nach der Teilung nicht mehr rechtmäßig möglich ist. Die Konsequenzen solcher Grundstücksteilungen können vielfältig sein und betreffen sowohl die Rechte der Erbbaurechtsnehmer als auch die Eigentumsübertragung an den Teilflächen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Aspekte näher beleuchtet und die rechtlichen Rahmenbedingungen in den Fokus nimmt.

Der Fall vor Gericht


Gericht bestätigt Löschungsanspruch für Erbbaurecht nach Grundstücksteilung

Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Grundstückseigentümer die Löschung eines eingetragenen Erbbaurechts verlangen kann, wenn sein Grundstück durch Teilung entstanden ist und außerhalb des Ausübungsbereichs des Erbbaurechts liegt. Das Gericht gab damit der Berufung der Klägerin teilweise statt.

Historisches Kellerrecht aus dem 19. Jahrhundert

Löschung des Erbbaurechts nach Grundstücksteilung
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass ein Erbbaurecht nach Grundstücksteilung erlischt, wenn es nicht mehr auf das Teilgrundstück ausübbar ist. (Symbolfoto: Flux gen.)

Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein im Jahr 1864 begründetes Erbbaurecht zur Nutzung eines 60 Quadratmeter großen Kellers. Dieses Recht war im Grundbuch für mehrere Grundstücke eingetragen, die aus der Teilung des ursprünglichen Flurstücks hervorgegangen waren. Die Klägerin als Eigentümerin eines dieser Teilgrundstücke forderte vom Beklagten die Bewilligung zur Löschung des Erbbaurechts für ihr Grundstück.

Gutachten belegt: Keller berührt Grundstück nicht

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger stellte fest, dass sich der Keller nicht auf das Grundstück der Klägerin erstreckt. Das Gericht sah darin einen entscheidenden Faktor für die Anwendung des Grundsatzes, dass ein Grundstück von einer Belastung frei wird, wenn es nach einer Teilung außerhalb des Ausübungsbereichs des Rechts liegt.

Gericht weist Argument der möglichen Erweiterung zurück

Der Beklagte argumentierte, dass künftig bauliche Veränderungen wie Stabilisierungsmaßnahmen oder Änderungen der Abluftsituation notwendig werden könnten, die auch das Grundstück der Klägerin betreffen würden. Das Gericht wies diese Argumentation zurück. Der bauliche Umfang des Kellers sei durch den historischen Messbrief von 1902 klar begrenzt. Eine Erweiterung, die das Grundstück der Klägerin in Anspruch nehmen würde, sei vom eingetragenen Erbbaurecht nicht umfasst.

Streit um Entwässerungskosten nur teilweise erfolgreich

Im zweiten Teil des Rechtsstreits ging es um die Verteilung der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung. Die Klägerin forderte vom Beklagten die vollständige Übernahme dieser Kosten. Das Gericht bestätigte jedoch nur einen anteiligen Ausgleichsanspruch entsprechend der Nutzungsanteile an den Grundstücken. Eine weitergehende Zahlungspflicht des Beklagten ließ sich weder aus dem Kaufvertrag über das Erbbaurecht von 1979 noch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ableiten.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil klärt eine wichtige Frage zur Löschung von Erbbaurechten nach Grundstücksteilungen: Wenn ein Grundstück geteilt wird und ein Teil nachweislich außerhalb des Ausübungsbereichs eines eingetragenen Erbbaurechts liegt, kann der Eigentümer die Löschung des Erbbaurechts für diesen Teil verlangen. Dabei reicht die theoretische Möglichkeit zukünftiger baulicher Veränderungen nicht aus, um das Erbbaurecht aufrechtzuerhalten. Bei der Verteilung von Grundstückslasten wie Entwässerungskosten gilt: Diese sind nach tatsächlichen Nutzungsanteilen zu verteilen, frühere freiwillige Zahlungen begründen keine dauerhafte Übernahmepflicht.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Grundstückseigentümer können Sie die Löschung eines Erbbaurechts für Ihr Grundstück verlangen, wenn dieses durch Teilung entstanden ist und nachweislich außerhalb der Nutzungsfläche des Erbbaurechts liegt. Ein Gutachten kann dabei die räumliche Situation klären. Vage Behauptungen über mögliche zukünftige Nutzungen reichen nicht aus, um Ihr Grundstück weiter zu belasten. Bei Grundstückslasten wie Entwässerungskosten müssen Sie nur den Anteil tragen, der Ihrer tatsächlichen Nutzung entspricht – auch wenn der Erbbauberechtigte in der Vergangenheit freiwillig mehr gezahlt hat.


 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie lässt sich ein Erbbaurecht im Grundbuch löschen, wenn es nach einer Grundstücksteilung nicht mehr ausgeübt wird?

Die Löschung eines Erbbaurechts im Grundbuch nach einer Grundstücksteilung erfordert einen förmlichen Grundbuchberichtigungsantrag durch den Grundstückseigentümer.

Voraussetzungen für die Löschung

Der Grundstückseigentümer muss zunächst die tatsächliche Nichtausübung des Erbbaurechts auf dem betreffenden Teilgrundstück nachweisen. Dies geschieht durch:

  • Den Nachweis der Grundstücksteilung durch den Teilungsplan
  • Die Dokumentation der fehlenden Bebauung oder Nutzung
  • Die Darlegung der räumlichen Situation

Erforderliche Bewilligungen

Eine einseitige Löschung durch den Grundstückseigentümer ist nicht möglich. Es wird zwingend die Löschungsbewilligung des Erbbauberechtigten benötigt. Diese muss:

  • In öffentlich beglaubigter Form vorliegen
  • Sich eindeutig auf das betroffene Teilgrundstück beziehen
  • Die Zustimmung zur Löschung im Grundbuch enthalten

Grundbuchverfahren

Der Antrag auf Löschung muss beim zuständigen Grundbuchamt gestellt werden. Dabei ist zu beachten:

Die Löschung kann nur erfolgen, wenn gleichzeitig die Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten im Grundbuch eingetragen wird oder der Erbbauberechtigte ausdrücklich auf diese verzichtet. Der Grundbuchberichtigungsantrag muss daher:

  • Die genaue Bezeichnung des zu löschenden Erbbaurechts enthalten
  • Die neue Grundbuchsituation nach der Teilung beschreiben
  • Von allen erforderlichen Bewilligungen begleitet sein

Die Löschung wird erst wirksam, wenn das Grundbuchamt den Antrag positiv bescheidet und die Änderung im Grundbuch vollzieht.


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Welche Beweise sind notwendig, um die Nichtausübung eines Erbbaurechts auf einem Teilgrundstück nachzuweisen?

Die Nichtausübung eines Erbbaurechts auf einem Teilgrundstück lässt sich durch verschiedene Beweismittel dokumentieren. Ein Sachverständigengutachten stellt dabei das wichtigste Beweismittel dar. Das Gutachten muss die gesamte wirtschaftliche Einheit umfassen und folgende Aspekte berücksichtigen:

Anforderungen an das Gutachten

Das Gutachten muss vollumfänglich sein – ein Kurzgutachten reicht nicht aus. Es muss eine detaillierte Beschreibung der tatsächlichen Nutzungssituation enthalten, einschließlich:

  • Der räumlichen Abgrenzung des Erbbaurechts
  • Der konkreten Nutzungssituation vor Ort
  • Der historischen Entwicklung der Grundstücksnutzung

Dokumentation der Nichtausübung

Die Beweisführung sollte sich auf mehrere Säulen stützen:

Der Sachverständige muss die örtlichen Gegebenheiten dokumentieren und dabei insbesondere nachweisen, dass auf der fraglichen Teilfläche keine dem Erbbaurecht entsprechende Nutzung stattfindet. Dies erfolgt durch eine lückenlose Dokumentation der Grundstückssituation mit Fotos, Lageplänen und einer präzisen Beschreibung des Ist-Zustands.

Rechtliche Aspekte

Für die rechtliche Bewertung ist entscheidend, dass das Erbbaurecht als Belastung einer realen Teilfläche nachgewiesen wird. Die Nichtausübung muss sich dabei eindeutig auf den im Grundbuch eingetragenen Belastungsgegenstand beziehen. Eine bloße Einschränkung des Ausübungsbereichs reicht nicht aus.

Bei der Beweisführung müssen Sie beachten, dass die katastermäßige Vermessung der Teilfläche ein wichtiges Indiz für die beabsichtigte räumliche Beschränkung des Erbbaurechts darstellt. Die reine Einzeichnung in einem Lageplan wäre dagegen nicht ausreichend.


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Welche Rechte hat der Erbbauberechtigte bei einer geplanten Löschung des Erbbaurechts nach Grundstücksteilung?

Der Erbbauberechtigte verfügt über umfassende Schutzrechte bei der geplanten Löschung eines Erbbaurechts nach einer Grundstücksteilung. Diese Rechte bleiben auch nach der Teilung des Grundstücks bestehen.

Entschädigungsanspruch

Bei der Löschung des Erbbaurechts steht dem Erbbauberechtigten eine gesetzliche Entschädigungsforderung für das errichtete Bauwerk zu. Diese Forderung haftet mit dem gleichen Rang wie das Erbbaurecht auf dem Grundstück. Die Entschädigung entsteht bereits bei der Begründung des Erbbaurechts als bedingtes Recht, wird aber erst mit dem Erlöschen des Erbbaurechts fällig.

Zustimmungserfordernis

Die Löschung des Erbbaurechts im Grundbuch kann nicht ohne Mitwirkung des Erbbauberechtigten erfolgen. Wenn der Erbbauberechtigte die Löschung nicht bewilligt, muss der Grundstückseigentümer gleichzeitig mit der Löschung des Erbbaurechts die Eintragung der Entschädigungsforderung beantragen.

Fortbestand nach Teilung

Nach der Teilung des ursprünglichen Grundstücks besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort. Der Erbbauberechtigte behält seine Rechtsposition für alle neu entstandenen Grundstücke, sofern die Ausübung des Erbbaurechts weiterhin möglich ist.

Widerspruchsrecht

Wenn die Löschung des Erbbaurechts ohne Berücksichtigung der Entschädigungsforderung beantragt wird, kann der Erbbauberechtigte Widerspruch einlegen. Das Grundbuchamt wird in diesem Fall die Löschung ablehnen, da die Entschädigungsforderung und das Erbbaurecht rechtlich zusammenhängen.


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Welche Kosten entstehen bei der Löschung eines Erbbaurechts im Grundbuch?

Bei der Löschung eines Erbbaurechts im Grundbuch fallen verschiedene Gebühren an, die sich nach dem Geschäftswert des Erbbaurechts richten.

Grundbuchkosten

Die Grundbuchkosten für die Löschung betragen 80% des Grundstückswerts. Bei einem Grundstückswert von beispielsweise 200.000 Euro würde der Geschäftswert für die Löschung 160.000 Euro betragen. Die Gebühr richtet sich nach diesem Wert und beträgt etwa 0,5% des Geschäftswerts.

Notarkosten

Die notarielle Beurkundung der Löschungsbewilligung ist zwingend erforderlich. Die Notarkosten belaufen sich auf etwa 1-2% des Geschäftswerts. Dabei wird eine 20/10-Beurkundungsgebühr berechnet, die gemäß der Kostenordnung um 60% ermäßigt werden kann.

Besonderheiten bei der Kostenentstehung

Die Löschung des Erbbaurechts kann nur erfolgen, wenn gleichzeitig die Entschädigungsforderung im Grundbuch eingetragen wird. Dies bedeutet, dass zusätzliche Eintragungsgebühren entstehen können. Die Entschädigungsforderung tritt dabei ranggleich an die Stelle des Erbbaurechts.

Praktische Kostenbeispiele

Bei einem Geschäftswert von 100.000 Euro entstehen folgende ungefähre Kosten:

  • Grundbuchkosten: etwa 500 Euro
  • Notarkosten: etwa 1.000-2.000 Euro

Diese Kosten können je nach Bundesland und individuellen Vereinbarungen im Erbbaurechtsvertrag variieren.


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Was passiert mit bestehenden Verpflichtungen aus dem Erbbaurecht nach einer teilweisen Löschung?

Bei einer teilweisen Löschung des Erbbaurechts bleiben die bestehenden Verpflichtungen für den nicht gelöschten Teil grundsätzlich bestehen. Die vertraglichen Pflichten passen sich dabei automatisch an den verbleibenden Umfang des Erbbaurechts an.

Anpassung der Zahlungspflichten

Der Erbbauzins reduziert sich entsprechend der Teilung proportional zur verbleibenden Fläche. Eine vollständige Neuberechnung des Erbbauzinses ist nicht erforderlich, solange der Erbbaurechtsvertrag keine speziellen Regelungen für diesen Fall vorsieht.

Fortbestand der Nutzungspflichten

Die im Erbbaurechtsvertrag vereinbarten Nutzungspflichten und Instandhaltungsverpflichtungen gelten für die verbleibende Fläche unverändert weiter. Der Erbbauberechtigte muss weiterhin für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Gebäude und die vereinbarte Nutzung des verbleibenden Grundstücksteils sorgen.

Versicherungspflichten

Die vertraglichen Versicherungspflichten bleiben für die Bauwerke auf dem verbleibenden Erbbaurechtsgrundstück bestehen. Der Versicherungsumfang ist entsprechend der neuen Situation anzupassen.

Zustimmungserfordernisse

Bestehende Zustimmungsvorbehalte des Grundstückseigentümers, etwa bei Veräußerung oder Belastung des Erbbaurechts, bleiben für den nicht gelöschten Teil vollumfänglich wirksam. Die Verfügungsbefugnis des Erbbauberechtigten wird durch die Teillöschung nicht erweitert.

Dingliche Belastungen

Bestehende Grundpfandrechte und andere dingliche Belastungen des Erbbaurechts bleiben grundsätzlich bestehen, konzentrieren sich aber auf den verbleibenden Teil des Erbbaurechts. Eine Anpassung der Grundpfandrechte kann erforderlich werden, wenn sich der Wert des verbleibenden Erbbaurechts wesentlich verringert hat.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Erbbaurecht

Das Erbbaurecht ist ein spezielles Nutzungsrecht, das es einer Person ermöglicht, ein Grundstück für eine bestimmte Zeit zu nutzen, ohne es zu besitzen. Dieses Recht wird häufig für 99 Jahre vergeben und der Erbbauberechtigte zahlt dafür einen Erbbauzins an den Grundstückseigentümer. Es ermöglicht typischerweise den Bau von Gebäuden auf einem Grundstück, das einem anderen gehört. Das Erbbaurecht ist in der Regel im deutschen Erbbaurechtsgesetz geregelt. Ein Beispiel: Jemand baut ein Haus auf einem fremden Grundstück und zahlt dafür eine jährliche Gebühr an den Grundstückseigentümer.


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Löschungsanspruch

Ein Löschungsanspruch bezieht sich auf das Recht, eine im Grundbuch eingetragene Belastung oder ein Recht entfernen zu lassen. Dies kann beispielsweise erforderlich sein, wenn das eingetragene Recht nicht mehr ausgeübt wird oder falsch ist. Im Kontext des Erbbaurechts kann der Eigentümer eines Grundstücks die Löschung eines Erbbaurechts verlangen, wenn das Grundstück nach einer Teilung außerhalb des Bereichs liegt, für den das Erbbaurecht gilt. Ein einfaches Beispiel ist, dass nach der Teilung eines Grundstücks das eingetragene Erbbaurecht nur für einen Teil relevant ist und der Eigentümer die Löschung für den irrelevanten Teil beansprucht.


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Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem die Eigentumsverhältnisse und Belastungen von Grundstücken verzeichnet sind. Es enthält Informationen über Rechte wie Erbbaurechte oder Hypotheken, die auf einem Grundstück lasten. Das Grundbuch gibt Eigentümern, Käufern und anderen Beteiligten rechtliche Sicherheit über die Verhältnisse eines Grundstücks. Zum Beispiel könnte aus dem Grundbuch hervorgehen, dass ein bestimmtes Grundstück durch ein Erbbaurecht belastet ist.


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Grundstücksteilung

Eine Grundstücksteilung bezieht sich auf die rechtliche und physische Aufteilung eines Grundstücks in zwei oder mehr separate Parzellen. Dies kann zu komplexen rechtlichen Fragen führen, da bestehende Rechte, wie Erbbaurechte, auf die neu entstandenen Parzellen anders verteilt werden müssen. Im Kontext des Erbbaurechts kann dies beispielsweise bedeuten, dass ein Erbbaurecht nur für eine der neuen Parzellen gilt und nicht für die anderen. Ein einfaches Beispiel ist, wenn ein großes Grundstück in zwei kleinere Grundstücke geteilt wird, die unterschiedlichen Eigentümern zugewiesen werden.


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Ausübungsbereich

Der Ausübungsbereich bezieht sich auf das konkrete geografische Gebiet, in dem ein Recht oder eine Belastung, wie das Erbbaurecht, tatsächlich ausgeübt wird. Dabei kann nach einer Grundstücksteilung ein eingetragenes Erbbaurecht nur für einen Teil des ursprünglichen Grundstücks relevant sein. Wenn nach der Teilung das belastete Grundstück nicht mehr im Ausübungsbereich des Rechts liegt, kann dies ein Grund für einen Löschungsanspruch im Grundbuch sein. Ein Beispiel: Ein Keller, der Gegenstand eines Erbbaurechts ist, befindet sich tatsächlich nur auf einem der neuen Teilgrundstücke.


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Erweiterung

Erweiterung bezieht sich auf die Möglichkeit, den Umfang oder die Nutzung eines bestehenden Rechts, wie ein Gebäude auf einem Erbbaurecht-Grundstück, zu vergrößern. Dies könnte bauliche Veränderungen oder Neuplanungen umfassen, die Auswirkungen auf benachbarte Grundstücke haben könnten. Im Kontext des historischen Kellerrechts argumentierte der Beklagte, dass zukünftige Bauänderungen diese Erweiterung erfordern könnten, doch das Gericht lehnte dies ab, da der Umfang des Kellers klar definiert war. Ein einfaches Beispiel: Bei einem Haus könnte eine geplante neue Etage eine Erweiterung darstellen.


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Nutzungsanteile

Nutzungsanteile beziehen sich auf die Aufteilung der Nutzung eines Grundstücks oder einer Einrichtung zwischen verschiedenen Parteien, basierend auf vertraglichen Vereinbarungen oder gesetzlichen Bestimmungen. Im Kontext eines Rechtsstreits über Entwässerungskosten kann dies bedeuten, dass die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung anteilig entsprechend der Nutzung durch verschiedene Parteien aufgeteilt werden. Zum Beispiel könnten zwei Nachbarn die Entwässerungskosten für eine gemeinsame Einfahrt entsprechend der Fläche aufteilen, die sie jeweils nutzen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 894 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die Löschung nicht mehr bestehender Rechte im Grundbuch. Er besagt, dass der Berechtigte die Löschung eines eingetragenen Rechts verlangen kann, wenn dieses nicht mehr exists. Im vorliegenden Fall liegt ein Löschungsanspruch vor, da die Klägerin die Löschung des im Grundbuch eingetragenen Erbbaurechts bezüglich ihres Grundstücks fordert, weil die Voraussetzungen für die Fortdauer dieses Rechts nicht mehr gegeben sind.
  • § 925 BGB: Die Vorschrift betrifft die Eintragung von Rechten im Grundbuch sowie die damit verbundene Prüfpflicht des Grundbuchamts. Im konkreten Fall ist die Eintragung des Erbbaurechts (Löschungsanspruch) von Bedeutung, da die Klägerin ihre Eigentumsrechte durch Löschung des unzutreffenden Rechts klärend sichern möchte. Die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Grundbuch und zur Eintragung der Rechte sind demnach entscheidend für den Löschungsanspruch.
  • § 1612 BGB: Dieser Paragraph regelt die Erstattung von Aufwendungen, die zur Erfüllung einer Verpflichtung nötig sind. Die Klägerin fordert vom Beklagten die Erstattung von Entwässerungskosten, die während dessen Eingetragenheit als dinglicher Berechtigter entstanden sind. Dies hat direkten Einfluss auf die Zahlungsansprüche zwischen den Parteien, insbesondere die Verantwortlichkeit für die genannten Kosten.
  • § 266 BGB: Diese Vorschrift behandelt die Haftung für gemeinsame Lasten unter mehreren Eigentümern. Da die Klägerin die anteilige Erstattung der Niederschlagswasserbeseitigungskosten verlangt, ist dieser Paragraph relevant, um die Verteilung der Kosten sowie die Haftung des Beklagten gegenüber der Klägerin zu klären.
  • § 920 BGB: Der Paragraph regelt das Höchstmaß von Ansprüchen, die aus einem dinglichen Recht abgeleitet werden können. Im Rahmen des Erbbaurechts spielt dies eine Rolle, da die Klägerin sicherstellen möchte, dass das eingetragene Recht nicht nur gelöscht wird, sondern auch keine weiteren Ansprüche aus diesem Recht bestehen bleiben.

Das vorliegende Urteil

OLG Koblenz – Az.: 3 U 970/23 – Urteil vom 12.03.2024


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