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Elektronische Akteneinsicht im Zwangsversteigerungsverfahren: Anspruch auf Online-Abruf

„Kommen Sie zum Lesegerät ins Gericht“ – und das für ein Verfahren, bei dem jede Immobilienbesichtigung zählt. Die Akten sind digital – doch das Gericht verlangt den analogen Weg.
Laptop zeigt Fehlermeldung zur Akteneinsicht im Heimbüro neben Immobilienunterlagen.
Das Landgericht Hagen stärkte das Recht auf digitalen Zugang zu Versteigerungsakten gegenüber der Vor-Ort-Einsicht. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 T 76/25

Das Wichtigste im Überblick

Landgericht Hagen gewährt elektronischen Zugriff auf Akten für einen Bietinteressenten.
  • Es änderte die Ablehnung des Amtsgerichts und gab die Beschwerde statt.
  • Für elektronische Akten gilt Abruf oder Übermittlung; Präsenz nur ausnahmsweise.
  • Das Gericht fand keinen wichtigen Grund für die reine Einsicht vor Ort.
  • Datenschutz stoppte die elektronische Einsicht nicht, weil auch vor Ort Daten offenliegen.

  • Gericht: Landgericht Hagen (Westfalen)
  • Datum: 20.05.2026
  • Aktenzeichen: 3 T 76/25
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Zwangsversteigerungsrecht, Akteneinsicht, Zivilprozessrecht
  • Streitwert: 500 EUR
  • Relevant für: Bietinteressenten, Gerichte, Schuldner, Gläubiger

Was ist die elektronische Akteneinsicht im Zwangsversteigerungsverfahren?

Gemäß § 42 Abs. 1 und 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) ist es jedem gestattet, Einsicht in Grundbuchmitteilungen, Anmeldungen und bestimmte Grundstücksnachweisungen wie etwa Abschätzungen zu nehmen. Werden Prozessakten auf elektronischem Weg geführt, greift zusätzlich § 299 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 869 ZPO, was bedeutet, dass die Akteneinsicht durch Bereitstellung zum Abruf oder eine Übermittlung auf einem sicheren Weg erfolgt. Eine Einsichtnahme vor Ort in den Diensträumen der Geschäftsstelle ist nach § 299 Abs. 3 Satz 4 ZPO lediglich als Ausnahme vorgesehen, für die zwingend wichtige Gründe vorliegen müssen.

Im Frühjahr 2026 forderte eine Bietinteressentin elektronische Einsicht in die Akten einer anstehenden Zwangsversteigerung und bekam in zweiter Instanz recht. Das Landgericht Hagen (Az. 3 T 76/25) kippte am 20. Mai 2026 einen ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts und verpflichtete die Behörde, der Frau die vollständigen digitalen Kopien über ein Akteneinsichtsportal zugänglich zu machen.

Eine Beschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem Entscheidungen von Gerichten in sogenannten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit – zu denen auch Zwangsversteigerungen gehören – von der nächsthöheren Instanz überprüft werden können. Anders als eine Berufung wird die Beschwerde in der Regel ohne mündliche Verhandlung und damit schneller entschieden.

Der Streit um das Lesegerät

Im Vorfeld des Beschwerdeverfahrens hatte die Interessentin bei dem Amtsgericht Hagen beantragt, ihr verschiedene Dokumente elektronisch per beA oder Fax zu übermitteln. Das beA (besondere elektronische Anwaltspostfach) ist ein verschlüsseltes digitales Postfach, über das eigentlich nur Rechtsanwälte Schriftstücke empfangen und versenden können – die Antragstellerin wollte sich diesen Weg jedoch zunutze machen. Es ging um eine gerichtliche Aufhebung einer Gemeinschaft, wofür die Frau Einsicht in eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, die Teilungserklärung, eine Beteiligtenliste sowie diverse Anträge der Gläubiger verlangte. Die Teilungserklärung ist eine notarielle Urkunde, die bei Wohnungseigentum festlegt, welche Räume als Sondereigentum einer bestimmten Partei gehören und wie die Gemeinschaftsflächen aufgeteilt und genutzt werden dürfen – für Bieter essentiell, um zu wissen, welche Lasten und Rechte sie mit dem Zuschlag übernehmen. Das Amtsgericht wies dieses Gesuch mit einem Beschluss vom 29. April 2025 (Az. 031 K 14/24) weitgehend zurück. Der Vorinstanz zufolge müssten die erbetenen Dokumente der Frau nicht übersendet werden, sondern stünden als sogenanntes Einsichtsband auf einem Tablet direkt in der Geschäftsstelle zur Verfügung. Dagegen legte die Interessentin umgehend Beschwerde ein, da das ZVG die exakte Art der Akteneinsicht überhaupt nicht einschränke und folglich die modernen Vorgaben der Zivilprozessordnung gelten müssten.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Da das Zwangsversteigerungsrecht keine eigenen technischen Vorgaben zur Akteneinsicht enthält, ist bei elektronisch geführten Gerichtsakten die allgemeine Regelung der Zivilprozessordnung anzuwenden, wonach berechtigten Personen grundsätzlich ein digitaler Abruf über ein sicheres Einsichtsportal zu gewähren ist.
  2. Die Beschränkung der Akteneinsicht auf ein zur Verfügung gestelltes Lesegerät in den Räumen des Gerichts stellt eine Ausnahme dar, die nur zulässig ist, wenn der elektronischen Fernübermittlung wichtige Gründe entgegenstehen.
  3. Der pauschale Hinweis auf den Datenschutz und auf sensible persönliche Daten der Eigentümer oder Schuldner stellt keinen solchen Ausnahmegrund dar, da die zugänglichen Aktenbestandteile naturgemäß diese Daten beinhalten und eine lokale Einsichtnahme in den Amtsräumen keinen effektiveren Schutz bietet.
Infografik: Die elektronische Akteneinsicht über ein Online-Portal ist bei Gerichten der Regelfall; eine Beschränkung auf Lesegeräte vor Ort ist nur in begründeten Ausnahmen zulässig, wobei Datenschutz allein nicht ausreicht.
Akteneinsicht online: Regel statt Lesegerät

Darf die Akteneinsicht nach § 42 ZVG beschränkt werden?

Die Regelung zur Akteneinsicht im Zwangsversteigerungsgesetz verdrängt als speziellere Norm teilweise die allgemeine Zivilprozessordnung, da sie den Kreis der Berechtigten messbar auf unbeteiligte Personen ausweitet. Das bedeutet konkret: Grundsätzlich gilt im deutschen Recht, dass ein spezielles Gesetz einer allgemeinen Regelung vorgeht. Das ZVG ist hier das speziellere Gesetz, weil es das Einsichtsrecht ausdrücklich auch Dritten wie Bietinteressenten einräumt, während die ZPO Einsicht normalerweise nur Verfahrensbeteiligten gewährt. Fehlen in diesem Spezialgesetz jedoch konkrete Vorgaben zur technischen Umsetzung, müssen die Gerichte ergänzend auf § 299 Abs. 3 ZPO zurückgreifen. Will ein Gericht den digitalen Datenabruf verwehren und Lesewillige auf eine Einsichtnahme in den eigenen Diensträumen beschränken, verlangt das Gesetz die Benennung wichtiger Gründe.

Die betreffenden Literaturstellen beschreiben erkennbar noch den Rechtszustand vor Einführung der elektronischen Akte in Verfahren der Zwangsversteigerung. Die Möglichkeit der Akteneinsicht auf elektronischem Wege wird dort weder behandelt noch ausgeschlossen. – so das Landgericht Hagen

Das Landgericht Hagen ordnete das bloße Angebot eines Tablets in der Geschäftsstelle als unzulässige rechtliche Beschränkung ein. Das Amtsgericht hatte in seinem Beschluss keine solchen zwingenden Ausnahmegründe aufgeführt. Konsequenterweise stellte die Kammer fest, dass der Interessentin die elektronische Akteneinsicht vollumfänglich zu ermöglichen ist. Die Behörde muss die Einsicht nun über das Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder gewähren – ein geschütztes Online-System der Justiz, über das Berechtigte nach individueller Registrierung Gerichtsakten als PDF einsehen und herunterladen können –, um alle geforderten Dokumente – bis auf das ohnehin bereits im Internet veröffentlichte Verkehrswertgutachten – digital bereitzustellen. Den Gegenstandswert für diesen Beschwerdeprozess setzte das Gericht auf 500 Euro fest. Das bedeutet konkret: An diesem Wert orientieren sich die Gerichts- und Anwaltskosten; bei 500 Euro bleibt das finanzielle Risiko einer Beschwerde auch für Privatpersonen überschaubar.

Praxis-Hinweis: Die „Tablet-Lösung“ als unzulässige Hürde

Bietet das Gericht Ihnen lediglich ein Lesegerät in der Geschäftsstelle an, ist dies oft eine rechtswidrige Beschränkung. Der entscheidende Hebel ist das Fehlen „wichtiger Gründe“. Wenn der Ablehnungsbeschluss nicht konkret begründet, warum der digitale Fernzugriff (z. B. wegen technischer Mängel) unmöglich ist, müssen Sie sich nicht mit einem Vor-Ort-Termin zufriedengeben.

Wie wirken Datenschutzbedenken gegen die Akteneinsicht?

Die besondere Schutzwürdigkeit von Informationen in Gerichtsakten kann in speziellen Einzelfällen einen wichtigen Grund darstellen, um eine digitale Übersendung abzuwenden. Da jedoch Bestandteile von Zwangsversteigerungsakten zwangsläufig sensible und persönliche Daten enthalten, darf dieser Umstand nach den gesetzlichen Maßstäben nicht dazu führen, dass Behörden die elektronische Einsichtnahme pauschal verweigern.

Für das Amtsgericht Hagen spielten in diesem Fall mögliche datenschutzrechtliche Bedenken bezüglich der persönlichen Daten der Eigentümer und Schuldner offenkundig eine Rolle bei der Verweigerung des digitalen Zugangs. Das Landgericht Hagen widerlegte dieses Gegenargument in seinem Beschluss detailliert. Die Richter wiesen darauf hin, dass die sensiblen Informationen auch bei einer Vor-Ort-Einsicht auf dem Tablet unweigerlich offengelegt würden. In den Diensträumen hätte Besuchern ebenfalls die Möglichkeit offengestanden, persönliche Aufzeichnungen anzufertigen, Abschriften zu erstellen oder Ablichtungen zu machen. Aus Sicht der Kammer war schlicht nicht erkennbar, durch welchen Mechanismus eine persönliche Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle die Daten effektiver schützen sollte als der Abruf über das digitale Portal.

Wollte man aber die Schutzwürdigkeit von persönlichen Daten der Schuldner bzw. Eigentümer generell zur Verweigerung der Akteneinsicht durch elektronischen Abruf anführen, würde das Regel-Ausnahmeverhältnis in § 299 Abs. 3 ZPO umgekehrt, weil die der Einsicht nach § 42 ZVG unterliegenden Aktenbestandteile stets persönliche Daten enthalten. – so das Landgericht Hagen
Achtung Falle: Pauschaler Datenschutz-Einwand

Lassen Sie sich nicht pauschal mit Verweis auf sensible Schuldnerdaten abwimmeln. Das Urteil entkräftet dieses Argument: Gerichte müssen schlüssig erklären, warum ein Tablet im halböffentlichen Gerichtsgebäude die Daten besser schützt als das gesicherte Justizportal. Fehlt diese plausible Erklärung, ist der Datenschutz meist kein valider Grund für die Verweigerung des Online-Zugriffs.

Dürfen Bietinteressenten digital einsehen?

Das Recht auf Einsicht ist im Zwangsversteigerungsrecht sehr weit gefasst und ausdrücklich auch Personen gestattet, die am eigentlichen Verfahren formal gar nicht beteiligt sind. Der Umfang des zugänglichen Materials gewährt Zugriff auf die Mitteilungen des Grundbuchamts, hinterlegte Anmeldungen der Beteiligten sowie die jeweiligen Versteigerungs- und Beitrittsanträge der Gläubiger.

Die Stellung der Klägerin als unbeteiligte Bietinteressentin war somit kein juristisches Hindernis für den Antrag. Im Rahmen der Entscheidungsfindung setzten sich die Richter ergänzend intensiv mit älterer Fachliteratur auseinander. Einzelne juristische Kommentare vertraten in der Vergangenheit die Position, dass die Einsichtnahme nach den Vorgaben des ZVG zwingend auf der Gerichtszustelle stattzufinden habe. Das Landgericht wies diese Auffassung endgültig zurück. Die entsprechenden Nachschlagewerke und Kommentierungen spiegeln laut Urteil schlicht eine veraltete Rechtslage wider, da die Texte aus einer Zeit vor der flächendeckenden Einführung der elektronischen Akte stammen und keinen bewussten Ausschluss der modernen digitalen Systeme bezweckten.

Was Bietinteressenten jetzt beantragen sollten

Das Landgericht Hagen hat als Beschwerdegericht entschieden. Die Entscheidung entfaltet zwar keine bundesweite Bindungswirkung – das bedeutet, dass andere Amtsgerichte formal nicht verpflichtet sind, dieser Auslegung zu folgen; nur Entscheidungen des Bundesgerichtshofs würden alle Gerichte binden – ihre Argumentation zu § 42 ZVG in Verbindung mit § 299 Abs. 3 ZPO ist jedoch auf nahezu alle Zwangsversteigerungsverfahren mit elektronischer Akte übertragbar und bietet starke Argumentationshilfe. Die Kernaussage: Wer Akteneinsicht beantragt, hat grundsätzlich Anspruch auf digitalen Abruf – nicht nur auf ein Lesegerät in der Geschäftsstelle.

Fordern Sie bei Ihrem Akteneinsichtsantrag ausdrücklich die elektronische Bereitstellung über das Akteneinsichtsportal. Lehnt das Amtsgericht dies ab, ohne konkrete wichtige Gründe zu nennen, legen Sie umgehend Beschwerde ein. Verweisen Sie dabei auf diesen Beschluss und bestehen Sie darauf, dass weder die Tablet-Lösung noch pauschale Datenschutzbedenken eine Verweigerung rechtfertigen. Das Kostenrisiko der Beschwerde ist mit einem Gegenstandswert von 500 Euro überschaubar.


Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Hinter der vermeintlich rechtlichen Abwehr der Gerichte steckt meist etwas ganz Banales: schiere Überlastung und die Scheu vor neuen IT-Prozessen. Viele Rechtspfleger scheuen den manuellen Mehraufwand, der mit der Freischaltung im Justizportal verbunden ist, und verweisen deshalb reflexartig auf die Vor-Ort-Einsicht. Diese Bequemlichkeit wird dann gerne hinter fadenscheinigen Datenschutzargumenten versteckt.

Lassen Sie sich daher nicht am Telefon abwimmeln, sondern reichen Sie Ihren Antrag direkt mit Verweis auf die neue Rechtsprechung ein. Wenn das Gericht merkt, dass Sie Ihre Rechte genau kennen, scheut die Geschäftsstelle meist den Aufwand eines förmlichen Ablehnungsbescheids. Oft reicht dieser sanfte Druck schon aus, um den elektronischen Zugang ganz ohne ein lästiges Beschwerdeverfahren freischalten zu lassen.


FAQ Notar: Illustration für notarielle Angelegenheiten - häufig gestellte Fragen mit Waage, Adler und BGB-Buch.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich für die Akteneinsicht persönlich zum Gericht fahren oder geht das online?

Die elektronische Akteneinsicht im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt grundsätzlich online über ein sicheres Justizportal; eine persönliche Anreise zum Gericht ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Sie müssen also nicht wegen jeder Einsicht zum Amtsgericht fahren.

Das ergibt sich daraus, dass § 42 ZVG zwar das Einsichtsrecht eröffnet, aber keine eigene Technik für die Durchführung vorgibt. Bei elektronisch geführten Akten gilt deshalb ergänzend § 299 Abs. 3 ZPO, der den Abruf über ein gesichertes elektronisches System als Regelfall vorsieht. Eine Einsicht in den Diensträumen ist nach § 299 Abs. 3 Satz 4 ZPO nur ausnahmsweise möglich, wenn wichtige Gründe den Online-Zugriff ausschließen. Das Gericht muss diese Gründe konkret benennen, pauschale Hinweise reichen nicht aus.

Eine bloße „Tablet-Lösung“ vor Ort ist daher keine gleichwertige Standardlösung, sondern nur eine enge Ausnahme. Verweist das Gericht Sie ohne nachvollziehbare Begründung auf einen Termin in der Geschäftsstelle, können Sie die digitale Bereitstellung ausdrücklich verlangen.


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Darf das Gericht die digitale Akteneinsicht aus Datenschutzgründen verweigern?

NEIN, pauschale Datenschutzbedenken dürfen die digitale Akteneinsicht nicht blockieren. Ein bloßer Hinweis auf sensible Schuldnerdaten reicht als Ablehnungsgrund regelmäßig nicht aus.

Der Grund ist, dass Zwangsversteigerungsakten naturgemäß personenbezogene und oft auch besonders schützenswerte Informationen enthalten, die das Gesetz gerade nicht aus dem Einsichtsrecht herausnimmt. § 299 Abs. 3 ZPO erlaubt eine Beschränkung auf Einsicht in den Diensträumen nur bei wichtigen Gründen, und Datenschutz kann nur dann tragen, wenn das Gericht den konkreten Mehrschutz nachvollziehbar darlegt. Ein verschlüsseltes Justizportal ist dabei regelmäßig kein schwächeres Schutzmittel als ein Tablet im Gerichtsgebäude, weil der bloße Vor-Ort-Zugang die Daten ebenfalls offenlegt.

Ausnahmsweise kann Datenschutz einen digitalen Abruf dennoch ausschließen, wenn im Einzelfall besondere technische oder organisatorische Risiken bestehen, etwa bei sehr sensiblen Zusatzunterlagen oder unzureichend gesicherten Übermittlungswegen. Dann muss das Gericht aber konkret erklären, warum gerade der Online-Zugriff problematischer ist als die Einsicht vor Ort.


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Habe ich als Bietinteressent Anspruch auf Online-Einsicht, auch wenn ich kein Anwalt bin?

Ja, als Bietinteressent haben Sie nach § 42 ZVG ein eigenes Einsichtsrecht, auch wenn Sie kein Anwalt und kein Verfahrensbeteiligter sind. Das Zwangsversteigerungsgesetz öffnet die Akteneinsicht ausdrücklich für Dritte, damit Sie sich vor einem Gebot über das Objekt informieren können.

Der Grund ist, dass § 42 ZVG als Spezialregel den Kreis der Berechtigten bewusst über die eigentlichen Beteiligten hinaus erweitert. Wenn die Akten elektronisch geführt werden, richtet sich die Art der Einsicht nach den Regeln zur digitalen Akteneinsicht der ZPO, also grundsätzlich über den sicheren Online-Abruf. Für Sie bedeutet das: Ihre private Stellung ist kein Ablehnungsgrund, und Sie müssen zur Begründung Ihres Antrags keinen Anwalt beauftragen. Entscheidend ist nur, dass Sie die Einsicht als berechtigte Person beantragen und die technischen Vorgaben des Gerichts oder des Justizportals erfüllen.

In der Praxis müssen Sie sich regelmäßig vorab im Akteneinsichtsportal der Justiz registrieren, damit das Gericht Ihnen die Unterlagen elektronisch freischalten kann. Eine Ablehnung ist nur denkbar, wenn im Einzelfall wichtige Gründe gegen den digitalen Abruf sprechen; bloßes Unbeteiligtsein genügt dafür nicht.


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Wie wehre ich mich, wenn das Gericht mich nur vor Ort einsehen lässt?

NEIN, Sie müssen sich nicht mit der Vor-Ort-Einsicht abfinden; gegen den ablehnenden Beschluss können Sie sofortige Beschwerde zum Landgericht einlegen. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen die Zwangsversteigerung gehört, ist die Beschwerde das richtige Rechtsmittel, nicht die Berufung.

Der Beschluss wird damit von der nächsthöheren Instanz überprüft, meist ohne mündliche Verhandlung und dadurch relativ zügig. Juristisch stützt sich der Angriff darauf, dass § 299 Abs. 3 ZPO bei elektronischen Akten grundsätzlich den digitalen Abruf vorsieht und eine reine Tablet-Einsicht in der Geschäftsstelle nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn wichtige Gründe konkret benannt werden. Fehlen solche Gründe, kann das Landgericht die Beschränkung aufheben und die elektronische Akteneinsicht anordnen. Das Kostenrisiko bleibt dabei überschaubar, weil das Landgericht Hagen den Gegenstandswert für einen solchen Streit auf 500 Euro festgesetzt hat.


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Das vorliegende Urteil


LG Hagen (Westfalen) – Az.: 3 T 76/25 – Beschluss vom 20.05.2026




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