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Entwurf einer General- und Vorsorgevollmacht – vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens

LG Dresden, Az.: 2 OH 84/14, Beschluss vom 22.07.2016

1. Aufgrund des Kostenprüfungsantrages des Notars … vom 14.07.2014 wird die Kostenrechnung vom 14.03.2014, Rechnungsnummer … (Kreg.-Nr. …) gegenüber Herrn … und Frau … über 542,29 € sowie die Kostenrechnung des Notars … vom 14.03.2014 (Rechnungsnummer …) gegenüber Herrn … (Kreg.-Nr. …) über 363,13 € a u f r e c h t e r h a l t e n.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller …, Notar mit Amtssitz in Meißen, begehrte mit Schreiben vom 14.07.2014 hinsichtlich der Kostenschuldner … und … bezüglich der Kostenrechnung vom 14.03.2014 über 542,29 € sowie bezüglich des Kostenschuldners … wegen einer Kostenrechnung vom 14.03.2014 über 363,13 € die Kostenprüfung nach § 127 Abs. 1 Satz 1 und 2 GNotKG.

 

Der am … geborene … ist mit Frau …, geboren …, verheiratet. Beide haben einen Sohn, Herrn … . Dieser ist Eigentümer des Grundbesitzes, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes Meißen von Moritzburg, Blatt …, Flurstück Nr. … der Gemarkung Moritzburg.

Herr … wurde am 14.10.2014 vom Amtsgericht Meißen zum Betreuer für Frau … für die Aufgabenkreise Grundstücksangelegenheit; Entscheidung über die Unterbringung, Vertretung in pflegerechtlichen Angelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Gesundheitssorge, Vermögenssorge und die Aufenthaltsbestimmung bestellt. Zum Verhinderungsbetreuer wurde Herr … bestellt. Die Antragsgegnerin zu 2. leidet an fortschreitender Demenz.

Am 01.10.2013 erfolgte im Rahmen eines Beurkundungstermines vor dem Notar … die Beurkundung einer notariellen Urkunde (UR-Nr. …) bei der das Ehepaar … anwesend war. An diesem Tag wurde dem Notar ein Folgeauftrag zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht für das Ehepaar und ein Auftrag zur Erstellung einer Grundstücksvollmacht für den Sohn … erteilt. Der Notar sollte den Beteiligten jeweils einen Entwurf übersenden. Mit Schreiben vom 09.10.2013 übersandte der Notar Herrn … den Entwurf einer Grundstücksvollmacht und mit Schreiben vom gleichen Tage dem Ehepaar … den Entwurf einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, mit der Bitte um Durchsicht. Zugleich erbat er, sie einen Termin zur Beurkundung mit dem Sekretariat zu vereinbaren. Mit Schreiben vom 09.12.2013 erfolgten nochmals schriftliche Rückfragen des Notars bei den Beteiligten dahingehend, ob eine Beurkundung des Entwurfes noch gewünscht wird.

Mit Schreiben vom 14.03.2014 übersandte der Notar Herrn … unter der Rechnungsnummer … eine Kostenrechnung über 363,13 €. Hierin waren gemäß KV-Nr. 24 101, bezogen auf einen Geschäftswert von 135.000,00 € (Satz 1,00), für den Entwurf einer Vollmacht 300,00 € netto abgerechnet, daneben gemäß KV 32 090 eine Dokumentenpauschale in Höhe von 2,50 € sowie Post- und Telekommunikationsentgelte (KV 32 004) über 2,65 €. Desgleichen übersandte der Notar dem Ehepaar … mit Schreiben vom 14.03.2014 ebenfalls eine Kostenrechnung über 542,29 € (KR.Nr. 11782). Für den Entwurf einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung hatte der Notar gemäß der KV Nr. 24 101 bezogen auf einen Geschäftswert von 130.000,00 € (Satz 1,00) 327,00 € abgerechnet sowie zweimal, bezogen auf einen Geschäftswert von jeweils 5.000,00 €, jeweils 60,00 €. Hinzu kamen noch die Dokumentenpauschale von 5,50 € und Post- und Telekommunikationsentgelte von 3,21 €.

Der Notar hatte den Entwurf einer General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung sowie den Entwurf einer Patientenverfügung für jeden Ehepartner getrennt erstellt. Auch hatte der Notar den Entwurf einer Vollmacht zum Verkauf von Grundbesitz erstellt.

Mit Schreiben vom 24.03.2014 übersandte der Notar, nach erfolgtem Telefonat, dem Ehepaar … sowie Herrn … nochmals die von ihm erstellten Entwürfe, da die Entwürfe offensichtlich bei den Beteiligten nicht angekommen waren.

Darauf wandte sich Herr … mit Schreiben vom 29.03.2014 an den Notar, dankte diesem für die Übersendung der Dokumente und rügte das Fehlen der Grundstücksvollmacht. Jedoch brachte er zum Ausdruck, dass die Entwürfe nicht seinen Vorstellungen entsprächen.

Mit Schreiben des Notars vom 04.04.2014 erhielten die Beteiligten nochmals den Entwurf einer Grundstücksvollmacht sowie ein Infoblatt der Notarkammer Sachsen zum Thema Vorsorge. Daraufhin teilte Herr … mit Schreiben vom 28.04.2014 dem Notar mit, dass die erstellten Entwürfe inakzeptabel wären und die überreichten Rechnungen in keinem Fall gerechtfertigt seien. Desweiteren legte er einen eigenen Entwurf zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung mit bei und erklärte, dass er an der Grundstücksvollmacht nicht mehr festhalten wolle. Ein Beurkundungstermin wurde nicht vereinbart.

Mit Schreiben vom 16.05.2014 versandte der Notar Mahnungen an die Beteiligten, da die Kostenrechnungen bislang nicht beglichen worden waren. Hierauf erwiderte wiederum Herr … mit Schreiben vom 23.05.2014 und teilte im Namen aller Beteiligten mit, dass die Bezahlungen der Rechnungen abgelehnt werde, da die vom Notar erbrachte Leistung nicht der Beauftragung entsprochen hätte. Nach Erhalt der zweiten Mahnung teilte Herr … im Namen aller Beteiligten mit Schreiben vom 23.06.2014 erneut mit, dass die Rechnungen nicht beglichen würden und er haftbar gemacht würde, falls Nachteile wegen der nicht korrekt erbrachten Leistung erfolgten würden.

Der Notar korrigierte die o.g. Kostenrechnungen dahingehend, dass er bezüglich der Rechnung gegenüber dem Ehepaar … statt der KV-Nr. 24 101 nunmehr die KV-Nummer 21 303 angab und bezüglich der Kostenrechnung gegenüber Herrn … statt der KV-Nummer 24 101 die KV-Nummer 21 303 abrechnete. An den Rechnungsbeträgen selbst änderte sich nichts.

Unter dem 14.07.2014 begehrte der Notar (Antragsteller) die Kostenprüfung nach § 127 GNotKG bezüglich der zwei oben genannten Rechnungen. Zur Begründung führte der Notar aus, dass die Kostenrechnungen formal nicht zu beanstanden seien. Sowohl für die Vorsorgevollmacht als auch für die beiden Patientenverfügungen habe er jeweils eine 1,00 Gebühr nach KV-Nummer 23 103 und bezüglich der Kostenrechnung für die Grundstücksvollmacht ebenfalls eine 1,00 Gebühr nach KV-Nummer 23 103 abgerechnet, weil das Verfahren jeweils nach einem der in KV-Nummer 21 300 in einem jeweiligen Fall der KV-Nummer 21 200 beendet worden war.

Die anwaltlich vertretenen Antragsgegner behaupten, dass der Antragsteller/Notar ihren Auftrag nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, denn sie hätten ihn bereits im August 2013 mit der Erstellung einer Generalvollmacht sowie einer Patientenverfügung beauftragt und ihn ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bezüglich der Erstellung der Vollmachten Eile geboten sei, weil Frau … fortschreitend erkrankt sei. Jedoch hätten sie erst im Oktober 2013 eine erste Reaktion des Notars erhalten. Die übersandten Entwürfe hätten nicht ihrem Willen der Auftraggeber entsprochen und auch inhaltlich nicht im Einklang mit den Mitteilungen gegenüber dem Notar gestanden. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen ein Geschäftswert von 130.000,00 € (Rechnung mit der Re-Nr. 11782) und ein Geschäftswert von 125.000,00 € (Rechnung Nr. 11781) zugrunde gelegt worden seien.

Das Gericht hat eine Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichtes Dresden unter dem 16.09.2014 eingeholt (Bl. 8 d.A.). Auf diese wird insoweit verwiesen.

Desweiteren wurde auch eine Stellungnahme der Ländernotarkasse vom 22.04.2015 (Bl.13 ff d.A.) eingeholt. Auf diese wird ebenfalls verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Auf den zulässigen Kostenprüfungsantrag des Notars nach §§ 130 Abs. 3, 127 Abs. 2 GNotKG i.V.m. mit § 23 Abs.1 FamFG wird festgestellt, dass die von den Antragsgegnern angegriffenen Kostenrechnungen vom 14.03.2014 (Re.Nr. … – Entwurf einer Vollmacht – Kreg.-Nr. …) über 363,13 € sowie die Kostenrechnung Nr. … für den Entwurf einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügungen (Kreg.Nr. … ) über 542,29 € nicht zu beanstanden sind.

Dem Notar stehen die in beiden Kostenrechnungen abgerechneten Gebühren zu.

Im vorliegenden Fall hat der Notar den Entwurf einer General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung sowie zwei Patientenverfügungen für das Ehepaar … erstellt und diese übersandt. Für Herrn … hat er den Entwurf einer Grundstücksvollmacht erstellt und diese dem Auftraggeber ebenfalls übersandt.

Die Entwürfe sind den Beteiligten vor Beendigung des Beurkundungsverfahrens nach den Vorgaben der Nummer 21 300 KV GNotKG übermittelt worden.

Für die vom Notar abgerechnete Gebühr Nr. 21 303 KV GNotKG ist es erforderlich, dass der Entwurf den Beteiligten vor Beendigung des Beurkundungsverfahrens (Vorbemerkung 2.1.3. Abs. 1 KV GNotKG) nach den Vorgaben der Nummer 21 300 KV GNotKG übermittelt worden ist.

Eine Gebühr nach Nr. 21 303 KV GNotKG setzt voraus, dass das Beurkundungsverfahren aus Gründen beendet worden ist, die der Notar nicht zu vertreten hat.

Dies ist hier der Fall. Es hat im vorliegenden Fall auch kein Beurkundungstermin stattgefunden, in welchem der Notar seine Entwürfe mit den Auftraggebern hätte besprechen und entsprechend an ihre Wünsche anpassen können.

Die Kostenschuldner haben auch in ihrem Schriftsatz vom 24.07.2015 nicht substantiiert dargelegt, weshalb die vom Notar übersandten Entwürfe nicht ihrem Willen entsprochen hatten und inhaltlich nicht im Einklang mit den Mitteilungen gegenüber dem Notar standen. Desgleichen haben die Kostenschuldner auch nicht ausgeführt, welche Ergänzungswünsche sie dem Notar mitgeteilt hatten. Die Einwendungen der Kostenschuldner sind vielmehr unsubstantiiert und nur pauschal gehalten.

Soweit die Kostenschuldner im Schriftsatz vom 24.07.2015 ausgeführt haben, dass die vom Notar in den Rechnungen angesetzten Geschäftswerte nicht nachvollziehbar seien, hat der Notar mit Schreiben vom 19.08.2015 dargelegt, aus welchen Gründen er die entsprechenden Geschäftswerte angesetzt hat. Nach Auffassung des Notars war hinsichtlich des anzusetzenden Geschäftswertes bezüglich der Kostenrechnung zu Rechnungsnummer 11781 nach §§ 119 Abs. 1, 98 Abs. 3 GNotKG der hälftige Grundstückswert, somit 125.000,00 €, anzusetzen. Bezüglich der Rechnung Nummer 11782 hat der Notar den Geschäftswert nach §§ 119 Abs. 1, 98 Abs. 3 GNotKG auf den hälftigen Vermögenswert zu 125.000,00 € im Hinblick auf die General- und Vorsorgevollmacht zuzüglich der Regelungen für Betreuungsverfügungen bestimmt, für welche als verschiedener Beurkundungsgegenstand nach § 36 Abs. 3 GNotKG 5.000,00 € angesetzt wurden. Diesen Vortrag haben die Kostenschuldner nicht substantiiert bestritten, weshalb die vom Notar angesetzten Geschäftswerte insoweit nicht zu beanstanden sind.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der Ländernotarkasse Leipzig vom 22.04.2015 verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG i.V.m. § 127 ff GNotKG.

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