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Erb-/Pflichtteilsverzichtsvertrag – Beurkundungspflicht bei Anteilsübernahme- und Leibrentenvertrag

OLG Stuttgart – Az.: 1 U 113/10 – Urteil vom 28.12.2010

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2010 – 7 O 78/10 – (Bl. 202 ff.d.A.) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Beklagten aus dem undatierten Darlehensvertrag vom 20.10.2004 über 60.000.- € zwischen O… N…, geb. am … 1932 und der Klägerin derzeit keine Zinsansprüche und kein durch Kündigung fällig zu stellender Kapitalrückzahlungsanspruch zusteht.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 60.000 €

Gründe

A.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Abtretung einer Darlehensforderung. Das Landgericht hat – der negativen Feststellungsklage der Klägerin folgend – festgestellt, dass der Beklagten die Darlehensforderung nicht zusteht. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

I.

1. Mit Darlehensvertrag vom 20.10.2004 (Bl. 13) gewährte der Vater des Geschäftsführers der Klägerin und der Beklagten, O… N…, der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 60.000 €, zu verzinsen ab 1.11.2004 mit 6 % jährlich. Inwieweit eine Rückzahlung des Darlehens tatsächlich erfolgen sollte, ist streitig.

2. Am 19.12.2007 schlossen O… N… und die Beklagte vor dem Notar V… in R… einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag (Bl. 119), durch den die Beklagte auf ihr Erbrecht und ihren Pflichtteil nach O… N… verzichtete unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kommanditanteil von O… N… im Nennbetrag von 1.600.000 € an der N… Medien W… GmbH und Co. KG wirksam und frei von Rechten Dritter auf die Beklagte überginge und die gesetzlichen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger von O… N… keine Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend machten.

Hintergrund dieser Regelung war – wie in der Vorbemerkung zum notariellen Vertrag festgehalten ist -, dass O… N… am selben Tage mit der Beklagten einen Kommanditanteilsübernahme- und Leibrentenvertrag (Bl. 14) abgeschlossen hatte, durch den er seine Kommanditbeteiligung an der N…Medien W… GmbH und Co. KG an die Beklagte abtrat und diese sich verpflichtete, eine lebenslange monatliche Leibrente in Höhe von 40.903,01 € an O… N… zu zahlen.

Unter Ziff. V. ist unter “ Abtretung Forderungen“ folgendes bestimmt:

(1) Herr O… N… tritt hiermit seine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen, insbesondere Darlehensforderungen, die er gegen seinen Sohn K… N… und gegen die mit diesem verbundenen Unternehmen, insbesondere die N… Medien St. … GmbH und Co. KG, die N… Medien B… GmbH und Co. KG und die G… GmbH, hat bzw. erlangt, an seine Tochter Br… N… ab. Br… N… nimmt die Abtretung hiermit an.

(2) Die Abtretungen gem. vorstehendem Absatz 1 stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass K… N… gegen die mit der vorliegenden Vereinbarung bezweckte Übertragung der Kommanditanteile von O… N… auf Br… N… rechtliche Maßnahmen einleitet oder sonstige Handlungen oder Maßnahmen im weitesten Sinne einleitet oder ergreift, die geeignet sind, die Übertragung der Kommanditanteile auf Br… N… rückgängig zu machen oder ihre mit der Übertragung der Kommanditanteile bezweckte Stellung als Kommanditistin in rechtlicher Hinsicht, insbesondere vermögens-und gesellschaftsrechtlicher Hinsicht, zu beeinträchtigen.

(3) Br… N… verpflichtet sich für den Fall des Bedingungseintritts, entweder die gemäß vorstehenden Abs.1 und 2 erworbenen hälftigen Forderungen an ihre Schwester Ursula N… abzutreten oder an sie den nach Abzug der hinsichtlich der abgetretenen Forderungen entstandenen Rechtsverfolgungskosten verbleibenden und realisierten hälftigen Betrag auszukehren.

Unter Ziff. VI. des Vertrags ist im Sinne einer salvatorischen Klausel u.a. bestimmt, dass, sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein, der Vertrag im Übrigen gleichwohl bestehen bleiben sollte und die Parteien verpflichtet sein sollten, eine dem Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung entsprechende Vereinbarung in gehöriger Form zu treffen.

Wegen der Einzelheiten des Vertrags wird auf Blatt 14 ff.d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 24.8.2009 (Bl. 20/21) legte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Abtretung der Darlehensforderung offen mit der Behauptung, die aufschiebende Bedingung, unter der die Abtretung stand, sei eingetreten. Eine Kündigung des Darlehensvertrags wurde hingegen nicht erklärt.

Mit Schreiben vom 14.9.2009 (Bl. 22) ließ die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten die Behauptung, die aufschiebende Bedingung sei eingetreten, zurückweisen. Gleichzeitig forderte sie die Beklagte auf, bis spätestens 30. September 2009 rechtsverbindlich von den zu Unrecht behaupteten Ansprüchen Abstand zu nehmen und kündigte an, andernfalls deren Nichtbestehen gerichtlich feststellen zu lassen.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.10.2009 (Bl. 25) legte die Beklagte näher dar, aus welchen Gründen sie der Auffassung war, dass die Darlehensforderung auf sie übergegangen war.

Nach weiterem Schriftverkehr der Parteien erhob die Klägerin am 31.3.2010 zum Landgericht Stuttgart negative Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 20.10.2004 keine Zinsansprüche und kein durch Kündigung fällig zu stellender Kapitalrückzahlungsanspruch gegen die Klägerin zustehen. Darüber hinaus wurden vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1816,80 € geltend gemacht.

3. Die Klägerin hat sich zunächst darauf gestützt, die Abtretung sei hinsichtlich der Bezeichnung der abgetretenen Forderungen und hinsichtlich des Inhalts der aufschiebenden Bedingung nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam. Außerdem sei die Abtretung sittenwidrig und damit nach § 138 Abs.1 BGB nichtig, weil die aufschiebende Bedingung erkennbar darauf abziele, K… N… von der rechtsstaatlichen Durchsetzung seiner Rechte gegenüber der Beklagten abzuhalten. Die Abtretung sei auch gemäß §§ 518 Abs. 1 Satz 1, 125 Abs. 1 BGB formnichtig, weil es sich bei der in Ziff. V.Abs.3 gewährten Zuwendung an Ursula N… um eine Schenkung handle, die der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Schließlich sei die Bedingung aber auch gar nicht eingetreten, weil K… N… keine rechtlichen Maßnahmen eingeleitet oder sonstige Maßnahmen ergriffen habe, um die Übertragung der Kommanditanteile rückgängig zu machen.

Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.6.2010 den Hinweis erteilt, dass der Anteilsübertragungs- und Leibrentenvertrag wegen Formverstoßes gemäß §§ 125, 2348 BGB nichtig sei, weil er mit dem Erbverzicht in einem untrennbaren Zusammenhang stehe und daher ebenfalls der Beurkundung bedurft hätte.

4. Die Beklagte, die die Abtretung für wirksam erachtet, hat geltend gemacht, K… N… habe den Eintritt der aufschiebenden Bedingung durch unterschiedliche Maßnahmen und Handlungen herbeigeführt, die darauf abgezielt hätten, die Übertragung der Kommanditanteile auf die Beklagte in Frage zu stellen. So rüge die Klägerin, vertreten durch ihre Komplementärin, die wiederum durch K… N… vertreten werde, im vorliegenden Rechtsstreit die Wirksamkeit der Abtretung und wende sich damit mittelbar auch gegen die Wirksamkeit der Anteilsübertragung.

Außerdem habe K… N… diverse weitere rechtliche Maßnahmen eingeleitet oder sonstige Handlungen oder Maßnahmen ergriffen, die geeignet seien, die Übertragung der Kommanditanteile rückgängig zu machen. Er habe insbesondere erheblichen Druck auf O… N… ausgeübt und insoweit im Rahmen einer Besprechung, die um den 3.6.2009 herum am Geschäftssitz von K… N… stattgefunden habe, das rechtliche und gerichtliche Vorgehen gegen die Übertragung der Kommanditanteile besprochen und abgestimmt. Der anwaltliche Berater von O… N…, Rechtsanwalt Dr. Ma…, werde von K… N… bzw. den von ihm geleiteten Unternehmen vergütet. Rechtsanwalt Dr. Ma… sei aufgrund einer Empfehlung von K… N… mandatiert worden. Der Steuerberater P… sei ebenfalls auf Initiative von K… N… beauftragt worden, den Unternehmenswert der Kommanditanteile zu ermitteln, um eine Grundlage für die Geltendmachung der Sittenwidrigkeit zu haben.

Wegen der Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf das angefochtene Urteil, die eingereichten Schriftsätze und die beigefügten Anlagen verwiesen.

II.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage – bis auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten – stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Anteilsübertragungsvertrag sei – was die Abtretungsvereinbarung mit einschließe – wegen fehlender notarieller Beurkundung formunwirksam. Die beiden Verträge stellten eine rechtliche Einheit dar. So werde in der Vorbemerkung des Erb-und Pflichtteilsverzichtsvertrages ausdrücklich auf den Anteilsübernahmevertrag Bezug genommen. Die Beklagte habe den Erb-und Pflichtteilsverzicht ausdrücklich im Gegenzug und unter der Bedingung der Wirksamkeit der Anteilsübertragung erklärt, was belege, dass nach dem Willen der Parteien die beiden Verträge miteinander stehen und fallen sollten. Daher sei die Formvorschrift des § 2348 BGB auch auf den Anteilsübertragungsvertrag anzuwenden, der somit unwirksam sei.

Unabhängig davon sei die Abtretung aber auch nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil sie unter einer sittenwidrigen Bedingung erklärt worden sei. Die vereinbarte Bedingung widerspreche den guten Sitten, weil dadurch K… N… jede Möglichkeit genommen werden solle, gegen die Anteilsübertragung vorzugehen. Dies sei nicht zulässig, weil er damit gehindert wäre, gegebenenfalls zu Recht bestehende Bedenken hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit seines Vaters bei Abschluss des Vertrages geltend zu machen. Ob die Darlehensforderung O… N… oder der Beklagten zustehe, sei aus der Sicht der Klägerin ein nicht unerheblicher Unterschied.

III.

Das Urteil wurde der Beklagten am 29.7.2010 zugestellt. Sie hat dagegen am 12.8.2010 Berufung eingelegt und diese am 29.9.2010 begründet.

Sie bringt im Wesentlichen dieselben Argumente und Gesichtspunkte vor, die sie bereits im ersten Rechtszug geltend gemacht hatte. Insbesondere ist sie der Auffassung, der Anteilsübertragungsvertrag sei nicht formbedürftig; es handle sich im Verhältnis zum Erbverzicht nicht um ein einheitliches Rechtsgeschäft. Dagegen spreche, dass die Vereinbarungen in getrennten Urkunden enthalten seien und der Erbverzicht von den Parteien unter die Bedingung der Wirksamkeit der Anteilsübertragung gestellt worden sei. Zumindest sei eine etwaige Formbedürftigkeit durch die Eintragung der Anteilsübertragung im Handelsregister geheilt worden und die Parteien seien aufgrund der salvatorischen Klausel verpflichtet, gegebenenfalls einen formwirksamen Vertrag abzuschließen.

Von Sittenwidrigkeit könne ebenfalls keine Rede sein. Dies schon deshalb nicht, weil K… N… als gegebenenfalls Betroffener nicht Vertragspartei sei.

Wegen des weiteren Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung und die weiteren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2010 – 7 O 78/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

IV.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung und die weiteren Schriftsätze Bezug genommen.

V.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

Die Berufung ist zulässig. Sie hat aber im Ergebnis keinen Erfolg; einschränkend ist allerdings festzustellen, dass der Beklagten derzeit keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 20.10.2004 zustehen, weil die aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs.1 BGB), unter der die Abtretung erklärt wurde, nicht eingetreten ist. Dagegen ist die weitergehende Feststellung, dass der Beklagten überhaupt, also auch im Falle des Bedingungseintritts, keine Ansprüche zustehen, nicht möglich. Insofern führt die Berufung zur entsprechenden Einschränkung des Urteilsausspruches.

I.

Der Kommanditanteilsübertragungsvertrag, der in Ziff. V. die Abtretung enthält, ist nicht deshalb formnichtig gemäß §§ 2348, 125 BGB, weil er im Gegensatz zum Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag nicht notariell beurkundet wurde. Die Formvorschrift des § 2348 BGB, die unmittelbar nur für den Erbverzicht gilt, ist auf den Abtretungsvertrag nicht analog anwendbar. Dieser unterliegt insbesondere auch nicht deshalb der Beurkundungsbedürftigkeit, weil er über eine aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs.1 BGB) mit dem Erbverzicht verbunden wurde. Soweit – was nach Auffassung des Senats nicht der Fall ist – Formmängel im zu Grunde liegenden Kausalgeschäft in Betracht kommen, führen diese keinesfalls zur Nichtigkeit des abstrakten Abtretungsvertrags; zudem wären sie durch den formgerechten Vollzug des Erbverzichts geheilt.

1. Gemäß § 2348 BGB bedarf der Erbverzichtsvertrag der notariellen Beurkundung. Unter Erbverzicht ist lediglich das abstrakte Verfügungsgeschäft (vgl. Staudinger/Schotten, BGB, Bearbeitung 2010, RN 14 ff. in der Einleitung zu §§ 2346-2352 BGB) zu verstehen, durch welches der potentielle Erbe auf sein künftiges Erbrecht mit dinglicher Wirkung verzichtet. Da im vorliegenden Fall der Verzichtsvertrag ordnungsgemäß beurkundet wurde, ist insoweit der Form des § 2348 BGB genügt, so dass eine Formnichtigkeit allenfalls daraus abgeleitet werden könnte, dass der Kommanditanteilsübernahme- und Leibrentenvertrag vom 19.12.2007 nur schriftlich (§ 761 BGB) geschlossen, nicht aber in die notarielle Urkunde mit einbezogen wurde.

2. Der Anteilsübernahme- und Leibrentenvertrag unterlag aber nicht der Beurkundungspflicht, auch nicht entsprechend § 2348 BGB.

a) Die Übertragung von Kommanditanteilen ist von Gesetzes wegen keiner Form unterstellt. Sie erfolgt in Anwendung der §§ 398, 413 BGB. Soweit das im Vertrag enthaltene und mit der Übertragung der Anteile verbundene Leibrentenversprechen nach § 761 BGB der Schriftform bedurfte, ist diese gewahrt. Die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung wiederum war nach § 398 BGB formfrei möglich.

b) Eine entsprechende Anwendung des § 2348 BGB auf den Anteilsübernahmevertrag scheidet unter den gegebenen Umständen aus. Weder die Tatsache, dass der Erbverzicht unter der – ausdrücklich vereinbarten – aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs.1 BGB) eines wirksamen Übergangs des Kommanditanteils steht (§ 3 des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrags) noch der Umstand, dass – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – zwischen beiden Verträgen eine innere Abhängigkeit besteht und jeder der Verträge nach dem erkennbaren Willen der Parteien nicht ohne den anderen geschlossen werden sollte, rechtfertigen eine Erstreckung der Form des § 2348 BGB auf die (dingliche) Anteilsübertragung und Abtretung.

aa) In Rechtsprechung und Literatur wird das Verhältnis von Erbverzicht als abstraktes verfügendes Rechtsgeschäft auf der einen und schuldrechtlichem Kausalgeschäft auf der anderen Seite eingehend und unter verschiedenen Aspekten erörtert (vgl. Keller, ZEV 2005, 229; Staudinger/Schotten, BGB, Bearbeitung 2010, Einleitung zu §§ 2346-2352 BGB, RN 37; RN 115 ff. zu § 2346 BGB; Palandt/Weidlich, BGB, 70. Auflage, RN 4 ff. zu § 2346 BGB; auch BGHZ 134, 152 = NJW 1997, 653). Es besteht heute weitgehend Einigkeit, dass dem Erbverzicht als verfügendem Rechtsgeschäft in der Regel eine schuldrechtliche Abrede zu Grunde liegt, die den Rechtsgrund beinhaltet und verhindert, dass der Verzicht der Kondiktion unterliegt (BGHZ 134, 152 = NJW 1997, 65; aus der Literatur statt aller Staudinger/Schotten, aaO, RN 37 und Keller, aaO). Insoweit wird – zutreffend – weiter zwischen einem Vertrag unterschieden, der eine Verpflichtung zum Verzicht begründet und einer bloßen Rechtsgrundabrede (Kausalabrede), die – ohne ein durchsetzbare Verpflichtung zu beinhalten – dem Verzicht die eine Kondiktion ausschließende causa unterlegt (Keller, aaO), wobei nur der echte Verpflichtungsvertrag analog § 2348 BGB formbedürftig sei, nicht dagegen die bloße Rechtsgrundabrede (Keller, aaO m.w.N. in FN.33).

bb) Vor diesem Hintergrund ist auch die rechtliche Einordnung und Behandlung einer Abfindungsvereinbarung vorzunehmen, die den Erbverzicht mit einer etwaigen Leistung des Erblassers oder eines Dritten verbindet. Unabhängig von der Frage, wie die jeweilige Vereinbarung ins Gefüge der bürgerlich-rechtlichen Vertragstypen einzuordnen ist (eingehend Staudinger/Schotten, aaO, RN 120 ff. zu § 2346 BGB), ist eindeutig, dass es sich hierbei nicht um ein verfügendes (dingliches) Rechtsgeschäft handelt, sondern die schuldrechtliche Vereinbarung angesprochen ist, die die Konditionen bestimmt, unter denen der Erbverzicht erklärt werden soll.

Ist – wie im vorliegenden Fall – der Erbverzicht durch eine Bedingung (§ 158 Abs.1 BGB) mit der vom Erblasser zu erbringenden Leistung (hier: Abtretung der Kommanditanteile) verknüpft, so ist davon auszugehen, dass eine zumindest konkludente Rechtsgrundabrede besteht, die die beidseitigen Leistungen schuldrechtlich unterlegt und eine bereicherungsrechtliche Rückforderung (Aufhebung) ausschließt.

cc) Auf dieser Grundlage ist auch die Formbedürftigkeit der Erklärungen zu beurteilen. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts nicht, dass die innere Verbindung zwischen Erbverzicht auf der einen und Kommanditanteilsübertragung auf der anderen Seite dazu führt, dass nicht nur der dingliche Erbverzicht, sondern auch die – ebenfalls dingliche – Übertragung der Kommanditanteile nebst Forderungsabtretung der Form des § 2348 BGB zu unterstellen ist. Die Auffassung des Landgerichts unterscheidet nicht hinreichend zwischen der schuldrechtlichen Abfindungsvereinbarung, die in der Tat, soweit sie eine Verpflichtung zum Verzicht begründet, insgesamt der Form des § 2348 BGB unterstellt sein mag und den verfügenden Rechtsgeschäften (Erbverzicht und Abtretung), für die andere Überlegungen gelten mit der Folge, dass zwar der Erbverzicht nach § 2348 BGB beurkundungsbedürftig ist, dies aber nicht auch für die nach dem Gesetz formfrei zulässige Anteilsübertragung (§§ 398, 413 BGB) gilt.

(1) Dass eine schuldrechtliche Abfindungsvereinbarung in ihrem ganzen Inhalt analog § 2348 BGB der notariellen Beurkundung bedarf, wenn sie die Verpflichtung zum Erbverzicht begründet, entspricht nahezu einhelliger Meinung ( KG OLGZ 74, 263; LG Bonn ZEV 1999, 356; Palandt/Weidlich, aaO, RN 1 zu § 2348 BGB; Staudinger/Schotten, aaO, RN 10 zu § 2348 BGB; Soergel/Damrau, BGB, BGB, 13. Auflage, RN 6 zu § 2348 BGB; ders. in NJW 1984, 1163; Keller, aaO, S. 231 ff.; Bamberger/Roth/J.Mayer, BGB-Online-Kommentar, Stand 1.8.2010, RN 3 zu § 2348 BGB; a.A. Kuchinke NJW 1983, 2358). Ist die Form nicht gewahrt, so tritt nach ganz überwiegender Meinung eine Heilung des Formverstoßes analog § 311 b Abs.1 Satz 2 BGB ein, wenn der Erbverzicht durch notarielle Beurkundung vollzogen wurde (Staudinger/Schotten, aaO, RN 17 zu § 2348; Damrau NJW 1984, 1163; Keller aaO; Palandt/Weidlich, aaO, RN 6 zu § 2346 BGB).

(2) Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Frage der Formbedürftigkeit der schuldrechtlichen Vereinbarung, die die Parteien zumindest in Form einer konkludenten Rechtsgrundabrede getroffen haben. Selbst wenn insoweit ein Formmangel anzunehmen wäre, wäre dieser durch den formgültigen Vollzug des Erbverzichts entsprechend § 311 b Abs.1 Satz 2 BGB geheilt. Außerdem könnte eine Unwirksamkeit des Kausalgeschäfts der dinglichen Anteilsabtretung auch nicht entgegen gehalten werden, weil dies davon unabhängig zu beurteilen ist (abstraktes Geschäft) und es für eine willentliche Verknüpfung des schuldrechtlichen Geschäfts mit dem dinglichen Vertrag entsprechend § 139 BGB überhaupt keinen Anhalt gibt.

(3) In Frage steht daher nur, ob der Anteilsübernahme- und Leibrentenvertrag deshalb unmittelbar der Form des § 2348 BGB unterliegt, weil er mit dem Erbverzicht über die vereinbarte Bedingung verbunden ist.

(a) Dass die beiden dinglichen Verträge „miteinander stehen und fallen“ sollten, ergibt sich schon daraus, dass der Erbverzicht ausdrücklich unter der aufschiebenden Bedingung erklärt wurde, dass der Kommanditanteil wirksam auf die Beklagte übergeht (vgl. § 3 des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrags). In Anbetracht dieser Bedingung stellt sich die Frage, ob es sich um eine Einheit (§ 139 BGB) handelt, im vorliegenden Zusammenhang nicht.

(b) Dies führt aber nicht zu einer Erstreckung der Beurkundungspflicht, was ganz offensichtlich auch der beurkundende Notar, der die Bedingung in den Vertrag mit aufgenommen hat, so erkannt hat.

Die Frage der Erstreckung der Formbedürftigkeit auf verbundene dingliche Vollzugsgeschäfte wird in der Literatur nur am Rande erörtert. Obergerichtliche Rechtsprechung ist dazu – soweit ersichtlich – nicht ergangen. Damrau (Soergel/Damrau, BGB, 13. Auflage, RN 6 zu § 2348 BGB) und Weidlich (Palandt/Weidlich, BGB, 70. Auflage, RN 1 zu § 2348 BGB) führen aus, das Abfindungsversprechen (so Damrau, aaO) bzw. die Abfindungsvereinbarung (so Weidlich, aaO) bedürften der Beurkundung. Dabei stellt Weidlich in der 70. Auflage klar, dass dies nur gilt, wenn darin eine Verpflichtung zum Erbverzicht enthalten sei, was belegt, dass auch er unter Abfindungsvereinbarung nicht die dinglichen Geschäfte versteht, sondern nur den schuldrechtlichen Vertrag. Dass dieser der Form des § 2348 BGB analog untersteht, entspricht allgemeiner Meinung (vgl. die obigen Zitate), führt aber für das hiesige Problem nicht weiter. Jedenfalls kann aus den beiden genannten Kommentarstellen, die das Landgericht zitiert hat, für eine Beurkundungspflicht in der hier gegebenen Konstellation nichts hergeleitet werden.

Eine Beurkundungspflicht für den Anteilsübernahmevertrag ist sachlich nicht gerechtfertigt. Eine analoge Anwendung des § 2348 BGB scheidet daher aus.

Der Beurkundung kommt im Falle des § 2348 BGB in erster Linie eine Schutz- und Warnfunktion zu, daneben soll der Inhalt des Erbverzichts klar und eindeutig dokumentiert werden (Staudinger/Schotten, aaO, RN 2 zu § 2348 BGB). Daraus wird für den Fall einer Verknüpfung des Erbverzichts durch eine Bedingung mit einem anderen Geschäft zu Recht abgeleitet, dass die Bedingung selbst, die den Erbverzicht maßgeblich bestimmt, ihrerseits der Beurkundung bedarf (Staudinger/Schotten, aaO, RN 8 zu § 2348 BGB), wie es vorliegend auch geschehen ist. Für eine Beurkundung auch des Rechtsgeschäfts, dessen Abschluss oder Vollzug die Bedingung auslöst, besteht dagegen im Hinblick auf § 2348 BGB kein Anlass. Durch die Beurkundung der Bedingung, die so gefasst sein muss, dass ihr Eintritt bestimmt werden kann, ist der Inhalt des Erbverzichts festgelegt, so dass das Argument der Klägerin nicht zutreffend ist und nicht verfängt, erst der Anteilsübertragungsvertrag lege die Ausgestaltung des Verzichts fest und sei daher aus Gründen der inhaltlichen Klarheit mit zu beurkunden. Die – wie die Klägerin es formuliert – „zentrale Wirksamkeitsvoraussetzung“ des Erbverzichts ist durch die Beurkundung der Bedingung selbst hinreichend beschrieben; durch die Beurkundung auch des Vollzugs der Bedingung wäre insoweit kaum weitere Klarheit gewonnen.

Zudem sind ohne Weiteres Fälle denkbar, in denen der Eintritt der Bedingung nicht im Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder der Abgabe einer Erklärung besteht, sondern in einer rein tatsächlichen Handlung (z.B. Zahlung eines Geldbetrages), die sich von vorne herein der Beurkundung entzieht. Es kann kaum zweifelhaft sein, dass in diesen Fällen die Beurkundung der Bedingung genügt; daher ist auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, in den Fällen, in denen es um die Abgabe einer beurkundungsfähigen Erklärung geht, diese der Beurkundungspflicht zu unterwerfen. Ein Unterschied in der Interessenlage ist insoweit nicht erkennbar.

Aus § 518 Abs.1 Satz 1 BGB kann ebenfalls nichts Maßgebliches abgeleitet werden. Wenn dort die Beurkundung des Schenkungsversprechens genügt, während § 2348 BGB den Vertrag insgesamt der Formbedürftigkeit unterstellt, so lässt sich daraus allenfalls herleiten, dass das Gesetz auch den Schutz des Erblassers im Auge hat; über den Umfang der Beurkundungspflicht im Hinblick auf die Abfindungsleistung besagt dies aber nichts.

Gegen eine Erstreckung spricht schließlich auch die folgende Erwägung. Es ist anerkannt, dass bei der Verbindung eines Erbverzichts mit einer Grundstücksübertragung sowohl § 2348 BGB als auch § 311 b Abs.1 BGB zu beachten sind (vgl. nur Staudinger/Schotten, aaO, RN 16 zu § 2348 BGB; Keller, aaO, S. 232) und dass die Heilung jeweils getrennten Regeln folgt, also die Eintragung im Grundbuch nicht den Erbverzicht heilt (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 584). Dies zeigt, dass beide Geschäfte, also der Erbverzicht auf der einen und die Grundstücksübertragung auf der anderen Seite, jeweils den für sie geltenden Regeln folgen und auf der Ebene des Vollzugs selbständig zu betrachten sind. Sonst müsste das Grundstückgeschäft ebenfalls der Bestimmung des § 2348 BGB unterworfen werden, die einer Heilung durch bloße Eintragung entgegenstünde.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Anteilsübertragungsvertrag formgültig zustande gekommen ist.

II.

Der Senat folgt dem Landgericht auch in der Frage der Sittenwidrigkeit nicht. Die Abtretung verstößt nicht deshalb gegen die guten Sitten (§ 138 Abs.1 BGB), weil sie unter der Bedingung steht, dass K… N… Handlungen vornimmt, die die Anteilsübertragung gefährden können. Durch diese Bedingung wird die Handlungsfreiheit von K… N… nicht in sittenwidriger Weise beschränkt.

1. Der Senat zieht nicht grundsätzlich in Zweifel, dass – je nach Einzelfall – die Ausgestaltung einer Bedingung dazu führen kann, dass das jeweilige Rechtsgeschäft insgesamt gegen die guten Sitten verstößt und gemäß § 138 Abs.1 BGB der Nichtigkeit anheim fällt. Dies kann auch gelten, soweit in die Rechte eines Dritten eingegriffen wird und soweit eine Abtretung betroffen ist. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 138 Abs.1 BGB aber nicht gegeben.

2. Gegen die Abtretung einer Forderung kann sich der jeweilige Schuldner in erster Linie durch die Vereinbarung eines Abtretungsverbots (§ 399 BGB) schützen. Dass ein solches im vorliegenden Fall vereinbart wurde, kann die Klägerin zumindest nicht beweisen; sie hat für ihre – ohnehin sehr vage – Behauptung keinen geeigneten Beweis angeboten.

Soweit – wie hier – kein vertragliches oder gesetzliches Abtretungsverbot besteht und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 399 BGB nicht gegeben sind, kann sich der Schuldner gegen die Abtretung der Forderung grundsätzlich nicht zur Wehr setzen. Daher wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die streitgegenständliche Forderung ohne eine aufschiebende Bedingung an die Beklagte abzutreten. Das Gesetz schützt den Schuldner über § 404 BGB, indem es ihm gegenüber dem neuen Gläubiger alle Einreden und Einwendungen offen hält, die im Verhältnis zum Zedenten begründet waren, so dass sich seine Rechtsstellung durch die Zession nicht verschlechtert.

Daher kann durch die Ausgestaltung einer Bedingung im Zusammenhang mit einer Forderungsabtretung nur in Ausnahmefällen in sittenwidriger Weise in die Rechte des Schuldners eingegriffen werden. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn er zu einem Verhalten bewogen werden soll, welches seinerseits anstößig erscheint.

Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Bedingung zielt darauf ab, K… N… davon abzuhalten, gegen die Anteilsübertragung vorzugehen. Insoweit soll er in seinem Verhalten beeinflusst werden. Sittenwidrig wäre dies aber allenfalls dann, wenn der damit verbundene Druck unzumutbar wäre und für ihn eine „knebelnde“ Wirkung entfaltete. Davon ist nicht auszugehen. Sollte K… N… gegen die Anteilsübertragung vorgehen, so hätte dies lediglich zur Folge, dass die Darlehensforderung von O… N… auf die Beklagte überginge. Bei einem solchen Gläubigerwechsel ist K… N… aber nach § 404 BGB in rechtlicher Hinsicht vollumfänglich vor Nachteilen geschützt, weil er alle Einwendungen, die zur Zeit der Zession begründet waren, auch der Beklagten entgegen halten kann.

Damit stellt aber die aufschiebende Bedingung, unter der die Abtretung steht, kein derart schwerwiegendes Druckmittel dar, dass von einer mit den guten Sitten nicht zu vereinbarenden Beschränkung der Handlungsfreiheit von K… N… gesprochen werden könnte. Insbesondere genügt hierfür nicht, dass die Beklagte möglicher Weise in der Verfolgung ihrer Rechte nachdrücklicher vorgehen könnte, als dies bei O… N… der Fall gewesen wäre.

III.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Bestimmtheitsgrundsatz, der bei der Abtretung von Forderungen zu beachten ist, im vorliegenden Fall der Wirksamkeit der Abtretung der Darlehensforderung nicht entgegensteht. Die Abtretungsvereinbarung (Ziff. V. Abs.1 des Anteilsübertragungsvertrags) ist zwar insofern unbestimmt, als der Begriff des „verbundenen Unternehmens“ nicht näher definiert ist und gegebenenfalls Zweifelsfragen aufwerfen kann.

Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Forderung aus dem Darlehen vom 20.10.2004 ist die notwendige Bestimmtheit aber gegeben. Selbst wenn die Abtretungsvereinbarung im Übrigen teilweise nicht wirksam wäre, so berührte dies die Wirksamkeit der Zession der streitgegenständlichen Forderung nicht, weil anzunehmen ist, dass die Parteien diese auch isoliert und unabhängig von der Wirksamkeit der Zession im Übrigen vereinbart hätten.

IV.

Dennoch hat die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg, weil die aufschiebende Bedingung, unter der die Abtretung erklärt wurde, schon nach dem Vortrag der Beklagten nicht eingetreten ist.

1. Die in Ziff. V. Abs. 2 des Anteilsübertragungsvertrags enthaltene aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs.1 BGB) ist derart unklar formuliert, dass sie nur in einem Kernbereich als hinreichend bestimmt angesehen werden kann. So ist unklar und auch durch Auslegung nicht sicher genug festzustellen, was die Parteien mit „sonstigen Handlungen oder Maßnahmen im weitesten Sinne, die geeignet sind, die Übertragung der Kommanditanteile auf Br… N… rückgängig zu machen oder ihre mit der Übertragung der Kommanditanteile bezweckte Stellung als Kommanditistin in rechtlicher Hinsicht, insbesondere vermögens- und gesellschaftsrechtlicher Hinsicht, zu beeinträchtigen“ gemeint haben und wie diese unbestimmten Begriffe einzugrenzen sind. Der Begriff der „Geeignetheit“ ist rechtlich nicht vernünftig fassbar und derart unscharf, dass eine Abgrenzung von reinen Vorbereitungshandlungen, die noch nicht zum Bedingungseintritt führen sollen, von denjenigen Maßnahmen und Handlungen, die von der Bedingung erfasst werden sollen, nicht zuverlässig möglich ist. Bei wörtlicher Auslegung wäre nahezu jedes Verhalten von K… N… erfasst, welches auch nur entfernt mitursächlich dafür sein könnte, dass die Wirksamkeit der Anteilsübertragung in Zweifel gezogen wird. Vom Wortlaut wäre etwa jedes Gespräch zwischen K… N… und seinem Vater über die Anteilsübertragung erfasst, weil nie auszuschließen ist, dass O… N… dies aus eigenem Antrieb zum Anlass nehmen könnte, über eine Rückübertragung der Anteile nachzudenken und diese auch in die Wege zu leiten.

Fassbar und justiziabel ist die Bedingung daher nur insoweit, als sie „rechtliche Maßnahmen“ betrifft. Dieser Begriff ist einigermaßen abgrenzbar, so dass die Bedingung insoweit als wirksam angesehen werden kann.

2. „Rechtliche Maßnahmen“, die geeignet sind, die Anteilsübertragung rückgängig zu machen oder die Stellung der Beklagten als Kommanditistin zu beeinträchtigen, hat K… N… aber nicht eingeleitet.

Die Beklagte hat im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 26.5.2010 (Bl. 46 ff. d.A.) sowie in der Berufungsbegründung auf Seite 51/52 (Bl. 273/274 d.A.) diejenigen angeblichen Handlungen von K… N… aufgeführt, aus denen sie den Eintritt der Bedingung herleitet. Diese Handlungen können schon nicht als „rechtliche Maßnahmen“ angesehen werden.

a) Die Behauptung, K… N… habe „erheblichen Druck auf O… N… ausgeübt, um die Abtretung der Kommanditanteile an die Beklagte in Frage zu stellen und gegen diese gerichtlich vorzugehen“, lässt bereits nicht hinreichend erkennen, in welcher Form „Druck“ ausgeübt worden sein soll. Druck ist in sehr unterschiedlicher Form und Intensität denkbar und stellt nicht per se eine rechtliche Maßnahme dar.

b) Entsprechendes gilt für die weitere Behauptung, es habe „um den 3.6.2009 herum“ eine Besprechung zwischen O… N…, dessen Rechtsanwalt Dr. Ma…, T… und Steuerberater P… gegeben, in der das rechtliche und gerichtliche Vorgehen gegen die Übertragung der Kommanditanteile auf die Beklagte besprochen und abgestimmt worden sei. Eine Besprechung allein stellt kein rechtliche Maßnahme dar. Dass sie zu solchen geführt hat, ist nicht dargelegt.

c) Es kann auch unterstellt werden, dass der anwaltliche Berater von O… N… – wie die Beklagte behauptet – von K… N… vergütet wird. Auch dies kann nicht als rechtliche Maßnahme angesehen werden.

d) Soweit die Beklagte behauptet, K… N… habe Steuerberater P… damit beauftragt, den Unternehmenswert der Kommanditanteile zu ermitteln, so fällt auch dies nicht in den von der Bedingung erfassten Bereich rechtlicher Maßnahmen, sondern stellt gegebenenfalls eine Vorbereitungshandlung dar, die wiederum nicht genügt.

e) Auch die Einleitung des vorliegenden Verfahrens genügt nicht. Es stellt zwar eine rechtliche Maßnahme dar, doch zielt sie weder darauf ab noch ist sie geeignet, die Anteilsübertragung rückgängig zu machen oder die Stellung der Beklagten als Kommanditistin zu beeinträchtigen.

Mit der vorliegenden negativen Feststellungsklage hat die Klägerin, die ohnehin lediglich auf die Offenlegung der Abtretung seitens der Beklagten reagiert hat, weder die Rechtsstellung der Beklagten als Kommanditistin in Zweifel gezogen, noch ist das Verfahren sonst geeignet, diese Rechtsstellung zu beeinträchtigen. Die Argumentation der Klägerin ist ausschließlich gegen die Wirksamkeit der Abtretung der Darlehensforderung gerichtet; die Anteilsübertragung selbst ist nicht Gegenstand der Klage, eine Entscheidung kann insoweit auch zu keiner rechtskräftigen Feststellung führen. Soweit im Laufe des Rechtsstreits die Frage der Formunwirksamkeit des Anteilsübertragungsvertrags aufgeworfen wurde, so ist dies ohnehin nicht von Seiten der Klägerin erfolgt, sondern beruht ausschließlich auf einem entsprechenden rechtlichen Hinweis des Landgerichts, der nicht der Klägerin zugerechnet werden kann.

f) Auch das unter dem Aktenzeichen 7 O 214/09 beim Landgericht Stuttgart geführte weitere Verfahren ist nicht geeignet, den Eintritt der Bedingung auszulösen. Die Parteien haben bereits nicht näher dazu vorgetragen, was überhaupt Gegenstand und Ziel des genannten Rechtsstreits ist. Soweit bekannt, wird dieser Rechtsstreit aber auf Klägerseite weder von K… N… noch von der Klägerin des hiesigen Verfahrens geführt, sondern von einer Firma U…, die nicht mit K… N… gleichgesetzt werden kann, sondern hinter der O… N… stehen soll. Inwieweit K… N… in dieses Verfahren involviert sein könnte, ist nicht konkret vorgetragen. Daher kann auch nicht festgestellt werden, dass K… N… in diesem Zusammenhang rechtliche Maßnahmen im Sinne der Abtretungsbedingung ergriffen hat.

V.

Die Berufung der Beklagten ist somit zurückzuweisen, so dass sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (§ 97 Abs.1 ZPO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Der Senat sieht Veranlassung, gemäß § 543 Abs.2 Nr.1 ZPO die Revision zuzulassen, weil es sich beim Umfang der Formbedürftigkeit eines Erbverzichtsvertrages in der hier gegebenen Konstellation um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die über den vorliegenden Fall hinaus erheblich ist und zu der höchstrichterliche Entscheidungen, soweit ersichtlich, nicht ergangen sind.

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