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Elektronische Nutzungspflicht für Rechtsanwälte: Wann das Fax unzulässig ist

Das Fax rattert, die Beschwerde ist fristgerecht übermittelt, doch die herkömmliche Übermittlung per Knopfdruck könnte den gesamten Rechtsstreit um die Zwangssicherungshypothek gefährden. Obwohl das Grundbuchamt selbst noch keine digitalen Akten führt, befasst sich das Oberlandesgericht Saarbrücken nun mit der Reichweite der elektronischen Nutzungspflicht für Anwälte.
Hände schieben ein Papierdokument in ein Faxgerät; im Hintergrund steht ein moderner, ungenutzter Computerbildschirm.
Die Einreichung per Telefax statt über den elektronischen Rechtsverkehr führt zur Unzulässigkeit von Beschwerden gemäß § 130d ZPO. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 W 60/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Datum: 08.10.2025
  • Aktenzeichen: 5 W 60/25
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde (Versagung Anwaltsbeiordnung)
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Rechtsanwälte, Notare, Antragsteller in Grundbuchsachen

Anwälte müssen Beschwerden elektronisch einreichen trotz fehlender digitaler Eröffnung beim örtlichen Grundbuchamt.
  • Die gesetzliche Pflicht zur digitalen Einreichung gilt zwingend für alle Rechtsmittel durch Anwälte.
  • Diese Pflicht greift bei Beschwerden gegen Entscheidungen zur Verfahrenskostenhilfe vor dem Grundbuchamt.
  • Das Gericht verwirft eine per Telefax eingereichte Beschwerde als unzulässig und entscheidet nicht inhaltlich.
  • Die eingeschränkte Erreichbarkeit des Grundbuchamts befreit Anwälte im Beschwerdeverfahren nicht von der Digitalpflicht.
Infografik: Vergleich zwischen Fax (unwirksam) und beA (formgerecht) bei juristischen Beschwerdeverfahren.
Die Formfalle: Warum das Telefax bei Beschwerden zum unwiderruflichen Rechtsverlust führt.

Warum scheiterte die Beschwerde per Telefax?

Gemäß § 130d Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) müssen Rechtsanwälte vorbereitende Schriftsätze und Anträge zwingend als ein elektronisches Dokument einreichen. Diese gesetzliche Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr besteht bereits seit dem 1. Januar 2022. Die Nichteinhaltung dieser strengen Formvorschrift führt unweigerlich zur Unwirksamkeit der Einlegung eines Rechtsmittels.

Gemäß § 130d Satz 1 ZPO müssen seit dem 1. Januar 2022 (u.a.) Rechtsanwälte in Beschwerdeverfahren nach den §§ 567 ff. ZPO die Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument einreichen. – so das Oberlandesgericht Saarbrücken

In einem aktuellen Fall aus dem Saarland führte genau diese Vorgabe zu einem teuren Fehler.

Die Rechtsanwälte einer Gläubigerin reichten eine Beschwerdeschrift gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken ein, übermittelten das Dokument jedoch ausschließlich über ein herkömmliches Telefax. Das Oberlandesgericht Saarbrücken verwarf die sofortige Beschwerde unter dem Aktenzeichen 5 W 60/25 folglich als unzulässig. Das bedeutet konkret: Das Gericht hat sich mit den inhaltlichen Argumenten der Beschwerde gar nicht erst befasst, weil bereits die grundlegenden formalen Vorgaben nicht eingehalten wurden. Die Übermittlung per Fax reichte für die Einhaltung der Formvorschriften nicht aus.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Faktor für das Scheitern war hier das Vertrauen auf das Telefax. Für Rechtsanwälte ist die elektronische Übermittlung bei einer sofortigen Beschwerde zwingend. Werden Dokumente nur per Fax eingereicht, gilt das Rechtsmittel als nicht eingelegt – ein Fehler, der sich nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr heilen lässt.

Warum wahrt ein Vorab-Fax keine Fristen?

Bei einer sofortigen Beschwerde nach der Zivilprozessordnung ist die Einreichung in Form eines elektronischen Dokuments zwingend vorgeschrieben. Die strengen Regelungen der ZPO finden über § 76 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) auch Anwendung auf Rechtsmittel im Bereich der Verfahrenskostenhilfe in Grundbuchsachen. Für derartige Verfahren beträgt die Beschwerdefrist gemäß § 127 Absatz 2 Satz 3 ZPO exakt einen Monat. Nutzen Sie für die Einreichung innerhalb dieses Monats zwingend das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Ein Vorab-Fax wahrt diese Frist nicht. Geht das Dokument nicht rechtzeitig als zulässiges elektronisches Dokument ein, verlieren Sie das Rechtsmittel unwiderruflich.

Genau über diese rechtlichen Anforderungen musste der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Saarbrücken in der vorliegenden Sache entscheiden.

Die betroffene Frau begehrte ursprünglich die Bewilligung einer Verfahrenskostenhilfe für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von 12.298 Euro auf den hälftigen Miteigentumsanteil eines Grundstücks in Püttlingen. Hierbei handelt es sich um ein rechtliches Mittel, mit dem ein Gläubiger offene Geldforderungen direkt im Grundbuch des Schuldners absichert, um im Notfall eine Zwangsversteigerung betreiben zu können. Sie legte hierzu eine vollstreckbare Ausfertigung eines Beschlusses des Amtsgerichts Völklingen vor. Das Amtsgericht Saarbrücken – Grundbuchamt – bewilligte unter dem Aktenzeichen PÜTT-11441-10 am 26. Juni 2025 zwar die finanzielle Unterstützung ohne Ratenzahlung, lehnte jedoch die beantragte anwaltliche Beiordnung ab. Das bedeutet: Der Staat übernimmt zwar die anfallenden Gerichtskosten, bezahlt aber keinen Rechtsanwalt, der dem Bürger für dieses Verfahren offiziell an die Seite gestellt wird. Das Gericht bewertete die Angelegenheit als eine einfach gelagerte Forderungssache, für die eine anwaltliche Vertretung schlichtweg nicht notwendig sei.

beA-Pflicht trotz analogem Grundbuchamt?

Paragraph 135 der Grundbuchordnung (GBO) regelt die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs für das erstinstanzliche Eintragungsverfahren direkt bei einem Grundbuchamt. Diese spezielle Regelung umfasst jedoch nicht die formellen Beschwerdeverfahren nach den Paragraphen 567 fortfolgende der ZPO, welche bei einem übergeordneten Gericht eingelegt werden. Gerichte sind zwingend zur Entgegennahme elektronischer Dokumente verpflichtet. Dies gilt vollkommen unabhängig davon, ob die jeweilige Fachabteilung für Grundbuchsachen bereits vollständig digitalisiert arbeitet.

Wie stark diese feine juristische Unterscheidung ins Gewicht fällt, zeigte sich im weiteren Verlauf des Verfahrens sehr deutlich.

Argumentation mit einer fehlenden Digitalisierung

Die Anwälte der betroffenen Frau wehrten sich gegen den Formfehler und argumentierten, eine elektronische Einreichung sei im konkreten Fall völlig unmöglich gewesen. Sie beriefen sich darauf, dass das Saarländische Grundbuchamt laut einer vorab eingeholten telefonischen Auskunft noch gar nicht am elektronischen Rechtsverkehr teilnehme. Zur Untermauerung verwiesen die Juristen auf entsprechende Hinweise im Justizportal des Bundes und der Länder, wonach die elektronische Eröffnung gemäß § 135 GBO für diese Behörde noch fehle.

Gericht verweist auf eine klare Zuständigkeit

Das Oberlandesgericht wies diese Begründung jedoch als unbehelflich zurück. Die Richter stellten klar, dass sich der Paragraph 135 GBO ausschließlich auf das direkte Eintragungsverfahren beim Grundbuchamt beziehe. Die vorliegende Beschwerde richtete sich aber gegen die Versagung der Kostenhilfe und musste daher bei dem Gericht eingelegt werden. Die Argumentation der Anwälte, dass § 73 Absatz 2 GBO die elektronische Form lediglich zulasse, griff laut den Richtern nicht, da dies nur für Sachentscheidungen des Grundbuchamts gelte.

Diese Vorschrift trifft – innerhalb der Grundbuchordnung – Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Grundakte; sie bezieht sich […] auf die darin genannten Anträge, Erklärungen usw., mithin auf bei dem Grundbuchamt selbst geführte (erstinstanzliche) Eintragungsverfahren. – so das OLG Saarbrücken

Praxis-Hürde: Zuständigkeit und Formregeln

Der Hebel dieses Urteils liegt in der Unterscheidung zwischen der Fachabteilung (Grundbuchamt) und dem Beschwerdegericht. Selbst wenn das Amt vor Ort noch keine elektronischen Eingänge verarbeiten kann, unterliegt das Verfahren vor dem Oberlandesgericht bereits der vollen Nutzungspflicht. Sie liegen ähnlich, wenn Sie gegen analoge Behördenentscheidungen gerichtlich vorgehen.

Warum ist der beA-Formverstoß unheilbar?

Eine juristische Sache wird gemäß § 568 Satz 2 Nummer 1 ZPO in Verbindung mit § 76 Absatz 2 FamFG dem zuständigen Senat zur Entscheidung übertragen, sofern dies gesetzlich geboten ist. Das jeweilige Beschwerdegericht prüft im Rahmen seiner Zuständigkeit die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften für die Einlegung eines Rechtsmittels zwingend von Amts wegen. Das bedeutet: Das Gericht kontrolliert die Einhaltung der Formvorgaben völlig selbstständig, ohne dass eine der beteiligten Parteien erst auf einen möglichen Fehler hinweisen muss. Ein festgestellter Verstoß gegen die elektronische Nutzungspflicht nach § 130d ZPO gilt in der Praxis als ein unheilbarer Formmangel. Das fehlerhaft eingereichte Dokument entfaltet somit keinerlei rechtliche Wirkung.

Das am 24. Juli 2025 eingereichte Rechtsmittel gegen die Versagung der Anwaltsbeiordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ist als sofortige Beschwerde […] statthaft, aber mangels Beobachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form unzulässig. – OLG Saarbrücken

Der formelle Ablauf dieses konkreten Beschwerdeverfahrens verdeutlicht die strikte Anwendung dieser gesetzlichen Vorgaben.

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Saarbrücken entschied abschließend über die verunglückte Beschwerde vom 23. Juli 2025. Im Vorfeld hatte das Amtsgericht Saarbrücken nach der Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Bezirksrevisors dem Rechtsmittel der Frau nicht mehr abgeholfen. Konkret heißt das: Das Amtsgericht hat seine ursprüngliche Entscheidung noch einmal überprüft, sah aber keinen rechtlichen Grund, diese selbst zu korrigieren, und reichte den Fall stattdessen an das höhere Gericht weiter. Somit landete der Streit um die Anwaltskosten vor der nächsthöheren Instanz. Das Oberlandesgericht bestätigte in seinem finalen Tenor vom 8. Oktober 2025 unmissverständlich die Unzulässigkeit des Rechtsmittels, da die zwingende elektronische Einreichung durch das Versenden eines einfachen Faxes schlichtweg missachtet wurde. Der Tenor ist dabei der rechtlich bindende Kernsatz der gerichtlichen Entscheidung, in dem das genaue Ergebnis des Urteils zusammengefasst wird.

Haftungsfalle: Fax-Beschwerde beim OLG Saarbrücken

Die Entscheidung des OLG Saarbrücken reiht sich in die bundesweit strenge und ausnahmslose Rechtsprechung zur elektronischen Nutzungspflicht nach § 130d ZPO ein. Das Urteil macht deutlich, dass Anwälte sich nicht auf eine fehlende Digitalisierung der Ausgangsbehörde – wie hier dem Grundbuchamt – berufen können, wenn das angerufene Beschwerdegericht dem elektronischen Rechtsverkehr unterliegt.

Reichen Sie Beschwerden gegen Entscheidungen analoger Behörden ab sofort ausschließlich als strukturierten Datensatz über das beA beim zuständigen Beschwerdegericht ein. Verzichten Sie vollständig auf das Telefax zur Fristwahrung, da es rechtlich wirkungslos ist. Prüfen Sie zudem nach jedem Versand zwingend das Eingangs- und Prüfprotokoll Ihres beA. Scheitert die elektronische Übermittlung innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist, ist der Formmangel unheilbar und Sie haften im Zweifelsfall für den Rechtsverlust Ihres Mandanten.


Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Häufig entsteht dieser fatale Fehler aus purer Panik in letzter Minute. Wenn das elektronische Postfach am Nachmittag des Fristendes streikt oder die Signaturkarte plötzlich unlesbar ist, greift das Kanzleipersonal instinktiv zum altbekannten Faxgerät. Was früher in letzter Sekunde die Rettung war, ist heute der direkteste Weg in die persönliche Haftung.

Wer bei Systemausfällen unkommentiert ein Papierdokument faxt, besiegelt den Rechtsverlust sofort. Der einzige Ausweg ist die penible Dokumentation der technischen Störung durch Screenshots und die strikte Nutzung des offiziellen Ersatzweges. Ich predige meinem Team deshalb regelmäßig, dass das Fax für gerichtliche Fristsachen schlichtweg nicht mehr existiert.


FAQ Notar: Illustration für notarielle Angelegenheiten - häufig gestellte Fragen mit Waage, Adler und BGB-Buch.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich elektronisch einreichen, wenn das Grundbuchamt selbst noch gar nicht digital arbeitet?

JA. Die Pflicht zur elektronischen Einreichung gemäß § 130d ZPO gilt zwingend für das Beschwerdegericht, auch wenn das Grundbuchamt selbst noch analog arbeitet. Da das Rechtsmittel an ein bereits digitalisiertes Oberlandesgericht gerichtet wird, ist der technische Standard der Vorinstanz rechtlich bedeutungslos.

Die rechtliche Begründung liegt in der strikten Trennung zwischen dem erstinstanzlichen Eintragungsverfahren und dem Beschwerdezug. Während § 135 GBO (Grundbuchordnung) die Digitalisierung der örtlichen Grundbuchämter regelt, unterliegen Rechtsanwälte im Beschwerdeverfahren der allgemeinen Nutzungspflicht nach § 130d ZPO. Das Oberlandesgericht ist als Empfänger des Schriftsatzes zwingend zur digitalen Annahme verpflichtet und verlangt die Einreichung via beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach). Ein Verweis auf fehlende technische Schnittstellen beim Grundbuchamt ist rechtlich wirkungslos, da die Beschwerde eine eigenständige verfahrensrechtliche Ebene darstellt. Werden Dokumente dennoch per Fax eingereicht, gilt das Rechtsmittel als nicht formgerecht eingelegt und wird mangels wirksamer Einreichung als unzulässig verworfen.

Eine wichtige Abgrenzung besteht für das direkte Eintragungsverfahren beim Grundbuchamt, sofern die elektronische Kommunikation dort gemäß § 135 GBO noch nicht offiziell eröffnet wurde. Hier bleibt der analoge Weg für Anträge vorerst zulässig, was jedoch niemals auf das gerichtliche Beschwerdeverfahren übertragen werden darf.


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Verliere ich meinen Anspruch endgültig, wenn mein Anwalt die Beschwerde fälschlicherweise per Fax einreicht?

JA. Wird die Beschwerde ausschließlich per Telefax eingereicht und läuft die gesetzliche Frist ab, geht Ihr Anspruch endgültig verloren. Dieser Formfehler führt laut aktueller Rechtsprechung unweigerlich zur Unzulässigkeit des gesamten Rechtsmittels.

Rechtsanwälte sind gemäß § 130d ZPO seit Januar 2022 gesetzlich dazu verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und Rechtsmittel ausschließlich als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach einzureichen. Da die Nutzungspflicht zwingend vorgeschrieben ist, stellt die Übermittlung per Telefax einen unheilbaren Formmangel dar, den das Gericht ohne weiteren Spielraum von Amts wegen prüfen muss. Nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist kann dieser Fehler nicht mehr durch eine nachträgliche Korrektur geheilt werden, wodurch das Gericht die Beschwerde als unzulässig verwirft. In der Folge befasst sich das Gericht überhaupt nicht mehr mit Ihren Argumenten, da das Rechtsmittel juristisch als nicht wirksam eingelegt betrachtet wird.

Eine Ausnahme besteht nur bei technischer Unmöglichkeit der Übermittlung, sofern der Anwalt die Störung sofort glaubhaft macht und das Fax als zulässige Ersatzlösung nutzt. Ohne diesen qualifizierten Nachweis bleibt der Rechtsverlust bestehen und eröffnet lediglich Regressansprüche gegenüber dem bevollmächtigten Juristen.


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Welche Belege benötige ich zum Nachweis, dass die beA-Nachricht tatsächlich rechtzeitig beim Gericht einging?

Sie benötigen zwingend das automatisierte Eingangs- und Prüfprotokoll aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) Ihres Rechtsvertreters als Nachweis für den rechtssicheren Zugang beim Gericht. Dieses Dokument bestätigt als einziger digitaler Beleg den erfolgreichen Eingang der Nachricht auf dem Server der Justizbehörde.

Gemäß der gesetzlichen Nutzungspflicht für Rechtsanwälte nach § 130d ZPO müssen vorbereitende Schriftsätze zwingend als elektronisches Dokument übermittelt werden, um rechtlich wirksam zu sein. Da herkömmliche Übermittlungswege wie das Telefax keine prozessuale Wirksamkeit mehr entfalten, dient ausschließlich das automatisierte Prüfprotokoll als Nachweis der Fristwahrung. Dieses Dokument enthält einen kryptografischen Beleg über den Zeitpunkt des Eingangs sowie die Unversehrtheit der Daten beim Empfänger. Nur durch die Kontrolle dieses Protokolls stellt Ihr Anwalt sicher, dass die Nachricht den Empfangsbereich des Gerichts tatsächlich rechtzeitig erreicht hat. Bitten Sie Ihren Rechtsvertreter daher proaktiv um eine Kopie dieses Belegs zur Absicherung Ihrer eigenen Akten.

Bei nachweisbaren technischen Systemstörungen ist eine Ersatzeinreichung per Telefax zulässig, sofern der Rechtsanwalt die Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung gegenüber dem Gericht glaubhaft macht. In diesem Sonderfall dient der Fax-Sendebericht ausnahmsweise als notwendiger Ersatzbeleg für die rechtzeitige Abgabe des Schriftsatzes.


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Was muss mein Anwalt tun, wenn die elektronische Übermittlung am Abend des Fristablaufs technisch scheitert?

Der Anwalt muss die Einreichung zwingend über das elektronische Anwaltspostfach abschließen, da ein bloßes Telefax bei bestehender Nutzungspflicht rechtlich wirkungslos bleibt. Ein technisches Scheitern am Abend des Fristablaufs führt ohne sofortige Fehlerbehandlung zum unwiderruflichen Rechtsverlust.

Diese strenge Regelung ergibt sich aus § 130d Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), welcher Anwälten die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für vorbereitende Schriftsätze zwingend vorschreibt. Ein einfaches Vorab-Fax ohne Fehlerdokumentation wird nicht als fristwahrend anerkannt, da das Fehlen der elektronischen Form einen unheilbaren Mangel (Formfehler) der Einlegung darstellt. Das Gericht prüft diese formalen Voraussetzungen von Amts wegen, sodass ein fehlerhaft eingereichtes Dokument wirkungslos bleibt und der inhaltliche Vortrag des Anwalts ungehört bleibt. Um den Rechtsverlust zu verhindern, muss die Kanzlei die Unmöglichkeit der Übermittlung technisch lückenlos belegen und die strengen Hürden für eine wirksame Ersatzeinreichung nehmen.

Eine Ersatzeinreichung per Fax ist nach § 130d Satz 2 ZPO nur wirksam, wenn die technische Störung zeitnah und schlüssig glaubhaft gemacht wird, weshalb die frühzeitige Einreichung die einzig sichere Strategie bleibt.


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Zahlt die Rechtsschutzversicherung den Schaden, wenn der Prozess allein wegen eines beA-Formfehlers verloren geht?

NEIN. In diesem Fall muss die Berufshaftpflichtversicherung Ihres Rechtsanwalts für den Schaden aufkommen, da ein beA-Formfehler einen klassischen anwaltlichen Kunstfehler darstellt. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt lediglich die anfallenden Prozesskosten, haftet jedoch nicht für Vermögensschäden durch ein schuldhaftes Fehlverhalten des bevollmächtigten Juristen.

Seit dem 1. Januar 2022 sind Rechtsanwälte gemäß § 130d ZPO gesetzlich verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und Rechtsmittel ausschließlich elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach einzureichen. Führt die fehlerhafte Übermittlung per Telefax zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, liegt eine schuldhafte Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten vor, die einen direkten Schadensersatzanspruch gegen den Juristen begründet. Die Rechtsschutzversicherung ist für solche Haftungsfälle nicht zuständig, da ihre Leistungspflicht auf die Übernahme von Gebühren begrenzt ist und keine Entschädigung für verlorene Klagesummen umfasst. In der Praxis muss die Haftpflichtversicherung des Anwalts den Mandanten entschädigen, sofern der Prozess ohne den Formfehler bei einer inhaltlichen Prüfung am Ende erfolgreich verlaufen wäre.

Für die Durchsetzung solcher Ansprüche müssen Mandanten den entstandenen Schaden aktiv gegenüber dem Anwalt geltend machen, wobei im Haftungsprozess fiktiv geprüft wird, ob die Klage ohne den Formfehler tatsächlich gewonnen worden wäre.


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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 60/25 – Beschluss vom 08.10.2025




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