OLG Oldenburg – Az.: 12 W 57/17 (GB) – Beschluss vom 04.05.2017
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 29.03.2017 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Emden vom 22.03.2017 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird ersucht, den Grundbuchantrag vom 16.03.2017 nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu beanstanden.
Gründe
Die nach § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde der Beteiligten ist zulässig und begründet. Das in der angefochtenen Zwischenverfügung aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht. Das Grundbuchamt kann die Eintragung der Eigentumsvormerkung nicht davon abhängig machen, dass die vorgesehene auflösende Bedingung aufgehoben wird.
Die im notariellen Vertrag vom 20.02.2017 vereinbarte auflösend bedingte Eigentumsvormerkung ist zulässig und eintragungsfähig. Der Senat schließt sich insoweit der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG NotBZ 2017, 76f; KG FGPrax 2016, 250) und der wohl herrschenden Auffassung in der Literatur (vgl. Meikel/Hertel GBO, 11. Aufl., § 29, Rn. 143; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 883, Rn. 31; Weber Rpfleger 2016, 460/462 m.w.Nachw., AA. Jurksch Rpfleger 2016, 131f) an. Die dagegen erhobenen Einwendungen (vgl. Jurksch, aaO. und Rpfleger 2016, 464ff) greifen im Ergebnis nicht durch. Entsprechend den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen OLG stellt eine auf die maßgebliche Vertragsklausel gestützte Einreichung des Löschungsantrages ein (als Bedingung im Sinne des § 158 BGB geeignetes) ungewisses Ereignis dar, dass auch nicht auf dem Willen einer Vertragspartei, sondern auf einer von dem Notar im Rahmen seiner Amtspflichten zu treffenden Entscheidung beruht. Dabei wird die Prüfungsbefugnis in Bezug auf den Löschungsantrag in vergleichbarer Weise auf den Notar übertragen wie bei der allgemein als zulässig angesehenen sog. „Schubladenlöschungsbewilligung“. Etwaige insolvenzrechtliche Probleme vermag der Senat hier ebenfalls nicht zu erkennen, vielmehr werden die bei einer Schubladenlöschungsbewilligung und bei einer vertraglichen Löschungsvollmacht des Notars im Falle der Insolvenz des Käufers bestehenden Schwierigkeiten bei der Löschung der Vormerkung (vgl. dazu Weber aaO., S. 461) gerade vermieden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.