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Erbanteil Agrarland kaufen: BGH klärt Genehmigungspflicht bei Umgehungsgeschäften

Ist es ein genialer Schachzug oder ein dreister Betrug am Gesetz? Ein Investor wollte trotz fehlender Landwirt-Qualifikation zehntausende Quadratmeter bestes Ackerland erwerben – nicht direkt, sondern über einen vermeintlich unauffälligen Erbanteil. Dieses Vorgehen landete vor dem Bundesgerichtshof, der nun mit einem richtungsweisenden Urteil klare Grenzen zieht: Wann ist ein „Erb-Trick“ legal und wann ein unzulässiges Umgehungsgeschäft?

Übersicht

Ein Nicht-Landwirt kauft einen Erbteil eines Ackerlandes. Der BGH entschiedet über die Zulässigkeit
Das BGH-Urteil bringt Klarheit: Der Kauf einzelner Erbanteile an Agrarland ist in vielen Fällen ohne Genehmigung möglich. | Symbolbild: KI generiertes Bild

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der BGH entschied: Der Kauf eines einzelnen Erbanteils, der Agrarland umfasst, bedarf keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG), womit Vorkaufsrechte ins Leere laufen.
  • Dies liegt daran, dass der Käufer keine direkte Landkontrolle erwirbt, sondern lediglich Mitglied einer Erbengemeinschaft wird.
  • Ein genehmigungspflichtiges Umgehungsgeschäft liegt nur vor, wenn sämtliche Erbanteile an denselben Erwerber veräußert werden.
  • Die bloße Absicht des Käufers, später weitere Anteile zu erwerben, oder die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung sind dabei unerheblich.
  • Der Gesetzgeber hat diese bewusste Regelungslücke geschaffen, um Erbengemeinschaften Flexibilität bei der Veräußerung von Flächen (nicht Betrieben) zu ermöglichen.
  • Praktischer Hinweis: Das schrittweise Erwerben aller Anteile zur Umgehung der Genehmigung wird jedoch als Gesamtgeschäft bewertet und ist genehmigungspflichtig.

BGH zieht rote Linie: Wann der Erbanteil-Trick bei Agrarland-Käufen funktioniert

Für den Beteiligten, den wir hier Herr K. nennen, schien es ein cleverer und unkomplizierter Weg zu sein, in Grund und Boden zu investieren. Er ist kein Landwirt, aber er sah eine Chance in Mecklenburg-Vorpommern. Dort stand ein Anteil an einer Erbengemeinschaft zum Verkauf. Konkret handelte es sich um ein Fünftel eines Nachlasses, der aus einem einzigen, aber wertvollen Vermögenswert bestand: über 10 Hektar bestes Acker- und Grünland sowie eine Waldfläche. Für einen Kaufpreis von 13.000 € schloss Herr K. im Februar 2019 einen notariellen Vertrag mit einer der Erbinnen ab.

Doch die scheinbare Einfachheit des Geschäfts trog. Als die beurkundende Notarin den Vertrag bei der zuständigen Behörde einreichte, um die notwendige Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) – oder hilfsweise eine Bestätigung, dass keine Genehmigung nötig sei – zu erhalten, geriet der Prozess ins Stocken. Die Behörde schaltete ein sogenanntes Siedlungsunternehmen ein. Solche Unternehmen haben oft ein gesetzliches Vorkaufsrecht, um landwirtschaftliche Flächen für aktive Landwirte zu sichern.

Und genau das passierte: Das Siedlungsunternehmen erklärte, von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen zu wollen. Für Herrn K. bedeutete der behördliche Bescheid vom Mai 2019 das vorläufige Aus für seinen Landkauf. Er zog vor Gericht. Die Kernfrage, die sich durch alle Instanzen zog, war von grundsätzlicher Bedeutung: Ist der Kauf eines Anteils an einer Erbengemeinschaft, deren Vermögen aus Agrarland besteht, dasselbe wie der Kauf des Landes selbst? Und kann der Staat ein solches Geschäft blockieren, weil der Käufer kein Landwirt ist?

Die überraschende Klarheit des BGH: Ein Freifahrtschein mit strengen Regeln

Nach einem langen Weg durch die Instanzen, bei dem das Amtsgericht zunächst gegen ihn entschied, das Oberlandesgericht ihm aber Recht gab, landete der Fall von Herrn K. schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dessen Entscheidung vom 9. Mai 2025 (Az. BLw 2/24) brachte die lang ersehnte Klarheit – und zwar zugunsten von Herrn K. Der BGH entschied, dass sein Kaufvertrag über den Erbanteil keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bedarf. Das Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens lief damit ins Leere.

Diese Entscheidung mag auf den ersten Blick überraschen. Schließlich ist der Zweck des Grundstückverkehrsgesetzes, landwirtschaftliche Flächen in den Händen von Landwirten zu halten und Spekulation zu verhindern. Warum sollte es also erlaubt sein, dass ein Nicht-Landwirt wie Herr K. über den Umweg eines Erbanteils Zugriff auf wertvolles Ackerland erhält? Die Antwort des BGH liegt in einer fundamentalen juristischen Unterscheidung, die für jeden, der mit Erbengemeinschaften zu tun hat, entscheidend ist.

Die Richter stellten klar: Wer einen Erbanteil kauft, erwirbt nicht direkt einen Teil des Grundstücks. Stellen Sie sich eine Erbengemeinschaft als eine Gruppe von Miteigentümern vor, denen eine Pizza gemeinsam gehört. Kauft jemand einem der Eigentümer seinen Anteil ab, kauft er nicht ein einzelnes Pizzastück, das er einfach mitnehmen kann. Er kauft sich vielmehr das Recht, mit den anderen am Tisch zu sitzen und gemeinsam zu entscheiden, was mit der gesamten Pizza passiert. Er wird Teil der Gemeinschaft. Genau das passierte hier: Herr K. wurde nicht Eigentümer von einem Fünftel der Ackerfläche, sondern trat an die Stelle der Verkäuferin in der Erbengemeinschaft. Er hat nun ein Mitspracherecht, kann aber nicht allein über das Land verfügen.

Für Sie in einer ähnlichen Situation heißt das: Der Erwerb eines Erbanteils verschafft Ihnen eine Mitgliedschaft in einer Zwangsgemeinschaft, nicht aber das direkte Eigentum an einem konkreten Gegenstand aus dem Nachlass.

Das „Umgehungsgeschäft“: Wann ein legaler Weg zur verbotenen Abkürzung wird

Im Zentrum der Argumentation der Behörden und des Siedlungsunternehmens stand ein schwerwiegender Vorwurf: Der Erbteilskauf sei ein sogenanntes Umgehungsgeschäft. Damit warfen sie Herrn K. und der Verkäuferin vor, die Form des Erbteilskaufs nur gewählt zu haben, um die strenge Genehmigungspflicht für den direkten Verkauf von Agrarland zu umgehen.

Was ist ein Umgehungsgeschäft?

Ein Umgehungsgeschäft ist ein klassischer juristischer Fallstrick. Es beschreibt den Versuch, ein gesetzliches Verbot oder eine Vorschrift zu umgehen, indem man einen formal legalen Weg wählt, der aber im Ergebnis genau zu dem führt, was das Gesetz eigentlich verhindern will.

Ein Alltagsvergleich macht das Prinzip deutlich: Ein Kind darf vor dem Abendessen keine Kekse aus der Keksdose essen. Also geht es in die Küche und isst stattdessen den rohen Keksteig aus der Schüssel. Formal hat es nicht gegen das Verbot verstoßen, einen Keks aus der Dose zu nehmen. Im Ergebnis hat es aber genau das getan, was die Eltern verhindern wollten: sich den Appetit mit Süßem zu verderben. Juristisch gesehen ist ein solches Verhalten oft unzulässig. Gerichte schauen hinter die Fassade des formalen Geschäfts und prüfen, ob der eigentliche Zweck des Gesetzes unterlaufen wird.

Die zwei entscheidenden Kriterien des BGH

Der BGH bestätigte in seiner Entscheidung zunächst einen wichtigen Grundsatz, den er bereits in früheren Urteilen entwickelt hatte: Ja, auch ein Erbteilskauf kann ein genehmigungspflichtiges Umgehungsgeschäft sein. Veräußerungen von Erbanteilen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG sind, auch wenn der Nachlass nicht aus einem Betrieb, sondern aus landwirtschaftlichen Grundstücken besteht, dann genehmigungspflichtig, wenn die Form der Erbanteilsübertragung allein deswegen gewählt wurde, um die Genehmigungspflicht einer von den Vertragsparteien bezweckten Veräußerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu umgehen.

Damit ist klar: Die Richter lassen sich nicht täuschen, wenn jemand offensichtlich trickst. Aber sie stellen gleichzeitig hohe Hürden für die Annahme einer solchen Umgehung auf. Sie nannten zwei entscheidende Voraussetzungen, die für die Praxis von enormer Bedeutung sind:

  1. Der wirtschaftliche Erfolg: Ein Umgehungsgeschäft liegt nur vor, wenn durch den gewählten Weg (Erbteilskauf) im Ergebnis dasselbe wirtschaftliche Resultat erzielt wird wie durch den verbotenen Weg (direkter Landkauf).
  2. Die Vollständigkeit der Übertragung: Um diesen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, muss der Käufer die vollständige Kontrolle über das Land erlangen.

Genau hier setzte der BGH die entscheidende rote Linie, die Herrn K.s Geschäft rettete und die Rechtslage für unzählige ähnliche Fälle präzisiert.

Warum Herr K.s Kauf kein Umgehungsgeschäft war: Die Logik der Richter

Der BGH zerlegte die Argumentation der Behörden Punkt für Punkt und erklärte, warum der Kauf eines einzelnen Erbanteils eben nicht die Kriterien eines Umgehungsgeschäfts erfüllt. Diese detaillierte Begründung ist ein Lehrstück in juristischer Logik und hat weitreichende praktische Konsequenzen.

Der entscheidende Unterschied: Nur ein Anteil, nicht das ganze Vermögen

Der Kern der BGH-Argumentation war verblüffend einfach: Herr K. hatte nur einen von fünf Erbanteilen gekauft. Er war damit weit davon entfernt, die Kontrolle über die 10 Hektar Land zu erlangen. Er war nun einer von fünf Miteigentümern in der Erbengemeinschaft. Nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann er weder über seinen Anteil an dem einzelnen Grundstück verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB) noch über das Grundstück als Ganzes, denn dafür braucht er die Zustimmung aller Miterben (§ 2040 Abs. 1 BGB).

Der wirtschaftliche Erfolg – die alleinige Verfügungsgewalt über das Land – war also nicht eingetreten. Damit fehlte die wichtigste Voraussetzung für ein Umgehungsgeschäft.

Der BGH formulierte daraus seinen zweiten, entscheidenden Leitsatz:

Die Veräußerung von Erbanteilen kann nur dann als genehmigungspflichtiges Umgehungsgeschäft anzusehen sein, wenn sämtliche Erbanteile gleichzeitig oder nacheinander an denselben Erwerber veräußert werden.

Für Herrn K. und alle, die nur einen Teil einer Erbschaft kaufen oder verkaufen wollen, ist dies die entscheidende Aussage: Der Kauf eines einzelnen Anteils ist per se noch kein Trick.

Die reine Absicht reicht nicht aus

Die Behörden hatten argumentiert, Herr K. habe sicherlich die Absicht gehabt, nach und nach auch die restlichen vier Erbanteile zu erwerben, um sich am Ende das gesamte Land zu sichern. Doch diesem Argument erteilte der BGH eine klare Absage.

Die bloße Absicht eines Käufers, in Zukunft weitere Geschäfte zu tätigen, macht das erste, bereits abgeschlossene Geschäft nicht rechtswidrig. Das ist so, als würde man jemanden bestrafen, der einen einzelnen Lottoschein kauft, weil er die Absicht hat, den Jackpot zu gewinnen. Rechtlich bewertet wird die Tat, nicht die Hoffnung. Solange Herr K. nur einen Anteil erworben hatte, war der Umgehungserfolg objektiv nicht eingetreten – seine Pläne für die Zukunft waren dabei unerheblich.

Einordnung: Das Prinzip der Gesamthandsgemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, das Erbe gehört nicht jedem Erben zu einem Bruchteil (wie bei einer normalen Miteigentümergemeinschaft an einer Wohnung), sondern allen Erben gemeinsam „zur gesamten Hand“. Keiner kann über seinen Anteil an einem einzelnen Gegenstand (z.B. dem Auto im Nachlass) verfügen. Er kann nur über seinen Anteil am gesamten Nachlass als Ganzes verfügen – genau das ist der Erbteilskauf. Diese Struktur schützt die Gemeinschaft und soll eine Zerschlagung des Nachlasses verhindern.

Die Teilungsversteigerung: Kein Joker für den Käufer

Ein weiteres Argument der Gegenseite war, dass Herr K. als neuer Miterbe jederzeit die sogenannte Teilungsversteigerung beantragen könnte. Das ist eine besondere Form der Zwangsversteigerung, mit der eine Erbengemeinschaft aufgelöst werden kann, wenn sich die Erben nicht über die Aufteilung des Vermögens einigen können. Die Behörden befürchteten, Herr K. könnte so die Grundstücke ersteigern und die Genehmigungspflicht umgehen, da Erwerbe in einer Zwangsversteigerung nach aktueller Rechtslage nicht dem Grundstückverkehrsgesetz unterliegen.

Doch auch diesen Joker stach der BGH aus. Die Richter hielten die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung für zu spekulativ, um den ursprünglichen Kaufvertrag zu kippen. Ihre Begründung:

  1. Unsicherer Ausgang: Bei einer öffentlichen Versteigerung kann jeder mitbieten – auch das Siedlungsunternehmen selbst oder andere Landwirte. Es ist keineswegs sicher, dass der Antragsteller am Ende den Zuschlag erhält.
  2. Kosten und Dauer: Ein solches Verfahren ist langwierig und teuer. Es ist keine einfache oder schnelle Option.
  3. Rechtsmissbrauch: Wenn ein Gericht erkennt, dass die Versteigerung offensichtlich nur dazu dient, das Grundstückverkehrsgesetz zu umgehen, könnte es das Verfahren wegen Rechtsmissbrauchs sogar stoppen.

Für Betroffene bedeutet das: Die theoretische Möglichkeit, später eine Versteigerung zu erzwingen, reicht nicht aus, um einen anfänglichen Erbteilskauf als illegales Umgehungsgeschäft einzustufen.

Das Grundstückverkehrsgesetz: Eine vom Gesetzgeber gewollte Lücke?

Die Entscheidung des BGH ist auch ein Statement zum Verhältnis zwischen Gerichten und Gesetzgeber. Das Gericht betonte, dass der Gesetzgeber das Problem durchaus gesehen hat. Er wusste, dass der Verkauf von Erbanteilen eine Möglichkeit sein könnte, die Genehmigungspflicht für Agrarland zu umgehen.

Trotzdem hat er sich im § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG bewusst dafür entschieden, den Erbteilskauf nur dann genehmigungspflichtig zu machen, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb besteht. Für Nachlässe, die – wie im Fall von Herrn K. – nur aus einzelnen landwirtschaftlichen Flächen bestehen, hat er bewusst auf eine Genehmigungspflicht verzichtet. Der Grund: Man wollte die Interessen der Erbengemeinschaften nicht übermäßig beeinträchtigen und ihnen die Möglichkeit geben, flexibel und unbürokratisch Anteile zu veräußern.

Der BGH agiert hier wie ein Schiedsrichter, der sich strikt an das Regelbuch hält. Er stellt klar, dass es nicht seine Aufgabe ist, eine vom Gesetzgeber bewusst geschaffene Regelungslücke durch richterliche Rechtsfortbildung zu schließen, nur weil das Ergebnis manchen agrarpolitisch nicht gefällt. Die Annahme eines Umgehungsgeschäfts muss daher die absolute Ausnahme bleiben und auf eindeutige Fälle beschränkt sein. Für Sie als Bürger ist diese Zurückhaltung der Richter ein wichtiges Signal: Gerichte wenden die Gesetze an, sie machen sie nicht.

Konkrete Folgen: Was dieses Urteil für Käufer, Verkäufer und Erben bedeutet

Die Entscheidung des BGH hat sehr konkrete Auswirkungen und schafft eine neue Klarheit für eine Vielzahl von Alltagssituationen. Ob Sie nun als Investor in Land investieren, als Erbe schnell an Geld kommen wollen oder in einer zerstrittenen Erbengemeinschaft stecken – dieses Urteil sollten Sie kennen.

Leitplanken für den Kauf von Erbanteilen an Agrarland

Die wichtigste Botschaft ist: Der Kauf eines einzelnen Erbanteils an einem Nachlass, der landwirtschaftliche Flächen enthält, ist in der Regel genehmigungsfrei und damit ein gangbarer Weg. Selbst wenn Sie als Käufer die Absicht hegen, später weitere Anteile zu erwerben, macht dies den ersten Kauf nicht ungültig. Dies ist besonders relevant in Situationen, in denen ein Nicht-Landwirt langfristig in Bodenwerte investieren möchte, aber nicht sofort das gesamte Land erwerben kann oder will.

Für Erbengemeinschaften ist dies ebenfalls eine gute Nachricht. Wenn ein Miterbe dringend Geld benötigt, kann er seinen Anteil verkaufen, ohne dass die gesamte Gemeinschaft gezwungen ist, das oft seit Generationen in Familienbesitz befindliche Land zu veräußern. Dies schafft Flexibilität und kann helfen, Konflikte innerhalb der Familie zu lösen.

Allerdings sollten Sie als Käufer die Konsequenzen verstehen: Sie erwerben keinen physischen Landanteil, sondern eine Position in einer Gemeinschaft. Das ist vergleichbar mit dem Kauf von Aktien eines Unternehmens. Sie werden Miteigentümer, müssen sich aber mit den anderen Aktionären abstimmen. Bereiten Sie sich also darauf vor, mit den anderen Miterben kommunizieren und Entscheidungen gemeinsam treffen zu müssen.

Fehler, die Sie jetzt vermeiden sollten

Das Urteil ist kein Freibrief für alle denkbaren Gestaltungen. Der BGH hat die rote Linie klar markiert. Der größte Fehler wäre es, zu glauben, man könne nun ungestraft die Genehmigungspflicht umgehen. Absolut kritisch wird es, wenn Sie planen, alle Erbanteile zu erwerben. Wenn solche Käufe in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, werden die Gerichte dies als das ansehen, was es ist: ein Umgehungsgeschäft. Versuchen Sie beispielsweise, alle fünf Anteile einer Erbengemeinschaft durch fünf separate Verträge innerhalb weniger Wochen zu kaufen, wird dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als ein einheitliches, genehmigungspflichtiges Geschäft gewertet. Dies wäre der Versuch, einen ganzen Kuchen durch die Tür zu schmuggeln, indem man ihn in einzelne Stücke schneidet – der Türsteher wird es merken.

Ein weiterer Fehler wäre es, als Verkäufer oder Käufer die notarielle Beratung auf die leichte Schulter zu nehmen. Dokumentieren Sie bei komplexeren Gestaltungen immer die legitimen Gründe für die gewählte Vertragsform. Warum wird ein Erbanteil verkauft und nicht das Grundstück geteilt und dann veräußert? plausible Gründe können familiäre, steuerliche oder rein praktische Erwägungen sein.

Zudem sollten Sie als Käufer nicht den Fehler machen, sich auf die Möglichkeit einer späteren Teilungsversteigerung als sicheren Weg zum Alleineigentum zu verlassen. Der BGH hat klargemacht, dass dies ein unsicherer, kostspieliger und riskanter Weg ist.

Für Erbengemeinschaften bedeutet das Urteil, dass sie sich bewusst sein müssen: Verkauft ein Mitglied seinen Anteil an einen externen Dritten, sitzt plötzlich eine fremde Person mit am Tisch. Dies kann die Verwaltung des Nachlasses und zukünftige Entscheidungen erheblich verkomplizieren. Es ist daher oft ratsam, innerhalb der Gemeinschaft zu prüfen, ob ein anderer Miterbe den Anteil übernehmen kann, bevor er an einen Außenstehenden verkauft wird.

Häufig gestellte Fragen zum Erbanteilskauf bei Agrarland

Hier finden Sie vertiefende Antworten auf die wichtigsten praktischen Fragen, die sich aus dem BGH-Urteil ergeben.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Heißt das, ich kann jetzt als Nicht-Landwirt problemlos einen Anteil an einer Erbengemeinschaft kaufen, der Ackerland gehört?

Ja, in der Regel ist das jetzt deutlich einfacher und rechtssicher möglich. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Kauf eines einzelnen Erbanteils nicht dasselbe ist wie der Kauf von Land und daher meist keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bedarf. Sie erwerben damit aber kein konkretes Stück Acker, sondern eine Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft. Sie sitzen dann sozusagen mit den anderen Erben an einem Tisch und entscheiden gemeinsam über das Schicksal der gesamten Fläche.


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Mir ist noch nicht ganz klar, was der Unterschied ist: Gehört mir nach dem Kauf nun ein Stück Land oder nicht?

Nein, Ihnen gehört kein physisch abgetrenntes Stück Land, das Sie einfach für sich nutzen oder verkaufen könnten. Sie erwerben rechtlich gesehen einen Anteil am gesamten Nachlassvermögen. Stellen Sie es sich wie eine Aktie an einem Unternehmen vor, dessen einziger Besitz ein Grundstück ist: Sie sind nun Miteigentümer des Ganzen und haben ein Mitspracherecht, können aber nicht eigenmächtig einen Teil des Unternehmensvermögens für sich beanspruchen. Für jede Verfügung über das Land, wie einen Verkauf oder eine Verpachtung, brauchen Sie die Zustimmung aller anderen Miterben.


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Was passiert, wenn einer meiner Miterben seinen Anteil an einen fremden Investor verkauft? Welche Rechte hat dieser neue Miteigentümer dann?

Der Käufer tritt rechtlich vollständig an die Stelle des verkaufenden Miterben. Das bedeutet, er hat exakt dieselben Rechte und Pflichten wie alle anderen in der Erbengemeinschaft. Er muss bei allen wichtigen Entscheidungen über das Land einbezogen werden und kann seinerseits Vorschläge machen oder auch eine Auseinandersetzung der Gemeinschaft verlangen. Für die verbleibenden Erben kann dies die Verwaltung des Nachlasses erschweren, da plötzlich eine fremde Person mit möglicherweise rein wirtschaftlichen Interessen mit am Tisch sitzt.


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Ich habe vor, nach und nach alle Anteile an dem Land zu erwerben. Ist mein erster Kauf dann schon ein verbotenes Umgehungsgeschäft?

Nein, die bloße Absicht, in Zukunft weitere Anteile zu erwerben, macht den ersten Kauf nicht rechtswidrig. Die Richter haben deutlich gemacht, dass rechtlich nur die bereits vollzogene Tat bewertet wird – also der Kauf des einen Anteils. Ihre zukünftigen Pläne oder Hoffnungen sind für die Gültigkeit dieses ersten Geschäfts unerheblich. Erst wenn Sie tatsächlich weitere Anteile erwerben und sich damit die vollständige Kontrolle sichern, kann die Situation rechtlich neu bewertet werden.


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Wo genau liegt die „rote Linie“? Was wäre ein klarer Fall eines Geschäfts, das die Behörden stoppen würden?

Die rote Linie wird dann überschritten, wenn durch den Erbteilskauf der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei einem direkten Landkauf erzielt wird. Der klarste Fall eines verbotenen Umgehungsgeschäfts liegt vor, wenn eine Person gezielt alle Erbanteile aufkauft, um sich das gesamte Grundstück zu sichern. Wenn beispielsweise fünf Erbanteile existieren und Sie diese durch fünf einzelne Verträge innerhalb weniger Wochen oder Monate erwerben, werden die Behörden und Gerichte dies als ein einheitliches, genehmigungspflichtiges Geschäft ansehen und sehr wahrscheinlich blockieren.


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Kann ich als Käufer eines Anteils nicht einfach eine Teilungsversteigerung erzwingen und mir so das ganze Land sichern?

Dieser Weg ist weder einfach noch sicher. Zwar können Sie als Miterbe grundsätzlich eine solche Zwangsversteigerung zur Auflösung der Gemeinschaft beantragen, doch der Ausgang ist völlig offen. Bei der Versteigerung kann jeder mitbieten, also auch andere Landwirte oder das Siedlungsunternehmen selbst. Es ist keineswegs garantiert, dass Sie am Ende den Zuschlag erhalten. Zudem sind solche Verfahren langwierig, kostspielig und riskant, da ein Gericht die Versteigerung sogar stoppen könnte, wenn es erkennt, dass sie nur als Trick zur Umgehung der Gesetze dient.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.

Der legale Umweg zum Ackerland: Ein Weg, kein Freifahrtschein

Das Urteil des BGH ist mehr als eine Anleitung zum legalen Landerwerb. Es zementiert eine fundamentale juristische Wahrheit: Der Kauf eines Erbanteils bedeutet den Eintritt in eine Gemeinschaft, nicht den direkten Zugriff auf Grund und Boden. Diese Unterscheidung ist der Dreh- und Angelpunkt, der legitime Investitionen von unzulässigen Umgehungen trennt.

Die praktische Botschaft ist somit klar: Der Erwerb einzelner Anteile ist ein legaler Weg, die Übernahme aller Anteile bleibt eine verbotene Abkürzung. Das Urteil schafft Rechtssicherheit, indem es den strategischen, aber engen Handlungsspielraum für Investoren und Erben gleichermaßen präzise absteckt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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