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Eintragungsfähigkeit Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB bei Partnerschaftsgesellschaften

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass sich eine neu gegründete Partnerschaftsgesellschaft nicht einfach durch einen Vertrag von den Altschulden ihrer Vorgängergesellschaft befreien kann. Obwohl die Anwälte der neuen Partnerschaft argumentierten, dass sie nicht für die Verbindlichkeiten der alten Gesellschaft haften sollten, lehnten die Richter dies ab. Der Fall zeigt die Grenzen der Vertragsfreiheit auf und verdeutlicht die strengen Vorgaben des Handelsgesetzbuches.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 23.10.2024
  • Aktenzeichen: 34 Wx 255/24 e
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Eintragung eines Haftungsausschlusses ins Partnerschaftsregister
  • Rechtsbereiche: Handelsrecht, Gesellschaftsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Beteiligte Partei 1: Die neu gegründete Partnerschaftsgesellschaft, die die Eintragung eines Haftungsausschlusses beantragt hat.
  • Beteiligte Partei 2: Die bisherige PartGmbB, die ihren Geschäftsbetrieb aufgegeben hat.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Beteiligten beantragten die Ersteintragung einer neuen Partnerschaftsgesellschaft ins Register und gleichzeitig den Haftungsausschluss gemäß § 25 Abs. 2 HGB für Verbindlichkeiten der bisherigen PartGmbB. Sie begründeten dies damit, dass die neue Partnerschaft an der gleichen Adresse und mit der gleichen Telefonnummer wie die ehemalige PartGmbB agieren würde.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob für die Partnerschaftsgesellschaft, die kein Handelsgeschäft betreibt, die analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 HGB möglich ist, um einen Haftungsausschluss zu erreichen, der ansonsten nur Kaufleuten vorbehalten ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Haftungsausschlusses wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass die Anwendung des § 25 Abs. 2 HGB auf nichtkaufmännische Unternehmen wie eine Partnerschaftsgesellschaft nicht möglich ist, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Auch die Umstände (gleiche Adresse, Telefonnummer) führten nicht zu einem anderen Ergebnis, da das Gesetz klar zwischen kaufmännischen und nichtkaufmännischen Unternehmen unterscheidet.
  • Folgen: Die Beteiligten müssen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Haftungsausschlüsse gemäß § 25 HGB nicht auf Partnerschaftsgesellschaften ausgeweitet werden können, wenn diese kein Handelsgewerbe ausüben. Eine Revision der Entscheidung wurde nicht zugelassen.

Haftung von Partnerschaftsgesellschaften: Gerichtsurteil zu Haftungsausschlüssen

Die Haftung von Partnerschaftsgesellschaften unterliegt speziellen rechtlichen Rahmenbedingungen, die im Handelsrecht verankert sind. Gemäß § 25 Abs. 2 HGB können Haftungsausschlüsse in den Gesellschaftsverträgen verankert werden. Doch die Eintragungsfähigkeit solcher Regelungen im Handelsregister ist entscheidend für die Durchsetzbarkeit. Eine klare Unterscheidung zwischen den Rechten und Pflichten der Gesellschafter ist unerlässlich, insbesondere im Kontext der Gesellschafterhaftung, um potenzielle Haftungsfragen zu klären.

Ein wichtiger Aspekt dabei ist, wie diese haftungsrechtlichen Bestimmungen im gesellschaftsrechtlichen Kontext interpretiert und umgesetzt werden. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Thematik des Haftungsausschlusses bei Partnerschaftsgesellschaften beleuchtet und die juristischen Implikationen eines entsprechenden Gerichtsurteils analysiert.

Der Fall vor Gericht


Haftungsausschluss bei Übernahme einer Partnerschaftsgesellschaft scheitert an gesetzlicher Hürde

Geschäftsleute unterzeichnen Übernahmevertrag einer Partnerschaftsgesellschaft am Konferenztisch
Die Eintragung eines Haftungsausschlusses bei Partnerschaftsgesellschaften scheitert aufgrund gesetzlicher Vorgaben, die dessen Anwendbarkeit verwehren. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht München hat in einem aktuellen Beschluss die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB bei der Übernahme einer Partnerschaftsgesellschaft abgelehnt. Die Beteiligten hatten nach Beendigung ihrer bisherigen PartGmbB zum 30.04.2024 eine neue Partnerschaftsgesellschaft gegründet und wollten diese unter derselben Adresse und Telefonnummer im Partnerschaftsregister eintragen lassen.

Streit um Haftungsausschluss bei Unternehmensfortführung

Die Beteiligten beantragten beim Amtsgericht Traunstein neben der Ersteintragung ihrer neuen Gesellschaft auch die Eintragung eines Haftungsausschlusses für Verbindlichkeiten der vorherigen PartGmbB. In einer Vereinbarung vom 29.04.2024 hatten beide Gesellschaften festgehalten, dass die Haftung der neu einzutragenden Partnerschaft für die im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten der PartGmbB sowie der Übergang der Forderungen ausgeschlossen sein sollten.

Registergericht und OLG verneinen Anwendbarkeit der Vorschrift

Das Registergericht wies die Eintragung des Haftungsausschlusses zurück und betonte, dass § 25 Abs. 2 HGB bei Nichtkaufleuten weder direkt noch analog anwendbar sei. Das OLG München bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass die Vorschrift angesichts der Tatbestandsmerkmale „Handelsgeschäft“ und „Firma“ auf Fälle beschränkt sei, in denen der Veräußerer bereits Kaufmann war. Eine Partnerschaftsgesellschaft übe gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG kein Handelsgewerbe aus und sei kein Formkaufmann.

Keine Regelungslücke für analoge Anwendung

Die Richter erkannten zwar an, dass in der Literatur die Einbeziehung nichtkaufmännischer Unternehmen für wünschenswert gehalten wird, da § 25 HGB kein spezifisch handelsrechtliches Problem adressiere. Angesichts der klaren Regelung im Rahmen der firmenrechtlichen Vorschriften bestehe jedoch keine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen würde. Das Gericht sah hier den Gesetzgeber gefordert, da die Grenzen zulässiger Analogie überschritten würden.

Die Beteiligten hatten sich in ihrer Beschwerde auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2009 berufen, der die Frage der Anwendbarkeit von § 28 HGB auf die Einbringung einer Anwaltskanzlei in eine Partnerschaft jedoch ausdrücklich offen gelassen hatte. Auch der Verweis auf eine frühere Entscheidung des OLG München aus dem Jahr 2015 half nicht weiter, da diese einen anderen Fall betraf, bei dem eine Rechtsanwalts-GmbH als Formkaufmann beteiligt war.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG München stellt klar, dass Partnerschaftsgesellschaften als Nichtkaufleute keinen Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB eintragen lassen können, auch wenn sie ein bestehendes Unternehmen fortführen. Die Vorschrift ist ausschließlich auf Kaufleute beschränkt und kann mangels Regelungslücke nicht analog auf Partnerschaftsgesellschaften angewendet werden. Diese grundlegende Entscheidung zeigt die Grenzen der Haftungsbeschränkung bei der Übernahme nichtkaufmännischer Unternehmen auf und macht deutlich, dass nur der Gesetzgeber diese Lücke schließen kann.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Partnerschaftsgesellschaft gründen und dabei ein bestehendes Unternehmen übernehmen, können Sie sich nicht durch einen Haftungsausschluss von den bestehenden Verbindlichkeiten befreien – selbst wenn Sie mit dem Vorgänger eine entsprechende Vereinbarung treffen. Sie müssen daher bei der Übernahme besonders sorgfältig die bestehenden Verbindlichkeiten prüfen, da Sie dafür haften könnten. Dies gilt auch dann, wenn Sie unter gleicher Adresse und mit gleicher Telefonnummer weitermachen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie ein Handelsgeschäft von einem Kaufmann übernehmen.

 


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Haftungsrisiken bestehen bei der Übernahme einer Partnerschaftsgesellschaft?

Bei der Übernahme einer Partnerschaftsgesellschaft bestehen mehrere bedeutende Haftungsrisiken, die Sie kennen sollten.

Grundsätzliche Haftung für Altverbindlichkeiten

Als neuer Partner haften Sie für alle vor Ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten. Diese Haftung erstreckt sich auf Ihr gesamtes Privat- und Betriebsvermögen. Eine im Innenverhältnis vereinbarte Haftungsfreistellung wirkt nicht gegenüber den Gläubigern.

Berufliche Haftungsrisiken

Die Haftung für berufliche Fehler ist bei der Partnerschaftsgesellschaft besonders geregelt. Wenn Sie einen Mandanten betreuen, haften Sie neben der Gesellschaft persönlich für Ihre beruflichen Fehler. Dies gilt auch für Fehler, die erst nach längerer Zeit erkannt werden, etwa bei einer späteren Betriebsprüfung.

Haftung für laufende Geschäfte

Für alle nicht-berufsbezogenen Verbindlichkeiten der Partnerschaft, wie Mietverträge, Leasingverträge oder Gehaltszahlungen, haften Sie als Partner unbeschränkt mit Ihrem Privatvermögen. Diese Haftung besteht auch dann, wenn Sie persönlich nicht an der Entstehung dieser Verbindlichkeiten beteiligt waren.

Besondere Risiken bei der Übernahme

Bei der Übernahme einer bestehenden Partnerschaft müssen Sie beachten:

Die Nachhaftung für bereits bestehende Verbindlichkeiten kann nicht durch interne Vereinbarungen ausgeschlossen werden. Wenn die Partnerschaft beispielsweise in einem laufenden Rechtsstreit steht, haften Sie auch für dessen Ausgang mit.

Versicherungsschutz: Wenn die Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft nicht ausreichend ist oder bestimmte Risiken nicht abdeckt, können Sie persönlich in Anspruch genommen werden. Dies gilt insbesondere bei grob fahrlässigem Handeln oder wenn die Versicherungssumme nicht ausreicht.

Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung

Eine Beschränkung der Haftung ist möglich durch:

  • Die Wahl der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)
  • Individuelle Haftungsvereinbarungen mit den Mandanten für bestimmte Berufsgruppen
  • Ausreichende Berufshaftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen

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Wie unterscheidet sich die Haftung bei einer Partnerschaftsgesellschaft von anderen Gesellschaftsformen?

Die Partnerschaftsgesellschaft bietet ein besonderes Haftungsmodell, das speziell auf die Bedürfnisse von Freiberuflern zugeschnitten ist.

Grundsätzliche Haftungsregelung

Bei der klassischen Partnerschaftsgesellschaft haften die Partner grundsätzlich wie bei einer OHG mit ihrem gesamten Privatvermögen. Allerdings gilt eine wichtige Besonderheit: Die Haftung ist auf diejenigen Partner beschränkt, die mit der Bearbeitung eines konkreten Auftrags befasst waren. Wenn Sie also als Architekt in einer Partnerschaft tätig sind und ein Kollege einen Planungsfehler begeht, haften Sie nicht für dessen Fehler, sofern Sie nicht an diesem Projekt beteiligt waren.

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)

Seit 2013 existiert mit der PartG mbB eine moderne Variante, bei der die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden kann. Voraussetzungen dafür sind:

  • Der Abschluss einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung
  • Die Führung des Namenszusatzes „mit beschränkter Berufshaftung“ oder „mbB“

Vergleich mit anderen Rechtsformen

Im Unterschied zur GmbH, bei der generell nur mit dem Gesellschaftsvermögen gehaftet wird, ist die Haftungsbeschränkung bei der PartG mbB auf berufliche Fehler begrenzt. Für andere Verbindlichkeiten, wie etwa Mietschulden oder Gehaltszahlungen, haften die Partner weiterhin persönlich.

Haftung bei Gesellschafterwechsel

Wenn Sie als neuer Partner in eine Partnerschaftsgesellschaft eintreten, haften Sie auch für die vor Ihrem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine interne Vereinbarung zur Haftungsfreistellung hat dabei keine Wirkung gegenüber Außenstehenden.


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Welche Möglichkeiten zum Haftungsausschluss gibt es bei der Übernahme einer Partnerschaftsgesellschaft?

Bei der Übernahme einer Partnerschaftsgesellschaft steht der Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB nicht zur Verfügung. Das OLG München hat in einer aktuellen Entscheidung vom 23.10.2024 klargestellt, dass dieser Haftungsausschluss bei Partnerschaftsgesellschaften nicht eintragungsfähig ist.

Alternative Gestaltungsmöglichkeiten

Stattdessen können Sie die Haftung durch folgende Mechanismen begrenzen:

Beschränkung der Berufshaftung: Nach § 8 Abs. 4 PartGG können Sie die Haftung für Schäden aus Berufsfehlern auf das Gesellschaftsvermögen beschränken. Dafür müssen Sie:

  • Eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung unterhalten
  • Den Namenszusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder „mbB“ führen

Individuelle Haftungsbeschränkung: Für einzelne Berufsgruppen kann durch Gesetz eine Beschränkung der Haftung auf einen bestimmten Höchstbetrag festgelegt werden. Dies setzt eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung voraus.

Vertragliche Gestaltung

Im Partnerschaftsvertrag sollten Sie klare Regelungen für die interne Haftungsverteilung treffen. Beachten Sie dabei:

Innenhaftung: Die Haftungsbeschränkung nach § 8 Abs. 4 PartGG betrifft nur die Außenhaftung gegenüber Mandanten, nicht aber die Innenhaftung gegenüber der Partnerschaft.

Nachschusspflichten: Bei der Vertragsgestaltung sollten Sie besonders die Regelungen zu Nachschusspflichten bei der Liquidation oder Insolvenz der Gesellschaft berücksichtigen, soweit der Verlust auf einem Berufshaftpflichtfall beruht.


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Welche Rolle spielt das Handelsregister bei Haftungsausschlüssen für Partnerschaftsgesellschaften?

Das Handelsregister spielt bei Haftungsausschlüssen für Partnerschaftsgesellschaften eine besondere Rolle, da ein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB für Partnerschaftsgesellschaften grundsätzlich nicht eintragungsfähig ist. Dies liegt daran, dass die Regelungen des § 25 HGB ausschließlich auf Kaufleute anwendbar sind, während Partnerschaftsgesellschaften als Zusammenschluss von Freiberuflern kein Handelsgewerbe ausüben.

Rechtliche Besonderheiten der Haftung

Bei einer Partnerschaftsgesellschaft besteht stattdessen die Möglichkeit, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) zu gründen. Diese Gesellschaftsform bietet einen speziellen Haftungsschutz, bei dem die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung.

Eintragungspflichten und Publizität

Wenn Sie eine Partnerschaftsgesellschaft gründen, müssen Sie diese im Partnerschaftsregister eintragen lassen. Bei einer PartG mbB muss der Name den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ enthalten. Diese Eintragung dient der Information potenzieller Geschäftspartner über die Haftungsbeschränkung.

Praktische Konsequenzen

Die fehlende Eintragungsfähigkeit eines Haftungsausschlusses nach § 25 HGB bedeutet für Sie als Partner einer Partnerschaftsgesellschaft, dass Sie alternative Wege des Haftungsschutzes wählen müssen. Der wichtigste Weg ist dabei die Gründung einer PartG mbB mit entsprechender Berufshaftpflichtversicherung. Die persönliche Haftung der Partner für sonstige Verbindlichkeiten, die nicht aus der Berufsausübung entstehen, bleibt jedoch auch bei der PartG mbB bestehen.


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Was müssen Unternehmer bei der Umwandlung einer PartGmbB in eine normale Partnerschaftsgesellschaft beachten?

Bei der Umwandlung einer PartGmbB in eine normale Partnerschaftsgesellschaft handelt es sich um einen Wechsel der Haftungsform, der sorgfältig durchgeführt werden muss.

Gesellschaftsrechtliche Anforderungen

Die Partner müssen einen formellen Beschluss über die Änderung der Rechtsform fassen. Dieser Beschluss muss die Fortführung als normale Partnerschaftsgesellschaft sowie die damit verbundenen Änderungen des Partnerschaftsvertrags beinhalten.

Namensänderung und Außenauftritt

Der Zusatz „mbB“ oder „mit beschränkter Berufshaftung“ muss aus dem Gesellschaftsnamen entfernt werden. Nach der Gesetzesänderung durch das MoPeG zum 01.01.2024 ist nur noch der Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ erforderlich.

Haftungsrechtliche Konsequenzen

Mit der Umwandlung entfällt die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Für neue Verbindlichkeiten haften die Partner wieder persönlich. Für Altverbindlichkeiten aus der Zeit als PartGmbB bleibt die Haftungsbeschränkung bestehen.

Registereintragungen

Die Änderung muss zum Partnerschaftsregister angemeldet werden. Die Eintragung hat konstitutive Wirkung. Alle geschäftlichen Unterlagen wie Briefbögen, Homepage und sonstige Geschäftspapiere müssen angepasst werden, um eine Rechtsscheinhaftung zu vermeiden.

Berufshaftpflichtversicherung

Die bisherige Berufshaftpflichtversicherung kann angepasst werden, da die erhöhten Anforderungen an den Versicherungsschutz der PartGmbB nicht mehr erforderlich sind.

Vertragsbeziehungen

Bestehende Vertragsbeziehungen bleiben von der Umwandlung grundsätzlich unberührt. Eine Mitteilung an die Vertragspartner über die Änderung der Rechtsform ist jedoch erforderlich.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 25 HGB (Handelsgesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die Haftung von Personengesellschaften und ermöglicht in bestimmten Fällen die Eintragung eines Haftungsausschlusses. Er legt fest, dass unter bestimmten Bedingungen eine Partnerschaftsgesellschaft ihre Haftung für Verbindlichkeiten, die aus einer früheren Gesellschaft resultieren, ausschließen kann. Im vorliegenden Fall wurde jedoch festgestellt, dass eine analoge Anwendung nicht möglich ist, weil die genannte Vorschrift nur für Kaufleute gilt und die neue Gesellschaft nicht unter diese Kategorie fällt.
  • § 28 HGB (Handelsgesetzbuch): Dieser Paragraph befasst sich mit den Rechten und Pflichten von Einzelkaufleuten im Zusammenhang mit der Übernahme von Unternehmen. Die Beteiligten berufen sich auf die Argumentation, dass durch den Übergang zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Haftung für die Verbindlichkeiten des ehemaligen Unternehmens nicht automatisch weitergegeben wird. Im vorliegenden Fall argumentieren die Beteiligten, dass die Übernahme der Geschäftsaktivitäten und die Erhaltung von Adresse und Telefonnummer auf Fortführung des Unternehmens hindeuten, was ihre Position stärkt.
  • § 5 HGB (Handelsgesetzbuch): Hier wird das Handelsgeschäft definiert und die Voraussetzung für die Eintragung ins Handelsregister geregelt. Ein Haftungsausschluss sowie die Frage, ob ein Handelsgeschäft vorliegt, sind von Bedeutung, um die rechtlichen Folgen der Tätigkeit der Gesellschaft zu beurteilen. Im vorliegenden Fall sieht das Gericht eine ernsthafte Möglichkeit, dass die Partnerschaftsgesellschaft als fortführendes Handelsgeschäft eingestuft werden könnte, was die Problematik des Haftungsausschlusses beeinflusst.
  • MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts): Das MoPeG umfasst Regelungen, die das Gesellschaftsrecht modernisieren und dabei insbesondere die Rechte und Pflichten von Personengesellschaften und deren Mitgliedern anpassen. Im diesem spezifischen Fall ist die Relevanz des MoPeG strittig, da die Beteiligten argumentieren, dass die neuen Bestimmungen keinen Einfluss auf die bestehende Regelung des § 25 HGB haben und die Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung der Partnerschaft nicht beleuchten.
  • BGH, Beschluss vom 23.11.2009 – II ZR 7/09: Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs behandelt die Möglichkeiten der Haftung im Rahmen der Übernahme von Gesellschaften durch Einzelkaufleute. In ihrem Beschwerdeschreiben beziehen sich die Beteiligten auf diesen Beschluss, um die Relevanz der Einzelkaufmannseigenschaft und die damit verbundene Haftung zu untermauern. Der Zusammenhang zu ihrem Fall besteht darin, dass sie auf die Tatsache hinweisen, dass eine auf die Gesellschaft übergehende Haftung angenommen werden könnte, was die Eintragung eines Haftungsausschlusses rechtfertigen könnte.

Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 34 Wx 255/24 e – Beschluss vom 23.10.2024


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