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Elektronische Einreichung von Anträgen beim Grundbuchamt

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 Wx 22/22 – Beschluss vom 26.04.2022

Die Zwischenverfügungen des Grundbuchamtes vom 02.03.2022 und vom 11.03.2022 werden aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung der Sicherungshypothek nicht davon abhängig zu machen, dass das Finanzamt den Antrag elektronisch einreicht.

Gründe

I.

Das Finanzamt Lübeck hat mit Schriftsatz vom 23.02.2022, eingegangen am 28.02.2022, beim Grundbuchamt Lübeck die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 22.983,07 Euro zugunsten des Landes Schleswig-Holstein beantragt.

Mit Zwischenverfügung vom 02.03.2022 hat das Grundbuchamt das Finanzamt unter Bezugnahme auf § 130d ZPO aufgefordert, den Antrag elektronisch einzureichen.

Hierauf hat das Finanzamt ein Dokument am 08.03.2022 elektronisch, jedoch ohne (qualifizierte) Signatur, an das Amtsgericht Lübeck übersandt.

Mit Zwischenverfügung vom 11.03.2022 hat das Grundbuchamt das Finanzamt aufgefordert, den Antrag mit qualifizierter Signatur elektronisch einzureichen.

Hiergegen wendet sich das Finanzamt mit der Beschwerde vom 25.03.2022 mit der Begründung, weder § 14b FamFG noch § 130d ZPO würden vorliegend greifen, weil die elektronische Einreichung in § 135 GBO abschließend geregelt sei. Auf die Begründung der Beschwerde wird Bezug genommen. Zugleich hat das Finanzamt beantragt, gemäß § 76 GBO im Wege einstweiliger Anordnung, das Grundbuchamt anzuweisen, zur Sicherung eine Vormerkung im Grundbuch einzutragen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sich auf den Standpunkt gestellt, § 135 GBO enthalte mit Blick auf die Pflicht zur Einreichung in elektronischer Form keine spezielle Regelung für Behörden, sondern eröffne diese nur für Notare. Auf die Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde des Finanzamtes ist zulässig. Insbesondere musste die Beschwerde nicht gemäß § 14b Abs. 1 FamFG elektronisch eingereicht werden, weil § 14b FamFG vorliegend nicht greift (ebenso: OLG Dresden, Beschluss vom 07.03.2022 – 17 W 96/22). Die Einlegung der Beschwerde ist in § 73 GBO abschließend normiert. § 73 Abs. 2 GBO eröffnet die Möglichkeit der Einlegung in elektronischer Form und verweist in Satz 2 auf § 14 Abs. 1-3 und 5 FamFG. Auf § 14b FamFG wird nicht verwiesen.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die angegriffenen Zwischenverfügungen sind aufzuheben, weil das Finanzamt Anträge beim Grundbuchamt nicht zwingend in elektronischer Form einzureichen hat. Diese Verpflichtung ergibt sich weder aus § 130d ZPO noch aus § 14b FamFG. Beide Vorschriften, die eine Pflicht zur elektronischen Einreichung für Behörden vorsehen, sind bereits deshalb nicht anwendbar, weil § 135 GBO betreffend die Pflicht, beim Grundbuchamt Anträge elektronisch einzureichen, eine abschließende Regelung trifft, sodass insoweit kein Raum mehr für die allgemeinen Regelungen des FamFG oder der ZPO bleibt (ebenso: OLG Dresden, aaO).

§ 135 Abs. 1 S. 1 GBO regelt, dass Anträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als elektronische Dokumente übermittelt werden können. Nach Satz 2 Nr. 4 der Vorschrift kann durch Landesverordnung bestimmt werden, dass Notare zur elektronischen Übermittlung verpflichtet werden. Im Übrigen hätte ein Verstoß des Notars gegen die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung auch nicht die Unwirksamkeit des Antrags zu Folge (so ausdrücklich § 135 Abs. 1 S. 3 GBO), der Verstoß wäre grundbuchrechtlich ohne Auswirkungen (Demharter, GBO, 32.Aufl., § 135 Rn. 8). In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: „Aus Gründen der Rechtssicherheit soll ein Verstoß jedoch insbesondere den wirksamen Eingang eines Eintragungsantrags in Papierform nicht verhindern“ (BT-Drs. 16/12319, S. 25 zu Satz 3).

Anders als das Grundbuchamt meint, folgt aus der Möglichkeit, die Pflicht zur Einreichung in elektronischer Form durch Landesverordnung für Notare einzuführen, auch nicht, dass § 135 GBO für die Einreichung von Behörden keine Regelung treffen wollte und damit die (seit dem 01.01.2022 gültige) allgemeinere Vorschrift des § 14b FamFG Anwendung findet. Dies lässt sich schon aus § 135 GBO nicht herleiten, weil ausweislich § 135 Abs. 1 S. 1 GBO die Möglichkeit der Übermittlung von Anträgen etc. in elektronischer Form nicht nur für Notare, sondern für alle Beteiligten geschaffen wurde. Die Möglichkeit zu einer verpflichtenden elektronischen Einreichung wurde bewusst auf Notare begrenzt. Der entsprechende Wille des Gesetzgebers, für Behörden keine Grundlage für eine Verpflichtung zu schaffen, findet sich auch in der Gesetzesbegründung zu Absatz 1 S. 2 Nr. 4 explizit wieder: „Eine Verpflichtung weiterer Verfahrensbeteiligter erscheint derzeit nicht sachgerecht. Zum einen kann bereits durch eine Verpflichtung der Notare sichergestellt werden, dass der weitaus größte Teil der in die Grundakte aufzunehmende Dokumente in elektronischer Form eingereicht wird. Zum anderen kann bei anderen Berufsgruppen, Unternehmen, Behörden und sonstigen Einrichtungen das Vorhandensein der für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr notwendigen technischen Ausstattung nicht generell unterstellt werden.“ (BT-Drs. 16/12319, S. 24).

Danach regelt § 135 GBO die Möglichkeit zur Einreichung von Anträgen etc. in elektronischer Form für das Grundbuchverfahren mit Blick auf eine verpflichtende elektronische Einreichung abschließend und weder § 14b FamFG noch § 130d ZPO begründen eine Pflicht für Behörden, Anträge beim Grundbuchamt in elektronischer Form einzureichen.

Einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bedurfte es nicht (mehr), weil der Senat in der Sache selbst entschieden hat.

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