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Entwurfsgebühr – Ergänzung Grundschuld­formulars um eingeschränkte Zweckerklärung

Oberlandesgericht Jena – Az.: 7 W 232/16 – Beschluss vom 28.02.2017

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 20.04.2016, Az. 3 OH 51/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Kostenschuldnern auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 192 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kostenschuldner beantragen eine gerichtliche Entscheidung über die notarielle Kostenrechnung des Kostengläubigers vom 23.10.2013, soweit darin neben einer Betreuungsgebühr (GNotKG-KV 22200) auch eine Entwurfsgebühr (GNotKG-KV 24101) abgerechnet wurde.

Der Kostengläubiger hat am 17.08.2015 einen Kaufvertrag über Grundeigentum und noch zu erstellendes Wohneigentum beurkundet (Urk.-Nr. 0794/2012), an dem die Kostenschuldner als Käufer beteiligt sind.

Unter der Überschrift X. Belastungsvollmacht wurde folgendes vereinbart:

„Da die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erst nach der Zahlung des Kaufpreises erfolgen soll, ist der Verkäufer damit einverstanden, dass das verkaufte Grundeigentum schon vor der Umschreibung mit Grundpfandrechten belastet wird. Zur Sicherung des Verkäufers tritt der Käufer hiermit seine Darlehensansprüche gegen die kaufpreisfinanzierenden Gläubiger aus den Grundpfandrechten bis zur Höhe des oben vereinbarten Kaufpreises an den Verkäufer ab und weist die Gläubiger an, den Darlehensbetrag insoweit nur an den Verkäufer oder an abzulösende Gläubiger gemäß den Vereinbarungen dieser Urkunde auszuzahlen.

In die Urkunden über die Bestellung der Grundpfandrechte ist die Bestimmung aufzunehmen, dass vor der Umschreibung des Eigentums auf den Käufer das Grundpfandrecht höchstens wegen des Betrages geltend gemacht werden kann, den der Gläubiger gemäß der vorstehenden Zahlungsanweisung gezahlt hat nebst Zinsen und Disagio. Der Notar wird ersucht, den Gläubigern eine Kopie dieser Urkunde zusenden, mit der Bitte um Kenntnisnahme sowie Bestätigung der Abtretung unter Eingriffe beschränkten Zweckerklärung.“

Wegen des weiteren Inhaltes des notariellen Kaufvertrages wird auf BI. 21-46 der Akten Bezug genommen.

Die kaufpreisfinanzierende Gläubigerin hat dem Kostengläubiger einen Entwurf einer Grundschuldbestellungsurkunde vom 11.10.2013 zugesandt und mit ihr den Notar beauftragt und ermächtigt, die Urkunde für sie entgegenzunehmen und beim Grundbuchamt unverzüglich im Namen des Eigentümers und auch in ihrem Namen den Antrag auf Eintragung des Grundpfandrechts zu stellen.

Der Kostengläubiger hat am 21.10.2013 entsprechend Ziffer X. des notariellen Kaufvertrags den Entwurf um die Einschränkung der Zweckerklärung ergänzt und zugleich die Unterschriften der Kostenschuldner beglaubigt (Urk-Nr. J 2331-2913).

Mit der Kostenrechnung vom 23.10.2013 hat der Kostengläubiger seine Leistungen abgerechnet und dabei neben einer Gebühr für Betreuungstätigkeit für die Entgegennahme des Grundpfandrechtes (§ 873 BGB) nach GNotKG-KV 22200 i.H.v. 96‚00 EUR eine Entwurfsgebühr für die Ergänzung des Entwurfes um die eingeschränkte Zweckerklärung nach GNotKG-KV 24101 aus einem Wert in Höhe von 53.000 €, mithin 192 € abgerechnet.

Die Kostenschuldner beanstanden im vorliegenden Verfahren den Ansatz der Entwurfsgebühr. In Hinblick auf Vorbemerkung 2.4. 1 Abs. 3 und 1, S. 2 i.V.m. 2.2 Abs. 2 GNotKG-KV sind sie der Ansicht, dass neben einer angefallene Betreuungsgebühr bei demselben Notar insoweit keine zusätzliche Gebühr für die Fertigung eines Entwurfes anfallen könne.

Der Kostengläubiger ist hingegen der Ansicht, der Ansatz der Entwurfsgebühr sei gerechtfertigt, da die Ergänzung der Grundschuldbestellungsurkunde nicht im Zusammenhang mit einem Vollzugs- bzw. Betreuungsgeschäfts gestanden habe, sondern für sich gesehen das Hauptgeschäft darstelle.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 20.4.2016 die Kostenrechnung des Kostengläubigers vom 23.10.2013, Kostenrechnungsnummer J 2331/0/1-2013 bestätigt. Der Beschluss ist den Antragstellern am 22.04.2016 zugestellt worden. Die Antragsteller haben mit einem am 17.05.2016 eingegangenen Schriftsatz vom 16.05.2016 Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.04.2016 eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde durch den Beschluss vom 18.05.2016 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Kostenschuldner ist zulässig.

Sie ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthaft. Nach dieser Vorschrift findet gegen die Entscheidung des Landgerichts ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes die Beschwerde statt. Sie ist seit 01.09.2009 nicht mehr an eine Zulassung durch das Landgericht gebunden (vgl. Bengel/Tiedtke, in: Korintenberg, Lappe u.a., KostO, 18. Aufl. 2010, § 156 Rn. 67a, 70; Wudy, in: Leipziger Kommentar zum GNotKG, 2013, § 129 Rn. 4). Sie ist auch form- und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Landgerichts eingelegt worden (§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 63 Abs. 1, 3, 64 Abs. 2 FamFG). Ein Anwaltszwang besteht nicht (vgl. Sikora, in: Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl. 2015, § 129 Rn. 10).

Die Beschwerde ist in der Sache unbegründet.

Der Antrag der Kostenschuldner auf Entscheidung des Landgerichts ist gem. §§ 127 Abs. 1 GNotKG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Notar hat zu Recht bei der Berechnung seiner Tätigkeiten neben der Gebühr für die Betreuungstätigkeit eine Gebühr für die Ergänzung des Entwurf um die eingeschränkte Zweckerklärung nach KV 24101 i.H.v. 192,00 EUR in Ansatz gebracht.

Es liegt kein Fall der Vorbemerkung 2.2. Abs. 2 GNotKG vor, auf den Vorbemerkung 2.4.1. Abs. 3, Abs. 1 S. 2 GNotKG-KV für außerhalb eines Beurkundungsverfahrens ergänzte vorgefertigten Entwürfe verweist.

Danach fällt nur dann keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurf an, „soweit“ für diese Tätigkeit desselben Notars bereits eine Gebühr nach dem durch den Hauptabschnitt „Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten“ entstanden ist. Damit soll klargestellt werden, dass in den Fällen, in denen für eine Tätigkeit bereits eine Vollzugs- oder Betreuungsgebühr nach Hauptabschnitt 2 entstanden ist, bei dem selben Notar im Rahmen der vergütungspflichtigen Vollzugs- bzw. Betreuungstätigkeit nicht noch eine zusätzliche Gebühr für die Fertigung eines Entwurf geltend gemacht werden kann. D.h. die Fertigung eines Entwurfes im Zusammenhang mit einer Vollzugs- bzw. Betreuungstätigkeit soll keine gesonderte Entwurfsgebühr auslösen (vgl. Otto, Klüsner, Fackelmann, Das neue Kostenrecht, Seite 333).

Die Vorschrift des 2.2. Abs. 2 GNotKG Abs. 2 enthält damit eine wichtige Klarstellung, da in der Praxis die zum Vollzug benötigten Erklärungen Dritter oftmals vom Notar vorgefertigt werden, so dass sie vom Empfänger bloß noch zu unterschreiben und zurückzusenden sind, was den Vollzug deutlich beschleunigt. Unter der Geltung der KostO hat ein solches Vorgehen allerdings nicht selten zu einem Nebeneinander von Vollzugs- (§ 146 KostO) und Entwurfsgebühr (§ 145 Abs. 1 Satz 1 KostO) geführt, was zu eine Gebührenverteuerung geführt hat, mit der Folge, dass der Notar in diesen Fällen abwägen musste, ob er zugunsten der Vollzugseffizienz einen Entwurf anfertigen oder zugunsten der Gebührenersparnis hiervon absehen sollte (vgl. Fackelmann, Heinemann, GNotKG, KV Vorbem. 2.2, Rdnr. 14; Renner, Otto, Heinze, Leipziger Gerichts- & Notarkostenkommentar, Vorbem. 2.2 KV Rdnr. 14). Von diesem Dilemma ist der Notar nunmehr befreit. Die Regelung dient danach der Klarstellung und der Erleichterung, da die gesetzliche Einstufung als Vollzugs- bzw. Betreuungshandlung nunmehr einen Vergleich mit einer etwa kostengünstigeren oder teureren Entwurfstätigkeit überflüssig macht (vgl. Diehn, Sikora, Tiedtke, Das neue Notarkostenrecht, Rdnr. 165).

Dass die Abgeltungsklausel nur und ausschließlich Entwürfe umfasst, die Im Rahmen der Vollzugs- bzw. Betreuungstätigkeiten gefertigt werden und nicht auch Entwürfe, die – wie vorliegend – vollzogen bzw. betreut werden sollen, kommt auch sowohl in der Systematik der Gebührenregelungen und dem Wortlaut der Vorbemerkung zum Ausdruck. Der Umstand, dass die Abgeltung unter dem Hauptabschnitt 2 „Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten“ geregelt ist, lässt erkennen, dass es sich bei den in Bezug genommene Entwurfstätigkeiten nur um solche handelt, die im Rahmen der Haupttätigkeit „Vollzug- bzw. Betreuung“ erfolgen. Wären hingegen auch die zu vollziehenden bzw. zu betreuenden Entwürfe abgegolten, so hätte es nahegelegen, die Abgeltungsregel unter Hauptabschnitt 1. oder 4, eigenständig zu regeln, insbesondere unter Vorbem. 2.4.1. Abs. 1 KV-GNotKG und nicht lediglich einen Rechtsgrundverweis anzubringen.

Schließlich weist auch die Formulierung „insoweit“ ausdrücklich darauf hin, dass Entwurfsgebühren nur anrechenbar sind, „soweit“ sie im Rahmen der Vollzugs- bzw. Betreuungstätigkeit entstanden sind. Vorliegend handelt es sich bei der Ergänzung des mitgebrachten Grundschuldformulars um eine eingeschränkte Zweckerklärung und damit um eine selbständige Entwurfstätigkeit nach Vorbem. 2.4.1. Abs. 3 GNotKG-KV, die nicht dem Vollzug bzw. der Betreuungstätigkeit dient, sondern – im Gegenteil – selbst zu vollziehen bzw. zu betreuen gewesen ist.

Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass der Notar für die Entwurfsfertigung der Erklärung selbst, die zu einer Erhebung der Betreuungs- bzw. Vollzugsgebühr führt, keine weitere Entwurfsgebühr erhält. Eine Entwurfsgebühr für die Erklärung der Entgegennahme nach § 873 BGB selbst, hat der Antragsgegner nicht erhoben. Diese Ausführungen gelten indes nicht für das die Betreuungsgebühr erst auslösende Grundgeschäft, hier die Grundschuldbestellung mit Entwurf. Diese kann der Notar, sofern er dafür einen Entwurf gefertigt hat oder – wie hier – ergänzt hat, erheben.

Die Entwurfsgebühr entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil das Grundschuldbestellungsformular nicht nur um die eingeschränkte Zweckerklärung, sondern darüber hinaus auch um die Entgegennahmeerklärung, mithin einer Erklärung im Rahmen der Betreuungstätigkeit ergänzt wurde. Vorbemerkung 2.2 Abs. 2 GNotKG-KV stellt eine Ausnahmeregelung dar und ist somit eng auszulegen. Eine Abgeltung findet folglich nur hinsichtlich solcher Entwürfe statt, die ausschließlich im Rahmen einer Vollzugs- bzw. Betreuungstätigkeit gefertigt wurden.

Die zur Überprüfung gestellt Kostenrechnung war demzufolge zu bestätigen. Die Gebührenhöhe ist zutreffend berechnet und wird mit der Beschwerde nicht angegriffen.

III.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 84 FamFG. Von einer Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten sieht der Senat nach §§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 81 Abs. 1 S. 1, 84 FamFG ab, da solche nicht entstanden sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.06.2013, 20 W 232/11).

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof scheidet aus, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 70 Abs. 2 FamFG). Der Senat weicht nicht von einer anderen höchstrichterlichen Entscheidung ab. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsanwendung, noch erfordert sie eine Fortbildung des Rechts.

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