Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Immobilienkauf: Gerichtsurteil beleuchtet Kostenverteilung und Vertragsgestaltung
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wer muss die Notarkosten bei einem Grundstückskaufvertrag bezahlen?
- Wann wird ein Makler zum Kostenschuldner bei notariellen Leistungen?
- Welche Bedeutung haben Änderungswünsche am Kaufvertrag für die Kostentragungspflicht?
- Was gilt bei der direkten Kommunikation mit dem Notar für die Kostenhaftung?
- Wie wird die Verteilung der Notarkosten bei mehreren Auftraggebern geregelt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
- Datum: 25.04.2024
- Aktenzeichen: I-10 W 106/23
- Verfahrensart: Kostenbeschwerdeverfahren betreffend Notargebühren
- Rechtsbereiche: Kostenrecht, Vertragsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kostengläubiger (Notar): Der Notar argumentierte, dass die Kostenschuldnerin trotz fehlender direkter Beauftragung durch ihren Einfluss auf den Vertragsentwurf als Auftraggeberin im Sinne der Gebührenberechnung zu betrachten sei.
- Kostenschuldnerin (Maklerin): Sie führte an, dass sie keinen Auftrag erteilt habe, da der Kaufinteressent Herr B. den Notar beauftragte und alle Erwerbsnebenkosten im Verkaufsangebot vom Käufer zu tragen seien.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Im Rahmen eines beabsichtigten Immobilienverkaufs kam es zur Erstellung eines Vertragsentwurfs durch den Notar, der vom Kaufinteressenten beauftragt wurde. Die Maklerin (Kostenschuldnerin) brachte dabei Änderungswünsche ein. Nach Scheitern des Verkaufs stellte der Notar Kosten in Rechnung, die von der Maklerin nicht anerkannt wurden.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Kostenschuldnerin als Auftraggeberin des Notars für die Entwurfsgebühren haftbar gemacht werden kann, obwohl sie keinen direkten Auftrag erteilte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Beschluss des Landgerichts, der die Kostenrechnung aufhob, wurde abgeändert und die Kostenrechnung des Notars bestätigt. Die Kostenschuldnerin trägt die Verfahrenskosten.
- Begründung: Die Kostenschuldnerin nahm durch ihre Änderungswünsche Einfluss auf den Vertragsentwurf, was als schlüssige Auftragserteilung im Sinne von § 29 GNotKG anzusehen ist. Die Änderungswünsche waren in ihrem eigenen Interesse und belegten eine eigenständige Beteiligung.
- Folgen: Die Kostenschuldnerin muss die Notargebühren tragen. Das Urteil verdeutlicht, dass Einflussnahme auf einen Vertragsentwurf unter bestimmten Umständen zu einer Kostenpflicht als Auftraggeber führen kann. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht vorgesehen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Immobilienkauf: Gerichtsurteil beleuchtet Kostenverteilung und Vertragsgestaltung
Der Immobilienkauf ist einer der komplexesten Rechtsbereiche in der Vertragsgestaltung. Beim Erwerb von Grundstücken spielen zahlreiche rechtliche Rahmenbedingungen eine entscheidende Rolle, die sowohl Käufer als auch Verkäufer sorgfältig beachten müssen.
Die Notarielle Beurkundung und professionelle Vertragsgestaltung sind zentrale Elemente eines erfolgreichen Grundstückserwerbs. Besonders für Unternehmen ergeben sich dabei spezifische Herausforderungen hinsichtlich Kostenschuldnerschaft, Vertragspflichten und rechtlicher Absicherung beim Abschluss von Erwerbsverträgen. Ein konkreter Gerichtsfall wird nun die spezifischen Aspekte der Kostenverteilung und Vertragsgestaltung näher beleuchten.
Der Fall vor Gericht
Maklerin muss notarielle Entwurfskosten für Provisionsvermerk tragen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Maklerin die Hälfte der Notargebühren für einen Kaufvertragsentwurf tragen muss, weil sie eigene Änderungswünsche zur Absicherung ihrer Provision eingebracht hatte. Der Notar hatte der Maklerin 50 Prozent seiner Gebühren für den Entwurf eines Grundstückskaufvertrages in Rechnung gestellt.
Eigenständige Interessen der Maklerin bei Vertragsgestaltung
Der ursprüngliche Entwurf des Notars basierte auf einem Auftrag des Kaufinteressenten. Die Maklerin forderte später eigenständige Änderungen der Maklerklausel, um ihren Provisionsanspruch gegen den Käufer im Vertrag zu dokumentieren. Da sie gegenüber der Verkäuferin keinen eigenen Provisionsanspruch hatte, konnte sie diesen auch nicht auf den Grundstückserwerber abwälzen. Die von ihr gewünschte Klausel diente ausschließlich der Absicherung ihrer direkten Provisionsforderung gegen den Käufer.
Direkte Kommunikation begründet Auftragsverhältnis
Das OLG sah in dem Verhalten der Maklerin eine schlüssige Auftragserteilung an den Notar. Anders als bei früheren Änderungswünschen, die über den Kaufinteressenten kommuniziert wurden, wandte sich die Maklerin direkt an den Notar und bestand auf einem „belastbaren Vermerk“ zu ihrer Forderung im Kaufvertrag. Als gewerbliche Maklerin musste ihr bewusst sein, dass sie von der Verkäuferin nicht zur Beauftragung eines Notars bevollmächtigt war.
Rechtliche Bewertung der Maklerklausel
Die vom Notar nach den Vorgaben der Maklerin formulierte Klausel war eine rein Deklaratorische Regelung. Sie verwies lediglich auf anderweitig vereinbarte Provisionsansprüche und war nicht beurkundungspflichtig. Eine Beurkundungspflicht besteht nur bei Klauseln, die eine von der Rechtslage abweichende Verteilung der Provisionszahlungspflicht vereinbaren. Weder Verkäufer noch Käufer hatten ein Interesse an der von der Maklerin gewünschten Dokumentation ihres Zahlungsanspruchs im Kaufvertrag.
Kostentragung durch schlüssige Auftragserteilung
Nach den Grundsätzen des Notarkostenrechts wird derjenige Kostenschuldner, der den Auftrag an den Notar richtet. Eine Auftragserteilung kann auch durch Schlüssiges Handeln erfolgen, wenn das Verhalten des Beteiligten für den Notar nach Treu und Glauben den Schluss auf einen Auftrag zulässt. Da die Maklerin in eigenem Interesse Änderungen am Vertragsentwurf verlangte, wurde sie neben dem ursprünglichen Auftraggeber zur Kostenschuldnerin. Der Notar durfte die Gebühren nach freiem Ermessen auf beide Auftraggeber verteilen.
Die Schlüsselerkenntnisse
„Das Urteil verdeutlicht, dass nicht jede Einflussnahme auf einen Vertragsentwurf automatisch einen kostenpflichtigen Auftrag an den Notar darstellt. Auch wenn eine Partei Änderungswünsche oder Anmerkungen zum Vertragsentwurf äußert, begründet dies noch kein Auftragsverhältnis. Entscheidend ist vielmehr, ob ein ausdrücklicher Beurkundungsauftrag erteilt wurde oder ob die Partei als Vertreterin mit entsprechender Vollmacht gehandelt hat.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie als Makler oder sonstiger Beteiligter bei einem Immobiliengeschäft Änderungswünsche zu einem notariellen Vertragsentwurf äußern, müssen Sie nicht befürchten, dadurch automatisch die Notarkosten tragen zu müssen. Die bloße Kommunikation mit dem Notar oder das Einbringen von Vorschlägen zur Vertragsgestaltung macht Sie nicht zum Auftraggeber. Besondere Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Sie im Namen einer anderen Partei handeln – hier sollten Sie eine eindeutige Vollmacht haben, um nicht selbst in die Haftung zu geraten. Lassen Sie sich im Zweifelsfall schriftlich bestätigen, wer der eigentliche Auftraggeber des Notars ist.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer muss die Notarkosten bei einem Grundstückskaufvertrag bezahlen?
Per Gesetz haften sowohl Käufer als auch Verkäufer gemeinsam als Kostenschuldner für die Notarkosten. Dies bedeutet, dass der Notar seine Gebühren von beiden Parteien einfordern kann.
Übliche Kostenverteilung in der Praxis
In der Praxis übernimmt der Käufer den Großteil der Notarkosten. Der Verkäufer beteiligt sich in der Regel nur an bestimmten Kosten, etwa für die Löschung bestehender Grundbuchbelastungen.
Höhe der Notarkosten
Die Notarkosten setzen sich wie folgt zusammen:
- Notargebühren: etwa 1,0 bis 1,5 Prozent des Kaufpreises
- Grundbuchkosten: etwa 0,5 Prozent des Kaufpreises
Vertragliche Regelung der Kostenverteilung
Wenn Sie einen Grundstückskaufvertrag abschließen, sollten Sie die Kostenverteilung vertraglich festlegen. Dies verhindert spätere Unstimmigkeiten. Die Parteien können die Kostenverteilung frei vereinbaren – möglich sind:
- vollständige Übernahme durch den Käufer
- Kostenteilung zwischen beiden Parteien
- vollständige Übernahme durch den Verkäufer
Besondere Haftungsregelung
Selbst wenn Sie vertraglich vereinbaren, dass der Käufer die Notarkosten trägt, bleibt der Verkäufer gegenüber dem Notar in der Haftung. Wenn der Käufer nicht zahlt, kann der Notar die Kosten vom Verkäufer einfordern. Dies gilt auch, wenn der Kaufvertrag nicht zustande kommt.
Die Notarkosten sind bundesweit durch das Gerichts- und Notarkostengesetz einheitlich geregelt. Der Gebührensatz ist bei allen Notaren gleich und nicht verhandelbar.
Wann wird ein Makler zum Kostenschuldner bei notariellen Leistungen?
Ein Makler wird grundsätzlich dann zum Kostenschuldner für notarielle Leistungen, wenn er im eigenen Namen oder als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt.
Grundregel der Maklerhaftung
Im Normalfall haftet ein Makler nicht für Notarkosten, da er üblicherweise als Vertreter der Kaufvertragsparteien agiert. Dies gilt auch dann, wenn er den ersten Kontakt zum Notar aufnimmt.
Ausnahmen mit Kostenpflicht
Sie werden als Makler in folgenden Fällen zum Kostenschuldner:
- Wenn Sie erkennbar im eigenen Interesse handeln, etwa um den Vertragsentwurf für weitere Verhandlungen zu nutzen
- Wenn Sie ohne Vollmacht der Kaufvertragsparteien den Notar beauftragen
- Wenn Sie eigenständige Änderungswünsche am Vertrag vornehmen, die primär Ihren eigenen Interessen dienen, beispielsweise bezüglich der Maklerprovision
Vermeidung der Kostenpflicht
Um eine Kostenpflicht zu vermeiden, müssen Sie als Makler:
- Ausdrücklich klarstellen, dass Sie im Namen der Kaufvertragsparteien handeln
- Eine schriftliche Vollmacht der Kaufinteressenten oder des Verkäufers vorweisen können
- Keine eigenmächtigen Änderungen am Vertragsentwurf vornehmen, die hauptsächlich Ihren Interessen dienen
Die Kostenpflicht richtet sich nach § 29 GNotKG, wonach derjenige Kostenschuldner ist, der den Auftrag zur notariellen Tätigkeit erteilt. Bei der Beauftragung eines Notars sollten Sie daher stets deutlich machen, in wessen Namen Sie handeln.
Welche Bedeutung haben Änderungswünsche am Kaufvertrag für die Kostentragungspflicht?
Grundsätzliche Kostentragung
Die Kostentragungspflicht für den Kaufvertragsentwurf trifft grundsätzlich denjenigen, der den Notar beauftragt hat. Wenn Sie Änderungswünsche am Vertragsentwurf äußern, kann dies jedoch Auswirkungen auf Ihre Kostentragungspflicht haben.
Bedeutung von Änderungswünschen
Allein das Entgegennehmen eines Kaufvertragsentwurfs und die bloße Zustimmung zum Entwurf machen Sie noch nicht zum Kostenschuldner. Wenn Sie jedoch aktiv Änderungswünsche einbringen, kann dies zu einer Kostenpflicht führen.
Entscheidend für die Kostentragung ist dabei:
- Die Art der Änderungswünsche
- Der Zeitpunkt der Änderungswünsche
- Das eigene Interesse an den Änderungen
Kostenpflicht bei verschiedenen Änderungsarten
Bei wesentlichen Änderungen vor der Auflassung, wie etwa Änderungen des Kaufgegenstands oder des Kaufpreises, entstehen zusätzliche Notarkosten. Diese Kosten trägt derjenige, der die Änderungen verlangt hat.
Nach erfolgter Auflassung können Änderungen am Kaufvertrag formlos erfolgen. Die damit verbundenen Kosten sind dann Verhandlungssache zwischen den Parteien.
Besonderheiten bei gescheiterten Verträgen
Wenn der Kaufvertrag nicht zustande kommt, bleiben Sie dennoch zur Zahlung der Notarkosten verpflichtet, wenn Sie den Notar beauftragt oder durch Ihre Änderungswünsche einen eigenen Kostentatbestand geschaffen haben. Die Höhe der Entwurfskosten richtet sich nach dem im Entwurf angegebenen Kaufpreis, unabhängig vom späteren Schicksal des Vertrags.
Bei mehreren Beteiligten mit Änderungswünschen können diese als Gesamtschuldner für die Notarkosten haften. Dies gilt insbesondere, wenn die Änderungen im gemeinsamen Interesse erfolgen.
Was gilt bei der direkten Kommunikation mit dem Notar für die Kostenhaftung?
Die direkte Kommunikation mit einem Notar kann bereits eine Kostenpflicht auslösen. Kostenschuldner ist nach § 29 Nr. 1 GNotKG, wer dem Notar den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat. Dies gilt auch bei einer ersten Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon.
Auftragsverhältnis und Kostenpflicht
Wenn Sie mit dem Notar in Kontakt treten, ist für die Kostenpflicht entscheidend, ob ein Auftrag erteilt wurde. Ein Auftrag kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Bereits die Bitte um Erstellung eines Vertragsentwurfs kann als Auftragserteilung gewertet werden.
Besonderheiten bei Mitarbeiterkommunikation
Die Kommunikation mit Notarmitarbeitern wie Notarfachwirten ist der direkten Kommunikation mit dem Notar gleichgestellt. Wenn Sie beispielsweise mit einer Notarfachwirtin sprechen und diese einen Entwurf zusagt, entsteht die Kostenpflicht genauso, als hätten Sie direkt mit dem Notar gesprochen.
Kostenpflicht bei Entwurfserstellung
Wenn der Notar auf Ihre Anfrage hin einen Vertragsentwurf erstellt, müssen Sie die Entwurfsgebühr auch dann bezahlen, wenn es nicht zur Beurkundung kommt. Die Kosten sind gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar. Eine vorherige Aufklärung über die entstehenden Kosten ist grundsätzlich nicht erforderlich, da die Gebühren gesetzlich geregelt sind.
Schutz vor ungewollter Kostenpflicht
Um eine ungewollte Kostenpflicht zu vermeiden, sollten Sie bei der ersten Kontaktaufnahme:
- Ausdrücklich nach den entstehenden Kosten fragen
- Klarstellen, ob Sie bereits einen verbindlichen Auftrag erteilen möchten
- Bei Unklarheiten schriftlich festhalten, dass noch kein Auftrag erteilt werden soll
Der Notar muss Ihre Kostenfragen wahrheitsgemäß beantworten. Wenn Sie ausdrücklich nach den Kosten fragen, ist er zur Auskunft verpflichtet.
Wie wird die Verteilung der Notarkosten bei mehreren Auftraggebern geregelt?
Bei mehreren Auftraggebern einer notariellen Dienstleistung gilt das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung. Nach § 32 Abs. 1 GNotKG haften alle Personen, die an einer Beurkundung teilnehmen, als Gesamtschuldner für die Notarkosten.
Grundprinzipien der Kostenhaftung
Wenn Sie gemeinsam mit anderen Personen eine notarielle Dienstleistung in Anspruch nehmen, schuldet jeder Auftraggeber die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Notar nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Der Notar kann die gesamten Gebühren von jedem Vertragsteil erheben, unabhängig davon, wer laut vertraglicher Vereinbarung die Kosten tragen soll.
Entstehung der Kostenpflicht
Ein Auftrag an den Notar entsteht nicht nur durch ausdrückliche Beauftragung. Auch wenn Sie als weiterer Beteiligter den Notar um Änderungen an einem Vertragsentwurf bitten, gilt dies als selbstständiger Auftrag. Die Kostenpflicht besteht dabei unabhängig davon, ob es letztlich zur Beurkundung kommt.
Praktische Umsetzung
Der Notar verfügt über einen Ermessensspielraum bei der Kostenverteilung. Dabei gilt:
- Die Notarkosten sind nach Vornahme der jeweiligen Amtshandlung fällig.
- Der Notar kann einen Kostenvorschuss verlangen.
- Alle Gebühren und Auslagen unterliegen der Umsatzsteuerpflicht (derzeit 19%).
Wenn Sie beispielsweise einen Grundstückskaufvertrag abschließen, bei dem beide Parteien Änderungswünsche einbringen, werden beide zu Auftraggebern. Der Notar kann dann die Kosten von beiden Parteien einfordern, auch wenn im Kaufvertrag vereinbart wurde, dass nur eine Partei die Kosten tragen soll.
Besonderheiten bei Mehrwertgebühren
Bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit erhöht sich die Geschäfts- bzw. Verfahrensgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Diese Erhöhungsgebühr wird zwischen den Auftraggebern aufgeteilt.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Kostenschuldner
Eine Person oder Organisation, die zur Zahlung von Gebühren oder Kosten verpflichtet ist, insbesondere im Zusammenhang mit notariellen Leistungen. Nach § 25 GNotKG wird derjenige zum Kostenschuldner, der den Notar beauftragt oder in dessen Interesse der Notar tätig wird. Dies kann durch ausdrückliche Beauftragung oder durch schlüssiges Handeln erfolgen. Beispiel: Wenn jemand eigenständig Änderungen am Kaufvertrag vom Notar verlangt, kann er dadurch zum Kostenschuldner werden, auch wenn er nicht Käufer oder Verkäufer ist.
Beurkundungspflicht
Die gesetzliche Verpflichtung, bestimmte Rechtsgeschäfte durch einen Notar öffentlich beurkunden zu lassen. Gemäß § 311b BGB müssen insbesondere Verträge über Grundstücke notariell beurkundet werden. Die Beurkundung dient der Rechtssicherheit und dem Schutz der Beteiligten. Ohne notarielle Beurkundung sind solche Verträge nichtig. Beispiel: Ein Grundstückskaufvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden, eine einfache schriftliche Vereinbarung reicht nicht aus.
Maklerklausel
Eine Vertragsbestimmung im Kaufvertrag, die die Provision und Zahlungspflichten gegenüber dem Makler regelt. Sie kann deklaratorisch (nur beschreibend) oder konstitutiv (rechtsbegründend) sein. Nach § 656d BGB kann eine Maklerklausel die Provisionspflicht zwischen Käufer und Verkäufer aufteilen. Beispiel: Eine Klausel im Kaufvertrag, die festhält, dass der Käufer eine Maklerprovision von 3,57% des Kaufpreises zu zahlen hat.
Schlüssiges Handeln
Ein Verhalten, das nach objektiver Betrachtung als rechtsverbindliche Willenserklärung oder Auftragserteilung verstanden werden kann, auch ohne ausdrückliche Erklärung. Dies wird nach § 133 BGB durch Auslegung nach Treu und Glauben ermittelt. Beispiel: Wenn eine Maklerin direkt beim Notar Änderungen am Vertrag verlangt, kann dies als schlüssige Auftragserteilung gewertet werden.
Deklaratorische Regelung
Eine Vertragsklausel, die lediglich bereits bestehende Rechtsverhältnisse oder Verpflichtungen beschreibt, ohne neue Rechte oder Pflichten zu begründen. Sie hat nur dokumentierenden Charakter und keine rechtsgestaltende Wirkung. Beispiel: Ein Vermerk im Kaufvertrag, der nur auf eine bereits vereinbarte Maklerprovision hinweist, ohne neue Zahlungspflichten zu schaffen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 652 BGB – Maklervertrag: Der Maklervertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Makler und Auftraggeber bei der Vermittlung von Verträgen, insbesondere Immobiliengeschäften. Ein Makler ist verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers nach besten Kräften zu vertreten und einen Kaufvertrag zu ermöglichen. Der Auftraggeber hingegen muss dem Makler eine vereinbarte Provision zahlen, wenn durch dessen Tätigkeit ein Vertrag zustande kommt.
Im vorliegenden Fall wurde der Kostengläubiger als Makler beauftragt, einen Grundstückskaufvertrag zu entwerfen und eine Provision zu vermitteln. Die Diskussion um die Provision und deren Aufteilung basiert direkt auf den Regelungen des § 652 BGB. - §§ 164 ff. BGB – Vertretung und Vertretungsmacht: Diese Vorschriften bestimmen, wie Personen rechtsverbindliche Erklärungen im Namen anderer abgeben können. Eine Vollmacht ist erforderlich, damit der Vertreter im Namen des Vertretenen handeln darf. Fehlt die Vertretungsmacht, sind Rechtsgeschäfte grundsätzlich nichtig.
Die Kostenschuldnerin hat ohne entsprechende Vollmacht versucht, den Vertragsentwurf zu beeinflussen und dem Kostengläubiger Vorgaben zu machen. Dies wirft Fragen zur wirksamen Vertretungsmacht gemäß §§ 164 ff. BGB auf. - Notarkostengesetz (GNotKG) – Gebührenordnung für Notare: Das GNotKG regelt die Vergütung von Notaren für ihre Dienstleistungen, einschließlich der Kostenabrechnung für erbrachte Leistungen bei der Vertragsgestaltung und Beurkundung. Die Gebühren richten sich nach dem Geschäftswert und den erbrachten Leistungen.
Der Kostengläubiger hat eine notarielle Kostenrechnung erstellt und diese abgerechnet. Die Rechtmäßigkeit dieser Abrechnung sowie die Verteilung der Kosten zwischen den Parteien sind durch das GNotKG gedeckt. - § 241 BGB – Pflichten aus dem Schuldverhältnis: Diese Vorschrift legt fest, dass aus einem Schuldverhältnis gegenseitige Rechte und Pflichten entstehen. Die Parteien sind verpflichtet, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen.
Im Konflikt zwischen Kostengläubiger und Kostenschuldnerin geht es um die Pflicht zur Kostentragung und die angemessene Abrechnung der erbrachten Leistungen, was durch § 241 BGB untermauert wird. - § 164 BGB – Zustandekommen von Verträgen durch Vertreter: Ein Vertrag kommt durch die Erklärung des Vertreters zustande, sofern dieser im Rahmen seiner Vollmacht handelt. Überschreitet der Vertreter seine Befugnisse, ist der Vertrag für den Vertretenen unwirksam, es sei denn, der Vertretene genehmigt ihn nachträglich.
Die Firma C. und die Kostenschuldnerin haben möglicherweise ohne ausreichende Vollmacht Verträge entworfen und geändert, was die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen in Frage stellt.
Das vorliegende Urteil
OLG Düsseldorf – Az.: I-10 W 106/23 – Beschluss vom 25.04.2024
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