OLG München – Az.: 34 Wx 417/16 – Beschluss vom 09.12.2016
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Laufen – Grundbuchamt – vom 24. Oktober 2016 aufgehoben.
II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 29. August 2016 auf Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch des Amtsgerichts Laufen von Freilassing Bl. …. nicht wegen mangelnder Bestimmtheit der Bedingung für dessen Entstehen zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Eigentümerin eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 17.8.2016 (Ziffer II.) räumte sie ihrem Lebensgefährten, dem Beteiligten zu 2, das unentgeltliche Nießbrauchsrecht an dem Grundbesitz ein, welches erst und nur entsteht,
1. wenn (die Beteiligte zu 1) zu Lebzeiten des (Beteiligten zu 2) geschäftsunfähig werden sollte oder
2. (die Beteiligte zu 1) aus der Wohnung … ausziehen sollte, oder
3. wenn und sobald (die Beteiligte zu 1) verstorben ist
und wenn im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder unmittelbar vor dem Auszug von (der Beteiligten zu 1) die Lebensgemeinschaft zwischen den Beteiligten besteht.
Das Recht endet, wenn …
Um Zweifel auszuschließen, gilt die Lebensgemeinschaft als beendet, wenn einer der Partner dies feststellt.
Die Eintragung des aufschiebend (und auflösend) bedingten Nießbrauchsrechts wurde bewilligt und beantragt mit der Maßgabe, dass zur Löschung der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll.
Der Notar hat ferner noch folgende Feststellung getroffen:
Im Bezug auf die Bestimmtheit wird zum Inhalt von Ziffer II. festgestellt:
- Die Geschäftsunfähigkeit ist legal definiert in § 104 BGB,
- als Auszug gilt, wenn und sobald Frau (Beteiligte zu 1) ihren Hauptwohnsitz i. S. des Meldegesetzes nicht mehr in … hat.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 14.10.2016 beanstandet, dass die erste Bedingung zur Entstehung des Nießbrauchs (Geschäftsunfähigkeit) nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchs entspreche. Die Geschäftsunfähigkeit sei zwar per se definiert, jedoch nicht deren Eintritt. Somit sei der Zeitpunkt des Entstehens des Rechts nicht eindeutig feststellbar. Am 24.10.2016 hat es den Eintragungsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Bedingungseintritt sei nicht etwa die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit, sondern die Geschäftsunfähigkeit selbst, damit sei der Entstehungszeitpunkt für das Recht möglicherweise nie nachvollziehbar.
Hiergegen richtet sich die notarielle Beschwerde, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
II.
Das nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 GBO i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG zulässige Rechtsmittel gegen die abgelehnte Eintragung hat Erfolg. Aus den vom Grundbuchamt angeführten Gründen kann die Eintragung des Nießbrauchs nicht zurückgewiesen werden.
1. Ein Nießbrauch (§ 1030 BGB) kann als dingliches Grundstücksrecht aufschiebend und/oder, wenn er nicht auf Lebenszeit des Berechtigten bestellt wird (vgl. § 1061 BGB), auflösend bedingt (§ 158 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB) bestellt werden. Für die Art der Bedingung(en) bestehen wegen des grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes regelmäßig keine Beschränkungen.
Freilich ist das Recht in seinem Entstehens- wie in seinem Erlöschenstatbestand so genau zu bezeichnen, dass seine Existenz – im Streitfall gegebenenfalls durch das Prozessgericht – eindeutig feststellbar ist. Das Recht muss aufgrund objektiver Umstände bestimmbar und für einen Dritten erkennbar und verständlich sein. Dabei können die objektiven Umstände jedoch außerhalb des Grundbuchs liegen, sofern sie nachprüfbar und wenigstens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind (BayObLGZ 1989, 442/446 f.; BayObLG Rpfleger 1985, 488). Unsicherheiten im Einzelfall stehen dem Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen. Das Ereignis, welches die Bedingung auslöst, muss nämlich nicht sogleich und ohne weiteres feststellbar sein, ohne dass es über seinen Eintritt Meinungsverschiedenheiten oder gar Streit geben könnte (vgl. BayObLGZ 1997, 246/247).
2. Die Bestimmtheit ist meist dann sichergestellt, wenn der verwendete Begriff oder die verwendete Umschreibung durch Gesetz oder Rechtsprechung näher ausgefüllt ist und dadurch einen objektiv bestimmbaren Bedeutungsinhalt gewonnen hat (vgl. z. B. BGHZ 151, 116/123 f.; OLG München – 32. Zivilsenat – vom 10.4.2007, 32 Wx 058/07 = MittBayNot 2008, 50 mit Anm. Wartenburger; Senat vom 12.3.2009, 34 Wx 9/09 = MittBayNot 2009, 464 mit Anm. Wartenburger; Böhringer Rpfleger 2011, 133/135; verneint z.B. für Sympathisanteneigenschaft: LG Düsseldorf Rpfleger 2006, 648; für negative Veränderung des „bisherigen Lebensstandards“: OLG Düsseldorf ZfIR 2008, 764 mit Anm. Heinze).
Nach einer Entscheidung des Senats vom 17.12.2013 (34 Wx 270/13 = FGPrax 2014, 52) steht der Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs für den Fall der Geschäftsunfähigkeit durch Vormerkung der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nicht entgegen. Ausreichend sei vielmehr, dass sich das Ereignis, mit dessen Eintritt der bedingte Anspruch wirksam werden soll, aufgrund objektiver Umstände bestimmen lasse; diese könnten auch außerhalb des Grundbuchs liegen, sofern sie nachprüfbar und wenigstens in der Eintragungsbewilligung angedeutet seien (vgl. BGHZ 151, 116: Rückauflassungsvormerkung im Fall groben Undanks).
a) Der Bundesgerichtshof wendet den grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz auch für vormerkungsgesicherte Ansprüche an (BGHZ 151, 116/123; Schippers DNotZ 2002, 779/780 f.). Die dafür entwickelten Kriterien sind demnach auch auf das gegenständliche dingliche Recht anwendbar, soweit es um ein Ereignis geht, das – wie hier – zur Bedingung für das Entstehen des Rechts gemacht wird (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. Anhang § 13 Rn. 6). Demnach genügt es, dass der für den Bedingungseintritt (u. a.) maßgebliche Begriff der Geschäftsunfähigkeit über einen objektiv bestimmbaren Bedeutungsinhalt verfügt. Dieser ist gesetzlich in § 104 BGB fixiert (Senat vom 17.12.2013). Dass die Parteien mit dem verwendeten Begriff andere Kriterien gemeint oder gewollt hätten, ist nicht ersichtlich.
b) Nach § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Kriterien zur Störung der Geistestätigkeit sind durch die Rechtsprechung noch weitergehend präzisiert worden (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 76. Aufl. § 104 Rn. 3 ff.). Damit ist aber eine ausreichende Bestimmbarkeit des Zustands der Geschäftsunfähigkeit gegeben und hinreichend klar, unter welchen Umständen das Nießbrauchsrecht entstehen kann.
Die Tatsache, dass ein Nachweis in der Form des § 29 GBO nicht durch Vorlage eines Attests oder ärztlichen Gutachtens möglich ist (vgl. OLG Schleswig FGPrax 2010, 125), steht nicht entgegen. Sollten im Einzelfall Unsicherheiten verbleiben, so können (und müssen) diese Zweifel durch eine richterliche Entscheidung ausgeräumt werden. Die Möglichkeit, den Bedingungseintritt nach objektiven Kriterien festzustellen (Senat vom 17.12.2013 m. w. N.), ist dadurch nicht in Frage gestellt. Ähnlich haben bereits andere Obergerichte die Frage, in welcher Weise sich das Erlöschen und damit die Löschungsvoraussetzungen eines eingetragenen (bedingten) Rechts nachweisen lassen, als für dessen Bestimmtheit unerheblich angesehen (BayObLG NJW-RR 1998, 85; OLG Frankfurt OLGZ 1993, 385/386).
c) Dabei verkennt der Senat nicht, dass der (genaue) Entstehungszeitpunkt des Rechts im Tatsächlichen – sieht man einmal von einem ebenso nicht ausschließbaren genau bestimmbaren Ereignis ab, das zur Geschäftsunfähigkeit führt, z. B. einem Unfall – schwierig zu bestimmen sein dürfte und auch eine gänzlich fehlende Nachweisbarkeit nicht ausgeschlossen erscheint. Nichtsdestoweniger ist der Entstehenstatbestand als solcher aber bestimmt (vgl. oben zu a) und b)) und die gewählte Bedingung anders als bei solchen mit einem unbestimmten Bedeutungsinhalt (wie etwa BayObLG Rpfleger 1985, 488: Auflösung von Verträgen aus einem Grund, der der „Sphäre“ eines der Vertragspartner zuzurechnen ist; Senat vom 10.3.2011, 34 Wx 55/11 = NJW-RR 2011, 1461: Ausschluss von Gewerbe im Sondereigentum, es sei denn es handelt sich um „stille Gewerbe mit nur geringer Umfeldbeeinträchtigung“; Senat vom 7.5.2013, 34 Wx 115/13, juris: Vormerkung zur Sicherung von Dienstbarkeiten, „soweit diese zur dauerhaften Erschließung des Grundstücks notwendig oder zweckdienlich sein sollten“) in objektiver Hinsicht nicht unsicher.
3. (Ausreichende) Bestimmtheit ist auch gegeben, soweit die Entstehung des Rechts im Fall der Geschäftsunfähigkeit an die weitere Bedingung geknüpft ist, dass bei deren Eintritt „die Lebensgemeinschaft“ zwischen den Beteiligten besteht. Diese Frage stellt sich aus der Sicht des Senats unabhängig von dem von den Vertragsparteien beweisrechtlich geregelten Fall ihrer Beendigung, nämlich „wenn einer der Partner dies feststellt“. Denn ihr Bestand selbst ist jedenfalls urkundlich nicht schon belegt, wenn die bezeichnete „Feststellung“ fehlt.
a) Insoweit stellen die Vertragsparteien zunächst für das Bestehen der Lebensgemeinschaft nicht auf den – weil noch andauernd – nachträglich meist noch feststellbaren Zustand, sondern auf den Zeitpunkt des „Eintritts“ der Geschäftsunfähigkeit ab, der sich allerdings aus einer ex post-Betrachtung nicht in allen Fällen – etwa bei schleichend fortschreitender Demenzerkrankung (Palandt/Ellenberger § 104 Rn. 5) – noch fixieren, geschweige denn in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachweisen lassen dürfte. Dies allein ist aber kein Grund, von Unbestimmtheit auszugehen.
b) Auch die Lebensgemeinschaft als Form nichtehelichen Zusammenlebens ist hinreichend bestimmbar.
Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur „eheähnlichen Gemeinschaft“ als einer typischen Erscheinung des sozialen Lebens hebt sie sich hinreichend deutlich von anderen Gemeinschaften ab. Verstanden wird sie als eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine andere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG NJW 1993, 643/ 645; Palandt/Brudermüller Einl v § 1297 Rn. 10). Aktuelle Kommentatoren bezeichnen sie mittlerweile als Bestandteil des Familienrechts (Grziwotz FamRZ 2014, 257). Im Rechtssinne ist sie mehr als die bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und lässt sich als sogenannte Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft charakterisieren, bei der nicht die persönlichen Bedürfnisse im Vordergrund stehen, sondern primär der gemeinsame Lebensbedarf (vgl. MüKo/Wellenhofer BGB 6. Aufl. Nach § 1302 Rn. 3 m. w. N.). Deren Existenz ist aufgrund von Indizien zu ermitteln wie Bestand einer häuslichen Gemeinschaft und deren Anlegung auf Dauer, gemeinsames Wirtschaften, gemeinsame Lebensführung, geschlechtliche Beziehungen, Verfügungsmacht über Konten u. s. w. (MüKo/Wellenhofer a. a. O.). Abgrenzungsprobleme verbleiben indessen (BGH NJW 1993, 999/1001; MüKo/Wellenhofer a. a. O.).
Dem Vertrag ist zu entnehmen, das die Parteien jedenfalls das gemeinsame Wohnen allein nicht als hinreichenden Umstand für eine bestehende Lebensgemeinschaft erachten. Denn dies widerspräche der Regelung im weiteren Fall eines Bedingungseintritts, der die Lebensgemeinschaft unmittelbar vor dem Auszug noch voraussetzt. Welche sonstigen Merkmale über das gemeinsame Wohnen hinaus indessen die Lebensgemeinschaft der Parteien (positiv) begründen, ist zwar nicht festgelegt. Allerdings sind auch hier die Kriterien für das Bestehen einer derartigen Gemeinschaft durch die höchstrichterliche Rechtsprechung näher ausgefüllt, so dass ihm ein objektiv bestimmbarer Bedeutungsinhalt zukommt (vgl. BGHZ 151, 116/124). Dass die Nachweisprobleme namentlich in grundbuchrechtlicher Form (§ 29 GBO) bei der gewählten Vertragsgestaltung erheblich sein dürften, spielt für die Bestimmtheit des Rechts regelmäßig keine Rolle.
c) Soweit das Oberlandesgericht Zweibrücken (Rpfleger 2013, 505) die hinreichende Bestimmtheit der Anspruchsentstehung für den Fall der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dann angenommen hat, wenn dies nach dem Vertrag unwiderleglich bei Meldung unter verschiedenen Hauptwohnungen vermutet wird, mag dies der erleichterten Nachweisführung zuträglich sein. Der Annahme, auch ohne eine derartige vertraglich bestimmte Vermutung sei der
Entstehenstatbestand hinreichend bestimmt, steht dies aber nicht entgegen.
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.